LVwG-2021/43/2226-20
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2021 GeschäftszahlLVwG-2021/43/2226-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, des BB und des CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ersatzvornahme wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerde gegen den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag zur Vorauszahlung der für die Ersatzvornahme anfallenden Kosten wird insofern Folge gegeben, als der Betrag der durch die Beschwerdeführer vorauszuzahlenden Kosten für die Wiederherstellung des Geländes auf € 6.031,20 herabgesetzt wird.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang Mit Bescheid 02.03.2018, Zl *** (im Folgenden: der Titelbescheid), erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z AA, BB und CC, sowie DD, EE und FF in Spruchpunkt I. folgenden auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützte baupolizeilichen Auftrag:Mit Bescheid 02.03.2018, Zl *** (im Folgenden: der Titelbescheid), erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z AA, BB und CC, sowie DD, EE und FF in Spruchpunkt römisch eins. folgenden auf Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 gestützte baupolizeilichen Auftrag: „Beseitigung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen konsenslos errichteten Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. ***1, ***2 und ***3, KG Z […]“ In den ausdrücklich als solche überschriebenen Sachverhaltsfeststellungen heißt es hierzu: „Westlich der im Vermessungsplan eingezeichneten Stützmauer hat die Mauer keine Stützfunktion mehr und ist teilweise eingeschüttet. Dieser Teil ist als Grenzmauer iSd § 854 ABGB zu werten und somit findet die TBO keine Anwendung.“ Eine Vermessung war im baupolizeilichen Verfahren durch DI JJ von der KK GmbH im Auftrag der Baubehörde durchgeführt worden. DI JJ legte daraufhin die Vermessungsurkunde vom 11.10.2016 vor. Auf dieser ist die Mauer über eine Länge von 30 Laufmetern, beginnend ab dem südöstlichen Eck des Grundstücks der Beschwerdeführer Nr ***1, KG Z, bzw dem südöstlichen Eck des Grundstücks ***3 der Familie GG ersichtlich.
Die Darstellung der Mauer endet im Bereich der auf Gst Nr ***2, KG Z, befindlichen Garage.In den ausdrücklich als solche überschriebenen Sachverhaltsfeststellungen heißt es hierzu: „Westlich der im Vermessungsplan eingezeichneten Stützmauer hat die Mauer keine Stützfunktion mehr und ist teilweise eingeschüttet. Dieser Teil ist als Grenzmauer iSd Paragraph 854, ABGB zu werten und somit findet die TBO keine Anwendung.“ Eine Vermessung war im baupolizeilichen Verfahren durch DI JJ von der KK GmbH im Auftrag der Baubehörde durchgeführt worden. DI JJ legte daraufhin die Vermessungsurkunde vom 11.10.2016 vor. Auf dieser ist die Mauer über eine Länge von 30 Laufmetern, beginnend ab dem südöstlichen Eck des Grundstücks der Beschwerdeführer Nr ***1, KG Z, bzw dem südöstlichen Eck des Grundstücks ***3 der Familie GG ersichtlich.
Die Darstellung der Mauer endet im Bereich der auf Gst Nr ***2, KG Z, befindlichen Garage.
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheids erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z AA, BB und CC den baupolizeilichen Auftrag aufIm Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z AA, BB und CC den baupolizeilichen Auftrag auf „Herstellung des ursprünglichen Zustands, nämlich die Herstellung des ursprünglichen Geländes entsprechend den genehmigten Plänen des Bescheids vom 02.04.1981, Zl *** […]“ Der nämliche Titelbescheid wurde mit Erkenntnis des LVwG vom **.**.****, Zl LVwG-***, bestätigt und ist somit rechtskräftig.
Die für die Vollstreckung des Titelbescheids zuständige Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) veranlasste die Erstellung einer Kostenschätzung durch die hochbautechnische Amtssachverständige Ing.in MM, datiert vom 24.04.2020, Zl ***. Diese beinhaltet auftragsgemäß zwei Kostenstellen:
Kostenschätzung Abbruch Stützmauer Menge Einheit EHP Summe Baustelleneinrichtung 15,00 % 42.226,40 € 6.333,96 Zeitgebunde Kosten 300,00 VE 1,10 € 330,00 Freimachen von Bewuchs 150,00 m2 2,00 € 300,00 Abbruch Pflastersteine 45,00 m2 6,00 € 270,00 Baugrubenaushub 150,00 m3 30,00 € 4.500,00 Spritzbeton 90,00 m2 110,00 € 9.900,00 Anker 75,00 Stk.
