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LVwG-2018/39/1502-29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlLVwG-2018/39/1502-29 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Drin Mair über den Antrag der/des 1. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, und 2. CC, Adresse 2, **** Y, auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG ***, abgeschlossenen Bauverfahrens auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG ***, abgeschlossenen Bauverfahrens zu Recht:

1.

Die Anträge zu 1. und 2. werden als unbegründet abgewiesen.

2.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 30.01.2018 (eingelangt am 22.02.2018) beantragten die DD GmbH, Herr EE und Herr FF die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes inklusive des Kellers Adresse 3 in Y und den Neubau einer Kleinwohnanlage bestehend aus einer Tiefgarage, zwei darüber liegenden Baukörpern mit jeweils drei oberirdischen Geschoßen, 8 Wohneinheiten im Objekt mit entsprechenden Nebenräumen, sämtliche Maßnahmen auf Gst **1, KG Y.

Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. Die Einwendungen der Frau AA und des CC wurden teils zurück- teils als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der Frau AA und des CC wurden - nach Maßgabe diverser Ergänzungen – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-***, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2020, Zl ***, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerden des CC und der Frau AA abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol behängt derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof.

Nunmehr brachten CC und Frau AA (diese im Schriftsatz zwar nicht namentlich, jedoch zurechenbar mit ‚der zweite Hälfteeigentümer als Mitantragsteller‘ bezeichnet‘), letztere vertreten durch BB, (im Folgenden: Antragsteller), einen Wiederaufnahmeantrag ein.

Inhaltlich wird darin Bezug genommen auf ein an CC am 19.10.2021 zugestelltes Schreiben der Behörde vom 05.10.2021 (Zl. 131-9-11/2021) über neuerlich aufliegende Pläne zum Bauvorhaben auf Gst **1 (Anm: evidentermaßen zugestellt auch an AA), daraufhin erfolgte Akteneinsicht durch CC, dabei angefertigtes umfangreiches Bildmaterial durch diesen und Sichtung des Materials durch ihn in der Zeit von 23.10.2021 bis 26.10.2021. Durch ein ihm dabei bekannt gewordenes Gutachten vom 22.07.2021 des Büros GG habe er Kenntnis von, die Einleitung einer Wiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt. Die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung sei gewahrt, ebenso die objektive dreijährige Frist ab Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019.

Die Antragsteller wären Partei des Verfahrens zu Zl *** und daher antragslegitimiert.Inhaltlich wird darin Bezug genommen auf ein an CC am 19.10.2021 zugestelltes Schreiben der Behörde vom 05.10.2021 (Zl. 131-9-11/2021) über neuerlich aufliegende Pläne zum Bauvorhaben auf Gst **1 Anmerkung, evidentermaßen zugestellt auch an AA), daraufhin erfolgte Akteneinsicht durch CC, dabei angefertigtes umfangreiches Bildmaterial durch diesen und Sichtung des Materials durch ihn in der Zeit von 23.10.2021 bis 26.10.2021. Durch ein ihm dabei bekannt gewordenes Gutachten vom 22.07.2021 des Büros GG habe er Kenntnis von, die Einleitung einer Wiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt. Die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung sei gewahrt, ebenso die objektive dreijährige Frist ab Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019.

Die Antragsteller wären Partei des Verfahrens zu Zl *** und daher antragslegitimiert.

Bezug genommen wird auf die zu den zu GZlen ***, *** und *** geführte Verfahren sowie auf ein nunmehr zu GZl *** weiteres offenes Verfahren. Bezogen auf das Verfahren zu GZl *** angeschlossen ist eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betitelt mit Zl *** (Anm: Datum 30.04.2020), bezogen auf das Verfahren zu GZl *** eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betitelt mit Zl *** (Anm: Datum vom 08.06.2020) und bezogen ebenfalls auf das Verfahren zu GZl *** eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betitelt mit Zl *** (Anm: Datum 15.05.2020)Bezug genommen wird auf die zu den zu GZlen ***, *** und *** geführte Verfahren sowie auf ein nunmehr zu GZl *** weiteres offenes Verfahren. Bezogen auf das Verfahren zu GZl *** angeschlossen ist eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betitelt mit Zl *** Anmerkung, Datum 30.04.2020), bezogen auf das Verfahren zu GZl *** eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betitelt mit Zl *** Anmerkung, Datum vom 08.06.2020) und bezogen ebenfalls auf das Verfahren zu GZl *** eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck betitelt mit Zl *** Anmerkung, Datum 15.05.2020) Vorgehalten werden jeweils Mängel in Bezug auf die Baugesuche. Die jeweiligen Beschreibungen des Bauvorhabens in den Baugesuchformularen werden wiedergegeben, vorgeworfen werden fehlende bzw unrichtige Angaben in den Baugesuchsfeldern „Bebauungsplan“. Trotz Vorgabe einer maximalen Geschoßflächendichte im gültigen und anzuwendenden Bebauungsplan lägen keine Berechnungen der Geschoßflächendichte vor, der zulässige Wert werde beträchtlich überschritten. Die vom Bebauungsplan vorgegebene höchste traufenseitige Wandhöhe gemessen von einem Gelände vor Bauführung werde überschritten, bezogen auf die Verfahren zu GZlen *** und *** wird Überschreitung der – wegen der Bausperrenverordnung relevanten – Nutzflächendichte vorgehalten, der bauwerberseits dazu berechnete Wert sei zu niedrig.

