LVwG-2020/28/2493-9
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlLVwG-2020/28/2493-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richtern Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020, Zl ***, wegen Übertretungen nach der EG-Verordnung 561/2006 iVm dem KFG und wegen Übertretungen nach der EU-Verordnung 165/2014 iVm dem KFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richtern Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020, Zl ***, wegen Übertretungen nach der EG-Verordnung 561 aus 2006, in Verbindung mit dem KFG und wegen Übertretungen nach der EU-Verordnung 165 aus 2014, in Verbindung mit dem KFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 auf jeweils Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit jeweils Euro 15,00 neu festgesetzt.
2.
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 auf Euro 100,00, im Ueinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
3.
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 4. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 auf Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
4.
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 5. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 auf Euro 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
5.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO Nr. 561/2006) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (EU-VO Nr. 165/2014);„Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO Nr. 561 aus 2006,) und der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (EU-VO Nr. 165 aus 2014,);
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Sie haben das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen **-**** samt Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen **-****) für das Unternehmen CC mit Sitz in D-**** X, Adresse 2 am 02.08.2018 um 16:40 Uhr, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und in einem Mitgliedsstaat zum Verkehr zugelassen ist, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, im Gemeindegebiet von **** W, auf der Adresse 3, bei Str.km. 4,200 in Fahrtrichtung Süden gelenktSie haben das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen **-**** samt Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen **-****) für das Unternehmen CC mit Sitz in D-**** römisch zehn, Adresse 2 am 02.08.2018 um 16:40 Uhr, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und in einem Mitgliedsstaat zum Verkehr zugelassen ist, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, im Gemeindegebiet von **** W, auf der Adresse 3, bei Str.km. 4,200 in Fahrtrichtung Süden gelenkt 1. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer I. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.römisch eins. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
II. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.römisch zwei. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehrDies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Geldstrafe (€):
1.300,00 2. 300,00 3. 200,00 4. 400,00 5. 100,00 Gemäß: § 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1b KFG Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG § 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 b KFG Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, b KFG § 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 b KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, b KFG § 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 b KFG Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, b KFG § 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1b KFG Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG Ersatzfreiheitsstrafe:
60 Stunden 60 Stunden 48 Stunden 75 Stunden 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1430.00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020 zu *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen § 134 Abs.1 und 1b KFG in Verbindung mit diversen EG-VO und EU-VO verstoßen, ist unrichtig und zwar aus folgenden Gründen:Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 134, Absatz eins und eins b KFG in Verbindung mit diversen EG-VO und EU-VO verstoßen, ist unrichtig und zwar aus folgenden Gründen:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 29.07.2019 zu *** wurde gemäß § 200 StPO das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB eingestellt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dessen wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Übertretung nach § 134 Abs.1 und 1b KFG iVm mit Art.27 Abs.2 EU-VO 165/2014 gemäß §45 Abs.1 Zif.1 VStG eingestellt, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Die nunmehrige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der anderen Übertretungen verstößt ebenfalls gegen das Doppelbestrafungsverbot und hätten auch die übrigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden müssen.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher schon aus diesem Grund einzustellen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 29.07.2019 zu *** wurde gemäß Paragraph 200, StPO das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB eingestellt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dessen wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins und eins b KFG in Verbindung mit mit Artikel 27, Absatz 2, EU-VO 165 aus 2014, gemäß §45 Absatz eins, Zif.1 VStG eingestellt, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Die nunmehrige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der anderen Übertretungen verstößt ebenfalls gegen das Doppelbestrafungsverbot und hätten auch die übrigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden müssen.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher schon aus diesem Grund einzustellen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der anderen Übertretungen nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, ist folgendes zu berücksichtigen:
Dass der Beschwerdeführer die für den 01. und 02.08.2018 vorgeworfenen Übertretungen begangen hat, wird nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer tut dies sehr leid. Hingegen hat der Beschwerdeführer die im Zeitraum Juli 2018 vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Weder dem Straferkenntnis noch der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige lässt sich entnehmen, auf welche Fahrerkarte sich die im Zeitraum Juli begangenen Taten beziehen. Der Beschwerdeführer hat die Ruhezeiten stets eingehalten.
In der Anzeige wird ausgeführt, dass seitens der Beamten durch das Auslesen des Kontrollgerätes festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zwei Fahrerkarten besessen habe. Dies ist jedoch unrichtig. Der Beschwerdeführer war nie im Besitz zweier Fahrerkarten, da er sich über die Konsequenzen dessen sehr wohl bewusst war. Wäre der Beschwerdeführer im Besitz zweier Fahrerkarten gewesen, hätte er diese am Tag der Kontrolle am 02.08.2018 den Beamten selbstverständlich ausgehändigt.
Da somit der Beschwerdeführer lediglich die im August vorgeworfenen Taten begangen hat, dem Beschwerdeführer dies auch sehr leid tut und der Beschwerdeführer unbescholten ist, wird beantragt, dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vorwürfe gemäß § 45 Abs.1 VStG eine Ermahnung zu erteilen. Eventualiter wird eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG beantragt, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Da somit der Beschwerdeführer lediglich die im August vorgeworfenen Taten begangen hat, dem Beschwerdeführer dies auch sehr leid tut und der Beschwerdeführer unbescholten ist, wird beantragt, dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vorwürfe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung zu erteilen. Eventualiter wird eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG beantragt, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE:
Die Beschwerdebehörde wolle 1. in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020 zu *** ersatzlos beheben, in eventu:
Z, am 30.10.2020-sr AA“ Aus der Anzeige der PI W vom 10.08.2018, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (D) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (D) am 02.08.2018 um 16.40 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der *** in Fahrtrichtung Italien unterwegs war. Bei Straßenkilometer 4,200 (Kettenanlegeplatz in W) wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurden Übertretungen nach der EG-Verordnung 561/2006 und Übertretungen nach der EU Verordnung 165/2014 festgestellt und diese zur Anzeige gebracht. Aus der Anzeige der PI W vom 10.08.2018, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (D) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (D) am 02.08.2018 um 16.40 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der *** in Fahrtrichtung Italien unterwegs war. Bei Straßenkilometer 4,200 (Kettenanlegeplatz in W) wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurden Übertretungen nach der EG-Verordnung 561 aus 2006, und Übertretungen nach der EU Verordnung 165 aus 2014, festgestellt und diese zur Anzeige gebracht.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.05.2021 nach Einvernahme des Sachverständigen die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Feststellungen hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.05.2021.
IV.römisch vier.
Rechtslage und Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und die Schuldsprüche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und die Schuldsprüche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat nach Paragraph 37, VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung der Strafbeträge, weshalb nur diese Punkte Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht sind.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als gegeben anzusehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1 600,00 bezieht und Schulden in der Höhe von € 8 000,00 aufweist.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Weiters ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und stellt dies auch einen Milderungsgrund dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von Anfang an, bereits bei der Einvernahme vor der Polizei am 02.08.2018 ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und wird dies seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenfalls als Milderungsgrund angesehen. Die Strafen waren daher entsprechend herabzusetzen und sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g oweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.28.2493.9