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LVwG-2020/48/2820-19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2021 GeschäftszahlLVwG-2020/48/2820-19 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2020, Zahl *** von 1.

Beschwerdeführerin AA und 2.

Beschwerdeführer BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Y, zu den Spruchpunkten A) I. 1., A) II. 1. und A) III. 1. sowie von Beschwerdeführer BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Y, zu den Spruchpunkten A) römisch eins. 1., A) römisch zwei. 1. und A) römisch drei. 1. sowie von 3.

Beschwerdeführer DD, vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 2, **** Y, zu den Spruchpunkten A) I. 1. und 2., B) I. 1. sowie C) 3. und vonBeschwerdeführer DD, vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 2, **** Y, zu den Spruchpunkten A) römisch eins. 1. und 2., B) römisch eins. 1. sowie C) 3. und von 4.

Beschwerdeführer FF, vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 2, **** Y, zu Spruchpunkt A) II.,Beschwerdeführer FF, vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 2, **** Y, zu Spruchpunkt A) römisch zwei., betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.

Die Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerde des 3. Beschwerdeführers wird insoweit stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, als in den bekämpften Spruchpunkten A) I. 1. und 2., B) I. 1. des Bescheides die Wortfolge „sowie DD, ***“ zu entfallen hat. Der Beschwerde des 3. Beschwerdeführers wird insoweit stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, als in den bekämpften Spruchpunkten A) römisch eins. 1. und 2., B) römisch eins. 1. des Bescheides die Wortfolge „sowie DD, ***“ zu entfallen hat.

Die Beschwerde des 3. Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt C) 3. des Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsvorschrift anstelle von § 46 Abs 6 lit a TBO zu lauten hat: § 48 Abs 1 TBO 2018.Die Beschwerde des 3. Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt C) 3. des Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsvorschrift anstelle von Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO zu lauten hat: Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2018.

3.

Der Beschwerde des 4. Beschwerdeführers wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass in dem bekämpften Spruchpunktes A) II. des Bescheides die Wortfolge „sowie FF, ***“ zu entfallen hat.Der Beschwerde des 4. Beschwerdeführers wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass in dem bekämpften Spruchpunktes A) römisch zwei. des Bescheides die Wortfolge „sowie FF, ***“ zu entfallen hat.

4.

Die ordentliche Revision zu allen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision zu allen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Mit nachfolgendem Bescheid vom 21.10.2020 wurde unter anderem baupolizeiliche Aufträge erteilt: „Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBI. Nr. 28/2018 idF LGBI. Nr. 65/2020 entscheidet wie folgt:„Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde gemäß Paragraph 62, Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBI. Nr. 28 aus 2018, in der Fassung LGBI. Nr. 65 aus 2020, entscheidet wie folgt:

A) Abbruchaufträge I.römisch eins.

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2018 werden BB, **** Adresse 3 und AA, **** Adresse 3 sowie DD, *** als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen verpflichtet, folgende widerrechtlich auf GstNr. **1 und **2, je KG Z errichteten baulichen Anlagen laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 werden BB, **** Adresse 3 und AA, **** Adresse 3 sowie DD, *** als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen verpflichtet, folgende widerrechtlich auf GstNr. **1 und **2, je KG Z errichteten baulichen Anlagen laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:

1.die auf GstNr. **1 KG Z über die Grundgrenze zu GstNr. **2 KG Z errichtete Stützmauer (Fotobeilage Nr. 1,2, 19) auf die Länge von ca. 16,7m bemessen von der Grundgrenze zu GstNr. **3 KG Z bis längstens acht Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Auftrags;
2.die auf der auf GstNr. **1 KG Z über die Grundgrenze zu GstNr. **2 KG Z bestehenden Stützmauer errichtete Holzeinfriedung auf eine Länge von 7,12 m bemessen von der mit Baubescheid vom 28.10.2019, Zahl *** bewilligten Überdachung (Fotobeilage Nr. 1, 3, 4, 6 und 8) bis längstens zwei Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags.

II.römisch zwei.

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2018 werden BB, **** Adresse 3 und AA, **** Adresse 3 sowie FF, *** als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage verpflichtet, folgende widerrechtlich auf GstNr. **1 und **3, je KG Z errichtete bauliche Anlagen laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 werden BB, **** Adresse 3 und AA, **** Adresse 3 sowie FF, *** als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage verpflichtet, folgende widerrechtlich auf GstNr. **1 und **3, je KG Z errichtete bauliche Anlagen laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:

1.die gesamte auf GstNr. **1 über die Grundgrenze zu GstNr. **3, je KG Z errichtete Stützmauer (Fotobeilage Nr. 9, 13, 14 und 17) bis längstens acht Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags.

III.römisch drei.

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2018 werden BB, **** Adresse 3 und AA, **** Adresse 3 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage verpflichtet, folgende widerrechtlich auf GstNr. **1 KG Z errichtete bauliche Anlage laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 werden BB, **** Adresse 3 und AA, **** Adresse 3 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage verpflichtet, folgende widerrechtlich auf GstNr. **1 KG Z errichtete bauliche Anlage laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:

1.die im Garten an der Nordwestseite des Wohnhauses auf GstNr. **1 KG Z errichtete Bodenabsenkung mit Bodenplatte aus Stahlbeton mit der Abmessung von ca. 2,00m x 2,90m im Grundmaß bis längstens acht Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags.

B) Aufträge zur Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes I.römisch eins.

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 sowie DD, *** als Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlage aufgetragenGemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 sowie DD, *** als Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlage aufgetragen 1. betreffend die über die gemeinsame Grundgrenze zur GstNr. **2 KG Z errichtete Garage den der Baubewilligung vom 25.08.2003, Zahl *** entsprechenden Zustand bis längstens zwei Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags herzustellen (Abbruch der gesamten nachträglich auf der Garage angebrachten Holzschalung);

II.römisch zwei.

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 als Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlagen aufgetragenGemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 als Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlagen aufgetragen 1. betreffend die an der Nordwestseite des bestehenden Wohnhauses auf GstNr. **1 KG Z errichtete Überdachunq/Dacherweiterung (Fotobeilaqe Nr. 3, 5, 6 und 8) den der Baubewilligung vom 28.10.2019, Zahl *** entsprechenden Zustand bis längstens zwei Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags herzustellen;

2.betreffend die an der südöstlichen Bauplatzgrenze zur GstNr. **4 KG Z errichtete Stützmauer (Fotobeilage Nr. 15 und 16) den der Baubewilligung vom 25.08.2003, Zahl *** iVm der Zur Kenntnisnahme vom 09.03.2005, Zahl *** (geänderte Ausführung der Stützmauern) entsprechenden Zustand bis längstens acht Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides herzustellen;2. betreffend die an der südöstlichen Bauplatzgrenze zur GstNr. **4 KG Z errichtete Stützmauer (Fotobeilage Nr. 15 und 16) den der Baubewilligung vom 25.08.2003, Zahl *** in Verbindung mit der Zur Kenntnisnahme vom 09.03.2005, Zahl *** (geänderte Ausführung der Stützmauern) entsprechenden Zustand bis längstens acht Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides herzustellen;
3.betreffend die Seilabhängungen im Bereich des Wohnhausdaches auf GstNr. **1 KG Z (siehe Fotobeilage Nr. 7 und 8) den der Baubewilligung vom 25.08.2003, Zahl *** iVm der Baubewilligung vom 24.01.2014, Zahl *** entsprechenden Zustand bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags herzustellen (Entfernung der nicht bewilligten Seilabhängungen und Einbau der entsprechend der Baubewilligung genehmigten Holzsäulen auf Niveau des Erdgeschosses).3. betreffend die Seilabhängungen im Bereich des Wohnhausdaches auf GstNr. **1 KG Z (siehe Fotobeilage Nr. 7 und 8) den der Baubewilligung vom 25.08.2003, Zahl *** in Verbindung mit der Baubewilligung vom 24.01.2014, Zahl *** entsprechenden Zustand bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Auftrags herzustellen (Entfernung der nicht bewilligten Seilabhängungen und Einbau der entsprechend der Baubewilligung genehmigten Holzsäulen auf Niveau des Erdgeschosses).

C) Untersagung der weiteren Benützung/ Auftrag zur Absperrung 1. Gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 die weitere Benützung der in den Spruchpunkten A) und B) genannten baulichen Anlagen untersagt.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 die weitere Benützung der in den Spruchpunkten A) und B) genannten baulichen Anlagen untersagt.

2.Gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 aufgetragen, bis zum Zeitpunkt der gänzlichen Entfernung der in Spruchpunkt A) 1.1. und A) I.2 angeführten baulichen Anlagen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den um die abzubrechende Stützmauersamt Holzeinfriedung auf GstNr. **1 KG Z auf eine Länge von 9,00m und eine Breite von 2,00m so abzusperren, dass ein Zutritt von Personen verhindert wird.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 wird BB, und AA, **** Adresse 3 aufgetragen, bis zum Zeitpunkt der gänzlichen Entfernung der in Spruchpunkt A) 1.1. und A) römisch eins.2 angeführten baulichen Anlagen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den um die abzubrechende Stützmauersamt Holzeinfriedung auf GstNr. **1 KG Z auf eine Länge von 9,00m und eine Breite von 2,00m so abzusperren, dass ein Zutritt von Personen verhindert wird.

Die Länge ist von der Grundgrenze zur südwestseitig gelegenen GstNr. **3 KG Z zu bemessen ist.

3.Gemäß §46 Abs 6 lit a TBO 2018 wird DD, *** aufgetragen, bis zum Zeitpunkt der gänzlichen Entfernung der in Spruchpunkt A) 1.1. und A) I.2 angeführten baulichen Anlagen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den um die abzubrechende Stützmauer samt Holzeinfriedung auf GstNr. **2 KG Z auf eine Länge von 9,00m und eine Breite von 4,00m so abzusperren, dass ein Zutritt von Personen verhindert wird.3. Gemäß §46 Absatz 6, Litera a, TBO 2018 wird DD, *** aufgetragen, bis zum Zeitpunkt der gänzlichen Entfernung der in Spruchpunkt A) 1.1. und A) römisch eins.2 angeführten baulichen Anlagen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den um die abzubrechende Stützmauer samt Holzeinfriedung auf GstNr. **2 KG Z auf eine Länge von 9,00m und eine Breite von 4,00m so abzusperren, dass ein Zutritt von Personen verhindert wird.

Die Länge ist von der Grundgrenze zur südwestseitig gelegenen GstNr. **3 KG Z zu bemessen ist.

D) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018 wird für eine Beschwerde gegen die Auflage gemäß Spruchpunkt C) 2. und 3. des gegenständlichen Bescheides (Absperrung um die Stützmauer samt Holzeinfriedung auf GstNr. **1 und **2) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, wird für eine Beschwerde gegen die Auflage gemäß Spruchpunkt C) 2. und 3. des gegenständlichen Bescheides (Absperrung um die Stützmauer samt Holzeinfriedung auf GstNr. **1 und **2) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

E) Feststellung Versagungsgrund Gemäß § 46 Abs. 5 TBO 2018 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung bzw. der Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige für die in den Spruchpunkten A) I.1., A) I.2. und B) 1.1. genannten baulichen Anlagen ein Abweisungsgrund gern. § 34 Abs. 3 TBO 2018 entgegensteht.“Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2018 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung bzw. der Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige für die in den Spruchpunkten A) römisch eins.1., A) römisch eins.2. und B) 1.1. genannten baulichen Anlagen ein Abweisungsgrund gern. Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018 entgegensteht.“ Dagegen brachte der 3. Beschwerdeführer (DD) zu den Spruchpunkten A) I. 1. und 2. (Abbruchaufträge), B) I. 1. (Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes) sowie zu Spruchpunkt C) 3. erteilten Auftrag zur Absperrung ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der gegenständlichen überbauten Anlage anzusehen sei. Vielmehr seien aus den einschlägigen Bestimmungen des ABGB ausschließlich Bauwerke von selbständiger Bedeutung zu beurteilen und seien davon Grenzzäune, auch wenn sie noch so stabil gebaut seien, sowie Grenzmauern ausgenommen. Die Mauer befinde sich ausschließlich im Eigentum der Eheleute der 1. und 2.

Beschwerdeführer. Es werde sohin beantragt, die angefochtenen Bestimmungen zu beheben.Dagegen brachte der 3. Beschwerdeführer (DD) zu den Spruchpunkten A) römisch eins. 1. und 2. (Abbruchaufträge), B) römisch eins. 1. (Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes) sowie zu Spruchpunkt C) 3. erteilten Auftrag zur Absperrung ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der gegenständlichen überbauten Anlage anzusehen sei. Vielmehr seien aus den einschlägigen Bestimmungen des ABGB ausschließlich Bauwerke von selbständiger Bedeutung zu beurteilen und seien davon Grenzzäune, auch wenn sie noch so stabil gebaut seien, sowie Grenzmauern ausgenommen.

Die Mauer befinde sich ausschließlich im Eigentum der Eheleute der 1. und 2. Beschwerdeführer. Es werde sohin beantragt, die angefochtenen Bestimmungen zu beheben.

In der Beschwerde des 4. Beschwerdeführers (FF) bekämpft er die zu Spruchpunkt A) II. erteilten Abbruchauftrag und Wiederherstellungsauftrag, wobei er ebenso begründet, dass er nicht Miteigentümer der gegenständlich überbauten Anlage anzusehen sei, dies im Sinne der einschlägigen Bestimmung des ABGB. Er beantragte, dass die bekämpfte Bestimmung behoben werde. In der Beschwerde des 4. Beschwerdeführers (FF) bekämpft er die zu Spruchpunkt A) römisch zwei. erteilten Abbruchauftrag und Wiederherstellungsauftrag, wobei er ebenso begründet, dass er nicht Miteigentümer der gegenständlich überbauten Anlage anzusehen sei, dies im Sinne der einschlägigen Bestimmung des ABGB. Er beantragte, dass die bekämpfte Bestimmung behoben werde.

Schließlich wurde mit Schreiben vom 12.11.2020 von den 1. und 2. Beschwerdeführer (AA und BB) eine Beschwerde erhoben hinsichtlich Spruchpunkt A) I. 1. (Abbruchaufträge) mit der Begründung, dass hier keine Grenzverletzung vorliege und zwar hinsichtlich des ersten Teiles der Stützmauer bis zur Trennfuge. Der Abbruchbescheid könne nur jenen Teil der Mauer betreffen, der tatsächlich auf dem Nachbargrund stehe. Sollte anstelle der Überbauung der Grenze nunmehr die mangelnde Standsicherheit zur Begründung herangezogen werden, beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines statischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass zumindest jener Teil, der zur Gänze auf ihrem Grundstück stehe, standsicher sei. Schließlich wurde mit Schreiben vom 12.11.2020 von den 1. und 2. Beschwerdeführer (AA und BB) eine Beschwerde erhoben hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. 1. (Abbruchaufträge) mit der Begründung, dass hier keine Grenzverletzung vorliege und zwar hinsichtlich des ersten Teiles der Stützmauer bis zur Trennfuge. Der Abbruchbescheid könne nur jenen Teil der Mauer betreffen, der tatsächlich auf dem Nachbargrund stehe. Sollte anstelle der Überbauung der Grenze nunmehr die mangelnde Standsicherheit zur Begründung herangezogen werden, beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines statischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass zumindest jener Teil, der zur Gänze auf ihrem Grundstück stehe, standsicher sei.

Im Übrigen berufen sie sich auf das Vermessungsgesetz nach § 6 Abs 1 und 2 Vermessungsverordnung 2016. Sie beantragten demnach, diesen Spruchpunkt aufzuheben, in eventu abzuändern, dass nur jener Teil der Mauer abzubrechen sei, der auf dem Nachbargrundstück **2 stehe.Im Übrigen berufen sie sich auf das Vermessungsgesetz nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 Vermessungsverordnung 2016. Sie beantragten demnach, diesen Spruchpunkt aufzuheben, in eventu abzuändern, dass nur jener Teil der Mauer abzubrechen sei, der auf dem Nachbargrundstück **2 stehe.

Des Weiteren wurde Spruchpunkt A) II. 1. (Abbruchaufträge) bekämpft. Hier erfolge eine Grundstücksabtretung und werde ein 10 cm Grundstückstreifen vom 4. Beschwerdeführer an die 1. und 2. Beschwerdeführer abgetreten. Mit der Grundstücksabtretung stehe die Stützmauer wieder auf Eigengrund. Unabhängig davon seien die 1. und 2. Beschwerdeführer der Ansicht, dass die in der Vermessung liegende Ungenauigkeit (Fehler und Toleranzen) bis zu 10 cm zu berücksichtigen wären und beantragen die Aufhebung des bekämpften Spruchpunktes.Des Weiteren wurde Spruchpunkt A) römisch zwei. 1. (Abbruchaufträge) bekämpft. Hier erfolge eine Grundstücksabtretung und werde ein 10 cm Grundstückstreifen vom 4. Beschwerdeführer an die 1. und 2. Beschwerdeführer abgetreten. Mit der Grundstücksabtretung stehe die Stützmauer wieder auf Eigengrund. Unabhängig davon seien die 1. und 2. Beschwerdeführer der Ansicht, dass die in der Vermessung liegende Ungenauigkeit (Fehler und Toleranzen) bis zu 10 cm zu berücksichtigen wären und beantragen die Aufhebung des bekämpften Spruchpunktes.

Die 1. und 2. Beschwerdeführer haben das Baugrundstück 2011 erworben und seien davon ausgegangen, dass der Hausbau inklusive sämtlicher Stützmauern – wie vom Verkäufer zugesagt – gesetz- und baubescheidmäßig errichtet worden sei.

Sämtliche Abmessungen, Bauhöhen und Ausführungen, die nicht der Baubewilligung entsprechen, werden in einem neuen Baubewilligungsverfahren und umfangreichen Sanierungsmaßnahmen auf den rechtlichen Stand gebracht und somit sämtliche Unregelmäßigkeiten betreffend die Baubewilligung, welche durch den Vorbesitzer verursacht worden seien, beseitigt.

Schließlich wurde noch Spruchpunkt A) III. 1. (Abbruchaufträge) bekämpft und ausgeführt, dass für die Kinder ein Trampolin auf einer Unterlage mit seitlichen Abstützungen des Erdreiches aufgestellt worden sei. Mit einer geplanten Bauanzeige zur Trampolinunterlage werde der Forderung der TBO entsprochen. Eine Abänderung des Bescheides wurde zu diesem Punkt nicht beantragt.Schließlich wurde noch Spruchpunkt A) römisch drei. 1. (Abbruchaufträge) bekämpft und ausgeführt, dass für die Kinder ein Trampolin auf einer Unterlage mit seitlichen Abstützungen des Erdreiches aufgestellt worden sei. Mit einer geplanten Bauanzeige zur Trampolinunterlage werde der Forderung der TBO entsprochen. Eine Abänderung des Bescheides wurde zu diesem Punkt nicht beantragt.

Mit weiterem Schreiben vom 08.01.2021 legte der 2. Beschwerdeführer ein bautechnisches Privatgutachten zur baurechtlichen Beurteilung vom 08.10.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Aus der Zusammenfassung des Gutachtens ergibt sich folgendes: „5) ZUSAMMENFASSUNG Der Auftraggeber, BB, hat im Jahr 2011 das Objekt ADRESSE 3, **** Z käuflich erworben (KG ***, **1). Das Wohnobjekt ist an der östlichen, südlichen und westlichen Grundstücksgrenze mittels Stützmauern von den Nachbargrundstücken abgegrenzt. Das Wohnobjekt selbst besteht aus 2 Obergeschoßen und einem Untergeschoß.

Bei einer Bauverhandlung für eine, vom Eigentümer angedachte Terrassenüberdachung im Westen wurde dieser vom Nachbarn, DD auf die, mehrere Zentimeter auf sein Grundstück neigende Stützmauer hingewiesen. Weiters wurde vom Nachbarn angeführt, dass diese ohne Fundament zur Ausführung gelangt sei. Auf Grund der offensichtlich vorliegenden Ausführungsmängel der Stützmauer West hat der Eigentümer nun große Bedenken bezüglich der, nahezu 4,0 m hohen Stützmauer im Süden.

Folgende Mängel mussten seitens des unterfertigten Sachverständigen festgestellt werden

1)Unterlagen Es konnten weder Ausführungsunterlagen noch statische Berechnungen zur ausgeführten Stützmauer vorgelegt werden. Dies widerspricht der Tiroler Bauordnung.
2)Baubewilligung und Bauanzeige Der derzeitige Zustand (Geometrie) der Stützmauer entspricht weder der Baubewilligung noch der Bauanzeige von 2005.
3)Bauausführung Auf Basis der vorgelegten Baudokumentation mussten ein paar schwerwiegende, schwer bis nicht behebbare Mängel in der Bauausführung festgestellt werden.
4)Bewehrung Der Umstand, dass die verlegte Bewehrung nicht bekannt ist, muss als zusätzlicher Risikofaktor bezeichnet werden. Da das Tragwerk rechnerisch nicht nachgewiesen werden kann und vor Ort bereits Schäden (Verformungen und übergroße Risse) aufgetreten sind, ist der Bestandsschutz gemäß ÖNorm B4002‐1 nicht anwendbar.
5)Nachrechnung und Bauwerksbeurteilung vor Ort In den Nachrechnungen des Bestandes konnten mit einem zu erwartenden inneren Reibungswinkel des Bodens aber auch mit einem unüblich hohen inneren Reibungswinkel die normativ geforderten Nachweise nicht erbracht werden. Die Nachweise wurden nach aktueller Normenlage geführt (Eurocode), ein Wechsel auf die, zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Normen ändert an den Ergebnissen quantitativ nichts. Wesentliche Defizite zeigen der Grundbruchsnachweis, der Kippnachweis und etwas weniger kritisch der Gleitnachweis.