Es dränge sich bei den Baugesuchen jedes Mal zum Handeln der Bauwerber der Verdacht eines Vergehens nach StGB §§ 223, 289, 293, (308) und 311 sowie ein Verstoß gegen die Standesregeln der Ziviltechniker auf.Vorgehalten werden jeweils Mängel in Bezug auf die Baugesuche. Die jeweiligen Beschreibungen des Bauvorhabens in den Baugesuchformularen werden wiedergegeben, vorgeworfen werden fehlende bzw unrichtige Angaben in den Baugesuchsfeldern „Bebauungsplan“. Trotz Vorgabe einer maximalen Geschoßflächendichte im gültigen und anzuwendenden Bebauungsplan lägen keine Berechnungen der Geschoßflächendichte vor, der zulässige Wert werde beträchtlich überschritten. Die vom Bebauungsplan vorgegebene höchste traufenseitige Wandhöhe gemessen von einem Gelände vor Bauführung werde überschritten, bezogen auf die Verfahren zu GZlen *** und *** wird Überschreitung der – wegen der Bausperrenverordnung relevanten – Nutzflächendichte vorgehalten, der bauwerberseits dazu berechnete Wert sei zu niedrig.

Es dränge sich bei den Baugesuchen jedes Mal zum Handeln der Bauwerber der Verdacht eines Vergehens nach StGB Paragraphen 223, 289, 293,, (308) und 311 sowie ein Verstoß gegen die Standesregeln der Ziviltechniker auf.

Eine Chronologie zum Verfahrensgeschehen beginnend mit der Einreichung im November 2016 (GZl ***) wird dargestellt. Der Inhalt der Bauverhandlung vom 19.12.2016 wird wiedergegeben, Bemühungen der Antragsteller zur Abstimmung bzw zum Abschluss einer Vereinbarung (Versuch eines mit den Bauwerbern gemeinsamen Antrages für einen neuen Bebauungsplan) werden vorgehalten sowie gescheiterte Vermittlungsangebote seitens der Antragsteller aufgezeigt. Nach Einbringung eines neuen Ansuchens und neuer Pläne am 04.10.2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol sei der zu GZl *** ergangene, mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 17.02.2017 vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 19.10.2017, LVwG-***) aufgehoben, das weitergeleitete Ansuchen vom 04.10.2017 als neue Sache von der Baubehörde zu (sodann) GZl *** weiter bearbeitet, dieses Ansuchen schlussendlich jedoch zurückgezogen worden.

Über das folgende Ansuchen (vom 30.01.2018, eingelangt am 22.02.2018, geführt unter GZl ***) wäre am 16.03.2018 eine mündliche Verhandlung abgeführt, in dieser Aussagen zum gültigen Bebauungsplan, Ausführungen zum straßenseitigen Abstand, zur Geschoßflächendichte, zur Nutzflächendichte und zum Aufmaß laut Vermessungsplan getroffen worden. Ein weiteres Verhandlungsangebot seitens der Antragsteller bezogen auf bautechnische Ausführungsdetails (Bauhöhe, Abstände, Fang, Lichtschächte und Solaranlage) sei ausgeschlagen worden. Planunterlagen zu einer Stellungnahme des Straßenbauamtes wären im Akt nicht vorhanden gewesen. Lt FF wären die in den vorigen Verfahren als angegebenen Nutzungen als Lagerräume nunmehr in Nutzungen für Sportgeräte, Rollstühle und Fahrräder geändert.

Widersprüche im Hinblick auf die Nutzflächendichtefrage ergäben sich auch in Bezug auf das in den Plänen eingetragene Freilager. Auch zum am 22.02.2018 eingebrachten Baugesuch dränge sich ein weiteres Mal der Verdacht eines Vergehens nach §§ 223, 289, 293 und 311 StGB sowie gegen die Standesregeln der Ziviltechniker auf, welches im Verfahren nach § 69 AVG von der Behörde als Vorfrage beurteilt werden müsse. Um der Staatsanwaltschaft nicht vorzugreifen, werde hiezu kein Anhang beigelegt, der modus operandi sei jedoch derselbe wie bei den vorherigen Versuchen. Eine Chronologie zum Verfahrensgeschehen beginnend mit der Einreichung im November 2016 (GZl ***) wird dargestellt. Der Inhalt der Bauverhandlung vom 19.12.2016 wird wiedergegeben, Bemühungen der Antragsteller zur Abstimmung bzw zum Abschluss einer Vereinbarung (Versuch eines mit den Bauwerbern gemeinsamen Antrages für einen neuen Bebauungsplan) werden vorgehalten sowie gescheiterte Vermittlungsangebote seitens der Antragsteller aufgezeigt.

Nach Einbringung eines neuen Ansuchens und neuer Pläne am 04.10.2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol sei der zu GZl *** ergangene, mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 17.02.2017 vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 19.10.2017, LVwG-***) aufgehoben, das weitergeleitete Ansuchen vom 04.10.2017 als neue Sache von der Baubehörde zu (sodann) GZl *** weiter bearbeitet, dieses Ansuchen schlussendlich jedoch zurückgezogen worden. Über das folgende Ansuchen (vom 30.01.2018, eingelangt am 22.02.2018, geführt unter GZl ***) wäre am 16.03.2018 eine mündliche Verhandlung abgeführt, in dieser Aussagen zum gültigen Bebauungsplan, Ausführungen zum straßenseitigen Abstand, zur Geschoßflächendichte, zur Nutzflächendichte und zum Aufmaß laut Vermessungsplan getroffen worden.

