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LVwG-2020/13/2596-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlLVwG-2020/13/2596-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, derzeit wohnhaft in **** Z, Adresse 1, BB gemU, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2019, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit am 01.06.2023 wiedererlangt und die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens behoben wird.

2.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringung und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2019, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, gemäß § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 25 Abs 3 und § 7 Abs 1 Führerscheingesetz, die ihm für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2011, Zl *** wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 08.10.2020 durch Hinterlegung), entzogen, wobei die Haftdauer nicht in die Entzugsdauer miteingerechnet wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2019, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz, die ihm für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2011, Zl *** wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 08.10.2020 durch Hinterlegung), entzogen, wobei die Haftdauer nicht in die Entzugsdauer miteingerechnet wurde.

Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 8 FSG vor Ablauf der Entzugszeit die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung an. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 Führerscheingesetz unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die oben genannte Dauer des Entzuges der Österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 8, FSG vor Ablauf der Entzugszeit die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung an.

Letztlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Führerscheingesetz unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die oben genannte Dauer des Entzuges der Österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl ***, gemäß §§ 28 Abs 1 zweiter Satz, 28a Abs 1 erster und fünfter Fall Abs 4 Z 3, 28a Abs 1 erster Fall und Abs 4 Z 3, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Gemäß § 24 Abs 1 iVm § 25 Abs 3 und § 7 Abs 3 Z 11 FSG gelte eine Person nicht als verkehrszuverlässig und sei die Lenkberechtigung zu entziehen, wer gemäß § 28a SMG eine strafbare Handlung begangen habe.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl ***, gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Satz, 28a Absatz eins, erster und fünfter Fall Absatz 4, Ziffer 3, 28 a, Absatz eins, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG gelte eine Person nicht als verkehrszuverlässig und sei die Lenkberechtigung zu entziehen, wer gemäß Paragraph 28 a, SMG eine strafbare Handlung begangen habe.

Aufgrund dessen, dass seit dem Ende der Begehung der Tat am 14.05.2019 bis 26.03.2020 Untersuchungshaft angeordnet gewesen sei, sei ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers lediglich in der Zeit vom 26.03.2020 bis 24.09.2020 festzustellen gewesen. Aufgrund dessen werde wegen der Schwere des Verbrechens eine Entziehungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen, welches als Mindestmaß angesehen werde, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen.

Am 13.11.2020 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch CC, eine Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein. Es wurde ausgeführt, dass sein Führerschein für seinen Beruf und die Familienexistenz sehr wichtig sei. Er sei nie unter Drogeneinfluss gefahren und sei mit regelmäßigen Drogentests einverstanden.

Ermittlungen bei der Österreichischen DD AG hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde haben ergeben, dass der angefochtene Bescheid am 08.10.2020 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, CC, ausgefolgt worden sei.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden ist und er hiezu Stellung nehmen könne.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht in Tirol mit, dass er sich seit 28.09.2020 in Haft in der Justizanstalt Z befinde. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr an der Abgabestelle gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der von ihm nunmehr angefochtene Bescheid am 08.10.2020 an dem Zustellort eingelangt sei. Er habe vom Bescheid erst Anfang November 2020 von CC erfahren, worauf er sie gebeten habe, gegen diesen Bescheid eine Beschwerde einzubringen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde davon aus, dass diese rechtzeitig eingebracht wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl ***, sowie in das Urteil des Landesgerichtes Z vom 23.10.2019, Zl ***, als auch in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Haftbestätigung der Justizanstalt Z vom 22.11.2021.

II.römisch zwei.

Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit dem am 22.10.2019 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Z, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer AA zu Punkt A 1. wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG, sowie zu Punkt A 2. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, erster und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG für schuldig erkannt. Mit dem am 22.10.2019 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Z, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer AA zu Punkt A 1. wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, sowie zu Punkt A 2. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, erster und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG für schuldig erkannt.

Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er im Zeitraum vom 24.03.2019 bis zur Sicherstellung durch die Polizei, am 14.05.2019, Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hat, dass dieses in Verkehr gesetzt wird, und zwar durch die Aufsucht von 197 Cannabispflanzen, die noch vor der Erntereifung einen Ertrag von 3.384,5 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,1 % THCA (240 g eines THCA entsprechen 6 Grenzmengen) und 0,97 % Delta-9-THC (26,7 g reines Delta-9-THC entsprechen 1,33 Grenzmengen) erbrachten (Beweis: Punkt A 1 dieses Urteils).Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er im Zeitraum vom 24.03.2019 bis zur Sicherstellung durch die Polizei, am 14.05.2019, Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hat, dass dieses in Verkehr gesetzt wird, und zwar durch die Aufsucht von 197 Cannabispflanzen, die noch vor der Erntereifung einen Ertrag von 3.384,5 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,1 % THCA (240 g eines THCA entsprechen 6 Grenzmengen) und 0,97 % Delta-9-THC (26,7 g reines Delta-9-THC entsprechen 1,33 Grenzmengen) erbrachten (Beweis: Punkt A 1 dieses Urteils).

Der Beschwerdeführer AA hat weiters zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang 2012 bis zu seiner Festnahme am 14.05.2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt und anderen überlassen, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Mengen beging, und zwarDer Beschwerdeführer AA hat weiters zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang 2012 bis zu seiner Festnahme am 14.05.2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt und anderen überlassen, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Mengen beging, und zwar a. durch die Erzeugung einer Menge von zumindest 73.500 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11 % (8.085 g reines THC, davon 92 % THCA, das sind 7.438,2 g reines THCA entsprechend 185,9 Grenzmengen, und 8 % Delta-9-THC, das sind 648,8 g reines Delta-9-THC entsprechend 32,34 Grenzmengen) in wenigstens 21 Anbauzyklen; b. durch den gewinnbringenden Verkauf von zumindest 63.500 g aus der zu Punkt A 2.a. genannten Suchtgiftmenge abzüglich der sichergestellten Suchtgiftquantitäten von 181,7 g, 180,9 g und 157,6 g THC-haltigem Cannabiskraut entsprechend 1,74 grenzmengen, sohin 168,85 Grenzmengen an THC-haltigem Cannabiskraut in zahllosen Teilhandlungen an Unbekannte (Beweis: Punkt A 2.a.b. dieses Urteils).

Der Beschwerdeführer AA wurde deswegen nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer AA wurde deswegen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.

Gemäß § 38 StGB wurden betreffend den Beschwerdeführer AA die Zeiten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die ausgesprochenen Freiheitsstrafen angerechnet, und zwar vom 14.05.2019, 11:20 Uhr bis 22.10.2019, 11:51 Uhr (Schluss der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Z).Gemäß Paragraph 38, StGB wurden betreffend den Beschwerdeführer AA die Zeiten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die ausgesprochenen Freiheitsstrafen angerechnet, und zwar vom 14.05.2019, 11:20 Uhr bis 22.10.2019, 11:51 Uhr (Schluss der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Z).

Gemäß § 34 SMG wurden die von der Polizei die im Zuge Ermittlungen bei AA sichergestellten Suchtgifte eingezogen.Gemäß Paragraph 34, SMG wurden die von der Polizei die im Zuge Ermittlungen bei AA sichergestellten Suchtgifte eingezogen.

Gemäß § 26 StGB wurde das bei AA sichergestellte Verpackungsmaterial mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen.Gemäß Paragraph 26, StGB wurde das bei AA sichergestellte Verpackungsmaterial mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen.

Gemäß § 19a StGB wurden die von der Polizei im Zuge der Ermittlungen sichergestellten und zur Suchtgifterzeugung verwendeten technischen Geräte konfisziert.Gemäß Paragraph 19 a, StGB wurden die von der Polizei im Zuge der Ermittlungen sichergestellten und zur Suchtgifterzeugung verwendeten technischen Geräte konfisziert.

Gemäß § 90 Abs 3 StGB wurde hinsichtlich AA ein Betrag in Höhe von Euro 40.000,00, welchen dieser für die Begehung der oben genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erlangt hat, für verfallen erklärt.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, StGB wurde hinsichtlich AA ein Betrag in Höhe von Euro 40.000,00, welchen dieser für die Begehung der oben genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erlangt hat, für verfallen erklärt.

Während AA dieses Urteil unbekämpft lies, erhob die Staatsanwaltschaft Z Berufung dagegen. Diese Berufung zielte auf eine Erhöhung der über AA verhängten unbedingten Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß ab.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl *** wurde dieser Berufung Folge gegeben und die über den Angeklagten AA verhängte Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren auf 4 (vier) Jahre erhöht und ausgesprochen, dass gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO dem Angeklagten AA auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl *** wurde dieser Berufung Folge gegeben und die über den Angeklagten AA verhängte Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren auf 4 (vier) Jahre erhöht und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO dem Angeklagten AA auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.

