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LVwG-2022/45/0474-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlLVwG-2022/45/0474-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, per Adresse Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022, Zl ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (Verhängung eines Waffenverbotes),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, per Adresse Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022, Zl ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (Verhängung eines Waffenverbotes), zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022, Zl ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verboten. Weiters wurden mehrere am 10.06.2021 im Detail angeführte sichergestellte Waffen samt sichergestellter Munition als verfallen erklärt sowie näher angeführte waffenrechtliche Urkunden entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022, Zl ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 verboten. Weiters wurden mehrere am 10.06.2021 im Detail angeführte sichergestellte Waffen samt sichergestellter Munition als verfallen erklärt sowie näher angeführte waffenrechtliche Urkunden entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwei „Proklamationen“ an die Behörde gerichtet. Insbesondere habe er in seiner Funktion als Präsident des Vereins „BB“ in der zweiten Proklamation angekündigt, er werde „Kurzwaffen und Langwaffen halbautomatische wie vollautomatische im geladen Zustand zur Sicherheit und Schutz von Mitgliedern und zum Selbstschutz verdeckt und je nach Anlass auch offen“ führen. Weiters wurde angeführt, dass der genannte Verein selbst waffenrechtliche Urkunden ausstellen wolle, um das Führen und den Transport von Schusswaffen zum Teil genehmigungspflichtiger und als Kriegsmaterial einzustufender, also verbotener Schusswaffen zu legitimieren. Diese Ankündigungen seien als ernstzunehmende Absichtserklärungen dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer konkret beabsichtige, sich entgegen den geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen das Führen von Schusswaffen betreffend zu verhalten und sei in einer Prognoseentscheidung auch davon auszugehen, dass damit auch Besorgnis zur Annahme gegeben sei, dass ein gesetz- und zweckwidriger Gebrauch von Waffen herbeigeführt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass seitens der belangten Behörde in keiner Weise auf sein Vorbringen in der Vorstellung eingegangen worden sei. Daraus ergebe sich, dass der zuständige Sachbearbeiter amtsmissbräuchlich in befangenem Zustand handle und es unterlasse, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem verwies er auf die Entscheidung zu LVwG-2019/30/1750-4 und das darin enthaltene positive psychologische Gutachten, das der belangten Behörde bekannt sei. Der Sachbearbeiter wäre verpflichtet gewesen zu begründen, „warum er sich als dem AVG verpflichteter und untergeordneter Sachbearbeiter im Dienst einer Behörde dazu bemüßigt fühlt, dies anders zu exekutieren und sich somit als Vollzugsorgan über das Verwaltungsgericht zu stellen“.

In jedem Fall begründe die gesetzwidrige Nichtbeachtung gerichtlicher Urteile im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Sachverhalt einen wissentlich begangenen Amtsmissbrauch des zuständigen Sachbearbeiters. Er fordere diesen auf, schnell zu einer gesetzeskonformen Vorabentscheidung zu gelangen und/oder die causa wegen offensichtlicher Befangenheit abzutreten. Zudem habe der Sachbearbeiter ihm persönlich unterfertigt eine Berechtigung zum Waffenimport erteilt und danach die legal importierte Waffe wieder einziehen lassen. Dieses Verhalten begründe ebenfalls objektiv einen vorsätzlich begangenen Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB. Abschließend verwies er auf das Amtshaftungs- und Organhaftungsgesetz sowie einer „Antwort-Fristsetzung: 2 Wochen ab Datum bei der Einlaufstelle!“Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er aus, dass seitens der belangten Behörde in keiner Weise auf sein Vorbringen in der Vorstellung eingegangen worden sei. Daraus ergebe sich, dass der zuständige Sachbearbeiter amtsmissbräuchlich in befangenem Zustand handle und es unterlasse, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem verwies er auf die Entscheidung zu LVwG-2019/30/1750-4 und das darin enthaltene positive psychologische Gutachten, das der belangten Behörde bekannt sei. Der Sachbearbeiter wäre verpflichtet gewesen zu begründen, „warum er sich als dem AVG verpflichteter und untergeordneter Sachbearbeiter im Dienst einer Behörde dazu bemüßigt fühlt, dies anders zu exekutieren und sich somit als Vollzugsorgan über das Verwaltungsgericht zu stellen“.

