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LVwG-2020/40/2454-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlLVwG-2020/40/2454-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.10.2020, ZI ***, betreffend die Ausnahmebewilligung eines Freizeitwohnsitzes nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.08.2020, eingelangt bei der Gemeinde Y am 19.08.2020, brachte Frau AA, Adresse 1, *** Z, beim Bürgermeister der Gemeinde Y einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 7 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) für das Objekt Adresse 2, *** Y, ein. Mit Schreiben vom 18.08.2020, eingelangt bei der Gemeinde Y am 19.08.2020, brachte Frau AA, Adresse 1, *** Z, beim Bürgermeister der Gemeinde Y einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) für das Objekt Adresse 2, *** Y, ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.10.2020, ZI ***, wurde der gegenständliche Antrag gemäß § 13 Abs 9 TROG 2016 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Frau A Eigentümerin der Liegenschaft EZ **1, KG *** Y, sei und sei das Wohnhaus Adresse 2 nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y eingetragen. Aus dem Antrag gehe hervor, dass das Haus bis zum Tod des Onkels im Jahr 2008 stets als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Seitdem hätten die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sich nur noch fallweise dort aufgehalten. Die Beschwerdeführerin selbst habe mit ihrem Mann aufwändige Sanierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt, zu welcher Zeit das Haus unbewohnbar gewesen sei.

Durch das Antragschreiben sei daher klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin niemals einen Hauptwohnsitz an dem betreffenden Objekt Adresse 2 begründet habe. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.10.2020, ZI ***, wurde der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 9, TROG 2016 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Frau A Eigentümerin der Liegenschaft EZ **1, KG *** Y, sei und sei das Wohnhaus Adresse 2 nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y eingetragen. Aus dem Antrag gehe hervor, dass das Haus bis zum Tod des Onkels im Jahr 2008 stets als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Seitdem hätten die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sich nur noch fallweise dort aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin selbst habe mit ihrem Mann aufwändige Sanierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt, zu welcher Zeit das Haus unbewohnbar gewesen sei. Durch das Antragschreiben sei daher klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin niemals einen Hauptwohnsitz an dem betreffenden Objekt Adresse 2 begründet habe.

Weiters wurde ausgeführt, dass kein Fall des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 vorliege, da die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt nicht im Erbweg, sondern durch einen Schenkungsvertrag zu Lebzeiten erhalten habe. Ebenso wenig würden die Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs 7 lit b leg cit vorliegen, da diese sich auf geänderte Lebensumstände (insbesondere in beruflicher und familiärer Hinsicht) des Eigentümers beziehen, in solcher Hinsicht, dass ihm eine Verwendung als Hauptwohnsitz nicht möglich oder zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt begründet und seien auch die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, in absehbarer Zeit ihren Lebensmittelpunkt nach Y zu verlegen, nicht relevant.

Es würden somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 TROG 2016 nicht vorliegen und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass kein Fall des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 vorliege, da die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt nicht im Erbweg, sondern durch einen Schenkungsvertrag zu Lebzeiten erhalten habe. Ebenso wenig würden die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, leg cit vorliegen, da diese sich auf geänderte Lebensumstände (insbesondere in beruflicher und familiärer Hinsicht) des Eigentümers beziehen, in solcher Hinsicht, dass ihm eine Verwendung als Hauptwohnsitz nicht möglich oder zumutbar sei.

Die Beschwerdeführerin habe keinen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt begründet und seien auch die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, in absehbarer Zeit ihren Lebensmittelpunkt nach Y zu verlegen, nicht relevant. Es würden somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, TROG 2016 nicht vorliegen und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher der Bescheid vom 07.10.2020 zur Gänze angefochten wird. Im Wesentlichen zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine rechts- und verfassungskonforme Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschrift unterlassen habe und mit dieser rechts- und verfassungswidrigen Interpretation in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin auf Eigentum und auf Gleichheit eingegriffen habe. Sie sei die Eigentümerin des gegenständlichen Objektes und das Ziel der Schenkung sei die Nutzung des Hauses als Zweitwohnsitz und in weiterer Folge als Hauptwohnsitz gewesen.

