LVwG-2023/47/2453-14
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlLVwG-2023/47/2453-14 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z (Asylunterkunft), vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach, dem Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den B E S C H L U S S 1.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2023, Zl ***, wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022, mit welchem er eine bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen seines Grundversorgungsanpruches begehrte, gemäß § 5 Abs 1 lit a und b TGVG ab 22.12.2022 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft samt Verpflegung gewährt. Weiters wurde ihm ab 22.12.2022 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TGVG Taschengeld, Krankenversorgung sowie Bekleidungsgeld gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei, über seinen Antrag sei noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden.
Er verfüge über keinerlei eigene Mittel zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Nach vorliegender Voraussetzungen (Zulassung zum Asylverfahren, durchgeführte Erstuntersuchung) sei der Beschwerdeführer mit 22.12.2022 von der CC der Grundversorgungsstelle X zur Versorgung und Betreuung zugewiesen worden. Eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol, habe sohin ab diesem Zeitpunkt erfolgen können.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2023, Zl ***, wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022, mit welchem er eine bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen seines Grundversorgungsanpruches begehrte, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b TGVG ab 22.12.2022 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft samt Verpflegung gewährt.
Weiters wurde ihm ab 22.12.2022 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TGVG Taschengeld, Krankenversorgung sowie Bekleidungsgeld gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei, über seinen Antrag sei noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Er verfüge über keinerlei eigene Mittel zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Nach vorliegender Voraussetzungen (Zulassung zum Asylverfahren, durchgeführte Erstuntersuchung) sei der Beschwerdeführer mit 22.12.2022 von der CC der Grundversorgungsstelle römisch zehn zur Versorgung und Betreuung zugewiesen worden. Eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol, habe sohin ab diesem Zeitpunkt erfolgen können.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ihm mit dem angefochtenen Bescheid Grundversorgung ab dem 22.12.2022 zugesprochen. Einerseits sei ihm Grundversorgung nicht für den begehrten Zeitraum zugesprochen worden, andererseits sei ihm auch kein Geldersatz für die rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zuerkannt worden.
Er habe am 01.11.2022 einen Asylantrag gestellt und sei im Anschluss daran mit einem Fahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel ausgestattet von der Fremdenpolizei in W an das sogenannte „Verteilerquartier V, U, Adresse 3, U“ geschickt worden. Dort angekommen, sei er allerdings aufgrund von Platzmangel, weggeschickt worden. Er habe sich dann zu seiner Tante nach Tirol begeben und sei für die ersten Tage dort untergekommen. Auch auf neuerliche Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass im „Verteilerquartier V“ kein Platz zur Verfügung stehe. Er habe am 01.11.2022 einen Asylantrag gestellt und sei im Anschluss daran mit einem Fahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel ausgestattet von der Fremdenpolizei in W an das sogenannte „Verteilerquartier römisch fünf, U, Adresse 3, U“ geschickt worden. Dort angekommen, sei er allerdings aufgrund von Platzmangel, weggeschickt worden. Er habe sich dann zu seiner Tante nach Tirol begeben und sei für die ersten Tage dort untergekommen. Auch auf neuerliche Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass im „Verteilerquartier V“ kein Platz zur Verfügung stehe.
Mit E-Mail der BB vom 24.11.2022 habe er die Aufnahme in die Landesgrundversorgung beantragt. Im Zeitraum zwischen Asylantragstellung am 01.11.2022 und faktische Aufnahme in die Grundversorgung am 22.12.2022 habe er von staatlicher Seite weder adäquate Unterbringung, noch Bekleidung, noch ausreichende Versorgung mit Nahrungsmittel, erhalten. Ohne die Notunterbringung bei seiner Tante wäre er bis 22.12.2022 gänzlich obdachlos gewesen.
Zuletzt habe er mit E-Mail vom 13.12.2022 den Antrag vom 06.12.2022 auf bescheidmäßige Erledigung, auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht, sowie auf Kostenersatz eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgung ausgesprochen, dass der Asylwerber seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen müsse und nicht zunächst hinnehmen könne, dass ihm behaupteter Weise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten würden und nur im Nachhinein Geldersatz begehren. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch gegenüber der belangten Behörde bereits ab 24.11.2022 geltend gemacht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei ihm Grundversorgung seit 22.12.2022 zugesprochen worden, allerdings sei über den Zeitraum von der Asylantragstellung bzw Zulassung bis zur tatsächlichen Gewährung nicht abgesprochen worden. Ihm komme daher ab dem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Tirol (02.11.2022) jedoch spätestens ab Bekanntwerdens seiner Hilfs- und Schutzbedürftigkeit am 24.11.2022 ein Anspruch nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz zu. Soweit die belangte Behörde ausführte, eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol sei erst ab Zuweisung durch die CC möglich, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Behörde bereits am 24.11.2022 über seine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit an seinen Aufenthalt im Bundesland Tirol durch Antrag in Kenntnis gesetzt worden sei.
