LVwG-2020/44/2667-11
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2021 GeschäftszahlLVwG-2020/44/2667-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 2, **** Z, und (3.) des CC, Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 4, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.10.2020, Zahl***, betreffend einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: EE, Adresse 5, **** Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 2, **** Z, und (3.) des CC, Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 4, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.10.2020, Zahl, ***, betreffend einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: EE, Adresse 5, **** Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde der AA wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerden der BB und des CC werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rodungsbewilligung für die im signierten Lageplan der FF vom 23.02.2021, ***, eingezeichnete Fläche erteilt wird.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Z als Forstbehörde der EE als Konsenswerberin eine dauernde Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 Forstgesetz 1975(ForstG 1975) für eine 1.997 m2 große Waldfläche auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, der GG erteilt. Die Rodungsbewilligung wurde an den Rodungszweck einer Bebauung bis zum 31.10.2025 gebunden. Die Entscheidung wurde auf Grundlage eines forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens getroffen, wonach der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Waldfläche entgegensteht.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Z als Forstbehörde der EE als Konsenswerberin eine dauernde Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975, (ForstG 1975) für eine 1.997 m2 große Waldfläche auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, der GG erteilt. Die Rodungsbewilligung wurde an den Rodungszweck einer Bebauung bis zum 31.10.2025 gebunden. Die Entscheidung wurde auf Grundlage eines forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens getroffen, wonach der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Waldfläche entgegensteht.
Mit Schreiben vom 10.11.2020 haben die Anrainer (1.) AA,(2.) BB und (3.) CC gegen diese Rodungsbewilligung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin sei Eigentümerin des Grundstücks Nr **4, KG Y, welches an die Rodungsgrundstücke **1 und **3 angrenze. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer seien Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr **5, KG Y, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit am Rodungsgrundstück **1 im Grundbuch einverleibt sei. Die Beschwerdeführer haben zusammengefasst vorgebracht, dass die Konsenswerberin nicht Grundeigentümerin der Rodungsfläche und daher nicht antragslegitimiert sei. Die Rodungsfläche sei entgegen dem Rodungszweck nicht zur Gänze als Bauland, sondern teilweise auch als Freiland gewidmet.
Es gebe auch noch kein konkretes Bauprojekt. Die Forstbehörde habe sich nicht ausreichend mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 auseinandergesetzt. Die Rodungsfläche sei so steil, dass die Umsetzung des Rodungszwecks zu hinterfragen sei. Die Auswirkungen der Rodung auf die Nachbargrundstücke seien nicht geprüft worden; ohne stabilisierende Wirkung der Vegetation sei mit Bodenabschwemmungen oder Hangrutschen und einem Standfestigkeitsverlust der Nachbargrundstücke zu rechnen. Im Übrigen sei der Rodungsplan unzureichend. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben ergänzend vorgebracht, dass die beantragte Rodung unzulässig in ihr dingliches Dienstbarkeitsrecht eingreifen würde.Mit Schreiben vom 10.11.2020 haben die Anrainer (1.) AA,, (2.) BB und (3.) CC gegen diese Rodungsbewilligung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Die Erstbeschwerdeführerin sei Eigentümerin des Grundstücks Nr **4, KG Y, welches an die Rodungsgrundstücke **1 und **3 angrenze. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer seien Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr **5, KG Y, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit am Rodungsgrundstück **1 im Grundbuch einverleibt sei. Die Beschwerdeführer haben zusammengefasst vorgebracht, dass die Konsenswerberin nicht Grundeigentümerin der Rodungsfläche und daher nicht antragslegitimiert sei. Die Rodungsfläche sei entgegen dem Rodungszweck nicht zur Gänze als Bauland, sondern teilweise auch als Freiland gewidmet. Es gebe auch noch kein konkretes Bauprojekt. Die Forstbehörde habe sich nicht ausreichend mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 auseinandergesetzt.
