LVwG-2024/50/1368-6
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2024 GeschäftszahlLVwG-2024/50/1368-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, BB und CC, gegen den Bescheid der DD vom 24.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ***, erteilte die DD dem Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „***“ an der B**1 Z (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B**1 Z verlaufenden Radweges (***) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.4.2024, ***, wurde über den Antrag des Landes Tirol auf Enteignung wie folgt spruchgemäß entschieden: „Spruch Die DD als zuständige Enteignungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 lit. b TStG entscheidet über diesen Antrag auf Grundlage des Ergebnisses der am 28.02.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ. *** wie folgt:Die DD als zuständige Enteignungsbehörde gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera b, TStG entscheidet über diesen Antrag auf Grundlage des Ergebnisses der am 28.02.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ. *** wie folgt:
I.römisch eins.
Beschreibung des Vorhabens gemäß § 70 Abs. 2 lita a TStG:Beschreibung des Vorhabens gemäß Paragraph 70, Absatz 2, lita a TStG:
Die Enteignung dient der Verwirklichung des mit Bescheid der DD vom 02.05.2023, ZI. ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2023, ***-5, rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „B**1 Z km 24,03 - km 24,70, Erschließung Gewerbegebiet *** und ***“ nach Maßgabe des in der Straßenbaubewilligung festgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes.
II.römisch zwei.
Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 70 Abs. 2 lit. c TStG:Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera c, TStG:
Die Enteignung bezieht sich auf die im Grundeinlöseplan des Amtes der DD, Abt. Geoinformation, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) grün ausgewiesene Teilfläche Nr. *** der im Miteigentum von BB, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3), AA, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3) und CC, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3) stehenden Liegenschaft in der KG ***** Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 392 m2, welche zugunsten des Landes Tirol/*** als Antragstellerin im Wege der Enteignung im vorangeführten Ausmaß dauerhaft und lastenfrei abzutreten ist.
B. Ebenso sind die im Grundeinlöseplan des Amtes der DD, Abt. Geoinformation, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) grün schraffierten Teilflächen der im Miteigentum von BB, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3), AA, geb. 03.11.1963 (Anteil 1/3) und CC, geb.05.01.1968 (Anteil 1/3) stehenden Liegenschaften in der KG 85103 Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 296 m2 und EZ ***, GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 43 m2 zugunsten des Landes Tirol/*** als Antragstellerin im Wege der Enteignung im vorangeführten Ausmaß zur Durchführung der Baumaßnahmen vorübergehend abzutreten.
Der mit Genehmigungsvermerk versehene Grundeinlöseplan des Amtes der DD, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) wird zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
C. Auflage Die erforderliche Einfahrtstrompete im Bereich von Profil 12 ist im Zuge der Bauherstellung mittels einer Befahrung vor Ort im Einvernehmen mit den Enteigneten festzulegen.
III.römisch drei.
Notwendigkeit der Einräumung des Eigentumsrechts gemäß § 63 Abs. 3 TStG und Löschungsfeststellung nach § 70 Abs. 2 lit. e TStG:Notwendigkeit der Einräumung des Eigentumsrechts gemäß Paragraph 63, Absatz 3, TStG und Löschungsfeststellung nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera e, TStG:
Die Enteignung durch Einräumung des Eigentums an den im Spruchpunkt II.A. beschriebenem Grundstücksteil ist im Hinblick auf den dauernden Bestand und die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen einer öffentlichen Verkehrsfläche unbedingt notwendig. Zugleich erlöschen gemäß § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 TStG alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an den beanspruchten Grundstücken, sofern sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.Die Enteignung durch Einräumung des Eigentums an den im Spruchpunkt römisch zwei.A. beschriebenem Grundstücksteil ist im Hinblick auf den dauernden Bestand und die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen einer öffentlichen Verkehrsfläche unbedingt notwendig. Zugleich erlöschen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, TStG alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an den beanspruchten Grundstücken, sofern sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.
IV.römisch vier.
Einwendungen:
Die von den Enteigneten, vertreten durch EE, Adresse 1 in **** Y, schriftlich am 27.02.2024 eingebrachten sowie in der Enteignungsverhandlung mündlich vorgetragenen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.
V.römisch fünf.
Höhe der Vergütung gemäß § 70 Abs. 2 lit. d TStG:Höhe der Vergütung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera d, TStG:, A.