Die Landesregierung scheine davon auszugehen, über alle gestellten Anträge voll umfänglich abgesprochen zu haben. Allerdings sei zu einem Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Leistungen nicht entsprochen worden. Er begehre nach wie vor für den Zeitraum ab dem ersten Ansuchen auf Grundversorgung des Landes Tirol bis zur tatsächlichen Versorgung Geldersatz.
Den am 13.12.2022 ebenfalls eingebrachten Antrag auf einstweilige Anordnung zog der Beschwerdeführer in der Beschwerde dezidiert zurück, sodass diese nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.
Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid zu beheben, ihm Grundversorgung ab dem Zeitpunkt seines Aufenthalt im Bundesland Tirol (02.11.2022) jedoch spätestens ab Bekanntwerden seiner Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, sohin ab 24.11.2022, zu gewähren und auszusprechen, dass die Nichtgewährung von Grundversorgung in Widerspruch zum Unionsrecht stand und daher rechtswidrig gewesen sei sowie dem Antrag auf Geldersatz in Höhe der Tiroler Mindestsicherung für den Zeitraum der rechtswidrigen Vorenthaltung stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Am 23.11.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Behördenvertreter einvernommen wurden, sowie die Rechtssache mit seiner Vertretung sowie Vertretern der belangten Behörde erörtert wurde.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Der am 01.01.2005 geborene Beschwerdeführer stellte am 01.11.2022 bei der PI W einen Asylantrag und wurde am 02.11.2022 zum Asylverfahren zugelassen.
Dem Beschwerdeführer wurde von der LPD Burgenland, DD, am 02.11.2022 eine „Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ)“, mit dem ihm die kostenlose Anreise in die Betreuungsstelle des Bundes „Verteilerquartier V, U, Adresse 3, U“ ermöglicht wurde, ausgehändigt. Nach der Ankunft in Österreich am 01.11.2022 verbrachte der Beschwerdeführer eine Nacht auf einem Bahnhof im Burgenland und begab sich am darauffolgenden Tag nach T. Dort verbrachte er wiederum einen Tag bevor er sich nach U zum „Verteilerquartier V“ begab. Dort wurde der Beschwerdeführer wieder weggeschickt und wiederum mit einem Zugticket ausgestattet, mit welchem er sich in weiterer Folge nach S begab. Von dort aus fuhr der Beschwerdeführer in weiterer Folge eigenständig nach Tirol, wo er zunächst die PI R aufsuchte.
In R wurde der Beschwerdeführer wieder weggeschickt und danach kam er zu seiner Tante nach Q, wo er von 16. bis 22.11.2022 gemeldet war. Dem Beschwerdeführer wurde von der LPD Burgenland, DD, am 02.11.2022 eine „Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ)“, mit dem ihm die kostenlose Anreise in die Betreuungsstelle des Bundes „Verteilerquartier römisch fünf, U, Adresse 3, U“ ermöglicht wurde, ausgehändigt. Nach der Ankunft in Österreich am 01.11.2022 verbrachte der Beschwerdeführer eine Nacht auf einem Bahnhof im Burgenland und begab sich am darauffolgenden Tag nach T. Dort verbrachte er wiederum einen Tag bevor er sich nach U zum „Verteilerquartier V“ begab. Dort wurde der Beschwerdeführer wieder weggeschickt und wiederum mit einem Zugticket ausgestattet, mit welchem er sich in weiterer Folge nach S begab.
Von dort aus fuhr der Beschwerdeführer in weiterer Folge eigenständig nach Tirol, wo er zunächst die PI R aufsuchte. In R wurde der Beschwerdeführer wieder weggeschickt und danach kam er zu seiner Tante nach Q, wo er von 16. bis 22.11.2022 gemeldet war.
