LVwG-2024/45/0850-3
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlLVwG-2024/45/0850-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Mag.Dr.Dr. AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde der von der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 gestellte Antrag auf Herausgabe der von ihr mit dem vorgelegten Kaufvertrag vom 20.06.2022 erworbenen Handfeuerwaffe Glock 34, Gen 4 IPSC mit der Nr *** (Kategorie B), des Selbstladegewehrs Uzkon ZK18 mit der Nr *** (Kategorie C) sowie des Luftdruckgewehrs Hämmerli Hunter mit der Nr *** (Kategorie C), gemäß § 12 Abs 5 Z 2 WaffG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde der von der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 gestellte Antrag auf Herausgabe der von ihr mit dem vorgelegten Kaufvertrag vom 20.06.2022 erworbenen Handfeuerwaffe Glock 34, Gen 4 IPSC mit der Nr *** (Kategorie B), des Selbstladegewehrs Uzkon ZK18 mit der Nr *** (Kategorie C) sowie des Luftdruckgewehrs Hämmerli Hunter mit der Nr *** (Kategorie C), gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, am 16.05.2022 seien die gegenständlichen Waffen aufgrund der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 WaffG sichergestellt und am 17.06.2022 der Waffenbehörde übergeben worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022 sei gegen CC ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt worden und sei dieser Bescheid am 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs 3 Z 1 WaffG würden die aufgrund eines gegen einen Menschen erlassenen Waffenverbotes sichergestellten Waffen und Munition mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten. Der seitens der Antragstellerin der Waffenbehörde vorgelegte Kaufvertrag vom 20.06.2022 sehe den Erwerb der Waffen Glock 34, Gen 4 IPSC mit der Nr ***, Uzkon ZK18 mit der Nr *** sowie Hämmerli Hunter mit der Nr *** vor.
Die Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 2 WaffG stelle darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraumes) herausstelle, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen worden sei, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) gewesen sei (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0077; VwGH 03.07.2003, 2000/20/0010). Da der in Rede stehende Kaufvertrag am 20.06.2022, sohin erst nach dem Zeitpunkt der Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Waffen am 16.06.2022 abgeschlossen worden sei und die Eigentümerin an diesem zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht begründet haben konnte, würden die Voraussetzungen für den Nichteintritt des Verfalls (bzw die rückwirkende Aufhebung des Verfalls) an diesen Waffen gemäß § 12 Abs 5 Z 2 WaffG nicht vorliegen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, am 16.05.2022 seien die gegenständlichen Waffen aufgrund der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß Paragraph 13, WaffG sichergestellt und am 17.06.2022 der Waffenbehörde übergeben worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022 sei gegen CC ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG verhängt worden und sei dieser Bescheid am 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG würden die aufgrund eines gegen einen Menschen erlassenen Waffenverbotes sichergestellten Waffen und Munition mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten. Der seitens der Antragstellerin der Waffenbehörde vorgelegte Kaufvertrag vom 20.06.2022 sehe den Erwerb der Waffen Glock 34, Gen 4 IPSC mit der Nr ***, Uzkon ZK18 mit der Nr *** sowie Hämmerli Hunter mit der Nr *** vor.
Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG stelle darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraumes) herausstelle, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen worden sei, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) gewesen sei (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0077; VwGH 03.07.2003, 2000/20/0010). Da der in Rede stehende Kaufvertrag am 20.06.2022, sohin erst nach dem Zeitpunkt der Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Waffen am 16.06.2022 abgeschlossen worden sei und die Eigentümerin an diesem zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht begründet haben konnte, würden die Voraussetzungen für den Nichteintritt des Verfalls (bzw die rückwirkende Aufhebung des Verfalls) an diesen Waffen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG nicht vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2005, 2005/03/0043, bestünde der Zweck der Sicherstellung in der Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalles der Waffen. Gegenstand des genannten Falles vor dem Verwaltungsgerichtshof sei der von einer Partei vorgebrachte Erwerb an Waffen gewesen und sei der Modus durch Besitzanweisung der Behörde durch den bisherigen Eigentümer erfolgt. Der zitierten Entscheidung sei zu entnehmen, dass die Zweckbestimmung der Sicherstellung von Waffen einer derartigen Besitzanweisung entgegenstünde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Zweckbestimmung der Sicherstellung von Waffen und Munition, nämlich der Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalles der Waffen, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die gegenständlichen Waffen ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung der Verfügungsgewalt des vom Waffenverbot betroffenen entzogen seien, um eine Umgehung der Verfallswirkung zu verhindern.
