Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

LVwG-2024/47/1229-7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2024 GeschäftszahlLVwG-2024/47/1229-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z und der BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch AA, diese wiederum vertreten durch CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als auf Antrag vom 28.03.2024 folgende Leistungen gewährt werden:

Für AA gemäß § 6 TMSG im Zeitraum von 01.03.2024 – 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 139,09.Für AA gemäß Paragraph 6, TMSG im Zeitraum von 01.03.2024 – 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 139,09.

Für BB gemäß § 6 TMSG im Zeitraum von 01.03.2024 – 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 85,16.Für BB gemäß Paragraph 6, TMSG im Zeitraum von 01.03.2024 – 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 85,16.

Für AA gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 87/2023, im Zeitraum von 01.03.2024 – 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 650,19.Für AA gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2023,, im Zeitraum von 01.03.2024 – 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 650,19.

2.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 28.03.2024 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt: „1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 386,46. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD von EE GmbH angewiesen.„1. Gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 386,46. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD von EE GmbH angewiesen.

2.Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 eine Unterstützung für Miete in der Höhe von € 417,27. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD von EE GmbH angewiesen.2. Gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 eine Unterstützung für Miete in der Höhe von € 417,27. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD von EE GmbH angewiesen.
3.Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 8,09. Die Leistung wird auf das Konto AT***, FF von AA angewiesen.3. Gemäß Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 8,09. Die Leistung wird auf das Konto AT***, FF von AA angewiesen.
4.Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG ab 01.03.2024 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD von Österreichische Gesundheitskasse angewiesen.“4. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG ab 01.03.2024 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD von Österreichische Gesundheitskasse angewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der Mindestsicherung aus der von der belangten Behörde zum 01.04.2024 durchgeführten Berechnung ergebe. Für die Beschwerdeführerin wurde der Mindestsatz in Höhe von Euro 650,16 herangezogen und für den Volljährigen im gemeinsamen Haushalt, GG, geboren XX.XX.XXXX, der Mindestsatz in Höhe von Euro 650,16. Davon wurde das Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 1.238,30 in Abzug gebracht. Hinsichtlich des zweitältesten Kindes, BB, geboren XX.XX.XXXX, wurde der Mindestsatz in Höhe von Euro 286,07 herangezogen und davon Euro 340,00 Unterhalt/Alimente (Wohnkostenanteil) in Abzug gebracht. Betreffend die Miete abzüglich Garage wurden Euro 808,27 bei der Berechnung herangezogen und davon die Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 391,00 in Abzug gebracht.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der Mindestsicherung aus der von der belangten Behörde zum 01.04.2024 durchgeführten Berechnung ergebe. Für die Beschwerdeführerin wurde der Mindestsatz in Höhe von Euro 650,16 herangezogen und für den Volljährigen im gemeinsamen Haushalt, GG, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, der Mindestsatz in Höhe von Euro 650,16. Davon wurde das Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 1.238,30 in Abzug gebracht. Hinsichtlich des zweitältesten Kindes, BB, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, wurde der Mindestsatz in Höhe von Euro 286,07 herangezogen und davon Euro 340,00 Unterhalt/Alimente (Wohnkostenanteil) in Abzug gebracht. Betreffend die Miete abzüglich Garage wurden Euro 808,27 bei der Berechnung herangezogen und davon die Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 391,00 in Abzug gebracht.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.05.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern handle. Es sei nicht rechtens, das AMS-Geld des Sohnes als Einkommen für die gesamte Familie zu werten und eine Unterhaltsverpflichtung zu konstruieren. Der Sohn, welcher an einer psychischen Krankheit leide und sich seit längerem im Krankenstand befinde, gebe monatlich Euro 400,00 von seinem Einkommen für Miete und Lebensmittel ab.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2024 (OZ 5), die Einsichtnahme in eine Kontoumsatzliste der Beschwerdeführerin, die Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, Zl ***, in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.01.2024, Zl ***, in die von der belangten Behörde vorgelegten Bewertungsbögen und in die AMS-Bezugsbestätigung des GG.

II.römisch zwei.

Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern (GG, geb am XX.XX.XXXX, und BB, geb am XX.XX.XXXX, in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) eine Mietwohnung in der Adresse 1 in **** Z. Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt Euro 858,52, ohne Garage Euro 808,27. Die Erstbeschwerdeführerin erhält monatlich Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 391,00. Die Miete wird vom Konto der Erstbeschwerdeführerin bezahlt und diese erhält auch die Mietzinsbeihilfe auf ihr Konto.Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern (GG, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, und BB, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) eine Mietwohnung in der Adresse 1 in **** Z. Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt Euro 858,52, ohne Garage Euro 808,27. Die Erstbeschwerdeführerin erhält monatlich Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 391,00. Die Miete wird vom Konto der Erstbeschwerdeführerin bezahlt und diese erhält auch die Mietzinsbeihilfe auf ihr Konto.

Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht berufstätig und erzielt kein Einkommen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und besucht derzeit die Mittelschule. Sie erhält monatlich Euro 340,00 an Unterhalt.

Der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 06.02.2024 bis 02.09.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 40,60 bezogen. Er hat keinen Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt und ist auch vom Antrag der Erstbeschwerdeführerin nicht mitumfasst.

Der Lebensunterhalt und die Mietkosten werden vom Konto der Erstbeschwerdeführerin bestritten. Es wird gemeinsam gewirtschaftet und sämtliche Zahlungen werden vom Konto der Erstbeschwerdeführerin vorgenommen. Der volljährige Sohn verfügt über ein eigenes Konto, auf welches sein Arbeitslosengeld angewiesen wird. Er leistet monatlich einen Beitrag in Höhe von Euro 400,00.

Den Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vom 28.04.2024 hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter eingebracht, ebenso die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den eingeholten Bescheiden der belangten Behörde vom 10.01.2024 und 08.05.2024.

Die Feststellungen zur Antragstellung und Einbringung der Beschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter ergeben sich aus deren glaubwürdigen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außerdem glaubwürdig und nachvollziehbar, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und ihr Sohn lediglich einen Beitrag in der Höhe von Euro 400,00 monatlich leiste.

Die Höhe des Unterhalts der Zweitbeschwerdeführerin wurde außer Streit gestellt, ebenso wie die Höhe der Miete und die Mietzinsbeihilfe.

Die Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug des erwachsenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

IV.römisch vier.

Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen (…)

(4)Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann. (…) § 5Paragraph 5Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Absatz 2,Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : a)Litera a für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.; b)Litera b für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1.Ziffer eins bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2.Ziffer 2 ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.; c)Litera c für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.; d)Litera d für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.; e)Litera e für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1.Ziffer eins für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2.Ziffer 2 ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer , leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3.Ziffer 3 für leistungsberechtigte minderjährige Personen aa)Sub-Litera, a, a für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H., bb)Sub-Litera, b, b für die drittälteste Person 22,75 v.H., cc)Sub-Litera, c, c für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H., dd)Sub-Litera, d, d ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Absatz 3,Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben: a)Litera a Alleinerziehern, b)Litera b minderjährigen Personen, c)Litera c Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen, d)Litera d Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen, e)Litera e Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben, f)Litera f Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie g)Litera g Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Absatz 4,Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.(4) Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4)Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.

V.römisch fünf.

Erwägungen:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28.03.2024 hat die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz begehrt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2024, Zl ***, hat die belangte Behörde über diesen Antrag abgesprochen. Der Leistungszeitraum des angefochtenen Bescheides umfasst die Monate März und April 2024.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu.

Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, bezogen auf die jeweilige natürliche Person, zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170, 29.02.2012, 2011/10/0075, 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Die jeweiligen Ansprüche für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sohin im Sinne dieser Judikatur auch gesondert zu prüfen und es ist sodann auch gesondert darüber abzusprechen. Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen.

Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, bezogen auf die jeweilige natürliche Person, zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170, 29.02.2012, 2011/10/0075, 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Die jeweiligen Ansprüche für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sohin im Sinne dieser Judikatur auch gesondert zu prüfen und es ist sodann auch gesondert darüber abzusprechen.

Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin, deren volljähriger Sohn und die Zweitbeschwerdeführerin eine Mietwohnung im Bezirk Z bewohnen, für welche eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 858,52, abzüglich der Kosten für die Garage Euro 808,27 zu bezahlen ist. Gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Verordnung über Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs idF LGBl Nr 80/2023 beträgt der Höchstsatz im Bezirk Z für drei Personen Euro 905,00. Der Kopfanteil an Miete abzüglich der Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 391,00 beträgt sohin in gegenständlichem Fall Euro 139,09. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin, deren volljähriger Sohn und die Zweitbeschwerdeführerin eine Mietwohnung im Bezirk Z bewohnen, für welche eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 858,52, abzüglich der Kosten für die Garage Euro 808,27 zu bezahlen ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit der Verordnung über Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2023, beträgt der Höchstsatz im Bezirk Z für drei Personen Euro 905,00. Der Kopfanteil an Miete abzüglich der Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 391,00 beträgt sohin in gegenständlichem Fall Euro 139,09.