In jedem Fall begründe die gesetzwidrige Nichtbeachtung gerichtlicher Urteile im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Sachverhalt einen wissentlich begangenen Amtsmissbrauch des zuständigen Sachbearbeiters. Er fordere diesen auf, schnell zu einer gesetzeskonformen Vorabentscheidung zu gelangen und/oder die causa wegen offensichtlicher Befangenheit abzutreten. Zudem habe der Sachbearbeiter ihm persönlich unterfertigt eine Berechtigung zum Waffenimport erteilt und danach die legal importierte Waffe wieder einziehen lassen. Dieses Verhalten begründe ebenfalls objektiv einen vorsätzlich begangenen Amtsmissbrauch gemäß Paragraph 302, StGB. Abschließend verwies er auf das Amtshaftungs- und Organhaftungsgesetz sowie einer „Antwort-Fristsetzung: 2 Wochen ab Datum bei der Einlaufstelle!“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Ergänzend wurde zudem Einsicht in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2021/37/1373, LVwG-2022/37/0326, LVwG-2022/45/0247 sowie LVwG-2021/14/3343 genommen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren vorgebracht und insbesondere auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Bei dem gegenständlichen Waffenverbot steht dem auch weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage handelt.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren vorgebracht und insbesondere auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Bei dem gegenständlichen Waffenverbot steht dem auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage handelt.

II.römisch zwei.

Sachverhalt:

Am 21.05.2021 wurde der belangten Behörde folgende „Proklamation“ übermittelt, die vom Beschwerdeführer unterschrieben war: „Das Präsidium von CC Institut proklamiert mit heutigem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Y, dass im Rahmen eines Forschungsprojekts die aktuellen Vorschriften und Verkehrsregeln im allgemeinen Verkehr nicht berücksichtigt werden.

Geforscht wir mit allen Verkehrs- und Beförderungsmittel.

Die Forschung erstreckt sich auf nationales und internationales Gebiet.

Forschungszeitraum Beginn 01.06.2021 Endet am 31.12.2069 Sollten sie einen Verbesserungsvorschlag haben räumen wir Ihnen 72 Stunden an Zustellung ein!

Hochachtung AA Ehrenamtlicher Präsident“ Am 02.06.2021 wurde der belangten Behörde eine weitere „Proklamation“ übermittelt, die wiederum vom Beschwerdeführer unterschrieben war: „Das Präsidium von der BB proklamiert mit heutigem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Y, dass Kurzwaffen und Langwaffen halbautomatische wie vollautomatische im geladen Zustand zur Sicherheit und Schutz von Mitgliedern und zum Selbstschutz verdeckt und je nach Anlass auch offen getragen werden!

Das Schutzgebiet erstreckt sich auf nationales und internationales Gebiet!

Der Zeitraum beginnt am 07.06.2021 und endet am 01.12.2120 Das Institut gibt an vertrauenswürdige Mitglieder einen Waffenführerschein aus um jeden Missbrauch zu unterbinden, dieser Waffenpass wird von der BB ausgestellt und muss beim Führen und/oder Transport von Waffen immer mitgeführt werden!

Sollten sie einen Verbesserungsvorschlag haben räumen wir Ihnen eine Frist von 72 Stunden ein!

Hochachtung AA Ehrenamtlicher Präsident“ Ebenfalls am 02.06.2021 wurde der belangten Behörde eine neuerliche „Proklamation“ zum Verkehrswesen übermittelt, die wiederum vom Beschwerdeführer unterschrieben war: „Das Präsidium von der BB proklamiert mit heutigem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Y dass die aktuellen Verkehrsvorschriften/Verkehrsregeln nicht berücksichtigt werden.