52,00 € 15.600,00 Abbruch Stützmauer 41,40 m3 69,00 € 2.856,60 Trennung 41,40 m3 22,00 € 910,80 Entsorgung Beton 41,40 m3 25,00 € 1.035,00 Entsorgung Sondermüll 2,00 t 300,00 € 600,00 Regie Polier 12,00 h 45,00 € 540,00 Regie Facharbeiter 12,00 h 42,00 € 504,00 Regie Hilfsarbeiter 12,00 h 40,00 € 480,00 Beweissicherung 2,00 PA 2.200,00 € 4.400,00 Statische Berechnung 40,00 h 150,00 € 6.000,00 Geotechnische Beurteilung 25,00 h 150,00 € 3.750,00 Geotechnische Baubegleitung 25,00 h 150,00 € 3.750,00 Gesamtsumme netto € 62.060,36 + 20% MwSt. € 12.412,07 Gesamtsumme brutto +/-10% € 74.472,43 Kostenschätzung Wiederherstellung Gelände Baustelleneinrichtung 15,00 % 10.814,50 € 1.622,18 Zeitgebunde Kosten 300,00 VE 1,10 € 330,00 Wiederherstellen Gelände 150,00 m2 25,00 € 3.750,00 Wiederherstellen Pflastersteine 30,00 m2 122,00 € 3.660,00 Einsähen 150,00 m2 0,75 € 112,50 Beweissicherung 1,00 PA 2.200,00 € 2.200,00 Regie Polier 6,00 h 45,00 € 270,00 Regie Facharbeiter 6,00 h 42,00 € 252,00 Regie Hilfsarbeiter 6,00 h 40,00 € 240,00 Gesamtsumme netto € 12.436,68 + 20% MwSt. € 2.487,34 Gesamtsumme brutto +/-10% € 14.924,01 , Des Weiteren führt die Amtssachverständige aus, es müsse vor Beginn der Arbeiten eine geotechnische Beurteilung eingeholt werden, um die Notwendigkeit der Spritzbetonsicherung abzuklären.
Die Beschwerdeführer nahmen von dem ihnen zu diesem Gutachten eingeräumten Parteiengehör Gebrauch und bemängelten, sie könnten die Kostenschätzung vor der Beantwortung ihrer mit Schreiben vom 28.05.2019 gestellten Fragen nicht seriös beurteilen. Hinsichtlich der Gesamtsumme von ca € 90.000,00 brutto sei „eine Verhältnismäßigkeit für einen Abbruch einer auf zwei Grundstücken gemeinsam errichteten Mauer, wie sie hundert- oder gar tausendfach in Tirol errichtet worden ist, in keinster Weise gegeben.“ Zudem seien drei der sechs Eigentümer Pensionisten, welche eine solch hohe Kostenbelastung massiv treffen würde. Unverständlicher Weise umfasse die Kostenschätzung nur 30 m der tatsächlich eine Länge von 39 m aufweisenden Mauer, welche in einem Zug errichtet worden sei. Die im Kostenpunkt „Wiederherstellung Gelände“ angeführten Kostenpositionen „Wiederherstellen Gelände“ und „Wiederherstellen Pflastersteine“ könnten nur (notwendige) Nebenarbeiten des Abbruchs der Mauer sein, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb dieser Kostenpunkt nur den Beschwerdeführern und nicht auch der Familie GG zur Kenntnis gebracht worden sei.
Sodann erließ die belangte Behörde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern AA, BB und CC (im Folgenden: die Beschwerdeführer), nach fruchtlosem Verstreichen der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist, die auf Ersatzvornahme gerichtete Vollstreckungsverfügung vom 31.08.2020, Zl ***, in welcher wörtlich „der im Bescheid es Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.3.2018 zu Zl LVwG-*** [gemeint: Zl ***] in der Fassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom **.**.**** zu Zl LVwG-*** verfügte Auftrag zur Beseitigung eine konsenslos errichteten Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken ***1, ***2 und ***4, je KG Z, und die Wiederherstellung des Geländes gemäß den Plänen des genehmigten Baubescheids vom 02.04.1981, Zl ***, welcher trotz Androhung der Ersatzvornahme bis heute nicht durchgeführt wurde, im Wege der Ersatzvornahme angeordnet“ wurde. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von € 37.236,22 (inkl 20% MWSt) für die Beseitigung der Stützmauer, sowie von € 14.924,01 (inkl 20% MWSt) für die Wiederherstellung des Geländes aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und fochten ihn in seinem vollen Umfang an.
II.römisch zwei.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Kostenschätzung der von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.04.2020 umfasst – jedenfalls bis auf die Wiederherstellung der Pflastersteine und das Wiederherstellen Gelände – keine Maßnahmen, welche über die im Titelbescheid vorgeschriebenen Leistungen hinausgehen. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die auf den Gsten Nr ***2 und ***3, KG Z, heute bestehende Pflasterung dem „ursprünglichen Gelände“ laut den genehmigten Plänen des Bescheids vom 02.04.1981, Zl ***, entspricht. Wie umfangreich die Maßnahmen zur Herstellung des Geländes nach Entfernung der Mauer sein werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Die auf die einzelnen Maßnahmen entfallenden Kosten sind nicht unangemessen hoch.
Der Abbruch der gegenständlichen Mauer erfordert auch den Abbruch von Pflaster zumindest im veranschlagten Ausmaß auf den Gsten Nr ***2 und ***3. Ebenso ist für den Abbruch der Mauer eine Spritzbetonsicherung erforderlich. Zur Wiederherstellung des Geländes unter Erhalt des Objekts auf dem Gst ***5 der Beschwerdeführer ist jedoch eine dauerhaftere Böschungssicherung mittels Mauer oder vergleichbarer Stützmaßnahmen erforderlich. Diesbezüglich käme es auch in Betracht, die bereits zum Abbruch der Mauer erforderliche Spritzbetonsicherung unter höherem Kostenaufwand entsprechend auszustatten (mit zusätzlicher Vorsatzschale, Drainagierungsmaßnahmen, korrosionsgeschützten Bodennägel, oder dergleichen).