Vor Ort konnte, bestätigt durch die Vermessung, eine zum Nachbarobjekt hin verformte Mauerkrone sowie Diagonalrisse mit Rissbreiten deutlich über 0,3 mm festgestellt werden, was die Berechnungsergebnisse bestätigt.

Basierend auf den, im Gutachten angeführten Punkten und dort vor allem der mangelhaften Ausführung, unbekannten Bewehrungsführung, der nicht positiv führbaren Nachrechnung sowie nicht zuletzt den bereits vor Ort feststellbaren Schäden muss für das Tragwerk dringender Handlungsbedarf ausgesprochen werden. Es werden folgende Sofortmaßnahmen empfohlen

1)Entlastungsbohrungen zum Vermeidung eines sich aufbauenden Wasserdrucks
2)sachgemäße, temporäre Abstützung der Winkelstützmauer am Nachbargrundstück sowie folgende Maßnahmen zur weiteren Sanierung
3)Bewehrungsdetektion (im Idealfall zerstörungsfrei) an der Wandvorderseite, Wandrückseite und Fundamentoberseite über eine Breite von ca. 0,50 m
4)statische Ertüchtigung des Tragwerks z.B. mittels Ankerung (soweit durch das Untergeschoß des Wohnobjektes ermöglicht)
5)Verpressen der vorhandenen Risse“ Am 24.02.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol mittels Videokonferenz eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des bestellten hochbautechnischen Amtssachverständigen GG durch. Darin wurde die Genauigkeit der Vermessung infrage gestellt, insbesondere unter Bezug auf ein E-Mail des JJ vom 11.09.2020.

Der von der Gemeinde beigezogene Amtssachverständige Baumeister KK erstattete eine gutachterliche Stellungnahme mit Schreiben vom 02.03.2021. „Im Auftrag des Kommunal-Managementcenters Osttirol „KMCO“ und Schreiben vom 25.02.2021 soll vom unterzeichneten Sachverständigen zum anhängigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgenden Fragen eine Stellungnahme abgegeben werden:

1.) Zur (nicht) vorliegenden Grenzverletzung, und ob diese Messtoleranz allenfalls auf den nordwestlichen Teil der Mauer bis zur Trennfuge Anwendung finden kann.

2.) Ob ein Abbruch des jedenfalls grenzverletzenden südwestlichen Teils der Mauer (ab der Trennfuge) ohne Bedenken durchführbar ist.

3.) Ob die gegenständliche Grenze im Grenzkataster eingetragen ist.

Zu 3.) Die GP **1 KG Z ist im Grenzkataster eingetragen (GB-Auszug siehe Anhang). Es handelt sich in der Folge um rechtsverbindlich festgelegte Grenzen.Die Gesetzgebungsperiode **1 KG Z ist im Grenzkataster eingetragen (GB-Auszug siehe Anhang). Es handelt sich in der Folge um rechtsverbindlich festgelegte Grenzen.

Zu 2.) Die bestehende Stützmauer mit aufgesetzter Holzeinfriedung an der Nordwestseite des Bauplatzes weist ca. auf halber Länge eine Bruchstelle auf. Ein Abbruch lediglich des weiter westlich gelegenen Teils der Mauer, also ab dem Bereich der Mauerwerksfuge, wäre aus fachlicher Sicht bedenkenlos möglich. Dazu wäre lediglich die Holzeinfriedung im Bereich der Fuge zu trennen bzw. zu unterbrechen. Im Bereich der Stahlbetonmauer ist diese Trennung durch die vorhandene Fuge bereits gegeben.

Zu 1.) Im Wesentlichen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durch den Zivilgeometer JJ festgestellt, dass unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5cm gem. §6 Abs. 1 und 2 VermV 2016, der nördliche Teil der Mauer an der Grundgrenze zur GP **2 KG Z keine Grenzverletzung darstellt. (Anm.: Dieser Teil ragt lt. beiliegendem Lageplan des JJ auf eine Länge von ca. 8m um bis zu 3cm auf das Grundstück GP **2 KG Z).Im Wesentlichen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durch den Zivilgeometer JJ festgestellt, dass unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5cm gem. §6 Absatz eins und 2 VermV 2016, der nördliche Teil der Mauer an der Grundgrenze zur Gesetzgebungsperiode **2 KG Z keine Grenzverletzung darstellt. Anmerkung, Dieser Teil ragt lt. beiliegendem Lageplan des JJ auf eine Länge von ca. 8m um bis zu 3cm auf das Grundstück Gesetzgebungsperiode **2 KG Z).

Vorab darf festgehalten werden, dass eine Beurteilung möglicher und zulässiger Toleranzen nach der Vermessungsverordnung 2016 vom Unterzeichner nicht vorgenommen werden kann. Dahingehend wäre die Stellungnahme eines Sachverständigen für Vermessungswesen ergänzend einzuholen. Eine Überprüfung kann ausschließlich auf Basis des vorliegenden Naturbestandsplanes JJ GZl. *** vom 26.August 2020 erfolgen.

Aus hochbautechnischer Sicht darf dazu folgendes angemerkt werden:

Die Beurteilung der Grenzüberbauung mit besagter Stützmauer wurde im Gutachten des unterzeichneten Sachverständigen vom 28.08.2020 auf Basis des Lageplans des Zivilgeometers JJ / GZl. *** vom 26.August 2020 beurteilt. Darin wird mit der Stützmauer – von der Garage bis zur „Fuge“ auf eine Länge von ca. 8m – die Grundgrenze zur GP **2 KG Z im Wesentlichen zwischen 2 und 3cm überbaut.Die Beurteilung der Grenzüberbauung mit besagter Stützmauer wurde im Gutachten des unterzeichneten Sachverständigen vom 28.08.2020 auf Basis des Lageplans des Zivilgeometers JJ / GZl. *** vom 26.August 2020 beurteilt. Darin wird mit der Stützmauer – von der Garage bis zur „Fuge“ auf eine Länge von ca. 8m – die Grundgrenze zur Gesetzgebungsperiode **2 KG Z im Wesentlichen zwischen 2 und 3cm überbaut.

Sofern vom selben Zivilgeometer JJ (Anm.: in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht) behauptet wird, dass aufgrund von Messtoleranzen von 5cm nach der VermV keine Grenzüberbauung vorliegt, kann dies fachlich nicht nachvollzogen werden. Für die Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht und einer allfälligen Grenzverletzung oder Grenzüberbauung mit der baulichen Anlage ist ausschließlich maßgebend, wie die bauliche Anlage in der Darstellung des Lageplans situiert und bemaßt ist. Die Berücksichtigung von etwaigen Messtoleranzen, die sich in der Ausführung einer baulichen Anlage durch die einzelnen Gewerke (z.B. Baumeister, Zimmermeister oder auch eines Zivilgeometers) ergeben, ist für die Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht nicht maßgebend.

Dies hätte zur Folge, dass in der Beurteilung stets Maßtoleranzen der ausführenden Firmen berücksichtigt werden müssten oder könnten.Sofern vom selben Zivilgeometer JJ Anmerkung, in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht) behauptet wird, dass aufgrund von Messtoleranzen von 5cm nach der VermV keine Grenzüberbauung vorliegt, kann dies fachlich nicht nachvollzogen werden. Für die Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht und einer allfälligen Grenzverletzung oder Grenzüberbauung mit der baulichen Anlage ist ausschließlich maßgebend, wie die bauliche Anlage in der Darstellung des Lageplans situiert und bemaßt ist. Die Berücksichtigung von etwaigen Messtoleranzen, die sich in der Ausführung einer baulichen Anlage durch die einzelnen Gewerke (z.B.

Baumeister, Zimmermeister oder auch eines Zivilgeometers) ergeben, ist für die Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht nicht maßgebend. Dies hätte zur Folge, dass in der Beurteilung stets Maßtoleranzen der ausführenden Firmen berücksichtigt werden müssten oder könnten.

Im konkreten Fall widerspricht sich zusammenfassend die Lageplandarstellung des JJ GZl. *** vom 26.August 2020 mit der Expertise des JJ in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes.

Für die weitere Klärung der Rechtsfrage einer möglichen Grenzüberbauung werden folgende fachlichen Überlegungen angestellt:

Eine Verschiebung von Grundgrenzen (durch allfällige Messtoleranzen) hätte zur Folge, dass sich z.B. der Bauplatz und die Bauplätze der Nachbarn verkleinern oder verschieben könnten. Dies hätte Auswirkungen auf alle angrenzenden Bauplätze. Ergänzend darf angemerkt werden, dass es sich gegenständlich um rechtlich sichergestellte Grenzen des Grenzkatasters handelt.

Eine Verschiebung der baulichen Anlage / Stützmauer (durch allfällige Messtoleranzen) hätte zur Folge, dass diese aufgrund der baulichen Ausgestaltung und Länge auf der gegenüberliegenden Seite des Bauplatzes wiederum die Grundgrenze überragen könnte. Im vorliegenden Fall hätte eine Verschiebung von Grundgrenzen oder baulichen Anlagen im Koordinatensystem aufgrund von Messtoleranzen zur Folge, dass die Stützmauern an der Südostseite des Bauplatzes zur GP **4 KG Z zum Liegen kommen würden, womit auch an dieser Seite eine Grenzverletzung gegeben sein könnte.Eine Verschiebung der baulichen Anlage / Stützmauer (durch allfällige Messtoleranzen) hätte zur Folge, dass diese aufgrund der baulichen Ausgestaltung und Länge auf der gegenüberliegenden Seite des Bauplatzes wiederum die Grundgrenze überragen könnte. Im vorliegenden Fall hätte eine Verschiebung von Grundgrenzen oder baulichen Anlagen im Koordinatensystem aufgrund von Messtoleranzen zur Folge, dass die Stützmauern an der Südostseite des Bauplatzes zur Gesetzgebungsperiode **4 KG Z zum Liegen kommen würden, womit auch an dieser Seite eine Grenzverletzung gegeben sein könnte.

Fachlich und mathematisch ist es nicht möglich, dass auf einer Grundgrenzlänge von z.B. 10,00m, eine bauliche Anlage mit einer Länge von 10,05m (aufgrund einer Messtoleranz von 5cm) errichtet werden kann.“ Daraufhin wurde zur Frage der ordnungsgemäßen Vermessung unter Berücksichtigung eventueller Messtoleranzen ein Gutachten durch den Amtssachverständigen LL eingeholt. Dieser erstattete sein Gutachten mit Schreiben vom 31.05.2021: „Mit dem Schreiben LVwG-2020/48/2820-7 vom 10.03.2021 wurde einerseits um die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage zur „Messtoleranz“, wie sie der Beschwerdeführer vorgebracht hat, und andererseits ob eine Grenzüberschreitung durch eine bauliche Anlage im vorliegenden Fall zu entnehmen ist, ersucht.