Während des Aufenthalts bei seiner Tante wandte sich der Beschwerdeführer unter anderem an die BB. Über seine Vertretung (BB) stellte der Beschwerdeführer am 23.11.2022 einen sogenannten „ONZL (ohne Nächtigung und Zuweisungsliste)–Antrag“ an die CC, um auf seine Situation aufmerksam zu machen. Am 24.11.2022 übermittelte die Vertretung des Beschwerdeführers ein E-Mail an die belangte Behörde, auf welchem auch der Name des Beschwerdeführers angeführt wurde, mit Hinweis auf seine Situation betreffend Grundversorgung. Es wurde darauf hingewiesen, dass die ausformulierten Anträge inklusive Vollmachten und Unterschriften folgen werden. Mit förmlichen Antrag vom 06.12.2022, übermittelt per E-Mail an die belangte Behörde am 13.12.2022 wurde die bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches, die unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Artikel 47 GRC in Verbindung mit Artikel 20 und Artikel 26 Aufnahmerichtlinie, um ihn vorläufig in die Grundversorgung aufzunehmen und Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung beantragt.
Mit diesem Antrag wurde eine schriftliche Vollmacht vom 25.11.2022 zur Akteneinsicht in jeglichen Akt gemäß § 17 AVG bzw zur Einholung von Auskünften darüber und (unter anderem) eine Vollmacht zur Vertretung in Verfahren nach den Grundversorgungsgesetzen in erster und zweiter Instanz vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Auf der schriftlichen Vollmacht vom 23.11.2022 war sein Geburtsdatum jedoch mit 28.12.2004 und nicht mit 01.01.2005 angegeben. Eine Übernahme der Obsorge des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in die Kinder- und Jugendhilfe, eine andere Abteilung des Amtes der Landesregierung oder eine andere hierfür geeignete Einrichtung erfolgte nicht. Mit diesem Antrag wurde eine schriftliche Vollmacht vom 25.11.2022 zur Akteneinsicht in jeglichen Akt gemäß Paragraph 17, AVG bzw zur Einholung von Auskünften darüber und (unter anderem) eine Vollmacht zur Vertretung in Verfahren nach den Grundversorgungsgesetzen in erster und zweiter Instanz vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Auf der schriftlichen Vollmacht vom 23.11.2022 war sein Geburtsdatum jedoch mit 28.12.2004 und nicht mit 01.01.2005 angegeben. Eine Übernahme der Obsorge des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in die Kinder- und Jugendhilfe, eine andere Abteilung des Amtes der Landesregierung oder eine andere hierfür geeignete Einrichtung erfolgte nicht.
Die Zuordnung des Beschwerdeführers an die Grundversorgungsstelle Tirol erfolgte laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 18.10.2023, welchen der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorlegte, am 22.12.2022. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Aufnahme des Beschwerdeführers die Asylunterkunft in Z.
Am 09.08.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit dem über den „Antrag vom 06.12.2022“ abgesprochen wurde und dem Beschwerdeführer „ab 22.12.2022“ Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz gewährt wurden.
Über den Zeitraum vor dem 22.12.2022, insbesondere den explizit gestellten Antrag auf Zuerkennung von Geldersatzleistungen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden. Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützt sich auf die im behördlichen Akt enthaltene und beglaubigt übersetzte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Aufnahme-Richtlinie, Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl L 180/96, lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Aufnahme-Richtlinie, Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt L 180/96, lauten wie folgt:
Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche Personen handelt.
Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.
Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG, BGBl I Nr 80/2004, lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,, lauten wie folgt:
Artikel 3 Aufgaben des Bundes
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl I Nr 197/2022:Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl römisch eins Nr 197/2022:
Artikel 2 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:
Gewährung der Versorgung § 2Paragraph 2
Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. § 9Paragraph 9 Kostenhöchstsätze Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.
V.römisch fünf.
Erwägungen:
I. Zum Verfahrensrecht:römisch eins. Zum Verfahrensrecht:
Unter Punkt 1.1. Vollmacht:
Der Beschwerdeführer war – wie sich aus den Feststellungen ergibt – am 23.11.2022, zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht volljährig.
Gemäß § 7 Abs 5 TGVG obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Verfahren nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz dem Kinder- und Jugendhilfeträger. § 10 Abs 3 BFA-VG normiert, dass ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 22.12.2022 an die Grundversorgungsstelle X zugewiesen wurde und zuvor daher keine Übernahme der Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe erfolgt ist.
Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, TGVG obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Verfahren nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG normiert, dass ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 22.12.2022 an die Grundversorgungsstelle römisch zehn zugewiesen wurde und zuvor daher keine Übernahme der Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe erfolgt ist.
