LVwG-2021/40/1572-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.08.2021 GeschäftszahlLVwG-2021/40/1572-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des 1. AA und der 2. BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.05.2021, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2018, zu Recht:
1.
Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr **1 der Auftrag erteilt, die auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr **1 errichtete Stützmauer über eine Länge von ca 16,40 m mit einer Überschreitung im größten Bereich von 33 cm binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der Bauausführung beim bestehenden Wohnhaus DD auf dem Grundstück Nr **2 eine Grenzmauer errichtet worden sei, welche teilweise auf das angrenzende Grundstück **1 rage. Die einer Aufschüttung und Böschung Halt gebende Grenzstützmauer sei ein selbstständiges Bauwerk.
Sie habe neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion für das Grundstück die darin liegende statische Funktion, ein Abrutschen der Böschung zu verhindern und sie gebe dem Erdreich eine entsprechende Stütze. Derartige Funktionsweise der Stützmauer sei vom hochbautechnischen Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2020 ausdrücklich befundet worden. Die bautechnische Eigenschaft des Bauwerkes als Stützmauer sei auch nicht bestritten, § 418 ABGB sei hier grundsätzlich anwendbar. Dessen Regeln würden auch bei einer Bauführung, die teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund erfolge. § 418 ABGB treffe also die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut werde.
Es komme demnach darauf an, ob die Bauführung mit Wissen des Grundeigentümers erfolgt sei. Habe er nichts davon gewusst, erwerbe er das Eigentum an den Bau, habe er davon gewusst und habe er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwerbe letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft. Höchstgerichtliche Judikatur judiziere weiters in diesem Zusammenhang aber auch, dass, gehe es aber nur darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück rage (Grenzüberbau), die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit stoße, dass das Bauwerk unteilbar sei und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Teiles werden könne. In Anwendung der §§ 415 und 416 ABGB entstehe grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwerbe dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes.
Der beigezogene hochbautechnische Sachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol befunde in seinem Gutachten vom 12.05.2020, Zl ***, eine Überschreitung der Grundstücksgrenze zu Gst **1 über eine Länge von ca 16,40 m, wobei die Überschreitung dabei im größten Bereich bei 33 cm liege und daher nach Meinung des Bürgermeisters der Gemeinde Y nicht mehr von einer geringfügigen Überbauung gesprochen werden könne. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei generell im Falle von Miteigentum der baupolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer zu erteilen. Mangels Baubewilligung der Bestandsausführung der westlichen Stützmauer sei von einem konsenslosen Baubestand auszugehen und sei dieser rechtswidrige Zustand entsprechend gesetzlicher Vorgabe baupolizeilich zu ahnden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr **1 der Auftrag erteilt, die auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr **1 errichtete Stützmauer über eine Länge von ca 16,40 m mit einer Überschreitung im größten Bereich von 33 cm binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der Bauausführung beim bestehenden Wohnhaus DD auf dem Grundstück Nr **2 eine Grenzmauer errichtet worden sei, welche teilweise auf das angrenzende Grundstück **1 rage. Die einer Aufschüttung und Böschung Halt gebende Grenzstützmauer sei ein selbstständiges Bauwerk.
Sie habe neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion für das Grundstück die darin liegende statische Funktion, ein Abrutschen der Böschung zu verhindern und sie gebe dem Erdreich eine entsprechende Stütze. Derartige Funktionsweise der Stützmauer sei vom hochbautechnischen Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2020 ausdrücklich befundet worden. Die bautechnische Eigenschaft des Bauwerkes als Stützmauer sei auch nicht bestritten, Paragraph 418, ABGB sei hier grundsätzlich anwendbar. Dessen Regeln würden auch bei einer Bauführung, die teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund erfolge. Paragraph 418, ABGB treffe also die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut werde.
Es komme demnach darauf an, ob die Bauführung mit Wissen des Grundeigentümers erfolgt sei. Habe er nichts davon gewusst, erwerbe er das Eigentum an den Bau, habe er davon gewusst und habe er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwerbe letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft. Höchstgerichtliche Judikatur judiziere weiters in diesem Zusammenhang aber auch, dass, gehe es aber nur darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück rage (Grenzüberbau), die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit stoße, dass das Bauwerk unteilbar sei und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Teiles werden könne.
