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LVwG-2021/30/1304-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.05.2021 GeschäftszahlLVwG-2021/30/1304-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb. am **.**.****, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.02.2021, Zl ***, betreffend Ausstellung einer Geburtsurkunde und Beauskunftung und Akteneinsicht in einem Verfahren nach dem PStG 2013, zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten IV. und V. stattgegeben und werden die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

2.

Mit Beschluss wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde über Folgendes abgesprochen: „BESCHEID Der Bürgermeister der Stadt Z als die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idF. BGBl. I Nr. 104/2018 (PStG 2013), zuständige Behörde entscheidet über die von Herrn AA, geb. am **.**.**** in Y, Deutschland, Z, Adresse 1, nachstehend eingebrachten Anträge wie folgt:Der Bürgermeister der Stadt Z als die gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Personenstandsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, (PStG 2013), zuständige Behörde entscheidet über die von Herrn AA, geb. am **.**.**** in Y, Deutschland, Z, Adresse 1, nachstehend eingebrachten Anträge wie folgt:

Spruch I.römisch eins.

Dem Antrag auf Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde sowie dem Antrag auf Zustellung der Urkunde über die Geburt hinsichtlich seines in Z am **.**.**** geborenen Sohnes, BB, wird gemäß § 53 und 54 PStG stattgegeben.Dem Antrag auf Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde sowie dem Antrag auf Zustellung der Urkunde über die Geburt hinsichtlich seines in Z am **.**.**** geborenen Sohnes, BB, wird gemäß Paragraph 53 und 54 PStG stattgegeben.

II.römisch zwei.

Dem Antrag auf Bekanntgabe bzw. Beauskunftung der Personenstandsdaten zur Geburt seines Sohnes, BB, aus dem Zentralen Personenstandsregister wird gemäß § 52 Abs. 1 Z1 PStG 2013 in Form von § 58 Abs. 2 PStG 2013 stattgegeben.Dem Antrag auf Bekanntgabe bzw. Beauskunftung der Personenstandsdaten zur Geburt seines Sohnes, BB, aus dem Zentralen Personenstandsregister wird gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z1 PStG 2013 in Form von Paragraph 58, Absatz 2, PStG 2013 stattgegeben.

III.römisch drei.

Dem Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG wird stattgegeben.Dem Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG wird stattgegeben.

IV.römisch vier.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff AVG wird abgewiesen.Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Paragraphen 40, ff AVG wird abgewiesen.

V.römisch fünf.

Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Kindesmutter, Frau CC, und deren Eltern, Vater, DD und EE, sowie Herrn FF, Landesvolksanwaltschaft Tirol, gemäß § 48 AVG sowie letzteren als Sachverständigen gemäß § 52 wird abgewiesen.“Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Kindesmutter, Frau CC, und deren Eltern, Vater, DD und EE, sowie Herrn FF, Landesvolksanwaltschaft Tirol, gemäß Paragraph 48, AVG sowie letzteren als Sachverständigen gemäß Paragraph 52, wird abgewiesen.“ Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2021 zugestellt. Rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist wurde der Beschwerdeschriftsatz vom 25.03.2021 per E-Mail eingebracht. In der Beschwerdeschrift wurde Folgendes ausgeführt. „AA Adresse 1 A-**** Z, Österreich E-mail: **********@hotail.com Mobil: ****-******** An Stadt Z Standesamt und Staatsbürgerschaft Adresse 2 **** Z Per Mail an: post@Z.gv.at; buergermeister@Z.gv.at Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid ZI. *** AA, **.**.**** in Y, Deutschland, deutscher Staatsbürger; Anträge bzgl. der Geburt seines Sohnes, BB, geb. **.**.**** in Z An das Landesverwaltungsgericht Tirol Michael-Gaismair-Straße 1 **** Z, Österreich Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid ZI. *** AA, **.**.**** in Y, Deutschland, deutscher Staatsbürger; Anträge bzgl. der Geburt seines Sohnes, BB, geb. **.**.**** in Z Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen den gegenständlichen Bescheid der Stadt Z Standesamt und Staatsbürgerschaft erhebe ich als Beschwerdeführer (Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:

Meine Anträge bzgl. der Geburt meines Sohnes sind auch auf dem Hintergrund der Falschbeurkundungen meines Sohnes, geb. **.**.****, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, von seiner Klinikgeburt in Z, Bundesland Tirol, Österreich an sowie des tatsächlichen Kindesentzugs und der Kindesentführung zu sehen1.

Diese Falschbeurkundungen samt ihrer Auswirkungen kommen einem Identitätsraub gleich.

Mit dem Identitätsraub verbunden ist die Verletzung des Kindeswohls von der Geburt des Kindes, geb. **.**.**** an. _______________________ 1 Siehe Anlagen: HKÜ-Antrag an das Jugendgericht UU, Italien (Anlage 3) und Schlussanträge im Verfahren vor dem Jugendgericht UU, Italien (Anlage 4).

1 Die Bedürfnisse, Interessen und Ansprüche des gemeinsamen Kindes (geb. **.**.**** um 00:54 in der Universitätsklinik für Frauenheilkunde in Z) von AA und CC werden von seiner Geburt an verletzt.

Der Bf hat die im Spruch angeführten Anträge am 21.05.2020 beim Bürgermeister der Stadt Z eingebracht.

Der Beschwerdegegner (Bg) antwortet nach Säumnisbeschwerde des Bf mit Bescheid vom 25.02.2021.

Der Bg schreibt im Bescheid vom 25.02.2021: Auf eine nähere Begründung der in den Spruchpunkten I. bis III. angeführten Anträge konnte verzichtet werden, da dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird.Der Bg schreibt im Bescheid vom 25.02.2021: Auf eine nähere Begründung der in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. angeführten Anträge konnte verzichtet werden, da dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Der Bf erklärt zur unrichtigen Feststellung des Bg, dass seinen in den Spruchpunkten I. bis III. angeführten Anträgen vollinhaltlich Rechnung getragen wird:Der Bf erklärt zur unrichtigen Feststellung des Bg, dass seinen in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. angeführten Anträgen vollinhaltlich Rechnung getragen wird:

Der Bg hätte seinen Anträgen schon am **.**.**** und in der Folge vollinhaltlich Rechnung tragen müssen. Der Bf hat bis zum heutigen Tag noch keine vollständige Auskunft und vollständige Akteneinsicht erhalten.

Dem Bf ist bis zum heutigen Tag keine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt worden.

Dem Bf ist bis zum heutigen Tag keine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde hinsichtlich seines in Z am **.**.**** geborenen Sohnes zugestellt worden (vgl.

Spruchpunkt I.)Spruchpunkt römisch eins.) Wenn die Behörde davon spricht, eine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde ausstellen zu. wollen, dann versteht sie darunter sicher die bislang ausgestellte Version der Urkunde, die aber jedenfalls nicht den Vorgaben des Gesetzes entspricht.

Die Grundlage für den Beurkundungsprozess beim Standesamt Z ist die Anzeige der Geburt 2. Die Anzeige der Geburt zum am **.**.**** geborenen Sohn von CC und AA ist in Form und Inhalt mangelhaft und unrichtig.

Der zugrundeliegende Beurkundungsprozess ist von Anfang an mit Formalfehlern belastet und aus diesem Grund nichtig. Es wurden weder die Unrichtigkeit der Anzeige der Geburt berücksichtigt noch die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten und die an die Verletzung dieser Fristen geknüpften Rechtsfolgen beachtet. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der vorgenommenen Akte.

Personenstandsdaten zur Geburt des Sohnes, geb. **.**.**** in Z, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, des beschwerdeführenden Vaters wurden vom Standesamt Z unrichtig in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen. Für den Bf sieht es so aus, als ob das Zentrale Personenstandsregister durch das Standesamt Z manipuliert worden wäre. Bis zum heutigen Tag beauskunftet der Bg den Bf nicht vollständig und vollinhaltlich darüber, wie es ___________________ 2 Siehe Anlage: Anzeige der Geburt (Anlage 5). genau zu den unrichtigen Personenstandsdaten und den Eintragungen gekommen ist. (vgl.