Begründend wurde in diesem Urteil ausgeführt, dass der Beschwerdeführer AA Österreicher ist und am XX.XX.XXXX in Y geboren wurde. Nach Abschluss der Volksschule und der Hauptschule machte er eine Ausbildung an einer 4-jährigen Fachschule für Maschinenbau. Weiters absolvierte er eine Ausbildung zum Kindergärtner, legte aber keine Abschlussprüfung ab. Als Leiter einer Kinderkrippe verdiente er monatlich ca Euro 1.700,00 bis Euro 1.800,00. Vor seiner Festnahme befand er sich in Karenz und arbeitete zusätzlich 10 Stunden pro Woche als Rettungssanitäter. Zusammen mit dem Karenzgeld kam er so zuletzt auf ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Euro 1.250,00. Am 14.05.2019 wurde er im Zuge der polizeilichen Ermittlungen verhaftet.

Der Beschwerdeführer AA ist ledig und sorgepflichtig für 3 Kinder im Alter von wenigen Monaten, 2 und 4 Jahren, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin CC hat und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Er hat bis auf einen PKW der Marke EE, Baujahr 2008, kein nennenswertes Vermögen und auch keine Schulden. Seine Strafregisterauskunft ist leer.Begründend wurde in diesem Urteil ausgeführt, dass der Beschwerdeführer AA Österreicher ist und am römisch zwanzig.XX.XXXX in Y geboren wurde. Nach Abschluss der Volksschule und der Hauptschule machte er eine Ausbildung an einer 4-jährigen Fachschule für Maschinenbau. Weiters absolvierte er eine Ausbildung zum Kindergärtner, legte aber keine Abschlussprüfung ab.

Als Leiter einer Kinderkrippe verdiente er monatlich ca Euro 1.700,00 bis Euro 1.800,00. Vor seiner Festnahme befand er sich in Karenz und arbeitete zusätzlich 10 Stunden pro Woche als Rettungssanitäter. Zusammen mit dem Karenzgeld kam er so zuletzt auf ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Euro 1.250,00. Am 14.05.2019 wurde er im Zuge der polizeilichen Ermittlungen verhaftet. Der Beschwerdeführer AA ist ledig und sorgepflichtig für 3 Kinder im Alter von wenigen Monaten, 2 und 4 Jahren, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin CC hat und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Er hat bis auf einen PKW der Marke EE, Baujahr 2008, kein nennenswertes Vermögen und auch keine Schulden.

Seine Strafregisterauskunft ist leer.

Zu Urteil des Landesgerichtes Z vom 22.10.2019 Punkt A.2.:

Ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunktpunkt im Zeitraum von zumindest Anfang 2012 bis zu seiner Festnahme am 14.05.2019 betrieb der Beschwerdeführer AA zuerst in X und ab Juli 2016 im Keller des von ihm zu diesem Zweck angemieteten Hauses in W eine professionelle Cannabisaufzuchtanlage. Damit erzeugte er über den genannten Zeitraum in wenigstens 21 Anbauzyklen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar zumindest 73.500 g THC-haltiges Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich zumindest 11 %, das sind 8.085 g reines THC, davon 92 % THCA, das sind 7.438,2 g reines THCA (185,9 Grenzmengen), und 8 % Delta-9-THC, das sind 646,8 g reines Delta-9-THC (32.34 Grenzmengen).Ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunktpunkt im Zeitraum von zumindest Anfang 2012 bis zu seiner Festnahme am 14.05.2019 betrieb der Beschwerdeführer AA zuerst in römisch zehn und ab Juli 2016 im Keller des von ihm zu diesem Zweck angemieteten Hauses in W eine professionelle Cannabisaufzuchtanlage.

Damit erzeugte er über den genannten Zeitraum in wenigstens 21 Anbauzyklen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar zumindest 73.500 g THC-haltiges Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich zumindest 11 %, das sind 8.085 g reines THC, davon 92 % THCA, das sind 7.438,2 g reines THCA (185,9 Grenzmengen), und 8 % Delta-9-THC, das sind 646,8 g reines Delta-9-THC (32.34 Grenzmengen).

Eine Menge von 10.000 g des von ihm produzierten Cannabiskrautes konsumierte der Beschwerdeführer AA über den genannten Zeitraum selber.