Auf Grund der Fragestellung wird auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften für Vermessungen Bezug genommen.

Dazu ergeht folgende Stellungnahme:

1.Gesetzliche Grundlagen und Definitionen Gesetzliche Grundlagen sind einerseits das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG) i.d.g.F. und andererseits die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV). In der Vermessungsverordnung finden sich auch die für diesen Fall relevanten Definitionen.

Zur Vermessungsverordnung ist anzumerken, dass jene Fassung zu berücksichtigen ist, die zum Zeitpunkt der Schaffung des betroffenen GST **1 Geltung hatte.

Das Vermessungsgesetz (i.d.g.F.) verweist in §36 auf den Anschluss von Vermessungen an das Festpunktfeld (Abs. 1), auf die Einbeziehung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist (Abs. 2), auf Fehlergrenzen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und auf die näheren Vorschriften, die durch Verordnung zu erlassen sind (Abs.3).Das Vermessungsgesetz (i.d.g.F.) verweist in §36 auf den Anschluss von Vermessungen an das Festpunktfeld (Absatz eins,), auf die Einbeziehung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist (Absatz 2,), auf Fehlergrenzen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und auf die näheren Vorschriften, die durch Verordnung zu erlassen sind (Absatz 3,).

Das Vermessungsgesetz stammt aus dem Jahre 1968 und wurde seit damals 12 Mal geändert, wobei der hier anzuwendende §36 hinsichtlich der, per Verordnung zu regelnden, näheren Vorschriften über Vermessungen und Fehlergrenzen unverändert blieb.

Im Folgenden wird daher nur noch auf die Vermessungsverordnung i.d.g.F. und auf jene, die zum Zeitpunkt der Bildung des GST 1957/ Geltung hatte, eingegangen.

Die Vermessungsverordnung (i.d.g.F) regelt u.a. die Durchführung der Grenzvermessungen und gibt Angaben über Fehlergrenzen, genauer gesagt über die mittlere Punktlagegenauigkeit, von Festpunkten, Messpunkten und Grenzpunkten. Im Folgenden werden nur jene Paragrafen zitiert, die für den vorliegenden Fall relevant sind.

Im §1 VermV werden Begriffsbestimmungen festgelegt.

Der Abs. 5 regelt die durchgreifende Kontrolle der Anschlussmessungen an das Festpunktfeld für satellitengestützte Messverfahren und für terrestrische Messungen.Der Absatz 5, regelt die durchgreifende Kontrolle der Anschlussmessungen an das Festpunktfeld für satellitengestützte Messverfahren und für terrestrische Messungen.

Im Abs. 7 wird die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit definiert.Im Absatz 7, wird die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit definiert.

Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Diese ist dem zweidimensionalen mittleren Helmert´schen Punktlagefehler gleichzusetzen. Der Betrag (also der Wert) der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit beschreibt die Unsicherheit der Realisierung der Koordinate bei der Berechnung von Fest-, Mess- und Grenzpunkten. Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit hat einen Vertrauensbereich von 63%. Damit definiert der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit einen Kreis (mit dem Betrag als Radius), in dem sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 63% die berechneten Koordinaten eines Punktes befinden.

Im Abs. 8 werden die Festpunkte und das Festpunktfeld, bzw. die Punktlagegenauigkeit der Festpunkte definiert.Im Absatz 8, werden die Festpunkte und das Festpunktfeld, bzw. die Punktlagegenauigkeit der Festpunkte definiert.

Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63% innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7%). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht. Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.

Der Abs. 15 regelt die Bestimmung der Grenzpunkte bzw. die Kontrollmessung.Der Absatz 15, regelt die Bestimmung der Grenzpunkte bzw. die Kontrollmessung.

Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß §5 Abs. 4 kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet. Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach §6 Abs. 2 um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß §5 Absatz 4, kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet. Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach §6 Absatz 2, um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.

Der §3 VermV regelt den Anschluss an das Festpunktfeld.

Der Abs. 1 schreibt einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss (also unter Verwendung von mehr Festpunkten als die unbedingt notwendigen) an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte vor. Der Absatz eins, schreibt einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss (also unter Verwendung von mehr Festpunkten als die unbedingt notwendigen) an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte vor.

Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des §6 gewährleisten.

Der §5 VermV regelt die Überprüfung und Vermessung von Grenzpunkten, wobei der Abs. 2 die unveränderte Lage von Grenzzeichen in der Weise festlegt, als dass ein Grenzzeichen in seiner Lage als unverändert anzusehen ist, wenn seine Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Maßen ergibt, nicht größer als 5cm ist.Der §5 VermV regelt die Überprüfung und Vermessung von Grenzpunkten, wobei der Absatz 2, die unveränderte Lage von Grenzzeichen in der Weise festlegt, als dass ein Grenzzeichen in seiner Lage als unverändert anzusehen ist, wenn seine Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Maßen ergibt, nicht größer als 5cm ist.

Der Abs. 3 regelt die unveränderte Lage von Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, wobei für die Beurteilung der Lage die zum Zeitpunkt der Erstellung der „vorhandenen Behelfe“ (also des Teilungsplanes mit dem das Grundstück gebildet wurde) gültigen Genauigkeitsvorschriften zu beachten sind.Der Absatz 3, regelt die unveränderte Lage von Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, wobei für die Beurteilung der Lage die zum Zeitpunkt der Erstellung der „vorhandenen Behelfe“ (also des Teilungsplanes mit dem das Grundstück gebildet wurde) gültigen Genauigkeitsvorschriften zu beachten sind.

Der §6 VermV gibt Auskunft über die Genauigkeit der Messungen, bzw. über die Bestimmung von Messpunkten und Grenzpunkten bei satellitengestützten und terrestrischen Messverfahren, wobei für den zu begutachtenden Fall die Angaben für ein terrestrisches Messverfahren relevant sind.

Abs. 1, Ziffer 2, legt fest, dass bei Anwendung terrestrischer Messverfahren für die Bestimmung von einzelnen Messpunkten die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit, unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte, von 4cm nicht überschritten werden darf.Absatz eins,, Ziffer 2, legt fest, dass bei Anwendung terrestrischer Messverfahren für die Bestimmung von einzelnen Messpunkten die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit, unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte, von 4cm nicht überschritten werden darf.

Abs. 2 besagt, dass die Bestimmung von Grenzpunkten so vorzunehmen ist, dass bei Kontrollmessungen eine maximale Abweichung von 5cm in der Lage nicht überschritten wird.Absatz 2, besagt, dass die Bestimmung von Grenzpunkten so vorzunehmen ist, dass bei Kontrollmessungen eine maximale Abweichung von 5cm in der Lage nicht überschritten wird.

2.Was bedeutet das nun für den vorliegenden Fall?

2.1. Betrachten wir zuerst den Fall unter der Anwendung der VermV i.d.g.F., unabhängig vom Entstehungsdatum des GST **1:

Unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte, die für den Anschluss der Vermessung an des „amtliche“ Festpunktfeld zu verwenden sind, gilt die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit für die notwendigen Messpunkte (Zwischenpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt zum zu vermessenden GST) von 4cm und jene für die Grenzpunkte von 5cm.

Das bedeutet:

Wird ein Grenzpunkt mit seinen ursprünglichen Koordinaten abgesteckt und die Entfernung zum Grenzzeichen nicht größer als 5cm (Kreis mit dem Radius von 5cm um den abgesteckten Punkt) ist, so gilt der Grenzpunkt als unverändert.

2.2.Betrachten wir nun den Fall mit der hier anzuwendenden VermV 1994, die zum Zeitpunkt der Bildung des GST **1 Geltung hatte:

1.Als Erstes war festzustellen, an welchem Datum das GST **1 gebildet wurde.

1.1. Das GST **1, genauso wie die angrenzenden GSTe **2, **4 und der Weg mit der Nummer 1136 ist mit dem VHW 7/2000 (Plan mit der GZ **5 des MM vom 10.04.2000) entstanden. Alle angeführten GSTe sind im Grenzkataster.1.1. Das GST **1, genauso wie die angrenzenden GSTe **2, **4 und der Weg mit der Nummer 1136 ist mit dem VHW 7 aus 2000, (Plan mit der GZ **5 des MM vom 10.04.2000) entstanden. Alle angeführten GSTe sind im Grenzkataster.

2.Als Zweites war die zum Zeitpunkt der Vermessung geltende Vermessungsverordnung hinsichtlich der Genauigkeitsvorschriften zu erheben.

2.1. VermV 1994, §4 Abs. 2:2.1. VermV 1994, §4 Absatz 2 :

Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen oder Koordinaten ergibt, nicht größer als 0,15m (15cm) ist.

3.zusammengefasst:

3.1. Das GST **1 wurde mit dem Plan aus VHW 7/2000 im Jahre 2000 gebildet.3.1. Das GST **1 wurde mit dem Plan aus VHW 7 aus 2000, im Jahre 2000 gebildet.

3.2. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Teilungsplanes hatte die VermV 1994 Geltung.

3.3. VermV 1994, §4 Abs. 2, legt die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit für Grenzpunkte mit einem Wert nicht größer als 15cm fest.3.3. VermV 1994, §4 Absatz 2,, legt die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit für Grenzpunkte mit einem Wert nicht größer als 15cm fest.

4.zusätzliche Auswertungen 4.1. Grundlage Vermessungsplan JJ, 9718_19, vom 26.08.2020 4.1.1. 3 Auswertungen der Abstände der Mauerunterkante und der Maueroberkante zur Grundstücksgrenze des jeweiligen Nachbargrundstückes, wobei negative Werte in Richtung des GST **1 zeigen und positive Werte in Richtung des jeweiligen Nachbargrundstückes zeigen.

4.1.2. Grenze Nord-West (Beilage 1) ausgewertet wurden hier die Abstände der Mauerunterkante und der Maueroberkante zur Grundstücksgrenze zu GST **2 ab der Holzverschalung. Die Auswertung erbrachte hier positive Werte von 2cm bis 3cm an der Mauerunterkante und Maueroberkante bis zur Fuge und ab der Fuge steigen die Werte auf bis zu 7cm an der Mauerunterkante und bis zu 12cm Maueroberkante.

Anzumerken ist hier:

Die Mauerunterkante ragt ab der Fuge zwischen 3cm und 7cm, die Maueroberkante zwischen 3cm und 12cm in Richtung GST **2. Die Maueroberkante neigt sich ab der Fuge zwischen 1cm und 7cm weiter in Richtung GST **2 als die Mauerunterkante.

4.1.3. Grenze Süd-West (Beilage 2) ausgewertet wurden hier die Abstände der Mauerunterkante und der Maueroberkante zur Grundstücksgrenze zu GST **3, soweit Messpunkte verfügbar waren. Die Auswertung erbrachte negative Werte bis zu 2cm und positive Werte bis zu 1cm an der Mauerunterkante, sowie positive Wert bis zu 4cm an der Maueroberkante.

