LVwG-2022/45/0711-15
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2022 GeschäftszahlLVwG-2022/45/0711-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (Verhängung eines Waffenverbotes), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2022, Zl ***, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2022, mit dem gegen die Beschwerdeführerin ein Waffenverbot verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Jahr 2017 sei gegen die Beschwerdeführerin der Ausspruch eines Betretungsverbotes und die Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit Herrn BB einen massiven verbalen Streit gehabt, in deren Folge sie mehrere Scheiben im Untergeschoss des Wohnhauses eingeschlagen habe. Weiters stützte die belangte Behörde das Waffenverbot auf zwei Vorfälle am 22.01.2022 bzw am 25.01.2022 bei denen es zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn CC zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Im Zuge des Vorfalls vom 22.01.2022 sei eine Tätlichkeit der Beschwerdeführerin erfolgt, in dem sie durch Anwendung von Gewalt und massivem Aufdrücken der Türe verhindern habe wollen, dass Herr CC diese schließe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zusätzlich wurden die Akten des Landesgerichtes Y zu Zl *** sowie Zl *** eingeholt. Weiters wurde der Führerscheinentzugsakt betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl *** sowie Zl *** und eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.11.2021, Zl ***, eingeholt. Am 29.04.2022 sowie fortgesetzt am 30.06.2022 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen CC und BI DD einvernommen wurden.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Am 07.10.2017 kam es zu einer lautstark geführten Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten BB, aufgrund derer die Polizei von Nachbarn verständigt wurde. Bei der anschließenden Nachschau traf die Polizei zunächst niemanden vor Ort an. Wenig später wurde die Polizei ein zweites Mal von Nachbarn zur Örtlichkeit Adresse 2, **** X gerufen. Vor Ort war BB anwesend und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin im Streit mehrere Scheiben im Erdgeschoss eingeschlagen hatte. BB hatte sich im Zuge des Streites geweigert, die Beschwerdeführerin wieder ins Haus zu lassen, worauf diese die Scheiben einschlug. Die Beschwerdeführerin wurde wenig später bei einer benachbarten Tankstelle aufgegriffen.
In der Folge eskalierte die Situation mit der Beschwerdeführerin und sie wurde dem Sprengelarzt vorgeführt. Dieser verfügte eine Einweisung in die Psychiatrie W nach dem Unterbringungsgesetz. Die Beschwerdeführer war bei diesem Vorfall alkoholisiert und hatte eine Alkoholisierung von 2,06 mg/l AAG. In der Folge wurde ein Betretungsverbot (§ 38a SPG) für das Wohnhaus des BB gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Am 07.10.2017 kam es zu einer lautstark geführten Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten BB, aufgrund derer die Polizei von Nachbarn verständigt wurde. Bei der anschließenden Nachschau traf die Polizei zunächst niemanden vor Ort an.
Wenig später wurde die Polizei ein zweites Mal von Nachbarn zur Örtlichkeit Adresse 2, **** römisch zehn gerufen. Vor Ort war BB anwesend und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin im Streit mehrere Scheiben im Erdgeschoss eingeschlagen hatte. BB hatte sich im Zuge des Streites geweigert, die Beschwerdeführerin wieder ins Haus zu lassen, worauf diese die Scheiben einschlug. Die Beschwerdeführerin wurde wenig später bei einer benachbarten Tankstelle aufgegriffen. In der Folge eskalierte die Situation mit der Beschwerdeführerin und sie wurde dem Sprengelarzt vorgeführt. Dieser verfügte eine Einweisung in die Psychiatrie W nach dem Unterbringungsgesetz. Die Beschwerdeführer war bei diesem Vorfall alkoholisiert und hatte eine Alkoholisierung von 2,06 mg/l AAG.