Sofern die betreffende Mauer tatsächlich über eine Länge von 39 m (nicht wie in der Kostenschätzung berücksichtigt, 30 m) entfernt werden müssen, würden hier bei jedenfalls höhere Kosten entstehen, als im bekämpften Bescheid berücksichtigt.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen. Des Weiteren wurde der Bauakt zu dem Bescheid vom 02.04.1981, Zl ***, samt Plänen eingeholt. Die aktuellen Verhältnisse auf den heutigen Gsten Nr ***2 und ***3 sind auf dem seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto deutlich erkennbar. Insbesondere ist ersichtlich, dass im Bereich der auf Gst Nr ***2 bestehenden Garage die verfahrensgegenständliche Mauer in etwa die Höhe des Garagentors aufweist.
Dass die in der Kostenschätzung der hochbautechnischen Amtssachverständigen enthaltenen Maßnahmen (ausgenommen die Wiederherstellung der Pflastersteine und des Geländes, siehe weiter unten) über den Titelbescheid hinausgehen, kann in Ansehung der von der fachkundigen Amtssachverständigen angefertigten detaillierten Aufstellung nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer behaupten lediglich allgemein, dass der angefochtene Bescheid dem Titelbescheid nicht entspreche. Dass oder welche der im Einzelnen angeführten Kosten bei der im Titelbescheid vorgeschriebenen Beseitigung der nämlichen Stützmauer bzw zur Wiederherstellung des Geländes nicht erforderlich wären, führen die Beschwerdeführerin jedoch lediglich in Hinblick auf die oe Wiederherstellung der Pflastersteine und das „Wiederherstellen Gelände“ aus.
Die Notwendigkeit der Herstellung einer Spritzbetonsicherung bestätigte der geotechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.08.2021 Dass für die einzelnen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten veranschlagt worden wären, haben die Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht. In Bezug auf die zum Abbruch der Stützmauer erforderliche Stützmauer bestätigte der geotechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 ausdrücklich, dass die veranschlagten Massen und Preise realistisch sind. Ebenso führte aus, dass die Kosten bei Entfernung der Mauer nicht nur über 30, sondern über 39 m höher ausfallen würden.
Dass das Niveau der heute auf den Gsten Nr ***2 und ***3 bestehenden Pflasterung dem „ursprünglichen Gelände“ laut Bescheid vom 02.04.1981 entspricht, konnte aufgrund des Vergleichs der seinerzeitigen Pläne und des derzeitigen Bestands nicht mit Sicherheit verifiziert werden. In dem mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Plankonvolut zum oe Baubescheid vom 02.04.1981, Zl ***, ist in den Ansichten West „Westfassade“ und Ost „Ostfassade“ das ursprüngliche Gelände jeweils als „Gelände Bestand“ dargestellt. Im Bereich der Grundgrenze mit dem Gst ***3 (in dessen westlichen Bereich wurde mittlerweile das Gst Nr ***2 abgetrennt) verlief demnach auf Ebene der Westfassade des seinerzeit genehmigten Hauses das ursprüngliche Gelände im Bereich des Kopfes der in diesem Plan eingezeichneten Mauer, auf Ebene der Ostfassade in Fußbereich dieser Mauer. Auf den heutigen Gsten Nr ***2 und ***3 befindet sich im südlichen Anschluss an die in natura bestehende, verfahrensgegenständliche Mauer ein befestigter Vorplatz (im westlichsten Bereich eine Garage), wobei dessen Pflasterung teilweise bis an die Mauer heranreicht; zum Teil ist ein schmales Beet zwischengelagert. Das Gelände auf den Gsten Nr ***2 und ***3 weist eine leichte Steigung nach Westen auf, trotzdem verfügt die Mauer im Bereich der oe Garage noch über eine Höhe von zumindest 2 m. Diese Geländestufe lässt sich zumindest anhand der Planunterlagen von 1981 nicht nachvollziehen.
Auf Grund der oben beschriebenen örtlichen Gegebenheiten – die Pflasterung reicht bis (fast) unmittelbar an die Mauer heran – ergibt sich auch die in der Kostenschätzung niedergeschlagene Notwendigkeit, im Zuge des Abbruchs der Mauer Pflaster im veranschlagten Ausmaß abzubrechen. Dass jedoch das Pflaster im Zuge der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes lt dem Bescheid aus 1981 wieder in vergleichbarer Weise hergestellt werden kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Anbetracht der obigen Ausführungen zur bestehenden Geländestufe nicht zweifelsfrei festzustellen. Was die Wiederherstellung des Geländes wiederum betrifft, geht das Gericht aus denselben Gründen davon aus, dass diese nicht unbedingt dem von der Amtsschachverständigen veranschlagten Ausmaß exakt entspricht. In technischer Hinsicht erläuterte diese nämlich in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021, dass sie unter diesem Posten jene Mengen herangezogen habe, welche zur Verfüllung des zum Zweck der Entfernung der Stützmauer abzutragenden Geländes erforderlich wären. Welches Ausmaß die darauf gleichsam aufzusetzenden Maßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Geländes haben, wurde von der Amtssachverständigen hingegen weder festgestellt noch veranschlagt.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, lautet wie folgt: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
Erwägungen:
1.