Die Rodungsfläche sei so steil, dass die Umsetzung des Rodungszwecks zu hinterfragen sei. Die Auswirkungen der Rodung auf die Nachbargrundstücke seien nicht geprüft worden; ohne stabilisierende Wirkung der Vegetation sei mit Bodenabschwemmungen oder Hangrutschen und einem Standfestigkeitsverlust der Nachbargrundstücke zu rechnen. Im Übrigen sei der Rodungsplan unzureichend. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben ergänzend vorgebracht, dass die beantragte Rodung unzulässig in ihr dingliches Dienstbarkeitsrecht eingreifen würde.
Aufgrund eines gerichtlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG hat die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2021 eingeräumt, dass sich auf ihrem Grundstück Nr **4 keine Waldfläche befindet und, dass § 19 Abs 4 ForstG 1975 für Eigentümer angrenzender Nichtwaldflächen keine Parteistellung vorsieht. Die Parteistellung sei aber nicht nur am Materiengesetz, sondern ausgehend von der Gesamtrechtsordnung zu beurteilen und jedem einzuräumen, dessen subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt werde. Die bekämpfte Rodung könnte aufgrund von Setzungen oder Rutschungen zu Standsicherheitsproblemen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin führen, was nach §§ 364 und 364b ABGB unzulässig sei.Aufgrund eines gerichtlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2021 eingeräumt, dass sich auf ihrem Grundstück Nr **4 keine Waldfläche befindet und, dass Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 für Eigentümer angrenzender Nichtwaldflächen keine Parteistellung vorsieht. Die Parteistellung sei aber nicht nur am Materiengesetz, sondern ausgehend von der Gesamtrechtsordnung zu beurteilen und jedem einzuräumen, dessen subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt werde. Die bekämpfte Rodung könnte aufgrund von Setzungen oder Rutschungen zu Standsicherheitsproblemen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin führen, was nach Paragraphen 364 und 364 b ABGB unzulässig sei.
Aufgrund eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG haben die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2021 einen Lageplan ihrer Dienstbarkeitsfläche vorgelegt. Diese Dienstbarkeit umfasse das Recht zur alleinigen Nutzung als Garten und/oder als Erholungs- und Freizeitfläche, weshalb ohne ihre Zustimmung keine Pflanzen auf dieser Fläche entfernt werden dürften.Aufgrund eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG haben die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2021 einen Lageplan ihrer Dienstbarkeitsfläche vorgelegt. Diese Dienstbarkeit umfasse das Recht zur alleinigen Nutzung als Garten und/oder als Erholungs- und Freizeitfläche, weshalb ohne ihre Zustimmung keine Pflanzen auf dieser Fläche entfernt werden dürften.
Aufgrund eines weiteren gerichtlichen Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom 24.02.2021 einen iSd § 19 Abs 2 ForstG 1975 verbesserten Rodungsplan vorgelegt (signierte Anlage des vorliegenden Erkenntnisses).Aufgrund eines weiteren gerichtlichen Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom 24.02.2021 einen iSd Paragraph 19, Absatz 2, ForstG 1975 verbesserten Rodungsplan vorgelegt (signierte Anlage des vorliegenden Erkenntnisses).
Am 09.06.2021 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.Am 09.06.2021 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführer haben gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin eine dauernde Rodungsbewilligung für eine 1.997 m2 große Waldfläche auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, verliehen. Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der GG.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr **4, KG Y. Dieses Grundstück weist keine Waldflächen auf und grenzt an die beantragte Rodungsfläche des Grundstücks **1 und in einem Punkt an die Rodungsfläche des Grundstücks Nr **3 an.
Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Nr **5, KG Y. Dieses Grundstück weist ebenfalls keine Waldflächen auf und grenzt in einem Punkt an die beantragte Rodungsfläche des Grundstücks **1 an.
Zugunsten des Grundstücks Nr **5 besteht zudem die grundbücherliche Dienstbarkeit (Notariatsakt von JJ vom 19.04.2017, GZ ***) „zur alleinigen Nutzung“ eines Teils des Grundstücks **1 „als Garten und/oder als Erholungs-/Freizeitfläche.“ Die beantragte Rodungsfläche auf dem Grundstück **1 deckt sich jedoch nicht mit dieser Dienstbarkeitsfläche; vielmehr grenzt die Rodungsfläche unmittelbar an die Dienstbarkeitsfläche an. Die Dienstbarkeitsfläche selbst stellt keinen Wald iSd ForstG 1975 dar.