In der Folge wurde ein Betretungsverbot (Paragraph 38 a, SPG) für das Wohnhaus des BB gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Bereits in der Vergangenheit hatte es mehrfach Vorfälle gegeben, bei denen die Polizei aufgrund von Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und BB gerufen wurde. Dabei ist es nach Angaben der Beschwerdeführerin auch wiederholt zu gegenseitigen Gewaltanwendungen gekommen. Im Zuge einer solchen Streitigkeit fand die Polizei den zum damaligen Zeitpunkt knapp drei Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin (geboren am XX.XX.XXXX), der bei einem Taxifahrer zurückgelassen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge für ihren Sohn entzogen, diese kommt nunmehr der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Das zweite Kind der Beschwerdeführerin ist bei einer Pflegefamilie untergebracht.Bereits in der Vergangenheit hatte es mehrfach Vorfälle gegeben, bei denen die Polizei aufgrund von Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und BB gerufen wurde. Dabei ist es nach Angaben der Beschwerdeführerin auch wiederholt zu gegenseitigen Gewaltanwendungen gekommen. Im Zuge einer solchen Streitigkeit fand die Polizei den zum damaligen Zeitpunkt knapp drei Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin (geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX), der bei einem Taxifahrer zurückgelassen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge für ihren Sohn entzogen, diese kommt nunmehr der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Das zweite Kind der Beschwerdeführerin ist bei einer Pflegefamilie untergebracht.
In Zusammenhang mit einem Gerichtstermin betreffend die Obsorge ihres Sohnes kam es am 25.01.2022 zu einem weiteren Vorfall. Bei diesem hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn zunächst vor dessen Wohnhaus in Adresse 3, **** Z, wiederholt aufgefordert, er möge zu einem Gerichtstermin am 26.01.2022 erscheinen. Ihr inzwischen neun Jahre alter Sohn hat ihr gesagt, er werde sich das überlegen und sich morgen bei ihr melden. Etwa eine Stunde später klopfte die Beschwerdeführerin an die Wohnungstür. Nachdem ihr Sohn diese geöffnet hatte, hat sie diesen erneut mehrfach gebeten, zum morgigen Gerichtstermin zu erscheinen. Der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin – der Zeuge CC –, der den Sohn zu diesem Zeitpunkt beaufsichtigte, trat zur Tür und teilte ihr mit sie solle die Aussage des Sohnes zur Kenntnis nehmen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der anschließenden verbalen Auseinandersetzung äußerst aggressiv, hat geschrien und sich dem Zeugen auf unmittelbare Distanz genähert. Der Sohn der Beschwerdeführerin begann zu zittern und zu weinen und schrie, die Beschwerdeführerin solle gehen. Der Zeuge wollte dann die Tür schließen, worauf die Beschwerdeführerin mit Schwung die Tür gegen die Wand donnerte und er durch diese schwunghafte Bewegung ebenfalls auf die gegenüberliegende Wand gedrückt wurde. Aufgrund des aggressiven Auftretens der Beschwerdeführerin und dem zitternden und weinenden Sohn fühlte sich der Zeuge massiv bedroht und verständigte die Polizei. In der Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG) gegen die Beschwerdeführerin betreffend den Lebensgefährten der Mutter sowie betreffend ihren Sohn verhängt.
Gleichzeitig wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Bezüglich einer im Raum stehenden Anzeige wegen des Verdachtes auf Hausfriedensbruch (§ 109 StGB) zog der Zeuge seine zunächst erteilte Ermächtigung am 29.01.2022 zurück.In Zusammenhang mit einem Gerichtstermin betreffend die Obsorge ihres Sohnes kam es am 25.01.2022 zu einem weiteren Vorfall. Bei diesem hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn zunächst vor dessen Wohnhaus in Adresse 3, **** Z, wiederholt aufgefordert, er möge zu einem Gerichtstermin am 26.01.2022 erscheinen. Ihr inzwischen neun Jahre alter Sohn hat ihr gesagt, er werde sich das überlegen und sich morgen bei ihr melden. Etwa eine Stunde später klopfte die Beschwerdeführerin an die Wohnungstür.