Inhalt des angefochtenen Bescheids Zum Inhalt des angefochtenen Bescheids ist zunächst festzuhalten, dass dieser zwei verschiedene Absprüche beinhaltet. So handelt es sich einerseits um eine Vollstreckungsverfügung gemäß § 4 Abs 1 VVG betreffend den Titelbescheid. Des Weiteren wird den Beschwerdeführern aufgetragen, die voraussichtlichen Kosten für die Ersatzvornahme vorauszuzahlen – hierbei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Die Beschwerde bezieht sich sowohl auf die Vollstreckungsverfügung als auch über den Auftrag zur Kostenvorauszahlung.Zum Inhalt des angefochtenen Bescheids ist zunächst festzuhalten, dass dieser zwei verschiedene Absprüche beinhaltet. So handelt es sich einerseits um eine Vollstreckungsverfügung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG betreffend den Titelbescheid. Des Weiteren wird den Beschwerdeführern aufgetragen, die voraussichtlichen Kosten für die Ersatzvornahme vorauszuzahlen – hierbei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Die Beschwerde bezieht sich sowohl auf die Vollstreckungsverfügung als auch über den Auftrag zur Kostenvorauszahlung.
2.
Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung a.
Übereinstimmung mit dem Titelbescheid Allgemein und ohne dies nachvollziehbar zu begründen, bemängeln die Beschwerdeführer, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid „zum Teil“ nicht übereinstimme.
Dieser Kritikpunkt kann anhand des oben zu Punkt I. dargestellten Sacherhalts nicht bestätigt werden. So bezieht sich die bekämpfte Vollstreckungsverfügung, welche sich am Wortlaut des Titelbescheids orientiert, auf keine anderen Maßnahmen, als jene, welche bereits Gegenstand des Titelbescheids sind. Von der Möglichkeit, die im Titelbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen zu konkretisieren, hat die belangte Behörde in ihrer Vollstreckungsverfügung nicht Gebrauch gemacht. Die von der belangten Behörde eingeholte Kostenschätzung bezieht sich hingegen rein auf den in derselben Ausfertigung erteilten Auftrag zur Vorauszahlung der anfallenden Kosten. Das heißt nicht, dass die in der Kostenschätzung veranschlagten Maßnahmen Inhalt der Vollstreckungsverfügung sind.
Zur Rechtmäßigkeit des Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten siehe unten zu Punkt 3.Dieser Kritikpunkt kann anhand des oben zu Punkt römisch eins. dargestellten Sacherhalts nicht bestätigt werden. So bezieht sich die bekämpfte Vollstreckungsverfügung, welche sich am Wortlaut des Titelbescheids orientiert, auf keine anderen Maßnahmen, als jene, welche bereits Gegenstand des Titelbescheids sind. Von der Möglichkeit, die im Titelbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen zu konkretisieren, hat die belangte Behörde in ihrer Vollstreckungsverfügung nicht Gebrauch gemacht. Die von der belangten Behörde eingeholte Kostenschätzung bezieht sich hingegen rein auf den in derselben Ausfertigung erteilten Auftrag zur Vorauszahlung der anfallenden Kosten.
Das heißt nicht, dass die in der Kostenschätzung veranschlagten Maßnahmen Inhalt der Vollstreckungsverfügung sind. Zur Rechtmäßigkeit des Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten siehe unten zu Punkt 3.
Wenn nun die Beschwerdeführer aufgrund der Kostenschätzung vermuten, dass nur ein Teil der ihren Angaben zufolge deutlich längeren Mauer im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden soll, ist das für die ha Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aus den eben dargestellten Gründen nicht relevant. Allgemein ist in Bezug auf den Titelbescheid vom 02.03.2018 jedoch festzuhalten, dass sich dessen Spruchpunkt I. (wie auch der Spruch der angefochtenen Vollstreckungsverfügung) ausdrücklich auf die Beseitigung „der […] Stützmauer“ bezieht. Von der Möglichkeit, im Spruch auf weitere Unterlagen (wie beispielsweise die in der Begründung des Titelbescheids erwähnte Vermessungsurkunde des DI JJ [gemeint offenbar der LL KG v vom 11.10.2016, GZ ***]) zu verweisen, hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht.
Soweit daher für einen Fachkundigen aus diesem Spruch klar ersichtlich, ist demnach eben „die“ Stützmauer zu entfernen. Stellt sich der Spruch für den Fachkundigen hingegen unklar dar, ist zu dessen Auslegung die Begründung des Titelbescheids heranzuziehen (vgl zB Ra 2018/05/0195 vom 28.05.2019, Ra 2020/10/0016 vom 09.06.2020 uva).Wenn nun die Beschwerdeführer aufgrund der Kostenschätzung vermuten, dass nur ein Teil der ihren Angaben zufolge deutlich längeren Mauer im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden soll, ist das für die ha Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aus den eben dargestellten Gründen nicht relevant. Allgemein ist in Bezug auf den Titelbescheid vom 02.03.2018 jedoch festzuhalten, dass sich dessen Spruchpunkt römisch eins. (wie auch der Spruch der angefochtenen Vollstreckungsverfügung) ausdrücklich auf die Beseitigung „der […] Stützmauer“ bezieht. Von der Möglichkeit, im Spruch auf weitere Unterlagen (wie beispielsweise die in der Begründung des Titelbescheids erwähnte Vermessungsurkunde des DI JJ [gemeint offenbar der LL KG v vom 11.10.2016, GZ ***]) zu verweisen, hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Soweit daher für einen Fachkundigen aus diesem Spruch klar ersichtlich, ist demnach eben „die“ Stützmauer zu entfernen. Stellt sich der Spruch für den Fachkundigen hingegen unklar dar, ist zu dessen Auslegung die Begründung des Titelbescheids heranzuziehen vergleiche zB Ra 2018/05/0195 vom 28.05.2019, Ra 2020/10/0016 vom 09.06.2020 uva).
