LVwG-2021/40/3423-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlLVwG-2021/40/3423-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der/des 1. AA, 2. BB, 2. CC, 4. DD, 5. EE, 6. FF, 7. GG, 8. JJ, 9. KK, 10. LL, 11. MM, 12. NN, 13. OO, 14. PP, 15. QQ, 16. RR, 17. TT, 18. UU, 19. VV, 20. WW, 21. XX, 22. YY und 23. ZZ, alle vertreten durch die AAA Rechtsanwälte GesbR, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 04.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der/des 1. AA, 2. BB, 2. CC, 4. DD, 5. EE, 6. FF, 7. GG, 8. JJ, 9. KK, 10. LL, 11. MM, 12. NN, 13. OO, 14. PP, 15. QQ, 16. RR, 17. TT, , 18. UU, 19. VV, 20. WW, 21. römisch zwanzig, , 22. YY und 23. ZZ, alle vertreten durch die AAA Rechtsanwälte GesbR, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 04.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), zu Recht:
1.
Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft in Adresse 2, **** Y und ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 13.07.2021 um Begutachtung der Mauer der Nachbarliegenschaft (Adresse 3, **** Y), da von dieser ihres Erachtens nach eine Gefahr ausgehe. Der desolate Zustand der von den Nachbarn errichteten Mauer sei erst durch die Entfernung einer Hecke sichtbar geworden und sei ohne die Hecke auch kein Halt der Mauerbestandteile mehr gewährleistet. Zudem sei beim Vermessen der Grenze festgestellt worden, dass die Mauer fälschlicherweise (und ohne Absprache mit dem Vater der mitbeteiligten Partei als deren Rechtsvorgänger), zum Teil auf ihrem Grundstück errichtet worden sei.
Im Behördenakt ist ein Dokument mit der Bezeichnung „Stellungnahme der Familie BBB zum Sachverhalt Eigentumsverhältnis Einfriedungsmauer am Adresse 3“ enthalten. Dieses Schriftstück ist undatiert, wer Urheber dieser Stellungnahme ist, ergibt sich aus dem Dokument nicht. Das Dokument enthält mehrere Lichtbilder der betroffenen Liegenschaft und der verfahrensgegenständlichen Mauer. Einleitend wird in diesem Dokument wortwörtlich ausgeführt wie folgt: „Die Familie BBB hat der Gemeinde Y unter Vorlage der nachstehenden aus den Jahren 1969-1971 stammenden Bildern glaubhaft dargelegt, dass der Bürgermeister Gemeinde Y davon ausgehen konnte, dass die Einfriedungsmauer im Eigentum der Liegenschaftseigentümer am Adresse 3 steht.“ Die belangte Behörde hat in weiterer Folge einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker für Bauingenieurwesen mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragt.
Mit ziviltechnischem Gutachten vom 03.11.2021 äußerte sich CCC zur verfahrensgegenständlichen Mauer. Im Gutachten ist angeführt, dass der Gutachtensauftrag eine Erhebung dahingehend umfasse, ob die Stützmauer (Schalsteine mit aufgesetzter Trockensteinschlichtung) dem Stand der Technik entspreche und ob diese standsicher sei. Der Gutachter erläutert zunächst die Konstruktionsmerkmale bzw die anerkannten Konstruktionsregeln für Schalsteinmauern und für die Steinschlichtung und erstattete in Folge Befund betreffend die Schalsteinmauer und die Steinschlichtung. Im Ergebnis stellte der Gutachter fest, dass mehrere wesentliche Konstruktionsgrundregeln sowohl für die Errichtung von Schalsteinstützmauern als auch von Steinschlichtungen nicht eingehalten worden seien.
Das Schadensbild von teilweise vollkommen zerstörten Schalsteinen, verschobenen Schalsteinen und abstürzenden Steinen aus der Trockenmauer zeige eindeutig, dass die Stützmauer bestehend aus Schalsteinmauern und aufgesetzter Steinschlichtung massive Schäden aufweise, die bei sach- und fachgerechter Ausführung verhindert hätten werden können. Die Schalsteinmauer entspreche zumindest teilweise nicht dem Stand der Technik, Die Steinschlichtung (sowohl die verwendeten Steine, als auch deren Aufbau) entspräche nicht dem Stand der Technik. Die aufgetretenen Schäden würden keine üblichen Alterserscheinungen darstellen, sondern resultierten aus einer nicht fachgerechten Herstellung (sowohl Konstruktionsmängel als auch Ausführungsmängel).
Der Ziviltechniker sprach in seinem Gutachten eine Warnung dahingehend aus, dass mit weiteren herausbrechenden und herabfallenden Steinen zu rechnen sei und verwies auf die Absicherung des Gefahrenbereichs.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern als (Mit)Eigentümern der Liegenschaft am Adresse 3, **** Y, Gst Nr **1, KG *** Y, im Spruchpunkt I aufgetragen wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021, , Zl ***, wurde den Beschwerdeführern als (Mit)Eigentümern der Liegenschaft am Adresse 3, **** Y, Gst Nr **1, KG *** Y, im Spruchpunkt römisch eins aufgetragen wie folgt: a) Den Gefahrenbereich so abzusichern, dass dort keine Gefahr für Mensch und Tier oder Schäden an Gegenständen auftreten können. Dies gilt solange bis die schadhafte Mauer sach- und fachgerecht saniert oder erneuert wurde und der Bereich unterhalb der Mauer von einem hierzu befugten Fachmann wieder freigegeben wird b) binnen eines Monats, ab Zustellung dieses Schreibens, ist bei der Gemeinde Y unter Vorlage einer durch einen Zivilgeometer (Staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) erstellten Vermessungsurkunde nachzuweisen, dass sich die Einfriedungsmauer auf Eigengrund befindet. c) binnen eines Monats, ab Zustellung dieses Schreibens, ist bei der Gemeinde Y unter Vorlage von Baueingabeunterlagen um baurechtliche Bewilligung für eine Sanierung oder Neuerrichtung der Einfriedungsmauer anzusuchen.
Begründend hat die belangte Behörde zunächst die wesentlichen Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 angeführt und ausgeführt, dass die auf GP **1 ausgeführte Einfriedungsmauer nicht dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden sei und sich deshalb in einem sehr desolaten Zustand befinde. Hinzukommend lasse die Lage der Grenzpunkte auch noch eine Überbauung der Grundgrenze „vermuten“.Begründend hat die belangte Behörde zunächst die wesentlichen Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 angeführt und ausgeführt, dass die auf Gesetzgebungsperiode **1 ausgeführte Einfriedungsmauer nicht dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden sei und sich deshalb in einem sehr desolaten Zustand befinde. Hinzukommend lasse die Lage der Grenzpunkte auch noch eine Überbauung der Grundgrenze „vermuten“.