Es sei unsachlich, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das auf einen Eigentumsübergang auf die gesetzlichen Erben abziele, als nicht von § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 umfasst zu betrachten. Diese Schlechterstellung gesetzlicher Erben, bei Übertragung zu Lebzeiten statt im Falle des Todes, sei sachlich weder rechtfertig- noch nachvollziehbar. Eine solche Interpretation, die die Ausnahme für gesetzliche Erben in der Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG beschneidet, sei auch kompetenzwidrig. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher der Bescheid vom 07.10.2020 zur Gänze angefochten wird. Im Wesentlichen zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine rechts- und verfassungskonforme Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschrift unterlassen habe und mit dieser rechts- und verfassungswidrigen Interpretation in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin auf Eigentum und auf Gleichheit eingegriffen habe.

Sie sei die Eigentümerin des gegenständlichen Objektes und das Ziel der Schenkung sei die Nutzung des Hauses als Zweitwohnsitz und in weiterer Folge als Hauptwohnsitz gewesen. Es sei unsachlich, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das auf einen Eigentumsübergang auf die gesetzlichen Erben abziele, als nicht von Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 umfasst zu betrachten. Diese Schlechterstellung gesetzlicher Erben, bei Übertragung zu Lebzeiten statt im Falle des Todes, sei sachlich weder rechtfertig- noch nachvollziehbar. Eine solche Interpretation, die die Ausnahme für gesetzliche Erben in der Kompetenzbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG beschneidet, sei auch kompetenzwidrig.

Dies sei auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz unsachlich, da zwei gleiche Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden würden.

Da im vorliegenden Fall die bezeichnete Person ohnedies zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre, sei auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Ausverkaufs von heimischen Grundstücken ins Ausland bzw die Schaffung von Wohnraum nicht verkannt, und sohin müsse sie in den Genuss der Ausnahmeregelung des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 kommen.Da im vorliegenden Fall die bezeichnete Person ohnedies zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre, sei auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Ausverkaufs von heimischen Grundstücken ins Ausland bzw die Schaffung von Wohnraum nicht verkannt, und sohin müsse sie in den Genuss der Ausnahmeregelung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 kommen.

Im Ergebnis scheine die Konsequenz, die Entscheidung einzig auf den Umstand des Rechtsgeschäfts (Antritt des Erbes oder Rechtsgeschäft unter Lebenden) zu stützen, sowohl aus gleichheitsrechtlicher wie eigentumsrechtlicher Sicht rechts- und verfassungswidrig. Zudem wäre der Antrag durch den angefochtenen Bescheid mangels Antragsrecht zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. In der gegenständlichen Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. In der gegenständlichen Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

II.römisch zwei.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin Frau AA ist Eigentümerin des Objekts Adresse 2, *** Y. Diese Liegenschaft ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y eingetragen.

Mit Eingabe vom 18.08.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.08.2020, suchte die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Objekt um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016 an. Mit Eingabe vom 18.08.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.08.2020, suchte die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Objekt um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 13, Absatz 7, TROG 2016 an.

Seit dem Tod des Onkels im Jahr 2008 wurde kein Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt begründet. Die Übertragung des Eigentums erfolgte durch eine Schenkung an die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2015. Die Beschwerdeführerin begründete keinen Hauptwohnsitz im Objekt Adresse 2, *** Y. Weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Beschwerde wurde das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin behauptet.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2020 und konnte sohin der gegenständlichen Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

IV.römisch vier.

Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 116/2020 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2020, lautet: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn 1.

Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind, 2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters 3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen, b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden, c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2)Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oderdie in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4)Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Siedlungsentwicklung, b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes, c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland, d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt, e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze, f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(5)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1.(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 3, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins,
(6)Unbeschadet der Abs 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs 7 lit c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.(6) Unbeschadet der Absatz 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach Paragraph 44, Absatz 7, Litera c, zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen: a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient, b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(8)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 7, erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(9)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 7, erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

V.römisch fünf.