Aus den oben dargestellten Gründen ist es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung daher auch nicht relevant, ob im Zuge der Ersatzvornahme die Erstellung einer Spritzbetonwand erforderlich sein wird. Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es im Wesen der Ersatzvornahme nach § 4 Abs 1 VVG liegt, dass dem Verpflichteten „die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen“ wird. Es steht ihm kein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme zu (Ra 2014/03/0034 vom 10.10.2014). Selbst wenn letztlich die Errichtung einer Spritzbetonwand auf ihrem Grundstück erforderlich sein sollte, werden die Beschwerdeführer das daher zu akzeptieren haben.
Insofern geht auch das Argument der Beschwerdeführer, die Stabilität des Fundaments ihres Wohnhauses könnte bei Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes leiden, ins Leere. Sache der von der belangten Behörde mit der tatsächlichen Bewerkstelligung der Ersatzvornahme zu beauftragenden Fachfirma wird es sein, eine – nach Entfernung der gegenständlichen Mauer – stabile Geländestufe herzustellen.Aus den oben dargestellten Gründen ist es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung daher auch nicht relevant, ob im Zuge der Ersatzvornahme die Erstellung einer Spritzbetonwand erforderlich sein wird. Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es im Wesen der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG liegt, dass dem Verpflichteten „die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen“ wird.
Es steht ihm kein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme zu (Ra 2014/03/0034 vom 10.10.2014). Selbst wenn letztlich die Errichtung einer Spritzbetonwand auf ihrem Grundstück erforderlich sein sollte, werden die Beschwerdeführer das daher zu akzeptieren haben. Insofern geht auch das Argument der Beschwerdeführer, die Stabilität des Fundaments ihres Wohnhauses könnte bei Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes leiden, ins Leere. Sache der von der belangten Behörde mit der tatsächlichen Bewerkstelligung der Ersatzvornahme zu beauftragenden Fachfirma wird es sein, eine – nach Entfernung der gegenständlichen Mauer – stabile Geländestufe herzustellen.
Aufgrund der oben dargestellten Eigenheiten des Vollstreckungsverfahrens besteht in diesem auch nicht (mehr) die Möglichkeit, allenfalls nach heutiger Rechtslage bewilligungs- und anzeigefreie Teile der Mauer (Fundament) zu belassen – wie es den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt. b.
Einwendungen, die sich auf den Titelbescheid beziehen Wie bereits oben erwähnt, ist der Titelbescheid rechtskräftig. Mit Einwendungen, welche sich auf diesen Titelbescheid beziehen, können die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren daher nicht durchdringen. So ist es nicht von Relevanz, ob im Ermittlungsverfahren die Beschwerdeführer ausreichend miteinbezogen, die Fragen an die Sachverständigen richtig gestellt, deren Expertise angemessen berücksichtigt, die Glaubwürdigkeit der Beteiligten zutreffend beurteilt oder der Nachbar GG aufgrund eines Naheverhältnisses zum Bürgermeister bevorzugt behandelt wurde. c.
Sonstige Einwendungen der Beschwerdeführer Der Einwand der Beschwerdeführer, es sei nicht rechtens, dass in den Plänen zum Baubescheid der Nachbarn GG aus dem Jahr 2011 die gegenständliche Mauer eingezeichnet und diese Pläne mit einem Prüfungsvermerk des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters versehen seien, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Bekanntermaßen ersetzt die Darstellung baulicher Anlagen als Bestand in den Plänen zu einem bewilligten Bauansuchen nicht einen fehlenden Baukonsens.
Wenn die Beschwerdeführer argumentierten, es stehe aufgrund eines zivilgerichtlichen Urteils fest, dass die gegenständliche Mauer von DD und BB gemeinsam errichtet worden sei, weshalb man dieselbe nicht als „konsenslos“ bezeichnen dürfe, geht dies völlig an der Sache vorbei. Wie auch den Beschwerdeführern klar sein dürfte, geht es in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 46 TBO 2018 nicht um den fehlenden Konsens mehrerer gemeinsamen Bauherren, sondern um den fehlenden Baukonsens nach den Erfordernissen der TBO 2018.Wenn die Beschwerdeführer argumentierten, es stehe aufgrund eines zivilgerichtlichen Urteils fest, dass die gegenständliche Mauer von DD und BB gemeinsam errichtet worden sei, weshalb man dieselbe nicht als „konsenslos“ bezeichnen dürfe, geht dies völlig an der Sache vorbei. Wie auch den Beschwerdeführern klar sein dürfte, geht es in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 46, TBO 2018 nicht um den fehlenden Konsens mehrerer gemeinsamen Bauherren, sondern um den fehlenden Baukonsens nach den Erfordernissen der TBO 2018.
