LVwG-2023/38/1632-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2023 GeschäftszahlLVwG-2023/38/1632-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M.Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Steuerberatung BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 30.04.2020 und 05.05.2020 beantragte die CC für den Geschäftsführer Herrn AA die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020.Mit Antrag vom 30.04.2020 und 05.05.2020 beantragte die CC für den Geschäftsführer Herrn AA die Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 32, EpiG für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.05.2020, und 05.05.2020 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst vor dem 17.03.2020 und nach dem 26.03.2020 keine Maßnahmen in Kraft gewesen seien, die sich auf § 20 EpiG gestützt hätten, sodass ein Entschädigungsanspruch in diesen Zeiträumen nicht entstehen konnte. Im Zeitraum zwischen dem 17.03.2020 sei zwar der Betrieb, in dem der Beschwerdeführer als Gesellschafter Geschäftsführer tätig sei, gemäß § 20 EpiG behördlich geschlossen gewesen. Allerdings sei er nicht als Dienstnehmer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter zu werten, sodass ihm keine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG zustehe. Auch gebühre ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Vergütung des Verdienstentganges, da es sich hier nur um einen mittelbaren Schaden handle.Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst vor dem 17.03.2020 und nach dem 26.03.2020 keine Maßnahmen in Kraft gewesen seien, die sich auf Paragraph 20, EpiG gestützt hätten, sodass ein Entschädigungsanspruch in diesen Zeiträumen nicht entstehen konnte.
Im Zeitraum zwischen dem 17.03.2020 sei zwar der Betrieb, in dem der Beschwerdeführer als Gesellschafter Geschäftsführer tätig sei, gemäß Paragraph 20, EpiG behördlich geschlossen gewesen. Allerdings sei er nicht als Dienstnehmer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter zu werten, sodass ihm keine Entschädigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, EpiG zustehe. Auch gebühre ihm gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG keine Vergütung des Verdienstentganges, da es sich hier nur um einen mittelbaren Schaden handle.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der durch seinen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die CC, deren einziger Gesellschafter die DD sei, selbständig vertrete. Er selbst sei nur mit 3% selbst an dieser GmbH beteiligt. Der Hauptgesellschafter sei die EE. In dieser sei der Beschwerdeführer mit 50 % beteiligt.
Er habe während der behördlichen Schließung sich selbst keinen Geschäftsführerbezug ausgezahlt, sodass ein Verdienstentgang eingetreten sei. Es liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kein mittelbarer Schaden vor und die Entscheidungen, die von der belangten Behörde zitiert worden seien, seien mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, im Senat entscheiden und der Beschwerde stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 stattgegeben werde.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der CC mit dem Sitz in **** Y, Adresse 2, ist. Er vertritt die Gesellschaft seit dem 10.10.2018 selbständig. Einzige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die DD. An dieser ist der Beschwerdeführer mit 3% beteiligt. Hauptgesellschafterin ist die EE, an der er zu 50 % Gesellschafter ist. Er hat damit einen beherrschenden Einfluss auf die einzelnen Gesellschaften.
Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 waren das Hotel und die Gastgewerbebetriebe der CC behördlich geschlossen.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörden zur Zahl *** und wurden die getroffenen Feststellungen in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften § 24Paragraph 24 Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang § 32Paragraph 32
Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen § 1Paragraph eins Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung von COVID-1 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten: § 2Paragraph 2 Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist 1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, 2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder 3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. (…) Inkrafttreten § 4Paragraph 4
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl KU-INF-309/14-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoC-2 („2019 neuartiges Coronavirus), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl KU-INF-309/14-2020, als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoC-2 („2019 neuartiges Coronavirus), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung. […] §3
Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist, wie oben festgestellt, einerseits Geschäftsführer der CC und andererseits Gesellschafter zu 3% der alleinigen Gesellschafterin DD. Hauptgesellschafterin dieser ist wiederum die EE und von dieser ist der Beschwerdeführer mit 50% Gesellschafter. Wie sich aus den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y und auch aus der mittlerweile ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, waren im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 Betriebsbeschränkungen im Bezirk Y in Geltung, die sich auf § 20 EpiG gestützt haben.Der Beschwerdeführer ist, wie oben festgestellt, einerseits Geschäftsführer der CC und andererseits Gesellschafter zu 3% der alleinigen Gesellschafterin DD. Hauptgesellschafterin dieser ist wiederum die EE und von dieser ist der Beschwerdeführer mit 50% Gesellschafter. Wie sich aus den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y und auch aus der mittlerweile ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, waren im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 Betriebsbeschränkungen im Bezirk Y in Geltung, die sich auf Paragraph 20, EpiG gestützt haben.