Ein weiteres Verhandlungsangebot seitens der Antragsteller bezogen auf bautechnische Ausführungsdetails (Bauhöhe, Abstände, Fang, Lichtschächte und Solaranlage) sei ausgeschlagen worden. Planunterlagen zu einer Stellungnahme des Straßenbauamtes wären im Akt nicht vorhanden gewesen. Lt FF wären die in den vorigen Verfahren als angegebenen Nutzungen als Lagerräume nunmehr in Nutzungen für Sportgeräte, Rollstühle und Fahrräder geändert. Widersprüche im Hinblick auf die Nutzflächendichtefrage ergäben sich auch in Bezug auf das in den Plänen eingetragene Freilager. Auch zum am 22.02.2018 eingebrachten Baugesuch dränge sich ein weiteres Mal der Verdacht eines Vergehens nach Paragraphen 223, 289, 293 und 311 StGB sowie gegen die Standesregeln der Ziviltechniker auf, welches im Verfahren nach Paragraph 69, AVG von der Behörde als Vorfrage beurteilt werden müsse.

Um der Staatsanwaltschaft nicht vorzugreifen, werde hiezu kein Anhang beigelegt, der modus operandi sei jedoch derselbe wie bei den vorherigen Versuchen.

Gegen das zum Verfahren GZl *** ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-***, sei der Rechtsweg beschritten worden, laut Beschluss Zl *** des angerufenen Verfassungsgerichtshofs sei kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass „das Gesetz in verfassungswidriger Weise in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eingriff oder der Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG widerspräche“. Gegen das zum Verfahren GZl *** ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-***, sei der Rechtsweg beschritten worden, laut Beschluss Zl *** des angerufenen Verfassungsgerichtshofs sei kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass „das Gesetz in verfassungswidriger Weise in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eingriff oder der Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG widerspräche“.

Die weiteren Ausführungen der Antragsteller beziehen sich auf Umstände der sodann erfolgten Bauausführung des genehmigten, mit Erkenntnis vom 01.04.2019 bestätigten Bauvorhabens (Baustelle, Baustelleneinrichtung, Entfernung von Grenzmarkierungen, Beschädigung der Gemeindewasserleitung, ….) sowie auf ein nunmehr weiteres zur rechtskräftigen Baugenehmigung eingebrachtes Änderungsansuchen vom 23.03.2021 (GZl ***; Anm: diesbezüglich ist bereits eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anhängig) und inhaltlichem Vorbringen zu diesem. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller beziehen sich auf Umstände der sodann erfolgten Bauausführung des genehmigten, mit Erkenntnis vom 01.04.2019 bestätigten Bauvorhabens (Baustelle, Baustelleneinrichtung, Entfernung von Grenzmarkierungen, Beschädigung der Gemeindewasserleitung, ….) sowie auf ein nunmehr weiteres zur rechtskräftigen Baugenehmigung eingebrachtes Änderungsansuchen vom 23.03.2021 (GZl ***; Anmerkung, diesbezüglich ist bereits eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anhängig) und inhaltlichem Vorbringen zu diesem.

II.römisch zwei.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in das Antragsvorbringen, in die dem Wiederaufnahmeantrag beigeschlossenen Anhänge (Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck unter Zahlen ***, *** und ***), in das Schreiben des GG vom 22.07.2021. Zum Verfahrens- bzw Ergebnisstand der bezogenen Sachverhaltsdarstellungen zu Zahlen ***, *** und *** wurde Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu den do Aktenzahlen *** und *** genommen und der Sachverhalt in dieser Weise von der Staatsanwaltschaft Innsbruck auch mitgeteilt.

Die Aktenlage liefert bereits den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Antragstellern auch nicht beantragt.Die Aktenlage liefert bereits den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Antragstellern auch nicht beantragt.

III.römisch drei.

Rechtslage: § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet: Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, lautet: „§ 32 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ IV.römisch vier.

Erwägungen:

1.Der Wiederaufnahmeantrag, formuliert mit „Die Behörde möge das Verfahren – zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2018 als Baubehörde gefertigt zur Zahl *** i.V.m LVwG-2018/39/1502 unter welcher das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid mit Erkenntnis vom 1.4.2019 abändernd bestätigt hat – wiederaufnehmen“, wurde sowohl beim Landesverwaltungsgericht Tirol als auch bei der Baubehörde eingebracht. Sowohl im Betreff des Antrages als auch im Wiederaufnahmetext findet sich zum Antrag dabei Bezugnahmen auf die Vorschrift des § 69 AVG. Der Antrag bezeichnet auch mehrfach die Behörde als angefragte Instanz zur Entscheidung.1. Der Wiederaufnahmeantrag, formuliert mit „Die Behörde möge das Verfahren – zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2018 als Baubehörde gefertigt zur Zahl *** in Verbindung mit LVwG-2018/39/1502 unter welcher das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid mit Erkenntnis vom 1.4.2019 abändernd bestätigt hat – wiederaufnehmen“, wurde sowohl beim Landesverwaltungsgericht Tirol als auch bei der Baubehörde eingebracht. Sowohl im Betreff des Antrages als auch im Wiederaufnahmetext findet sich zum Antrag dabei Bezugnahmen auf die Vorschrift des Paragraph 69, AVG. Der Antrag bezeichnet auch mehrfach die Behörde als angefragte Instanz zur Entscheidung.

Würde bei dieser Antragslage die Einbringung des Antrages beim Landesverwaltungsgericht dahingehend interpretiert, dass mit diesem die Wiederaufnahme des behördlichen Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG angestrebt wäre, obwohl – wie gegenständlich vorliegend – gegen den in der Sache ergangenen Bescheid (30.05.2018) aber bereits Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde, müsste der vorliegende Wiederaufnahmeantrag schon vorweg als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit der Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde als unbegründet hat das Verwaltungsgericht nämlich ein mit dem Inhalt des Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen, das an die Stelle der Bescheides tritt.