Landwirtschaftliche Flächen - EZ 126Landwirtschaftliche Flächen - EZ 126, Die Vergütung für die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Spruchpunkten II.A. und B. wird nach Maßgabe der §§ 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen landwirtschaftlichen amtlichen Schätzgutachtens des FF zu GZ *** (Anlage 2 der VHS zu GZ. ***) wie folgt festgesetzt:Die Vergütung für die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Spruchpunkten römisch zwei.A. und B. wird nach Maßgabe der Paragraphen 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen landwirtschaftlichen amtlichen Schätzgutachtens des FF zu GZ *** (Anlage 2 der VHS zu GZ. ***) wie folgt festgesetzt:
Dauerhafte Grundinanspruchnahme:
Plan Nr.Plan , Nr.
Eigentümer EZ Gst-Nr Fläche BKZ Wid-mungWid-, mung ÖROK Bewertungsgrundlage EinlöseflächeEinlöse, fläche Preis/m2 Summe 4, 4 BB AA CC ***, *** **1, **1 18.259 m2, 18.259 m2 29,0, 29,0 FL, FL landw.Freihaltefl.landw., Freihaltefl.
LN, eben, ortsübliche Bonität Gefahrenzonen, daher kein Zuschlag 392 m2, 392 m2 € 14,75, € 14,75 € 5.782,00, € 5.782,00 Summe I, Grundablöse (ohne Wiederbeschaffungskosten)Summe römisch eins, Grundablöse (ohne Wiederbeschaffungskosten) € 5.782,00 Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Wiederbeschaffungskosten wird den Enteigneten von Behördenseite im Hinblick auf die dauerhaft beanspruchten Flächen eine Pauschalentschädigung in Höhe von 9 % des festgelegten Verkehrswertes (das sind € 520,38) zuerkannt, weshalb die Gesamtvergütung für die dauerhafte Grundinanspruchnahme mit € 6.302,38 festgelegt wird.
Vorübergehende Beanspruchung Vergütung für vorübergehend beanspruchte Flächen 9, 9 BBAACCBB, AA, CC ***, *** **1, **1 18.259 m2, 18.259 m2 29,0, 29,0 FL, FL landw.Freihaltefl.landw., Freihaltefl. vorübergehend, Ernteentgang, vorübergehend, Ernteentgang 296 m2, 296 m2 € 0,42, € 0,42 € 124,32, € 124,32 Summe I, Grundablöse (ohne Wiederbeschaffungskosten)Summe römisch eins, Grundablöse (ohne Wiederbeschaffungskosten) € 124,32 B.
Bauland - EZ ***Bauland - EZ ***, Für die vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes gemäß Spruchpunkt II.B. hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *** wird nach Maßgabe der §§ 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen amtlichen Schätzgutachtens für Bauland und Baulichkeiten des GG zu GZ: *** (Anlage 3 der VHS zu GZ. ***) mangels vermögensrechtlichen Nachteils keine Vergütung festgesetzt.Für die vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes gemäß Spruchpunkt römisch zwei.B. hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *** wird nach Maßgabe der Paragraphen 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen amtlichen Schätzgutachtens für Bauland und Baulichkeiten des GG zu GZ: *** (Anlage 3 der VHS zu GZ. ***) mangels vermögensrechtlichen Nachteils keine Vergütung festgesetzt.
VI.römisch sechs.
RechtsanwaltskostenRechtsanwaltskosten, Gemäß § 74 TStG gebührt den Enteigneten eine Pauschalvergütung für deren zweckentsprechende Rechtsvertretung im Enteignungsverfahren in Höhe von € 500,00.Gemäß Paragraph 74, TStG gebührt den Enteigneten eine Pauschalvergütung für deren zweckentsprechende Rechtsvertretung im Enteignungsverfahren in Höhe von € 500,00.
VII.römisch sieben.
Festsetzung der Leistungsfrist und Vollzug der Enteignung gemäß § 71 TStG: Festsetzung der Leistungsfrist und Vollzug der Enteignung gemäß Paragraph 71, TStG:, Das Land Tirol/*** hat innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die unter Spruchpunkt V.A zuerkannte Vergütung im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen (€ 6.302,38 für die dauerhafte Grundinanspruchnahme und € 124,32 als einmalige Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung, somit insgesamt € 6.426,70) sowie die pauschalierten Rechtsanwaltskosten gemäß Spruchpunkt VI (€ 500) auf ein vom Rechtsvertreter der Enteigneten bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Kommt die Antragstellerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat diese die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides erwirbt die Antragstellerin das ihr im Enteignungsbescheid eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten der Enteigneten ein.