Zum Beispiel:

Einschränkungen wie Alkohol und Thc im Körper der Fahrer/Lenker, fahren ohne Sicherheitsgurt und Helm, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, Gewichtsbeschränkungen usw werden nicht berücksichtigt.

EU Kontrollgeräte werden vom Fahrer/Lenker bei LKW und Busse nicht bedient und verbleiben im OUT-Modus, usw.

Es gilt für alle Beförderungsmittel.

Diese Proklamation erstreckt sich auf nationales und internationales Gebiet.

Gilt für Mitglieder der BB.

Gültigkeitszeitraum vom 07.06.2021 bis 31.12.2120 Sollten sie einen Verbesserungsvorschlag haben räumen wir Ihnen 72 Stunden an Zustellung ein!

Hochachtungsvoll Ehrenamtlicher Präsident AA“ Gegen den Beschwerdeführer wurde seit Anfang 2021 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Ausstellung von Maskenbefreiungen an Vereinsmitglieder), vorsätzliche und fahrlässige Verbreitung von ansteckenden Krankheiten (medial bekannt gewordene Busfahrt von Corona-Maßnahmengegner nach Wien) und wegen des Verdachts der Gründung einer Staatsfeindlichen Verbindung ermittelt. Am 10.06.2021 fand eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung zu *** an den privaten Wohnadressen sowie dem Firmensitz des Beschwerdeführers statt. Dabei konnten an der Firmenadresse mehrere Waffen (Langwaffen und Faustfeuerwaffen) sowie ca 3.000 Stück Munition sichergestellt werden. Gegen den Beschwerdeführer sowie gegen seine Lebensgefährtin DD wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.

An der Adresse Adresse 2, **** X wurde zudem eine Repetierbüchse der Marke EE, FF .22 lang, samt 70 Schuss GG Munition aufgefunden, die nicht im Zentralen Waffenregister registriert war. Die anderen aufgefundenen Waffen waren auf den Beschwerdeführer registriert.Gegen den Beschwerdeführer wurde seit Anfang 2021 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Ausstellung von Maskenbefreiungen an Vereinsmitglieder), vorsätzliche und fahrlässige Verbreitung von ansteckenden Krankheiten (medial bekannt gewordene Busfahrt von Corona-Maßnahmengegner nach Wien) und wegen des Verdachts der Gründung einer Staatsfeindlichen Verbindung ermittelt. Am 10.06.2021 fand eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung zu *** an den privaten Wohnadressen sowie dem Firmensitz des Beschwerdeführers statt.

Dabei konnten an der Firmenadresse mehrere Waffen (Langwaffen und Faustfeuerwaffen) sowie ca 3.000 Stück Munition sichergestellt werden. Gegen den Beschwerdeführer sowie gegen seine Lebensgefährtin DD wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. An der Adresse Adresse 2, **** römisch zehn wurde zudem eine Repetierbüchse der Marke EE, FF .22 lang, samt 70 Schuss GG Munition aufgefunden, die nicht im Zentralen Waffenregister registriert war. Die anderen aufgefundenen Waffen waren auf den Beschwerdeführer registriert.

Mit Bescheid vom 05.07.2021, Zl *** wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber ein Waffenverbot auferlegt und damit jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Am 14.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter der belangten Behörde einen Schenkungsvertrag der auf ihn registrierten Waffen an seine Lebensgefährtin DD. Datiert war der Vertrag mit 02.06.2021. Eine Übergabe der Waffen fand nicht statt, da die auf den Beschwerdeführer registrierten Waffen anlässlich der am 10.06.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung an seiner Firmenadresse gefunden wurden und nach wie vor im Zentralen Waffenregister auf ihn registriert waren.