Den größeren Teil der von ihm produzierten Menge THC-haltiges Cannabiskraut, und zwar zumindest 62.979,8 g (168,85 Grenzmengen) (das sind 63.500 g aus der oben genannten erzeugten Suchtgiftmenge abzüglich der von der Polizei bei ihm sichergestellten Suchtgiftmengen von 181,7 g, 180,9 g und 157,6 g) verkaufte er in zahllosen Teilhandlungen gewinnbringend an Unbekannte. Er erzielte durch den Verkauf von Suchtgift jedenfalls einen höheren Betrag als Euro 40.000,00.

Zu Urteil des Landesgerichtes Z vom 22.10.2019 zu Punkt A 1 und B:

Am 23.03.2019 trug der Beschwerdeführer AA zusammen mit seiner Lebensgefährtin CC mehrere Kartons mit insgesamt 197 Cannabisstecklingen und Kanister mit Düngemitteln aus seinem PKW in das von ihm angemietete Haus in W, wo er im Keller die Cannabisaufzuchtanlage betrieb.

Ab dem 24.03.2019 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 14.05.2019 baute der Beschwerdeführer AA sodann diese 197 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift mit dem Vorsatz an, dass dieses in Verkehr gesetzt wird. Diese 197 Cannabispflanzen erbrachten noch vor der Erntereife einen Ertrag von 3.384,5 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,1 % THCA, das sind 240 g reines THCA (6 Grenzmengen) und 0,79 % Delta-9-THC, das sind 26,7 g reines Delata-9-THC (1,33 Grenzmengen).Ab dem 24.03.2019 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 14.05.2019 baute der Beschwerdeführer AA sodann diese 197 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge Suchtgift mit dem Vorsatz an, dass dieses in Verkehr gesetzt wird. Diese 197 Cannabispflanzen erbrachten noch vor der Erntereife einen Ertrag von 3.384,5 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,1 % THCA, das sind 240 g reines THCA (6 Grenzmengen) und 0,79 % Delta-9-THC, das sind 26,7 g reines Delata-9-THC (1,33 Grenzmengen).

Der Beschwerdeführer AA und CC wussten, dass es sich bei Cannabisprodukten um verbotene Suchtgifte handelt, und dass jeglicher Umgang mit diesen Substanzen, sohin Erwerb und Besitz, aber auch die Erzeugung und das Überlassen an andere, verboten ist. AA baute das Cannabiskraut mit dem Wissen und Wollen an, dass dieses mit Ausnahme der von ihm selbst konsumierten Mengen in Verkehr gesetzt wird. Er hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von erzeugten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen insgesamt eine große Menge darstellen, welche die Grenzmenge des § 28b SMG um weit mehr als das 25-fache übersteigt und daher geeignet waren, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.

Sein Vorsatz umfasste auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mit, weshalb Handlungseinheit in Bezug auf die Teilakte der Erzeugung und Weitergabe von Suchtgift anzunehmen ist und die einzelnen erzeugten und weitergegebenen Suchtgiftmengen jeweils zusammenzuzählen sind. Der Beschwerdeführer AA hielt es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von ihm erzeugten und weitergegebenen Suchtgiftmengen die festgestellten Qualitäten laut Punkt A des Urteilstenors aufwiesen. Der Beschwerdeführer AA und CC wussten, dass es sich bei Cannabisprodukten um verbotene Suchtgifte handelt, und dass jeglicher Umgang mit diesen Substanzen, sohin Erwerb und Besitz, aber auch die Erzeugung und das Überlassen an andere, verboten ist.

AA baute das Cannabiskraut mit dem Wissen und Wollen an, dass dieses mit Ausnahme der von ihm selbst konsumierten Mengen in Verkehr gesetzt wird. Er hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von erzeugten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen insgesamt eine große Menge darstellen, welche die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um weit mehr als das 25-fache übersteigt und daher geeignet waren, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Sein Vorsatz umfasste auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mit, weshalb Handlungseinheit in Bezug auf die Teilakte der Erzeugung und Weitergabe von Suchtgift anzunehmen ist und die einzelnen erzeugten und weitergegebenen Suchtgiftmengen jeweils zusammenzuzählen sind.

Der Beschwerdeführer AA hielt es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von ihm erzeugten und weitergegebenen Suchtgiftmengen die festgestellten Qualitäten laut Punkt A des Urteilstenors aufwiesen.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden bei Beschwerdeführer AA dessen bisherige Unbescholtenheit, seine teilweise geständige Verantwortung, die Sicherstellung von Suchtgift sowie eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit „infolge seines eigenen Suchtgiftkonsums“ mildernd gewertet.

Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Vergehens- mit einem Verbrechenstatbestand, die mehrfache Überschreitung der übergroßen Menge, den langen Tatzeitraum sowie die Tätermehrheit beim Vergehenstatbestand (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin CC).

Im Urteil des Oberlandesgerichtes vom 26.03.2020, Zl ***, wurde ausgeführt, dass die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion den massiven Erschwerungsgründen nicht gerecht wird. So wurde das 25-fache der Grenzmenge („Übermenge“ gemäß § 28a Abs 4 Z 3 SMG) bei der Erzeugung um mehr als das 8-fache und beim gewinnbringenden Verkauf um mehr als das 6-fache überschritten. Zieht man zusätzlich den außerordentlichen langen Tatzeitraum von mehr als 7 Jahren ins Kalkül, so kann – auch mit Blick auf generalpräventive Aspekte – mit der verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht das Auslangen gefunden werden. Bei einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die über den Beschwerdeführer AA ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre zu erhöhen.

Im Urteil des Oberlandesgerichtes vom 26.03.2020, Zl ***, wurde ausgeführt, dass die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion den massiven Erschwerungsgründen nicht gerecht wird. So wurde das 25-fache der Grenzmenge („Übermenge“ gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) bei der Erzeugung um mehr als das 8-fache und beim gewinnbringenden Verkauf um mehr als das 6-fache überschritten. Zieht man zusätzlich den außerordentlichen langen Tatzeitraum von mehr als 7 Jahren ins Kalkül, so kann – auch mit Blick auf generalpräventive Aspekte – mit der verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht das Auslangen gefunden werden. Bei einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die über den Beschwerdeführer AA ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre zu erhöhen.

Zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz ist der Beschwerdeführer AA nie erschienen, weshalb es nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, Abteilung Gesundheit, vom 11.11.2020, Zl ***, FF nicht möglich war eine amtsärztliche Stellungnahme abzugeben.Zur amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz ist der Beschwerdeführer AA nie erschienen, weshalb es nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, Abteilung Gesundheit, vom 11.11.2020, Zl ***, FF nicht möglich war eine amtsärztliche Stellungnahme abzugeben.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den unter den Feststellungen genannten, teilweise auch in Klammern angeführten Beweismitteln.

IV.römisch vier.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, dieGemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6), 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung auf § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 idF BGBl Nr 111/2010 begangen hat (BGBl I 2016/61).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 2010, begangen hat (BGBl römisch eins 2016/61).

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertungen der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15. Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist.

Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist.

Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer AA mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl ***, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG für schuldig erkannt.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer AA mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl ***, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG für schuldig erkannt.

Aufgrund der Bindungswirkung im Führerscheinentzugsverfahren an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Aufgrund der Bindungswirkung im Führerscheinentzugsverfahren an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.

Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten.

Das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ist wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, jedenfalls als verwerflich einzustufen, und indiziert die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG.Das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ist wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, jedenfalls als verwerflich einzustufen, und indiziert die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG.

Im Rahmen der Wertung nach § 7 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0357).Im Rahmen der Wertung nach Paragraph 7, FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0357).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig im Zeitraum von zumindest Anfang 2012 bis zu seiner Festnahme am 14.05.2019 (mehr als 7 Jahre!), im Keller eines von ihm zu diesem Zweck angemieteten Hauses, eine professionelle Cannabisaufzuchtanlage betrieben, und über den genannten Zeitraum in wenigstens 21 Anbauzyklen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut erzeugt, wobei er einen Teil des von ihm produzierten Cannabiskrautes über den genannten Zeitraum selbst konsumierte, und den größeren Teil der von ihm produzierten Menge gewinnbringend in zahllosen Teilhandlungen an Unbekannte verkaufte.

Weiters hat der Beschwerdeführer AA am 23.03.2019 zusammen mit seiner Lebensgefährtin CC mehrere Kartons mit insgesamt 197 Cannabisstecklingen und Kanister mit Düngermitteln aus seinem PKW in das von ihm gemietete Haus getragen, wo er im Keller die Cannabisaufzuchtanlage betrieb. Ab dem 24.03.2019 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 14.05.2019 hat er sodann diese 197 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (nach § 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt wird. Weiters hat der Beschwerdeführer AA am 23.03.2019 zusammen mit seiner Lebensgefährtin CC mehrere Kartons mit insgesamt 197 Cannabisstecklingen und Kanister mit Düngermitteln aus seinem PKW in das von ihm gemietete Haus getragen, wo er im Keller die Cannabisaufzuchtanlage betrieb. Ab dem 24.03.2019 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 14.05.2019 hat er sodann diese 197 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (nach Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt wird.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid datiert mit 18.04.2019. Die Begehung der letzten abgeurteilten Straftat war der 14.05.2019. Vom 14.05.2019, 11:20 Uhr bis 22.10.2019, 11:51 Uhr (Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Z) befand sich der Beschwerdeführer in Verwahrungs- und Untersuchungshaft, die ihm auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 14.05.2019 (Datum der letzten abgeurteilten Straftat) bis zum 26.03.2020 (Datum des Urteils des Oberlandesgerichtes Z) in Haft war.