Spruchpunkt II.)Spruchpunkt römisch zwei.) Am **.**.**** begehrte der Bf beim Standesamt Z, die Anerkennung seiner Vaterschaft zum am **.**.**** in Z geborenen Sohn und mit berechtigtem Interesse Auskunft und Akteneinsicht zum Ereignis der Geburt seines Sohnes, geb. **.**.**** in Z. Am **.**.**** und in der Folge wurde dem Bf vom Standesamt Z die Anerkennung der Vaterschaft sowie Auskunft und Akteneinsicht zum Ereignis der Geburt seines Sohnes verweigert. Damit wurde dem Bf am **.**.**** und nach diesem Tag vom Bg der Zugang zum Recht verwehrt, (vgl. Spruchpunkt III)vom Bg der Zugang zum Recht verwehrt, vergleiche Spruchpunkt römisch drei) Dem Bf wurde nach der Geburt seines Sohnes, geb. **.**.**** in Z, die Möglichkeit der unmittelbaren behördlichen und gerichtlichen Überprüfung der Sachverhalte (unrichtige Beurkundungen, Kindeswohlgefährdung, Kindesentführung) im Zusammenhang mit dem Ereignis der Geburt seines Sohnes genommen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. ist also festzuhalten, dass die Behörde dem Recht des Bf als Vater des im Mittelpunkt stehenden Kindes und Partei des Verfahrens vollumfänglichZu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. ist also festzuhalten, dass die Behörde dem Recht des Bf als Vater des im Mittelpunkt stehenden Kindes und Partei des Verfahrens vollumfänglich Akteneinsicht und Informationen zu erhalten verspätet, bis jetzt nur zögerlich und mit großen Einschränkungen nachgekommen ist. Relevante Akten- und Aktenbestandteile sowie relevante Informationen und Auskünfte wurden dem Kindesvater tatsächlich sogar noch nach dem gerichtlichen Beschluss zur Anerkennung der Vaterschaft vorenthalten.

Die Kindesmutter hatte dadurch stets einen großen Informationsvorsprung, konnte auf die widerrechtlichen Sachverhalte beharren und hat damit sowohl die Rechte des Kindes als auch des Bf ungerechtfertigt beschnitten und wurde durch die Behörde dabei unterstützt. Schon allein der Gleichheitsgrundsatz würde der Behörde vorgeben, dass die Eltern eines Kindes ohne Bevorzugung eines bestimmten Geschlechtes , einer Staatsangehörigkeit oder einer Rolle gleich zu behandeln sind. Durch die Vorgangsweise der Behörde wurde hier aber ganz klar der Vater, der deutscher Staatsangehöriger ist, an der Ausübung seiner Rechte gehindert und in seinen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten beschnitten. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Behörde wäre schon unmittelbar nach dem **.**.****. verpflichtet gewesen, die Mutter und das Kind über die Anerkennung der Vaterschaft von AA zu informieren. Nur wenn mit der Kindesmutter gemeinsam der ganze Vorgang rekapituliert wird, kann im Nachhinein versucht werden, die Mängel in der Beurkundung richtigzustellen und dafür gesorgt werden, dass das Kind korrekte Urkunden erhält und in den Registern richtig geführt wird. Dem beschwerdeführenden Vater standen vom 02.0.6.2015 an nicht die gleichwertigen Möglichkeiten in der Rechtsverfolgung zur Verfügung wie sie der Mutter zur Verfügung standen3.

Tatsächlich verweigerte und verweigert das Standesamt Z immer noch dem Bf Auskunft und Auskünfte, zuletzt die mit E-Mail vom 12.01.2021 angefragte Auskunft bzw. die angefragten Auskünfte.

Mit Oktober 2014 zogen die werdenden Eltern CC und AA in eine gemeinsame Familienwohnung Adresse 1 in Z. _______________________ 3 Siehe auch Anlage: Schreiben aus dem Büro des Amtsdirektors vom 04.09.2018 (Anlage 6) 3 Am **.**.**** wurde um 00 Uhr 54 in der Universitätsklinik für Frauenheilkunde in Z, Adresse 3, von Frau CC, geb. 26.06.1979, bei Anwesenheit des Kindesvaters ein männliches Kind geboren.

Beide Elternteile verfügen zu diesem Zeitpunkt über eine österreichische Sozialversicherungsnummer und die Pflichtversicherung über die (damalige) Tiroler Gebietskrankenkasse.

Vor der Geburt vereinbarten die Eltern, nach der Geburt gemeinsam die Geburt des gemeinsamen Kindes beim Standesamt Z anzumelden und dort die gemeinsame Obsorge zu erklären.

Der Kindesmutter wäre es leicht möglich gewesen, fristgerecht die Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem familiär und gesellschaftlich anerkanntem Kindesvater gemeinsam beim Standesamt Z zu melden.

Die Kindesmutter geht aber weder allein noch mit dem Kindesvater fristgerecht zum Standesamt Z. Stattdessen wird der gemeinsame Sohn am **.**.**** nach stundenlangen Verhandlungen gegen den Willen des Vaters zum ersten Mal widerrechtlich grenzüberschreitend nach Italien durch CC und ihre Eltern ohne Ausweispapiere, die zum Grenzübertritt berechtigen, mit einem Auto verbracht.

Der beschwerdeführende Vater fragt sich bis heute, wann CC am **.**.**** beim Standesbeamten GG gewesen sein soll.

In der Klinik Z (X Kliniken) wird eine formal und inhaltlich unrichtige AnzeigeIn der Klinik Z (römisch zehn Kliniken) wird eine formal und inhaltlich unrichtige Anzeige der Geburt zum Sohn des Bf und den Personen des Familiengefüges (die jeweiligen Elternteile) erstellt.

Das Ereignis der Geburt wurde am **.**.**** beim Geburtsstandesamt (Standesamt Z) unrichtig gemäß italienischer Zivilstands- / Standesamtsordnung beurkundet.

Das Standesamt Z erklärt im Bescheid vom 25.02.2014, dass die „Mutter, Frau CC, zur Geburtsbeurkundung am **.**.**** vor dem Standesamt Z alleine“ erschienen sei und erklärt hat, „ihrem Sohn den Vornamen/die Vornamen „BB“ zu erteilen. „Da diese Vornamensteile gebräuchliche Vornamen darstellen, wurden diese eingetragen. “ Das Standesamt Z erklärt im Bescheid vom 25.02.2021, dass weiters „von Frau CC ... vor dem Standesamt Z eine Anerkennung der Mutterschaft im Sinne des italienischen Rechts abgegeben“ worden sei.

Zu allem, was Frau CC angeblich am **.**.**** beim Standesamt Z abgegeben haben soll, ist zu sagen, dass eine Meldung der Geburt mit Datum am **.**.**** durch die Kindesmutter einer verspäteten bzw. unterlassenden Meldung der Geburt nach italienischem Recht gleichkommt. In diesem Fall wäre nach italienischem Recht sofort die Staatsanwaltschaft zu informieren gewesen. Sämtlich Angaben (mit Ausnahme der Adresse 1 in **** Z) am **.**.**** sind in ihrer rechtlichen Wirkung nichtig und die Auswirkungen im Rechtsverkehr sind rückgängig zu machen. _________________________________________ 4 Stadt Standesamt und Staatsbürgerschaft, ZI. ***, Bescheid vom 25.02.2021 Der Familienname des mj. Knaben, geb. **.**.**** wurde unrichtig nach italienischem Recht beurkundet und in weiterer Folge eine unrichtige Geburtsurkunde mit den unrichtigen Vornamen und dem unrichtigen Nachnamen ausgestellt.

Am **.**.**** erfolgte eine unrichtige Eintragung der Geburt im Zentralen Personenstandsregister der Republik Österreich. Die Vornamen und der Nachname sowie die italienische Staatsangehörigkeit des Kindes von CC und AA wurden unrichtig eingetragen.

Dem hier beschwerdeführenden Vater wurde am **.**.**** und in der Folge die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesamt in Z gemäß österreichischem Recht widerrechtlich verweigert. Der Bf ist am **.**.**** und in der Folge beim Standesamt Z (zuständige Stelle) mit den erforderlichen Unterlagen erschienen und wollte seine Vaterschaft zum am **.**.**** geborenen Sohn erklären. Er hat sich mit beim Standesamt Z mit einem deutschen Personalausweis ausgewiesen, sich selbst, die Kindesmutter und das Kind klar und deutlich bezeichnet. Die Mitarbeiterin des Standesamtes Z hat den digitalen Akt zum Ereignis der Geburt des am **.**.**** geborenen Kindes von CC und AA tatsächlich geöffnet und verweigert danach dem Kindesvater nähere Auskünfte, Akteneinsicht und die Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft. Das Standesamt Z hätte die persönliche Erklärung des beschwerdeführenden Vaters am **.**.**** unbedingt und kostenfrei entgegennehmen müssen und in der Folge die Mutter und das Kind über die Anerkennung der Vaterschaft unbedingt benachrichtigen müssen.