Anzumerken ist hier: Die Mauerunterkante kommt bis auf drei Punkte (1cm) auf dem GST **1 zu liegen (soweit Messpunkte verfügbar waren), die Maueroberkante neigt sich zwischen 1cm und 4cm in Richtung GST **3. Die Maueroberkante neigt sich bis zu 5cm weiter nach außen als die Mauerunterkante.

4.1.4. Grenze Süd-Ost (Beilage 3) ausgewertet wurden hier die Abstände der Maueroberkante und der Mauerunterkante zur Grundstücksgrenze zu GST **4, soweit hier Messpunkte verfügbar waren. Die Auswertung erbrachte hier negative Werte bis zu 7cm und positive Werte bis zu 1cm an der Mauerunterkante, sowie einen positiven Wert von 2cm und negative Werte bis zu 3cm an der Mauerunterkante.

Anzumerken ist hier: Die Mauerunterkante steht zur Gänze auf dem GST **1, die Maueroberkante ragt bei einem Punkt 2cm auf das GST **1.

5.Ergebnis:

Auf Basis der zur Anwendung kommenden Vermessungsverordnung 1994 ist eine Grenzverletzung bzw. Überschreitung der Grenze mit den baulichen Anlagen nicht gegeben.

An der Grenze Nord-West (Beilage 1) ist ersichtlich, dass sich ab der Fuge die Maueroberkante um bis zu 6cm weiter in Richtung GST **2 neigt als die Mauerunterkante, was aus Sicht des Unterfertigten eindeutig auf ein bautechnisches Problem hinweist.

An der Grenze Süd-West (Beilage 2) ist ersichtlich, dass sich die Maueroberkante um bis zu 5cm weiter nach außen neigt als die Mauerunterkante, was aus Sicht des Unterfertigten eindeutig auf ein bautechnisches Problem hinweist. Auch weise ich darauf hin, dass an dieser Grundgrenze die Mauer eine Höhe von über 3,2m aufweist.“ Folgende 3 Beilagen wurden dem Gutachten angefügt:

Beilage 1 als pdf ersichtlich Beilage 2 als pdf ersichtlich Beilage 3 als pdf ersichtlich Der Amtssachverständige LL weist in einem begleitenden E-Mail vom 01.06.2021 darauf hin, dass die Differenzrechnung zwischen Mauerunterkante und Maueroberkante erhebliche Werte ergeben, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf bautechnische bzw auf statische Probleme hinweisen und nicht auf vermessungstechnische Gründe. Dies zeige sich vor allem an der Mauer an der Grenze zu Grundstück Nr **3. Diese Mauer sei über 3,20 m hoch und neige sich bis zu 5 cm nach außen. Aufgrund seiner Erfahrung beim Monitoren von Objekten in Rutschgebieten meine er, dass hier in erster Linie ein Statiker gefragt sei, der diese Auslenkung begutachten müsse.

Der 2. Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten Stellung, und betonte, dass nach Ausführungen des Gutachters keine Grenzverletzung bzw Überschreitung der Grenzen mit baulichen Anlagen gegeben sei. Es werde sohin beantragt, zur Berücksichtigung dieser Vermessungsergebnisse der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben.

Schließlich wurde noch ein ergänzender Befund des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG mit Schreiben vom 02.07.2021 erstattet. „Befund:

Wie sich bereits in der mündlichen Verhandlung am LVwG vom 24.02.2021 herausgestellt hat, handelt es sich auf Grundlage des Lageplans des JJ vom 26.08.2020, bei den verfahrensgegenständlichen Stützmauern um die Problematik, dass diese zumindest teilweise die Grundstücksgrenzen überragen.

Im Detail handelt es sich um folgende Stützmauern:

-Stützmauer an der nordwestlichen Grundstücksgrenze, welche durch eine Fuge im mittleren Bereich in zwei Teile getrennt werden kann. Der südliche Teil überragt die Grundstücksgrenze bis zu 14 cm und der nördliche Teil bis zu 3 cm.
-Stützmauer an der südwestlichen Grundstücksgrenze. Diese überragt die Grundstücksgrenze bis zu 4 cm.
-Stützmauer an der südöstlichen Grundstücksgrenze. Diese befindet sich auf der Grundstücksgrenze bzw. auf Eigengrund und stellt somit keine Grenzverletzung dar.

Zur Frage, inwiefern Messtoleranzen im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sind, erging das Vermessungsgutachten vom 31.05.2021 des LL. Dieser kommt zusammenfassend zum Schluss, dass bei Anwendung der Vermessungsverordnung 1994 keine Grenzverletzungen gegeben sind.

Aus bautechnischer Sicht kann hierzu festgehalten werden, dass sich bezüglich der Genauigkeit von Lageplänen in den baurechtlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung keine anrechenbaren Toleranzen befinden.

Die Arbeit des hochbautechnischen Sachverständigen verlässt sich auf die Angaben in der Vermessungsurkunde und deren Richtigkeit. Sollten in einem Lageplan alle Angaben zwischen + 5 cm und – 5 cm Genauigkeit aufgrund der Anwendbarkeit von Toleranzen variieren können, könnte weder von einer nachvollziehbaren noch von einer seriösen Arbeit ausgegangen werden.

Im Vermessungsgutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass bei Anwendung einer Toleranz bei keiner der verfahrensgegenständlichen Stützmauern Grenzverletzungen gegeben sind.

Aus bautechnischer Sicht ist dies insofern nicht nachvollziehbar, da die Toleranz nur in eine Richtung gedacht wurde, und zwar zur Begünstigung des Falles. Ebenso könne die Toleranz entgegen dieser Überlegung angesetzt werden und das Ergebnis sich noch weiter verschlechtern, indem die Grundstücksgrenzen noch weiter als im Lageplan dargestellt überragt werden.

Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Rechtssicherheit der Grenzen der Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen nur gegeben sein kann, wenn man eine Vermessungsurkunde beurteilt, ohne durch Willkür den besseren oder schlechteren Fall über Toleranzen zu bestimmen.

Beurteilung:

Zusammenfassend kann aus bautechnischer Sicht gesagt werden, dass die Anrechnung von Toleranzen bei der Beurteilung von Vermessungsurkunden den Verlust der Rechtssicherheit durch Willkür des jeweiligen Sachverständigen bedeuten würden, da die Einhaltung von Abstandsbestimmungen plötzlich zur Sachverständigenfrage werden würde und die gemessenen Werte in der Vermessungsurkunde dadurch ihre Aussagekraft gänzlich verlieren würden.

Die zusätzliche Auswertung des LL hat ergeben, dass neben den bereits aus der Vermessungsurkunde des JJ vom 26.08.2020 ersichtlichen Grenzüberschreitungen der nordwestlichen sowie der südwestlichen Stützmauern auch die südöstliche Stützmauer bis zu 2 cm die Grundstücksgrenze überragt. Diese Überragung ist aus dem Lageplan, welcher dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, nicht ersichtlich.

Abschließend kann somit festgehalten werden, dass die Anrechenbarkeit von Toleranzen aus bautechnischer Sicht im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nicht nachvollziehbar erscheint und somit auf Grundlage der Vermessungsurkunde des JJ vom 26.08.2020 die nordwestliche sowie die südwestliche Stützmauer in ihrer gesamten Länge die Grundstücksgrenze überragen.“ Dazu erstattete der 2. Beschwerdeführer eine Stellungnahme und bestritt die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige verkenne, dass die 5 cm Toleranz Regel des § 6 Abs 2 VermV im Vermessungsgesetz und in der Vermessungsverordnung 1994 genau für solche Fälle geschaffen worden sei, in denen es um die Beurteilung von Grenzpunkten bei wenigen cm Toleranz gehe. Es gehe im vorliegenden Fall auch nicht um die Einhaltung von Abstandbestimmungen, sondern ausschließlich darum, ob das gegenständliche Bauwerk, nämlich die nordwestliche Einfriedungsmauer bis hin zur Trennfuge sowie die übrigen Einfriedungen der Stützmauer, ausschließlich auf eigenem Grund errichtet worden sei oder über die Grenze ragen. Dazu erstattete der 2. Beschwerdeführer eine Stellungnahme und bestritt die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige verkenne, dass die 5 cm Toleranz Regel des Paragraph 6, Absatz 2, VermV im Vermessungsgesetz und in der Vermessungsverordnung 1994 genau für solche Fälle geschaffen worden sei, in denen es um die Beurteilung von Grenzpunkten bei wenigen cm Toleranz gehe. Es gehe im vorliegenden Fall auch nicht um die Einhaltung von Abstandbestimmungen, sondern ausschließlich darum, ob das gegenständliche Bauwerk, nämlich die nordwestliche Einfriedungsmauer bis hin zur Trennfuge sowie die übrigen Einfriedungen der Stützmauer, ausschließlich auf eigenem Grund errichtet worden sei oder über die Grenze ragen.

Zur Klärung dieser Frage seien nicht die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, sondern des Vermessungsgesetzes und der Vermessungsverordnung 1994 anzuwenden. Der Grenzverlauf werde durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen. Die in § 4 Abs 2 der Vermessungsverordnung 1994 angeführten Toleranzen gelten nur für die Bestimmungen der unveränderten Lage von Grenzzeichen. Dies sei auch im vorliegenden Fall gegeben, da hier insbesondere bei der Garage im nordwestlichen Eckpunkte des Grundstückes **1 bereits früher eine Vermessung durchgeführt worden sei und nach Fertigstellung im Jahr 2007 fertiggestellt worden sei, dass die die Garagenaußenkante und der nordwestliche Grenzpunkt ident seien. Die im Anschluss an die Garagenaußenkante errichtete nordwestliche Mauer sei bis zu der Trennfuge in einer Flucht zur Garagenaußenkante errichtet, sodass hier zweifelsfrei von einer unveränderten Lage von Grenzzeichen auszugehen sei.

Andernfalls würde man die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen einschränken bzw ad absurdum führen. Diese Mauer befinde sich daher im Sinne des vermessungstechnischen Gutachtens entgegen den Behauptungen des hochbautechnischen Sachverständigen nicht 2 cm auf einem fremden Grundstück, sondern durchgehend auf dem Grundstück des 1. Beschwerdeführers. Außerdem berücksichtige der hochbautechnische Sachverständige nicht, dass ein Sachverständigengutachten nur in unklaren Fällen bei wenigen cm Toleranz benötigt werden. Bei anderen Grundstücken, bei denen eine größere Messungsabweichung erreicht werden, werde eine Bewertung normalerweise ohne die Beteiligung eines Sachverständigen gefällt. Es sei sohin der bekämpfte Bescheid zu beheben.Zur Klärung dieser Frage seien nicht die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, sondern des Vermessungsgesetzes und der Vermessungsverordnung 1994 anzuwenden.