Erwägungen:

Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass weder die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin noch deren Mutter als Geschenkgeberin einen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt begründet hätten. Sohin sei der Fall des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 nicht anwendbar, da sich dieser auf den betreffenden Wohnsitz des Eigentümers bzw Verfügungsberechtigten stütze, und eine Ausnahmegenehmigung für einen Freizeitwohnsitz nur aufgrund geänderter Lebensumstände des Eigentümers, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, welche eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar machen, abstelle. Weiters stützte die Behörde ihre Entscheidung, dass ein Fall des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 nicht vorliege, darauf, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum über das Objekt Adresse 2 durch einen Schenkungsertrag zu Lebzeiten und nicht im Erbweg erhalten habe.

Es würden sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 TROG 2016 nicht vorliegen.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass weder die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin noch deren Mutter als Geschenkgeberin einen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt begründet hätten. Sohin sei der Fall des , Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 nicht anwendbar, da sich dieser auf den betreffenden Wohnsitz des Eigentümers bzw Verfügungsberechtigten stütze, und eine Ausnahmegenehmigung für einen Freizeitwohnsitz nur aufgrund geänderter Lebensumstände des Eigentümers, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, welche eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar machen, abstelle.

Weiters stützte die Behörde ihre Entscheidung, dass ein Fall des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 nicht vorliege, darauf, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum über das Objekt Adresse 2 durch einen Schenkungsertrag zu Lebzeiten und nicht im Erbweg erhalten habe. Es würden sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, TROG 2016 nicht vorliegen.

Zu § 13 Abs 7 lit b TROG 2016:Zu Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016:

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2016 sind– abgesehen von den dort erwähnten Ausnahmen –Freizeitwohnsitze „Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden“.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2016 sind– abgesehen von den dort erwähnten Ausnahmen –Freizeitwohnsitze „Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden“.

Sohin ist daraus zu schließen, dass iSd § 13 TROG 2016 ein Wohnsitz gerade zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen hat. Sohin ist daraus zu schließen, dass iSd Paragraph 13, TROG 2016 ein Wohnsitz gerade zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen hat. § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 sieht vor, dass dem Eigentümer eines Wohnsitzes auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung desselben als Freizeitwohnsitz zu bewilligen ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei stellt dieser auf den Eigentümer des Wohnsitzes ab. Es kommt sohin zusätzlich zum Eigentum der Aspekt des „Wohnsitzes“ hinzu, wonach dieser Wohnsitz, wie vorher ausgeführt, zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen hat. Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 sieht vor, dass dem Eigentümer eines Wohnsitzes auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung desselben als Freizeitwohnsitz zu bewilligen ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei stellt dieser auf den Eigentümer des Wohnsitzes ab. Es kommt sohin zusätzlich zum Eigentum der Aspekt des „Wohnsitzes“ hinzu, wonach dieser Wohnsitz, wie vorher ausgeführt, zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen hat.

In den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994, LGBl Nr 81/1993, wird ausgeführt, dass in Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden sollen, dies durch die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen bisherigen Wohnsitz, welcher nicht mehr anderwärtig nutzbar wäre, als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Sohin soll nicht ein Freizeitwohnsitz im rechtliche Sinne in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern nur als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen und familiären Bereich entstehen. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden.In den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1993,, wird ausgeführt, dass in Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden sollen, dies durch die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen bisherigen Wohnsitz, welcher nicht mehr anderwärtig nutzbar wäre, als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Sohin soll nicht ein Freizeitwohnsitz im rechtliche Sinne in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern nur als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen und familiären Bereich entstehen. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden.