Mit der Verweigerung der Anerkennung der Vaterschaft am **.**.**** (und in der Folge) wurde dem beschwerdeführenden Vater tatsächlich die Möglichkeit der unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der tatsächlich widerrechtlichen Sachverhalte genommen.

Ebenso wurden dem Bf am **.**.**** und in der Folge widerrechtlich die Auskunft zum Ereignis der Geburt und zur Beurkundung sowie bei berechtigtem Interesse die Akteneinsicht beim Standesamt Z verweigert.

Der Bg schreibt: Das Kind wurde wie bereits ausgeführt in Z von einer italienischen Staatsangehörigen am **.**.**** nicht in aufrechter Ehe geboren.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anzeige der Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter mit „Mittelmeerländer“ angibt.

Der Bg schreibt: Aus Anlass der Geburt und durch die Anerkennung der „Mutterschaft “ am **.**.**** vor dem Standesamt Z hat das Kind die italienischen Staatsangehörigkeit über seine Mutter im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 lit a iVm. Mit Artikel 2 Abs. 1 desüber seine Mutter im Sinne des Artikels 1 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Mit Artikel 2 Absatz eins, des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.1992, G-Nr. 91/1992 idgF., erworben.italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.1992, G-Nr. 91 aus 1992, idgF., erworben.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anzeige der Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter mit „Mittelmeerländer“ angibt und die Anerkennung der „Mutterschaft“ am **.**.**** nichtig ist. Auch nach der Anerkennung Vaterschaft wird dem beschwerdeführenden Vater bei Akteneinsichtnahme in einen Handakt des Standesamtes Z das Dokument für die Anerkennung der Mutterschaft durch CC nicht vorgelegt. Der beschwerdeführende Kindesvater erklärt, dass ihm gegenüber erinnerlich sogar tatsächlich wiederholt von der belangten Behörde und in der Folge beim von der zuständigen Richterin beim Bezirksgericht Z abgestritten worden ist, dass nach italienischem Recht eine Anerkennung der Mutterschaft notwendig sei. (Zeuge: JJ, Kinder- und Jungendhilfe der Stadt Z). Wann, wie und mit welchen erforderlichen Unterlagen die Mutter und das Kind am **.**.**** vor dem Standesbeamten GG erschienen sein sollen, erschließt sich dem beschwerdeführenden Vater bis zum heutigen Tag nicht. Der beschwerdeführende Vater erklärt, dass die Kindesmutter erinnerlich sich mit dem gemeinsamen Sohn am **.**.**** bis in die Mittagszeit hinein in der gemeinsamen elterlichen Wohnung aufgehalten hat.

Der Bg behauptet völlig willkürlich: Demgemäß war das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt beim Standesamt Z am **.**.**** durch Abstammung ausschließlich italienischer Staatsangehöriger.

Der Bf erklärt: Das Standesamt hat das anzuwendende ausländische Rechte nicht richtig ermittelt.

Der Bg schreibt: Somit war hinsichtlich der Namensführung italienisches Recht anzuwenden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die am **.**.**** vorgenommenen Akte nichtig sind.

Der Bg schreibt: Das geltende italienische Internationale Privatrecht enthält im IPR-Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung zum Namen. Die Italienische Republik hat jedoch das Münchner CIEC-Übereinkommen vom 5.9.1980 über das auf Namen und Vornamen anzuwendende Recht in Kraft gesetzt.

Der Bf erklärt: Das Recht auf einen rechtskonformen Namen ist ein Persönlichkeitsrecht.

Hierzu schreibt das geltende italienische Internationale Privatrechtsgesetz in Artikel 24. (Persönlichkeitsrechte):

1.Das Bestehen und der Inhalt der Persönlichkeitsrechte werden vom Heimatrecht des Trägers geregelt, jedoch werden jene Rechte, die sich aus einem familienrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben, von dem aus diesem Rechtsverhältnis anzuwendenden Recht geregelt.
2.Die Folgen einer Verletzung der in Abs. 1 vorgesehenen Rechte, werden von dem2. Die Folgen einer Verletzung der in Absatz eins, vorgesehenen Rechte, werden von dem Recht geregelt, das auf die Haftung für unerlaubte Handlungen anzuwenden ist5.

Der Bg schreibt: Nach dem Art 1 dieses Übereinkommens werden der Familienname und derDer Bg schreibt: Nach dem Artikel eins, dieses Übereinkommens werden der Familienname und der Vorname einer Person nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört.

Gemäß Art 6 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile; Cciv) vom 16. März 1942, zuletzt geändert mit Gesetz Nr. 5/2014, hat jedermann ein Recht auf den Namen, der ihm nach dem Gesetz gegeben wurde. Der Name umfasst den Vor- und Familiennamen.Gemäß Artikel 6, des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile; Cciv) vom 16. März 1942, zuletzt geändert mit Gesetz Nr. 5 aus 2014,, hat jedermann ein Recht auf den Namen, der ihm nach dem Gesetz gegeben wurde. Der Name umfasst den Vor- und Familiennamen.

Namensänderungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und den dabei vorgeschriebenen Formen zulässig.

Gemäß Art. 262 des italienischen Zivilgesetzbuches erhält ein nicht in aufrechter EheGemäß Artikel 262, des italienischen Zivilgesetzbuches erhält ein nicht in aufrechter Ehe geborenes Kind den Familiennamen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Ist die Anerkennung von beiden Eltern gleichzeitig erklärt worden, so erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. ___________________ 5 Siehe: Handbuch Italienisches Internationales Privatrecht, Christandl, Eccher, Gallmetzer, Laimer, Schnurr Österreich LexisNexis, Wien 2019.

Wird die Abstammung vom Vater nach Anerkennung durch die Mutter festgestellt oder anerkannt, so kann das Kind den Familiennamen des Vaters annehmen, indem es Um dem Familiennamen der Mutter hinzufügt, voranstellt, oder an dessen Stelle setzt.

Wird die Abstammung im Verhältnis zu dem Elternteil nach der Zuschreibung des Nachnamens durch den Zivilstandesbeamten festgestellt oder anerkannt, gelten die beiden ersten Absätze dieses Artikels; das Kind kann den zugeschriebenen Nachnamen beibehalten, wenn dieser Nachname autonomes Zeichen seiner persönlichen Identität geworden ist, indem es ihn dem Namen des Elternteils, der es als erstes anerkannt hat, oder bei gleichzeitiger Anerkennung durch beide Elternteile dem Ehenamen anfügt, voranstellt oder an dessen Stelle setzt.

Ist das Kinde minderjährig, so entscheidet der Richter über die Annahme des Nachnamens des Elternteils, nachdem er zuvor das minderjährige Kind, welches das 12. Lebensjahr vollendet hat oder einsichtsfähig ist; angehört hat.

Da die Abstammung infolge der Anerkennung der Mutterschaft zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt nur gegenüber der Person, die das Kind geboren hat, bestand, erhielt der am **.**.**** in Z geborene BB den Familienname der Mutter im Sinne des Artikels 262 Abs. I des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile; Cciv) vomim Sinne des Artikels 262 Abs. römisch eins des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile; Cciv) vom 16. März 1942, zuletzt geändert mit Gesetz Nr. 5/2014.16. März 1942, zuletzt geändert mit Gesetz Nr. 5 aus 2014,.

Der Bf erklärt: Der gesamte Beurkundungsprozess ist gemäß italienischem Recht (und österreichischem Recht) nichtig. Die Anerkennung der Mutterschaft ist nichtig. Die „Person, die das Kind geboren hat“, besitzt nach italienischem Recht überhaupt kein Rechtsverhältnis zum eigenen Kind. Der beschwerdeführende Vater ist der Elternteil, der den gemeinsamen Sohn, geb. **.**.**** als erster ordnungsgemäß - wenn auch nach einer Art langem, anhaltenden Spiessrutenlauf bei Behörden - anerkannt hat.

Die beschlussmäßige Feststellung der Vaterschaft des Herrn AA, geb. am **.**.**** in Y, Deutschland, deutscher Staatsangehöriger, erfolgte am 20.07.2016, GZl.: ***, in Rechtskraft erwachsen am 16.08.2016 durch das Bezirksgericht Z.

Der beschwerdeführende Vater erklärt: Erst im Januar 2016 wurde ein Abstammungsverfahren beim Bezirksgericht Z eingeleitet. Vorher hat das Bezirksgericht Z den beschwerdeführenden Vater richtig zur Anerkennung der Vaterschaft an das Standesamt Z verwiesen. Dort wurde dem vorstelligen Vater am **.**.**** und in der Folge die Anerkennung widerrechtlich verweigert.