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für das Jahr 2024 in der Höhe von Euro 650,16 heranzuziehen. Zumal die Erstbeschwerdeführerin im Leistungszeitraum kein Einkommen erzielt hat, hat sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 6 TMSG für Miete in Höhe von Euro 139,90 und für Lebensunterhalt gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Höhe von Euro 650,16. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG für das Jahr 2024 in der Höhe von Euro 650,16 heranzuziehen. Zumal die Erstbeschwerdeführerin im Leistungszeitraum kein Einkommen erzielt hat, hat sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß Paragraph 6, TMSG für Miete in Höhe von Euro 139,90 und für Lebensunterhalt gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG in Höhe von Euro 650,16.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3a TMSG in Höhe von Euro 286,07 heranzuziehen. Davon ist der unstrittige Unterhalt in Höhe von Euro 340,00 in Abzug zu bringen. Dies ergibt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 53,93. Der Zweitbeschwerdeführerin stehen sohin keine Leistungen gemäß §§ 5 und 9 für Lebensunterhalt zu. Der Kopfanteil für Miete beträgt wiederum Euro 139,09. Bringt man davon die Euro 53,93 in Abzug, ergibt sich im Leistungszeitraum ein Anspruch der Zweitbeschwerdeführerin auf Leistungen gemäß § 6 TMSG als einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 85,16.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3 a, TMSG in Höhe von Euro 286,07 heranzuziehen. Davon ist der unstrittige Unterhalt in Höhe von Euro 340,00 in Abzug zu bringen. Dies ergibt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 53,93. Der Zweitbeschwerdeführerin stehen sohin keine Leistungen gemäß Paragraphen 5 und 9 für Lebensunterhalt zu. Der Kopfanteil für Miete beträgt wiederum Euro 139,09. Bringt man davon die Euro 53,93 in Abzug, ergibt sich im Leistungszeitraum ein Anspruch der Zweitbeschwerdeführerin auf Leistungen gemäß Paragraph 6, TMSG als einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 85,16.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass für den im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Leistungen nach dem TMSG gestellt wurde. Bei der Berechnung eines etwaigen Anspruchs des volljährigen Sohnes wäre – wie es die belangte Behörde auch korrekt vorgenommen hat – der Mindestsatz in Höhe von Euro 650,16 heranzuziehen und hinsichtlich seines eigenen Anspruchs das Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt Euro 1.238,30 in Abzug zu bringen. Auch unter Berücksichtigung des Mietkopfanteils verbleibt bei dieser fiktiven Berechnung ein Überling, weshalb dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin ohnehin kein Anspruch auf Mindestsicherung zukäme.

Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf diese Personen fallenden Wohnkostenanteils übersteigt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG zuzüglich des auf diese Personen fallenden Wohnkostenanteils übersteigt.

Dabei wird zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Dabei wird zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Abs 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen (vgl VwGH 28.06.2016, Ro 2014/10/0037).Soweit nicht Leistungen nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absatz 2 und 3 des Paragraph 18, TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen vergleiche VwGH 28.06.2016, Ro 2014/10/0037).

Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs 3 lit a leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt.

Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird.

Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für die Anteile von Haushaltsangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen, klargestellt: In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsverpflichtete Personen im Sinn des § 18 Abs 2 TMSG setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs 3 lit a leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regemäßig erbracht wird. Infolge dieser Rechtsprechung ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu den tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für die Anteile von Haushaltsangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen, klargestellt: In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsverpflichtete Personen im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG setzt eine nach den Kriterien des Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regemäßig erbracht wird. Infolge dieser Rechtsprechung ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu den tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Familie gemeinsam wirtschaftet. Die Miet- und Lebensunterhaltskosten werden vom Konto der Erstbeschwerdeführerin bestritten. Hinsichtlich des von der belangten Behörde bei der Berechnung der Leistungen herangezogene Einkommens (Arbeitslosengeld) des volljährigen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin bestehen für das Verwaltungsgericht zunächst Bedenken, ob überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinn des § 17 Abs 1 TMSG besteht. Eine solche käme allenfalls gegenüber der Mutter, nicht aber gegenüber der Schwester in Betracht.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Familie gemeinsam wirtschaftet. Die Miet- und Lebensunterhaltskosten werden vom Konto der Erstbeschwerdeführerin bestritten. Hinsichtlich des von der belangten Behörde bei der Berechnung der Leistungen herangezogene Einkommens (Arbeitslosengeld) des volljährigen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin bestehen für das Verwaltungsgericht zunächst Bedenken, ob überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, TMSG besteht. Eine solche käme allenfalls gegenüber der Mutter, nicht aber gegenüber der Schwester in Betracht.

Im konkreten Fall geht das Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung des volljährigen Sohnes gegenüber der Erstbeschwerdeführerin im Sinn des § 17 Abs 1 TMSG aus.Im konkreten Fall geht das Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung des volljährigen Sohnes gegenüber der Erstbeschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, TMSG aus.

Darüber hinaus übersteigt die vom volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin geleistete monatliche Zahlung nicht seinen fiktiven Mindestsicherungsanspruch.

Aus alledem ergibt sich, dass das von der belangten Behörde bedarfsmindernd in Abzug gebrachte Einkommen des volljährigen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen ist.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Keplinger (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1229.7

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.