Nachdem ihr Sohn diese geöffnet hatte, hat sie diesen erneut mehrfach gebeten, zum morgigen Gerichtstermin zu erscheinen. Der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin – der Zeuge CC –, der den Sohn zu diesem Zeitpunkt beaufsichtigte, trat zur Tür und teilte ihr mit sie solle die Aussage des Sohnes zur Kenntnis nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der anschließenden verbalen Auseinandersetzung äußerst aggressiv, hat geschrien und sich dem Zeugen auf unmittelbare Distanz genähert. Der Sohn der Beschwerdeführerin begann zu zittern und zu weinen und schrie, die Beschwerdeführerin solle gehen. Der Zeuge wollte dann die Tür schließen, worauf die Beschwerdeführerin mit Schwung die Tür gegen die Wand donnerte und er durch diese schwunghafte Bewegung ebenfalls auf die gegenüberliegende Wand gedrückt wurde.
Aufgrund des aggressiven Auftretens der Beschwerdeführerin und dem zitternden und weinenden Sohn fühlte sich der Zeuge massiv bedroht und verständigte die Polizei. In der Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot (Paragraph 38 a, SPG) gegen die Beschwerdeführerin betreffend den Lebensgefährten der Mutter sowie betreffend ihren Sohn verhängt. Gleichzeitig wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Bezüglich einer im Raum stehenden Anzeige wegen des Verdachtes auf Hausfriedensbruch (Paragraph 109, StGB) zog der Zeuge seine zunächst erteilte Ermächtigung am 29.01.2022 zurück.
Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen aus:
Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Sie hat in diesem Verfahren zwei Personen fälschlicherweise einer Körperverletzung bezichtigt. Mildernd wurde im zweiten Verfahren die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gewertet.
Aus beiden vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Taten jeweils stark alkoholisiert war. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell in psychologischer Betreuung. In diesem Zusammenhang hat sie dem Landesverwaltungsgericht einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend einen stationären Aufenthalt vom 27.02.2019 vorgelegt; daraus ergibt sich die Diagnose „F43.21 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion; F 61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung; Z 63 Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis“.Aus beiden vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Taten jeweils stark alkoholisiert war. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell in psychologischer Betreuung. In diesem Zusammenhang hat sie dem Landesverwaltungsgericht einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend einen stationären Aufenthalt vom 27.02.2019 vorgelegt; daraus ergibt sich die Diagnose „F43.21 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion; F 61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung; Ziffer 63, Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis“.
Aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Führerscheinentzugsakt ergibt sich, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016, Zahl ***, unter Verweis auf eine negative verkehrspsychologische Untersuchung vom 21.10.2016 sowie die amtsärztliche Untersuchung vom 17.11.2016 der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung entzogen worden war. Nach Vorlage einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung vom 15.05.2018 und eines amtsärztlichen Gutachtens vom 05.06.2018 wurde der Führerschein am 07.03.2019 der Beschwerdeführerin wieder ausgefolgt.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.11.2021, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin zwei Übertretungen nach § 81 Abs 1 SPG sowie eine Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG vorgeworfen. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.11.2021, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin zwei Übertretungen nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG sowie eine Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG vorgeworfen. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aufgrund der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat dabei selbst eingestanden, im Zuge der Streitigkeit mit BB am 07.10.2017 mehrere Fensterscheiben eingeschlagen zu haben.
Bezüglich des Vorfalles vom 25.01.2022 hat der Zeuge CC vor Gericht äußerst glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass er und der Sohn der Beschwerdeführerin sich durch das aggressive Auftreten der Beschwerdeführerin äußerst bedroht gefühlt haben, weshalb er dann auch die Polizei verständigte. Auch hinsichtlich seiner Schilderungen, dass die Beschwerdeführerin die Tür mit Schwung gegeben die Wand gedrückt hat, sodass er auf die gegenüberliegende Wand gedrückt wurde, bestanden keine Zweifel.