Der Bg schreibt: Wenn nunmehr vom Antragsteller behauptet wird, es sei ihm die Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses vor dem Standesamt Z verweigert worden und er sei mit seinem Anliegen an das Bezirksgericht Z verwiesen worden, wird ausgeführt; dass dieser Umstand keine Änderung der rechtlichen Namensfolge erwirkt hätte, da die Mutter jedenfalls das Kind zeitlich zuerst anerkannt hat.

Der Bf erklärt: Der Beurkundungsprozess nach italienischem Recht ist nichtig. Auch nach der in Rechtskraft erwachsenen beschlussmäßigen Feststellung der Vaterschaft liegt bei Akteneinsichtnahme keine „Anerkennung der Mutterschaft“ von CC vor.

Die widerrechtliche Abmeldung des gemeinsamen Sohnes beim Meldeamt der Stadt Z sieht der beschwerdeführende Vater als eine Folge des widerrechtlichen, nichtigen Beurkundungsprozesses beim Standesamt Z.

Im Zuge der unrichtigen Eintragung der Geburt des Kindes, geb. **.**.****, im Standesamt Z wurde auch der Wohnsitz durch die Personenstandsbehörde angemeldet. Das Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten gibt dazu im Bescheid vom 15.02.2016 an: „Dazu wurde von der Mutter, Frau CC, geb. **.**.****, ein Meldezettel ausgefüllt, auf dem sie als Meldepflichtitige und Unterkunftgeberin unterschrieben hat. Die Daten wurden über das Zentrale Personenstandregister (ZPR) an das Zentrale Melderegister (ZMR) übermittelt und BB am **.**.**** mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1 angemeldet.“ Zu dieser Angabe ist zu sagen, dass Frau CC - auch den Meldezettel unrichtig ausgefüllt und zumindest unrichtig als Unterkunftgeberin unterschrieben hat. Tatsächlich ist der familiär und gesellschaftlich anerkannte Kindesvater Unterkunftgeber für die Kindesmutter und den gemeinsamen Sohn.

Es ist unstrittig, dass das am **.**.**** geborene Kind von CC und AA seinen Hauptwohnsitz in **** Z hat.

Das Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten gibt weiters im Bescheid vom 15.02.2021 an: „Am 27.08.2015 hat die Kindesmutter Frau CC sich und den mf Sohn Paul abgemeldet.“ Belege für diesen Vorgang legt das Amt für Melde- Einwohnerwesen, Passangelenheiten dem Vater nicht vor. Weder liegt ein vollständig ausgeftillter Meldezettel, der bei einer Abmeldung ausgefüllt werden muss, vor, noch hat der mj, Sohn Ausweispapiere, die zu einer Abmeldung aus dem Melderegister der Stadt Z berechtigen.

Das Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten erklärt im gleichen Bescheid vom 15.02.2021: „Alle der Behörde, vorliegenden Informationen deuten daraufhin, dass Mutter und Sohn seit diesem Zeitpunkt in Italien wohnhaft sind.“ Belege für diese Behauptung werden dem Vater nicht vorgelegt. Diese Behauptung widerspricht den Angaben, die der Vater dem Amt für Melde- Einwohnwesen.

Passangelegenheiten gegenüber macht und den objektiven Sachverhalten, die schon lange zum Amtswissen der Behörde zählen sollten. Die Bedingungen für eine Wohnsitznahme für Mutter und Kind in Italien waren nie erfüllt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter bis Ende Dezember 2016 eine vom Bezirksgericht Z bestellte Sachwalterin für eine Klientin, für die dem Kindesvater bis zu seiner Suspendierung Leitungsverantwortung zugeschrieben worden ist, gewesen sein dürfte. (Sachwalterin Sabine CC mit der Adresse 1 **** Z). Auch hat CC für das am **.**.**** geborene Kind Familienbeihilfe vom Finanzamt Z auf die Adresse 1 in **** Z erhalten. Tatsächlich wurde der Sohn im Sommer 2018 ______________________________ 6 Stadt Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten, AA, Zahl ***, Bescheid vom 15.02.2021 (Anlage 7). vom österreichischen Bundeskriminalamt europaweit im Schengen-Information-System zur Fahndung ausgechrieben.

Tatsächlich wurde das gemeinsame Kinder von CC und AA vom Amt für Melde- Einwohnerwesen, Passangelenheiten mit Datum vom 27.08.2015 widerrechtlich aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich ausgetragen.

Eine Austragung aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich ist auch deshalb widerrechtlich, weil Mutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Z, Bundesland Tirol, Österreich nach dem 27.08.2015 beibehalten. In Italien ist für den beschwerdeführenden Vater auch nach Jahren bis zu heutigen Tag kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar. Es ist auch zu beachten, dass wenige Tage vor der angeblichen Abmeldung durch die Kindesmutter ein Aufenthaltstitel für den Sohn beim Stadt Z eingerichtet worden ist. * Die Vorgänge und unerlaubten Handlungen beim Standesamt Z und dem Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten Z haben sich bis zum heutigen Tag noch nicht vollständig aufklären lassen, weil dem beschwerdeführenden Vater Auskünfte tatsächlich verweigert werden. Auch hat er bis zum heutigen Tag keine vollständige Einsicht in die Akten und Aktenbestandteile erhalten. * Der beschwerdeführende Vater des gemeinsamen Sohnes, geb. **.**.**** in Z, hat in mehreren Eingaben bis März 2019 um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Meldedaten für seinen mj. Sohn, geb. **.**.****, angesucht. Er beantragte konkret, dass sein Sohn vom Zeitpunkt der Geburtsanmeldung durchgehend aufrecht mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet sein soll. Aus heutiger Sicht geht der beschwerdeführende Vater davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Meldung der Geburt beim Standesamt, der gemeinsame Sohn von CC und AA vom Geburtstermin an als mit Hauptwohnsitz in Z durchgehend aufrecht als gemeldet gelten muss.

Der Antrag des beschwerdefuhrendes Vaters auf Wiederherstellung der Meldedaten seines mj.

Sohnes im Zentralen Melderegister wurde mit Bescheid abgewiesen. Der Bescheid vom 29.05.2019, Zahl MEW-Tork/PVantsch/1/2019 wurde vom Bf am 04.06.2019 persönlich übernommen und am 3.7.2019 rechtskräftig.

Mit E-Mail vom 20.04.2020 beantragte der beschwerdeführende Vater mit neuen Beweismitteln gemäß § 69 die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenenBeweismitteln gemäß Paragraph 69, die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

In der Folge wird dem Bf von der Behörde mitgeteilt, dass sie nicht erkennen könne, welche konkreten Beweismittel der Bf. erhalten hätte, die er nicht schon im Verfahren hätte geltend machen können und die geeignet erschienen, das seit Juli 2019 rechtskräfig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.

Im Rahmen des Parteiengehörs konkretisierte der Bf seine Rechtsposition schlüssig und ausreichend fristgerecht.

In seiner Stellungnahme vom 10.09.2020 führte der Bf u.a. an, dass die neuen Beweismittel die Unrichtigkeit der österreichischen Register ZPV und ZMR zeigen würden. Der inhaltliche Zusammenhang seines Begehrens zur Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich des mj. Sohnes des Bf ist evident. Mit dem Antrag des Bf wurden die neuen Beweismittel ausreichend konkret und schlüssig eingebracht und zwar so ausreichend, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Der Bf. führte auch aus, dass er seit Jahren aufgrund von Belastungserfahrungen (unrichtige Beurkundungen, Kindesentzug, Kindesentführung, zum Teil mangelhafte Auskünfte durch das Stadt Z, Gewalterfahrungen...) krankgeschrieben ist. Der Bf. erklärte, dass die Auswirkungen sich unter anderem immer wieder wie eine Depression bemerkbar machen. Um Rechtssicherheit für seinen Solin und sich zu erreichen stellte er in Österreich sehr zahlreiche verfahrenseinleitende Anträge. In seiner Situation war der Bf nicht in der Lage gewesen, alle Verfahren jederzeit vollinhaltlich zu überblicken und er war nicht jederzeit dispositonsfähig gewesen.. In dieser extremen Belastungssituation konnte der dem Antrag zu Grunde liegende Bescheid rechtskräftig werden.

Dem Antrag gemäß § 69 Abs 1 Zi 2 AVG hättte stattgegeben werden müsssen.Dem Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Zi 2 AVG hättte stattgegeben werden müsssen.

