LVwG-2023/47/0717-24
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2023 GeschäftszahlLVwG-2023/47/0717-24; LVwG-2023/47/0718 bis 0720-23 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2023, Zl ***, ***, ***und ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), zu Recht:
1.
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr Kontrollort: **** X, Adresse 2Kontrollort: **** römisch zehn, Adresse 2 Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmerinnen nicht erstattet:
Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: DD, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022) Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: EE, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022) Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: FF, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022) Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: GG, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)“ Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde. Er habe dadurch gegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG verhängt wurde.
Mit weiterem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr Kontrollort: **** X, Adresse 2Kontrollort: **** römisch zehn, Adresse 2 Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in ***** W, Adresse 3, DEUTSCHLAND, diese ist Überlasser, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmerin beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in ***** W, Adresse 3, DEUTSCHLAND, diese ist Überlasser, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmerin beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmerinnen nicht erstattet:
Arbeitnehmerin: JJ, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: JJ, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** V, Adresse 4Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** römisch fünf, Adresse 4 Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)“ Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde. Er habe dadurch gegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG verhängt wurde.
Mit weiterem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr Kontrollort: **** X, Adresse 2Kontrollort: **** römisch zehn, Adresse 2 Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich , zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, KK GmbH & Co KG, mit Sitz in **** V, Adresse 4, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich , zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen Paragraph 22, Absatz 2, dem Beschäftiger, KK GmbH & Co KG, mit Sitz in **** römisch fünf, Adresse 4, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Absatz eins, nachweislich bereitzustellen.
Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:
Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für Arbeitnehmerin: JJ, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: JJ, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** V, Adresse 4Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** römisch fünf, Adresse 4 Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022) Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“Kontrollort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“ Er habe dadurch gegen § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 28 erster Strafsatz LSD-BG verhängt wurde. Er habe dadurch gegen Paragraph 28, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 28, erster Strafsatz LSD-BG verhängt wurde.
Mit weiterem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr Kontrollort: **** X, Adresse 2Kontrollort: **** römisch zehn, Adresse 2 Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, LL & Co KG, mit Sitz in **** X, Adresse 2, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen Paragraph 22, Absatz 2, dem Beschäftiger, LL & Co KG, mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Absatz eins, nachweislich bereitzustellen.
Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:
Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: EE, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022) Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: GG, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022) Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: FF, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022) Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: DD, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022) Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“Kontrollort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“ Er habe dadurch gegen § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 28 erster Strafsatz LSD-BG verhängt wurde. Er habe dadurch gegen Paragraph 28, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 28, erster Strafsatz LSD-BG verhängt wurde.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 07.03.2023, in welchen auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Zudem wurde die Höhe der verhängten Geldstrafen angefochten. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich um keine Dauerdelikte, welche auch nicht mehrfach vorwerfbar seien. Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ sei die Verfolgung wegen des ein und selben Vergehens, welches im Wesentlichen nur von einer Person begangen werden könne, gegenüber einer zweiten Person ausgeschlossen. Zumal auch gegen eine zweite Person die inhaltsgleichen Bescheide ergangen sind, seien die Erkenntnisse zum Nachteil des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben. Eine Stellungnahme der Finanzpolizei sei vor Erlassung der Straferkenntnisse dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es liege somit ein wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens vor.
Die CC GmbH sei zudem weder Arbeitgeber noch Überlasser gewesen und aufgrund von Werkverträgen seien die Dienstnehmer beim Übernehmer MM beschäftigt gewesen. Die Zeugin, welche bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei Angaben zur Beschäftigung gemacht hat, sei weder in der Geschäftsführung noch in der Abwicklung des täglichen Betriebs tätig gewesen. Ihre Aussage sei daher ohne Kenntnis der tatsächlichen rechtlichen Grundlage erfolgt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Zeuge NN einvernommen wurde. Die Verhandlung vom 31.05.2023 wurde zur Einvernahme weiterer Zeugen erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerden auf die Festsetzung des Strafmaßes eingeschränkt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bei Übertretungen nach dem LSD-BG, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur eine einzige Strafe zu verhängten ist. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VwGH zu Zl Ra 2019/11/0171.
Sowohl vom Vertreter des Beschwerdeführers als auch vom Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung wurde auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2023 ergänzend vorgebracht, dass unter Berücksichtigung des § 5 Abs 2 VStG eine vorwerfbare Fahrlässigkeit, wenn überhaupt, nur eingeschränkt vorliege. Es sei einem Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zwar eine umfassende Rechtskenntnis zuzumuten, dies jedoch nur eingeschränkt hinsichtlich der einschlägigen österreichischen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere deren den Arbeitsmarkt betreffenden, die bekannter Maßen sehr umfangreich und vielfältig sind. Deren Kenntnis sei in jedem Detail sei ein nicht in Österreich ansässigen kaum zumutbar. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2023 ergänzend vorgebracht, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG eine vorwerfbare Fahrlässigkeit, wenn überhaupt, nur eingeschränkt vorliege. Es sei einem Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zwar eine umfassende Rechtskenntnis zuzumuten, dies jedoch nur eingeschränkt hinsichtlich der einschlägigen österreichischen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere deren den Arbeitsmarkt betreffenden, die bekannter Maßen sehr umfangreich und vielfältig sind. Deren Kenntnis sei in jedem Detail sei ein nicht in Österreich ansässigen kaum zumutbar.
