LVwG-2023/32/1763-5
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2023 GeschäftszahlLVwG-2023/32/1763-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 11.05.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.01.2023 hat Frau CC die Baubewilligung für die Teilung der Wohnung im 1. Obergeschoss in 2 eigenständige Wohneinheiten im Anwesen Adresse 2, **** Y, beantragt.
Mit dem Baubewilligungsbescheid der Stadtgemeinde Y vom 11.05.2023, *** wurde die nachgesuchte Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 und dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 (SOG 2021) unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „… Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die Bauwerberin ideelle Miteigentümerin des Grundstückes **1 ist und außer der Bauwerberin im Grundbuch noch zwei weitere ideelle Miteigentümerinnen aufscheinen. Die Bauwerberin habe mit Bauansuchen vom 10.01.2023 um die Teilung der Wohnung im ersten Obergeschoss in zwei eigenständige Wohneinheiten hinsichtlich des auf dem Grundstück **1 KG Y angesucht, dadurch werde keine neue Baumasse geschaffen, es werden keine neuen Räume hergestellt und es werden auch keine bestehenden Räume erweitert. Auch die Außenmaße des Gebäudes werden nicht geändert.
Bei einer derartigen Teilung einer Wohneinheit in zwei selbständige Einheiten handle es sich um einen bewilligungspflichtigen Umbau und nicht um einen Neubau oder Zubau für den kein Zustimmungserfordernis nach den Bestimmungen der TBO gelten. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin als weiterer Miteigentümerin sei daher nicht erforderlich.
Darüber hinaus wird im angefochtenen Bescheid unter „Befund" ausgeführt, dass die Zufahrt über die Adresse 3 zum Bestand erfolge.
Entgegen den Ausführungen der Stadt Y als belangte Behörde war die Baubewilligungswerberin als schlichte Miteigentümerin ohne Nachweis ihres Verfügungsrechtes über die Wohnung im ersten Obergeschoss im Gebäude Adresse 2, **** Y, nicht für ein Baubewilligungsansuchen legitimiert.
Nach § 9 AVG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.Nach Paragraph 9, AVG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu.Gemäß Paragraph 833, ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu.
In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen.
Mit dem gegenständlichen Baubewilligungsansuchen sind Baumaßnahmen verbunden, die einen hohen Kostenaufwand erfordern. Die Verwaltungsgerichte haben schon mehrfach entschieden, dass Bauansuchen bei schlichtem Miteigentum von sämtlichen Miteigentümern gestellt werden müssen, falls es sich bei der Baubewilligung um keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Eine Antragsstellung durch sämtliche Miteigentümer ist nicht erfolgt. Die Behörde hätte daher von der Bauwerberin einen entsprechenden Miteigentümerbeschluss einzufordern gehabt, dass einstimmig die Teilung der Wohnung im ersten Obergeschoss in zwei Wohneinheiten beschlossen wurde und dementsprechend ein Baubewilligungsansuchen einzubringen wäre.
Nachdem dies von der Behörde nicht erfolgt ist, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel und an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde über einen Antrag einer „Nichtpartei" entschieden. Der Bescheid ist daher rechtswidrig.
Weiters sind Baumaßnahmen vorgesehen, beispielsweise die Installation eines Bades, einer Küche, einer Toilette samt der notwendigen sanitären Erschließung. Darüber hinaus kann die angedachte weitere Wohnung über die bestehende Heizanlage nicht beheizt werden; es ist also eine neue Heizanlage zu installieren, welche naturgemäß die Errichtung von Kaminen bzw Be- und Entlüftungen erforderlich machen wird.
Darüber hinaus wird es für die Installation der Abwasserohre notwendig, diese durch die im Erstgeschoss befindliche Wohnung zu ziehen. Schlussendlich ergibt sich aus dem dem Bescheid zugrunde liegenden Befund auch nicht, welche Baumaßnahmen für die Errichtung von Trennbauteilen in der Feuerwiderstandsklasse EI30 notwendig sind, ebenso nicht, durch welche Baumaßnahmen eine „Ertüchtigung der bestehenden Wandbereiche entsprechend der Feuerwiderstandsklasse EI30" herbeigeführt werden soll.
