LVwG-2024/19/0133-13
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2024 GeschäftszahlLVwG-2024/19/0133-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, sowie dessen minderjährige Söhne BB, geb XX.XX.XXXX, und CC, geb XX.XX.XXXX, alle StA Z und alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsangehörigkeit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, sowie dessen minderjährige Söhne BB, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, und CC, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, alle StA Z und alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsangehörigkeit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer AA hat gemäß § 53 AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, mit Euro 298,40 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ersetzen. Der Beschwerdeführer AA hat gemäß Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, mit Euro 298,40 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ersetzen.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 für sich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie für seine beiden minderjährigen Söhne BB und CC Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid vom 14.12.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Abs 1 Z 6 und Abs 2 Z 1 StbG 1985“ und in Spruchpunkt 2. die Anträge seiner minderjährigen Söhne auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 17 Abs 1 und 18 StGB 1985 abgewiesen. In der Begründung des Bescheides kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer am 29.11.2021 als Lenker im Straßenverkehr begangenen Alkoholdeliktes nach § 99 Abs 1a StVO ein absolutes Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG vorliege. Daher habe die belangte Behörde kein Ermessen und zwingend den Antrag auf Verleihung abzuweisen – und dies unabhängig davon, welche Umstände der Beschwerdeführer vorbringt, warum er dieses Delikt begangen habe.
Zudem liege gegenständlich auch das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vor. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2018 zahlreiche Verwaltungsübertretungen insbesondere im Bereich der StVO und des KFG begangen. Insbesondere das mehrmalige, zum Teil erhebliche Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zeige, neben dem Fahren unter Alkoholeinfluss, dass der Beschwerdeführer wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit erlassene Vorschriften missachtet. Mit den genannten Übertretungen von Straßenverkehrsvorschriften Ende 2022 und 2023 bringe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere den der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gesetzen, zum Ausdruck.
Damit zeige der Beschwerdeführer derzeit ein negatives Charakterbild, das dadurch verstärkt werde, dass diese Übertretungen in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur Beantragung der Staatsbürgerschaft gesetzt worden sind. Da aktuelle noch kein positives Charakterbild, welches eine positive Prognose rechtfertige, vorliege, stehe der Verleihung der Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG entgegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Die Erstreckungsanträge der beiden Kinder des Beschwerdeführers seien daher gemäß § 18 StGB ebenfalls abzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 14.12.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer eins, StbG 1985“ und in Spruchpunkt 2. die Anträge seiner minderjährigen Söhne auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und 18 StGB 1985 abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer am 29.11.2021 als Lenker im Straßenverkehr begangenen Alkoholdeliktes nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO ein absolutes Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorliege. Daher habe die belangte Behörde kein Ermessen und zwingend den Antrag auf Verleihung abzuweisen – und dies unabhängig davon, welche Umstände der Beschwerdeführer vorbringt, warum er dieses Delikt begangen habe. Zudem liege gegenständlich auch das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vor. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2018 zahlreiche Verwaltungsübertretungen insbesondere im Bereich der StVO und des KFG begangen.
Insbesondere das mehrmalige, zum Teil erhebliche Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zeige, neben dem Fahren unter Alkoholeinfluss, dass der Beschwerdeführer wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit erlassene Vorschriften missachtet. Mit den genannten Übertretungen von Straßenverkehrsvorschriften Ende 2022 und 2023 bringe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere den der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gesetzen, zum Ausdruck. Damit zeige der Beschwerdeführer derzeit ein negatives Charakterbild, das dadurch verstärkt werde, dass diese Übertretungen in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur Beantragung der Staatsbürgerschaft gesetzt worden sind.
Da aktuelle noch kein positives Charakterbild, welches eine positive Prognose rechtfertige, vorliege, stehe der Verleihung der Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Die Erstreckungsanträge der beiden Kinder des Beschwerdeführers seien daher gemäß Paragraph 18, StGB ebenfalls abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid haben der Beschwerdeführer und dessen minderjährige Söhne im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 16.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 14.08.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlicher Vertretung statt.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, AA, geboren am XX.XX.XXXX in X, ist russischer Staatsangehöriger. Er suchte am 08.05.2023 bei der belangten Behörde um Verleihung und für seine minderjährigen Kinder BB, geboren am XX.XX.XXXX in W, und CC, geboren am XX.XX.XXXX in W, um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an.Der Beschwerdeführer, AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch zehn, ist russischer Staatsangehöriger. Er suchte am 08.05.2023 bei der belangten Behörde um Verleihung und für seine minderjährigen Kinder BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX in W, und CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX in W, um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an.
Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2011 ununterbrochen in Österreich auf. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer ist selbständig wirtschaftlich tätig. Er ist Geschäftsführer der EE mit Sitz an der Adresse 2, **** W, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel mit Uhren liegt. Zudem betreibt er ein kleines Hotel in W-Igls.
Im Zeitraum von Juli 2018 bis September 2023 hat der Beschwerdeführer folgende, rechtskräftig-festgestellte Verwaltungsübertretungen begangen:
Der Beschwerdeführer hat den Wohnsitz in Österreich am 28.03.2011 begründet. Dadurch hat der Beschwerdeführer Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, FSG verstoßen und es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro gegen ihn verhängt.
Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verhängt.2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.01.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der EE, welche Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** ist, vorgeworfen, nicht fristgerecht mitgeteilt zu haben, wer das angeführte Fahrzeug am 20.08.2019 um 13:52 Uhr im Gemeindegebiet von U, Adresse 4, in Fahrtrichtung Westen, gelenkt hat, obwohl die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.11.2019 aufgefordert worden ist, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zur genannten Zeit am genannten Ort gelenkt hat.
Dadurch hat der Beschwerdeführer Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verhängt.
Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro verhängt. 3. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt W vom 24.08.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Firma EE, Adresse 2, **** W, zur Last gelegt, dass diese es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Porsche, unterlassen habe, binnen zwei Wochen nach der erfolgten Zustellung der Lenkererhebung am 29.11.2019, unterlassen habe, Auskunft darüber zu geben, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 16.09.2019, 14:53 Uhr, in W, Adresse 5, abgestellt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann.
Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Parkabgabengesetz 2006 verstoßen. Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro verhängt.
Gegen den Beschwerdeführer wurden daher Geldstrafen in der Höhe von je 60 Euro verhängt. Eine gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 06.08.2019, Zl LVwG-2019/20/0993-2, als unzulässig zurückgewiesen.4. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 02.04.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der EE mit Sitz der Unternehmensleitung in **** W, Adresse 2, zur Last gelegt, dass die EE die innergemeinschaftliche Anmeldung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, HSG, nämlich die Versendungsmeldung für den Monat September 2018 trotz mehrmaliger Aufforderung bis zumindest 15.01.2019 und für die Eingangs- und Versendungsmeldung für den Monat Oktober 2018 trotz mehrmaliger Aufforderung bis zumindest 19.02.2019 nicht abgegeben hat.
Der Beschwerdeführer hat dadurch je eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, HStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, HStG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 638 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen. Gegen den Beschwerdeführer wurden daher Geldstrafen in der Höhe von je 60 Euro verhängt. Eine gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 06.08.2019, Zl LVwG-2019/20/0993-2, als unzulässig zurückgewiesen.
Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt.6. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, dass es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG der EE mit Sitz in **** W, Adresse 2, zu verantworten hat, dass die EE, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zumindest bis zum 30.09.2020 trotz nachweislicher Aufforderung vom 05.11.2020 keine Meldung über die Daten gemäß Paragraph 8, der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung über das Wirtschaftsjahr 2019 an Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, übermittelt hat.
Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz 6 und 3 der Leistungs- und Statistikverordnung in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz verstoßen. Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt.
Der durchgeführte Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von 1.300 Euro verhängt. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.11.2021, Zl 307-4-1313–2021-FSE, die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten entzogen und als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft W beim Bezirksgericht W einen Antrag auf Exekution gegen den Beschwerdeführer. Das Bezirksgericht W erließ mit 02.08.2022 eine Bewilligung der Fahnisexekution gegen den Beschwerdeführer, Zl ***. Mit Eingabe vom 17.08.2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft W einen Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO.11. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass die EE in **** W, Adresse 2, ihrer Verpflichtung zur Abgabe der innergemeinschaftlichen Anmeldung für die Eingangs- und Versendungsmeldungen für den Monat 11 aus 2021, trotz mehrmaliger Mahnung zumindest bis zum 08.03.2022 nicht nachgekommen ist.