Der Dienstbarkeitsvertrag vom 19.04.2017 enthält unter Punkt V folgenden Passus:Der Dienstbarkeitsvertrag vom 19.04.2017 enthält unter Punkt römisch fünf folgenden Passus: „Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, 1. dass es sich bei der Dienstbarkeitsfläche um ein steiles, mit einem Mischwald bewachsenes Hanggrundstück handelt;
Die Firma: KK, FN ***, verpflichtet sich hiermit zur Aufrechterhaltung der bestehenden Standsicherheit der Dienstbarkeitsfläche, zur Schaffung einer für ihre Bauvorhaben auf dem Grundstück-Nr. **6 geeigneten, sicheren Zufahrt und auch zum Zwecke der Eingrenzung der Dienstbarkeitsfläche, entlang der gesamten Südwest-Süd- beziehungsweise Südost-Grenze der Dienstbarkeitsfläche zum restlichen Grundstück-Nr. **6, angrenzend an die Dienstbarkeitsfläche, eine für die vorerwähnten Zwecke geeignete, frostsicher fundamentierte, jedenfalls 50 (fünfzig) cm hohe Stützmauer (Mindesthöhe) - gemessen vom höheren anschließenden Gelände - mit einem hierauf errichteten, jedenfalls 1,20 (ein Komma zwanzig) m hohen ortsüblichen Zaun samt den erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Trockenhaltung dieser Stütz-/Begrenzungsmauer auf ihre Kosten zu errichten und auch instandzuhalten. An der Ostgrenze der Dienstbarkeitsfläche [Länge laut Plan 9,13 (neun Komma dreizehn) m] ist nur dann und insoweit eine Stütz-/Begrenzungsmauer zu errichten, als dies für die Standsicherheit der Dienstbarkeitsfläche erforderlich ist.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht signierten Lageplan der FF vom 23.02.2021, *** (signierte Anlage des vorliegenden Erkenntnisses), aus dem Grundbuch, aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Notariatsakt (Dienstbarkeitsvertrag) von JJ vom 19.04.2017, GZ ***, sowie aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen LL vom 30.04.2021 (OZl 7).
Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten, dass sie weder Waldeigentümer noch Dienstbarkeitsberechtigte an der zur Rodung beantragten Waldfläche sind.
Dass die Dienstbarkeitsfläche selbst keinen Wald iSd ForstG 1975 darstellt, ergibt sich aus dem forstfachlichen Amtssachverständigengutachten, welches den Beschwerdeführern vor der mündlichen Verhandlung am 02.06.2021 zur Kenntnis gebracht wurde (OZl 8). Der Amtssachverständige hat darin ausgeführt, dass die ca 600 m2 große Rodungsfläche auf dem Grundstück **1 der Restwaldfläche auf diesem Grundstück entspricht, während die übrigen Flächen auf diesem Grundstück für zumindest 15 Jahre nicht mehr zu Zwecken der Holzproduktion gedient haben und daher Nichtwald iSd ForstG 1975 darstellen. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Sie haben auch nicht vorgebracht, dass es sich bei der Dienstbarkeitsfläche um Wald iSd ForstG 1975 handeln würde.
Das forstfachliche Gutachten deckt sich auch mit dem Dienstbarkeitsvertrag, wonach die Dienstbarkeitsfläche mit einem Mischwald bewachsen ist und als „Garten und/oder als Erholungs-/Freizeitfläche“ dient. Gemäß § 1a Abs 4 lit b ForstG 1975 gelten bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen, nicht als Wald iSd ForstG 1975. Die Feststellung stimmt auch mit dem Grundbuch überein, wonach das Grundstück **1 lediglich aus Bauflächen, Gärten und Straßenverkehrsanlagen besteht.Dass die Dienstbarkeitsfläche selbst keinen Wald iSd ForstG 1975 darstellt, ergibt sich aus dem forstfachlichen Amtssachverständigengutachten, welches den Beschwerdeführern vor der mündlichen Verhandlung am 02.06.2021 zur Kenntnis gebracht wurde (OZl 8).