Diese Ausführungen stellen, sowie aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließend, eindeutig klar, dass eine Bewilligung nach § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 – nunmehr § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 – nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Wohnsitz von der betreffenden Person vormals als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Im Hinblick auf die Novellierung des TROG 1994 ist anzumerken, dass der minimal geänderte Wortlaut des § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 zu dem nunmehr in Geltung stehenden § 13 Abs 7 lit b TROG 2016, keine inhaltliche Änderung der Regelung beinhaltet. Dies ist ausdrücklich in den erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LGBl Nr 4/1996 festgehalten, wonach „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten“ sei.

Die Neufassung erfolgte aus Gründen der Übersichtlichkeit.Diese Ausführungen stellen, sowie aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließend, eindeutig klar, dass eine Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TROG 1994 – nunmehr Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 – nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Wohnsitz von der betreffenden Person vormals als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Im Hinblick auf die Novellierung des TROG 1994 ist anzumerken, dass der minimal geänderte Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TROG 1994 zu dem nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016, keine inhaltliche Änderung der Regelung beinhaltet. Dies ist ausdrücklich in den erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1996, festgehalten, wonach „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 15, Absatz 3, keine Änderung eingetreten“ sei.

Die Neufassung erfolgte aus Gründen der Übersichtlichkeit.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Geschenkgeberin oder sie als Geschenknehmerin einen Hauptwohnsitz im Objekt Adresse 2, *** Y, gemeldet haben bzw hatten. Ihre Ausführungen bezüglich der Absicht in den nächsten Jahren einen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt begründen zu wollen, sind in Ansehung der obigen Ausführungen zum Erfordernis des Vorliegens eines bisherigen Hauptwohnsitzes nicht relevant.

Aufgrund der vorangeführten Erläuterungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass in Ermangelung eines aufzugebenden Hauptwohnsitzes eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 nicht erteilt werden darf. Die belangte Behörde wies daher zu Recht den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund der vorangeführten Erläuterungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass in Ermangelung eines aufzugebenden Hauptwohnsitzes eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 nicht erteilt werden darf. Die belangte Behörde wies daher zu Recht den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Zu § 13 Abs 7 lit a TROG 2016:Zu Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016:

Nach § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 ist eine Ausnahmebewilligung nur auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 lit a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient, zu erteilen. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich auf „Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird“.Nach Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 ist eine Ausnahmebewilligung nur auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient, zu erteilen. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich auf „Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird“.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihre Mutter ihr das gegenständliche Objekt im Sinne einer „Vorwegnahme der Erbaufteilung“ mit Schenkung übertragen habe. Sie gehöre dem Kreis der gesetzlichen Erben an und sei es unsachlich, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das auf einen Eigentumsübergang auf die gesetzlichen Erben abziele, als nicht von § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 umfasst zu betrachten. Diese Schlechterstellung der gesetzlichen Erben, sei sachlich weder rechtfertig- noch nachvollziehbar. Im Ergebnis scheine die Konsequenz, die Entscheidung einzig auf den Umstand des Rechtsgeschäfts (Antritt des Erbes oder Rechtsgeschäft unter Lebenden) zu stützen, sowohl aus gleichheitsrechtlicher wie eigentumsrechtlicher Sicht rechts- und verfassungswidrigDie Beschwerdeführerin führte aus, dass ihre Mutter ihr das gegenständliche Objekt im Sinne einer „Vorwegnahme der Erbaufteilung“ mit Schenkung übertragen habe.

Sie gehöre dem Kreis der gesetzlichen Erben an und sei es unsachlich, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das auf einen Eigentumsübergang auf die gesetzlichen Erben abziele, als nicht von Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 umfasst zu betrachten. Diese Schlechterstellung der gesetzlichen Erben, sei sachlich weder rechtfertig- noch nachvollziehbar. Im Ergebnis scheine die Konsequenz, die Entscheidung einzig auf den Umstand des Rechtsgeschäfts (Antritt des Erbes oder Rechtsgeschäft unter Lebenden) zu stützen, sowohl aus gleichheitsrechtlicher wie eigentumsrechtlicher Sicht rechts- und verfassungswidrig Diesen Ausführungen ist der Begriff des Erben entgegenzuhalten. Gemäß § 532 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Erbe diejenige Person, der das Erbrecht gebührt. Nach § 536 ABGB tritt das Erbrecht erst mit dem Tod des Verstorbenen ein. Diesen Ausführungen ist der Begriff des Erben entgegenzuhalten. Gemäß Paragraph 532, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Erbe diejenige Person, der das Erbrecht gebührt. Nach Paragraph 536, ABGB tritt das Erbrecht erst mit dem Tod des Verstorbenen ein.