Die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen, der Führerscheinentzug sowie die Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes stützen sich auf die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Akten.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 211 aus 2021, lautet wie folgt:
Waffenverbot § 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
V.römisch fünf.
Erwägungen:
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.
Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in , Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des , Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zählt vergleiche etwa VwGH vom 21.
Dezember 2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen vergleiche , etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin bereits mehrfach im Zuge von zunächst verbal geführten Auseinandersetzungen völlig überschießend reagiert. Beim Vorfall vom 07.10.2017 hat sie aus Wut darüber, dass sie nicht ins Haus gelassen wurde, mehrere Scheiben eingeschlagen. Beim Vorfall vom 25.01.2022 hat sie sich äußerst aggressiv verhalten, geschrien und gewaltsam zu verhindern versucht, dass eine Tür geschlossen wird. Diese Vorfälle sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls geeignet, um die von § 12 Abs 1 WaffG normierten „konkreten Umstände, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte“ zu erfüllen. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge von Streitigkeiten wiederholt an den Tag gelegte Aggressivität sowie angewandte Gewalt rechtfertigen die Befürchtung einer qualifiziert rechtswidrigen Verwendung.
Die Beschwerdeführerin hat über diese beiden Vorfälle hinaus in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es im Zuge von Streitigkeiten mit ihrem früheren Lebensgefährten auch von ihrer Seite wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin vor Gericht einen labilen Eindruck hinterlassen, was durch das vorgelegte ärztliche Attest untermauert wurde. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, unter Alkoholeinfluss „herablassend“ zu werden und sehr viele Einträge damit in Zusammenhang stünden. Auch bei den beiden gerichtlichen Vorstrafen sowie dem Vorfall vom 07.10.2017 lag jeweils eine starke Alkoholisierung der Beschwerdeführerin vor. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin bereits mehrfach im Zuge von zunächst verbal geführten Auseinandersetzungen völlig überschießend reagiert.
Beim Vorfall vom 07.10.2017 hat sie aus Wut darüber, dass sie nicht ins Haus gelassen wurde, mehrere Scheiben eingeschlagen. Beim Vorfall vom 25.01.2022 hat sie sich äußerst aggressiv verhalten, geschrien und gewaltsam zu verhindern versucht, dass eine Tür geschlossen wird. Diese Vorfälle sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls geeignet, um die von Paragraph 12, Absatz eins, WaffG normierten „konkreten Umstände, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte“ zu erfüllen. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge von Streitigkeiten wiederholt an den Tag gelegte Aggressivität sowie angewandte Gewalt rechtfertigen die Befürchtung einer qualifiziert rechtswidrigen Verwendung.
Die Beschwerdeführerin hat über diese beiden Vorfälle hinaus in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es im Zuge von Streitigkeiten mit ihrem früheren Lebensgefährten auch von ihrer Seite wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin vor Gericht einen labilen Eindruck hinterlassen, was durch das vorgelegte ärztliche Attest untermauert wurde. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, unter Alkoholeinfluss „herablassend“ zu werden und sehr viele Einträge damit in Zusammenhang stünden. Auch bei den beiden gerichtlichen Vorstrafen sowie dem Vorfall vom 07.10.2017 lag jeweils eine starke Alkoholisierung der Beschwerdeführerin vor.
In der Gesamtschau bestanden somit seitens des Gerichtes keine Zweifel, dass der Beschwerdeführerin – insbesondere auch unter Alkoholeinfluss – eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist, und damit die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverboten gemäß § 12 Abs 1 WaffG im gegenständlichen Fall vorliegen.In der Gesamtschau bestanden somit seitens des Gerichtes keine Zweifel, dass der Beschwerdeführerin – insbesondere auch unter Alkoholeinfluss – eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist, und damit die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverboten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im gegenständlichen Fall vorliegen.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.0711.15