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LVwG-2021/26/1499-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2021 GeschäftszahlLVwG-2021/26/1499-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.04.2021, Zl ***, betreffend ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Verfahrensgang:

1)Mit dem auf § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition verboten.Mit dem auf Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde erhob die Rechtsmittelwerberin Vorstellung mit näherer Begründung, dies mit Rechtsmittelschriftsatz vom 07.04.2021.

Nach Vornahme weiterer Ermittlungen am 08.04.2021 sowie am 12.04.2021 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.04.2021, womit die Vorstellung der Rechtsmittelwerberin als unbegründet abgewiesen wurde und das gegen sie verhängte Waffenverbot aufrechterhalten worden ist.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 10.04.2019 mit einem Messer Schnittbewegungen am Hals des Opfers durchgeführt habe, wobei diese Handlung zeitlich zirka 20 Minuten nach Beginn eines Drosselvorganges durch eine andere Person am Opfer erfolgt sei.

Zwar sei die Vorstellungswerberin vom Vorwurf der Beitragstäterschaft zum Mord rechtskräftig freigesprochen worden, allerdings sei sie wegen des Vergehens der Störung der Totenruhe rechtskräftig verurteilt worden.

Schnittbewegungen mit einem Messer an einer Person, mag diese auch bereits tot gewesen sein, rechtfertigten die Annahme, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Das Vorbringen der Vorstellungswerberin, sie sei bei den inkriminierten Handlungen Befehlen einer anderen Person widerstandslos nachgekommen, werde als reine Schutzbehauptung gewertet.

Aufgrund der negativen Zukunftsprognose im Sinne des § 12 Waffengesetz 1996 sei die Vorstellung abzuweisen gewesen.Aufgrund der negativen Zukunftsprognose im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz 1996 sei die Vorstellung abzuweisen gewesen.

2)Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie der Ersatz der Kosten der Beschwerde und der Vorstellung beantragt wurden, wobei für die Beschwerde ein Betrag von € 640,56 und für die Vorstellung ein Betrag von € 624,86 begehrt wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass die einzige Begründung der belangten Behörde für die Verhängung eines Waffenverbotes ihre rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der Störung der Totenruhe sei. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich festgehalten, dass sie Schnittbewegungen am Hals des Opfers durchgeführte habe, dies zeitlich zirka 20 Minuten nach Beginn des Drosselvorgangs am Opfer durch eine andere Person.

Die belangte Behörde habe offensichtlich nicht in den Akt des Landesgerichts Z zu Zl *** Einsicht genommen. Hätte sie dies getan, hätte sie aus dem in diesem Gerichtsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten entnehmen können, dass die Beschwerdeführerin ihre Handlungen aufgrund des beschwörend-verführerischen Tonfalls des Haupttäters gesetzt habe, der Haupttäter habe über ein ausgeprägtes Manipulationspotential verfügt.

Nicht zutreffend sei die belangte Behörde von einer Schutzbehauptung ausgegangen, vielmehr sei es letztlich der reine Überlebenstrieb der Beschwerdeführerin gewesen, dass sie den Anweisungen des rechtskräftig verurteilten Mörders gefolgt habe.

Aus prozessökonomisch-taktischen Gründen habe die Beschwerdeführerin die Anfechtung ihrer Verurteilung wegen Störung der Totenruhe unterlassen. Sie habe sich schon eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft befunden und sei es nebensächlich gewesen, ob sie wegen dieses Bagatelldelikts verurteilt werde oder nicht.

Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin keine wie immer geartete zukünftige Gefahr, dass sie weitere Handlungen mit strafrechtlichen Folgen setzen werde. Dementsprechend sei auch kein Waffenverbot gegen sie zu erlassen.

II.römisch zwei.

Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, in welchem gegen die Beschwerdeführerin ein Waffenverbot verhängt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat am 10.04.2019 in Z das Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB begangen, indem sie den Leichnam des CC dadurch misshandelt und verunehrt hat, dass sie mit dem von ihr aus der Küche gebrachten und zunächst an den Haupttäter übergebenen Küchenmesser Schnitte an Hals und Oberlippe setzte, auf den Bauch des Leichnams einstach und schließlich in dessen Mund, auf das Gesicht und den Oberkörper urinierte. Die Beschwerdeführerin hat am 10.04.2019 in Z das Vergehen der Störung der Totenruhe nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB begangen, indem sie den Leichnam des CC dadurch misshandelt und verunehrt hat, dass sie mit dem von ihr aus der Küche gebrachten und zunächst an den Haupttäter übergebenen Küchenmesser Schnitte an Hals und Oberlippe setzte, auf den Bauch des Leichnams einstach und schließlich in dessen Mund, auf das Gesicht und den Oberkörper urinierte.

Dafür wurde die Rechtsmittelwerberin vom Landesgericht Z am 02.09.2020 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei ihr die Haft vom 10.04.2019, 08.20 Uhr, bis 02.09.2020, Schluss der Hauptverhandlung, auf die Strafe angerechnet wurde.