Statt dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wird der Antrag rechtswidrig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen.

Der beschwerdeführende Vater erhebt rechtzeitig gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol, welches mit Beschluss vom 28.12.2020; Zahl LVwG- 2020/30/2760-2 der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Begründung behoben hat, die belangte Behörde hätte bei Nichtvorliegen der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 1 AVG nicht zurückweisen, sondern allenfallsErteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht zurückweisen, sondern allenfalls abweisen müssen- weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Tatsächlich hat der beschwerdeführende Vater mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.04.2020 neue Beweismittel vorgelegt, die einen Antrag auf Wiederaufnahme ausreichend begründen. Auch die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme ist damit widerrechtlich.

Der beschwerdeführende Vater erklärt, dass der gegenständliche Bescheid auch gemäß § 69Der beschwerdeführende Vater erklärt, dass der gegenständliche Bescheid auch gemäß Paragraph 69 Abs 1 Zi 1 AVG aufzuheben ist7.Absatz eins, Zi 1 AVG aufzuheben ist7. * Der beschwerdeführende Vater geht davon aus, dass tatsächlich nach Anerkennung der Vaterschaft mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z die unrichtige, wahrheitswidrige Adresse Rathausplatz 10 in X a.d.W., Italien in das Zentrale Personenstandsregister derAdresse Rathausplatz 10 in römisch zehn a.d.W., Italien in das Zentrale Personenstandsregister der Republik Österreich widerrechtlich von einer Standesbeamtin eingetragen worden ist8.

Die österreichische Registerlage zum am **.**.**** geborenen Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer (sowie zu seinen Eltern) ist in der Folge von Falschbeurkundungen und Manipulationen unrichtig und wahrheitswidrig, _____________________ 7 Vergleiche Anlage: Beschwerde gegen den Bescheid: Stadt Z AA Zahl *** vom 15.02.21 fristgerecht eingebracht am 12.03.2021. (Anlage 8) 8 Siehe Anlage: ZPR-Menü-Kind (Anlage 9) 1 wie einem Schreiben des Direktors der (ehemaligen) Tiroler Gebietskrankenkasse entnommen werden kann: „Gemäß aktueller ZPV/ZMR-Abfrage hat BB auch nur einen Wohnsitz, nämlich in Italien. Lediglich im Zeitraum von **.**.**** bis 27.08.2015 hatte BB einen Wohnsitz in Österreich. “ Der Bf erklärt, dass die Bedingungen für eine legale Wohnsitznahme für seinen Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer in Italien nie erfüllt waren. Bis zum heutigen Tag kann der beschwerdeführende Vater keinen legalen Wohnsitz, keine legale, eindeutige Haushaltszugehörigkeit, keinen gewöhnlichen Aufenthalt seines Sohnes in Italien feststellen. Tatsächlich wurde der mj. Sohn des beschwerdeftihrenden Vaters im Sommer 2018 vom österreichischen Bundeskriminalamt europaweit im Schengen-Informations-System zur Fahndung ausgeschrieben.

Laut dem österreichischen Register „Zentrale Partnerverwaltung“ liegt die Hauptanschrift als aktuelle Beharrungsadresse (der Eltern und des Kindes) vom **.**.**** (Datum der Geburt in Z) an in Italien9.

In rechtlicher Hinsicht:

Von der Geburt des gemeinsamen Kindes von CC und AA an werden die Grund- und Persönlichkeitsrechte des Vaters und Sohnes verletzt. Die zuständige Personenstandbehörde verletzt diese Rechte vom **.**.**** bzw. vom **.**.**** an.

Vom **.**.**** an und in der Folge wird wird in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht des Bf. auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG von der belangten Behörde verletzt.Recht des Bf. auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG von der belangten Behörde verletzt.

Die Grundlage für die Eintragung der Geburt beim Standesamt ist die Anzeige der Geburt.

Die Anzeige der Geburt des „Knaben“, geb. **.**.****, das ist der Sohn von CC und AA, erweist sich als formal und inhaltlich unrichtig und nichtig hinsichtlich jeglicher rechtlichen Wirkung.

Die Eintragung der Geburt erfolgte beim Standesamt Z als der zuständigen Personenstandsbehörde am Ort der Geburt am **.**.**** durch den Standesbeamten GG.

Die Eintragung erfolgte mit unrichtigen familien- und namensrechtlichen Tatsachen.

Das Ereignis der Geburt des Sohnes, geb. **.**.**** um 0:54 wurde nicht nach Massgabe des Gesetzes beurkundet.

Das Ereignis der Geburt des Sohnes von CC und AA, wurde am **.**.**** widerrechtlich, verspätet - entgegen dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 396 vom 3.11.2000 zur Revision und Vereinfachung der Zivilstandsordnung - falschbeurkundet. Die Geburtenmeldung muss innerhalb von zehn Tagen nach der Geburt beim Standesamt der Geburtsgemeinde des Kindes (hier Standesamt Z, welches im diesem Fall auch das Standesamt der Wohnsitzgemeinde des Kindes ist) gemacht werden. Bei _______________________ 9 Siehe Anlage: Zentrale Partnerverwaltung - Historie für Partner - Adressen - Anschriften (Anlage 10) verspäteter Meldung der Geburt, das heißt nach den vorgesehenen zehn Tagen, sehen die gesetzlichen Bestimmungen (Dekret des Präsidenten der Republik 03. November 2000 Nr.

396, Artikel 29 bis 32) vor, dass der Standesbeamte die Geburt verspätet beurkundet und der Erklärende die Verspätung entsprechend begründen muss. Zugleich wird die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.

Es ist davon auszugehen, dass dem Standesbeamten die Rechtstatsachen bekannt waren. Er verstösst, indem er nicht rechtkonform arbeitet, gegen seine Amtspflichten. Die Behörde wäre Anzeige und meldepflichtig gewesen.

Hat der Standesbeamte beim Stadt Z - wie im gegenständlichen Fall - es mit dem Internationalen Privatrecht zu tun, hat er festzustellen, nach welcher Rechtsordnung diese Personenstandsfälle zu lösen sind. Bei Fällen mit Auslandsberührung kommen oft mehrere, bzw. kollidierende, Privatrechtsordnungen für die Anwendung in Frage.

Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Das IPR verwendet verschiedene Gruppen von Anknüpfungspunkten. Im Familien- und im Personenrecht gelten subjektbezogene Anknüpfungspunkte, z.B. die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amts wegen festzustellen. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Maßgebliches fremdes Recht ist auch im Inland „Recht“, seine Anwendung daher eine Rechtsfrage. Die Anwendung fremden Rechtes in Österreich soll grundsätzlich zu keiner Verfälschung des fremden Rechtes führen. Deshalb ist das fremde Recht so wie seinem ursprünglichen Geltungsgebiet anzuwenden. Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hierfür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall ist fremdes Recht nicht ordnungsgemäß von Amts wegen ermittelt worden.

Zu allem, was Frau CC angeblich am **.**.**** beim Standesamt Z abgegeben haben soll, ist zu sagen, dass eine Meldung der Geburt mit Datum am **.**.**** durch die Kindesmutter einer verspäteten bzw. unterlassenden Meldung der Geburt nach italienischem Recht (siehe Dekret Nr. 396) gleichkommt. In diesem Fall wäre nach italienischem Recht sofort die Staatsanwaltschaft zu informieren gewesen. Sämtliche Angaben am **.**.**** sind in ihrer rechtlichen Wirkung nichtig und die Auswirkungen im Rechtsverkehr sind rückgängig zu machen. In Z hätte der Standesbeamte GGbzw. das Standesamt gemäß Dekret 396 die Staatsanwaltschaft informieren müssen.

Es bestand und besteht von Seiten den Standesamtes der Stadt Z eine Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO gegen die leibliche Kindesmutter. Vomame(n) und Nachname des gemeinsamen Sohnes von CC und AA sowie die italienische Staatsangehörigkeit wurden am **.**.**** beim Standesamt Z unrichtig festgestellt. Das Standesamt Z, verweigert dem beschwerdeführenden Vater rechtswidrig am **.**.**** die Anerkennung der Vaterschaft (oder protokolliert diese nicht vollständig) und informiert in der Folge rechtswidrig die Mutter und das Kind nicht über die Anerkennung der Vaterschaft.Es bestand und besteht von Seiten den Standesamtes der Stadt Z eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 78, StPO gegen die leibliche Kindesmutter. Vomame(n) und Nachname des gemeinsamen Sohnes von CC und AA sowie die italienische Staatsangehörigkeit wurden am **.**.**** beim Standesamt Z unrichtig festgestellt. Das Standesamt Z, verweigert dem beschwerdeführenden Vater rechtswidrig am **.**.**** die Anerkennung der Vaterschaft (oder protokolliert diese nicht vollständig) und informiert in der Folge rechtswidrig die Mutter und das Kind nicht über die Anerkennung der Vaterschaft.