Insoweit im Befund ausgeführt wird, zusätzlich von der Wohnung 1 in Richtung Loggia der Wohnung 2 wäre eine Feuerschutzabschluss El 30-C vorgesehen, kann dies ebenfalls dem Erfordernis einer nachprüfbaren bautechnischen Beschreibung der geplanten Umbaumaßnahmen nicht entsprechen.
Darüber hinaus ist der zugrundeliegende Befund insoweit unschlüssig, als eine maximal zulässige Gehweglänge von 40m aus einem Plan nicht ersichtlich sein kann; vielmehr müsste in dem Befund ausgeführt werden, welche tatsächliche Gehweglänge sich aus den Planunterlagen exakt ergibt.
Zusammenfassend ist der Bescheid insoweit unrichtig, als die bauliche Errichtung einer Küche, eines Bades und eines WCs verbunden mit entsprechenden Heizungen und Sanitäranlagen bzw Entlüftungen, die mit ihren Entlüftungsschächten über den Bestand hinausragen und darüber hinaus sehr wohl die Herstellung neuer Räume bedeuten, dies umso mehr, als der Einbau von Trennbauteilen und Ertüchtigung bestehender Wandbereiche entsprechend den bestehenden Feuerwiderstandsklassen erforderlich machen.
Es muss nicht weiter ausgeführt werden, dass damit in die Rechte der Miteigentümer massiv eingegriffen wird und ihre Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben einzuholen gewesen wäre; dass darüber hinaus jedenfalls eine Bauverhandlung durchgeführt hätte werden müssen, um ihnen und den Nachbarn mögliche Einwendungen gegen Eingriffe in ihre Rechte zu ermöglichen.
Der Bescheid geht jedoch auch von falschen Prämissen aus. Im Befund des Bescheides wird angeführt, dass die Zufahrt über die Adresse 3 zum Bestand erfolgt.
Tatsächlich gibt es eine solche Zufahrt nicht. Die Liegenschaft ist im Bereich der Adresse 3 durch eine hohe Mauer umgeben. Zudem liegt die Liegenschaft nicht am Geländeniveau der Adresse 3, sondern wesentlich höher. Die Behörde hätte daher jedenfalls die gesicherte Zufahrt zu überprüfen gehabt bzw. der Bauwerberin auftragen müssen, den Nachweis über eine gesicherte Zufahrt zu erbringen. Auch dem Grundbuch sind keinerlei Dienstbarkeiten zu entnehmen. Tatsächlich ist eine rechtlich gesicherte und dem Verwendungszweck entsprechende Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht gegeben. Auch diesbezüglich ist daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da eine rechtlich gesicherte Verbindung zu öffentlichen Verkehrsflächen nicht nachgewiesen wurde bzw. ist der Bescheid nichtig, weil er unrichtigerweise von einer Zufahrt von der Adresse 3 zum Bestand ausgeht, welche tatsächlich nicht besteht und auf Grund des unterschiedlichen Geländeniveaus auch nicht möglich ist.“ Es wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerdefolge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Baubewilligungsansuchen zurückzuweisen. Als Eventualantrag ist formuliert, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen an die belangte Behörde zurückzuverweisen Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde. Dies hat Ausführungen zur Qualifikation des Bauvorhabens, den Abständen zum Nachbargrundstück **2 und bezüglich des Brandschutzes getroffen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Ein Ausfertigungsantrag seitens der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erging fristgerecht.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Die nachfolgenden Grundstücksbezeichnungen beziehen sich jeweils auf die Katastralgemeinde Y, weshalb in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis unterbleibt.
Wie sich aus den Eintragungen im Grundbuch ergibt, sind die Beschwerdeführerin und die Bauwerberin – neben zwei weiteren Personen - Miteigentümerinnen des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gp **1). Wohnungseigentum ist nicht begründet.
Zudem ist die Beschwerdeführerin Miteigentümern des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes **2, wie sich aus dem dem behördlichen Akt einliegenden Grundbuchsauszug ergibt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der hochbautechnische Amtssachverständigen ausgeführt, dass das Näheste, was sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben zum Nachbargrundstück **2 KG Y ergibt, die beiden vorgenannten Handläufe der nördlichen Zugangstreppe sind. Die Treppe selbst befindet sich zumindest sechs Meter entfernt von der Grundstücksgrenze. Es sind keine Abstandbestimmungen unterlaufen. Aus brandschutztechnischer Sicht ist im Zusammenhang mit der hier einschreitenden Nachbarin aufgrund der hohen Abstände von mindestens 8 Metern dieser gewahrt. Durch das gegenständliche Bauvorhaben werden die Außenmaße des bestehenden Gebäudes nicht geändert.