Die dem verfahrensgegenständlichen Antrag zugrundeliegende Vollmacht wurde vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt.
Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen Nach den Bestimmungen des ABGB kann ein mündiger Minderjähriger in streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters einschreiten und es kann ein von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigter in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne dass der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im § 246 ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, dass der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist.
An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert. (OGH 07.12.1955, 7Ob530/55)Nach den Bestimmungen des ABGB kann ein mündiger Minderjähriger in streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters einschreiten und es kann ein von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigter in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne dass der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im Paragraph 246, ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, dass der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist.
An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert. (OGH 07.12.1955, 7Ob530/55) Der Beschwerdeführer hat als mündiger Minderjähriger, dessen Obsorge nicht auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde, kurz vor Erreichen seiner Volljährigkeit eine Vollmacht betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler- Grundversorgungsgesetz für eine gemeinnützige GmbH unterfertigt. Er wird durch die BB in einem Verfahren vertreten, in welchem er einerseits Leistungen und andererseits Kostenersatz nach dem TGVG begehrt. Es handelt sich um ein rein begünstigendes Rechtsgeschäft, welches der Beschwerdeführer abgeschlossen hat.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen am aufrechten Vertretungsverhältnis für das gegenständliche Grundversorgungsverfahren keine Zweifel. Dem Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde mangels Antragslegitimation der BB zurückzuweisen, war sohin keine Folge zu geben.
1.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den „Antrag vom 06.12.2022“ entschieden und dem Beschwerdeführer „ab 22.12.2022“ näher konkretisierte Leistungen der Grundversorgung zugesprochen. Insoweit war der Sachverhalt sowie die rechtliche Schlussfolgerung unstrittig und wurde die Leistungsgewährung ab dem 22.12.2022 mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht angefochten.
Allerdings findet sich im Spruch des angefochtenen Bescheides kein Abspruch zum Zeitpunkt vor dem 22.12.2022 – insbesondere hinsichtlich des dezidiert beantragten Geldersatzes für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung. Der diesbezügliche behördliche Wille kommt im Spruch nicht zum Ausdruck bzw findet keine Erwähnung.
Zu dieser Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.03.2011, 2007/12/0098, ausgesprochen: „Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.“ In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus wie folgt: „Nach Vorliegen der Voraussetzungen (Zulassung zum Asylverfahren, durchgeführte Erstuntersuchung) wurde der Antragsteller mit 22.12.2022 von der CC der Grundversorgungsstelle X zur Versorgung und Betreuung zugewiesen. Eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol konnte sohin ab diesem Zeitpunkt erfolgen.“ Dieser Begründung ist der behördliche Wille auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, insbesondere ob damit über den Zeitraum nicht abgesprochen wurde, die Leistung inhaltlich abgewiesen wurde oder aber die Behörde keine Zuständigkeit gesehen hat. Auch die dezidierte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte den Behördenwillen nicht klar zu erkennen geben: Über Frage was die belangte Behörde für den Zeitraum vor dem 22.12.2022 entschieden hat bzw entscheiden wollte, gab der Vertreter an „Ja das wird dann eine Zurückweisung mangels Zuständigkeit sein“.
In der Folge führte der Vertreter die Zuweisung nach § 6 Bundes-Grundversorgungsgesetz ins Treffen. Über Vorhalt des § 2 Abs 3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, wonach die Grundversorgung Fremden gewährt wird, die sich in Tirol aufhalten und hier somit auf den Aufenthalt und nicht auf die Zuweisung abgestellt wird, gab der Vertreter an: „Ja also es ist das Land Tirol hier davon ausgegangen, dass diese Personen von der CC betreut werden und somit nicht in einer Notlage gemäß § 1 lit h TGVG sind. Insbesondere, weil wir in intensivem Kontakt mit der CC waren. Wie ausgeführt, wir wollten die Personen übernehmen, aber der Bund hat uns gesagt, dass dies nicht möglich ist zu einem früheren Zeitpunkt als der Zuweisung.“ Dieses Vorbringen – Verneinung der Voraussetzung, im konkreten Fall der Notlage nach TGVG – deutet auf eine inhaltliche Abweisung des Leistungsanspruches vor dem 22.12.2022 hin.