Der Grenzverlauf werde durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen. Die in Paragraph 4, Absatz 2, der Vermessungsverordnung 1994 angeführten Toleranzen gelten nur für die Bestimmungen der unveränderten Lage von Grenzzeichen. Dies sei auch im vorliegenden Fall gegeben, da hier insbesondere bei der Garage im nordwestlichen Eckpunkte des Grundstückes **1 bereits früher eine Vermessung durchgeführt worden sei und nach Fertigstellung im Jahr 2007 fertiggestellt worden sei, dass die die Garagenaußenkante und der nordwestliche Grenzpunkt ident seien. Die im Anschluss an die Garagenaußenkante errichtete nordwestliche Mauer sei bis zu der Trennfuge in einer Flucht zur Garagenaußenkante errichtet, sodass hier zweifelsfrei von einer unveränderten Lage von Grenzzeichen auszugehen sei.

Andernfalls würde man die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen einschränken bzw ad absurdum führen. Diese Mauer befinde sich daher im Sinne des vermessungstechnischen Gutachtens entgegen den Behauptungen des hochbautechnischen Sachverständigen nicht 2 cm auf einem fremden Grundstück, sondern durchgehend auf dem Grundstück des 1. Beschwerdeführers. Außerdem berücksichtige der hochbautechnische Sachverständige nicht, dass ein Sachverständigengutachten nur in unklaren Fällen bei wenigen cm Toleranz benötigt werden. Bei anderen Grundstücken, bei denen eine größere Messungsabweichung erreicht werden, werde eine Bewertung normalerweise ohne die Beteiligung eines Sachverständigen gefällt. Es sei sohin der bekämpfte Bescheid zu beheben.

II.römisch zwei.

Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass nur der bekämpfte Bescheid nur im oben angeführten Umfang bekämpft wurde.

Die 1. und 2. Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr **1, inneliegend in EZ **6, KG *** Z. Das Grundstück der 1. und 2. Beschwerdeführer ist im Grenzkataster eingetragen.

Der 3. Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr **2, inneliegend in EZ **7, KG Z.

Der 4. Beschwerdeführer ist Grundeigentümer des Grundstückes Nr **3, inneliegend in EZ **8, KG Z.

Folgende Grenzüberschreitungen wurden aufgrund der überprüften Vermessungsdaten unstrittig festgestellt, wie sich dies auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen LL in Beilagen 1 bis 3 zu entnehmen ist. Es wird auf die obigen Ausführungen und die Vermessungsbeilagen verwiesen. Wie bereits der Amtssachverständige Bmst. KK mit seinem Gutachten vom 28.08.2020 im Rahmen des Behördenverfahren festgestellt hat, waren Grenzüberschreitungen der Stützmauer festzustellen, wobei aufgrund der Überprüfung der Vermessungsdaten des JJ durch den Amtssachverständigen LL mit dem Gutachten vom 31.05.2021 die Vermessung unstrittig ist.

Zur Stützmauer und der Einfriedung auf der bestehenden Stützmauer an der nordwestlichen Grundgrenze zwischen Grundstück Nr **1 und **2 wird auf die Fotos laut diesem Gutachten Bmst. KK vom 28.08.2020 Nr 1, 3, 4 und 8 und der Beilage 1 des Gutachtens LL vom 31.05.2021 verwiesen.

Abweichend zu den Baubewilligungen und Bauanzeigen wurde vom Eigentümer des Grundstückes Nr **1 auf der bestehenden Stützmauer eine Einfriedung in Form eines Holzzaunes errichtet. Die Einfriedung erreicht von der mit der Baubewilligung vom 28.10.2019 zu Zahl *** bewilligten Überdachung eine Länge von ca 7,12 m und eine Höhe zwischen 2,00 und 2,35 m vom höheren anschließenden Gelände der Grundparzelle Nr **1, KG Z. Vom tiefer gelegenen Gelände der Grundparzelle Nr **2, KG Z, werden mit der bestehenden Stützmauer und der darauf aufgesetzten Einfriedung Höhen zwischen 2,60 und 3,00 m erreicht. Die Oberkante des Holzzaunes wurde in der Höhe abgestuft ausgeführt.

Bei der Einfriedung mit der bestehenden Stützmauer handelt es sich aufgrund der Höhe von bis zu 3,00 m um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § § 28 Abs 1 lit e TBO 2018, da allgemeine bautechnische Erfordernisse, insbesondere auf dem Gebiet der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, wesentlich berührt werden. Für die auf der bestehenden Stützmauer errichteten Holzeinfriedung liegt weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor.Bei der Einfriedung mit der bestehenden Stützmauer handelt es sich aufgrund der Höhe von bis zu 3,00 m um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd Paragraph Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018, da allgemeine bautechnische Erfordernisse, insbesondere auf dem Gebiet der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, wesentlich berührt werden. Für die auf der bestehenden Stützmauer errichteten Holzeinfriedung liegt weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor.

Zu der bestehenden Stützmauer an der nordwestlichen Bauplatzgrenze zwischen Grundstück **1 zu Grundparzelle **2, beide KG Z, wird auf die Fotos Nr 1, 2 und 19 Gutachtens von DI Bmst KK vom 28.08.2020 verwiesen. Mit Baubescheid vom 25.08.2003, Zahl ***, wurde durch die Baubehörde die Baubewilligung für den Neubau Wohnhaus mit Garage und Abstellraum erteilt. In diesem Zuge wurde auch die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen erwirkt. Aus den der Baubewilligung angeschlossenen Lage- und Einreichplänen ergibt sich, dass an der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Grundparzelle Nr **1 und Nr **2, jeweils KG Z, auf eine Länge von 16,69 m in einem Abstand von 0,00 m zur Grundgrenze eine Stützmauer genehmigt wurde. Aufgrund der Baubewilligung ergibt sich eine bewilligte Höhe von -0,19 m (entspricht 765,56 müA) mit darauf aufgesetzter 1 m hoher Absturzsicherung. Zur Westseite hin wird die Stützmauer auf einer Länge von ca 3 m und eine Höhe von ca 1,40 m abgeschrägt.

Entgegen der Baubewilligung wird mit der bestehenden Stützmauer die gemeinsame Grundgrenze zur Grundparzelle Nr **2, KG Z, auf eine Länge von ca 16,7 m in einem Ausmaß von 2 cm bis 12 cm überbaut. Entgegen der Baubewilligung wurde die Stützmauer zur Westseite hin nicht abgeschrägt, sondern horizontal ausgebildet und somit erhöht. Mit der Stützmauer wurde auf eine Länge von ca 16 m unzulässigerweise die Grundgrenze überbaut.

Diese Stützmauer weist schwerwiegende, schwer bis nicht behebbare Mängel in der Bauausführung auf, wie der Privatsachverständige Dipl.-Ing. Dr. tech. Stefan Kuss in seinem Gutachten vom 08.10.2020 zum Schluss kommt. Für das Tragwerk besteht dringender Handlungsbedarf und werden entsprechende dort angeführte Sofortmaßnahmen empfohlen. Auf bautechnische Probleme wird auch im Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen LL vom 31.05.2021 hingewiesen.

Zur Stützmauer an der südwestlichen Bauplatzgrenze zur Grundparzelle **3, KG Z, wird auf die Fotos Beilage 9, 13, 14 und 17 Gutachtens von KK vom 28.08.2020 verwiesen und der Beilage 2 des Gutachtens LL vom 31.05.2021. Mit Baubescheid vom 25.08.2003, Zahl ***, wurde unter anderem die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen erwirkt. Mit der Bauanzeige vom 09.03.2005 zur Zahl *** wurde von der Baubehörde Gemeinde Z die geänderte Ausführung der Stützmauer zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen wurde dabei die 2003 bewilligte Stahlbetonwinkelstützmauer mit einer „Korbsteinmauer“ mit einer Neigung von ca 59° um etwa 1,30 m erhöht.

Entgegen der Baubewilligung vom 25.08.2003 zu Zahl *** wurde die Stahlbetonwinkelstützmauer nicht direkt an der Bauplatzgrenze errichtet. An der Maueroberkante sind auf Grundlage der Naturbestandsaufnahmen JJ vom 25.08.2020 sowie des Gutachtens LL Grenzüberbauungen von bis zu 4 cm festzustellen. Die Mauerhöhe wurde um bis zu 7 cm höher als bewilligt ausgeführt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Stützmauer auf eine Länge von ca 20 m teilweise Grenzüberbauungen von 4 cm festzustellen sind.

Aufgrund der mit dem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2021 ausgeführten Gefahr in Verzug für das Leben und die Gesundheit von Menschen aufgrund dieser auf Gst Nr **1 zu Gst Nr **3 errichteten Stützmauer wurden entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen und Benützungsverbote erlassen. Auf bautechnische Probleme wird auch im Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen LL vom 31.05.2021 hingewiesen. Die Mauer weist an der Grundstückgrenze eine Höhe von 3,20 m auf und neigt sich bis zu 5 cm nach Außen.

Zur Stützmauer an der südöstlichen Bauplatzgrenze zu Grundparzelle Nr **4, KG Z, wird auf die Fotos Nr 15 und 16 des Gutachtens von KK vom 28.08.2020 und der Beilage 3 des Gutachtens LL vom 31.05.2021verwiesen.

Mit Baubescheid vom 25.08.2003, Zahl ***, wurden unter anderen die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen erteilt. Mit Bauanzeige vom 09.03.2005 zur Zahl *** wurde von der Baubehörde die geänderte Ausführung der Stützmauern zur Kenntnis genommen. Damit wurde an der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Grundparzelle Nr **1 und Nr **4, jeweils KG Z, eine Stützmauer mit einer Höhe von -0,24 m (das entspricht 765,51 müA) und einem 1 m hohen aufgesetzten Gartenzaun und einem Abstand von 0,00 m zur Grundgrenze bewilligt wurde.

Die Höhe der Stützmauer wurde abweichend zu der Baubewilligung um bis zu 8 cm höher ausgeführt und die Grundgrenze zur Grundparzelle Nr **4, KG Z, auf eine Länge von ca 10,50 m in einem Ausmaß bis zu 3 cm unzulässigerweise überbaut. Mit der geänderten Ausführung der Stützmauer in Bezug auf Höhe und Lage werden allgemeine bautechnische Erfordernisse – wenn auch nicht wesentlich - berührt. Für die abgeänderte Ausführung der Stützmauer liegt weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor.

Die Garage an der gemeinsamen Grundgrenze zu Grundstück Nr **2, KG Z, wurde mit Baubescheid vom 25.08.2003, Zahl ***, bewilligt. Aus dem der Baubewilligung angeschlossenen Lageplan des JJ ergibt sich, dass die Garage an der Grundgrenze zur benachbarten Grundparzelle Nr **2, KG Z, auf eine Länge von 7,10 m direkt an der Grundgrenze mit einem Abstand von 0,0 m errichtet wird.

