LVwG-2024/17/1985-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2024 GeschäftszahlLVwG-2024/17/1985-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass , a. der Beginn der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 3 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 28.06.2024, festgelegt,der Beginn der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 3 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 28.06.2024, festgelegt,, b. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen wird übereinstimmend mit der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt, sowiedas Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen wird übereinstimmend mit der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt, sowie, c. der Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides „Die Haftzeit wird nicht in die Entzugszeit mit eingerechnet“ aufgehoben wird.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2024, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung untersagt sowie das Recht zur Nutzung einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung aberkannt. Weiters wurde bestimmt, dass die Haftzeit nicht in die Entziehungszeit miteinzurechnen ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Herrn AA mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum vom Frühling 2023 bis zum 29.09.2023 das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs 1 StGB), Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB begangen zu haben. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist seit 08.03.2024 rechtskräftig und vollstreckbar.Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum vom Frühling 2023 bis zum 29.09.2023 das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB), Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen zu haben. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist seit 08.03.2024 rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer hat am 17.04.2024 die Haft in der Justizanstalt Z angetreten.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die unter II. getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde, insbesondere aus vom Landesgericht Z übermitteltem Urteil. Die unter römisch zwei. getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde, insbesondere aus vom Landesgericht Z übermitteltem Urteil.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Führerscheingesetz 1997, BGBl. I Nr 120/1997 idgF BGBl. I Nr. 90/2023:Führerscheingesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, idgF BGBl. römisch eins Nr. 90/2023: „§ 3.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. […] „§ 25 Dauer der Entziehung […]
Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG stellt die Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder § 217 StGB jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 1 FSG dar. Die zwingend zur Folge hat, dass eine Person als verkehrsunzuverlässig gilt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG stellt die Begehung einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 oder Paragraph 217, StGB jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG dar. Die zwingend zur Folge hat, dass eine Person als verkehrsunzuverlässig gilt. § 25 Abs 3 FSG bestimmt für eine Entziehung wegen Mangels der Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten. Paragraph 25, Absatz 3, FSG bestimmt für eine Entziehung wegen Mangels der Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten.
Die belangte Behörde hat sich somit im gegenständlichen Fall an der Mindestentzugsdauer orientiert.
Zu berücksichtigen ist bei der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist und für welchen Zeitraum diese allenfalls als nicht gegeben angenommen werden kann, eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG. Dabei ist unter anderem die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beachten. Zu berücksichtigen ist bei der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist und für welchen Zeitraum diese allenfalls als nicht gegeben angenommen werden kann, eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG. Dabei ist unter anderem die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beachten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (s. Nedbal-Bures, FSG – Führerscheingesetz8, E 51, E 54, E 55 zu § 7 Abs 4 FSG mit weiteren Nachweisen) ist die Rechtsansicht, während der Strafhaft habe der betroffene keine Möglichkeit sich zu bewähren, sodass diese nicht in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einzuberechnen ist, nicht mehr uneingeschränkt haltbar. Die Führerscheinbehörde hat die Umstände des Einzelfalles im Rahmen ihrer Prognose über die Entwicklung der Verkehrszuverlässigkeit mit einzubeziehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (s. Nedbal-Bures, FSG – Führerscheingesetz8, E 51, E 54, E 55 zu Paragraph 7, Absatz 4, FSG mit weiteren Nachweisen) ist die Rechtsansicht, während der Strafhaft habe der betroffene keine Möglichkeit sich zu bewähren, sodass diese nicht in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einzuberechnen ist, nicht mehr uneingeschränkt haltbar. Die Führerscheinbehörde hat die Umstände des Einzelfalles im Rahmen ihrer Prognose über die Entwicklung der Verkehrszuverlässigkeit mit einzubeziehen.
Im gegebenen Fall bedeutet dies, dass einerseits zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum von Frühling 2023 bis zum 29.09.2023, somit über mehrere Monate Taten gesetzt hat, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 FSG zu werten sind. Zu bedenken ist aber auch, dass der Beschwerdeführer sich selbst gestellt hat, in der Folge wiederum für ca. sechs Monate am Verkehrsgeschehen teilgenommen hat und, dass die von ihm begangenen Taten zwischenzeitlich bereits mehr als 11 Monate zurückliegen. Insbesondere ist aber wesentlich, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in keiner Weise im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen gestanden sind. Im gegebenen Fall bedeutet dies, dass einerseits zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum von Frühling 2023 bis zum 29.09.2023, somit über mehrere Monate Taten gesetzt hat, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zu werten sind. Zu bedenken ist aber auch, dass der Beschwerdeführer sich selbst gestellt hat, in der Folge wiederum für ca. sechs Monate am Verkehrsgeschehen teilgenommen hat und, dass die von ihm begangenen Taten zwischenzeitlich bereits mehr als 11 Monate zurückliegen. Insbesondere ist aber wesentlich, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in keiner Weise im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen gestanden sind.
Es wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts hauptsächlich von Seiten des Strafgerichts zu beurteilen sein, wann der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die spezialpräventiven Zwecke der Haft aus dieser entlassen werden kann. Angesichts der seit der Begehung der Straftaten zurückliegenden Zeitspanne muss aber angenommen werden, dass selbst im Falle einer bedingten Entlassung das Strafgericht von der Annahme auszugehen hat, dass eine länger dauernde Haftstrafe nicht dem Zweck dienen würde, den Beschwerdeführer von künftigen Straftaten abzuhalten. Das selbe muss aber auch für die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden, zumal wie bereits erwähnt ein Zusammenhang der von ihm begangenen Straftaten mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist festzuhalten, dass eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht anzunehmen ist. Ein Abstellen der Entziehungsdauer auf die Dauer der Strafhaft ist im gegebenen Fall wegen des verstrichenen Zeitraums, des fehlenden Zusammenhangs der Straftaten mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs und auch der aktuell aufrechten Haft nicht im Sinne der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme vereinbar (VwGH Ra 2022/11/0043 v. 21.03.2022).
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wurde somit festgelegt, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sowie die begleitenden Anordnungen im Umfang von 3 Monaten jedenfalls ab der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu bemessen sind. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Festlegung, dass die Strafhaft in die Entziehungszeit nicht mit einzuberechnen ist, war daher aufzuheben.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Gschnitzer (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.17.1985.1