Darüber hinaus sei zum derivativen Eigentumserwerb Folgendes festzuhalten: Eine körperliche Übergabe der gegenständlichen Waffen als für den derivativen Eigentumserwerb erforderlichen Modus (Traditionssurrogate würden im Gegenstandsfall nicht in Betracht kommen, vgl die Rechtsprechung des VwGH in 2005/03/0043 betreffend Besitzanweisung) habe – da die sichergestellten Waffen bei der Behörde verwahrt würden – nicht stattgefunden. Dass diese Übergabe noch nicht erfolgt sei, gehe auch aus dem vorgelegten Kaufvertrag hervor. Gemäß § 380 ABGB könne Eigentum ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart nicht erlangt werden. Selbst wenn der Verkäufer CC zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch die Verfügungsgewalt über die gegenständlichen Waffen gehabt hätte, was aufgrund der Sicherstellung derselben am 16.06.2022 nicht der Fall gewesen sei, könnte dieser Kaufvertrag als Titel bloß schuldrechtliche Verpflichtungen begründen.
Das für den derivativen Eigentumserwerb erforderliche dingliche Verfügungsgeschäft (die rechtliche Erwerbungsart) sei nicht durchgeführt worden, sodass die Antragstellerin auch aus diesem Grund kein Eigentum an den gegenständlichen Waffen begründen könne.Darüber hinaus sei zum derivativen Eigentumserwerb Folgendes festzuhalten: Eine körperliche Übergabe der gegenständlichen Waffen als für den derivativen Eigentumserwerb erforderlichen Modus (Traditionssurrogate würden im Gegenstandsfall nicht in Betracht kommen, vergleiche die Rechtsprechung des VwGH in 2005/03/0043 betreffend Besitzanweisung) habe – da die sichergestellten Waffen bei der Behörde verwahrt würden – nicht stattgefunden. Dass diese Übergabe noch nicht erfolgt sei, gehe auch aus dem vorgelegten Kaufvertrag hervor.
Gemäß Paragraph 380, ABGB könne Eigentum ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart nicht erlangt werden. Selbst wenn der Verkäufer CC zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch die Verfügungsgewalt über die gegenständlichen Waffen gehabt hätte, was aufgrund der Sicherstellung derselben am 16.06.2022 nicht der Fall gewesen sei, könnte dieser Kaufvertrag als Titel bloß schuldrechtliche Verpflichtungen begründen. Das für den derivativen Eigentumserwerb erforderliche dingliche Verfügungsgeschäft (die rechtliche Erwerbungsart) sei nicht durchgeführt worden, sodass die Antragstellerin auch aus diesem Grund kein Eigentum an den gegenständlichen Waffen begründen könne.