Der Amtssachverständige hat darin ausgeführt, dass die ca 600 m2 große Rodungsfläche auf dem Grundstück **1 der Restwaldfläche auf diesem Grundstück entspricht, während die übrigen Flächen auf diesem Grundstück für zumindest 15 Jahre nicht mehr zu Zwecken der Holzproduktion gedient haben und daher Nichtwald iSd ForstG 1975 darstellen. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Sie haben auch nicht vorgebracht, dass es sich bei der Dienstbarkeitsfläche um Wald iSd ForstG 1975 handeln würde. Das forstfachliche Gutachten deckt sich auch mit dem Dienstbarkeitsvertrag, wonach die Dienstbarkeitsfläche mit einem Mischwald bewachsen ist und als „Garten und/oder als Erholungs-/Freizeitfläche“ dient.
Gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975 gelten bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen, nicht als Wald iSd ForstG 1975. Die Feststellung stimmt auch mit dem Grundbuch überein, wonach das Grundstück **1 lediglich aus Bauflächen, Gärten und Straßenverkehrsanlagen besteht.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Forstgesetz 1975 (ForstG 1975): „Begriffsbestimmungen § 1a.Paragraph eins a,
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. (...)
Nach § 17 Abs 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Abs 2 kann unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann eine Bewilligung zur Rodung gemäß Abs 3 erteilen werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Abs 4 kann unter anderem das Siedlungswesen ein Öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung iSd Abs 3 begründen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach Absatz 2, kann unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann eine Bewilligung zur Rodung gemäß Absatz 3, erteilen werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Absatz 4, kann unter anderem das Siedlungswesen ein Öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung iSd Absatz 3, begründen.
Gegenstand der vorliegenden, im Grunde des § 17 Abs 2 ForstG getroffenen Entscheidung ist die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich für ein Siedlungsvorhaben, zu verwenden. Diese Entscheidung wurde von der Forstbehörde aufgrund der Feststellung getroffen, dass der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Waldfläche entgegensteht. In der Frage, inwieweit bei dieser Beurteilung auf die Beschwerdeführer als Eigentümer angrenzender Grundstücke und als Dienstbarkeitsberechtigte an benachbarten Flächen Bedacht zu nehmen ist, sind folgende Überlegungen maßgebend:Gegenstand der vorliegenden, im Grunde des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG getroffenen Entscheidung ist die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich für ein Siedlungsvorhaben, zu verwenden. Diese Entscheidung wurde von der Forstbehörde aufgrund der Feststellung getroffen, dass der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Waldfläche entgegensteht. In der Frage, inwieweit bei dieser Beurteilung auf die Beschwerdeführer als Eigentümer angrenzender Grundstücke und als Dienstbarkeitsberechtigte an benachbarten Flächen Bedacht zu nehmen ist, sind folgende Überlegungen maßgebend: § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975 sieht im Rodungsverfahren für Nachbarn lediglich dann eine Parteistellung vor, wenn sie Eigentümer oder dinglich Berechtigte einer angrenzenden Waldfläche sind. Parteistellung im Rodungsverfahren kommt somit nicht schlechthin jedem Eigentümer oder dinglich Berechtigtem einer angrenzenden Grundfläche zu (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126). Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines an die Rodungsfläche angrenzenden Nichtwaldgrundstücks. Das ForstG 1975 sieht für sie somit keine Parteistellung vor. Im Übrigen begründen Ihre auf §§ 364 und 364b ABGB gestützten zivilrechtlichen Einwendungen schon allein deshalb keine Parteistellung im Rodungsverfahren, da diese Einwendungen ohnehin gemäß § 19 Abs 7 ForstG 1975 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 sieht im Rodungsverfahren für Nachbarn lediglich dann eine Parteistellung vor, wenn sie Eigentümer oder dinglich Berechtigte einer angrenzenden Waldfläche sind. Parteistellung im Rodungsverfahren kommt somit nicht schlechthin jedem Eigentümer oder dinglich Berechtigtem einer angrenzenden Grundfläche zu vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126). Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines an die Rodungsfläche angrenzenden Nichtwaldgrundstücks. Das ForstG 1975 sieht für sie somit keine Parteistellung vor. Im Übrigen begründen Ihre auf Paragraphen 364 und 364 b ABGB gestützten zivilrechtlichen Einwendungen schon allein deshalb keine Parteistellung im Rodungsverfahren, da diese Einwendungen ohnehin gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ForstG 1975 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind ebenfalls Eigentümer eines an die Rodungsfläche angrenzenden Nichtwaldgrundstücks. Als Grundeigentümer kommt ihnen somit nach § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975 keine Parteistellung zu. Allerdings besteht zu Gunsten ihres Grundstücks auch die grundbücherliche Dienstbarkeit „zur alleinigen Nutzung“ eines Teils des Rodungsgrundstücks **1 „als Garten und/oder als Erholungs-/Freizeitfläche.“ Gemäß § 19 Abs 4 Z 2 und Z 4 ForstG 1975 sind die an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten und die dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche Partei im Rodungsverfahren. § 308 ABGB zählt zu den dinglichen Rechten auch Dienstbarkeiten (vgl VwGH 20.10.1993, 93/10/0106).Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind ebenfalls Eigentümer eines an die Rodungsfläche angrenzenden Nichtwaldgrundstücks.
Als Grundeigentümer kommt ihnen somit nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 keine Parteistellung zu. Allerdings besteht zu Gunsten ihres Grundstücks auch die grundbücherliche Dienstbarkeit „zur alleinigen Nutzung“ eines Teils des Rodungsgrundstücks **1 „als Garten und/oder als Erholungs-/Freizeitfläche.“ Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, ForstG 1975 sind die an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten und die dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche Partei im Rodungsverfahren. Paragraph 308, ABGB zählt zu den dinglichen Rechten auch Dienstbarkeiten vergleiche VwGH 20.10.1993, 93/10/0106).
Zur Klärung der Frage, ob die gegenständliche Dienstbarkeit durch die angefochtene Rodung überhaupt berührt wird, ist den Beschwerdeführern zunächst insofern recht zugeben, als der von der Konsenswerberin eingereichte und von der Forstbehörde bewilligte Rodungsplan dafür unzureichend ist. Gemäß § 19 Abs 2 ForstG 1975 ist dem Rodungsantrag nämlich eine Lageskizze anzuschließen, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht. Der bewilligte Rodungsplan lässt hingegen nicht erkennen, auf welcher konkreten Fläche des Grundstücks **1 Rodungen beabsichtigt sind und, ob die Dienstbarkeitsfläche davon überhaupt tangiert wird. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren von der Konsenswerberin nachgereichten und vom Landesverwaltungsgericht signierten Lageplans kann nunmehr ermittelt werden, welche konkrete Fläche auf dem **1 tatsächlich gerodet werden soll.
Nachdem dieser Lageplan vom Landesverwaltungsgericht zum Gegenstand der Rodungsbewilligung gemacht wurde, kann unbestritten festgestellt werden, dass sich die Dienstbarkeitsfläche zwar nicht mit der Rodungsfläche deck, aber unmittelbar an diese angrenzt.Zur Klärung der Frage, ob die gegenständliche Dienstbarkeit durch die angefochtene Rodung überhaupt berührt wird, ist den Beschwerdeführern zunächst insofern recht zugeben, als der von der Konsenswerberin eingereichte und von der Forstbehörde bewilligte Rodungsplan dafür unzureichend ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ForstG 1975 ist dem Rodungsantrag nämlich eine Lageskizze anzuschließen, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht.