Außerhalb dieses Zeitraumes waren aber keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnungen in Geltung, die einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG hätten auslösen können, sodass für den Zeitraum 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und diese diesbezüglich unbegründet abzuweisen war.Außerhalb dieses Zeitraumes waren aber keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Verordnungen in Geltung, die einen Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, EpiG hätten auslösen können, sodass für den Zeitraum 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und diese diesbezüglich unbegründet abzuweisen war.
Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 waren einerseits Betriebsbeschränkungen nach dem EpiG durch die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet und andererseits gab es eine Verordnung des Bundesministers gemäß COVID-19-MG. § 3 der ministerialen Verordnung sah ebenfalls Betriebsbeschränkungen vor, was dazu geführt hat, dass Entschädigungsansprüche nach dem EpiG weggefallen wären. Allerdings wurde dieser §3 der ministerialen Verordnung als verfassungswidrig erkannt und es wurde ausgesprochen, dass er nicht mehr anwendbar ist.Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 waren einerseits Betriebsbeschränkungen nach dem EpiG durch die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet und andererseits gab es eine Verordnung des Bundesministers gemäß COVID-19-MG. Paragraph 3, der ministerialen Verordnung sah ebenfalls Betriebsbeschränkungen vor, was dazu geführt hat, dass Entschädigungsansprüche nach dem EpiG weggefallen wären. Allerdings wurde dieser §3 der ministerialen Verordnung als verfassungswidrig erkannt und es wurde ausgesprochen, dass er nicht mehr anwendbar ist.
Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 – vgl dazu auch VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 und 0050 uam – fest: „Gestützt auf Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis V 188/2021 ua. die Anlassfallwirkung auf alle Fälle erstreckt („nicht mehr anzuwenden“), wodurch die Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch auf den Revisionsfall zurückwirkt.“ (Rz 25) Er gelangt daher zu dem Schluss: „Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht daher den auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.“ (Rz 28).
Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 – vergleiche dazu auch VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 und 0050 uam – fest: „Gestützt auf Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis römisch fünf 188 aus 2021, ua. die Anlassfallwirkung auf alle Fälle erstreckt („nicht mehr anzuwenden“), wodurch die Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch auf den Revisionsfall zurückwirkt.“ (Rz 25) Er gelangt daher zu dem Schluss: „Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht daher den auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob Paragraph 3, COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.“ (Rz 28).
Dies führt dazu, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zu prüfen ist, ob ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäß § 32 EpiG entstanden ist.Dies führt dazu, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zu prüfen ist, ob ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 32, EpiG entstanden ist.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass ihm ein Vergütungsanspruch zustehe, da er sich selbst als schadensminimierende Maßnahme keinen Geschäftsführerbezug ausbezahlt habe und er dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten habe, der mit den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen nicht vergleichbar sei, wobei er sich diesbezüglich auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG beruft.Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass ihm ein Vergütungsanspruch zustehe, da er sich selbst als schadensminimierende Maßnahme keinen Geschäftsführerbezug ausbezahlt habe und er dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten habe, der mit den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen nicht vergleichbar sei, wobei er sich diesbezüglich auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG beruft.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Schon aus der Formulierung der Norm resultiert, dass die Argumentation des Beschwerdeführers zum Anspruch einer Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG nicht zielführend ist. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist Geschäftsführer der CC, die ihrerseits ein Hotel und Gastgewerbebetriebe betreibt.
Der Beschwerdeführer ad personam hingegen betreibt selbst keinen Hotel- und Gastgewerbebetrieb. Die Bestimmung richtet sich nach ihrem Wortlaut aber einzig und alleine an den Betreiber eines Unternehmens, der durch die Schließung gemäß § 20 EpiG einen Verdienstentgang erlitten hat. Lediglich die CC könnte Ansprüche aus den Mindereinnahmen in Bezug auf den Hotelbetrieb und die Gastronomiebetriebe unter Anwendung des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG geltend machen. Im konkreten Antrag wird aber nicht der Verdienstentgang der von der CC geführten Betriebe, sondern nur der Verdienstentgang des Geschäftsführers geltend gemacht, sodass § 32 Abs 1 Z 5 EpiG nicht anwendbar ist und die Beschwerde deshalb zu diesem Argument unbegründet abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Schon aus der Formulierung der Norm resultiert, dass die Argumentation des Beschwerdeführers zum Anspruch einer Entschädigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG nicht zielführend ist. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist Geschäftsführer der CC, die ihrerseits ein Hotel und Gastgewerbebetriebe betreibt. Der Beschwerdeführer ad personam hingegen betreibt selbst keinen Hotel- und Gastgewerbebetrieb. Die Bestimmung richtet sich nach ihrem Wortlaut aber einzig und alleine an den Betreiber eines Unternehmens, der durch die Schließung gemäß Paragraph 20, EpiG einen Verdienstentgang erlitten hat. Lediglich die CC könnte Ansprüche aus den Mindereinnahmen in Bezug auf den Hotelbetrieb und die Gastronomiebetriebe unter Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG geltend machen.