In der dagegen mit Schriftsatz vom 29.11.2021 fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie sähen sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht dahingehend verletzt, als ihnen ein Sicherungsauftrag erteilt wurde und ihnen aufgetragen wurde, um eine baurechtliche Bewilligung anzusuchen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Weiters erachten sich die Beschwerdeführer durch den ihnen als Bescheidadressaten gegenüber erteilten Auftrag, der Behörde nachzuweisen, dass sich die Einfriedungsmauer auf ihrem Grund befinde und sie daher die Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen treffe, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Im Detail bringen die Beschwerdeführer vor, dass die bescheiderlassende Behörde offenbar die Auffassung vertrete, dass die gegenständliche Mauer auf der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft Gst **1, EZ ***, situiert sei. Zugleich werde den Beschwerdeführern im Spruchpunkt I lit b des angefochtenen Bescheides aber aufgetragen, der Behörde das Eigentum an der bescheidgegenständlichen Einfriedungsmauer – und sohin ihre Parteistellung als Bescheidadressaten – nachzuweisen. Unter Hinweis auf die Amtswegigkeit und die materielle Wahrheitsfindung wäre die belangte Behörde selbst verpflichtet gewesen, im Zuge des Beweisverfahrens festzustellen, in welchem Eigentum die gegenständliche Mauer steht.
Es könne jedenfalls nicht angehen, dass zunächst ein Bescheid an die Beschwerdeführer gerichtet wird und diese dann als Bescheidadressaten dazu verpflichtet werden, einen Beweis zu erbringen, dass sich die Mauer nicht in ihrem Eigentum bzw auf ihrem Grundstück befinde und folglich der baubehördliche Bescheid an einen Dritten zu richten wäre. Im Detail bringen die Beschwerdeführer vor, dass die bescheiderlassende Behörde offenbar die Auffassung vertrete, dass die gegenständliche Mauer auf der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft Gst **1, EZ ***, situiert sei. Zugleich werde den Beschwerdeführern im Spruchpunkt römisch eins Litera b, des angefochtenen Bescheides aber aufgetragen, der Behörde das Eigentum an der bescheidgegenständlichen Einfriedungsmauer – und sohin ihre Parteistellung als Bescheidadressaten – nachzuweisen.
Unter Hinweis auf die Amtswegigkeit und die materielle Wahrheitsfindung wäre die belangte Behörde selbst verpflichtet gewesen, im Zuge des Beweisverfahrens festzustellen, in welchem Eigentum die gegenständliche Mauer steht. Es könne jedenfalls nicht angehen, dass zunächst ein Bescheid an die Beschwerdeführer gerichtet wird und diese dann als Bescheidadressaten dazu verpflichtet werden, einen Beweis zu erbringen, dass sich die Mauer nicht in ihrem Eigentum bzw auf ihrem Grundstück befinde und folglich der baubehördliche Bescheid an einen Dritten zu richten wäre.
Gemäß dem weiteren Beschwerdevorbringen liege gemäß § 854 ABGB eine Mauer, die auf zwei Grundstücken situiert ist, nach der gesetzlichen Vermutung im Miteigentum beider Liegenschaftseigentümer. Davon abweichend normiere § 857 ABGB das Alleineigentum an einer Mauer, wenn der Verlauf oder die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweise. Dies gelte beispielsweise dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – nur einer der beiden Nachbarn die Mauer errichtet hat. Daraus sei zu folgern, dass sich die verfahrensgegenständliche Mauer, sofern sie tatsächlich (auch) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Nachbargrundstück der mitbeteiligten Partei zu liegen komme, gemäß § 857 ABGB dennoch im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei befinde.
Daher wäre der angefochtene Bescheid an die mitbeteiligte Partei zu richten gewesen.Gemäß dem weiteren Beschwerdevorbringen liege gemäß Paragraph 854, ABGB eine Mauer, die auf zwei Grundstücken situiert ist, nach der gesetzlichen Vermutung im Miteigentum beider Liegenschaftseigentümer. Davon abweichend normiere Paragraph 857, ABGB das Alleineigentum an einer Mauer, wenn der Verlauf oder die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweise. Dies gelte beispielsweise dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – nur einer der beiden Nachbarn die Mauer errichtet hat. Daraus sei zu folgern, dass sich die verfahrensgegenständliche Mauer, sofern sie tatsächlich (auch) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Nachbargrundstück der mitbeteiligten Partei zu liegen komme, gemäß Paragraph 857, ABGB dennoch im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei befinde.
Daher wäre der angefochtene Bescheid an die mitbeteiligte Partei zu richten gewesen.
Im gegenständlichen Fall habe der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die verfahrensgegenständliche Mauer erbaut, weshalb die betreffende Mauer im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei liege. Der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer habe bei der Errichtung der Mauer ca im Jahre 1974 seinem Bruder (Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei) bei der Errichtung der Mauer geholfen, die Mauer sei jedoch auf Intention und im Interesse des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei errichtet worden. Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei habe zudem die Baumaterialien für die Errichtung der Mauer bereitgestellt.
Die Errichtung der Mauer sei dergestalt erfolgt, als von einem damaligen Grenzstein eine Schnur zur Mauer an der Straße gezogen wurde und dann die Mauer entlang dieser Schnur auf Seiten des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführer errichtet worden sei.
Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, dass erst bei Klarheit über die Eigentümerschaft an der Mauer und damit am Bauwerk der nach den baurechtlichen Bestimmungen zu verpflichtende Bescheidadressat ermittelt hätte werden können. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, jedenfalls einen Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens mit der Feststellung des Grenzverlaufes zu beauftragen und Erhebungen zur Frage des Eigentumsrechts an der Mauer zu tätigen. Da sich auch die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an den Eigentümer der Mauer zu richten haben, sei der gesamte Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Gefahrenbereich entsprechend den Vorgaben im Bescheid abzusichern (Spruchteil a.), der belangten Behörde binnen einem Monat unter Vorlage einer durch einen Zivilgeometer (staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) erstellten Vermessungsurkunde nachzuweisen, dass sich die Einfriedungsmauer auf Eigengrund befindet (Spruchteil b.) und bei der belangten Behörde binnen einem Monat unter Vorlage von Baueingabeunterlagen um baurechtliche Bewilligung für die Sanierung oder Neuerrichtung der Einfriedungsmauer anzusuchen.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst Nr **1, KG Y, mit der Adresse 3, **** Y. Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes Gst Nr **2, KG Y, mit der Adresse 2, **** Y.Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst Nr **1, KG Y, mit der Adresse , 3, **** Y. Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes Gst Nr **2, KG Y, mit der Adresse 2, **** Y.
Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (Gst Nr **1) grenzt im nordöstlichen Bereich an das Grundstück Nr **2 der mitbeteiligten Partei an. Im Bereich der Grundstücksgrenze wurde eine Schalsteinmauer samt aufgesetzter Trockensteinschlichtung errichtet. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung steht nicht fest, gemäß den Angaben der Beschwerdeführer erfolgte die Errichtung ca im Jahre 1974.
In den seitens der belangten Behörde vorgelegten zwei Aktenordnern mit der Bezeichnung „DDD“ ist kein Baubewilligungsbescheid oder eine Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige in Bezug auf die gegenständliche Mauer vorhanden.