Das anzuwendende ausländischen Recht wurde vom Standesamt Z nicht richtig ermittelt. Das anzuwendende ausländische Recht wurde vom Standesamt Z nicht richtig mit Hilfe der beiden jeweils bekannten Elternteilen ermittelt.

Ein Matrikelnaustausch mit den italienischen Konsularbehörden in Wien und der weitere Austausch mit den italienischen Konsularbehörden Wien zu dem am **.**.**** in Z geborenen Sohn von CC und AA geschieht widerrechtlich, unzulässig und hätte nie stattfinden dürfen.

Das Standesamt Z verweigert dem beschwerdeführenden Vater rechtswidrig am **.**.**** (und in der Folge) die Anerkennung der Vaterschaft (oder protokolliert diese nicht vollständig) und informiert in der Folge rechtswidrig die Mutter und das Kind nicht über die Anerkennung der Vaterschaft. Die zuständige Mitarbeiterin bzw. die zuständigen Mitarbeiterinnen verstossen gegen ihre Amtspflichten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Erfassung der allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten im Eintrag über die Geburt des mj. Sohnes, geb. **.**.****, von CC und AA unrichtig vorgenommen wurde und die Mutter und das Kind schon unmittelbar nach dem **.**.**** von der Anerkennung der Vaterschaft zu informieren gewesen wären und die rechtliche Situation mit Hilfe der beteiligten Eltemteile zu ermitteln war und ist, ist die Vornahme einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der leiblichen Kindesmutter CC im Sinne einer konkreten Beweiswürdigung unbedingt vonnöten.

Der gegenständliche Bescheid vom 25.02.2021 wurde gemäß § 69 AVG durch FälschungDer gegenständliche Bescheid vom 25.02.2021 wurde gemäß Paragraph 69, AVG durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen.

Ebenso wurde die vom Bg im gegenständlichen Bescheid angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.05.2018, ZL: *** durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen. Die Entscheidung vom 14.05.2018 bezieht sich außerdem ausschließlich auf eine etwaige Berichtigung bzw Änderung des Namens.

Der beschwerdeführende Vater hat gemäß italienischem Recht seinen Sohn tatsächlich zuerst ordnungsgemäß anerkannt. Im Abstammungsverfahren beim Bezirksgericht Z weist die leibliche Kindesmutter den gemeinsamen Sohn mit einem in der Gemeinde Xdie leibliche Kindesmutter den gemeinsamen Sohn mit einem in der Gemeinde römisch zehn widerrechtlich ausgestellten italienischen Personalausweis für Minderjährige unrichtig aus.

Die angeblich am **.**.**** beim Standesamt Z, wo die Mutter alleine aufgetreten sein soll, gemachten Angaben der leibliche Mutter CC sind in ihrer rechtlichen Wirkung nichtig und die Auswirkungen im Rechtsverkehr sind rückgängig zu machen. Wenn der Name des gemeinsamen Sohnes nach italienischem Recht zu beurkunden ist, hat der Sohn den Familiennamen des Vaters, der seinen Sohn zuerst ordnungsgemäß anerkannt hat, zu tragen.

Die belangte Behörde verletzt in den gegenständlichen Angelegenheiten gegenüber dem beschwerdeführendem Vater das Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Anträge auf Auskunftserteilung zu den verwaltungsrechtlichen Akten, die die Beurkundung eines Kindes und des Kindes im gegenständlichen Fall betreffen und die Abmeldung des Kindes im gegenständlichen betreffen, sind noch unbehandelt. Damit bleiben in der Folge nach beinahe sechs Jahren nach der Geburt des Kindes Fragen hinsichtlich der Zuständigkeiten und andere rechtliche Fragen, die abschließend zu klären sind, noch ungeklärt.

Die involvierten und zuständigen Mitarbeiterinnen verletzten ihre Amtspflichten.

Sowohl die Auskunftsverweigerung der belangten Behörde als auch die mangelhafte Akteneinsicht führen dazu, dass im gegenständlichen Verfahren als auch in sämtlichen anderen Verfahren, die die Personen des Familiengefüges betreffen, der Gleichheitsgrundsatz bzw. der Grundsatz der Waffengleichheit, die Kindesmutter betreffend, verletzt worden ist bzw. verletzt wird und der Beschwerdeführer Nachteile erleiden muss. Der Bf sieht die widerrechtliche Abmeldung und Auskunftsverweigerung beim Meldeamt Z als eine Folge der unrichtigen Personenstandseintragungen am **.**.****.

Die belangte Behörde verletzt im gegenständlichen Fall den Gleichheitsgrundsatz. Diese verfassungsrechtlich garantierte Rechtsnorm verletzt die belangte Behörde unsachlich und willkürlich. Tatsächlich wird der beschwerdeführende Vater als Mann, Vater und deutscher Staatsangehöriger ungleich behandelt und diskriminiert, wobei Untätigkeit und unrichtige Unzuständigkeitserklärungen ebenfalls eine Form der Diskriminierung darstellen.

Die involvierten und zuständigen Mitarbeiterinnen der belangten Behörde verletzten gegenüber dem beschwerdeführenden Vater die verfassungsmäßig garantierte Bestimmung zur Gleichbehandlung.

Der gegenständliche Fall erscheint dem beschwerdeführenden Vater als besonders geeignet, die Verfassungswidrigkeit von § 177 (2) ABGB festzustellen:die Verfassungswidrigkeit von Paragraph 177, (2) ABGB festzustellen:

(2)Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt. § 177 (2) ABGB widerspricht dem verfassungsmäßig garantiertem Grundsatz derParagraph 177, (2) ABGB widerspricht dem verfassungsmäßig garantiertem Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Erkenntnis des VfGH (114/11/19653), mit welchem der Satz „Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut.“ in § 166 ABGB als verfassungswidrig aufgehoben worden ist.Paragraph 166, ABGB als verfassungswidrig aufgehoben worden ist.

Tatsächlich liegt im gegenständlichen Fall ein Fall von Identitätsraub von der Geburt des Kindes, geb. am **.**.**** in Z, Bundesland Tirol, in Österreich und in Italien vor.

Es gilt die EU-Verordnung 2019/1157: „(4) Die Richtlinie 2004/38/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Als typische Fälle von Betrug im Sinne dieser Richtlinie wurden die Fälschung von Dokumenten und die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Bezug auf die an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen ausgewiesen. …„

(8)Um Identitätsbetrug zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen für die Fälschung und Verfälschung von Identitätsdokumenten und die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente vorgesehen sind.“ Als Folge des Identitätsbetrugs und weiterer unerlaubter Handlungen und wahrheitswidriger Angaben hat der beschwerdeführende Vater widerrechtlich keine Kontaktmöglichkeiten zu seinem Sohn.

In der UN-Konvention der Rechte des Kindes heißt es:

Artikel 7 1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. 2. Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.

Artikel 8 1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. 2. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ursprünglich eine Verletzung der Artikel 7 und 8 UN-Konvention der Rechte des Kindes sowie in der Folge Verletzungen von weiteren Artikeln der UN-Konvention der Rechte des Kindes und der Artikel 6, 8 und 14 der EMRK vor. Der Kindesvater wird als Mann, Vater und deutscher Staatsangehöriger unter Verletzung von Artikel 14 der EMRK diskriminiert bzw. benachteiligt.

Von der Geburt des Kindes an wird hinsichtlich des Kindes und seines Vaters § 1 DSGVon der Geburt des Kindes an wird hinsichtlich des Kindes und seines Vaters Paragraph eins, DSG verletzt und in der Folge wird das Auskunftsrecht des Kindesvaters auch nach den geltenden Datenschutzbestimmungen durch die belangte Behörde verletzt.

Die Falschbeurkundungen verschleiern den Umstand der Kindeswohlgefahrdung von der Geburt des am **.**.**** geborenen Kindes an in Österreich. Die Falschbeurkundungen verschleiern den Umstand der widerrechtlichen grenzüberschreitenden Verbringung(en) des am **.**.**** in Z, Bundesland Tirol, Österreich geborenen Kindes nach Italien. Die Falschbeurkunden verschleiern die Kindesentführung.

