LVwG-2020/32/0974-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2020 GeschäftszahlLVwG-2020/32/0974-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft des **1, vertreten durch die AA Gesellschaft m.b.H., BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK und LL, alle vertreten durch RA MM, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.03.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2020 wie folgt:
Es wird zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde der Eigentümergemeinschaft des Gst **1 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Zudem wird der Beschluss gefasst:
2.
Die Beschwerden von BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK und LL wird als unzulässig zurückgewiesen.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wird „die Eigentümergemeinschaft des Gst **1 (Objekte Adresse 2), vertreten durch die Hausverwaltung AA GmbH, wiederum vertreten durch Frau NN dazu verpflichtet, die widerrechtlich auf den Grundstücken Nr **1 und **2, KG *** Y errichtete Steinstützmauer, wie am Absteck/Bestandsplan des OO vom 04.08.2026, GZL *** (welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet) darstellt dargestellt, bis längstens 30.06.2020 abzubrechen und gänzlich zu entfernen sowie den vorigen Zustand des Geländeverlaufs wiederherzustellen, um die Beeinträchtigung des betroffenen Nachbargrundstückes Nr **2 beenden.“ In der Zustellverfügung dieses Bescheides werden ua die vertretende Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft **1 KG Y sowie die weiteren nunmehrigen Beschwerdeführer genannt.
Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag haben die oben genannten Personen, alle rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben.
In der Beschwerde wird ua ausgeführt, dass sich der Bescheid als Bescheidadressat an die „Eigentümergemeinschaft des Gst **1 (Objekte Adresse 2), vertreten durch die Hausverwaltung AA GmbH, wiederum vertreten durch Frau NN“ richtet und daher an Nichtigkeit leide.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Die Verpflichtete nach dem hier angefochtenen baupolizeilichen Bescheid vom 08.03.2020 ist die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft Gp **1 KG Y.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Bescheidspruches fest. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird darin die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft Gp **1 KG Y verpflichtet.
Dieser Sachverhalt konnte auch ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Dieser Sachverhalt konnte auch ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2018: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
V.römisch fünf.
Erwägungen:
Im angefochtenen Bescheid ordnete der Bürgermeister der Gemeinde Y der gegenständlichen Eigentümergemeinschaft die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs 1 TBO 2018 an.Im angefochtenen Bescheid ordnete der Bürgermeister der Gemeinde Y der gegenständlichen Eigentümergemeinschaft die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 an.
Es stellt sich die Frage, ob als Verpflichteter eines derartigen baupolizeilichen Auftrages eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 in Anspruch genommen werden kann, mithin ein derartiger Bescheid überhaupt an eine Eigentümergemeinschaft adressiert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/2019) handelt es sich bei der Eigentümergemeinschaft gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Aus § 18 Abs 1 WEG 2002 ergibt sich, dass - abgesehen von den Fällen des § 18 Abs 2 WEG 2002 - die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Nur in diesen Angelegenheiten kann die Eigentümergemeinschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen geklagt werden. Diese Einschränkung ist für die Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren zu beachten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/2019) handelt es sich bei der Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Aus Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 ergibt sich, dass - abgesehen von den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 - die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Nur in diesen Angelegenheiten kann die Eigentümergemeinschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen geklagt werden. Diese Einschränkung ist für die Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren zu beachten.
Aus § 9 AVG in Verbindung mit § 18 WEG 2002 ergibt sich, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Maßnahmen der Verwaltung sind solche der Geschäftsführung. Die Verwaltungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft sind einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen.
Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (vgl VwGH 01.08.2018, Ro 2016/06/0026).Aus Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, WEG 2002 ergibt sich, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Maßnahmen der Verwaltung sind solche der Geschäftsführung. Die Verwaltungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft sind einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden.
Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert vergleiche VwGH 01.08.2018, Ro 2016/06/0026).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt dazu in Ansehung dieser Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beseitigungsauftrag wie vorliegend (Abbruch einer Steinstützmauer) nicht einen Bereich betrifft, der zur allgemeinen Verwaltung der Liegenschaft (sog „ordentliche Verwaltung“ – insb. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft) gerechnet werden kann.
Die Eigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag gemäß der Wiener Bauordnung in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte (vgl VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065). Nichts Anderes gilt für einen baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018.Die Eigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag gemäß der Wiener Bauordnung in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte vergleiche VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065). Nichts Anderes gilt für einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018.
Deshalb war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft des Gst **1 zu beheben.
Die Beschwerden der weiteren Beschwerdeführer waren schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht Adressaten des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages sind.
Für die Behörde besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Eigentümer der gegenständlichen Mauer nach § 46 Abs 1 TBO 2018 zu verpflichten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Für die Behörde besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Eigentümer der gegenständlichen Mauer nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 zu verpflichten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird im Hinblick auf das Eigentum an der gegenständlichen Mauer, welches als Vorfrage zu beurteilen ist, wie folgt – nicht bindend - angemerkt:
Prinzipiell ist § 418 ABGB auf Grenzmauern, die zum Teil auf dem Grund des Nachbarn errichtet wurden, nicht anwendbar, da es sich um keine Gebäude handelt (vgl OGH RIS-Justiz RS0011098; RS0011100). Es gilt jedoch anderes, wenn die Mauer neben der Grenzfunktion auch eine statische Funktion einnimmt, um etwa das Abrutschen einer Böschung zu verhindern (vgl OGH RIS-Justiz RS0103698; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 854 ABGB Rz 4 (Stand 1.8.2015, rdb.at)).Prinzipiell ist Paragraph 418, ABGB auf Grenzmauern, die zum Teil auf dem Grund des Nachbarn errichtet wurden, nicht anwendbar, da es sich um keine Gebäude handelt vergleiche OGH RIS-Justiz RS0011098; RS0011100). Es gilt jedoch anderes, wenn die Mauer neben der Grenzfunktion auch eine statische Funktion einnimmt, um etwa das Abrutschen einer Böschung zu verhindern vergleiche OGH RIS-Justiz RS0103698; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 854, ABGB Rz 4 (Stand 1.8.2015, rdb.at)).
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.0974.1