Mit dem genannten Urteil wurde die Rechtsmittelwerberin hingegen von dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Beitragstäterschaft zur Tötung des CC freigesprochen.

Bezüglich der Strafbemessung führte das Landesgericht Z aus, dass bei der Beschwerdeführerin das Alter unter 21 Jahren, die Tatbegehung unter dem Einfluss des Haupttäters und die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen gewesen sind. Aufgrund der besonders abstoßenden Form der Tatbegehung wurde bei der Rechtsmittelwerberin bedingte oder teilbedingte Nachsicht aus generalpräventiven Notwendigkeiten ausgeschlossen, deshalb wurde auch keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe verhängt.

Das Urteil des Landesgerichts Z vom 02.09.2020 ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin rechtskräftig.

Es steht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gesundheit und Leben von Menschen gefährden könnte.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage sowie auch aus dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin ergibt.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin begangenen Tathandlungen der Störung der Totenruhe und zur ihrer Verurteilung durch das Landesgericht Z basieren auf dem aktenkundigen Urteil des genannten Gerichts vom 02.09.2020 zu Zl ***.

Dass diese (die Rechtsmittelwerberin) verurteilende Gerichtsentscheidung ihr gegenüber rechtskräftig ist, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst ausgeführt, indem sie ihre Beweggründe für die Nichtanfechtung dieses Urteils näher darlegte.

Die Tathandlungen, die zu ihrer Verurteilung durch das Landesgericht Z wegen Störung der Totenruhe geführt haben, werden von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten. Insofern konnten die diesbezüglichen Feststellungen auf sicherem Boden getroffen werden.

Die festgestellte Gefahr einer weiteren missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Nachteil anderer Menschen durch die Beschwerdeführerin gründet auf den von ihr ausgeführten Tathandlungen, die ihre Verurteilung durch das Landesgericht Z bedingt haben.

Diesbezüglich vertritt die Beschwerdeführerin eine völlig andere Auffassung. Sie verneint die Gefahr weiterer Handlungen mit strafrechtlichen Folgen durch ihre Person.

Auf diesen Wertungswiderspruch (der am 10.04.2019 von der Beschwerdeführerin gesetzten Tathandlungen) wird bei den rechtlichen Erwägungen noch näher eingegangen.

IV.römisch vier.

Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 97/2018, gestützt.Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2018,, gestützt.

Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut: „Waffenverbot § 12.Paragraph 12,

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)…“ V.römisch fünf.

Erwägungen:

1)Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist, wobei für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist, wobei für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen, wesentlich ist nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalls weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw von diesem zu befürchten ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022). Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 rechtfertigen, wesentlich ist nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalls weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw von diesem zu befürchten ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).

Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen vom entscheidenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführerin mit einem Küchenmesser einer anderen Person Schnitte an Hals und Oberlippe versetzte und schließlich auf den Bauch der anderen Person eingestochen hat, mag die von den Schnitten und Stichen betroffene Person auch schon tot gewesen sein.

Diese Tathandlungen – wenn auch an einem Leichnam ausgeführt – zeigen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Schnitte und Stiche mit einem Messer in Bereichen des menschlichen Körpers vorzunehmen, die jedenfalls mit erheblichen Verletzungsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht sogar lebensbedrohlich sind.

Die erfahrungsgemäß bestehende natürliche Hemmschwelle eines Menschen, derartige Handlungen (Messerschnitte und Messerstiche gegen den menschlichen Körper) auszuführen, ist bei der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Maß gegeben, was durch die inkriminierten Tathandlungen der Rechtsmittelwerberin am 10.04.2019 deutlich manifestiert wird.

An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der von den Messerschnitten und Messerstichen der Rechtsmittelwerberin betroffene Mensch bereits zuvor in Gegenwart der Rechtsmittelwerberin vom Haupttäter getötet worden war, zumal die erfahrungsgemäß gegebene natürliche Hemmschwelle von Menschen, anderen Personen mit einem Messer derartige Verletzungen zuzufügen, auch den verstorbenen Menschen mitumfasst.

Die feststellungsgemäß von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tathandlungen der Vornahme von Messerschnitten an Hals und Oberlippe und des Einstechens mit dem Messer in den Bauch einer anderen Person – wenn auch eines Leichnams – vermögen durchaus die Annahme zu tragen, die Rechtsmittelwerberin könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben und Gesundheit von Menschen gefährden.

Dementsprechend hat die belangte Behörde rechtsrichtig ein Waffenverbot gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen.