In Anwendung der Paragraphen 415 und 416 ABGB entstehe grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwerbe dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes. Der beigezogene hochbautechnische Sachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol befunde in seinem Gutachten vom 12.05.2020, Zl ***, eine Überschreitung der Grundstücksgrenze zu Gst **1 über eine Länge von ca 16,40 m, wobei die Überschreitung dabei im größten Bereich bei 33 cm liege und daher nach Meinung des Bürgermeisters der Gemeinde Y nicht mehr von einer geringfügigen Überbauung gesprochen werden könne.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei generell im Falle von Miteigentum der baupolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer zu erteilen. Mangels Baubewilligung der Bestandsausführung der westlichen Stützmauer sei von einem konsenslosen Baubestand auszugehen und sei dieser rechtswidrige Zustand entsprechend gesetzlicher Vorgabe baupolizeilich zu ahnden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass mit Baubescheid vom 08.06.2015 EE, FF und GG die Genehmigung zur Durchführung von ZU- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnobjekt auf Gst **2, KG Y, genehmigt worden sei. Mit Bescheid vom 11.04.2016 seien in diesem Zusammenhang noch Nutzungsänderungen und die Abänderung der notwendigen Stellplätze baurechtlich genehmigt worden. Die mit vorgenannten Bescheiden genehmigte bauliche Anlage sei jedoch vom Bauwerber bzw von den Bauwerbern abweichend ausgeführt, sodass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.09.2019 den Eigentümern des Gst **2, KG Y, aufgetragen worden sei, den im Bewilligungsbescheid festgelegten gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die entsprechenden notwendigen Änderungen und Maßnahmen gem § 46 TBO durchzuführen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2020, ***, sei der Beschwerde der Bauwerber in der gegenständlich relevanten Frage der Stützmauer zu Gst **1 nicht Folge gegeben worden. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol werde hinsichtlich der Spruchpunkteberichtigungen ausdrücklich ausgeführt, dass die zu Gst **1, KG Y errichtete Stützmauer entsprechend dem Baubescheid vom 08.06.2015 herzustellen sei. Der baupolizeiliche Auftrag habe sich daher eindeutig auf eine Abweichung der Bauausführung gegenüber dem Baubescheid vom 08.06.2015 bezogen. Bauwerber hinsichtlich der Stützmauer seien nicht die Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern sei in diesem Zusammenhang auch kein Baubescheid zugegangen.
Die Beschwerdeführer hätten auch keine bauausführenden Arbeiten getätigt. Die Beschwerdeführer seien nicht Eigentümer der baulichen Anlage (Stützmauer). Sie seien auch nicht Miteigentümer der Stützmauer. Sie hätten zu keiner Zeit eine Zustimmung zur Bauführung soweit sie sich auf ihr Grundstück erstrecke – erteilt. Alleineigentümer der Stützmauer gem § 857 ABGB seien die Miteigentümer des Grundstückes **2, KG Y (OGH 28.01.2020, ***). Zudem könne der baupolizeiliche Auftrag auch deshalb nicht an die Beschwerdeführer ergehen, weil eine abweichende Bauausführung vom Genehmigungsbescheid vom 08.06.2015 vorliege. Die diesbezügliche Baubewilligung sei jedoch nicht den Beschwerdeführern erteilt worden.
Der angefochtene Bescheid sei auch mehrfach mit Feststellungsmängeln behaftet. So würden Feststellungen zur Frage fehlen, wer Eigentümer der baulichen Anlage (Stützmauer) sei und wer sie errichtet habe. Auch würden Feststellungen darüber fehlen, wer Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke sei. Auch sei technische Unmöglichkeit hinsichtlich des erteilten Auftrages gegeben. Bei der in Rede stehenden Stützmauer handle es sich um ein nicht trennbares Bauwerk. Es sei technisch unmöglich, jenen Teil abzutragen, der sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befinde. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass mit Baubescheid vom 08.06.2015 EE, FF und GG die Genehmigung zur Durchführung von ZU- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnobjekt auf Gst **2, KG Y, genehmigt worden sei.
Mit Bescheid vom 11.04.2016 seien in diesem Zusammenhang noch Nutzungsänderungen und die Abänderung der notwendigen Stellplätze baurechtlich genehmigt worden. Die mit vorgenannten Bescheiden genehmigte bauliche Anlage sei jedoch vom Bauwerber bzw von den Bauwerbern abweichend ausgeführt, sodass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.09.2019 den Eigentümern des Gst **2, KG Y, aufgetragen worden sei, den im Bewilligungsbescheid festgelegten gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die entsprechenden notwendigen Änderungen und Maßnahmen gem Paragraph 46, TBO durchzuführen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2020, ***, sei der Beschwerde der Bauwerber in der gegenständlich relevanten Frage der Stützmauer zu Gst **1 nicht Folge gegeben worden.