Am 23.07.2021 übermittelte der Rechtsvertreter der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer unterschriebene „Ehrenerklärung“ vom 22.07.2021 mit folgendem Inhalt: „Ich, AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 3, **** Y erkläre hiermit, dass ich die Republik Österreich sowie ihre Behörden und Institutionen anerkenne und schätze. Ich anerkenne und befolge ebenso die in der Republik Österreich geltenden Rechtsvorschriften.„Ich, AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 3, **** Y erkläre hiermit, dass ich die Republik Österreich sowie ihre Behörden und Institutionen anerkenne und schätze. Ich anerkenne und befolge ebenso die in der Republik Österreich geltenden Rechtsvorschriften.

Ausdrücklich distanziere ich mich von jeder Art staatsfeindlicher Gruppierungen. Mir ist es im Rahmen der geltenden Gesetze persönlich ein Anliegen, Anregungen zur Überdenkung von Normen sowie der Art ihrer Handhabung zu geben und hier (auch mit Behörden als gesetzesausführende Institutionen) in einen Dialog zu treten. Gleiche Angelegenheiten werden in unterschiedlichen Ländern und Kulturkreisen gesetzlich völlig unterschiedlich geregelt. Vor diesem Hintergrund sind die Proklamationen und Aussagen von mir zu verstehen. Hier fällt mir bspw. ein, dass in den USA das offene Tragen von Schusswaffen eine Selbstverständlichkeit darstellt. Ich wollte lediglich in einen Dialog über mögliche Gesetzesänderungen treten. Die von mir verwendete Diktion, die wohl offensichtlich auch von staatsfeindlichen Gruppierungen verwendet wird, war in diesem Zusammenhang – wie mir nunmehr klar ist – äußerst unglücklich. Im Vorfeld war mir dieser Umstand nicht bewusst, da ich solche staatsfeindlichen Gruppierungen rundweg ablehne.

Abschließend bleibt mir darauf hinzuweisen, dass ich ein kritischer Denker bin und im Sinne unserer sehr geschätzten Demokratie Denkanstöße zur Fortentwicklung geben möchte. Keinesfalls darf mein bisheriges Verhalten (beispielsweis die verfassten Proklamationen) so interpretiert werden, dass ich die Gesetze und Institutionen sowie die Republik Österreich nicht anerkenne. Darüber hinaus bin ich Pazifist durch und durch. Ich bin Patriot und möchte unsere Republik als Ganzes voranbringen. Jegliche Form staatsfeindlichen Verhaltens lehne ich rundweg ab!“ Zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Mail vom 04.08.2021 eine von ihm unterzeichnete „WIDERRUF /Ehrenerklärung“, in der er ausführte: „Hiermit widerrufe ich, AA, als ehrenamtlicher Präsident der Vereine „CC Institut“ sowie „BB“, die am 21.05.2021 verfassten „Proklamationen“.

Mit Abschluss-Bericht der PI Y vom 09.12.2021 an die Staatsanwaltschaft W wurde der Beschwerdeführer nach Auswertung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten wegen des Verdachtes der Verletzung des Verbotsgesetzes zur Anzeige gebracht. In diesem Verfahren kam es in der Folge zu einer Anklageschrift für ein Geschworenenverfahren gemäß § 3g Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung), ein Verhandlungstermin steht aktuell noch nicht fest (***).Mit Abschluss-Bericht der PI Y vom 09.12.2021 an die Staatsanwaltschaft W wurde der Beschwerdeführer nach Auswertung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten wegen des Verdachtes der Verletzung des Verbotsgesetzes zur Anzeige gebracht. In diesem Verfahren kam es in der Folge zu einer Anklageschrift für ein Geschworenenverfahren gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz und Paragraph 283, StGB (Verhetzung), ein Verhandlungstermin steht aktuell noch nicht fest (***).

Daneben ist derzeit noch ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft W zu *** offen: In diesem Verfahren besteht der Verdacht wegen § 178 (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), § 179 (Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), § 88 (Fahrlässige Körperverletzung), § 223 (Urkundenfälschung), § 283 (Verhetzung) jeweils StGB sowie § 3g Verbotsgesetz. Daneben ist derzeit noch ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft W zu *** offen: In diesem Verfahren besteht der Verdacht wegen Paragraph 178, (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), Paragraph 179, (Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), Paragraph 88, (Fahrlässige Körperverletzung), Paragraph 223, (Urkundenfälschung), Paragraph 283, (Verhetzung) jeweils StGB sowie Paragraph 3 g, Verbotsgesetz.