Die Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück der Antragstellerin zu überlassen. Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat die Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen.“Das Land Tirol/*** hat innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die unter Spruchpunkt römisch fünf.A zuerkannte Vergütung im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen (€ 6.302,38 für die dauerhafte Grundinanspruchnahme und € 124,32 als einmalige Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung, somit insgesamt € 6.426,70) sowie die pauschalierten Rechtsanwaltskosten gemäß Spruchpunkt römisch sechs (€ 500) auf ein vom Rechtsvertreter der Enteigneten bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Kommt die Antragstellerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat diese die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides erwirbt die Antragstellerin das ihr im Enteignungsbescheid eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten der Enteigneten ein. Die Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück der Antragstellerin zu überlassen. Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat die Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und führten in dieser aus wie folgt: „Beschwerdegründe:
Zu Punkt 1: Mängel bei der Parteiladung:
Bei der Enteignunsverhandlung vom 28.02.2024 (Bescheid am 24.04.2024 mit der GZ: ***) wurde festgestellt, dass der Linksabbieger zum Parkhaus, statt einer genehmigten Bauanzeige, einen rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid vom 01.03.2022 (GZ: ***) hat.
Wir sind der Meinung, dass wir in diesem Bescheid als Partei übergangen worden sind.
In diesem Fall wurde nur der Straßenbaubewilligungsbescheid (*** vom 01.03.2022) vorgezogen. Diese Maßnahme (Phase 1) diente einzig und allein der rechtskräftigen Sicherstellung des Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde Z vom 25.02.2022 mit der GZ: ***. Wir verweisen in diesem Fall auf die Beschwerde ***, Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Markgemeinde Z als Baubehörde. In weiterer Folge verweisen wir auf die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 115 TGO vom 10.03.2022 an die Bezirkshauptmannschaft X. (Antwortschreiben Bezirkshauptmannschaft X GZ: ***)In diesem Fall wurde nur der Straßenbaubewilligungsbescheid (*** vom 01.03.2022) vorgezogen. Diese Maßnahme (Phase 1) diente einzig und allein der rechtskräftigen Sicherstellung des Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde Z vom 25.02.2022 mit der GZ: ***. Wir verweisen in diesem Fall auf die Beschwerde ***, Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Markgemeinde Z als Baubehörde. In weiterer Folge verweisen wir auf die Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 115, TGO vom 10.03.2022 an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. (Antwortschreiben Bezirkshauptmannschaft römisch zehn GZ: ***) Wenn man eine vorgezogene Maßnahme (Phase 1) nach den Plänen des Gesamtbauvorhabens baut, so ist diese Maßnahme auch nach den Projektunterlagen zu verhandeln. In diesem Falle laut Straßenbautechnischen Gutachten (GZ: ***) Linksabbiegestreifen: 20m, Breite 3,25m Aufstell- und Verzögerungsstecke 75m.
In diesem Falle beginnt das Projekt (Phase 1) bei ca. km 24,333 und Endet bei ca. km 24,503 somit betrifft uns das Projekt „Phase 1".
Gleichzeitig mit unserer Beschwerde ergeht ein Antrag an das Amt der DD, Abteilung ***, Fachbereich Schiene - Straße, zH JJ in der Adresse 2 in **** W um Zuerkennung der Parteistellung.
Zu Punkt2: Mängel bei dem Straßenbautechnischen Gutachten (GZ: BBALZ-B108/BAU/11/29-2022 vom 10.01.2023) Zitat aus dem Straßenbautechnischen Gutachten: „An der Westseite werden die beiden Zufahrten bei ca. 24,38 (Gemeindegutsargrargemeinschaften) und 24,44 (Gemeindestraße) geschlossen. Statt dieser Zufahrten wird eine neue Zufahrt/Erschließung bei ca. 24,25 errichtet welche künftig die Haupterschließung des bestehenden Gewerbegebietes sein wird. Auf der B**1 Z wird für diese neue Erschließung eine Linksabbiegespur vorgesehen.