Dadurch hat der Beschwerdeführer Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 4 und Paragraph 9, Absatz 2, HStG in Verbindung mit Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr 638 aus 2004, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Mit Mahnschreiben vom 06.07.2022 wurde der Beschwerdeführer auf die offene Forderung inklusive Mahngebühren ab 06.07.2022 in der Höhe von 105 Euro hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft W beim Bezirksgericht W einen Antrag auf Exekution gegen den Beschwerdeführer. Das Bezirksgericht W erließ mit 02.08.2022 eine Bewilligung der Fahnisexekution gegen den Beschwerdeführer, Zl ***.
Mit Eingabe vom 17.08.2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft W einen Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO.
Daher wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt. Mit Mahnschreiben vom 13.04.2023, Zl ***, erinnerte die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer, dass dieser zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verpflichtet worden ist. Mit Schreiben vom 25.05.2023, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer nochmals um Begleichung des offenen Geldbetrages inklusive Mahnspesen unter Androhung der Einbringung eines Exekutionsantrages beim Exekutionsgericht auf. 12. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Verantwortlicher der EE in **** W, Adresse 2, zu verantworten hat, dass die EE trotz nachweislicher Mahnung vom 23.01.2023 ihrer Verpflichtung nach Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Paragraph 7, der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung 2022 die erforderlichen Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung über das Wirtschaftsjahr 2021 der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 30.09.2022 zu übermitteln, nicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer hat dadurch gegen Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung 2022 verstoßen. Daher wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt. Mit Mahnschreiben vom 13.04.2023, Zl ***, erinnerte die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer, dass dieser zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verpflichtet worden ist. Mit Schreiben vom 25.05.2023, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer nochmals um Begleichung des offenen Geldbetrages inklusive Mahnspesen unter Androhung der Einbringung eines Exekutionsantrages beim Exekutionsgericht auf.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen beiden minderjährigen Söhnen folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Antragstellung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung und stimmen mit den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen überein.
Die festgestellten Verwaltungsübertretungen wurden – mit Ausnahme der am 15.05.2023 und 07.09.2023 begangenen Verwaltungsübertretungen nach der StVO – bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Sie ergeben sich ohne Zweifel aus den von der belangten Behörde eingeholten, rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen in Zusammenschau mit den vom Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils eingeholten bezughabenden Verwaltungsstrafakt. Die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.07.2023, Zl ***, und vom 08.11.2023, Zl ***, wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Bezirkshauptmannschaft W eingeholt und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die in den Feststellungen unter den Punkten 1. bis 19. angeführten Bescheide (Straferkenntnisse, Entziehung der Lenkberechtigung, Strafverfügungen) gegen ihn ergangen und rechtskräftig geworden sind.
Insofern als der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgebracht hat, dass nicht er, sondern seine Dienstnehmer die Fahrzeuge gelenkt hätten, und der belangten Behörde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorwirft, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (zB VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 mwN). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung selbst relativiert, indem er angab, dass es sein könne, dass die ein oder andere Verwaltungsübertretung von ihm selbst begangen worden sei, er aber schätze, dass ca 80% von anderen, insbesondere seinen Mitarbeitern, begangen worden seien.
Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Strafen immer an die Geschäftsadresse in W kämen und seine Managerin gedacht habe, nachdem er der Geschäftsführer sei, führe sie seinen Namen an. Dazu im Widerspruch wurde aber etwa die Lenkerauskunft vom 24.08.2021, ***, vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Im Übrigen waren diese Angaben auch insofern widersprüchlich, als in der Beschwerde vorgebracht worden ist, dass eine Dienstnehmerin sogar grundsätzlich angewiesen worden sei, bei allen einlangenden Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen der Fahrzeuge der Firma des Beschwerdeführers automatisch anzugeben, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge gelenkt hätte, während die Aussagen des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dahin gingen, dass die Mitarbeiterin von sich aus immer den Beschwerdeführer als Lenker bekannt gegeben habe.