In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus wie folgt: „Nach Vorliegen der Voraussetzungen (Zulassung zum Asylverfahren, durchgeführte Erstuntersuchung) wurde der Antragsteller mit 22.12.2022 von der CC der Grundversorgungsstelle römisch zehn zur Versorgung und Betreuung zugewiesen. Eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol konnte sohin ab diesem Zeitpunkt erfolgen.“ Dieser Begründung ist der behördliche Wille auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, insbesondere ob damit über den Zeitraum nicht abgesprochen wurde, die Leistung inhaltlich abgewiesen wurde oder aber die Behörde keine Zuständigkeit gesehen hat. Auch die dezidierte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte den Behördenwillen nicht klar zu erkennen geben: Über Frage was die belangte Behörde für den Zeitraum vor dem 22.12.2022 entschieden hat bzw entscheiden wollte, gab der Vertreter an „Ja das wird dann eine Zurückweisung mangels Zuständigkeit sein“.
In der Folge führte der Vertreter die Zuweisung nach Paragraph 6, Bundes-Grundversorgungsgesetz ins Treffen. Über Vorhalt des Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Grundversorgungsgesetz, wonach die Grundversorgung Fremden gewährt wird, die sich in Tirol aufhalten und hier somit auf den Aufenthalt und nicht auf die Zuweisung abgestellt wird, gab der Vertreter an: „Ja also es ist das Land Tirol hier davon ausgegangen, dass diese Personen von der CC betreut werden und somit nicht in einer Notlage gemäß Paragraph eins, Litera h, TGVG sind. Insbesondere, weil wir in intensivem Kontakt mit der CC waren. Wie ausgeführt, wir wollten die Personen übernehmen, aber der Bund hat uns gesagt, dass dies nicht möglich ist zu einem früheren Zeitpunkt als der Zuweisung.“ Dieses Vorbringen – Verneinung der Voraussetzung, im konkreten Fall der Notlage nach TGVG – deutet auf eine inhaltliche Abweisung des Leistungsanspruches vor dem 22.12.2022 hin.
Da somit weder der Bescheidbegründung, noch der mündlichen Erörterung der Behördenwille klar zu entnehmen war, war im Ergebnis davon auszugehen, dass über dieses Mehrbegehren – konkret über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 – mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde. Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass die Behörde unstrittig ab der faktischen Unterbringung ab dem 22.12.2022 von einem Anspruch nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ausgegangen ist, über den am 06.12.2022 dezidiert gestellten „Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung“ – und somit eindeutig den Zeitraum vor dem 22.12.2022 – nicht abgesprochen hat und darauf im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingegangen ist.
Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Behörde über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 nicht abgesprochen hat, dieser Zeitraum somit noch offen und die Behörde diesbezüglich säumig ist (vgl § 73 AVG).Da somit weder der Bescheidbegründung, noch der mündlichen Erörterung der Behördenwille klar zu entnehmen war, war im Ergebnis davon auszugehen, dass über dieses Mehrbegehren – konkret über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 – mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde. Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass die Behörde unstrittig ab der faktischen Unterbringung ab dem 22.12.2022 von einem Anspruch nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ausgegangen ist, über den am 06.12.2022 dezidiert gestellten „Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung“ – und somit eindeutig den Zeitraum vor dem 22.12.2022 – nicht abgesprochen hat und darauf im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingegangen ist.
Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Behörde über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 nicht abgesprochen hat, dieser Zeitraum somit noch offen und die Behörde diesbezüglich säumig ist vergleiche Paragraph 73, AVG).
Dabei steht fest, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sache um einen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG trennbaren Anspruch handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Bescheid zugesprochene Gewährung der faktischen Grundversorgung ab dem 22.12.2022 außer Streit steht, für den Zeitraum davor ebenso unstrittig keine Grundversorgung erfolgt ist und für diesen Zeitraum somit über den geltend gemachten Anspruch auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden sein wird (vgl idZ ua VwGH 24.06.2015, 2012/10/0178).Dabei steht fest, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sache um einen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG trennbaren Anspruch handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Bescheid zugesprochene Gewährung der faktischen Grundversorgung ab dem 22.12.2022 außer Streit steht, für den Zeitraum davor ebenso unstrittig keine Grundversorgung erfolgt ist und für diesen Zeitraum somit über den geltend gemachten Anspruch auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden sein wird vergleiche idZ ua VwGH 24.06.2015, 2012/10/0178).