Im konkreten Antrag wird aber nicht der Verdienstentgang der von der CC geführten Betriebe, sondern nur der Verdienstentgang des Geschäftsführers geltend gemacht, sodass Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG nicht anwendbar ist und die Beschwerde deshalb zu diesem Argument unbegründet abzuweisen ist.
Für einen Entschädigungsanspruch wäre in Bezug auf sein Geschäftsführerentgelt vielmehr die Anwendung des § 32 Abs 1 Z 4 EpiG zu prüfen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG ist eine Vergütung auch dann zu leisten, wenn die Person in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Vermögensnachteil muss als Grundlage für einen Anspruch also im Vermögen des unselbständig Beschäftigten entstanden sein. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer sein Geschäftsführergehalt nicht ausbezahlt, sodass jedenfalls ein Vermögensnachteil seinerseits eingetreten ist. Zu prüfen ist aber noch, ob er auch „beschäftigt“ und somit als Dienstnehmer anzusehen ist.Für einen Entschädigungsanspruch wäre in Bezug auf sein Geschäftsführerentgelt vielmehr die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, EpiG zu prüfen.
Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, EpiG ist eine Vergütung auch dann zu leisten, wenn die Person in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Vermögensnachteil muss als Grundlage für einen Anspruch also im Vermögen des unselbständig Beschäftigten entstanden sein. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer sein Geschäftsführergehalt nicht ausbezahlt, sodass jedenfalls ein Vermögensnachteil seinerseits eingetreten ist. Zu prüfen ist aber noch, ob er auch „beschäftigt“ und somit als Dienstnehmer anzusehen ist.
Gemäß § 1151 ABGB ist der Arbeitsvertrag nach Lehre und Rechtsprechung in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle- nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit- äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitsnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (RIS-Justiz RS0021332).Gemäß Paragraph 1151, ABGB ist der Arbeitsvertrag nach Lehre und Rechtsprechung in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle- nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit- äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitsnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (RIS-Justiz RS0021332).
Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist deshalb, inwieweit die Anteile des Gesellschafter Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.
Die Tatsache, dass der Gesellschafter Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m).Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist deshalb, inwieweit die Anteile des Gesellschafter Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.
Die Tatsache, dass der Gesellschafter Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus vergleiche OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m).
Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann (vgl VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0038). Im gegenständlichen Fall hält der Beschwerdeführer gesamt betrachtet auf die beteiligten GmbHs 50% der Anteile, was zu einem beherrschenden Einfluss seinerseits auf die Gesellschaften führt. Unter Zugrundelegung der obigen Judikatur kann deshalb bei ihm nicht von einem Dienstnehmer gesprochen werden, der in einem gemäß § 20 EpiG gesperrten Unternehmen tätig ist, sodass ihm auch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG keine Entschädigung zusteht.Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0038). Im gegenständlichen Fall hält der Beschwerdeführer gesamt betrachtet auf die beteiligten GmbHs 50% der Anteile, was zu einem beherrschenden Einfluss seinerseits auf die Gesellschaften führt. Unter Zugrundelegung der obigen Judikatur kann deshalb bei ihm nicht von einem Dienstnehmer gesprochen werden, der in einem gemäß Paragraph 20, EpiG gesperrten Unternehmen tätig ist, sodass ihm auch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, EpiG keine Entschädigung zusteht.
Aus all diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist, weshalb diese unbegründet abzuweisen war.
Was den Antrag auf eine Senatsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes betrifft, so ist die Senatszuständigkeit gesetzlich geregelt und nicht für Entscheidungen im Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz vorgesehen, sodass auch diesem Antrag nicht entsprochen werden konnte.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a M.Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1632.2