Die Begehung des oben in Punkt 10. festgestellten Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO am 16.10.2021 bestreit der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich seinem diesbezüglichen Vorbringen, wonach er zu dieser Zeit aus Angst und Verzweiflung wegen der Ereignisse in X an einer besonderen und unverschuldeten Depression gelitten habe, und dies jedenfalls als erheblicher Strafmilderungsgrund zu werten gewesen wäre, er jedoch die Strafbehörde nicht mit langwierigen Ausführungen über die Geschehnisse in X aufhalten habe wollen, sondern viel mehr einen Beitrag zu einer effizienten und sparsamen Verfahrensführung leisten wollte, ist ebenfalls auf die oben erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (zB VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 mwN).
Insofern als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung generell zu seinem Alkoholkonsum Stellung nahm, vermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck, zumal er zunächst aus eigenem ausführte, dass er normalerweise gar keinen Alkohol trinke und dies damit begründete, dass er sehr lange Zeit Krafttraining betrieben habe. Dies dann aber über Frage seiner Rechtsvertreterin dahingehend relativierte, dass er dann, wenn er einmal etwas trinke, maximal zwei Gläser Wein trinken würde. Die Begehung des oben in Punkt 10. festgestellten Alkoholdeliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO am 16.10.2021 bestreit der Beschwerdeführer nicht.
Hinsichtlich seinem diesbezüglichen Vorbringen, wonach er zu dieser Zeit aus Angst und Verzweiflung wegen der Ereignisse in römisch zehn an einer besonderen und unverschuldeten Depression gelitten habe, und dies jedenfalls als erheblicher Strafmilderungsgrund zu werten gewesen wäre, er jedoch die Strafbehörde nicht mit langwierigen Ausführungen über die Geschehnisse in römisch zehn aufhalten habe wollen, sondern viel mehr einen Beitrag zu einer effizienten und sparsamen Verfahrensführung leisten wollte, ist ebenfalls auf die oben erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (zB VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 mwN).
Insofern als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung generell zu seinem Alkoholkonsum Stellung nahm, vermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck, zumal er zunächst aus eigenem ausführte, dass er normalerweise gar keinen Alkohol trinke und dies damit begründete, dass er sehr lange Zeit Krafttraining betrieben habe. Dies dann aber über Frage seiner Rechtsvertreterin dahingehend relativierte, dass er dann, wenn er einmal etwas trinke, maximal zwei Gläser Wein trinken würde.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 221/2022, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 221 aus 2022,, lauten: „Verleihung § 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn (…) 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; (…)
Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist;
Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt; (…) § 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Paragraph 11, Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. § 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennParagraph 11 a, (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde stützt ihren abwesenden Bescheid neben dem Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG auch auf das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG. Gegenständlich ist über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.11.2021, ***, gemäß § 5 Abs 1, 99 Abs 1a StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.300 Euro rechtskräftig verhängt worden. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 55 Abs 1 VStG). Diese Tatsache stelle ein absolutes Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG dar. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers ohne weiters abzuweisen. Damit hat die belangte Behörde § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG in Einklang mit der (auch rezenten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewandt (vgl die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 und 24.11.2022, Ra 2022/01/0247).
Demzufolge hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG und in weiterer Folge die Anträge seiner minderjährigen Kinder abgewiesen.Die belangte Behörde stützt ihren abwesenden Bescheid neben dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auch auf das absolute Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Gegenständlich ist über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.11.2021, ***, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 99, Absatz eins a, StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.300 Euro rechtskräftig verhängt worden.