Der bewilligte Rodungsplan lässt hingegen nicht erkennen, auf welcher konkreten Fläche des Grundstücks **1 Rodungen beabsichtigt sind und, ob die Dienstbarkeitsfläche davon überhaupt tangiert wird. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren von der Konsenswerberin nachgereichten und vom Landesverwaltungsgericht signierten Lageplans kann nunmehr ermittelt werden, welche konkrete Fläche auf dem **1 tatsächlich gerodet werden soll. Nachdem dieser Lageplan vom Landesverwaltungsgericht zum Gegenstand der Rodungsbewilligung gemacht wurde, kann unbestritten festgestellt werden, dass sich die Dienstbarkeitsfläche zwar nicht mit der Rodungsfläche deck, aber unmittelbar an diese angrenzt.
Aufgrund des forstfachlichen Gutachtens steht auch fest, dass die Dienstbarkeitsfläche keine Waldfläche iSd ForstG 1975 darstellt, weshalb der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer auch als Dienstbarkeitsberechtigte an einer Nichtwaldfläche keine Parteistellung nach § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975 zukommt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann somit eine Beeinträchtigung ihrer forstrechtlich geschützten, subjektiv-öffentlichen Rechte ausgeschlossen werden.Aufgrund des forstfachlichen Gutachtens steht auch fest, dass die Dienstbarkeitsfläche keine Waldfläche iSd ForstG 1975 darstellt, weshalb der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer auch als Dienstbarkeitsberechtigte an einer Nichtwaldfläche keine Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 zukommt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann somit eine Beeinträchtigung ihrer forstrechtlich geschützten, subjektiv-öffentlichen Rechte ausgeschlossen werden.
Aber auch wenn es sich entgegen den getroffenen Feststellungen und entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Dienstbarkeitsfläche nicht um eine Gartenfläche, sondern um Wald iSd ForstG 1975 handeln sollte, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Die in diesem Fall gemäß § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975 bestehende Parteistellung ist nämlich nur das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von Personen, die an einer benachbarten Waldfläche dinglich berechtigt sind, darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl VwGH 01.12.1981, Slg 10603/A; 20.10.1993, 93/10/0106).Aber auch wenn es sich entgegen den getroffenen Feststellungen und entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Dienstbarkeitsfläche nicht um eine Gartenfläche, sondern um Wald iSd ForstG 1975 handeln sollte, hätte die Beschwerde keinen Erfolg.
Die in diesem Fall gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 bestehende Parteistellung ist nämlich nur das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von Personen, die an einer benachbarten Waldfläche dinglich berechtigt sind, darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen vergleiche VwGH 01.12.1981, Slg 10603/A; 20.10.1993, 93/10/0106).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH 03.10.2008, Zl 2008/10/0196) kommt den Eigentümern einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche im Rodungsverfahren ein subjektives Recht nur insoweit zu, als es um den Schutz ihres Waldes vor nachteiligen Auswirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. In diesem Sinn können sie im Rodungsverfahren aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen einer nach § 17 Abs 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Es ist ihnen aber verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der an der Erhaltung ihres Waldes bestehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 03.10.2008, Zl 2008/10/0196) kommt den Eigentümern einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche im Rodungsverfahren ein subjektives Recht nur insoweit zu, als es um den Schutz ihres Waldes vor nachteiligen Auswirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden.
In diesem Sinn können sie im Rodungsverfahren aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen einer nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Es ist ihnen aber verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der an der Erhaltung ihres Waldes bestehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen.
Nichts anderes gilt für dinglich Berechtigte benachbarter Waldflächen. Sie sind unter dem Blickwinkel ihres dinglichen Rechts berechtigt, im Rodungsverfahren gemäß § 17 ForstG die Erhaltung des der Rodungsfläche benachbarten Waldes bzw die Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen geltend zu machen, nicht aber andere (öffentliche) Interessen. Sie haben daher in diesem Verfahren auch kein subjektives Recht darauf, dass die Rodung einer benachbarten Waldfläche unterbleibt, wenn dies zu einer Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechts als Garten bzw als Erholungs- und Freizeitfläche führt. Mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung dieser Nutzungsrechte bewegen sich die Beschwerdeführer daher außerhalb des Bereiches der ihnen forstgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechte (vgl VwGH 13.12.2010, 2010/10/0239).Nichts anderes gilt für dinglich Berechtigte benachbarter Waldflächen.