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Verurteilungen aus. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich eine getilgte Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und § 105 Abs 1 StGB (Nötigung) zu *** vom 04.05.2012 (bzw *** vom 04.10.2012) sowie eine diversionelle Erledigung zu *** wegen § 225a StGB (Datenfälschung).Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Verurteilungen aus. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich eine getilgte Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) zu *** vom 04.05.2012 (bzw *** vom 04.10.2012) sowie eine diversionelle Erledigung zu *** wegen Paragraph 225 a, StGB (Datenfälschung).

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängen mehrere Verfahren den Beschwerdeführer als Person betreffend bzw wurden vor Kurzem abgeschlossen. Diese umfassen ua Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWG (rechtskräftige Verurteilung zu LVwG-2021/37/1373-1), dem FSG (rechtskräftige Verurteilung zu LVwG-2022/37/0326-2), der StVO (anhängig), dem Tiroler-Landespolizeigesetz (rechtskräftige Verurteilung zu LVwG-2022/45/0247) sowie dem COVID 19-Maßnahmengesetz (rechtskräftige Verurteilung zu LVwG-2021/14/3343). Der Beschwerde zum Verfahren LVwG-2021/37/1373 hat der Beschwerdeführer die oben zitierte Proklamation vom 21.05.2021 angefügt. Zudem hat er in mehreren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (ua LVwG-2021/37/1373, LVwG-2022/45/0247, LVwG-2021/14/3343) die Zuständigkeit für sich als Person verneint und vielmehr auf die Zuständigkeit des „Ehrenamtlichen Präsidenten“ verwiesen.

Ebenso hat er die Zustellung von Schriftstücken, die an ihn persönlich adressiert waren, mit dem Vermerk „Retour Empfänger falsch“ verweigert (LVwG-2022/45/0247). Auch in der mündlichen Verhandlung zu LVwG-2021/14/3343 hat er wiederholt ausgeführt: „In dieser Sache ist der Präsident des CC-Instituts zuständig. Die geladene Person ist in dieser Sache nicht zuständig, somit ist dieses einzustellen. Es wurde somit die falsche Person angeschrieben. Das ist ein Verfahrensfehler. Darum bin ich hier in Notfremdgeschäftsbesorgung namens der geladenen Person und bin hier anwesend als der Präsident vom CC-Institut.“ Die Zustellung des Erkenntnisses zu LVwG-2022/45/0247 wurde vom Beschwerdeführer gemäß § 20 ZustG verweigert und das an der Abgabestelle zurückgelassene Dokument wurde von ihm an das Landesverwaltungsgericht mit folgendem Begleitschreiben retourniert:Die Zustellung des Erkenntnisses zu LVwG-2022/45/0247 wurde vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, ZustG verweigert und das an der Abgabestelle zurückgelassene Dokument wurde von ihm an das Landesverwaltungsgericht mit folgendem Begleitschreiben retourniert: „AA „Adresse 3“ [11] [****] zu Y ausserhalb ÖSTERREICH Betreff: Zustellung Post unversicherter Adressat Sehr geehrte Damen und Herren, Der Verfasser übermittelt Ihnen ein ungeöffnetes Schreiben welches an einen AA adressiert ist. Da das Öffnen fremder Post ein Straftatbestand ist, sendet der Verfasser diese an den Absender zurück.

Sollten Sie dieses Schreiben erneut zustellen wollen, so verwenden Sie bitte die von der Republik Österreich dem Verfasser zugewiesene und versicherte Person AA für welche der Verfasser als Geschäftsführer mit der Person AA handlungsberechtigt ist.