Die Antragstellerin sei daher nicht in der Lage, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen iSd § 12 Abs 5 Z 2 WaffG glaubhaft zu machen, da ein Eigentumserwerb ihrerseits nicht erfolgt sei und auch nicht mehr erfolgen könne, zumal die gegenständlichen Waffen aufgrund des mit Eintritt der Rechtskraft des obengenannten Waffenverbotsbescheides ex lege in das Eigentum des Bundes übergegangen seien. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Antragstellerin sei daher nicht in der Lage, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen iSd Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG glaubhaft zu machen, da ein Eigentumserwerb ihrerseits nicht erfolgt sei und auch nicht mehr erfolgen könne, zumal die gegenständlichen Waffen aufgrund des mit Eintritt der Rechtskraft des obengenannten Waffenverbotsbescheides ex lege in das Eigentum des Bundes übergegangen seien. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022 sei gegen CC ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt und ua die genannten Waffen mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für verfallen erklärt worden. Der genannte Bescheid sei zwischenzeitlich, nämlich mit 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass zum Zeitpunkt des Verkaufes der Waffen, nämlich am 20.06.2022 ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG nicht erlassen worden sei, da dies erst mit Bescheid vom 24.06.2022 erfolgt sei. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022 sei gegen CC ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG verhängt und ua die genannten Waffen mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für verfallen erklärt worden. Der genannte Bescheid sei zwischenzeitlich, nämlich mit 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass zum Zeitpunkt des Verkaufes der Waffen, nämlich am 20.06.2022 ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG nicht erlassen worden sei, da dies erst mit Bescheid vom 24.06.2022 erfolgt sei.
Tatsächlich könne erst mit 13.07.2022 CC das Recht an den Waffen tatsächlich verlieren, nämlich das Eigentumsrecht, da dieses ex lege mit Rechtskraft des Waffenverbotes auf den Bund übergehe. Solange das Eigentum nicht auf den Bund übergegangen sei, sei daher alleinverfügungsberechtigt der Eigentümer und dies sei schließlich CC (jedenfalls am 20.06.2022) gewesen. Das Verfügungsrecht des CC sei ex lege insofern beschränkt, als dass er selbst (aufgrund des vorläufigen Waffenverbotes und eines allfälligen weiter erlassenen generellen Waffenverbotes) nicht in den Besitz dieser Waffen gelangen dürfe bzw auch nicht berechtigt sei, Waffe zu führen oder zu besitzen. Dies ändere nichts daran, dass er dennoch Eigentümer von Waffen sein könne bzw dürfe.
Dass ein gültiger Titel vorliege, werde von der Behörde gar nicht bestritten, dies sei auch richtig so. Die Behörde vermisse offenkundig den Modus, der Modus sei leicht erklärt, nämlich die Besitzanweisung. Selbst das Zitieren der Entscheidung des VwGH zu 2000/03/0043 führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich die Zweckbestimmung des Waffengesetzes bzw des dortigen Verfalls nicht auf den Verfall von Waffen grundsätzlich beziehe, sondern darauf, dass Waffen in der Hand von Straftätern oder Personen, von denen eine Gefahr ausgehe, diesen entzogen werden sollten. Dies bedeute nicht, dass jene Personen, die zuverlässig seien und über die entsprechende Berechtigung verfügen würden, Waffen nicht besitzen dürften bzw Waffen nicht erwerben dürften.
Für die Behörde bzw die Republik Österreich sei durch die angefochtene Entscheidung sowieso nichts gewonnen, da sie entweder verpflichtet sei, die Waffen an die Erwerberin herauszugeben oder an CC den Wert der Waffen zu ersetzen. Zumal ein Kaufvertrag vorliege, sei auch bekannt welchen Wert diese Waffen hätten. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die verfahrensgegenständlichen Waffen an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und zunächst unter der Zahl LVwG-2023/21/0740 zugeteilt. Infolge des Antrittes des Ruhestandes des zuständigen Richters wurde der Akt mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.03.2024 abgenommen und im Rahmen einer Sonderzuweisung der nunmehr zuständigen Richterin am 02.04.2022 neu zugewiesen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Am 16.06.2022 wurde gegenüber CC aufgrund häuslicher Gewalt ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Gemäß § 13 Abs 1 WaffG gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot für den Gefährder als ausgesprochen. CC wurde über das vorläufige Waffenverbot informiert und wurden die in seinem Besitz befindlichen Waffen (Pistole Glock 34, Gen 4 IPSC mit der Nr ***; Selbstladeflinte Uzkon ZK18 mit der Nr ***; Luftdruckgewehr Hämmerli Hunter Force 750 mit der Nr ***), Munition sowie waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte ***) sichergestellt. Darüber wurde ihm am 16.06.2022 um 10:00 Uhr eine „Durchsuchungs- Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung“ ausgestellt.