Sie sind unter dem Blickwinkel ihres dinglichen Rechts berechtigt, im Rodungsverfahren gemäß Paragraph 17, ForstG die Erhaltung des der Rodungsfläche benachbarten Waldes bzw die Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen geltend zu machen, nicht aber andere (öffentliche) Interessen. Sie haben daher in diesem Verfahren auch kein subjektives Recht darauf, dass die Rodung einer benachbarten Waldfläche unterbleibt, wenn dies zu einer Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechts als Garten bzw als Erholungs- und Freizeitfläche führt. Mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung dieser Nutzungsrechte bewegen sich die Beschwerdeführer daher außerhalb des Bereiches der ihnen forstgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechte vergleiche VwGH 13.12.2010, 2010/10/0239).
Überhaupt hat die vorliegende Entscheidung nicht die mögliche Beeinträchtigung von Dienstbarkeitsrechten zum Gegenstand. Vielmehr ist die Frage des Bestandes und des Umfanges von Dienstbarkeitsrechten als Vorfrage im Rahmen der Beurteilung relevant, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte zukommt (vgl VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).Überhaupt hat die vorliegende Entscheidung nicht die mögliche Beeinträchtigung von Dienstbarkeitsrechten zum Gegenstand. Vielmehr ist die Frage des Bestandes und des Umfanges von Dienstbarkeitsrechten als Vorfrage im Rahmen der Beurteilung relevant, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte zukommt vergleiche VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).
Diese vorfragenweise Beurteilung hinderte die Beschwerdeführer nicht daran, die Frage einer Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeitsrechte und der damit verbundenen Rechtsfolgen an das dafür zuständige Zivilgericht heranzutragen. Ebensowenig ist schon der bloße Hinweis auf die an der benachbarten Fläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer aufzuzeigen. Das ForstG 1975 räumt den an benachbarten Waldflächen dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, unter dem Blickwinkel ihres dinglichen Rechts die Erhaltung des der Rodungsfläche benachbarten Waldes bzw die Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der benachbarten Waldfläche nicht als Versagungsgrund (vgl VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).Diese vorfragenweise Beurteilung hinderte die Beschwerdeführer nicht daran, die Frage einer Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeitsrechte und der damit verbundenen Rechtsfolgen an das dafür zuständige Zivilgericht heranzutragen.
Ebensowenig ist schon der bloße Hinweis auf die an der benachbarten Fläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer aufzuzeigen. Das ForstG 1975 räumt den an benachbarten Waldflächen dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, unter dem Blickwinkel ihres dinglichen Rechts die Erhaltung des der Rodungsfläche benachbarten Waldes bzw die Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der benachbarten Waldfläche nicht als Versagungsgrund vergleiche VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).
Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an benachbarten Waldflächen kann somit im Einzelfall – wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der benachbarten Waldfläche bestehende öffentliche Interesse überwiegt – zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, dass eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der benachbarten Waldfläche durch die Rodung – unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen – zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen muss (vgl VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an benachbarten Waldflächen kann somit im Einzelfall – wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der benachbarten Waldfläche bestehende öffentliche Interesse überwiegt – zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, dass eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der benachbarten Waldfläche durch die Rodung – unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen – zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen muss vergleiche VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).
Im vorliegenden Fall begründen die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeit primär damit, dass ohne ihre Zustimmung keine Pflanzen auf der Dienstbarkeitsfläche entfernt werden dürften. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Rodungsantrages steht jedoch mittlerweile unbestritten fest, dass auf der Dienstbarkeitsfläche keine Rodung und damit auch keine Entfernung von Pflanzen bewilligt wurde. Und soweit die Beschwerdeführer Standfestigkeitsprobleme der Dienstbarkeitsfläche befürchten, ist festzuhalten, dass der Dienstbarkeitsvertrag unter Punkt V für die Umsetzung des Rodungszweckes eine explizite Verpflichtung der Grundeigentümerin zur Aufrechterhaltung der Standsicherheit vorsieht.