Die unrichtigen Beurkundungen sowie die mangelhafte Beauskunftung und Akteneinsicht bewirken schwere Nachteile und nicht mehr wieder gut zu machenden Schaden für den beschwerdeführenden Vater durch unfaire Prozesse vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Österreich und in Italien. Die Grund- und Persönlichkeitsrechte von Vater und Sohn werden in Österreich von der Geburt des Kindes an verletzt.

15 Der beschwerdeführende Vater hat die Gründe, für die Rechts Widrigkeit des gegenständlichen Bescheids dargelegt. Er begehrt die Überprüfung sämtlicher in den einzelnen Spruchpunkten angeführter Sachverhalte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol.

AA beantragt als beschwerdeführender Vater die Aufhebung des Bescheids/Spruchs (und der einzelnen Spruchpunkte): „Spruch I.römisch eins.

Dem Antrag auf Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde sowie dem dem Antrag auf Zustellung der Urkunde über die Geburt des hinsichtlich seines in Z am **.**.**** geborenen Sohnes, BB wird gemäß § 53 und 54 PStG stattgegeben.am **.**.**** geborenen Sohnes, BB wird gemäß Paragraph 53 und 54 PStG stattgegeben.

II.römisch zwei.

Dem Antrag auf Bekanntgabe bzw. Beauskunftung der Personenstandsdaten zur Geburt seines Sohnes, BB, aus dem Zentralen Personenstandsregister wird gemäß § 52 Abs. 1 ZI PStG 2013 in Form von § 58 Abs. 2 PStG 2013 stattgegeben.Sohnes, BB, aus dem Zentralen Personenstandsregister wird gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZI PStG 2013 in Form von Paragraph 58, Absatz 2, PStG 2013 stattgegeben.

III.römisch drei.

Dem Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG wird stattgegeben.Dem Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG wird stattgegeben.

IV.römisch vier.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff AVGDer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Paragraphen 40, ff AVG wird abgewiesen.

V.römisch fünf.

Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Kindesmutter, Frau CC, und deren Eltern, Vater, DD und EE sowie Herrn FF, Landesvolksanwaltschaft Tirol, gemäß § 48 AVG sowie letzteren als Sachverständigen gemäß § 52 wird abgewiesen.“Eltern, Vater, DD und EE sowie Herrn FF, Landesvolksanwaltschaft Tirol, gemäß Paragraph 48, AVG sowie letzteren als Sachverständigen gemäß Paragraph 52, wird abgewiesen.“ wegen Rechtswidrigkeit.

Zum Spruchpunkt I. erklärt der Bf, dass die Stattgabe des Antrags auf Ausstellung undZum Spruchpunkt römisch eins. erklärt der Bf, dass die Stattgabe des Antrags auf Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde nicht rechtwidrig ist. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesem Fall von Falschbeurkundungen zu beaufsichtigen, dass eine rechtskonforme Geburtsurkunde dem beschwerdeführenden Vater bzw. auch der leiblichen Kindesmutter ausgestellt und zugestellt wird.

Zum Spruchpunkt II. erklärt der Bf. dass die Stattgabe des Antrags auf Bekanntgabe undZum Spruchpunkt römisch zwei. erklärt der Bf. dass die Stattgabe des Antrags auf Bekanntgabe und Beauskunftung der Personenstanddaten aus dem Zentralen Personenstandsregister nicht rechtswidrig ist. Die Daten sind aber zumindest teilweise mangelhaft und erklärungsbedürftig und es besteht aufgrund Falschbeurkundungen und Manipulationen die Notwendigkeit der Berichtigung. In diesem Fall muss er ganze Vorgang vom Landesverwaltungsgericht überprüft werden.

Zum Spruchpunkt III. erklärt der Bf, dass es richtig und in diesem Sinne nicht rechtswidrigZum Spruchpunkt römisch drei. erklärt der Bf, dass es richtig und in diesem Sinne nicht rechtswidrig ist. dass der beantragten Akteneinsicht gemäß § 17 AVG stattgegeben worden ist. Dieist. dass der beantragten Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG stattgegeben worden ist. Die Rechtswidrigkeit sieht der Bf darin, dass die Behörde weiterhin nur so tut als ob dem Antrag nachgekommen würde und dem Bf weiterhin Akten bzw. Aktenbestandteile vorenthalten werden. Die Gewährung der tatsächlichen vollumfänglichen Akteneinsicht muss im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht kontrolliert werden.

Zum Spruchpunkt IV.: In diesem Fall ist die Durchführung einer mündlichen VerhandlungZum Spruchpunkt römisch vier.: In diesem Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend im Sinne einer konkreten Beweis Würdigung zwingend notwendig. Die Abweisung ist rechtswidrig. Der Spruchpunkt ist aufgrund der Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Zum Spruchpunkt V.: Die Abweisung der Zeugeneinvernahme ist rechtswidrig, da alleZum Spruchpunkt römisch fünf.: Die Abweisung der Zeugeneinvernahme ist rechtswidrig, da alle genannten Personen zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen fähig sind oder zurzeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache fähig waren.

FF kann von seiner Amtsverschwiegenheit entbunden werden. Auch wenn ihm tatsächlich kein Sachverständigenstatus zukommt, so kann er doch als qualifizierter Zeuge seine Wahrnehmung mitteilen. Vom Spruchpunk V. ist die Abweisung derZeuge seine Wahrnehmung mitteilen. Vom Spruchpunk römisch fünf. ist die Abweisung der Zeugeneinvernahme wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der beschwerdeführende Vater beantragt im Sinne einer konkreten Beweiswürdigung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen und regt an die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführende mündliche Verhandlung mit Augenschein verbunden am Sitz der Behörde vorzunehmen.

Der beschwerdeführende Vater beantragt die leibliche Kindesmutter CC, geb. **.**.**** zum Beweisthema im Rahmen einer durchzufiihrenden mündlichen Verhandlung zu laden.

Als weitere Zeugen im Rahmen im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt der beschwerdeführende Vater DD, geb. 1942 in W und EE, geb. 1942 in V (Eltern von CC), weil diese mit dem Auto gemeinsam mit CC erinnerlich am Nachmittag des **.**.****, den Sohn widerrechtlich grenzüberschreitend verbracht haben.Vater DD, geb. 1942 in W und EE, geb. 1942 in römisch fünf (Eltern von CC), weil diese mit dem Auto gemeinsam mit CC erinnerlich am Nachmittag des **.**.****, den Sohn widerrechtlich grenzüberschreitend verbracht haben.

Der beschwerdeführende Vater beantragt Herrn FF (Büro der Landesvolksanwaltschaft Tirol) als Zeugen zum Beweisthema, weil dieser sich seit Jahren mit dem gegenständlichen Fall beschäftigt und Anfragen und Stellungnahmen zum gegenständlichen Fall der Behörde gegenüber abgibt und fähig ist seine Wahrnehmungen in der gegenständlichen Angelegenheit mitzuteilen.

Der beschwerdeführende Vater beantragt den am **.**.**** tätigen Standesbeamten GG als beteiligte Person im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu laden.

Der beschwerdeführende Vater beantragt die am **.**.**** tätige Mitarbeiterin des Standesamtes, die ihm zuerst Auskunft, Akteneinsicht und die Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft verweigert hat im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu laden.

Der beschwerdeführende Vater beantragt die in der gegenständlichen Angelegenheit involvierte Standesbeamtin Frau KK, die am 22.08.2016 als Benutzerin das Menü Kind im Zentralen Personenstandsregister der Republik Österreich geändert hat, im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu laden. Der Bf erklärt, dass die Standesbeamtin ihm erinnerlich vorher einen nahezu leeren Handakt zur Geburt seines Sohnes gezeigt hat.

Der beschwerdeführende Vater beantragt die involvierte Standesbeamtin Frau LL besonders zum widerrechtlichen Matrikelnaustausch mit den italienischen Konuslarbehörden in Wien zu laden.

Der beschwerdeführende Vater beantragt, den in diesem Fall beteiligten Leiter des Standesamtes Z, MM, im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu laden.

Der beschwerdeführende Vater beantragt aus der Amtsdirektion der Stadt Z die in den gegenständlichen Fall involvierte Magistratsdirektorin OO sowie den Stv. Amtsdirektor PP zum Beweisthema zu laden.

Der beschwerdeführende Vater beantragt als Zeugen JJ, Kinder- und Jungendhilfe der Stadt Z, zum Beweisthema zu laden, da JJ mitbekommen hat, dass die Notwendigkeit einer Anerkennung der Mutterschaft geleugnet worden ist und wie der Kindesvater schon allein deshalb, weil er die Notwendigkeit einer Anerkennung der Mutterschaft behauptet, diskriminiert und diskreditiert worden ist.