In der Folge wurden die abgenommenen Gegenstände am 17.06.2022 der belangten Behörde übergeben. Am 16.06.2022 wurde gegenüber CC aufgrund häuslicher Gewalt ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG verhängt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG ein vorläufiges Waffenverbot für den Gefährder als ausgesprochen. CC wurde über das vorläufige Waffenverbot informiert und wurden die in seinem Besitz befindlichen Waffen (Pistole Glock 34, Gen 4 IPSC mit der Nr ***; Selbstladeflinte Uzkon ZK18 mit der Nr ***; Luftdruckgewehr Hämmerli Hunter Force 750 mit der Nr ***), Munition sowie waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte ***) sichergestellt.
Darüber wurde ihm am 16.06.2022 um 10:00 Uhr eine „Durchsuchungs- Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung“ ausgestellt. In der Folge wurden die abgenommenen Gegenstände am 17.06.2022 der belangten Behörde übergeben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022, Zl *** wurde gegen CC gemäß § 12 Abs 1 WaffG iVm § 57 AVG ein Waffenverbot erlassen und ihm damit jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid ist am 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022, Zl *** wurde gegen CC gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG ein Waffenverbot erlassen und ihm damit jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid ist am 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.
Am 06.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Herausgabe beider Waffen“. Dem Antrag legte sie einen „Vertrag Über den Verkauf gebrauchter Schusswaffen“ vor, wonach der Verkäufer „CC, XX.XX.XXXX, Adresse 2, WBK-Nr. *** vom 21.02.2017 ausgestellt von BH Y“ der Beschwerdeführerin „Dr. Dr. DD, xx.xx.xxxx, Adresse 3, WBK-Nr. *** vom 02.01.2017 ausgestellt von BH Z“ „1, Handfeuerwaffe, Glock 34, 9mm / 1, Selbstladegewehrs Uzkon 12/76 / 1 Luftgewehr Hämmerli, Hunter“ zum Preis von Euro 1.300 (inklusive folgendem Zubehör: Munition und Koffer und Putzzeug) verkauft. Weiter: „Die Übergabe der Waffe erfolgte am ---- um ---- Uhr und wird durch die Unterschrift des Käufers bestätigt.
Der Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises.“ Der Vertrag ist mit „X, 20.06.2022“ datiert und trägt die Unterschrift von „Verkäufer/in“ und „Käufer“.Am 06.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Herausgabe beider Waffen“. Dem Antrag legte sie einen „Vertrag Über den Verkauf gebrauchter Schusswaffen“ vor, wonach der Verkäufer „CC, römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 2, WBK-Nr. *** vom 21.02.2017 ausgestellt von BH Y“ der Beschwerdeführerin „Dr. Dr. DD, xx.xx.xxxx, Adresse 3, WBK-Nr. *** vom 02.01.2017 ausgestellt von BH Z“ „1, Handfeuerwaffe, Glock 34, 9mm / 1, Selbstladegewehrs Uzkon 12/76 / 1 Luftgewehr Hämmerli, Hunter“ zum Preis von Euro 1.300 (inklusive folgendem Zubehör: Munition und Koffer und Putzzeug) verkauft.
Weiter: „Die Übergabe der Waffe erfolgte am ---- um ---- Uhr und wird durch die Unterschrift des Käufers bestätigt. Der Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises.“ Der Vertrag ist mit „X, 20.06.2022“ datiert und trägt die Unterschrift von „Verkäufer/in“ und „Käufer“.