Da somit der – trennbare – Zeitraum vor dem 22.12.2022 nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, diesbezüglich erstmalig zu entscheiden, da es damit zu einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde käme, und das Gericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde (vgl idZ ua VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0161). Die Zuständigkeit, erstmalig über den offenen Anspruchszeitraum vor dem 22.12.2022 und in diesem Zusammenhang insbesondere über den unerledigten Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden, liegt vielmehr bei der belangten Behörde.Da somit der – trennbare – Zeitraum vor dem 22.12.2022 nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, diesbezüglich erstmalig zu entscheiden, da es damit zu einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde käme, und das Gericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde vergleiche idZ ua VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0161). Die Zuständigkeit, erstmalig über den offenen Anspruchszeitraum vor dem 22.12.2022 und in diesem Zusammenhang insbesondere über den unerledigten Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden, liegt vielmehr bei der belangten Behörde.
Aus diesem Grund war die vorliegende Beschwerde, die unstrittig den Zeitraum vor dem 22.12.2022 zum Gegenstand hat, über den wie ausgeführt mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde, als unzulässig zurückzuweisen.
Somit wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, hinsichtlich des offenen Zeitraumes vor dem 22.12.2022 abzusprechen und in diesem Zusammenhang insbesondere über den offenen Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden. In diesem Rahmen wird auch die Frage des Anspruchsbeginnes zu klären sein, da es sich bei dem im Einleitungssatz des Spruches angeführten „Antrag vom 06.12.2022“ wie festgestellt jedenfalls nicht um die erstmalige Geltendmachung des Grundversorgungsanspruches handelte. Die belangte Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren zum einen über den gesamten noch offenen beantragten Zeitraum – im konkreten Fall laut Beschwerde beginnend mit dem 24.11.2022 – als auch über sämtliche gestellte Anträge – insbesondere jenem nach Geldersatz – spruchgemäß zu entscheiden haben. Zur Geltendmachung seines Rechts auf meritorische Entscheidung wird der Beschwerdeführer allenfalls auf den Rechtsschutz durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde hingewiesen.
Gemäß § 2 Abs 3 Tiroler Grundversorgungsgesetz wird die Grundversorgung Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten. Das Gesetz stellt somit auf den Aufenthalt in Tirol ab und nicht auf die Zuweisung nach dem Grundversorgungsgesetz des Bundes. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 17 der Status-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154): Demnach sind die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren.
Diese Leistungen – und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz – müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen“ nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung „in Form von Geldleistungen“ Gebrauch machen will.
Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen. (Rz 18, 2.3.)Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Grundversorgungsgesetz wird die Grundversorgung Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten. Das Gesetz stellt somit auf den Aufenthalt in Tirol ab und nicht auf die Zuweisung nach dem Grundversorgungsgesetz des Bundes. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 17 der Status-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154): Demnach sind die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren.
Diese Leistungen – und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz – müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen“ nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung „in Form von Geldleistungen“ Gebrauch machen will.
Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen. (Rz 18, 2.3.) Zur Frage, gegenüber wem dieser Anspruch innerstaatlich besteht, führte der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung aus: Wohl ist es richtig, wie das LVwG betont, dass ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland grundsätzlich nicht besteht und dass nach dem System der GVV (Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG) die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet sind, wenn eine Zuteilung nach Art 3 Abs 2 Z 1 GVV an das konkrete Land erfolgte (vgl Art 4 Abs 1 Z 1 GVV). Die GVV kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GVG-B 2005 (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005) einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar.
Insofern gibt das GVG-B 2005 - in seinem § 2 Abs 1 - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren. § 6 Abs 2 GVG-B 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht. Das ist hinsichtlich dem Revisionswerber in Bezug auf Tirol der Fall, da § 2 Abs 3 TGVG auf den Aufenthalt in Tirol abstellt, und sich der Beschwerdeführer wie festgestellt ab dem 13.11.2022 in Tirol aufhielt.
Unionsrechtlich ist es zwar ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt. Ergibt sich aber ein klarer innerstaatlicher Anspruch – so wie gegebenenfalls hier – gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs 2 GVG-B 2005 von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde.(Rz 22ff, 2.4.)Zur Frage, gegenüber wem dieser Anspruch innerstaatlich besteht, führte der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung aus: Wohl ist es richtig, wie das LVwG betont, dass ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland grundsätzlich nicht besteht und dass nach dem System der GVV (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet sind, wenn eine Zuteilung nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, GVV an das konkrete Land erfolgte vergleiche , Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, GVV).