Aufgrund des durch den Zivilgeometer JJ aufgenommenen Naturbestandlageplan JJ vom 26.08.2020 und dem von ihm durchgeführten Lokalaugenschein und Gutachtens von DI Bmst KK vom 28.08.202, insbesondere Foto Nr 18, ergibt sich in diesem Bereich, dass mit einer nachträglich angebrachten Holzschalung die Grundgrenze wie folgt überbaut wurde: Der am Lageplan JJ bezeichnete Vermessungspunkt 5. ragt in einem Maß von 8 cm über die Grundgrenze auf die benachbarte Grundgrenze Nr **2, KG Z. Der im Lageplan bezeichnete Vermessungspunkt 6 ragt in einem Maß von 7 cm über die Grundgrenze auf das benachbarte Grundstück Nr **2, KG Z. Für die nachträglich angebrachte Holzschalung ist zusammenfassend festzustellen, dass die Grundgrenze im Ausmaß von zwischen 7 und 8 cm zur Grundparzelle Nr **2, KG Z, überbaut wurde.

Zur Bodenplatte und Bodenabsenkung für das Trampolin (Foto Nr 3 des Gutachtens von KK vom 28.08.2020) besteht weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige. Mit den Abmessungen von ca 2,00 x 2,9 m im Grundmaß wurde eine Vertiefung geschaffen. Die umseitigen Wände der Vertiefung sind in Stahlbeton errichtet und ragen ca 25 cm über das Niveau der anschließenden Terrasse. Die Wände sind auf einer Fundamentplatte aus Stahlbeton errichtet. Die Tiefe von der Oberkante der Bodenplatte bis zur Oberkante der Umfassungswände wurde mit 0,65 m festgestellt. In der errichteten Stahlbetonwand wurde ein handelsübliches Trampolin aufgestellt. Eine Verbindung zwischen Trampolin und den umfassenden Stahlbetonwänden wurde nicht festgestellt. Das Trampolin ist als eigenständige Anlage errichtet.

Hinsichtlich der Stützmauer zwischen den Grundstücken **1 und **2 jeweils KG Z wurde an der Westseite zur übrigen Stützmauer mit einer „Arbeitsfuge“ baulich getrennt.

Auf eine Länge von ca 8,00 m wurde festgestellt, dass die Mauer zum Grundstück des Nachbarn Grundstück Nr **2 hin zu kippen droht. Die Verformungen sind in der Vertikalen vom Mauerfuß auf die Maueroberkante bis zu 6 cm festzustellen, wie dies aus der Beilage 1 des Gutachtens LL vom 31.05.2021 zu erkennen ist. Aufgrund der gegebenen Verformung ist für diesen Teil der Stützmauer die dauerhafte Standfestigkeit nicht gegeben. Ein Bruch der Stützmauer und der Einsturz auf das Grundstück des Nachbarn kann fachlich nicht ausgeschlossen werden. Um eine Gefährdung von Personen am Nachbargrundstück durch einen gegebenenfalls möglichen Mauereinsturz zu verhindern, ist der beschriebene Bereich am Grundstück des Nachbarn und des Eigentümers im erforderlichen Ausmaß abzusperren und der Zutritt für Personen zu verhindern. Es wird im Übrigen auf die Fotobeilage Nr 1, 2 und 19 Gutachtens von KK vom 28.08.2020 verwiesen.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Aus den eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere dem Vermessungsgutachten des LL, der die Vermessungspunkte mit Hilfe des Vermessungsplanes des JJ nachgerechnet hat, und dem auf dem Gutachten des Amtssachverständigen NN aufbauenden Gutachten des Amtssachverständigen GG ergeben sich die entsprechenden Feststellungen und Grenzüberschreitungen. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor. Die (ursprünglich intendierte) Stützfunktion der Grenzmauern steht unzweifelhaft fest und wurde nicht in Frage gestellt, ebenso wenig wurde die mangelhafte Bauausführung der Stützmauern in Zweifel gezogen.

Im Übrigen ergeben sich die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den Baubewilligungen und Bauanzeigen aus dem Behördenakt.

IV.römisch vier.

Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, in der Fassung LGBl Nr 65/2020: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, […]“ V.römisch fünf.

Erwägungen:

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich für die angefochtenen Beschwerdepunkte Folgendes:

Zu der Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer:

Zu der Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt A) I 1.:Zu der Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins 1.:

Mit diesem Beschwerdepunkt bekämpfen die Beschwerdeführer den Abbruchauftrag und den Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands betreffend die nordwestliche, 16,7 m lange Stützmauer.

Aufgrund der Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft die Vermessung und die Überbauung der Grundgrenze durch diese Stützmauer sowie deren mangelhafte Bauausführung.

Aus der TBO 2018 ergibt sich nicht, dass die darin normierten Bestimmungen (nur) mit einer Toleranz gemäß den Bestimmungen der Vermessungsverordnung einzuhalten seien. Bei den in den Bestimmungen angegebenen Werte handelt es sich um genau einzuhaltende Werte (wobei für deren Bestimmung unter Umständen die sachverständige Feststellung des Grenzverlaufes Voraussetzung sein kann). Abweichungen von diesen Werten sind nur in den von den Bauvorschriften angeführten Fällen möglich. Steht der Grenzverlauf (der durch den Grenzkataster gemäß § 8 VermG 1968, verbindlich nachgewiesen wird) fest, so ist dieser für die Ermittlung der Grenzabstände maßgeblich und kommt es auf die im Zusammenhang mit Grenzzeichen angeführten Toleranzwerte nicht an.

Da sich das gegenständliche Grundstück im rechtsverbindlichen Grenzkataster befindet, ist die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der (Vermessungs-)Toleranzen somit verfehlt (siehe VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025).Aus der TBO 2018 ergibt sich nicht, dass die darin normierten Bestimmungen (nur) mit einer Toleranz gemäß den Bestimmungen der Vermessungsverordnung einzuhalten seien. Bei den in den Bestimmungen angegebenen Werte handelt es sich um genau einzuhaltende Werte (wobei für deren Bestimmung unter Umständen die sachverständige Feststellung des Grenzverlaufes Voraussetzung sein kann). Abweichungen von diesen Werten sind nur in den von den Bauvorschriften angeführten Fällen möglich.

Steht der Grenzverlauf (der durch den Grenzkataster gemäß Paragraph 8, VermG 1968, verbindlich nachgewiesen wird) fest, so ist dieser für die Ermittlung der Grenzabstände maßgeblich und kommt es auf die im Zusammenhang mit Grenzzeichen angeführten Toleranzwerte nicht an. Da sich das gegenständliche Grundstück im rechtsverbindlichen Grenzkataster befindet, ist die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der (Vermessungs-)Toleranzen somit verfehlt (siehe VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025).

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Da aus den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die Grenzüberbauung durch die gegenständliche Stützmauer nicht nur im westlichen Bereich, sondern auch im nördlichen Teil der Stützmauer vorliegt, war der der Auftrag richtigweise hinsichtlich der gesamten Stützmauer zu erlassen.

Da sohin – auch unter Berufung auf (Mess-)Toleranzen - Grenzüberbauten nach der TBO 2018 nicht zulässig sind, war daher der erteilte Auftrag auch nicht rechtswidrig.

Zur Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt A) II. 1.:Zur Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch zwei. 1.:

Mit diesem Beschwerdepunkt bekämpften die Beschwerdeführer den Abbruchauftrag und den Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands betreffend die südwestlich ca 20 m lange Stützmauer. Aufgrund der Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft die Vermessung und die Überbauung der Grundgrenze durch diese Stützmauer. Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind Toleranzen aufgrund der Vermessungsverordnung gemäß TBO 2018 nicht relevant.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer beabsichtigen, eine Bereinigung des Zustands dahingehend vorzunehmen, dass eine Grundstücksabtretung erfolgen soll. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Aufträge zu diesem Punkt und konnten die Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit darlegen.

Zur Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt A) III. 1.: Zur Beschwerde der 1. und 2. Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch drei. 1.:

Mit diesem Beschwerdepunkt bekämpften die Beschwerdeführer den Abbruchauftrag und den Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands betreffend die die errichtete Bodenabsenkung mit Bodenplatte aus Stahlbeton, die als Untergrund für das Trampolin verwendet wird. Auch hier wird durch die Ausführung, dass eine Bauanzeige eingebracht werden wird, keine Rechtswidrigkeit vorgebracht.

Zur Beschwerde des 3. Beschwerdeführer und 4. Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer bekämpfen die baupolizeilichen Aufträge mit der Ausführung, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer jeweils als Miteigentümer der gegenständlichen überbauten Anlage anzusehen sei.

Baupolizeiliche Aufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2018 sind an den Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage zu richten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht – an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind; dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss.Baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 sind an den Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage zu richten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht – an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind; dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss. § 418 ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft. Paragraph 418, ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft.

Geht es aber nun darum, dass – wie vorliegend - nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden (vgl VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0206 und vom 19.01.2010, 2009/05/0068). In Anwendung der §§ 415, 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141).

Geht es aber nun darum, dass – wie vorliegend - nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB anzuwenden vergleiche VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0206 und vom 19.01.2010, 2009/05/0068). In Anwendung der Paragraphen 415, 416, ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141).

Voraussetzung für die Anwendung des § 418 ABGB und damit auch der §§ 415, 416 ABGB ist das Vorliegens eines Bauwerks, sohin ein grundfestes, für die Dauer bestimmtes Gebäude oder ein in der Wertigkeit gleich zu haltendes Bauwerk, wobei der Verkehrsauffassung entscheidende Bedeutung zukommt. Gebäude ist jedes grundfeste, für die Dauer bestimmte Bauwerk, wie Haus, Kapelle, Schuppen und Keller, auch eine ausgemauerte Düngerstätte, ein Kalkofen oder eine Brücke (EvBl 1969/117) samt dem mit ihrer Errichtung verbundenen Damm- und Böschungsbau. Auch eine bloße Straßenanlage oder die Stützmauer einer Böschung, ein einbetonierter Starkstromleitungsmast, auch Fertigteilhäuser und Garagen oder Schwimmbecken wurden als Gebäude qualifiziert (SZ 60/66;

Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor §§ 417–419 [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 2; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 297 [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 2). Allerdings wurde ein Zaun (EvBl 1969/117) und eine Grenzmauer (Miet 33.036) nicht als Gebäude bewertet. Entscheidende Bedeutung bei dieser Beurteilung kommt der Verkehrsauffassung zu (SZ 60/67). Nach der stRsp ist eine Grenzmauer mit Stützfunktion, wie im vorliegenden Fall (Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor §§ 417-419 Rz 2, insb OGH 1 Ob 529/96, SZ 69/50), als einem Bauwerk im Sinne des § 418 ABGB gleichzuhalten.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 418, ABGB und damit auch der Paragraphen 415, 416, ABGB ist das Vorliegens eines Bauwerks, sohin ein grundfestes, für die Dauer bestimmtes Gebäude oder ein in der Wertigkeit gleich zu haltendes Bauwerk, wobei der Verkehrsauffassung entscheidende Bedeutung zukommt. Gebäude ist jedes grundfeste, für die Dauer bestimmte Bauwerk, wie Haus, Kapelle, Schuppen und Keller, auch eine ausgemauerte Düngerstätte, ein Kalkofen oder eine Brücke (EvBl 1969/117) samt dem mit ihrer Errichtung verbundenen Damm- und Böschungsbau.