Gänzlich außerhalb des gegenständlichen Verfahrens bewegen sich die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, wem richtiger Weise die Kosten des Verfahrens zur Erlassung des Titelbescheids aufgetragen hätten werden müssen.
Weitere Einwendungen der Beschwerdeführer beziehen sich auf die von der Baubehörde hinsichtlich des Bauzustands der gegenständlichen Mauer angestellten Ermittlungen. Derartiges war schon bei Erlassung des Titelbescheids, welcher auf der Konsenslosigkeit der Mauer fußt, nicht von Relevanz. Umso weniger im vorliegenden Verfahren.
Ebenso wenig ist es maßgeblich, ob nicht vom gegenständlichen Titelbescheid umfasste bauliche Anlagen auf den Grundstücken der Familie GG bauordnungs- bzw konsensgemäß errichtet wurden.
3.
Beschwerde gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten a.
Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVGKostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG Der oben zitierte § 4 VVG kommt zur Anwendung, wenn der Verpflichtete vertretbare Leistungen nicht rechtzeitig oder vollständig erbringt. Nach Abs 1 leg cit hat dann die Behörde die betreffende Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen (bzw zu bewerkstelligen lassen).Der oben zitierte Paragraph 4, VVG kommt zur Anwendung, wenn der Verpflichtete vertretbare Leistungen nicht rechtzeitig oder vollständig erbringt. Nach Absatz eins, leg cit hat dann die Behörde die betreffende Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen (bzw zu bewerkstelligen lassen).
Abs 2 leg cit ermöglicht es der Behörde, diesfalls „die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung“ aufzutragen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Einbringlichkeit der vom Verpflichteten zu tragenden Kosten abzusichern, jedoch nicht die tatsächlich auflaufenden und letztlich vom Verpflichteten zu tragenden Kosten exakt zu beziffern. So hat der Verwaltungsgerichtshof zu seiner Entscheidung VwGH 2010/04/0024 vom 16.10.2013 ausdrücklich erklärt, dass der Vorauszahlungsauftrag keine Bindungswirkung für die Kostenvorschreibung über die letztlich tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens entfaltet. Es bestehen keine Bedenken, sich diesen Kosten im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 2011/07/0155 vom 26.02.2015).
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag verletzt dann die Rechte des Verpflichteten, wenn Kosten für Maßnahmen vorgeschrieben werden, die vom Titelbescheid nicht umfasst sind, oder wenn unverhältnismäßig hohe Kosten vorgeschrieben werden VwGH 2010/04/0024 vom 16.10.2013, VwGH, VwGH 94/06/0240 vom 20.04. 1995). Hingegen kann ein Recht des Verpflichteten, dass die Vorauszahlung nicht mit einem zu geringen Betrag angesetzt werden darf, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung abgeleitet werden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, dem Verpflichteten in Form eines Kostenvorauszahlungsauftrags nach § 4 Abs. 2 VVG gleichsam einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten.Absatz 2, leg cit ermöglicht es der Behörde, diesfalls „die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung“ aufzutragen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Zweck dieser Bestimmung ist es, die Einbringlichkeit der vom Verpflichteten zu tragenden Kosten abzusichern, jedoch nicht die tatsächlich auflaufenden und letztlich vom Verpflichteten zu tragenden Kosten exakt zu beziffern. So hat der Verwaltungsgerichtshof zu seiner Entscheidung VwGH 2010/04/0024 vom 16.10.2013 ausdrücklich erklärt, dass der Vorauszahlungsauftrag keine Bindungswirkung für die Kostenvorschreibung über die letztlich tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens entfaltet. Es bestehen keine Bedenken, sich diesen Kosten im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 2011/07/0155 vom 26.02.2015). Ein Kostenvorauszahlungsauftrag verletzt dann die Rechte des Verpflichteten, wenn Kosten für Maßnahmen vorgeschrieben werden, die vom Titelbescheid nicht umfasst sind, oder wenn unverhältnismäßig hohe Kosten vorgeschrieben werden VwGH 2010/04/0024 vom 16.10.2013, VwGH, VwGH 94/06/0240 vom 20.04. 1995).
Hingegen kann ein Recht des Verpflichteten, dass die Vorauszahlung nicht mit einem zu geringen Betrag angesetzt werden darf, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung abgeleitet werden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, dem Verpflichteten in Form eines Kostenvorauszahlungsauftrags nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG gleichsam einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten.
Ungeachtet der tatsächlich vorausgezahlten Kosten sind letztlich die gesamten Kosten der Vollstreckung durch den Verpflichteten zu tragen – gehen die tatsächlichen Kosten über die Vorauszahlung hinaus, muss dieser den Differenzbetrag leisten. Zu viel vorausbezahlte Kosten werden ihm zurückerstattet. b.