Der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes ändert sich durch das Bauvorhaben nicht, nachdem laut Bauantrag aus einer Wohnung zwei Wohnungen werden sollen.
Auch die Beurteilung des brandschutztechnischen Sachverständigen (vgl das im behördlichen Akt einliegende Gutachten vom 26.01.2023) hat ergeben, dass aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bei der Vorschreibung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen bestehen. Auch die Beurteilung des brandschutztechnischen Sachverständigen vergleiche das im behördlichen Akt einliegende Gutachten vom 26.01.2023) hat ergeben, dass aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bei der Vorschreibung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen bestehen.
Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen haben als Auflagen Eingang in den gegenständlichen Baubewilligungsbescheid gefunden.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2023.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022- -TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022: Tiroler Bauordnung 2022- -TBO 2022, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2022, in der Fassung LGBl Nr 62/2022: „§ 2
Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen;
Bienenstände, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach Paragraph 3, des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 3, Litera a und Absatz 4, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.
Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Absatz 8, mit der Maßgabe, dass in dem im Paragraph 2, Absatz 13, genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.römisch fünf.
Erwägungen:
Beschwerdeführerin als Miteigentümerin:
Gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 muss ein Bauansuchen bei Neu- und Zubauten zwingend den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten enthalten. Für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2022 muss ein Bauansuchen bei Neu- und Zubauten zwingend den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten enthalten. Für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
Wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, stellt die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw aller Grundeigentümer – ausgenommen Miteigentum bei Wohnungseigentum – bei Neu- und Zubauten daher ein Belegerfordernis eines Ansuchens um die Erteilung der Baubewilligung dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt daher einem Miteigentümer, dem auch ein Recht auf Zustimmung zu einem Bauvorhaben eingeräumt wird, in diesem Fall auch eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu (vgl VwGH 27.03.2007, 2005/06/0344; ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt daher einem Miteigentümer, dem auch ein Recht auf Zustimmung zu einem Bauvorhaben eingeräumt wird, in diesem Fall auch eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu vergleiche VwGH 27.03.2007, 2005/06/0344; ua).
Das Mitspracherecht eines Grundeigentümers, der nicht gleichzeitig Bauwerber ist, ist allerdings auf die Frage beschränkt, dass eine Baubewilligung nicht ohne Vorliegen seiner Zustimmung bzw die Ersetzung seiner Zustimmung durch das Gericht erteilt wird.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 ergibt sich zweifelsfrei, dass das diesbezügliche Mitspracherecht eines vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers nicht für alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gilt, sondern auf Neu- und Zubauten beschränkt ist.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2022 ergibt sich zweifelsfrei, dass das diesbezügliche Mitspracherecht eines vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers nicht für alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gilt, sondern auf Neu- und Zubauten beschränkt ist.
Die mit dieser Rechtslage nicht vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, die zT Zustimmungen der Grundeigentümer bei allen baubewilligungspflichtigen Vorhaben vorsehen sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, konnte daher im gegenständlichen Fall keine Relevanz zukommen (vgl zB § 22 Abs 2 Steiermärkisches Baugesetz; VwGH 13.05.2015, Ra 2015/06/0038; ua). Die mit dieser Rechtslage nicht vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, die zT Zustimmungen der Grundeigentümer bei allen baubewilligungspflichtigen Vorhaben vorsehen sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, konnte daher im gegenständlichen Fall keine Relevanz zukommen vergleiche zB Paragraph 22, Absatz 2, Steiermärkisches Baugesetz; VwGH 13.05.2015, Ra 2015/06/0038; ua).
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2022 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.Gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2022 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Als Zubau ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 8 TBO 2022 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen.Als Zubau ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2022 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen.
Ein Umbau ist nach § 2 Abs 9 TBO 2022 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.Ein Umbau ist nach Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2022 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
Nachdem Änderungen am Bestandsgebäude durchgeführt werden, kann das Bauvorhaben nicht Neubau qualifiziert werden.
Es wird das Gebäude auch nicht durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume auch vergrößert. Ein Zubau liegt nicht vor.
Bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektsverfahren handelt, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.03.1983, 81/06/0162 ua).Bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektsverfahren handelt, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 24.03.1983, 81/06/0162 ua).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass, wie der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführt, der Baubeschreibung zu entnehmen ist, dass die Neuerrichtung von Kaminen nicht vorgesehen ist, zumal das Heizsystem in Bestand bleiben soll.
Bereits die belangte Behörde hat das gegenständliche Bauvorhaben weder als Neubau noch als Zubau qualifiziert. Unter Einbeziehung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen steht auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um einen Umbau nach § 2 Abs 9 TBO 2022 handelt. Bereits die belangte Behörde hat das gegenständliche Bauvorhaben weder als Neubau noch als Zubau qualifiziert. Unter Einbeziehung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen steht auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um einen Umbau nach Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2022 handelt.
Im Falle eines Umbaus - welcher hier zweifelsfrei vorliegt - ergibt sich aus § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 für die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw Wohnungseigentümerin an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Parteistellung (vgl VwGH 27.03.2007, 2005/06/0344). Die Beschwerde ist daher in diesem Zusammenhang unzulässig.Im Falle eines Umbaus - welcher hier zweifelsfrei vorliegt - ergibt sich aus Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2022 für die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw Wohnungseigentümerin an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Parteistellung vergleiche VwGH 27.03.2007, 2005/06/0344). Die Beschwerde ist daher in diesem Zusammenhang unzulässig.
Allfällige zivilrechtliche Zustimmungserfordernisse bleiben von der gegenständlichen Baubewilligung unberührt.
Beschwerdeführerin als Nachbarn:
Die Beschwerdeführerin ist auch Miteigentümerin des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes **2.
Aus diesem Blickwinkel kann die Beschwerdeführerin von den Mitsprachrechten nach § 33 Abs 3 TBO 2022 Gebrauch machen. Nachdem von der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wozu sie gemäß § 32 Abs 1 TBO 2022 auch nicht verpflichtet war, hat die Beschwerdeführerin dahingehend ihre Parteistellung vollumfänglich behalten.Aus diesem Blickwinkel kann die Beschwerdeführerin von den Mitsprachrechten nach Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2022 Gebrauch machen. Nachdem von der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wozu sie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, TBO 2022 auch nicht verpflichtet war, hat die Beschwerdeführerin dahingehend ihre Parteistellung vollumfänglich behalten.
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass allenfalls die Nichteinhaltung vom Abstandsbestimmungen als auch ein ungenügender Brandschutz vorgebracht wurden.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen Umbau handelt, das hier in Rede stehende Gebäude mindestens 8 m von der Grundgrenze zum Nachbarn entfernt liegt und das - mit Blickrichtung auf das Nachbargrundstück **2 – Näheste die beiden Handläufe der nördlichen Zugangstreppe sind (die Treppe selbst ist zumindest 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt) kann eine Verletzung von Abstandsvorschriften Sinn des § 6 TBO 2022 nicht erblickt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen Umbau handelt, das hier in Rede stehende Gebäude mindestens 8 m von der Grundgrenze zum Nachbarn entfernt liegt und das - mit Blickrichtung auf das Nachbargrundstück **2 – Näheste die beiden Handläufe der nördlichen Zugangstreppe sind (die Treppe selbst ist zumindest 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt) kann eine Verletzung von Abstandsvorschriften Sinn des Paragraph 6, TBO 2022 nicht erblickt werden.
Insofern ist aufgrund der Entfernung zwischen dem gegenständlichen, vom Umbau betroffenen Bestandsgebäude und der Grundgrenze zum Nachbargrundstück **2 mit mindestens 8 m so groß, dass auch dahingehend der Brandschutz gewahrt ist. Dies wird durch das Gutachten des im behördlichen Verfahren beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen (vergleiche das Gutachten vom 26.01.2023) erhärtet.
Andere vom Mitspracherecht der Nachbarin umfasste Vorbringen wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Hinsichtlich der monierten Zufahrt ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen:
Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr TBO 2022) über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann nicht, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in ihrem Eigentum steht. Ihre Annahme, dass dadurch "direkt" in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, ist unzutreffend, weil durch die Erteilung einer Baubewilligung keine Zufahrtsrechte eingeräumt werden (vgl VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/004 mwN).Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr TBO 2022) über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann nicht, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in ihrem Eigentum steht. Ihre Annahme, dass dadurch "direkt" in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, ist unzutreffend, weil durch die Erteilung einer Baubewilligung keine Zufahrtsrechte eingeräumt werden vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/004 mwN).