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol werde hinsichtlich der Spruchpunkteberichtigungen ausdrücklich ausgeführt, dass die zu Gst **1, KG Y errichtete Stützmauer entsprechend dem Baubescheid vom 08.06.2015 herzustellen sei. Der baupolizeiliche Auftrag habe sich daher eindeutig auf eine Abweichung der Bauausführung gegenüber dem Baubescheid vom 08.06.2015 bezogen. Bauwerber hinsichtlich der Stützmauer seien nicht die Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern sei in diesem Zusammenhang auch kein Baubescheid zugegangen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine bauausführenden Arbeiten getätigt. Die Beschwerdeführer seien nicht Eigentümer der baulichen Anlage (Stützmauer). Sie seien auch nicht Miteigentümer der Stützmauer.
Sie hätten zu keiner Zeit eine Zustimmung zur Bauführung soweit sie sich auf ihr Grundstück erstrecke – erteilt. Alleineigentümer der Stützmauer gem Paragraph 857, ABGB seien die Miteigentümer des Grundstückes **2, KG Y (OGH 28.01.2020, ***). Zudem könne der baupolizeiliche Auftrag auch deshalb nicht an die Beschwerdeführer ergehen, weil eine abweichende Bauausführung vom Genehmigungsbescheid vom 08.06.2015 vorliege. Die diesbezügliche Baubewilligung sei jedoch nicht den Beschwerdeführern erteilt worden. Der angefochtene Bescheid sei auch mehrfach mit Feststellungsmängeln behaftet. So würden Feststellungen zur Frage fehlen, wer Eigentümer der baulichen Anlage (Stützmauer) sei und wer sie errichtet habe.
Auch würden Feststellungen darüber fehlen, wer Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke sei. Auch sei technische Unmöglichkeit hinsichtlich des erteilten Auftrages gegeben. Bei der in Rede stehenden Stützmauer handle es sich um ein nicht trennbares Bauwerk. Es sei technisch unmöglich, jenen Teil abzutragen, der sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befinde.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2015, Zl ***, wurde EE, FF und GG die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnobjekt auf Gst **2, KG Y, erteilt. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016, Zl ***, wurden diverse Nutzungsänderungen und die Abänderung der notwendigen Stellplätze aufgrund der Stellplatzhöchstzahlenverordnung genehmigt. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 04.05.2017 wurden durch den hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde Abweichungen in der Bauausführung festgestellt, insbesondere, dass die Steinmauer zum Gst **1 nicht auf das genehmigte Ausmaß innerhalb der Grundgrenze zu Gst **2 zurückgebaut wurde und auch die Höhe mit ca 2,30 m wesentlich überschritten und nicht den genehmigten Planunterlagen abgeändert wurde.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2019, Zl ***, wurde EE die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2020, Zl ***, wurden die Spruchpunkte 2, 3 und 4 als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte 1 und 5 behoben. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, dass die westliche Stützmauer in Teilen über die Grundstücksgrenze auf das angrenzende Grundstück Nr **1 ragt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegenden hochbautechnischen Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist zu entnehmen, dass die Überschreitung der Grundstücksgrenze über eine Länge von 16,40 m mit einer Überragung von 33 cm im größten Bereich erfolgt.
Die Beschwerdeführer haben die in Rede stehende Stützmauer nicht errichtet und wussten nichts von einer Bauführung auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück **1 KG Y III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl ***. Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Akten der belangten Behörde sowie der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Verfahrens zu Zl *** und sind insofern auch unstrittig.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28 idF LGBl Nr 134/2020, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2020,, lautet: § 46Paragraph 46 „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 418Paragraph 418 „Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.“ V.römisch fünf.
Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde an die Eigentümer des Gst **1, KG Y, wobei die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer Miteigentum an der konsenslos errichteten Stützmauer durch Grenzüberbauung erworben haben.
Nach den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen beträgt der Grenzüberbau auf einer Länge von 16,40 Metern max 33 cm. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer nicht Bauherren bzw Bauführer der in Rede stehenden Stützmauer sind.
Hat jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes von der Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern (§ 418 ABGB).Hat jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes von der Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern (Paragraph 418, ABGB).