Diese Strafe ist noch nicht getilgt (Paragraph 55, Absatz eins, VStG). Diese Tatsache stelle ein absolutes Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG dar. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers ohne weiters abzuweisen. Damit hat die belangte Behörde Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Einklang mit der (auch rezenten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewandt vergleiche die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 und 24.11.2022, Ra 2022/01/0247). Demzufolge hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG und in weiterer Folge die Anträge seiner minderjährigen Kinder abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Beschluss vom 12.06.2024 ein amtswegiges Normprüfungsverfahren eingeleitet, in dem er die Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge „2,“ in § 10 Abs 2 Z 1 NAG, und sohin der hier von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Bestimmung, prüft (VfGH 12.06.2024, E 2425/2023-16).Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Beschluss vom 12.06.2024 ein amtswegiges Normprüfungsverfahren eingeleitet, in dem er die Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge „2,“ in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, und sohin der hier von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Bestimmung, prüft (VfGH 12.06.2024, E 2425/2023-16).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu veranlasst, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da gegenständlich auch das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorliegt, wie im Folgenden dargelegt wird.Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu veranlasst, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da gegenständlich auch das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliegt, wie im Folgenden dargelegt wird.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass gegenständlich auch § 10 Abs 1 Z 6 StbG der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegensteht. Gemäß dieser Bestimmung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Im Lichte der festgestellten zahlreichen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) seit dem Jahr 2018 ist die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (noch) eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass gegenständlich auch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegensteht. Gemäß dieser Bestimmung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Im Lichte der festgestellten zahlreichen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) seit dem Jahr 2018 ist die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (noch) eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Der von der belangten Behörde getroffenen Zukunftsprognose ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – in der sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte – aus folgenden Gründen nicht entgegen zu treten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim gegenständlich maßgeblichen zweiten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG („...und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet“) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten.
In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim gegenständlich maßgeblichen zweiten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG („...und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet“) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten.
In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018).
Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG begründet werden kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt (vgl etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0059; 18.06.2014, 2013/01/0120, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs 1b StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l; 20.09.2011, 2009/01/0034; sowie 21.01.2010, 2007/01/0546, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,61 mg/l).Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründet werden kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche , etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0059; 18.06.2014, 2013/01/0120, betreffend eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l; 20.09.2011, 2009/01/0034; sowie 21.01.2010, 2007/01/0546, betreffend eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,61 mg/l).
Vor diesem Hintergrund ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, als er am 16.10.2021 in einem durch Alkohol – in hohem Maß (der festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l entspricht einem Blutalkohol von über 1,3‰) – beeinträchtigten Zustand einen Pkw gelenkt hat, als gravierend einzustufen. Das Lenken eines Kraftahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur damaligen Zeit auf Grund von Gewalttaten in seiner Geburtsstadt X in einer besonders depressiven Stimmung, Verzweiflung und Gemütslage befunden, macht er nicht geltend, dass das Lenken eines Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen wären, durch die dieses Fehlverhalten auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte (etwa um einen nahen Angehörigen einer dringenden ärztlichen Versorgung zuzuführen); dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schilderte, dass er am 16.10.2021 vor seiner Anhaltung durch die Polizei von zu Hause aus nach W in die Stadt gefahren sei, um sich in einem Restaurant ein Essen zu bestellen und dieses zum Verzehr mit nach Hause zu nehmen; während er auf die Zubereitung des Essens wartete habe er etwas Wein getrunken und sei schließlich auf der Heimfahrt von der Polizei kontrolliert worden.
Im Lichte dieser Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangenem Alkoholkonsum bereit war, seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen und dadurch leichtfertig eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. So wäre es dem Beschwerdeführer zum Beispiel freigestanden, nach erfolgtem Alkoholkonsum mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nach Hause zu fahren. Vor diesem Hintergrund ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, als er am 16.10.2021 in einem durch Alkohol – in hohem Maß (der festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l entspricht einem Blutalkohol von über 1,3‰) – beeinträchtigten Zustand einen Pkw gelenkt hat, als gravierend einzustufen.
Das Lenken eines Kraftahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur damaligen Zeit auf Grund von Gewalttaten in seiner Geburtsstadt römisch zehn in einer besonders depressiven Stimmung, Verzweiflung und Gemütslage befunden, macht er nicht geltend, dass das Lenken eines Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen wären, durch die dieses Fehlverhalten auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte (etwa um einen nahen Angehörigen einer dringenden ärztlichen Versorgung zuzuführen); dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schilderte, dass er am 16.10.2021 vor seiner Anhaltung durch die Polizei von zu Hause aus nach W in die Stadt gefahren sei, um sich in einem Restaurant ein Essen zu bestellen und dieses zum Verzehr mit nach Hause zu nehmen; während er auf die Zubereitung des Essens wartete habe er etwas Wein getrunken und sei schließlich auf der Heimfahrt von der Polizei kontrolliert worden.