Da der Bescheid seine Existenz verloren hat, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG nicht mehr in Betracht.Würde bei dieser Antragslage die Einbringung des Antrages beim Landesverwaltungsgericht dahingehend interpretiert, dass mit diesem die Wiederaufnahme des behördlichen Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG angestrebt wäre, obwohl – wie gegenständlich vorliegend – gegen den in der Sache ergangenen Bescheid (30.05.2018) aber bereits Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde, müsste der vorliegende Wiederaufnahmeantrag schon vorweg als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit der Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde als unbegründet hat das Verwaltungsgericht nämlich ein mit dem Inhalt des Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen, das an die Stelle der Bescheides tritt.

Da der Bescheid seine Existenz verloren hat, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG nicht mehr in Betracht.

Zum Vorteil bzw im Interesse der Antragsteller interpretiert das Landesverwaltungsgericht Tirol die in sich widersprüchliche und missverständliche Formulierung des Wiederaufnahmeantrages für diese begünstigend jedoch in der Weise, als mit diesem eine Wiederaufnahme des durch das Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, damit ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG gestellt gilt.Zum Vorteil bzw im Interesse der Antragsteller interpretiert das Landesverwaltungsgericht Tirol die in sich widersprüchliche und missverständliche Formulierung des Wiederaufnahmeantrages für diese begünstigend jedoch in der Weise, als mit diesem eine Wiederaufnahme des durch das Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, damit ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG gestellt gilt.

2.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019 abgeschlossen, das Erkenntnis ist rechtswirksam erlassen, es ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2016, G 248/2016 u.a, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge in § 32 Abs 1 VwGVG „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ als verfassungswidrig auf, die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden, frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht mehr in Kraft. Kundgemacht wurde die Aufhebung mit BGBl I Nr 2/2017.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2016, G 248 aus 2016, u.a, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ als verfassungswidrig auf, die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden, frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht mehr in Kraft. Kundgemacht wurde die Aufhebung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2017,.

Das beim Verwaltungsgerichtshof derzeit anhängige Verfahren steht somit einem Wiederaufnahmeantrag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen.

3.Bezogen auf CC ist von Rechtzeitigkeit der Antragseinbringung auszugehen. Ausgehend von der von ihm mitgeteilten, am 19.10.2021 an ihn erfolgten Zustellung des behördlichen Schreibens vom 05.10.2021, welches ihm über Lektüre des Gutachtens des Büros GG Kenntnis von die Wiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen vermittelt hätte, und bei weiterer Annahme einer noch am selben Tag durch ihn erfolgten Akteneinsicht, sowie auch in Berücksichtigung des über Nachfrage bei der Gemeinde Y dort erinnerlichen Datums 20.10.2021 der Akteneinsicht, ist mit der persönlichen Einbringung des Antrages am 02.11.2021 von einer subjektiven Fristwahrung auszugehen.

Mangels Vertretereigenschaft des CC für AA ist dessen Akteneinsicht nicht auch dieser zuzurechnen. Dass eine Akteneinsicht für sie durch ihren Vertreter BB erfolgte wäre, wird nicht einmal behauptet. Nach eigenen Angaben des CC erfolgte eine Sichtung des angefertigten Material durch ihn selbst erst im Zeitraum ab dem 23.10.2021 (bis 26.10.2021), eine eigene Sichtung durch AA bzw ihren Vertreter BB vor dem 23.10.2021 bzw auch gänzlich in der Zeit danach wird von deren Seite nicht einmal behauptet. Der Antrag im ihr zuzurechnenden Umfang lässt darüber hinaus zudem auch jegliche Angaben für eine Beurteilung im Hinblick auf ihre subjektive Fristwahrung vermissen, wie solche jedoch bereits gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmeantrag zu erbringen sind. Das erkennende Gericht geht jedoch auch hier in Bezug auf die Frage der subjektiven Fristwahrung durch die Antragstellerin AA in deren Interesse von einer Kenntnisnahme maßgeblicher Umstände noch vor Antragstellung und Einhaltung der gesetzlichen subjektiven Frist aus.

Die objektive Frist von 3 Jahren ab Erlassung des Erkenntnisses vom 01.04.2019 ist eingehalten.

4.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das prozessuale Recht zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Rechtsbehelf, der dem Träger des betreffenden Verfahrensrechtes die Durchsetzung eines ihm eingeräumten materiellen Rechts ermöglichen soll. Kein solches Recht kann daher weiter reichen als jenes materielle Recht, dessen Verfolgung es zu dienen bestimmt ist. Neben Personen, die im Verfahren keine Parteistellung hatten, bleibt ein Wiederaufnahmeantrag aber auch den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt, denen der Wiederaufnahmeantrag nicht der Verfolgung eines ihnen zustehenden materiellen Rechts zu dienen geeignet ist. Es steht damit Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren das Recht zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nur insoweit zu, als dieser Antrag die Durchsetzung eines ihnen durch das materielle Recht gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechts ermöglichen soll.

Die Antragsteller waren als Nachbarn Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind als solche damit zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages an sich legitimiert.

Wie es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Nachbarmitspracherecht entspricht und wie dies auch schon im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019 eindeutig und ausführlich kommuniziert wurde, stehen zu Fragen der Baudichten (Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte) den Nachbarn eines Bauverfahrens keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Mitspracherechte zu, dies weder im Bauverfahren selbst, noch im Zusammenhang mit entsprechenden Festlegungen in Raumordnungsplänen (Bebauungsplänen). Mangelt es aber einem darauf gerichteten Vorbringen bereits in materieller Hinsicht an subjektiv-öffentlich rechtlicher Zulässigkeit für die Nachbarn, können daraus folgend aber auch damit verbundene Fragen in formellen Hinsichten (etwa Fragen der Baueingaben als solchen, Darstellungen/Angaben in Baugesuchsformularen, Einreichplänen, darauf bezogene (Plan-)Unterlagen, Angaben und Berechnungen, udgl) nicht darüber hinausgehen. Verfahrensrechte gehen nicht weiter als die ihnen zugrundeliegenden materiellen Rechte.