Die Schalsteinmauer besteht im nördlichen Bereich aus fünf oberirdischen Reihen Schalsteinen und verjüngt sich nach Süden hin auf drei Reihen wobei im südlichen Bereich zumindest die oberste Reihe mit Erde (anstatt Beton) ausgefüllt wurde. Ob die oberste Reihe(n) im nördlichen Bereich ebenfalls mit Erde verfüllt wurden, steht nicht fest. Die Länge der Mauer beträgt rund 12 m, ihre oberirdische Höhe liegt zwischen rund 1,2 m (im Norden) und verringert sich auf 0,70 m (im Süden). Die untersten drei Reihen der Schalsteine wurden ohne Anzug ausgeführt (das entspricht im Süden der gesamten Mauerhöhe), die vierte und fünfte Reihe (welche nur im Nordteil der Mauer vorhanden sind) weisen einen Anzug auf. Die dritte Reihe der Schalsteine im Südbereich der Mauer ist nur mehr in Teilen vorhanden und deutlich nach außen (nach Westen, also in Richtung der Nachbarparzelle) verschoben. Die nahezu vollkommene Zerstörung der erdverfüllten obersten Schalsteinreihe im südlichen Mauerbereich ist auf die Verfüllung mit Erde und die damit verbundene winterliche Frostsprengung zurückzuführen. Der seitliche Verschub wurde durch Erd- und Wurzeldruck in Verbindung mit dem fehlenden Anzug und der Verfüllung mit Erde, welche weniger Gewicht hat als eine Betonverfüllung (Schwergewichtsmauer benötigt das Betongewicht), verursacht. Im nördlichen Bereich sind keine aktuell strukturgefährdenden Schäden festgestellt worden. Die Schalsteinmauer entspricht zumindest teilweise nicht dem Stand der Technik.
Die Steinschlichtung (Trockenmauer) ist über weite Bereiche der Mauer auf die Schwergewichts-Schalsteinmauer aufgesetzt. Ihre Länge beträgt rund 8 m, ihre Höhe rund 0,50 m. Diese Trockenmauer besteht aus abgerundeten Steinen, welche ohne sichtbaren Verbund aneinander und übereinandergestapelt wurden und wechselnde Neigungen aufweisen. Einzelne Steine haben sich bereits gelöst und sind über die Schalsteinmauer auf das Nachbargrundstück abgestürzt. Die verwendeten Steine als auch deren Aufbau, sohin auch die gesamte Steinschlichtung, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Aufgrund des Umstandes, dass bereits Steine aus der Steinschlichtung herausgefallen sind, muss jederzeit mit weiteren herausbrechenden und herabfallenden Steinen gerechnet werden. Es war daher eine Absicherung des Gefahrenbereiches (wie im ziviltechnischen Gutachten angeführt) erforderlich.
Die belangte Behörde hat im behördlichen Verfahren einen Ziviltechniker für Bauingenieurwesen mit der Befunderhebung und Gutachtenserstattung beauftragt. Ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens liegt jedoch nicht vor.
Die jeweiligen Eigentumsverhältnisse der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Mauer können gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht festgestellt werden und sind strittig.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darauf gründen sich die Feststellungen zu dem den Beschwerdeführern erteilten Auftrag, die Grundeigentumsverhältnisse, die erfolgte Beauftragung eines Ziviltechnikers und die unterbliebene Hinzuziehung/Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich des Vermessungswesens.
Die Feststellungen zu der Ausführung und dem Zustand der Schalsteinmauer und der Steinschlichtung ergeben sich aus dem Gutachten des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers für Bauingenieurwesen vom 03.11.2021, Zl ***.
Nach Sichtung der vorgelegten Bauakten, welche den Bewilligungsstand betreffend die nunmehrige Liegenschaft in Adresse 3 in **** Y beginnend ab dem Jahre 1958 enthalten, konnte festgestellt werden, dass betreffend die gegenständliche Stützmauer keine Erledigung (Bewilligungsbescheid, Untersagung, Anzeige, Zurkenntnisnahme etc) erfolgt ist.
Die jeweiligen Eigentumsverhältnisse der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Mauer können ausgehend von der vorgelegten Aktenlage nicht festgestellt werden, da kein vermessungstechnisches Gutachten vorliegt und die jeweiligen Parteienvorbringen in direktem Widerspruch zueinander stehen.
Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass die Mauer von den Nachbarn errichtet wurde und beim Vermessen der Grenze festgestellt worden sei, dass die Mauer fälschlicherweise und ohne Absprache mit ihrem Vater (Rechtsvorgänger) zum Teil auf ihrem Grundstück errichtet worden sei.
Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei entgegenstehend bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Vater (Rechtsvorgänger) der mitbeteiligten Partei die Baumaterialien für die Errichtung der Mauer bereitgestellt habe und dieser die Mauer erbaut habe. Der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer habe seinem Bruder (Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei) zwar bei der Errichtung der Mauer geholfen, die Mauer sei jedoch auf Intention und um Interesse des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei errichtet worden. Zudem sei die Errichtung auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei erfolgt.
Die Eigentumsverhältnisse und die exakte Situierung der verfahrensgegenständlichen Mauer können sohin dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28 idF LGBl Nr 134/2020, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2020,, lautet: „§ 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
§ 417Paragraph 417 Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im Paragraph 367, angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen. § 418Paragraph 418 Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.“ „Vermuthete Gemeinschaft § 854Paragraph 854 Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.“Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen Anmerkung, richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.“ „§ 856 Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört. § 857Paragraph 857 Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.“
V.römisch fünf.
Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die drei baupolizeilichen Aufträge der belangten Behörde an die Eigentümer des Gst **1, KG *** Y, wobei die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer (Mit)Eigentümer der verfahrensrelevanten Stützmauer sind.
Im gegenständlichen Verfahren waren die entscheidenden Rechtsfragen, ob es sich bei der bestehenden Mauer um eine bewilligungspflichtige, eine anzeigepflichtige oder eine weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Anlage im Sinne der TBO 2018 handelt. Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt war zu prüfen, ob § 47 im gegenständlichen Fall die taugliche Rechtsgrundlage darstellt, oder ob ein Vorgehen gemäß § 46 oder § 48 TBO 2018 angezeigt gewesen wäre. Weiters war eine rechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die belangte Behörde die im Spruchpunkt I. a. bis c. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen baupolizeilichen Aufträge den Beschwerdeführern zu Recht erteilt hat. Letztere Frage ist steht untrennbar mit der Frage der Eigentümerschaft als Voraussetzung für die Stellung als Bescheidadressat im Zusammenhang.
Im gegenständlichen Verfahren waren die entscheidenden Rechtsfragen, ob es sich bei der bestehenden Mauer um eine bewilligungspflichtige, eine anzeigepflichtige oder eine weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Anlage im Sinne der TBO 2018 handelt. Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt war zu prüfen, ob Paragraph 47, im gegenständlichen Fall die taugliche Rechtsgrundlage darstellt, oder ob ein Vorgehen gemäß Paragraph 46, oder Paragraph 48, TBO 2018 angezeigt gewesen wäre. Weiters war eine rechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die belangte Behörde die im Spruchpunkt römisch eins. a. bis c. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen baupolizeilichen Aufträge den Beschwerdeführern zu Recht erteilt hat.