Im Lichte dieser Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangenem Alkoholkonsum bereit war, seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen und dadurch leichtfertig eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. So wäre es dem Beschwerdeführer zum Beispiel freigestanden, nach erfolgtem Alkoholkonsum mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nach Hause zu fahren.
Weiters ist bei der anzustellenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer seit 2018 darüber hinaus zahlreiche Verwaltungsübertretungen im Bereich der StVO und des KFG begangen hat. Besonders ins Gewicht fallen in diesem Zusammenhang die mehrmaligen, zum Teil erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der jüngeren Vergangenheit, begangen nach dem Fahren unter Alkoholeinfluss. Nach zwei geringfügigen Geschwindigkeitsübertretungen in den Jahren 2020 und 2021 hat der Beschwerdeführer am 03.12.2022 die höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h, am 01.03.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h, am 01.04.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h, am 15.05.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h und am 07.09.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wiederholte erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren. Verwaltungsübertretungen wie sie in den Punkten 14., 16. und 19. festgestellt wurden, sind daher ebenfalls grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu begründen (zB VwGH 16.07.2014, 2013/01/0115 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wiederholte erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren. Verwaltungsübertretungen wie sie in den Punkten 14., 16. und 19. festgestellt wurden, sind daher ebenfalls grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu begründen (zB VwGH 16.07.2014, 2013/01/0115 mwH).
Im Hinblick auf die zahlreichen Geschwindigkeitsübertretungen, die zum Teil auch erheblich waren und jedenfalls die Bagatellgrenze überschritten haben, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol, wie bereits die belangte Behörde, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem Lenken eines Kraftahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am 16.10.2021 (noch) kein Wohlverhalten gezeigt hat. Die in den Jahren 2022 und 2023 zum Großteil erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr als gravierende Verstöße anzusehen, die einer positiven Prognose im Hinblick auf die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr regelnden Bestimmungen im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung entgegenstehen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, nicht er selbst habe die in den Strafverfügungen festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen begangen, sondern „irgendjemand“ aus seinem Unternehmen, und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, amtswegige Ermittlungen zu diesem „Tatsachenkomplex aufzunehmen und auch die in Frage kommenden Dienstnehmer zu befragen“ bzw zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es können sein, dass die ein oder andere Geschwindigkeitsübertretung von ihm selbst begangen worden sei, aber er schätze ca 80% von anderen, ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN).
Insofern als der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertreterin vermeinen, dadurch dass der Beschwerdeführer die Strafverfügungen nicht bekämpft und die Strafen immer bezahlt habe, käme eindrücklich seine Rechtstreue und bejahende und positive Einstellung zur Republik Österreich zum Ausdruck, ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 Z 6 StbG zuvorderst die Einhaltung bzw Missachtung von Vorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Art 8 Abs 2 EMRK genannter Rechtsgüter – erlassen worden sind, maßgeblich ist (vgl VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096). Zudem hat der Beschwerdeführer durch die – oben in Punkt 2. und 3. festgestellten – als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) bzw § 14 Abs 1 des Tiroler Parkabgabengesetz 2006 (Nichterteilung der Auskunft) die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert.
Die Übertretung der in den genannten Vorschriften normierten Auskunftspflichten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0323).Zum Vorbringen in der Beschwerde, nicht er selbst habe die in den Strafverfügungen festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen begangen, sondern „irgendjemand“ aus seinem Unternehmen, und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, amtswegige Ermittlungen zu diesem „Tatsachenkomplex aufzunehmen und auch die in Frage kommenden Dienstnehmer zu befragen“ bzw zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es können sein, dass die ein oder andere Geschwindigkeitsübertretung von ihm selbst begangen worden sei, aber er schätze ca 80% von anderen, ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN).
Insofern als der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertreterin vermeinen, dadurch dass der Beschwerdeführer die Strafverfügungen nicht bekämpft und die Strafen immer bezahlt habe, käme eindrücklich seine Rechtstreue und bejahende und positive Einstellung zur Republik Österreich zum Ausdruck, ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zuvorderst die Einhaltung bzw Missachtung von Vorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter Rechtsgüter – erlassen worden sind, maßgeblich ist vergleiche VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096).