Laut Haftbestätigung der Justizanstalt Z vom 22.11.2021 beträgt die Gesamtanhaltezeit des Beschwerdeführers AA vom 28.09.2020, 13:00 Uhr bis 16.11.2023, 8:00 Uhr.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Befinden in Haft nur in einem geringen Ausmaß zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne eines Wohlverhaltens gewertet werden kann, wie wohl nicht verkannt wird, dass die Verbüßung in Strafhaft auch spezialpräventive Wirkung hat.

Weiters wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2004, 2002/11/0130, verwiesen. Darin hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass Haftzeiten, soweit sie bei der Berechnung der Entziehungszeit außer Betracht zu bleiben haben, nicht ohne Bedeutung für die Prognoseentscheidung, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, sind, sondern vielmehr miteinzubeziehen sind, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen diene.

Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit die zweifellos besondere Verwerflichkeit der begangenen Suchtgiftdelikte hervorzuheben.

Laut Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Z vom 26.03.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt wurde - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Die im rechtskräftigen Gerichtsurteil angeführten Milderungsgründe, wie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine teilweise geständige Verantwortung, die Sicherstellung von Suchtgift sowie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit „infolge seines eigenen Suchtgiftkonsums“ sind für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zugunsten des Bestraften zu werten. Dem steht erschwerend gegenüber, das Zusammentreffen eines Vergehens- mit einem Verbrechenstatbestand, die mehrfache Überschreitung der übergroßen Menge, den langen Tatzeitraum sowie die Tätermehrheit beim Vergehenstatbestand.

Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht kam schon mit Hinblick auf die Schwere des verwirklichten Verbrechens – so das Oberlandesgericht – nicht in Frage.

Die belangte Behörde setzte im Gegenstandsfall die Entzugsdauer mit 18 Monaten ab Zustellung des angefochtenen Entziehungsbescheides, das war der 08.10.2020, fest, was somit ausgehend von der letzten Tathandlung des Beschwerdeführers am 14.05.2019, und ausgehend davon, dass die Haftzeiten des Beschwerdeführers, insbesondere vom 28.09.2020 bis 16.11.2023, nicht in die Entzugsdauer miteingerechnet wurden, eine Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer von 6 Jahren (14.05.2019 bis 16.05.2025) bedeutet.

Diese Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 6 Jahren wiedererlangen, erweist sich als zu lange und ist rechtswidrig.

Beim Beschwerdeführer sind einerseits die oben bereits angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen, andererseits, dass sich der Beschwerdeführer in der haftfreien Zeit von 26.03.2020 bis 28.09.2020 nichts zu Schulden hat kommen lassen, sowie weiters die Tatsache, dass eine Verbüßung in Strafhaft auch spezialpräventive Wirkung hat, wenn auch nur in einem geringeren Ausmaß.

Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit am 01.06.2023, mithin ca 4 Jahre nach seiner letzten Tathandlung, am 14.05.2019, wiedererlangen wird. Die Verwerflichkeit der von ihm begangen Suchtgiftdelikte steht dabei im Vordergrund.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer weiters die Beibringung eines amtsäztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, ohne diese Anordnung näher zu begründen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer weiters die Beibringung eines amtsäztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, ohne diese Anordnung näher zu begründen.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer AA über einen langen Tatzeitraum einen Suchtgifthandel betrieben und selbst Suchtgift (Cannabiskraut) konsumiert.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28.09.2020 bis dato (somit seit fast bereits 1,5 Jahren) in Haft und ist daher davon auszugehen, dass er jedenfalls seit dem 28.09.2020 kein Suchtmittel mehr genossen hat und insofern nicht abhängig ist. Es liegt daher kein Grund vor, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, weshalb hinsichtlich dieser Anordnung wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

V.römisch fünf.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.13.2596.4

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.