Letztere Frage ist steht untrennbar mit der Frage der Eigentümerschaft als Voraussetzung für die Stellung als Bescheidadressat im Zusammenhang.
Zur Bewilligungs-/Anzeigepflicht Für gegenständliche Mauer ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten betreffend die Liegenschaft Adresse 3 in **** Y, keine Bewilligung oder Anzeige für die gegenständliche Mauer. Ausgehend von den Ausführungen des Ziviltechnikers in dessen Gutachten vom 03.11.2021, ergibt sich eine aktuelle Höhe der Mauer von bis zu 1,2 m. Die Mauer hätte (auch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt deren Errichtung im Jahre 1974 geltenden Rechtslage) jedenfalls der Anzeigepflicht unterlegen. Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob sich aus den von ihr geführten Bauakten zu der Liegenschaft Adresse 2 in **** Y allenfalls eine Anzeige für die gegenständliche Mauer entnehmen lässt.Für gegenständliche Mauer ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten betreffend die Liegenschaft Adresse 3 in **** Y, keine Bewilligung oder Anzeige für die gegenständliche Mauer. Ausgehend von den Ausführungen des Ziviltechnikers in dessen Gutachten vom 03.11.2021, ergibt sich eine aktuelle Höhe der Mauer von bis zu , 1,2 m. Die Mauer hätte (auch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt deren Errichtung im Jahre 1974 geltenden Rechtslage) jedenfalls der Anzeigepflicht unterlegen. Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob sich aus den von ihr geführten Bauakten zu der Liegenschaft Adresse 2 in **** Y allenfalls eine Anzeige für die gegenständliche Mauer entnehmen lässt.
Zur Frage des Adressaten eines baupolizeilichen Auftrags Gemäß dem Wortlaut des § 46 Abs 1 TBO 2018 betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, hat die Behörde dem Eigentümer der ohne erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichteten baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Damit im Einklang steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Adressat eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausschließlich der Eigentümer der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Anlage ist (vgl VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171; VwGH 23.12.2020, Ra 2019/06/0164).Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, hat die Behörde dem Eigentümer der ohne erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichteten baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Damit im Einklang steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Adressat eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausschließlich der Eigentümer der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Anlage ist vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171; VwGH 23.12.2020, Ra 2019/06/0164).
Auch § 47 Abs 2 TBO stellt hinsichtlich der Instandhaltungspflicht auf den Eigentümer der baulichen Anlage als Adressat des baupolizeilichen Auftrages ab (VwGH 24.6.2014, 2012/05/0166). Auch Paragraph 47, Absatz 2, TBO stellt hinsichtlich der Instandhaltungspflicht auf den Eigentümer der baulichen Anlage als Adressat des baupolizeilichen Auftrages ab (VwGH 24.6.2014, 2012/05/0166).
Da die Eigentumsverhältnisse an gegenständlicher Mauer seitens der belangten Behörde nicht geklärt wurden und strittig sind, konnte den Beschwerdeführern nicht gemäß § 46 Abs 6 lit TBO 2018 die Absperrung des Bereichs um die einsturzgefährdete Mauer auferlegt werden. Da von der Mauer jedoch die Gefahr ausgeht, dass Steine herausbrechen und herabfallen, wie dies im ziviltechnischen Gutachten vom 03.11.2021 festgestellt wurde, hätte die Behörde gemäß § 48 TBO 2018 vorzugehen gehabt.Da die Eigentumsverhältnisse an gegenständlicher Mauer seitens der belangten Behörde nicht geklärt wurden und strittig sind, konnte den Beschwerdeführern nicht gemäß Paragraph 46, Absatz 6, lit TBO 2018 die Absperrung des Bereichs um die einsturzgefährdete Mauer auferlegt werden. Da von der Mauer jedoch die Gefahr ausgeht, dass Steine herausbrechen und herabfallen, wie dies im ziviltechnischen Gutachten vom 03.11.2021 festgestellt wurde, hätte die Behörde gemäß Paragraph 48, TBO 2018 vorzugehen gehabt.
Zur Amtswegigkeit und Ermittlungspflicht der Eigentümereigenschaft Obige Ausführungen zeigen, dass zur Rechtmäßigkeit eines baupolizeilichen Auftrages die Feststellung der Eigentümerschaft unbedingte Voraussetzung ist.
Gemäß § 37 AVG 1991 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (vgl VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218) Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 18.11.1974, 0506/74 mwN)Gemäß Paragraph 37, AVG 1991 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218) Nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht das Ermittlungsverfahren.
Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 18.11.1974, 0506/74 mwN) Zudem wurde höchstgerichtlich judiziert, dass Fragen von Eigentumsverhältnissen im Allgemeinen unter die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörden fallen und eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht der Parteien nur in Einzelfällen gegeben sein wird (vgl VwGH 22.06.1995, 93/06/0016).Zudem wurde höchstgerichtlich judiziert, dass Fragen von Eigentumsverhältnissen im Allgemeinen unter die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörden fallen und eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht der Parteien nur in Einzelfällen gegeben sein wird vergleiche VwGH 22.06.1995, 93/06/0016).
Im Zusammenhang mit einem Bauverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass von der Behörde als Vorfrage zu prüfen ist, wer Eigentümer der baulichen Anlage ist (vgl VwGH 24.06.2014, 2012/05/0166; VwGH 31.07.2007, 2006/05/0193; VwGH 16.09.2009, 2007/05/0153; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0171). Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht hat alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015; VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006; VwGH 10.04. 2013, 2011/08/0169). Im Zusammenhang mit einem Bauverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass von der Behörde als Vorfrage zu prüfen ist, wer Eigentümer der baulichen Anlage ist vergleiche VwGH 24.06.2014, 2012/05/0166; VwGH 31.07.2007, 2006/05/0193; VwGH 16.09.2009, 2007/05/0153; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0171). Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht hat alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015; VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006; VwGH 10.04. 2013, 2011/08/0169).
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt. Dem Akt geht in keinster Weise hervor, dass den Beschwerdeführern zu dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt worden wäre. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen zur Eigentümerschaft an der gegenständlichen Mauer offenbar ausschließlich basierend auf den Angaben der mitbeteiligten Partei getroffen. Im Konkreten wird im undatierten Dokument mit der Bezeichnung „Stellungnahme der Familie BBB zum Sachverhalt Eigentumsverhältnis Einfriedungsmauer am Adresse 3“ ausgeführt, dass der Bürgermeister „davon ausgehen konnte, dass die Einfriedungsmauer im Eigentum der Liegenschaftseigentümer am Adresse 3“ steht.
Im Bescheid wird begründend angeführt, dass die Lage der Grenzpunkte eine Überbauung der Grundgrenze „vermuten“ lasse. Diesbezügliche Ermittlungsschritte, wie etwa die Beauftragung eines Gutachtes aus dem Vermessungswesen hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Ausgehend vom Spruchpunkt I. b. zeigt sich, dass die belangte Behörde die Bedeutung des Grenzverlaufes zur Frage einer allfälligen Überbauung bzw als Indiz für die Eigentümerschaft durchaus erkannte, sich jedoch darauf beschränkte, die entsprechenden Ermittlungen an die Bescheidadressaten zu übertragen.Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt. Dem Akt geht in keinster Weise hervor, dass den Beschwerdeführern zu dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt worden wäre.
Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen zur Eigentümerschaft an der gegenständlichen Mauer offenbar ausschließlich basierend auf den Angaben der mitbeteiligten Partei getroffen. Im Konkreten wird im undatierten Dokument mit der Bezeichnung „Stellungnahme der Familie BBB zum Sachverhalt Eigentumsverhältnis Einfriedungsmauer am Adresse 3“ ausgeführt, dass der Bürgermeister „davon ausgehen konnte, dass die Einfriedungsmauer im Eigentum der Liegenschaftseigentümer am Adresse 3“ steht. Im Bescheid wird begründend angeführt, dass die Lage der Grenzpunkte eine Überbauung der Grundgrenze „vermuten“ lasse. Diesbezügliche Ermittlungsschritte, wie etwa die Beauftragung eines Gutachtes aus dem Vermessungswesen hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.
Ausgehend vom Spruchpunkt römisch eins. b. zeigt sich, dass die belangte Behörde die Bedeutung des Grenzverlaufes zur Frage einer allfälligen Überbauung bzw als Indiz für die Eigentümerschaft durchaus erkannte, sich jedoch darauf beschränkte, die entsprechenden Ermittlungen an die Bescheidadressaten zu übertragen.
Die belangte Behörde hat, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, sohin die Bescheidadressaten beauftragt, ihre Stellung als Eigentümer – und somit als Bescheidadressaten – selbst zu erheben. Die belangte Behörde hat sohin die Ermittlungspflicht hinsichtlich eines wesentlichen Merkmals eines Bescheides, nämlich die Eigenschaft als Bescheidadressaten, an die – von ihr ohne hinreichende Ermittlungen – angenommenen Adressaten abgewälzt. Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass es nicht Sache der Partei ist, ihre Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es dem LVwG (und konsequenterweise auch der Behörde) obliegt, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen (vgl VwGH 30.03.2020, Ra 2019/09/0077;
VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192; VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829)Die belangte Behörde hat, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, sohin die Bescheidadressaten beauftragt, ihre Stellung als Eigentümer – und somit als Bescheidadressaten – selbst zu erheben. Die belangte Behörde hat sohin die Ermittlungspflicht hinsichtlich eines wesentlichen Merkmals eines Bescheides, nämlich die Eigenschaft als Bescheidadressaten, an die – von ihr ohne hinreichende Ermittlungen – angenommenen Adressaten abgewälzt. Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass es nicht Sache der Partei ist, ihre Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es dem LVwG (und konsequenterweise auch der Behörde) obliegt, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 30.03.2020, Ra 2019/09/0077;
VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192; VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829) Die Frage der Eigentümerschaft ist im gegenständlichen Verfahren die wesentliche Frage und unverzichtbar für die Entscheidungsfindung. Die Wahrung des Parteiengehörs wäre unbedingt erforderlich gewesen. Wie dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, stehen die Angaben der mitbeteiligten Partei im direkten Widerspruch zu den Angaben der beschwerdeführenden Parteien. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden – also einer Mauer im Grenzbereich zweier Grundstücke – wären weitere Ermittlungsschritte jedenfalls angezeigt gewesen.
Die Bedeutung der Ermittlungspflicht unter Berücksichtigung beider Interessenslagen bzw beider Rechtsansichten lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0131, 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, mwN) ableiten. Demnach darf sich die belangte Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen.Die Bedeutung der Ermittlungspflicht unter Berücksichtigung beider Interessenslagen bzw beider Rechtsansichten lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0131, 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, mwN) ableiten.
Demnach darf sich die belangte Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen.
Zur Zulässigkeit der Zurückverweisung Nicht unerwähnt bleiben soll die Rechtsprechung des VwGH, wonach es im Allgemeinen nicht Aufgabe eines Landesverwaltungsgerichtes sei, Aussagen zu treffen, wonach etwas nicht festgestellt werden könne. Unter Bedachtnahme auf das auch für die Verwaltungsgerichte geltende Prinzip der Amtswegigkeit habe das Verwaltungsgericht regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2019/18/0395)Nicht unerwähnt bleiben soll die Rechtsprechung des VwGH, wonach es im Allgemeinen nicht Aufgabe eines Landesverwaltungsgerichtes sei, Aussagen zu treffen, wonach etwas nicht festgestellt werden könne. Unter Bedachtnahme auf das auch für die Verwaltungsgerichte geltende Prinzip der Amtswegigkeit habe das Verwaltungsgericht regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 07.05.2020, Ra 2019/18/0395) Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG sohin zur Entscheidung in der Sache verpflichtet. Davon sieht § 28 Abs 3 VwGVG als Ausnahme vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann. Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG sohin zur Entscheidung in der Sache verpflichtet. Davon sieht Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG als Ausnahme vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann.
Nach der Judikatur ist diese Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird nach der Judikatur (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Nach der Judikatur ist diese Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird nach der Judikatur vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
In gegenständlicher Sache hat die belangte Behörde zwar ein ziviltechnisches Gutachten über den Zustand der Mauer eingeholt, jedoch kein vermessungstechnisches Gutachten eingeholt. Zudem beschränkte sich die Behörde ausschließlich auf die Angaben der mitbeteiligten Partei und hat diese keiner weiteren Prüfung unterzogen, ein Parteiengehör zu der wesentlichen Frage der Eigentümerschaft ist unterblieben. Der belangten Behörde war die eigentlich bestehende Ermittlungspflicht bzw die offenbar nur unzureichende Sachverhaltsfeststellung offenbar bewusst, dies zeigt sich aus dem Umstand, dass die Bescheidadressaten aufgefordert wurden, ein Vermessungsgutachten beizubringen.
Die belangte Behörde hat nur ansatzweise ermittelt und unbedingt notwendige Ermittlungsschritte unzulässiger Weise den Bescheidadressaten und schlussendlich dem Landesverwaltungsgericht überlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde hat dabei ergänzende Ermittlungen durchzuführen, wobei gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177). Die belangte Behörde wird die Eigentümerschaft an der Mauer festzustellen haben und sich neben dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen zu haben und ein Gutachten eines Vermessungstechnikers einholen müssen.
Zudem wurden dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Bauakten betreffend die Adresse 3 vorgelegt. Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob sich aus dem von ihr geführten Bauakt betreffend die Liegenschaft mit der Adresse 2 in **** Y eventuell ein Hinweis auf eine Bewilligung/Anzeige der Stützmauer finden lässt. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde hat dabei ergänzende Ermittlungen durchzuführen, wobei gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177).
Die belangte Behörde wird die Eigentümerschaft an der Mauer festzustellen haben und sich neben dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen zu haben und ein Gutachten eines Vermessungstechnikers einholen müssen. Zudem wurden dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Bauakten betreffend die Adresse 3 vorgelegt. Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob sich aus dem von ihr geführten Bauakt betreffend die Liegenschaft mit der Adresse 2 in **** Y eventuell ein Hinweis auf eine Bewilligung/Anzeige der Stützmauer finden lässt.