Zudem hat der Beschwerdeführer durch die – oben in Punkt 2. und 3. festgestellten – als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) bzw Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabengesetz 2006 (Nichterteilung der Auskunft) die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert. Die Übertretung der in den genannten Vorschriften normierten Auskunftspflichten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden vergleiche VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0323).
Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass insbesondere auf Grund der festgestellten Übertretung des § 99 Abs 1a StVO am 16.10.2021 infolge des Lenkens eines Pkw mit einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,66 mg/l – welche als gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren ist – in Zusammenschau mit wiederholten Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seit 2018 – und dies am 03.12.2022 (100 km/h um 34 km/h), am 01.04.2023 (80 km/h um 31 km/h) und am 07.09.2023 (80 km/h um 34 km) in jeweils beträchtlichem Ausmaß – und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Geschwindigkeitsübertretungen nach dem 16.01.2021 erfolgten und der Zeitraum seit der letzten Übertretung mit rund einem Jahr sehr kurz ist, der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Rechtsgüter – erlassenen Vorschriften mehr missachten wird.
Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass insbesondere auf Grund der festgestellten Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO am 16.10.2021 infolge des Lenkens eines Pkw mit einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,66 mg/l – welche als gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren ist – in Zusammenschau mit wiederholten Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seit 2018 – und dies am 03.12.2022 (100 km/h um 34 km/h), am 01.04.2023 (80 km/h um 31 km/h) und am 07.09.2023 (80 km/h um 34 km) in jeweils beträchtlichem Ausmaß – und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Geschwindigkeitsübertretungen nach dem 16.01.2021 erfolgten und der Zeitraum seit der letzten Übertretung mit rund einem Jahr sehr kurz ist, der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Rechtsgüter – erlassenen Vorschriften mehr missachten wird.
Da im Lichte der obigen Ausführungen im Entscheidungszeitpunkt noch keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG erstellt werden kann, darf dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht verliehen werden.Da im Lichte der obigen Ausführungen im Entscheidungszeitpunkt noch keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erstellt werden kann, darf dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht verliehen werden.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere, dass er Arbeitgeber von vielen Angestellte, Familienvater, braver und treuer Steuerzahler sei und seine Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft besitze – zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu verneinen ist (vgl VwGH 20.09.2011, 2008/01/0382, mwN).
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Integration in wirtschaftliche und familiärer Hinsichtlich ändert nichts am Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG.Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere, dass er Arbeitgeber von vielen Angestellte, Familienvater, braver und treuer Steuerzahler sei und seine Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft besitze – zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass die in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu verneinen ist vergleiche VwGH 20.09.2011, 2008/01/0382, mwN).
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Integration in wirtschaftliche und familiärer Hinsichtlich ändert nichts am Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG.
Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Anträge der beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu recht abgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.römisch sechs.
Zur Vorschreibung der Kosten:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 53b iVm § 76 Abs 1 AVG. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung einer Dolmetscherin war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.08.2024 nötig. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 14.08.2024 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 15.08.2024, korrigiert mit Eingabe vom 23.08.2024, in der Höhe von Euro 298,40 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, wurden die Gebühren in der Höhe von Euro 298,40 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschluss vom 10.09.2024 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht.
Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im StbG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung einer Dolmetscherin war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.08.2024 nötig. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 14.08.2024 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 15.08.2024, korrigiert mit Eingabe vom 23.08.2024, in der Höhe von Euro 298,40 geltend.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, wurden die Gebühren in der Höhe von Euro 298,40 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschluss vom 10.09.2024 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben, da sich im StbG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Barauslagen sind auf das Konto bei der FF, BIC ***, IBAN ***, zu überweisen.
VII.römisch sieben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung von § 10 Abs 1 Z 6 StbG in Zusammenhang mit einer Prognoseentscheidung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vor, in deren Rahmen sich die vorliegende Entscheidung befindet (zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738, 16.07.2014, 2013/01/0115).Vielmehr liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in Zusammenhang mit einer Prognoseentscheidung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vor, in deren Rahmen sich die vorliegende Entscheidung befindet (zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738, 16.07.2014, 2013/01/0115).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a E. Lechner, LL.M. (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.0133.13