Auch eine bloße Straßenanlage oder die Stützmauer einer Böschung, ein einbetonierter Starkstromleitungsmast, auch Fertigteilhäuser und Garagen oder Schwimmbecken wurden als Gebäude qualifiziert (SZ 60/66; Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor Paragraphen 417 –, 419, [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 2; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 297, [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 2). Allerdings wurde ein Zaun (EvBl 1969/117) und eine Grenzmauer (Miet 33.036) nicht als Gebäude bewertet. Entscheidende Bedeutung bei dieser Beurteilung kommt der Verkehrsauffassung zu (SZ 60/67). Nach der stRsp ist eine Grenzmauer mit Stützfunktion, wie im vorliegenden Fall (Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor Paragraphen 417 -, 419, Rz 2, insb OGH 1 Ob 529/96, SZ 69/50), als einem Bauwerk im Sinne des Paragraph 418, ABGB gleichzuhalten.

Terminologisch stammt der Begriff „(Häuser und andere) Gebäude“ aus der Urmasse des ABGB, als „Bauwerk“ bezeichnet die 3. TN selbständige Werke auf fremdem Grund iSd § 435, wobei die Redaktoren diesen Begriff „mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der möglicherweise in Betracht kommenden Werke“ bewusst weiter gewählt haben. Die Rsp verwendet diese Begriffe idR synonym. Einzelne Rechtsfolgen der §§ 417 – 419 ABGB über die Bauführung passen aber wohl nur für höherwertige Gebäude, insb der Miterwerb des Grundes durch den redlichen Bauführer nach § 418 S 3 ABGB. Auch das Unselbständigwerden grundfest in Belassungsabsicht errichteter – obgleich trennbarer – Objekte sollte auf Gebäude beschränkt bleiben, weil der Gesetzgeber diese wegen ihrer typischen Nützlichkeit für erhaltenswert erachtet, vgl Zeiller, Comm II/1, 206: §§ 417 ff erklärbar „aus der Achtung von Grund und Boden, und der öffentlichen Sorgfalt für die Erhaltung nützlicher Gebäude“.

Weniger bedeutende grundfeste Bauwerke, etwa Fahnen- oder Sendemasten, sollten bei Wirtschaftlichkeit der Trennung dagegen eher selbständig bleiben (Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 297 [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 1).Terminologisch stammt der Begriff „(Häuser und andere) Gebäude“ aus der Urmasse des ABGB, als „Bauwerk“ bezeichnet die 3. TN selbständige Werke auf fremdem Grund iSd Paragraph 435,, wobei die Redaktoren diesen Begriff „mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der möglicherweise in Betracht kommenden Werke“ bewusst weiter gewählt haben. Die Rsp verwendet diese Begriffe idR synonym. Einzelne Rechtsfolgen der Paragraphen 417, – 419 ABGB über die Bauführung passen aber wohl nur für höherwertige Gebäude, insb der Miterwerb des Grundes durch den redlichen Bauführer nach Paragraph 418, S 3 ABGB.

Auch das Unselbständigwerden grundfest in Belassungsabsicht errichteter – obgleich trennbarer – Objekte sollte auf Gebäude beschränkt bleiben, weil der Gesetzgeber diese wegen ihrer typischen Nützlichkeit für erhaltenswert erachtet, vergleiche , Zeiller, Comm II/1, 206: Paragraphen 417, ff erklärbar „aus der Achtung von Grund und Boden, und der öffentlichen Sorgfalt für die Erhaltung nützlicher Gebäude“. Weniger bedeutende grundfeste Bauwerke, etwa Fahnen- oder Sendemasten, sollten bei Wirtschaftlichkeit der Trennung dagegen eher selbständig bleiben (Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 297, [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 1). § 415 Satz 1 ABGB stellt als Grundregel auf, dass die Verarbeitung und Vereinigung nach Möglichkeit rückgängig zu machen und die beteiligten Sachen an ihre Eigentümer zurückzustellen sind. Die Trennungskosten sind von den beteiligten Eigentümern im Verhältnis des Wertes der Ausgangssachen zu tragen, soweit nicht Schadenersatzansprüche in Betracht kommen und eine andere Beurteilung erfordern. Paragraph 415, Satz 1 ABGB stellt als Grundregel auf, dass die Verarbeitung und Vereinigung nach Möglichkeit rückgängig zu machen und die beteiligten Sachen an ihre Eigentümer zurückzustellen sind. Die Trennungskosten sind von den beteiligten Eigentümern im Verhältnis des Wertes der Ausgangssachen zu tragen, soweit nicht Schadenersatzansprüche in Betracht kommen und eine andere Beurteilung erfordern.

Im vorliegenden Fall könnte für die Grenzmauern mit Stützfunktion grundsätzlich nach der Rsp ein Bauwerk iSd ABGB angenommen werden, jedoch kann keinesfalls aufgrund der eklatant mangelhaften Ausführungen und Abbruchs- und Einsturzgefährdung, insbesondere an den nordwestlichen und südwestlichen Mauern von einer derartigen Werthaltigkeit oder einem höherwertigen Bauwerk ausgegangen werden. Die subjektive Absicht allein ist nicht maßgeblich. (vgl Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 297 [Stand 1.7.2016, rdb.at]). In diesem Sinn kann nicht von einem auf Dauer bestimmten Gebäude gleichzuhaltende Bauwerk dir Rede sein, da sich insbesondere aufgrund der mangelhaften Bauweise die begrenzte Dauer und mangelnde Wertigkeit ergibt Im vorliegenden Fall könnte für die Grenzmauern mit Stützfunktion grundsätzlich nach der Rsp ein Bauwerk iSd ABGB angenommen werden, jedoch kann keinesfalls aufgrund der eklatant mangelhaften Ausführungen und Abbruchs- und Einsturzgefährdung, insbesondere an den nordwestlichen und südwestlichen Mauern von einer derartigen Werthaltigkeit oder einem höherwertigen Bauwerk ausgegangen werden. Die subjektive Absicht allein ist nicht maßgeblich. vergleiche Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 297, [Stand 1.7.2016, rdb.at]). In diesem Sinn kann nicht von einem auf Dauer bestimmten Gebäude gleichzuhaltende Bauwerk dir Rede sein, da sich insbesondere aufgrund der mangelhaften Bauweise die begrenzte Dauer und mangelnde Wertigkeit ergibt Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständlichen Stützmauern keine derartige Werthaltigkeit haben, dass sie im Sinne eines Bauwerkes gemäß § 418 bzw § 415, 416 ABGB zu werten wären. Eine Entfernung derart mangelhafter Stützmauern ist möglich und tunlich. Vielmehr ist gemäß § 415 ABGB davon auszugehen, dass die Entfernung dieser teilweise auf fremden Grund errichteten Mauern auferlegt werden kann und die Grundeigentümer der Nachbarliegenschaften, sohin der 3. und 4. Beschwerdeführer, nicht jeweils Eigentümer dieser – nicht entsprechend werthaltigen und dauerhaften – Stützmauern wurden. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständlichen Stützmauern keine derartige Werthaltigkeit haben, dass sie im Sinne eines Bauwerkes gemäß Paragraph 418, bzw Paragraph 415, 416, ABGB zu werten wären. Eine Entfernung derart mangelhafter Stützmauern ist möglich und tunlich. Vielmehr ist gemäß Paragraph 415, ABGB davon auszugehen, dass die Entfernung dieser teilweise auf fremden Grund errichteten Mauern auferlegt werden kann und die Grundeigentümer der Nachbarliegenschaften, sohin der 3. und 4. Beschwerdeführer, nicht jeweils Eigentümer dieser – nicht entsprechend werthaltigen und dauerhaften – Stützmauern wurden.

Zur Beschwerde des 3. Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A) I. 1. und 2., B) I. 1.:Zur Beschwerde des 3. Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A) römisch eins. 1. und 2., B) römisch eins. 1.:

Die 1. und 2. Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer und Bauführernachfolger sind zutreffende Bescheidadressaten der baupolizeilichen Aufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2018, jedoch nicht der 3. Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, da er nicht Eigentümer der teilweise auf seinem Grund errichteten Stützmauer wurde.Die 1. und 2. Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer und Bauführernachfolger sind zutreffende Bescheidadressaten der baupolizeilichen Aufträge nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018, jedoch nicht der 3. Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, da er nicht Eigentümer der teilweise auf seinem Grund errichteten Stützmauer wurde.

Die 3. Beschwerdeführer ist sohin im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Abbruch- und Herstellungsauftrag nicht zu Recht als Bescheidadressaten herangezogen worden.

Zur Beschwerde des 3. Beschwerdeführer zu C) 3.:

Da – wie oben ausgeführt – der 3. Beschwerdeführer nicht Eigentümer der teilweise auf seinem Grund widerrechtlich errichteten Stützmauer wurde, kann ihm auch nicht als Eigentümer gemäß § 46 Abs 6 lit TBO 2018 die Absperrung des Bereichs um die einsturzgefährdete Mauer auferlegt werden. Da jedoch die abzubrechende Stützmauer einsturzgefährdet ist, wie dies selbst von den 1. und 2. Beschwerdeführer beigebrachten Privatgutachten des OO vom 08.10.2020 zu entnehmen ist, ist der Absperrauftrag jedoch gemäß § 48 Abs 1 TBO 2018 aufzuerlegen, da aufgrund des Zustandes der Mauer eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen droht. Es war daher die Rechtsvorschrift abzuändern.Da – wie oben ausgeführt – der 3. Beschwerdeführer nicht Eigentümer der teilweise auf seinem Grund widerrechtlich errichteten Stützmauer wurde, kann ihm auch nicht als Eigentümer gemäß Paragraph 46, Absatz 6, lit TBO 2018 die Absperrung des Bereichs um die einsturzgefährdete Mauer auferlegt werden. Da jedoch die abzubrechende Stützmauer einsturzgefährdet ist, wie dies selbst von den 1. und 2. Beschwerdeführer beigebrachten Privatgutachten des OO vom 08.10.2020 zu entnehmen ist, ist der Absperrauftrag jedoch gemäß Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2018 aufzuerlegen, da aufgrund des Zustandes der Mauer eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen droht. Es war daher die Rechtsvorschrift abzuändern.

Zur Beschwerde der 4. Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A) II.Zur Beschwerde der 4. Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A) römisch zwei.

Der Beschwerdeführer bekämpft die baupolizeilichen Aufträge mit der Ausführung, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der gegenständlichen überbauten Anlage anzusehen sei.

Dazu wird auf die obigen Ausführungen zum 3. Beschwerdeführer verwiesen, dass dieser ebenso wenig Eigentümer der Stützmauer wurde und daher berechtigterweise bestreitet, Adressat des Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag zu sein. Es war daher dem 4. Beschwerdeführer recht zu geben.

VI.römisch sechs.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Müller, LL.M. (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.48.2820.19

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.