Die Vornahme dieser Ermittlungsschritte durch das Landesverwaltungsgericht wäre mit keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung verbunden, da die belangte Behörde insbesondere über Ortskenntnisse verfügt und die Parteien und allfällige Zeugen vor Ort einvernehmen wird können.
Je nach Ermittlungsergebnis hinsichtlich dem Anzeige-/Bewilligungsstatus/Konsenslosigkeit, der tatsächlichen Modalitäten der Errichtung der gegenständlichen Mauer, deren Verlauf, einer allfälligen Überbauung und somit der Feststellung der (Mit)Eigentumsverhältnisse wird die belangte Behörde insbesondere die nachstehende Rechtslage bzw Rechtsprechung zu berücksichtigen haben:
Zu den §§ 417ff ABGBZu den Paragraphen 417 f, f, ABGB Die §§ 417 – 419 ABGB regeln die Eigentumsverhältnisse an grundfesten, für die Dauer bestimmten Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, die mit dem Material oder der Arbeitskraft einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person errichtet wurden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist dann gegeben, wenn eine vertragliche Vereinbarung fehlt, die das sachenrechtliche Schicksal des Bauwerks regelt (Koziol – Welser/Kletečka I14 Rz 997; Iro, SR5 Rz 6/28; OGH 09.11.1977, 1 Ob 695/77; OGH 23.09.1997, 4 Ob 266/97; OGH 08.02.1995, 7 Ob 610/94; OGH 29.08.2002, 6 Ob 162/02). Das Gesetz unterscheidet im Einzelnen drei Fälle: das Bauen auf eigenem Grund mit fremdem Material (§ 417 ABGB), mit eigenem Material auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) sowie mit fremdem Material auf fremdem Grund (§ 419 ABGB).
Maßgeblich ist also, ob der Grundeigentümer, der Materialeigentümer oder ein Dritter baut, wobei auch Kombinationen denkbar sind, wie etwa die Bauführung durch einen Miteigentümer des Grundstückes (Eccher/Riss in KBB4, Rz 1 zu § 417; Rz 3 zu § 417 und Rz 8 zu § 418). In all diesen Fällen weisen die §§ 417 – 418 ABGB grundsätzlich dem Grundeigentümer Alleineigentum an dem Gebäude zu, dieses wird nach dem Grundsatz superficies solo cedit gemäß § 297 ABGB unselbständiger und damit sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Der vom Grundeigentümer verschiedene Materialeigentümer oder Bauführer wird auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche verwiesen. Die §§ 417 – 419 ABGB stellen somit einen Unterfall des § 416 ABGB und der darin verankerten Regel „accessio cedit principali“ dar bei dem der Grund vom Gesetz stets als Hauptsache und das Gebäude als Nebensache behandelt wird, wofür ausschlaggebend ist, dass Grund und Boden ein nicht vermehrbares und damit besonders sensibles Gut sind (s F. Bydlinski, System 334).
Nur ausnahmsweise – im Fall des § 418 letzter Satz ABGB – erwirbt der bauende Materialeigentümer das Grundstück, was mit der Verschweigung des Grundeigentümers zu rechtfertigen ist. (vgl Karner in Rummel/Lukas, ABGB4, Rz 1 zu Vor §§ 417–419 [Stand 1.7.2016, rdb.at] mwN)Die Paragraphen 417, – 419 ABGB regeln die Eigentumsverhältnisse an grundfesten, für die Dauer bestimmten Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, die mit dem Material oder der Arbeitskraft einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person errichtet wurden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist dann gegeben, wenn eine vertragliche Vereinbarung fehlt, die das sachenrechtliche Schicksal des Bauwerks regelt (Koziol – Welser/Kletečka I14 Rz 997;
Iro, SR5 Rz 6/28; OGH 09.11.1977, 1 Ob 695/77; OGH 23.09.1997, 4 Ob 266/97; OGH 08.02.1995, 7 Ob 610/94; OGH 29.08.2002, 6 Ob 162/02). Das Gesetz unterscheidet im Einzelnen drei Fälle: das Bauen auf eigenem Grund mit fremdem Material (Paragraph 417, ABGB), mit eigenem Material auf fremdem Grund (Paragraph 418, ABGB) sowie mit fremdem Material auf fremdem Grund , (Paragraph 419, ABGB). Maßgeblich ist also, ob der Grundeigentümer, der Materialeigentümer oder ein Dritter baut, wobei auch Kombinationen denkbar sind, wie etwa die Bauführung durch einen Miteigentümer des Grundstückes (Eccher/Riss in KBB4, Rz 1 zu Paragraph 417,; Rz 3 zu Paragraph 417 und Rz 8 zu Paragraph 418,). In all diesen Fällen weisen die Paragraphen 417, – 418 ABGB grundsätzlich dem Grundeigentümer Alleineigentum an dem Gebäude zu, dieses wird nach dem Grundsatz superficies solo cedit gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständiger und damit sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft.
Der vom Grundeigentümer verschiedene Materialeigentümer oder Bauführer wird auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche verwiesen. Die Paragraphen 417, – 419 ABGB stellen somit einen Unterfall des Paragraph 416, ABGB und der darin verankerten Regel „accessio cedit principali“ dar bei dem der Grund vom Gesetz stets als Hauptsache und das Gebäude als Nebensache behandelt wird, wofür ausschlaggebend ist, dass Grund und Boden ein nicht vermehrbares und damit besonders sensibles Gut sind (s F. Bydlinski, System 334). Nur ausnahmsweise – im Fall des Paragraph 418, letzter Satz ABGB – erwirbt der bauende Materialeigentümer das Grundstück, was mit der Verschweigung des Grundeigentümers zu rechtfertigen ist. vergleiche Karner in Rummel/Lukas, ABGB4, Rz 1 zu Vor Paragraphen 417 –, 419, [Stand 1.7.2016, rdb.at] mwN) Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit dem Begriffsverständnis „Gebäude“ zu erfolgen. Gebäude iSd §§ 417 – 419 ist jedes grundfeste, für die Dauer bestimmte Gebäude oder ein in der Wertigkeit gleich zu haltendes Bauwerk, wobei der Verkehrsauffassung entscheidende Bedeutung zukommt (OGH 16.04.1987, 7 Ob 513/87; OGH 27.04.2001, 7 Ob 222/00 y, SZ 60/67]). Die Rechtsprechung verwendet dabei die Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ idR synonym und legt an sie auch dieselben Maßstäbe an (vgl Karner in Rummel/Lukas, ABGB4, Rz 2 zu Vor §§ 417–419 [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit dem Begriffsverständnis „Gebäude“ zu erfolgen. Gebäude iSd Paragraphen 417, – 419 ist jedes grundfeste, für die Dauer bestimmte Gebäude oder ein in der Wertigkeit gleich zu haltendes Bauwerk, wobei der Verkehrsauffassung entscheidende Bedeutung zukommt (OGH 16.04.1987, 7 Ob 513/87; OGH 27.04.2001, 7 Ob 222/00 y, , SZ 60/67]). Die Rechtsprechung verwendet dabei die Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ idR synonym und legt an sie auch dieselben Maßstäbe an vergleiche Karner in Rummel/Lukas, ABGB4, Rz 2 zu Vor Paragraphen 417 –, 419, [Stand 1.7.2016, rdb.at]).
Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude errichtet und hierfür fremde Materialien verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigentum. Demjenigen, dessen Materialien verwendet wurden, ist jedoch ein Ersatz zu leisten. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich dabei danach, ob der Bauführer redlich oder unredlich war. (vgl § 417 ABGB)Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude errichtet und hierfür fremde Materialien verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigentum. Demjenigen, dessen Materialien verwendet wurden, ist jedoch ein Ersatz zu leisten. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich dabei danach, ob der Bauführer redlich oder unredlich war. vergleiche Paragraph 417, ABGB) Hat jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes von der Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern (§ 418 ABGB).Hat jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes von der Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern (Paragraph 418, ABGB).
Nach herrschender Auffassung schützt § 418 ABGB nur Bauwerke, denen eine selbständige Bedeutung zukommt (wogegen die Bestimmung auf Grenzzäune, Grenzmauern udgl, mögen sie auch nur zum Teil auf dem Grund des Nachbarn errichtet worden sein, ohne Rücksicht auf deren Stabilität mangels einer solchen selbständigen Bedeutung keine Anwendung findet). Die einer Aufschüttung und Böschung Halt gebende (Grenz)Stützmauer ist ein selbständiges Bauwerk. Sie hat neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion für das Grundstück die darin liegende statische Funktion, ein Abrutschen der Böschung zu verhindern und sie gibt dem Erdreich eine entsprechende Stütze. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof im Erkenntnis vom 27.02.1996, Zl 1 Ob 519/96, betreffend eine Grenzstützmauer, welche einer Böschung Halt gab, ausgesprochen, dass es sich hierbei um ein selbständiges Bauwerk handelt, dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Haus in räumlicher Verbindung steht.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass einer solchen Mauer neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion auch eine statische Funktion, nämlich das Verhindern des Abrutschens des Grundstückes, zukomme, welche ein bloßer Grenzzaun oder eine – keine weitere Funktion erfüllende – Grenzmauer nicht habe (vgl dazu auch Karner in Rummel/Lukas, ABGB4, Rz 2 zu Vor §§ 417–419 [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Die bautechnische Eigenschaft des gegenständlichen Bauwerks als Stützmauer im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht bestritten. § 418 ABGB wäre somit hier grundsätzlich anwendbar. Dessen Regeln gelten auch bei einer Bauführung, die teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund erfolgt (vgl OGH vom 08.07.1982, 7 Ob 537/82;
OGH 27.02.1996, 1 Ob 519/96).Nach herrschender Auffassung schützt Paragraph 418, ABGB nur Bauwerke, denen eine selbständige Bedeutung zukommt (wogegen die Bestimmung auf Grenzzäune, Grenzmauern udgl, mögen sie auch nur zum Teil auf dem Grund des Nachbarn errichtet worden sein, ohne Rücksicht auf deren Stabilität mangels einer solchen selbständigen Bedeutung keine Anwendung findet). Die einer Aufschüttung und Böschung Halt gebende (Grenz)Stützmauer ist ein selbständiges Bauwerk. Sie hat neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion für das Grundstück die darin liegende statische Funktion, ein Abrutschen der Böschung zu verhindern und sie gibt dem Erdreich eine entsprechende Stütze. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof im Erkenntnis vom 27.02.1996, Zl 1 Ob 519/96, betreffend eine Grenzstützmauer, welche einer Böschung Halt gab, ausgesprochen, dass es sich hierbei um ein selbständiges Bauwerk handelt, dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Haus in räumlicher Verbindung steht.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass einer solchen Mauer neben ihrer allgemeinen Abgrenzungsfunktion auch eine statische Funktion, nämlich das Verhindern des Abrutschens des Grundstückes, zukomme, welche ein bloßer Grenzzaun oder eine – keine weitere Funktion erfüllende – Grenzmauer nicht habe vergleiche dazu auch Karner in Rummel/Lukas, ABGB4, Rz 2 zu Vor Paragraphen 417 –, 419, [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Die bautechnische Eigenschaft des gegenständlichen Bauwerks als Stützmauer im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht bestritten. Paragraph 418, ABGB wäre somit hier grundsätzlich anwendbar. Dessen Regeln gelten auch bei einer Bauführung, die teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund erfolgt vergleiche OGH vom 08.07.1982, 7 Ob 537/82;
OGH 27.02.1996, 1 Ob 519/96). § 418 ABGB trifft also die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt demnach darauf an, ob die Bauführung mit Wissen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft. Paragraph 418, ABGB trifft also die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt demnach darauf an, ob die Bauführung mit Wissen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft.
Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur gilt in diesem Zusammenhang aber auch, dass, wenn nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit stößt, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Teiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden. In Anwendung der §§ 415, 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (vgl etwa VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141;
VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0171; OGH 27.02.1996, 1Ob519/96; mwN).Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur gilt in diesem Zusammenhang aber auch, dass, wenn nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit stößt, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Teiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB anzuwenden. In Anwendung der Paragraphen 415, 416, ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes vergleiche etwa VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141;
VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0171; OGH 27.02.1996, 1Ob519/96; mwN).
Zu prüfen wird im gegenständlichen Fall daher sein, ob es sich um eine geringfügige Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze handelt. Der oberste Gerichtshof erachtete etwa das Hineinragen von Betonfundamenten (von Zaunstehern) unter der Erdoberfläche 15 bis 20 cm in das Nachbargrundstück (OGH 19.05.2009, 8 Ob 39/09g) oder eine über eine Länge von 19,6 m 19 bis 32 cm auf fremden Grund errichtete Mauer (vgl LVwG Tirol 23.11.2021, LVwG-2021/40/1572-1 mwN) als bloß geringfügig. Zu prüfen wird im gegenständlichen Fall daher sein, ob es sich um eine geringfügige Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze handelt. Der oberste Gerichtshof erachtete etwa das Hineinragen von Betonfundamenten (von Zaunstehern) unter der Erdoberfläche 15 bis 20 cm in das Nachbargrundstück (OGH 19.05.2009, 8 Ob 39/09g) oder eine über eine Länge von 19,6 m 19 bis 32 cm auf fremden Grund errichtete Mauer vergleiche LVwG Tirol 23.11.2021, , LVwG-2021/40/1572-1 mwN) als bloß geringfügig.
Zu den §§ 854 ff ABGBZu den Paragraphen 854, ff ABGB Die §§ 854ff ABGB stellen nicht auf die Bauführung und die Redlichkeit des Bauführers ab.Die Paragraphen 854 f, f, ABGB stellen nicht auf die Bauführung und die Redlichkeit des Bauführers ab.