Höhe der vorgeschriebenen Kosten Wie die Beschwerdeführer ausführen, seien die vorgeschriebenen Kosten schon aus dem Grund zu hoch, da die Vollstreckungsverfügung nicht mit dem Titelbescheid übereinstimme. Da den Beschwerdeführern nicht bekannt gegeben werde, wie konkret die Ersatzvornahme vorgenommen werden solle, hätten sie keine Möglichkeit, die Kostenschätzung sachlich zu prüfen.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Vollstreckungsbescheid, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht vom Titelbescheid abweicht. Die Beschwerdeführer konnten mit keiner ihrer diesbezüglich erhobenen Einwendungen durchdringen (siehe dazu oben zu Punkt V.2.). Ein konkretes Vorbringen, welche Positionen in Ansehung des Titelbescheids ungerechtfertigt wären, haben die Beschwerdeführer lediglich in Hinblick auf die die unter der Kostenstelle „Kostenschätzung Wiederherstellung Gelände“ enthaltenen Posten „Wiederherstellen Gelände“ und „Wiederherstellen Pflastersteine“ erstattet. Diese könnten nur (notwendige) Nebenarbeiten des Abbruchs der Mauer sein.Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Vollstreckungsbescheid, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht vom Titelbescheid abweicht. Die Beschwerdeführer konnten mit keiner ihrer diesbezüglich erhobenen Einwendungen durchdringen (siehe dazu oben zu Punkt römisch fünf.2.). Ein konkretes Vorbringen, welche Positionen in Ansehung des Titelbescheids ungerechtfertigt wären, haben die Beschwerdeführer lediglich in Hinblick auf die die unter der Kostenstelle „Kostenschätzung Wiederherstellung Gelände“ enthaltenen Posten „Wiederherstellen Gelände“ und „Wiederherstellen Pflastersteine“ erstattet. Diese könnten nur (notwendige) Nebenarbeiten des Abbruchs der Mauer sein.
Aus den oben zu Punkt III. dargestellten Gründen kann seitens des erkennenden Gerichts nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pflastersteine wieder aufgebracht werden können und wie umfangreich die Maßnahmen für „Wiederherstellen Gelände“ sein werden, weshalb die entsprechenden Positionen gestrichten wurden.Aus den oben zu Punkt römisch drei. dargestellten Gründen kann seitens des erkennenden Gerichts nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pflastersteine wieder aufgebracht werden können und wie umfangreich die Maßnahmen für „Wiederherstellen Gelände“ sein werden, weshalb die entsprechenden Positionen gestrichten wurden.
Im Übrigen ist - wie bereits oben zu Punkt V.2.a., ausgeführt – darauf zu verweisen, dass der Betroffene keinen Einfluss auf die Art der Durchführung der Ersatzvornahme nach dem VVG hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 97/04/0142 vom 15.09.1999 festgehalten, dass es beim Kostenvorauszahlungsauftrag ausschließlich darum geht, „dem Verpflichteten jene Kosten vorzuschreiben, die zur Ersatzvornahme der von ihm nicht erbrachten Leistung voraussichtlich erforderlich sind. Selbst wenn daher im Zuge der (tatsächlichen) Bewerkstelligung der Ersatzvornahme von der dem Verpflichteten vorgeschriebenen Leistung abweichende Maßnahmen gesetzt werden, so hat das auf die Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG keinen Einfluss.“Im Übrigen ist - wie bereits oben zu Punkt römisch fünf.2.a., ausgeführt – darauf zu verweisen, dass der Betroffene keinen Einfluss auf die Art der Durchführung der Ersatzvornahme nach dem VVG hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 97/04/0142 vom 15.09.1999 festgehalten, dass es beim Kostenvorauszahlungsauftrag ausschließlich darum geht, „dem Verpflichteten jene Kosten vorzuschreiben, die zur Ersatzvornahme der von ihm nicht erbrachten Leistung voraussichtlich erforderlich sind. Selbst wenn daher im Zuge der (tatsächlichen) Bewerkstelligung der Ersatzvornahme von der dem Verpflichteten vorgeschriebenen Leistung abweichende Maßnahmen gesetzt werden, so hat das auf die Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Kostenvorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG keinen Einfluss.“ Die Frage, welche konkreten Maßnahmen zur Bewerkstelligung der Ersatzvornahme vorgesehen sind, ist für den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten daher lediglich insofern relevant, als in der Kostenschätzung keine Arbeiten berücksichtigt werden dürfen, die im Vollstreckungstitel keine Deckung finden. Dass die in der Kostenschätzung vorgesehenen Maßnahmen (abzüglich Wiederherstellen Pflastersteine und Gelände) vom Titelbescheid gedeckt sind, konnte oben zu Punkt II. zweifelsfrei festgestellt werden.Die Frage, welche konkreten Maßnahmen zur Bewerkstelligung der Ersatzvornahme vorgesehen sind, ist für den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten daher lediglich insofern relevant, als in der Kostenschätzung keine Arbeiten berücksichtigt werden dürfen, die im Vollstreckungstitel keine Deckung finden. Dass die in der Kostenschätzung vorgesehenen Maßnahmen (abzüglich Wiederherstellen Pflastersteine und Gelände) vom Titelbescheid gedeckt sind, konnte oben zu Punkt römisch zwei. zweifelsfrei festgestellt werden. c.
Mängel in der Kostenschätzung und in der Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzung Allgemein führen die Beschwerdeführer aus, es seien wesentliche Punkte ihrer Stellungnahme vom 02.06.2020 zu der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.04.2020 übermittelten Kostenschätzung unberücksichtigt geblieben. Insbesondere seien das jene, die Mängel in der Kostenschätzung und die Nachvollziehbarkeit derselben beträfen.