Soweit damit die Antragsteller ihren Wiederaufnahmeantrag in Umständen die Baudichten betreffend begründet sehen und darauf bezogene Wiederaufnahmegründe beanspruchen, erweist sich deren Wiederaufnahmeantrag in diesen Umfängen bzw unter diesen Titeln mangels Antragslegitimation aber schon als jedenfalls unzulässig.

In diesem Zusammenhang sei auch noch festgestellt, dass sich auch das vorgehaltene Gutachten des Büros GG vom 22.07.2021, welches CC Kenntnis von die Wiederausnahme rechtfertigenden Tatsachen vermittelt hätte, seinem Inhalt nach zu Fragen der – nachbarrechtlich nicht relevanten - Baudichtengestaltung äußert. Im Übrigen sei dazu daneben aber auch festgehalten, dass der Gutachter bezogen auf den Einreichplanstand 29.01.2018, wie dieser dem nun zur Wiederaufnahme beantragten Verfahren als Projektgegenstand zugrunde lag, ausdrücklich in seiner Beurteilung feststellte, dass dieser Einreichstand den damals geltenden Bebauungsbestimmungen entsprach, die damalige Bausperrenverordnung in dieser Hinsicht nicht berührt wurde und somit das im Stand 29.01.2018 eingereichte Vorhaben den zum Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblichen Raumordnungsinstrumenten der Gemeinde entsprach. Aus diesem Gutachten unter dem Titel der Baudichtenfrage nun einen zulässigen Wiederaufnahmegrund abzuleiten, geht aus den dargestellten Gründen damit fehl.

Gleiche Unbeachtlichkeit im Nachbarverfahren und daraus folgernd Unzulässigkeit im Hinblick auf die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens gilt in Bezug auf – in den verwiesenen Sachverhaltsdarstellungen angesprochenen - Themen wie Energieausweis, Abstandsfragen zu Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen, Einhaltung von der Barrierefreiheit dienenden Vorschriften, sowie darüber hinaus in Bezug auch auf all jene Themen, wie sie bereits im Erkenntnis vom 01.04.2019 als nicht öffentlich-rechtliche Einwendungen qualifiziert und in dieser Weise im Verfahren entsprechend gewertet wurden, sowie auch in Bezug auf sämtliche mit diesen Themen verbundene verfahrensrechtliche Fragen. Auf die Ausführungen dazu im Erkenntnis vom 01.04.2019 wird verwiesen.

Sofern Wiederaufnahmegründe unter diesen Titeln gesehen werden, erweist sich der Antrag damit als unzulässig.

5.Im Umfang geltend gemachter zustehender Mitspracherechte (Bauhöhen, Abstände, Brandschutz, …) ist auszuführen:

Die von den Antragstellern geäußerten Verdachte auf das Vorliegen von Vergehen nach §§ 223, 289, 293, 308 und 311 (wobei festgehalten ist, dass ein Verdacht nach § 308 im Zusammenhang mit der Anzeige Zl *** als auch zum nunmehr zur Wiederaufnahme beantragten Verfahren nicht geäußert wurde) sowie den Standesregeln der Ziviltechniker waren vom erkennenden Gericht in einer Vorfragenbeantwortung zu klären.Die von den Antragstellern geäußerten Verdachte auf das Vorliegen von Vergehen nach Paragraphen 223, 289, 293, 308 und 311 (wobei festgehalten ist, dass ein Verdacht nach Paragraph 308, im Zusammenhang mit der Anzeige Zl *** als auch zum nunmehr zur Wiederaufnahme beantragten Verfahren nicht geäußert wurde) sowie den Standesregeln der Ziviltechniker waren vom erkennenden Gericht in einer Vorfragenbeantwortung zu klären.

Festgestellt in diesem Zusammenhang ist schon grundsätzlich, dass es sich beim Verfahren LVwG-2018/39/1502 (eingeleitet zu Zl ***) auch – nach Aufhebung des zu Zl *** ergangenen Bescheides vom 17.02.2017 durch das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 19.10.2017 sowie nach erfolgter Zurückziehung des Bauansuchens zu Zl *** – um ein eigenständiges neues Bauansuchen handelt.

Die Antragsteller schlossen ihrem Wiederaufnahmeantrag Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, bezeichnet mit Zl ***, mit *** und *** als Anlagen zum Inhalt ihres Wiederaufnahmevorbringens an.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass es sich bei diesen angeschlossenen Sachverhaltsdarstellungen um jene Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck handelt, wie sie dort – mit Datum 30.04.2020 (Zl ***), 15.05.2020 (Zl ***) und 08.06.2020 (Zl ***) versehen - in vollkommen identen Inhalten bereits am 04.05.2020, am 18.05.2020 und am 12.06.2020 eingebracht und bearbeitet wurden. In identer Weise werden somit Vorwürfe im Hinblick auf Vergehen nach §§ 223, 289, 293, (308) und 311 StGB erhoben.Sachverhaltsmäßig steht fest, dass es sich bei diesen angeschlossenen Sachverhaltsdarstellungen um jene Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck handelt, wie sie dort – mit Datum 30.04.2020 (Zl ***), 15.05.2020 (Zl ***) und 08.06.2020 (Zl ***) versehen - in vollkommen identen Inhalten bereits am 04.05.2020, am 18.05.2020 und am 12.06.2020 eingebracht und bearbeitet wurden. In identer Weise werden somit Vorwürfe im Hinblick auf Vergehen nach Paragraphen 223, 289, 293,, (308) und 311 StGB erhoben.