Daher gibt es vor dem Tod des Erblassers kein Erbrecht, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, sondern nur eine Erbaussicht (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 536 ABGB (Stand 1.11.2014, rdb.at).Daher gibt es vor dem Tod des Erblassers kein Erbrecht, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, sondern nur eine Erbaussicht (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 536, ABGB (Stand 1.11.2014, rdb.at).

Die behauptete verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern einerseits und den gesetzlichen Erben als Geschenknehmern andererseits kann vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Dies dahingehend da die Bestimmung nach § 13 Abs 8 TROG 2016 dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung eine Verwendung des Freizeitwohnsitzes durch ihn selbst, seine Familie und seine Gäste zulässt. Würde daher eine Ausnahmebewilligung zugunsten eines Geschenknehmers, der dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört, erteilt werden, würde dies die strengeren Voraussetzungen des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 umgehen und dem Geschenkgeber die Möglichkeit zur Nutzung des jeweiligen Freizeitwohnsitzes ermöglichen.

Im Falle eines Erblassers bzw Vermächtnisgebers ist dies selbstredend ausgeschlossen. Insofern hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausgeschlossen und kann daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht erkannt werden.Die behauptete verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern einerseits und den gesetzlichen Erben als Geschenknehmern andererseits kann vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Dies dahingehend da die Bestimmung nach Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2016 dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung eine Verwendung des Freizeitwohnsitzes durch ihn selbst, seine Familie und seine Gäste zulässt. Würde daher eine Ausnahmebewilligung zugunsten eines Geschenknehmers, der dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört, erteilt werden, würde dies die strengeren Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 umgehen und dem Geschenkgeber die Möglichkeit zur Nutzung des jeweiligen Freizeitwohnsitzes ermöglichen.

Im Falle eines Erblassers bzw Vermächtnisgebers ist dies selbstredend ausgeschlossen. Insofern hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausgeschlossen und kann daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht erkannt werden.

Da die Beschwerdeführerin sohin keine Erbin oder Vermächtnisnehmerin im Sinne des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 ist, liegt kein Anwendungsfall des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Erbin oder Vermächtnisnehmerin im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 ist, liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Zu der vorgebrachten Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass der angefochtene Bescheid eine innere Widersprüchlichkeit aufweise, da der gegenständliche Antrag durch den Bürgermeister der Gemeinde Y, aufgrund der Rechtsansicht, dass sie keine Erbin sei, mangels Antragsrecht zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen sei.

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.08.2020 eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016 beantragte und sohin eingehend zu prüfen war, ob einer der zwei möglichen Fälle der vorgenannten Bestimmung für den diesbezüglichen Antrag zur Anwendung kommen könnte. Infolgedessen war der Antrag der Beschwerdeführerin nach inhaltlicher Prüfung zu Recht abzuweisen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.08.2020 eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, TROG 2016 beantragte und sohin eingehend zu prüfen war, ob einer der zwei möglichen Fälle der vorgenannten Bestimmung für den diesbezüglichen Antrag zur Anwendung kommen könnte. Infolgedessen war der Antrag der Beschwerdeführerin nach inhaltlicher Prüfung zu Recht abzuweisen.

VI.römisch sechs.

Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2020 zu Recht abgewiesen hat, da weder die Voraussetzungen des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 noch des lit b leg cit erfüllt sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2020 zu Recht abgewiesen hat, da weder die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, TROG 2016 noch des Litera b, leg cit erfüllt sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VII.römisch sieben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.40.2454.1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.