Laut Auszug des Zentralen Melderegisters hat die Beschwerdeführerin seit 01.10.1984 durchgehend bis heute ihren Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 3 gemeldet. Diese Adresse stimmt auch mit der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltenen sowie jener in der Signatur des Mails, mit dem der gegenständliche Antrag übermittelt wurde, überein. Laut Auszug des Zentralen Melderegisters hat die Beschwerdeführerin seit 01.10.1984 durchgehend bis heute ihren Hauptwohnsitz in **** römisch zehn, Adresse 3 gemeldet. Diese Adresse stimmt auch mit der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltenen sowie jener in der Signatur des Mails, mit dem der gegenständliche Antrag übermittelt wurde, überein.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde auch von keiner Partei bestritten.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 211 aus 2021,, lautet wie folgt:
Waffenverbot § 12.Paragraph 12,
Waffen und Munition sowie 2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
Vorläufiges Waffenverbot § 13.Paragraph 13,
Waffen und Munition sowie 2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
Zuständigkeit § 48.Paragraph 48,
V.römisch fünf.
Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 12 Abs 5 Z 2 WaffG. Nach dieser Bestimmung kann jemand anderer als der von einem Waffenverbot Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft machen. Dies führt allenfalls dazu, dass gemäß § 12 Abs 2 WaffG sichergestellte Waffen und Munition nicht als verfallen gelten. Der einen solchen Antrag Stellende wird damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also sein Rechtsanspruch iSd § 8 AVG) durchgesetzt werden soll (vgl VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0042 Rz 26). Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG. Nach dieser Bestimmung kann jemand anderer als der von einem Waffenverbot Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft machen. Dies führt allenfalls dazu, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WaffG sichergestellte Waffen und Munition nicht als verfallen gelten. Der einen solchen Antrag Stellende wird damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also sein Rechtsanspruch iSd Paragraph 8, AVG) durchgesetzt werden soll vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0042 Rz 26). § 48 WaffG normiert die Zuständigkeit der Behörden nach dem Waffengesetz 1996: Sachlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs 1). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz (Abs 2). Paragraph 48, WaffG normiert die Zuständigkeit der Behörden nach dem Waffengesetz 1996: Sachlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz eins,). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz (Absatz 2,).
Der gegenständliche § 12 WaffG enthält dabei einige Sonderregelungen, und zwar eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Aufhebung eines Waffenverbots nach Abs 7 (ein Waffenverbot ist von der Behörde, die das Verbot erlassen hat, aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind), ebenso für den Fall, dass der Betroffene keinen Wohnsitz in Österreich hat (Abs 8), nicht aber betreffend die Zuständigkeit für einen Ausfolgungsantrag nach Abs 5 (vgl VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0042 Rz 27). Mangels Sonderreglung gelangen daher die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Nach dem oben angeführten § 48 Abs 2 WaffG richtet sich demnach die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen.Der gegenständliche Paragraph 12, WaffG enthält dabei einige Sonderregelungen, und zwar eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Aufhebung eines Waffenverbots nach Absatz 7, (ein Waffenverbot ist von der Behörde, die das Verbot erlassen hat, aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind), ebenso für den Fall, dass der Betroffene keinen Wohnsitz in Österreich hat (Absatz 8,), nicht aber betreffend die Zuständigkeit für einen Ausfolgungsantrag nach Absatz 5, vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0042 Rz 27). Mangels Sonderreglung gelangen daher die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Nach dem oben angeführten Paragraph 48, Absatz 2, WaffG richtet sich demnach die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen.
Im gegenständlichen Fall ist der Hauptwohnsitz der antragstellenden Beschwerdeführerin in **** X. Demnach wäre für den gegenständlichen Antrag die Bezirkshauptmannschaft Z örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag somit bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, die in der Folge darüber meritorisch abgesprochen hat. Im gegenständlichen Fall ist der Hauptwohnsitz der antragstellenden Beschwerdeführerin in **** römisch zehn. Demnach wäre für den gegenständlichen Antrag die Bezirkshauptmannschaft Z örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag somit bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, die in der Folge darüber meritorisch abgesprochen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/01/0416, Rn. 21, mwN; VwGH 14.09.2022, Ro 2022/01/0012). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche , wiederum VwGH Ra 2021/01/0416, Rn. 21, mwN; VwGH 14.09.2022, Ro 2022/01/0012). Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0850.3