Sachverhaltsmäßig steht aktenkundig weiters fest, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich dieser vorgebrachten Vergehensverdachte nach entsprechenden Prüfungen zur abschließenden Beurteilung kam, dass sich aus den angezeigten Sachverhalten kein Anfangsverdacht von Straftaten ergibt und somit von der Einleitung von Ermittlungsverfahren gemäß § 35 c StAG abgesehen wurde. Dies betrifft in gleicher Weise die bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zum Aktenzeichen *** behandelten Anzeigen Zl *** und ***, als auch wurden zur Anzeige Zl *** - behandelt zum Aktenzeichen *** - seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck keine weiteren Veranlassungen getroffen, zumal, wie beurteilt wurde, diese Eingabe denselben Sachverhalt betraf, der bereits zu AZ *** gegenständlich war.

Verständigungen des Anzeigers zum Vorgehen nach § 35c StAG erfolgten mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.12.2020 sowie vom 03.02.2021.Sachverhaltsmäßig steht aktenkundig weiters fest, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich dieser vorgebrachten Vergehensverdachte nach entsprechenden Prüfungen zur abschließenden Beurteilung kam, dass sich aus den angezeigten Sachverhalten kein Anfangsverdacht von Straftaten ergibt und somit von der Einleitung von Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 35, c StAG abgesehen wurde. Dies betrifft in gleicher Weise die bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zum Aktenzeichen *** behandelten Anzeigen Zl *** und ***, als auch wurden zur Anzeige Zl *** - behandelt zum Aktenzeichen *** - seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck keine weiteren Veranlassungen getroffen, zumal, wie beurteilt wurde, diese Eingabe denselben Sachverhalt betraf, der bereits zu AZ *** gegenständlich war.

Verständigungen des Anzeigers zum Vorgehen nach Paragraph 35 c, StAG erfolgten mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.12.2020 sowie vom 03.02.2021.

Dieser sich aus den bezughabenden Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck ergebende Sachverhalt wurde mit do Mitteilung vom 25.03.2022 in dieser Weise bestätigt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt in seiner inhaltlichen Beurteilung der Sachverhalte der Beurteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck dahingehend, dass das Vorbringen, wie es im Wiederaufnahmeantrag geäußert und vorgehalten wird und wie es zu den angeführten Sachverhaltsdarstellungen auch der Staatsanwaltschaft Innsbruck prüfungsgegenständlich war, nicht (schon einmal) dazu ausreicht bzw geeignet ist, auch nur einen (Anfangs)Verdacht in Bezug auf die vorgehaltenen strafrechtlichen Vergehen entstehen zu lassen, geschweige denn lassen sich die vorgeworfenen Verhalten bzw die dazu vorgeworfenen Umstände in einer Weise deuten, dass es sich dabei um gerichtlich strafbare Verhalten gehandelt hätte, durch welche das Erkenntnis vom 01.04.2018 erwiesener Weise herbeigeführt worden wäre.

Die beigeschlossenen Sachverhaltsdarstellungen wurden im Hinblick auf Baueinreichungsvarianten vor der hier gegenständlichen Einreichung zum Verfahren zu Zl *** (am 22.02.2018 eingelangter Bauantrag vom 30.01.2018) erstattet und beurteilt. Die Vorwürfe und vorgehaltenen strafrechtlichen Vergehen zum Verfahren Zl *** und dem dazu geführten, nun zur Wiederaufnahme beantragten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zu diesen inhaltlich deckungsgleich. Neben ident vorgehaltenen strafgerichtlichen Vergehen (§§ 223, 289, 293 und 311 StGB) erstreckt sich auch das begründend dazu vorgetragene Verfahrensgeschehen als solches bzw die dazu erhobenen inhaltlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben (mangelhaft bzw fehlerhaft ausgefülltes Bauformularfeld ‚Bebauungsplan‘, fehlende bzw falsche Dichteberechnungen/bwz –ermittlungen, weitere Nachbareinwendungen, ...) auf den gleichen (bzw vergleichbaren) Sachverhalt.

Die Antragsteller führen aus, dass sich „daher ein weiteres Mal zum Handeln der Bauwerber bei diesem Baugesuch der Verdacht eines Vergehens nach StGB §§ 223, 289, 293 und 311 sowie gegen die Standesregeln der Ziviltechniker aufdrängt, welches im Verfahren nach § 69 AVG von der Behörde als Vorfrage beurteilt werden muss. Um der Staatsanwaltschaft nicht vorzugreifen, wird hierzu kein Anhang beigelegt, der modus operandi ist jedoch derselbe wie bei den vorherigen Versuchen.“Die beigeschlossenen Sachverhaltsdarstellungen wurden im Hinblick auf Baueinreichungsvarianten vor der hier gegenständlichen Einreichung zum Verfahren zu Zl *** (am 22.02.2018 eingelangter Bauantrag vom 30.01.2018) erstattet und beurteilt.