Nach herrschender Auffassung schützt § 418 ABGB nur Bauwerke, denen eine selbständige Bedeutung zukommt (wogegen die Bestimmung auf Grenzzäune, Grenzmauern udgl, mögen sie auch nur zum Teil auf dem Grund des Nachbarn errichtet worden sein, ohne Rücksicht auf deren Stabilität mangels einer solchen selbständigen Bedeutung keine Anwendung findet). Die einer Aufschüttung und Böschung Halt gebende Grenzstützmauer ist ein selbständiges Bauwerk. Sie hat neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion für das Grundstück die darin liegende statische Funktion, ein Abrutschen der Böschung zu verhindern und sie gibt dem Erdreich eine entsprechende Stütze. Eine derartige Funktionsweise der Stützmauer wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich befundet.
Die bautechnische Eigenschaft des Bauwerks als Stützmauer ist auch nicht bestritten. § 418 ABGB ist somit hier grundsätzlich anwendbar. Dessen Regeln gelten auch bei einer Bauführung, die teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund erfolgt.Nach herrschender Auffassung schützt Paragraph 418, ABGB nur Bauwerke, denen eine selbständige Bedeutung zukommt (wogegen die Bestimmung auf Grenzzäune, Grenzmauern udgl, mögen sie auch nur zum Teil auf dem Grund des Nachbarn errichtet worden sein, ohne Rücksicht auf deren Stabilität mangels einer solchen selbständigen Bedeutung keine Anwendung findet). Die einer Aufschüttung und Böschung Halt gebende Grenzstützmauer ist ein selbständiges Bauwerk. Sie hat neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion für das Grundstück die darin liegende statische Funktion, ein Abrutschen der Böschung zu verhindern und sie gibt dem Erdreich eine entsprechende Stütze.
Eine derartige Funktionsweise der Stützmauer wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich befundet. Die bautechnische Eigenschaft des Bauwerks als Stützmauer ist auch nicht bestritten. Paragraph 418, ABGB ist somit hier grundsätzlich anwendbar. Dessen Regeln gelten auch bei einer Bauführung, die teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund erfolgt. § 418 ABGB trifft also die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt demnach darauf an, ob die Bauführung mit Wissen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft. Paragraph 418, ABGB trifft also die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt demnach darauf an, ob die Bauführung mit Wissen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft.
Höchstgerichtliche Judikatur judiziert weiters in diesem Zusammenhang aber auch, dass, geht es aber nun darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit stößt, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Teiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden. In Anwendung der §§ 415, 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (Vgl etwa VwGH 2010/06/0141, 15.03.2012, 2009/05/0068, 19.01.2010, 2000/05/0171, 23.09.2002;
OGH 1Ob519/96, 27.02.1996; mwN).Höchstgerichtliche Judikatur judiziert weiters in diesem Zusammenhang aber auch, dass, geht es aber nun darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit stößt, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Teiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB anzuwenden. In Anwendung der Paragraphen 415, 416, ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (Vgl etwa VwGH 2010/06/0141, 15.03.2012, 2009/05/0068, 19.01.2010, 2000/05/0171, 23.09.2002;
OGH 1Ob519/96, 27.02.1996; mwN).
Zu prüfen war im gegenständlichen Fall daher, ob es sich um eine geringfügige Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze handelt. Der oberste Gerichtshof erachtete etwa das Hineinragen von Betonfundamenten (von Zaunstehern) unter der Erdoberfläche 15 bis 20 cm in das Nachbargrundstück (8 Ob 39/09g) oder eine über eine Länge von 19,6 m 19 bis 32 cm auf fremden Grund errichtete Mauer (3 Ob 316/15h) als bloß geringfügig. In diesem Zusammenhang kann für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts Anderes gelten. Betrachtet man die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol festgestellte Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze auf einer Länge von 16,40 m und einer max Breite von 33 cm und vergleicht dies mit der vorhin angeführten Judikatur, so muss man zwangsläufig zum Ergebnis kommen, dass es sich dabei um vergleichbare Sachverhalte handelt und diesbezüglich lediglich von einer geringfügigen Überbauung der Grundstücksgrenze gesprochen werden kann.
Die Beschwerdeführer haben sohin nicht Miteigentum an der gegenständlichen Stützmauer erworben, weshalb der baupolizeiliche Auftrag gem § 46 TBO 2018 zu Unrecht an die Beschwerdeführer ergangen ist. Die Beschwerdeführer haben sohin nicht Miteigentum an der gegenständlichen Stützmauer erworben, weshalb der baupolizeiliche Auftrag gem Paragraph 46, TBO 2018 zu Unrecht an die Beschwerdeführer ergangen ist.
Mangels Mit-Eigentümerschaft an der gegenständlichen konsenslosen Stützmauer der Beschwerdeführer war sohin der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.40.1572.1