Gemäß § 854 ABGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände/Grenzeinrichtungen (unter diesem Begriff versteht man Einrichtungen, die sich im Grenzbereich zwischen zwei Grundstücken befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken; vgl RS0128837), die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, als gemeinschaftliches Eigentum angesehen werden, wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen. Diese Regelung erfasst Einrichtungen, die sich jeweils zum Teil auf den angrenzenden Grundstücken befinden (vgl OGH 17.12.2019, 2 Ob 75/19x mwN;
RS0128837; Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 854 Rz 2; Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek5 § 854 Rz 2 f). Eine Mauer, die auf zwei Grundstücken liegt, wäre nach dieser gesetzlichen Vermutung sohin im Miteigentum beider Liegenschaftseigentümer gelegen.Gemäß Paragraph 854, ABGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände/Grenzeinrichtungen (unter diesem Begriff versteht man Einrichtungen, die sich im Grenzbereich zwischen zwei Grundstücken befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken; vergleiche RS0128837), die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, als gemeinschaftliches Eigentum angesehen werden, wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen.
Diese Regelung erfasst Einrichtungen, die sich jeweils zum Teil auf den angrenzenden Grundstücken befinden vergleiche OGH 17.12.2019, 2 Ob 75/19x mwN; RS0128837; Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 854, Rz 2; Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek5 Paragraph 854, Rz 2 f). Eine Mauer, die auf zwei Grundstücken liegt, wäre nach dieser gesetzlichen Vermutung sohin im Miteigentum beider Liegenschaftseigentümer gelegen.
Gemäß § 856 ABGB tragen alle Miteigentümer zur Erhaltung solcher gemeinschaftlicher Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die Kosten für das was ihm allein gehörtGemäß Paragraph 856, ABGB tragen alle Miteigentümer zur Erhaltung solcher gemeinschaftlicher Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die Kosten für das was ihm allein gehört Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, dass die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seiter verlaufen oder abhängen, oder sind Pfeile, Säulen, Ständer, Sachställe auf einer Seite eingegraben, so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungeteilte Eigentum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegenteil ergibt. Das bedeutet, dass entgegen § 854 ABGB kein Miteigentum, sondern Alleineigentum vorliegt, wenn der Verlauf oder die Ausgestaltung der Mauer darauf hindeuten (vgl § 857 ABGB)Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, dass die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seiter verlaufen oder abhängen, oder sind Pfeile, Säulen, Ständer, Sachställe auf einer Seite eingegraben, so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungeteilte Eigentum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegenteil ergibt. Das bedeutet, dass entgegen Paragraph 854, ABGB kein Miteigentum, sondern Alleineigentum vorliegt, wenn der Verlauf oder die Ausgestaltung der Mauer darauf hindeuten vergleiche Paragraph 857, ABGB) Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, dass Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben sind, wird gemäß § 857 Satz 1 ABGB Alleineigentum vermutet. Das bedeutet, dass entgegen § 854 ABGB kein Miteigentum, sondern Alleineigentum vorliegt, wenn der Verlauf oder die Ausgestaltung der Mauer darauf hindeuten. Allerdings fällt diese Vermutung nach § 857 Satz 1 Halbsatz 4 ABGB weg, wenn aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegenteil ergibt. Eine solche "beiderseitige Belastung" liegt etwa bei einer Trennmauer vor, die beide angrenzenden Häuser stützt; in diesem Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils Gemeinschaftlichkeit vermutet (vgl OGH 19.09.1972, 5 Ob 141/72).
Gleiches muss gelten, wenn eine im Grenzbereich liegende Mauer, für die grundsätzlich die Vermutung des § 857 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 ABGB zuträfe, aufgrund der konkreten Verhältnisse das Abrutschen eines höher liegenden Grundstücks verhindert. In diesem Fall stützt sie dieses Grundstück, weswegen aufgrund § 857 Satz 1 Halbsatz 4 ABGB die Vermutung des Alleineigentums nicht greift. Damit wäre wieder nach § 854 ABGB gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen. (vgl OGH 17.12.2019, 2 Ob 75/19x)Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, dass Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben sind, wird gemäß Paragraph 857, Satz 1 ABGB Alleineigentum vermutet.
Das bedeutet, dass entgegen Paragraph 854, ABGB kein Miteigentum, sondern Alleineigentum vorliegt, wenn der Verlauf oder die Ausgestaltung der Mauer darauf hindeuten. Allerdings fällt diese Vermutung nach Paragraph 857, Satz 1 Halbsatz 4 ABGB weg, wenn aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegenteil ergibt. Eine solche "beiderseitige Belastung" liegt etwa bei einer Trennmauer vor, die beide angrenzenden Häuser stützt; in diesem Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils Gemeinschaftlichkeit vermutet vergleiche OGH 19.09.1972, 5 Ob 141/72). Gleiches muss gelten, wenn eine im Grenzbereich liegende Mauer, für die grundsätzlich die Vermutung des Paragraph 857, Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 ABGB zuträfe, aufgrund der konkreten Verhältnisse das Abrutschen eines höher liegenden Grundstücks verhindert.
In diesem Fall stützt sie dieses Grundstück, weswegen aufgrund Paragraph 857, Satz 1 Halbsatz 4 ABGB die Vermutung des Alleineigentums nicht greift. Damit wäre wieder nach Paragraph 854, ABGB gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen. vergleiche OGH 17.12.2019, 2 Ob 75/19x) Liegt eine gemeinschaftliche Grenzmauer vor, so ist die Anwendung nachbarrechtlicher Bestimmungen nach der Rsp ausgeschlossen, es sei denn das Miteigentumsverhältnis an der Grenzmauer bietet keinen Schutz gegen den Verlust seiner Stützfunktion (§ 364b ABGB) oder gegen eine andere davon ausgehende Immission (§ 364 ABGB): Denn der Betroffene kann im Fall seines Miteigentums an der Emissionsquelle - also bei einer an sich stärkeren Rechtsstellung - in Bezug auf Immissionen jedenfalls nicht schlechter stehen als bei Alleineigentum seines Gegners. (OGH 17.12.2019, 2 Ob 75/19x)Liegt eine gemeinschaftliche Grenzmauer vor, so ist die Anwendung nachbarrechtlicher Bestimmungen nach der Rsp ausgeschlossen, es sei denn das Miteigentumsverhältnis an der Grenzmauer bietet keinen Schutz gegen den Verlust seiner Stützfunktion (Paragraph 364 b, ABGB) oder gegen eine andere davon ausgehende Immission (Paragraph 364, ABGB): Denn der Betroffene kann im Fall seines Miteigentums an der Emissionsquelle - also bei einer an sich stärkeren Rechtsstellung - in Bezug auf Immissionen jedenfalls nicht schlechter stehen als bei Alleineigentum seines Gegners. (OGH 17.12.2019, 2 Ob 75/19x) Da es sich gegenständlich jedoch aufgrund der Feststellungen des CCC nicht um eine Grenz- sondern um eine Stützmauer handelt, kommen die §§ 854ff ABGB gegenständlich nicht zur Anwendung.Da es sich gegenständlich jedoch aufgrund der Feststellungen des CCC nicht um eine Grenz- sondern um eine Stützmauer handelt, kommen die Paragraphen 854 f, f, ABGB gegenständlich nicht zur Anwendung.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3423.1