Der beschwerdeführende Vater beantragt, QQ, CI (Bundeskriminalamt, Fachbereichstleiter Referat 2.4.2-KAP Kompetenzzentrum für Abgängige Personen) zum Beweisthema der Falschbeurkundungen und die Auswirkungen der Falschbeurkundungen auf die Fahndung des Kindes als Zeugen zu laden. Herr QQ, CI ist fähig seine Wahrnehmungen mitzuteilen und kann von seiner Amtsverschwiegenheit entbunden werden.

Der beschwerdeführende Vater beantragt den verantwortlichen Bürgermeister der Stadt Z RR im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu laden.

Die Beschwerde wird hiermit fristgerecht binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vom 25.02.2021 beim Amt eingebracht.

Ich erkläre, dass ich die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ohne anwaltliche Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben habe. Ich leide seit Jahren unter der außerordentlichen Belastungssituation, die mit den Falschbeurkundungen in zwei Ländern und ihren Auswirkungen verbunden ist. Das Schreiben dieser Bescheidbeschwerde ist für mich sehr anstrengend und eine weitere große Belastung.

Mit freundlichen Grüßen, AA Z, den 25.03.2021 Anlagen per Mail:

1)Einzahlungsbeleg zur Beschwerdegebühr
2)Bescheid ZI. *** AA, **.**.**** in Y, Deutschland, deutscher Staatsbürger; Anträge bzgl. der Geburt seines Sohnes, BB, geb. **.**.**** in Z
3)HKÜ-Antrag an das Jugendgericht UU, Italien
4)Schlussanträge im Verfahren vor dem Jugendgericht UU, Italien
5)Anzeige der Geburt
6)Schreiben aus dem Büro des Magistratsdirektors vom 04.09.2018
7)Stadt Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten, AA, Zahl ***, Bescheid vom 15.02.2021.
8)Beschwerde gegen den Bescheid: Stadt Z AA Zahl *** vom 15.02.21 fristgerecht eingebracht am 12.03.2021.
9)ZPR-Menü-Kind.
10)Zentrale Partnerverwaltung - Historie für Partner - Adressen – Anschriften“ Mit Schreiben vom 10.05.2021 wurde von der belangten Behörde der dem Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat noch mit E-Mail vom 20.05.2021 folgenden ergänzenden Schriftsatz beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. „Sehr geehrter Herr Mag. Dr. Rudolf Rieser in der gegenständlichen Angelegenheit, die auf den ersten Blick, wie eine reine Rechtsfrage aussehen könnte, beantrage ich aufgrund der Komplexität in diesem Fall von Identitätsbetrug die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Für die durchzuführende mündlichen Verhandlung beantrage ich die leibliche Kindesmutter CC, geb. **.**.**** als Zeugin zum Beweisthema. Ich vertrete die Ansicht, dass CC zumindest über meinen Antrag informiert werden muss und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden sollte.

Als weiteren Zeugen zum Beweisthema beantrage ich FF (Büro der Landesvolksanwaltschaft Tirol).

Als weiteren Zeugen zum Beweisthema beantrage ich den Polizeibeamten SS, Insp, der am 18.05.2021 eine Zeugeneinvernahme betreff CC; Verdacht auf: Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung durchgeführt hat.

Mit freundlichen Grüßen, AA e.h.

AA Adresse 1 A-**** Z“ Zu den Spruchpunkten IV. und V.:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf.:

Der Beschwerde war hinsichtlich der verfahrensrechtlichen bescheidmäßigen Entscheidungen zu den Spruchpunkten IV. und V. betreffend die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrages auf Einvernahme mehrerer namentlich angeführter Zeugen stattzugeben und waren die diesbezüglichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde war hinsichtlich der verfahrensrechtlichen bescheidmäßigen Entscheidungen zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. betreffend die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrages auf Einvernahme mehrerer namentlich angeführter Zeugen stattzugeben und waren die diesbezüglichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Für den Fall, dass die Behörde im durchzuführenden Ermittlungsverfahren eine mündliche Verhandlung, die wie im konkreten Verfahren nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht durchführt oder angebotene und beantragte Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht einvernimmt, sind diese Entscheidungen mit einer sogenannten Verfahrensanordung zu treffen und ist darüber nicht in einem eigenen Bescheid (Bescheidspruchpunkt) abzusprechen. Solche Verfahrensanordnungen sind nicht gesondert anfechtbar. Gemäß § 7 Abs 1 VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig (im Falle einer Berufungsmöglichkeit siehe § 63 Abs 2 AVG). Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Im gegenständlichen Fall war ein bescheidmäßiger Abspruch über die Verfahrensanordnung gesetzlich nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht geboten. Es war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers, die sich auch gegen Spruchpunkte IV. und V. richtete, stattzugeben und waren die diesbezüglichen Bescheidsprüche IV. und V. ersatzlos zu beheben.Für den Fall, dass die Behörde im durchzuführenden Ermittlungsverfahren eine mündliche Verhandlung, die wie im konkreten Verfahren nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht durchführt oder angebotene und beantragte Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht einvernimmt, sind diese Entscheidungen mit einer sogenannten Verfahrensanordung zu treffen und ist darüber nicht in einem eigenen Bescheid (Bescheidspruchpunkt) abzusprechen.

Solche Verfahrensanordnungen sind nicht gesondert anfechtbar. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig (im Falle einer Berufungsmöglichkeit siehe Paragraph 63, Absatz 2, AVG). Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Im gegenständlichen Fall war ein bescheidmäßiger Abspruch über die Verfahrensanordnung gesetzlich nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht geboten. Es war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers, die sich auch gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. richtete, stattzugeben und waren die diesbezüglichen Bescheidsprüche römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben.

Zu den Spruchpunkt I., II. und III.:Zu den Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.:

Bei den Spruchpunkten I., II. und III. wurde jedenfalls den drei Anträgen des Beschwerdeführers inhaltlich stattgegeben und erklärt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift (siehe Seite 16 und 17 der Beschwerdeschrift), dass die Stattgabe der unter Spruchpunkt I., II. und III. angeführten Anträge nicht rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Bedenken bei der Umsetzung der Bescheidsprüche I., II. und III. ist auszuführen, dass eine Beaufsichtigung durch das Landesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch ist zu bedenken, dass die Bescheidsprüche I., II. und III. nicht bereits mit der Zustellung an den Bescheidadressaten (=Beschwerdeführer) rechtskräftig und rechtswirksam wurden.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung war daher noch keine Rechtskraft des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2021 eingetreten. Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben im Normalfall und auch im gegenständlichen Fall (siehe Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) aufschiebende Wirkung. Da zu den Spruchpunkten I., II. und III. laut Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Beschwer beim Beschwerdeführer vorliegt, dar den drei verfahrensgegenständlichen Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben wurde, war daher die Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.Bei den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wurde jedenfalls den drei Anträgen des Beschwerdeführers inhaltlich stattgegeben und erklärt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift (siehe Seite 16 und 17 der Beschwerdeschrift), dass die Stattgabe der unter Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. angeführten Anträge nicht rechtswidrig ist.

Hinsichtlich der Bedenken bei der Umsetzung der Bescheidsprüche römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist auszuführen, dass eine Beaufsichtigung durch das Landesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch ist zu bedenken, dass die Bescheidsprüche römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. nicht bereits mit der Zustellung an den Bescheidadressaten (=Beschwerdeführer) rechtskräftig und rechtswirksam wurden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung war daher noch keine Rechtskraft des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2021 eingetreten. Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben im Normalfall und auch im gegenständlichen Fall (siehe Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) aufschiebende Wirkung.

Da zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. laut Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Beschwer beim Beschwerdeführer vorliegt, dar den drei verfahrensgegenständlichen Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben wurde, war daher die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die belangte Behörde die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig und rechtswirksam werden. Die zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rechte sind daher von dieser unverzüglich umzusetzen bzw. dem Beschwerdeführer einzuräumen.Es wird darauf hingewiesen, dass mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die belangte Behörde die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig und rechtswirksam werden. Die zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rechte sind daher von dieser unverzüglich umzusetzen bzw. dem Beschwerdeführer einzuräumen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde zu den Spruchpunkten IV. und V. stattzugeben und zu den Spruchpunkten I., II. und III. die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. stattzugeben und zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

II.römisch zwei.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.1304.2

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.