Die Vorwürfe und vorgehaltenen strafrechtlichen Vergehen zum Verfahren Zl *** und dem dazu geführten, nun zur Wiederaufnahme beantragten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zu diesen inhaltlich deckungsgleich. Neben ident vorgehaltenen strafgerichtlichen Vergehen (Paragraphen 223, 289, 293 und 311 StGB) erstreckt sich auch das begründend dazu vorgetragene Verfahrensgeschehen als solches bzw die dazu erhobenen inhaltlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben (mangelhaft bzw fehlerhaft ausgefülltes Bauformularfeld ‚Bebauungsplan‘, fehlende bzw falsche Dichteberechnungen/bwz –ermittlungen, weitere Nachbareinwendungen, ...) auf den gleichen (bzw vergleichbaren) Sachverhalt. Die Antragsteller führen aus, dass sich „daher ein weiteres Mal zum Handeln der Bauwerber bei diesem Baugesuch der Verdacht eines Vergehens nach StGB Paragraphen 223, 289, 293 und 311 sowie gegen die Standesregeln der Ziviltechniker aufdrängt, welches im Verfahren nach Paragraph 69, AVG von der Behörde als Vorfrage beurteilt werden muss.

Um der Staatsanwaltschaft nicht vorzugreifen, wird hierzu kein Anhang beigelegt, der modus operandi ist jedoch derselbe wie bei den vorherigen Versuchen.“ Wie schon die Staatsanwaltschaft Innsbruck den zu Zl *** angezeigten Sachverhalt ident jenem zur Anzeige Zl *** hält, und auch die mit Zl *** betitelte Sachverhaltsdarstellung dahingehend beurteilt, dass diese denselben Sachverhalt betrifft, welcher bereits zu *** gegenständlich war, und daher dazu keine weiteren Veranlassungen traf, und wie sich das erkennende Gericht in eigener Beurteilung dieser Wertung anschloss (siehe oben), handelt es sich auch bei dem mit Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossenen, nun zur Wiederaufnahme beantragten Verfahren neuerlich um denselben bzw um den vergleichbaren Sachverhalt wie schon vor. In Beurteilung wie auch schon der vorigen Sachverhalte geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass sich aus dem nunmehr neuerlich monierten Sachverhalt zum Verfahren LVwG-2018/39/1502 (eingeleitet zu Zl ***) schon nicht ein (Anfangs)Verdacht auf eine Straftat und schon gar nicht ein Erweis einer begangenen Straftat wie vorgehalten ergibt.

Das Herbeiführen des Erkenntnisses vom 01.04.2019 durch die vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG ist damit jedenfalls zu verneinen.Das Herbeiführen des Erkenntnisses vom 01.04.2019 durch die vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist damit jedenfalls zu verneinen.

Zum Begriff einer Urkundenfälschung sei zudem ausgeführt, dass der im § 233 StGB verwendete Begriff einer „falschen“ Urkunde ausschließlich im Sinne von unecht zu verstehen ist, der Echtheitsbegriff bei Urkunden nicht an den Inhalt, sondern ausschließlich an die Urheberschaft anknüpft, der ausstellerbezogene Echtheitsbegriff mit der Wahrheit des Urkundenbegriffs nichts zu tun hat. Der durch die §§ 223 ff gewährte Strafschutz betrifft ausschließlich unechte bzw verfälschte Urkunden, unrichtige (inhaltlich unrichtige) Urkunden sind nicht Gegenstand des § 223 StGB. Es begeht keine Urkundenfälschung im Sinne des § 223 StGB, wer eine inhaltlich unrichtige Erklärung zu Papier bringt und mit seinem Namen unterzeichnet.

Das Verfassen von unrichtigen Urkunden sowie deren Gebrauch im Rechtsverkehr ist daher unter dem Aspekt und im Rahmen der §§ 223 ff straflos. Eine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des § 223 StGB liegt schon jedenfalls nicht vor. Zum Begriff einer Urkundenfälschung sei zudem ausgeführt, dass der im Paragraph 233, StGB verwendete Begriff einer „falschen“ Urkunde ausschließlich im Sinne von unecht zu verstehen ist, der Echtheitsbegriff bei Urkunden nicht an den Inhalt, sondern ausschließlich an die Urheberschaft anknüpft, der ausstellerbezogene Echtheitsbegriff mit der Wahrheit des Urkundenbegriffs nichts zu tun hat. Der durch die Paragraphen 223, ff gewährte Strafschutz betrifft ausschließlich unechte bzw verfälschte Urkunden, unrichtige (inhaltlich unrichtige) Urkunden sind nicht Gegenstand des Paragraph 223, StGB.

Es begeht keine Urkundenfälschung im Sinne des Paragraph 223, StGB, wer eine inhaltlich unrichtige Erklärung zu Papier bringt und mit seinem Namen unterzeichnet. Das Verfassen von unrichtigen Urkunden sowie deren Gebrauch im Rechtsverkehr ist daher unter dem Aspekt und im Rahmen der Paragraphen 223, ff straflos. Eine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des Paragraph 223, StGB liegt schon jedenfalls nicht vor.

Dem vorgehaltenen unrichtigen bzw unvollständigen Ausfüllen des Baugesuchformulars (Feld Bebauungsplan) und auch dessen Gebrauch im gerichtlichen bzw verwaltungsbehördlichen Verfahren käme schon mangels dessen eigenständiger Beweisrelevanz bzw dessen eigenständigem Beweiswert keine Relevanz als Tatobjekt im Sinne des § 293 StGB zu.Dem vorgehaltenen unrichtigen bzw unvollständigen Ausfüllen des Baugesuchformulars (Feld Bebauungsplan) und auch dessen Gebrauch im gerichtlichen bzw verwaltungsbehördlichen Verfahren käme schon mangels dessen eigenständiger Beweisrelevanz bzw dessen eigenständigem Beweiswert keine Relevanz als Tatobjekt im Sinne des Paragraph 293, StGB zu.