Wie bereits oben zu Punkt 2.a. ausgeführt, können die Verpflichteten die Art der Erfüllung des behördlichen Auftrags im Wege der Ersatzvornahme nicht (mehr) bestimmen. Bis auf die im vorangegangenen Punkt behandelten Kostenstellen wurden die bei der Kostenschätzung berücksichtigten Maßnahmen seitens der Beschwerdeführer nicht im konkreten bemängelt. Auch nach Beiziehung der hochbautechnischen Amtssachverständigen und des geologischen Sachverständigen kann nicht erkannt werden, dass diese Maßnahmen unnötig oder überschließend wären. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2013, VwGH 2010/04/0024 zu verweisen, wonach der Verpflichtete die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten der Vollstreckung nur bekämpfen kann, indem er den Beweis erbringt, „dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch“ oder „die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde“. d.
Teilung der Mauer Die Beschwerdeführer bringen vor, der Kostenschätzung sei nur die Entfernung von 30 Laufmeter der insgesamt 39 m langen Mauer, welche eine unteilbare bauliche Anlage darstelle, zugrunde gelegt. Eine solche Teilung sehe die TBO nicht vor.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Details der Ersatzvornahme nicht durch die Schätzung der vorauszuzahlen Kosten bestimmt werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Ersatzvornahme durch einen Fachkundigen anhand des Spruchs (allenfalls der Begründung) des Titelbescheids zu erfolgen (siehe oben zu Punkt V.2.a.) – an im Zuge des Kostenvorauszahlungsauftrags angestellte Überlegungen ist er nicht gebunden.Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Details der Ersatzvornahme nicht durch die Schätzung der vorauszuzahlen Kosten bestimmt werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Ersatzvornahme durch einen Fachkundigen anhand des Spruchs (allenfalls der Begründung) des Titelbescheids zu erfolgen (siehe oben zu Punkt römisch fünf.2.a.) – an im Zuge des Kostenvorauszahlungsauftrags angestellte Überlegungen ist er nicht gebunden.
Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Punkt 3.a. ergibt, verstößt ein Auftrag, in dem die für die Ersatzvornahme vorauszuzahlen Kosten zu gering angesetzt werden, nicht gegen die Rechte der Verpflichteten. In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass bei Entfernung weiterer Mauerteile (die bislang in der Kostenschätzung nicht berücksichtigt wurden) die Kosten selbstverständlich höher ausfallen würden, weshalb diesbezüglich keine Rechtsverletzung zulasten der Beschwerdeführer konstatiert werden kann. a.
Klärung „wesentlicher“ Fragen durch die belangte Behörde Die Beschwerdeführer monieren weiters, es seinen „viele andere wesentliche Fragen“, welche bereits mit Schreiben vom 28.05.2019 bzw 02.06.2020 durch die belangte Behörde unbeantwortet geblieben und gibt diese Fragen „der Vollständigkeit halber“ auf drei Seiten wieder. Hierzu merkt sie an, dass diese zum Teil „für die gegenständliche Beschwerde möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen mögen“. Diese werfen jedoch – bis auf die oben abgehandelten – keine Fragen auf, welche im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Hierzu ist insbesondere auf die obigen Punkte V.2.b. und c. zu verweisen.Die Beschwerdeführer monieren weiters, es seinen „viele andere wesentliche Fragen“, welche bereits mit Schreiben vom 28.05.2019 bzw 02.06.2020 durch die belangte Behörde unbeantwortet geblieben und gibt diese Fragen „der Vollständigkeit halber“ auf drei Seiten wieder. Hierzu merkt sie an, dass diese zum Teil „für die gegenständliche Beschwerde möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen mögen“. Diese werfen jedoch – bis auf die oben abgehandelten – keine Fragen auf, welche im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Hierzu ist insbesondere auf die obigen Punkte römisch fünf.2.b. und c. zu verweisen.
VI.römisch sechs.
Ergebnis Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde nicht zu bemängeln war. Dies insbesondere deshalb, da sie sich am Wortlaut des Titelbescheids orientierte und keine Konkretisierung der Maßnahmen erfolgte (die hinsichtlich des Auftrags zu Kostenvorauszahlung angestellten Überlegungen sind diesbezüglich nicht relevant).
Die zur Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten waren in dem Punkt „Kostenschätzung Wiederherstellung Gelände“ um die Posten „Wiederherstellen Gelände“ und „Wiederherstellen Pflastersteine“ zu reduzieren. Dies aufgrund der Tatsache, dass in Ansehung der Planunterlagen zum Baubescheid vom 02.04.1981 endgültige Feststellungen zum herzustellenden Geländeverlauf nicht getroffen werden konnten.
Grundsätzlich ist noch einmal drauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs 2 VVG eine nachträgliche Verrechnung der vorausgezahlten Kosten erfolgt. Dh, dass die Verpflichteten letztlich die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu tragen haben, auch wenn diese höher ausfallen sollten. Werden in einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG zu geringe Kosten vorgeschrieben, kann dies die Rechte der Verpflichteten nicht verletzen.Grundsätzlich ist noch einmal drauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG eine nachträgliche Verrechnung der vorausgezahlten Kosten erfolgt. Dh, dass die Verpflichteten letztlich die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu tragen haben, auch wenn diese höher ausfallen sollten. Werden in einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG zu geringe Kosten vorgeschrieben, kann dies die Rechte der Verpflichteten nicht verletzen.
VII.römisch sieben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.43.2226.20