Sie werden daher höflichst aufgefordert, zukünftig von allen Versuchen zur Anstiftung einer Straftat, nämlich die kommerzielle Nutzung unversicherter Namen im Geschäftsverkehr abzusehen.

Die Verwendung von „Strohmännern“ ist verboten und wird somit vom Verfasser abgelehnt.

Hochachtungsvoll AA Für AA“ Unterschrieben wurde dieses Schreiben mit „i.A. AA zu Y, [06.04.2022]“. Dem Schreiben war eine Kopie des österreichischen Reisepasses des Beschwerdeführers beigefügt.

Auf den Beschwerdeführer sind im Unternehmensregister unter den Kennziffern *** und *** zwei Einzelunternehmen am Standort „Adresse 1, **** Z“ eingetragen. Der Beschwerdeführer bietet im Rahmen seiner Gewerbe unter anderem KFZ-Service sowie Busreisen und Taxidienste an.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Sämtliche in den Feststellungen angeführte „Proklamationen“, „Ehrenerklärungen“, Schreiben und Erkenntnisse finden sich in diesen Akten. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie die angeführte Hausdurchsuchung sind ebenfalls ausführlich im vorgelegten Behördenakt dokumentiert.

Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 14.07.2021 über seinen Rechtsvertreter der belangten Behörde einen Schenkungsvertrag der auf ihn registrierten Waffen an seine Lebensgefährtin DD übermittelt, der mit 02.06.2021 datiert war. Da die Waffe offensichtlich nicht übergeben worden war, da sie an der Firmenadresse des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, und auch keine Registrierung auf Frau DD im Zentralen Waffenregister vorgenommen worden war, war gegenständlich davon auszugehen, dass dies allein dem Zwecke diente die einbehaltenen Waffen nach Möglichkeit zurückzuerhalten. Von einer tatsächlich beabsichtigten bzw durchgeführten Schenkung war unter diesen Umständen nicht auszugehen.

Hinsichtlich der aufgefundenen, nicht registrierten Waffe Repetierbüchse der Marke EE, FF .22 lang, hat der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 09.07.2021 angeführt, dass diese sich im Besitz eines gewissen „JJ“ befinde. Eine Nachschau der belangten Behörde im Zentralen Melderegister sowie im Zentralen Waffenregister hat ergeben, dass Küster in Österreich nicht polizeilich gemeldet und die angeführte Schusswaffe nicht eingetragen ist (vgl AV vom 24.09.2021). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Eigentum des JJ zeitnah nachzuweisen (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2021). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es war daher davon auszugehen, dass die bei der Hausdurchsuchung aufgefundene nicht registrierte Waffe ebenfalls im Besitz des Beschwerdeführers war.Hinsichtlich der aufgefundenen, nicht registrierten Waffe Repetierbüchse der Marke EE, FF .22 lang, hat der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 09.07.2021 angeführt, dass diese sich im Besitz eines gewissen „JJ“ befinde.

Eine Nachschau der belangten Behörde im Zentralen Melderegister sowie im Zentralen Waffenregister hat ergeben, dass Küster in Österreich nicht polizeilich gemeldet und die angeführte Schusswaffe nicht eingetragen ist vergleiche AV vom 24.09.2021). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Eigentum des JJ zeitnah nachzuweisen vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2021). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es war daher davon auszugehen, dass die bei der Hausdurchsuchung aufgefundene nicht registrierte Waffe ebenfalls im Besitz des Beschwerdeführers war.

IV.römisch vier.

Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 211 aus 2021, lautet wie folgt:

Waffenverbot § 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a)Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen 1. Waffen und Munition sowie 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG,.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.2. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,(5) Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, 1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder 2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

V.römisch fünf.

Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.

Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21.12.2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in , Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.

Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des , Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zählt vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen vergleiche , etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wiederholt als „Proklamationen“ bezeichnete Dokumente an die belangte Behörde geschickt, in denen er klar zum Ausdruck brachte, dass er sich an bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht mehr gebunden sieht. Im Bereich Verkehrswesen führte er dazu detaillierte Bestimmungen an, die nicht mehr berücksichtigt werden, darunter Einschränkungen hinsichtlich Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote etc. Diesen Absichtsbekundungen kommt nicht zuletzt dadurch, dass der Beschwerdeführer Busreisen und Taxidienste anbietet, jedenfalls beachtenswerte Bedeutung zu. Im Bereich Waffenrecht gab er gegenüber der Behörde bekannt halb- und vollautomatische Kurz- und Langwaffen im geladenen Zustand verdeckt und offen zu tragen. Zudem sollen für Vereinsmitglieder eigene Waffenführerscheine bzw Waffenpässe ausgestellt werden. Während des laufenden Waffenverbotsverfahrens hat der Beschwerdeführer diese Proklamationen pro forma zurückgenommen bzw wollte diese als „Diskussionsgrundlage“ übermittelt haben. Dieses Vorbringen ist unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu verstehen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers.

So wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2022/37/0326-2 vom 21.02.2022 kürzlich rechtskräftig einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz schuldig erkannt; ein weiteres Verfahren nach der StVO ist derzeit am Landesverwaltungsgericht anhängig. Zudem wurde bei der im Sachverhalt angeführten Hausdurchsuchung eine nicht registrierte Waffe aufgefunden, hinsichtlich der es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Eigentum einer (von ihm behaupteten) anderen Person glaubhaft zu machen. Weiters hat er nachdem die Waffen bei der Hausdurchsuchung am 10.06.2021 sichergestellt und ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden war „plötzlich“ einen Schenkungsvertrag vom 02.06.2021 über die auf ihn registrierten Waffen zugunsten seiner Lebensgefährtin vorgelegt, dies ohne die Waffen übergeben oder auf die neue „Eigentümerin“ registriert zu haben; vielmehr wurden die Waffen bei der Hausdurchsuchung in seiner Firma aufgefunden. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der vorgelegten „Proklamationen“ nicht davon auszugehen, dass diese – wie vom Beschwerdeführer behauptet – als „Diskussionsansätze“ zu werten sind, sondern hat der Beschwerdeführer vielmehr in jüngster Zeit (zumindest) eine Übertretung im Bereich des Verkehrswesens sowie in Bezug auf waffenrechtliche Bestimmungen verwirklicht und somit zum Ausdruck gebracht, dass er sich wie in den „Proklamationen“ ausgeführt nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden sieht.

In der „Ehrenerklärung“ vom 22.07.2021 sowie in mehreren Eingaben verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er „die Republik Österreich sowie ihre Behörden und Institutionen anerkenne und schätze“ und mit diesen „kooperiere“. Auch hier steht das Verhalten des Beschwerdeführers seinen Bekundungen entgegen: So verweist der Beschwerdeführer in mehreren am Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren darauf, dass nicht er als Person zuständig sei, sondern vielmehr der „Präsident des CC-Instituts“. Dieses Vorbringen erstattete er auch in Verfahren, in denen in keinster Weise eine Verbindung zu seinem Institut bzw seinen Vereinen gesehen werden kann; so etwa im Verfahren nach dem Tiroler-Landespolizeigesetz, in dem ihm Urinieren neben einem vollbesetzten Schülerbus zur Last gelegt wurde – ein Verhalten das denkmöglich nur von einer natürlichen Person verwirklicht werden kann. Ein wie in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren öfters angeführtes „Kooperieren“ mit den Behörden und Institutionen kann darin nicht erblickt werden. Auch das angeführte Schreiben des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht vom 06.04.2022 entbehrt jeder sachlichen Nachvollziehbarkeit und konterkariert seine „Ehrenerklärung“.

Insgesamt war vor dem Hintergrund des aufgezeigten und amtsbekannten Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf die „Proklamationen“ keinesfalls von „Diskussionsanregungen“ auszugehen. Sie waren nicht einmal als reine Absichtsbekundungen zu sehen, sondern hat der Beschwerdeführer sehr wohl Handlungen gesetzt, die mit den in den Proklamationen enthaltenen Ankündigungen und der darin bekundeten Gesinnung im Einklang stehen, konkret dem Zuwiderhandeln gegen Verkehrsvorschriften und dem illegalen Besitz einer Waffe.