2)Die gegen das Waffenverbot vorgetragenen Argumente der Rechtsmittelwerberin sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen bzw ihre Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu noch Folgendes auszuführen ist: a) In der Beschwerde wird vorgetragen, der Mörder der anderen Person, an dessen Leichnam sie die entscheidungsmaßgeblichen Tathandlungen gesetzt habe, habe sie in einem beschwörend-verführerischen Tonfall zu den Tathandlungen motiviert und habe sie bei der Tat letztlich aus reinem Überlebenstrieb den Anweisungen des Mörders gefolgt.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sie die inkriminierten Tathandlungen der Ausführung von Messerschnitten und Messerstichen gegen einen menschlichen Leichnam sehr wohl in zurechnungsfähigem Zustand und schuldhaft durchgeführt hat, wäre sie doch ansonsten vom Strafgericht nicht wegen des Vergehens der Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden.

Die Tatbegehung der Beschwerdeführerin unter dem Einfluss des Mörders jener Person, dessen Leichnam die Rechtsmittelwerberin misshandelt und verunehrt hat, wurde vom Strafgericht ohnehin als strafmildernd berücksichtigt. Der Einfluss des Haupttäters war aber auch nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr gesetzten Tathandlungen nicht mehr verantwortlich einzustehen gehabt hätte, was sich eben aus ihrer Verurteilung klar ergibt.

Im hier in Beurteilung stehenden waffenrechtlichen Verfahren ändert der zweifelsohne gegebene Einfluss des Haupttäters auf die Beschwerdeführerin bei der Vornahme der ihr anzulastenden Tathandlungen aber nichts daran, dass sie bei der Tat in der Lage gewesen ist, Messerschnitte und Messerstiche gegen eine andere (wenn auch bereits getötete) Person vorzunehmen, was die in nicht ausreichendem Maß vorhandene natürliche Hemmschwelle der Rechtsmittelwerberin offenbart, derartige Handlungen gegen andere Menschen zu setzen. b) Was den Einwand der Rechtsmittelwerberin anbelangt, sie habe bloß aus prozessökonomisch-taktischen Gründen eine Anfechtung ihrer Verurteilung wegen Störung der Totenruhe unterlassen, weil es für sie nach eineinhalb Jahren Untersuchungshaft völlig nebensächlich gewesen sei, ob sie wegen dieses Bagatelldelikts verurteilt werde oder nicht, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:

Die Beweggründe der Beschwerdeführerin für die Nichtbekämpfung ihrer Verurteilung wegen Störung der Totenruhe sind im Gegenstandsfall nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend eine verurteilende Entscheidung durch ein Strafgericht gegen ihre Person besteht.

In der Hinsicht besteht nämlich eine Bindung sowohl der Verwaltungsbehörde als auch des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, da durch die gerichtliche Verurteilung in einer bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen wird (VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039).

Im Gegenstandsfall hat dies zur Folge, dass in verbindlicher Weise feststeht, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensmaßgeblichen Tathandlungen (Messerschnitte an Hals und Oberlippe eines Leichnams und Messerstiche auf den Bauch eines Leichnams) vorgenommen hat, welche Handlungen eben in Bezug auf die Person der Rechtsmittelwerberin die Annahme zu tragen vermögen, diese werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gesundheit und Leben von Menschen gefährden.

3)Was das Begehren auf Kostenersatz für die Beschwerde im Betrag von € 640,56 und für die Vorstellung im Betrag von € 624,86 anbelangt, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen:

Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft für das waffenrechtliche Administrativverfahren in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft für das waffenrechtliche Administrativverfahren in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in Paragraph 35, VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Demgemäß war der von der Beschwerdeführerin begehrte Kostenzuspruch vom erkennenden Gericht nicht vorzunehmen.

4)In der gegenständlichen Rechtssache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, zumal von keiner Verfahrenspartei ein Verhandlungsantrag gestellt worden ist, wobei die Rechtsmittelwerberin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf die für sie gegebene Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen wurde.

Eine verfahrensmaßgebliche Tatsachenbestreitung erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht. Mit ihrem Rechtsmittel bemängelt sie, dass die belangte Behörde aus den von ihr nicht bestrittenen Tathandlungen die unrichtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen habe, dass in Ansehung ihrer Person eine begründete Annahme iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 sich ableiten ließe. Eine verfahrensmaßgebliche Tatsachenbestreitung erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht. Mit ihrem Rechtsmittel bemängelt sie, dass die belangte Behörde aus den von ihr nicht bestrittenen Tathandlungen die unrichtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen habe, dass in Ansehung ihrer Person eine begründete Annahme iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 sich ableiten ließe.

Dementsprechend waren auf Rechtsmittelebene ausschließlich Rechtsfragen zu klären, nicht aber strittige Sachverhaltselemente, weshalb auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dementsprechend waren auf Rechtsmittelebene ausschließlich Rechtsfragen zu klären, nicht aber strittige Sachverhaltselemente, weshalb auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VI.römisch sechs.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen, - ob die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 voraussetzt, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch die betroffene Person zu befürchten steht, ob die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 voraussetzt, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch die betroffene Person zu befürchten steht, - ob schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann und - ob im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Waffenbehörde und auch des Verwaltungsgerichts in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde.

An die in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.1499.1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.