Die GVV kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GVG-B 2005 (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005) einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GVG-B 2005 - in seinem Paragraph 2, Absatz eins, - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren. Paragraph 6, Absatz 2, GVG-B 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.
Das ist hinsichtlich dem Revisionswerber in Bezug auf Tirol der Fall, da Paragraph 2, Absatz 3, TGVG auf den Aufenthalt in Tirol abstellt, und sich der Beschwerdeführer wie festgestellt ab dem 13.11.2022 in Tirol aufhielt. Unionsrechtlich ist es zwar ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt. Ergibt sich aber ein klarer innerstaatlicher Anspruch – so wie gegebenenfalls hier – gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach Paragraph 6, Absatz 2, GVG-B 2005 von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde.(Rz 22ff, 2.4.) Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit eindeutig, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht – was in Tirol gemäß § 2 Abs 3 TGVG ab Aufenthalt in Tirol der Fall ist – dieses Bundesland zur Grundversorgungsleistung verpflichtet und dies unabhängig von der Zuweisung nach dem GVG-B ist. Im konkreten Fall war dem Land Tirol wie festgestellt auch bekannt, dass es zahlreiche unversorgte Personen im Landesgebiet gab. Das Land Tirol wäre somit verpflichtet gewesen, diesen Personen Grundversorgung zu gewähren. Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit eindeutig, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht – was in Tirol gemäß Paragraph 2, Absatz 3, TGVG ab Aufenthalt in Tirol der Fall ist – dieses Bundesland zur Grundversorgungsleistung verpflichtet und dies unabhängig von der Zuweisung nach dem GVG-B ist. Im konkreten Fall war dem Land Tirol wie festgestellt auch bekannt, dass es zahlreiche unversorgte Personen im Landesgebiet gab. Das Land Tirol wäre somit verpflichtet gewesen, diesen Personen Grundversorgung zu gewähren.
Dies ist unstrittig bis zum 22.12.2022 faktisch nicht erfolgt, erst mit diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung in Tirol aufgenommen. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Der Beschwerdeführer hat im Lichte dieser Rechtsprechung eine derartige Geldleistung auch dezidiert beantragt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde wie ausgeführt bislang nicht entschieden und obliegt es nunmehr ihrer Entscheidung, über diesen Geldleistungsanspruch abzusprechen bzw diesen festzulegen.
In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber erneut auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, insbesondere zur Frage nach der konkreten Höhe des Geldleistungsanspruches: In seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Kostenhöchstbeträge nach der GVV der Kostentragung zwischen Bund und Länder dienen. Sollte auf diese Beträge zurückgegriffen werden, so „bedürfte es daher einer ausdrücklichen Regelung, dass diese – primär einem anderen Zweck dienenden – „Kostenhöchstbeträge“ für die Höhe jener Geldleistungen maßgeblich sein, sollen, die anstelle von entsprechenden Sachleistungen zu zahlen sind. Eine solche Regelung existiert für den Bereich der Grundversorgung durch das Land Oberösterreich nicht.“ In diesem Fall das Bundesland Oberösterreich betreffend, griff er daher auf das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz als „sachnächster Norm“ zurück.
Demgegenüber sieht allerdings § 9 TGVG ausdrücklich vor, dass „für die Gewährung der Grundversorgung die im Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze gelten. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.“ Damit hat der Tiroler Landesgesetzgeber aber gerade die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Oberösterreich fehlende gesetzliche Festlegung der Höchstsätze auch für die Anspruchsberechtigten vorgenommen.
Ein Rückgriff auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz scheidet vor diesem Hintergrund aus, vielmehr sind die mittels Verweisung festgesetzten Sätze des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung bei der Berechnung heranzuziehen (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.08.2023, ***).Demgegenüber sieht allerdings Paragraph 9, TGVG ausdrücklich vor, dass „für die Gewährung der Grundversorgung die im Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze gelten. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden.
Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.“ Damit hat der Tiroler Landesgesetzgeber aber gerade die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Oberösterreich fehlende gesetzliche Festlegung der Höchstsätze auch für die Anspruchsberechtigten vorgenommen. Ein Rückgriff auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz scheidet vor diesem Hintergrund aus, vielmehr sind die mittels Verweisung festgesetzten Sätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung bei der Berechnung heranzuziehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.08.2023, ***).
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Keplinger (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2453.14