Die Beschwerdeführer unternehmen somit keinen tauglichen Versuch aufzuzeigen, dass es durch die Rodung des benachbarten Waldes zu relevanten Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit kommen könnte. Daher kann auch das öffentliche Interesse an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der Dienstbarkeit der Beschwerdeführer nicht zur Versagung der Rodungsbewilligung führen. Im vorliegenden Fall begründen die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeit primär damit, dass ohne ihre Zustimmung keine Pflanzen auf der Dienstbarkeitsfläche entfernt werden dürften. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Rodungsantrages steht jedoch mittlerweile unbestritten fest, dass auf der Dienstbarkeitsfläche keine Rodung und damit auch keine Entfernung von Pflanzen bewilligt wurde.
Und soweit die Beschwerdeführer Standfestigkeitsprobleme der Dienstbarkeitsfläche befürchten, ist festzuhalten, dass der Dienstbarkeitsvertrag unter Punkt römisch fünf für die Umsetzung des Rodungszweckes eine explizite Verpflichtung der Grundeigentümerin zur Aufrechterhaltung der Standsicherheit vorsieht. Die Beschwerdeführer unternehmen somit keinen tauglichen Versuch aufzuzeigen, dass es durch die Rodung des benachbarten Waldes zu relevanten Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit kommen könnte. Daher kann auch das öffentliche Interesse an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der Dienstbarkeit der Beschwerdeführer nicht zur Versagung der Rodungsbewilligung führen.
Abschließend wird festgehalten, dass die Frage der Antragslegitimation der Konsenswerberin von den Beschwerdeführern (denen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Parteistellung zukommt) nicht releviert werden kann. Nur der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass es bei der Prüfung der Antragslegitimation nicht erforderlich ist, das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Rodungsbefugnis der Konsenswerberin festzustellen. Vielmehr ist lediglich die Frage zu beantworten, ob die Konsenswerberin an sich berechtigt ist, auf der beantragten Fläche Rodungen vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht ins Auge gefassten Doppelgleisigkeit des forstbehördlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens (vgl VwGH 31.05.2006, 2006/10/0082).
Der betroffenen Grundeigentümerin erwächst aus der erteilten Rodungsbewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens auch keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (vgl VwGH 17.03.1997, 93/10/0044). Im vorliegenden Fall ist die Konsenswerberin Mehrheitseigentümerin der Grundeigentümerin. Zudem liegt die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerin zu den geplanten Maßnahmen vor. Es ist daher von einer Antragslegitimation nach § 19 Abs 1 Z 2 ForstG 1975 auszugehen.Abschließend wird festgehalten, dass die Frage der Antragslegitimation der Konsenswerberin von den Beschwerdeführern (denen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Parteistellung zukommt) nicht releviert werden kann.
Nur der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass es bei der Prüfung der Antragslegitimation nicht erforderlich ist, das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Rodungsbefugnis der Konsenswerberin festzustellen. Vielmehr ist lediglich die Frage zu beantworten, ob die Konsenswerberin an sich berechtigt ist, auf der beantragten Fläche Rodungen vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht ins Auge gefassten Doppelgleisigkeit des forstbehördlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 31.05.2006, 2006/10/0082). Der betroffenen Grundeigentümerin erwächst aus der erteilten Rodungsbewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens auch keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht.
Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen vergleiche VwGH 17.03.1997, 93/10/0044). Im vorliegenden Fall ist die Konsenswerberin Mehrheitseigentümerin der Grundeigentümerin. Zudem liegt die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerin zu den geplanten Maßnahmen vor. Es ist daher von einer Antragslegitimation nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG 1975 auszugehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Anhang: Rodungsplan der FF vom 23.02.2021, *** Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.44.2667.11