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Verurteilungen aus. Aus der Aktenlage ergibt sich eine getilgte Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und § 105 Abs 1 StGB (Nötigung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen bei der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des von einem Waffenverbot Betroffenen auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zu Grunde liegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen, als Tatsache im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen würden missbräuchlich verwendet werden (vgl. die hg.

Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543, sowie vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026; VwGH 24.10.2001). Im konkreten Fall wird das Waffenverbot nicht primär auf diese (getilgte) Verurteilung gestützt, doch kann diese im Sinne der oben zitierten Judikatur in die Gesamtbeurteilung miteinfließen. Durch die Körperverletzung und Nötigung hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal iSd § 12 Abs 1 WaffG Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährdet. Aktuell behängt bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen § 178 (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), § 179 (Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), § 88 (Fahrlässige Körperverletzung), § 223 (Urkundenfälschung), § 283 (Verhetzung) jeweils StGB sowie § 3g Verbotsgesetz.

Zudem wurde der Beschwerdeführer nach § 3g Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung) angeklagt.Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Verurteilungen aus. Aus der Aktenlage ergibt sich eine getilgte Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen bei der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des von einem Waffenverbot Betroffenen auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zu Grunde liegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen, als Tatsache im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen würden missbräuchlich verwendet werden vergleiche die hg.

Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543, sowie vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026; VwGH 24.10.2001). Im konkreten Fall wird das Waffenverbot nicht primär auf diese (getilgte) Verurteilung gestützt, doch kann diese im Sinne der oben zitierten Judikatur in die Gesamtbeurteilung miteinfließen. Durch die Körperverletzung und Nötigung hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährdet. Aktuell behängt bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Paragraph 178, (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), Paragraph 179, (Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), Paragraph 88, (Fahrlässige Körperverletzung), Paragraph 223, (Urkundenfälschung), Paragraph 283, (Verhetzung) jeweils StGB sowie Paragraph 3 g, Verbotsgesetz.

Zudem wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz und Paragraph 283, StGB (Verhetzung) angeklagt.

In der Gesamtschau sind die angeführten Tatsachen – konkret die übermittelten „Proklamationen“ sowie insbesondere das damit in Zusammenhang stehende Verhalten des Beschwerdeführers sowie die strafrechtliche Verurteilung – jedenfalls geeignet um als „bestimmte Tatsachen“ gewertet zu werden, die gemäß § 12 Abs 1 WaffG die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.In der Gesamtschau sind die angeführten Tatsachen – konkret die übermittelten „Proklamationen“ sowie insbesondere das damit in Zusammenhang stehende Verhalten des Beschwerdeführers sowie die strafrechtliche Verurteilung – jedenfalls geeignet um als „bestimmte Tatsachen“ gewertet zu werden, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein „positives psychologisches Gutachten“ und in der Folge das Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs 1 WaffG nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass die Frage der Verlässlichkeit in einem Verfahren über ein Waffenverbot nicht von Relevanz ist. Die für ein Waffenverbot erforderliche qualifizierte Gefährdungsprognose ist weder mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2017/03/0007) noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/03/0016) gleichzusetzen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080). Im gegenständlichen Verfahren nach § 12 WaffG geht es allein um die Frage, ob die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese war im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein „positives psychologisches Gutachten“ und in der Folge das Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass die Frage der Verlässlichkeit in einem Verfahren über ein Waffenverbot nicht von Relevanz ist. Die für ein Waffenverbot erforderliche qualifizierte Gefährdungsprognose ist weder mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung vergleiche etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2017/03/0007) noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/03/0016) gleichzusetzen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080).

Im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 12, WaffG geht es allein um die Frage, ob die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese war im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.0474.6

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.