Nicht erfüllt ist der Tatbestand des § 289 StGB. Tatbildlich danach handelt, wer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Der vom Vorwurf angesprochene FF war weder als Zeuge gehalten noch auch im Verfahren als Sachverständiger tätig.Nicht erfüllt ist der Tatbestand des Paragraph 289, StGB. Tatbildlich danach handelt, wer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Der vom Vorwurf angesprochene FF war weder als Zeuge gehalten noch auch im Verfahren als Sachverständiger tätig.

Gleichwenig ist das Tatbild des § 311 StGB erfüllt, weder waren die Bauwerber als Beamte im strafrechtlichen Sinne des § 74 Abs 1 Z 4 StGB tätig noch sind öffentliche Urkunden oder öffentliche Beglaubigungszeichen betroffen.Gleichwenig ist das Tatbild des Paragraph 311, StGB erfüllt, weder waren die Bauwerber als Beamte im strafrechtlichen Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB tätig noch sind öffentliche Urkunden oder öffentliche Beglaubigungszeichen betroffen.

6.Ein Wiederaufnahmegrund im Verfahren kann aber auch nicht unter dem – zudem auch nicht vorgehaltenen - Titel eines (sonstwie) Erschleichens des Erkenntnisses im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 letzter Fall VwGVG erkannt werden. Soweit davon nicht schon an sich unzulässiges Mitsprachevorbringen der Antragsteller als Nachbarn betroffen wäre, welches eine Antragslegitimation zur Wiederaufnahme schon von vornherein ausschließen würde (siehe dazu Ausführungen unter Punkt 4), kann ein Erschleichen des Erkenntnisses schon aus dem Grunde nicht gesehen werden, da das Landesverwaltungsgericht nicht auf die Angaben der Partei angewiesen war und im Rahmen seiner Ermittlungen den maßgeblichen Sachverhalt (zumutbar) durch (ihm offen stehende) amtswegige Erhebungen (Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigen, umfängliche Erhebungen zum Bebauungsplan, …), damit auch Ermittlungen im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Bauerbern getroffenen Angaben, umfänglich erhoben hat.

Auch objektiv unrichtige Parteiangaben (bzw ein Verschweigen) von wesentlicher Bedeutung wären diesfalls entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur nicht als ein Erschleichen eines Erkenntnisses im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG zu werten.6. Ein Wiederaufnahmegrund im Verfahren kann aber auch nicht unter dem – zudem auch nicht vorgehaltenen - Titel eines (sonstwie) Erschleichens des Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall VwGVG erkannt werden. Soweit davon nicht schon an sich unzulässiges Mitsprachevorbringen der Antragsteller als Nachbarn betroffen wäre, welches eine Antragslegitimation zur Wiederaufnahme schon von vornherein ausschließen würde (siehe dazu Ausführungen unter Punkt 4), kann ein Erschleichen des Erkenntnisses schon aus dem Grunde nicht gesehen werden, da das Landesverwaltungsgericht nicht auf die Angaben der Partei angewiesen war und im Rahmen seiner Ermittlungen den maßgeblichen Sachverhalt (zumutbar) durch (ihm offen stehende) amtswegige Erhebungen (Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigen, umfängliche Erhebungen zum Bebauungsplan, …), damit auch Ermittlungen im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Bauerbern getroffenen Angaben, umfänglich erhoben hat.

Auch objektiv unrichtige Parteiangaben (bzw ein Verschweigen) von wesentlicher Bedeutung wären diesfalls entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur nicht als ein Erschleichen eines Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG zu werten.

7.Ebenso zu verneinen ist die Einordnung des im Wiederaufnahmeantrag dargestellten Sachverhaltes unter einen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, welcher nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise, die bei Abschluss des Verfahrens bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, voraussetzt. 7. Ebenso zu verneinen ist die Einordnung des im Wiederaufnahmeantrag dargestellten Sachverhaltes unter einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, welcher nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise, die bei Abschluss des Verfahrens bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, voraussetzt.

Gegenständlich liegen solche nova reperta nicht vor. Sämtliche Umstände, wie sie im Wiederaufnahmeantrag zum Verfahren LVwG-2018/39/1502 geäußert werden, lagen bereits im Verfahren vor bzw waren bereits im Zuge der Abhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bekannt, wurden entsprechend abgehandelt und wurde aufbauend darauf die Entscheidung getroffen. Auch das Antragsvorbringen eröffnet dazu keine Zweifel, vielmehr stellen die Antragsteller den Baugesuchinhalt, den Verfahrensablauf sowie wesentliche Eckpunkte zum Verfahren in detaillierten Schilderungen dar. Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise.

Beim vorgehaltenen Gutachten des Büros GG handelt es sich hingegen um nova producta, datiert dieses Gutachten doch erst mit 22.07.2021.

8.Die weiteren im § 32 Abs 1 VwGVG verankerten Wiederaufnahmegründe können schon ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht vorliegen.8. Die weiteren im Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG verankerten Wiederaufnahmegründe können schon ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht vorliegen.
9.Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass kein Wiederaufnahmegrund bezogen auf das durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2018 abgeschlossene Verfahren vorliegt. Die Wiederaufnahmeanträge waren daher als unbegründet abzuweisen. Durch die unbegründete Abweisung der als unzulässig zu wertenden Antragsvorbringen anstelle deren Zurückweisung liegt eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht vor.
10.Soweit im Wiederaufnahmeantrag Umstände zur Bauausführung des genehmigten Bauvorhabens getroffen werden bzw Vorhalte zum nunmehr neu eingebrachten Änderungsansuchen zur Baubewilligung geltend gemacht werden, betreffen diese nicht das zur Wiederaufnahme beantragte, mit Erkenntnis vom 01.04.2019 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.

V.römisch fünf.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2018.39.1502.29

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.