Unter dieser Berücksichtigung sei ein Vorgehen nach § 47 VStG möglich, die beeinspruchten Strafverfügungen aufzuheben und es bei einer Ermahnung zu belassen. In eventu wird die Anwendung des § 20 VStG beantragt. Unter dieser Berücksichtigung sei ein Vorgehen nach Paragraph 47, VStG möglich, die beeinspruchten Strafverfügungen aufzuheben und es bei einer Ermahnung zu belassen. In eventu wird die Anwendung des Paragraph 20, VStG beantragt.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, zur verantworten, dass die Arbeitnehmerin JJ, geb XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Ukraine, als Zimmermädchen am Arbeitsort **** V, Adresse 4, vom 01.02.2022 bis 16.04.2022 beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme der Dienstnehmerin vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurde. Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, zur verantworten, dass die Arbeitnehmerin JJ, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Ukraine, als Zimmermädchen am Arbeitsort **** römisch fünf, Adresse 4, vom 01.02.2022 bis 16.04.2022 beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme der Dienstnehmerin vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurde.
Der Beschwerdeführer hat zudem als Verantwortlicher der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, zur verantworten, dass ● die Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEdie Arbeitnehmerin: EE, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022), ● die Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEdie Arbeitnehmerin: GG, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022), ● Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEArbeitnehmerin: FF, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022) und ● die Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINEdie Arbeitnehmerin: DD, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** römisch zehn, Adresse 2 Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022) beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurden.
Als Verantwortlicher der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, hat der Beschwerdeführer im Fall der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich außerdem zu verantworten, dass für die zuvor angeführten Dienstnehmerinnen den inländischen Beschäftigern, nämlich der KK GmbH & Co KG mit Sitz in **** V, Adresse 4 bzw der LL & Co KG mit Sitz in **** X, Adresse 2, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden. Als Verantwortlicher der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, hat der Beschwerdeführer im Fall der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich außerdem zu verantworten, dass für die zuvor angeführten Dienstnehmerinnen den inländischen Beschäftigern, nämlich der KK GmbH & Co KG mit Sitz in **** römisch fünf, Adresse 4 bzw der LL & Co KG mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich noch zu überprüfen, in wie fern die ausgesprochenen Geldstrafen schuld- und tatangemessen sind.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2Paragraph 2 „Wahrer wirtschaftlicher Gehalt – Beurteilungsmaßstab
Nr. 282/1990 sowie Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 zu übermitteln.(3) Überschreitet die tatsächliche Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers aus dem EWR oder der Schweiz die Dauer von zwölf Monaten, finden auf solche Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die österreichischen gesetzlichen und durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind, als die entsprechenden Normen des Entsendestaates.
Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, sowie Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz auf 18 Monate.
Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Änderungsmeldung im Sinne des Paragraph 19, zu übermitteln.
1.Ziffer eins Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer, 2.Ziffer 2 Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers, 3.Ziffer 3 Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4),Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,), 4.Ziffer 4 Name und Anschrift des Auftraggebers (Generalunternehmers), 5.Ziffer 5 die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, 6.Ziffer 6 Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, 7.Ziffer 7 die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber, 8.Ziffer 8 Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich), 9.Ziffer 9 in den Fällen des § 21 Abs. 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden, 10.Ziffer 10 die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages, 11.Ziffer 11 sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung, 12.Ziffer 12 sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
1.Ziffer eins Name und Anschrift des Überlassers, 2.Ziffer 2 Name und Anschrift des zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers, 3.Ziffer 3 Name und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand, 4.Ziffer 4 Name, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen, 5.Ziffer 5 Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beim Beschäftiger, 6.Ziffer 6 Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich, 7.Ziffer 7 in den Fällen des § 21 Abs. 3 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden, 8.Ziffer 8 Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts, 9.Ziffer 9 Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages, 10.Ziffer 10 sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung, 11.Ziffer 11 sofern die überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
Der Beschäftigungsort im Sinn des Absatz 3, Ziffer 8, oder Absatz 4, Ziffer 6, ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den Paragraphen 19, 21, und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. Paragraph 21, Absatz 2, ist anzuwenden.
1.Ziffer eins Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer, 2.Ziffer 2 Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers, 3.Ziffer 3 sofern nicht der jeweilige Lenker des Fahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,sofern nicht der jeweilige Lenker des Fahrzeuges Ansprechperson ist (Paragraph 23, zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Absatz 3, Ziffer 3,, 4.Ziffer 4 die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer, 5.Ziffer 5 behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern verwendeten Fahrzeuge,behördliche Kennzeichen der von den in der Ziffer 4, genannten Arbeitnehmern verwendeten Fahrzeuge, 6.Ziffer 6 die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber, 7.Ziffer 7 die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages, 8.Ziffer 8 sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung, 9.Ziffer 9 sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln.
Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Erwägungen:
Zumal die Beschwerden auf die Strafhöhe der angefochtenen Straferkenntnisse eingeschränkt wurden, sind die Schuldsprüche an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich war sohin alleine die Strafhöhe.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 26 Abs 1 LSD-BG liegt unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung vor und ist eine Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00 vorgesehen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG liegt unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung vor und ist eine Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00 vorgesehen.
Im Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, sind vier Arbeitnehmerinnen mit dem Arbeitsort **** X, Adresse 2, betroffen. Hinsichtlich dieser wurde eine einzige Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Geldstrafe wurde mit 5 % von der Höchststrafe von der belangten Behörde im untersten Bereich des Möglichen angesetzt. Auch bei der Annahme von lediglich leichter Fahrlässigkeit und der Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen nach dem LSD-BG und der Tatsache, dass keine Erschwernisgründe vorliegen, ist diese schuld- und tatangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe ist zudem erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Im Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, sind vier Arbeitnehmerinnen mit dem Arbeitsort **** römisch zehn, Adresse 2, betroffen. Hinsichtlich dieser wurde eine einzige Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Geldstrafe wurde mit 5 % von der Höchststrafe von der belangten Behörde im untersten Bereich des Möglichen angesetzt. Auch bei der Annahme von lediglich leichter Fahrlässigkeit und der Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen nach dem LSD-BG und der Tatsache, dass keine Erschwernisgründe vorliegen, ist diese schuld- und tatangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe ist zudem erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen. Um die Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098 mwN). Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen. Um die Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098 mwN).
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die Bereithaltung der Lohnunterlagen ebenso wie die Erstattung der ZKO-Meldung eine einfache und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt werden soll. Der Schutz der Arbeiter vor Lohn- und Sozialdumping ist keine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes beizumessen. Von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann sohin in gegenständlichen Fällen nicht ausgegangen werden, weshalb der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Bedacht kam.
Nach § 28 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahlung der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 zu bestrafen. Nach Paragraph 28, LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahlung der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 zu bestrafen.
Die Straferkenntnisse vom 02.02.2023, Zl *** und ***, betreffen eine Arbeitnehmerin. Hinsichtlich dieser wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Auch diese Strafe ist mit 5 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Möglichen angesetzt und aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schuld- und tatangemessen.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zur Gesamtstrafe entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/11/0171, geht dahingehend ins Leere, als nach dieser Entscheidung die Novelle des LSD-BG, BGBl I Nr 174/2021 in Kraft getreten ist, mit welcher sowohl hinsichtlich § 26 LSD-BG als auch hinsichtlich § 28 LSD-BG die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic ua C-64/18 ua, umgesetzt wurde und nunmehr ohnehin ungeachtet der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung vorliegt und eine Gesamtstrafe zu verhängen ist. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zur Gesamtstrafe entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/11/0171, geht dahingehend ins Leere, als nach dieser Entscheidung die Novelle des LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2021, in Kraft getreten ist, mit welcher sowohl hinsichtlich Paragraph 26, LSD-BG als auch hinsichtlich Paragraph 28, LSD-BG die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic ua C-64/18 ua, umgesetzt wurde und nunmehr ohnehin ungeachtet der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung vorliegt und eine Gesamtstrafe zu verhängen ist.
Entsprechend der heranzuziehenden Strafnormen verhängte die belangte Behörde betreffend die vier Arbeitnehmerinnen am Arbeitsort in X eine Gesamtstrafe und betreffend die einzelne Arbeitnehmerin am Arbeitsort in V ebenso eine Strafe. Entsprechend der heranzuziehenden Strafnormen verhängte die belangte Behörde betreffend die vier Arbeitnehmerinnen am Arbeitsort in römisch zehn eine Gesamtstrafe und betreffend die einzelne Arbeitnehmerin am Arbeitsort in römisch fünf ebenso eine Strafe.
Mit seinem Vorbringen zum Verschulden, dass einem Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH die Kenntnis sämtlicher österreichischer Rechtsvorschriften nicht zugemutet werden könne, vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig durchzudringen, da sich ein Arbeitgeber, welcher Arbeitskräfte einem inländischen Unternehmen überlässt, mit den hierbei anzuwendenden Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen hat und sich nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Bestimmungen berufen kann.
Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verfolgung mehrerer Beschuldigter ist zu entgegnen, dass beim Zutreffen – wie in der Praxis durchaus der Regelfall – der Strafbarkeitsvoraussetzungen auf mehrere/alle Mitglieder eines statutarischen Vertretungsorgans in der schuldhaften Verletzung dieser Verhaltensnorm durch jedes einzelne Vorstandsmitglied jeweils eine gesonderte Verwaltungsstraftat liegt (VwGH 4. 7. 2001, 2001/17/035);
Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zu den Beschwerdeverfahren zu leisten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG). Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zu den Beschwerdeverfahren zu leisten (Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG).
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Keplinger (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.0717.24