Zudem ist anzumerken, dass der gegenständliche Bauplatz unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche „Adresse 3“ (Gemeindestraße; vgl Grundbuchauszug Gp **3) angrenzt (vgl VwGH 25.04.1996, 96/06/0037).Zudem ist anzumerken, dass der gegenständliche Bauplatz unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche „Adresse 3“ (Gemeindestraße; vergleiche Grundbuchauszug Gp **3) angrenzt vergleiche VwGH 25.04.1996, 96/06/0037).
Mit Blickrichtung auf die Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021:
Aufgrund der von der Behörde angewendeten Verfahrenskonzentrationsbestimmung nach § 23 SOG 2021 gilt die vorliegende Baubewilligung auch als Bewilligung nach SOG 2021, wobei die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren einzelne Bestimmungen nach dem SOG 2021 anzuwenden hatte.Aufgrund der von der Behörde angewendeten Verfahrenskonzentrationsbestimmung nach Paragraph 23, SOG 2021 gilt die vorliegende Baubewilligung auch als Bewilligung nach SOG 2021, wobei die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren einzelne Bestimmungen nach dem SOG 2021 anzuwenden hatte.
Das SOG 2021 enthält keine Bestimmungen hinsichtlich möglicher subjektiver Rechte von Personen.
Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 5 zu § 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 5 zu Paragraph 8, (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 6 zu § 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 6 zu Paragraph 8, (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
In § 1 SOG 2021 sind die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Aufgaben dargestellt. Das Regelungsinteresse des SOG 2021 liegt in der Wahrung der Interessen des Stadt- und Ortsbildes. Der Schutz des Stadt- und Ortsbildes wird in § 1 als primäres Zielinteresse definiert. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher klar ableiten, dass mit diesem Gesetz ausschließlich öffentliche Interessen geschützt werden sollen.In Paragraph eins, SOG 2021 sind die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Aufgaben dargestellt. Das Regelungsinteresse des SOG 2021 liegt in der Wahrung der Interessen des Stadt- und Ortsbildes. Der Schutz des Stadt- und Ortsbildes wird in Paragraph eins, als primäres Zielinteresse definiert. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher klar ableiten, dass mit diesem Gesetz ausschließlich öffentliche Interessen geschützt werden sollen.
Die Nichteinräumung einer Parteistellung an Dritte in Bezug auf das SOG 2021 im gegenständlichen Fall entspricht der einschlägigen, vornehmlich auch der in engem sachlichem Regelungszusammenhang stehenden baurechtlichen Regelungspraxis, wonach Fragen des Orts-, Straßen- (und Landschafts)bildes grundsätzlich allein dem öffentlichen, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmenden Interesse überantwortet sind. Subjektive öffentliche Interessen werden in dieser Hinsicht bzw unter dem Titel Orts- und Stadtbildes nach der gesetzgeberischen Intention jedenfalls nicht betroffen; eine Parteistellung Dritter wird damit nicht begründet (vgl dazu etwa VwGH 11.9.1997, 97/06/0103; 20.6.2002, 2000/06/0180, 14.12.2007, 2006/05/0181, uva). Die Nichteinräumung einer Parteistellung an Dritte in Bezug auf das SOG 2021 im gegenständlichen Fall entspricht der einschlägigen, vornehmlich auch der in engem sachlichem Regelungszusammenhang stehenden baurechtlichen Regelungspraxis, wonach Fragen des Orts-, Straßen- (und Landschafts)bildes grundsätzlich allein dem öffentlichen, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmenden Interesse überantwortet sind. Subjektive öffentliche Interessen werden in dieser Hinsicht bzw unter dem Titel Orts- und Stadtbildes nach der gesetzgeberischen Intention jedenfalls nicht betroffen; eine Parteistellung Dritter wird damit nicht begründet vergleiche dazu etwa VwGH 11.9.1997, 97/06/0103; 20.6.2002, 2000/06/0180, 14.12.2007, 2006/05/0181, uva).
Insofern ist eine Parteistellung der Beschwerdeführerin weder als Nachbarin noch als Miteigentümerin im Zusammenhang mit dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 gegeben, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Blickwinkel unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.1763.5