Laut Zustimmung Bauanzeige (GZ: *** vom 15.11.2011) wäre die oben genannte Zufahrt 24,44 (Gemeindestraße) bereits mit 30.06.2014 zu schließen gewesen.
Es wird in weiterer Folge hingewiesen, dass das Gutachten Mängel aufweist, da die Firma KK ein Parkhaus auf der gegenüberliegenden Seite errichtet hat und somit der geschätzte Verkehr nicht nur auf dieser Zufahrt, sondern auch auf der gegenüberliegenden Seite stattfindet. (Schätzung Gutachten: 900 bis 1100 Fahrzeuge pro Tag, Parkhauskapazität ca. 730 Fahrzeuge). Die Zahlen können somit nicht standhaft sein, da der Verkehrszufluss der anderen Firmen im Gewerbegebiet Großteils über die nördliche Zufahrt erfolgt.
Zu Punkt 3: Mängel Bescheid Erstellung:
Im beeinspruchten Bescheid wird Herr AA mehrmals als Herr LL bezeichnet.
Bei den bisherigen Verhandlungen wurde stets der sogenannte „***" als Verhandlungsbasis herangezogen, mittlerweile laut Enteignungsbescheid lautet der Titel nun Begleitstraße im Sinne des § 11 Abs 1 TStG.Bei den bisherigen Verhandlungen wurde stets der sogenannte „***" als Verhandlungsbasis herangezogen, mittlerweile laut Enteignungsbescheid lautet der Titel nun Begleitstraße im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, TStG.
Von uns wurde mehrfach hingewiesen, dass wir unsere Fläche zugunsten der Errichtung des Radweges zu Verfügung stellen, aber nicht Fläche für die oben genannten Zufahrten. Bis dato war im Bezug auf die Errichtung des Radweges die Gemeinde Z zuständig und nicht der Landesstraßenverwalter. Im genannten Verfahren werden wir vom Land Tirol enteignet und laut Bescheid geht die enteignete Fläche „nach Fertigstellung gemäß §11 Abs. 1 lt.b zu einem Straßenverwalter einer niederrangigen Straßenkategorie über. (Gemeinde)Von uns wurde mehrfach hingewiesen, dass wir unsere Fläche zugunsten der Errichtung des Radweges zu Verfügung stellen, aber nicht Fläche für die oben genannten Zufahrten. Bis dato war im Bezug auf die Errichtung des Radweges die Gemeinde Z zuständig und nicht der Landesstraßenverwalter. Im genannten Verfahren werden wir vom Land Tirol enteignet und laut Bescheid geht die enteignete Fläche „nach Fertigstellung gemäß §11 Absatz eins, lt.b zu einem Straßenverwalter einer niederrangigen Straßenkategorie über. (Gemeinde) Es wird somit der Antrag an das Landesverwaltungsgericht für eine mündliche Verhandlung gestellt, sowie die Aufhebung des Enteignungsbescheides.
Mit der Bitte um positive Erledigung unseres Antrages, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen AA, BB, CC“ I.römisch eins.
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ***, erteilte die DD dem Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „***“ an der B**1 Z (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B**1 Z verlaufenden Radweges (***) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.
Für die Ausführung des Straßenbauvorhabens werden unter anderem Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführer (Miteigentum zu je 1/3) benötigt. Beansprucht werden in der KG 85103 Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 392 m2 dauernd und in der KG ***** Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 296 m2 und EZ ***, GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 43 m2 vorübergehend.
Die Bewirtschaftbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen bleibt aufgrund der streifenförmigen Beanspruchung unverändert und dadurch kommt es auch zu keiner Wertminderung.
Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Antragstellerin sowie die Beschwerdeführer trotz Bemühungen nicht auf eine Vergütung einigen. Eine Vergütung wurde den Beschwerdeführern angeboten.
Die Höhe der Vergütung beträgt insgesamt Euro 6.426,70, sowie eine Pauschale für Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Euro 500,00.
II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde *** sowie in den Akt des LVwG Tirol zu ZL ***. Am 13.08.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Nicht Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit der verbleibenden Grundstücke ergibt sich aus dem Gutachten von Amtssachverständige FF vom 14.2.2024, ***.
Die Einigungsversuche betreffend Entschädigung ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 30.11.2023, ***. Außerdem gab der Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters ob Geldleistungen angeboten wurden glaubhaft an, dass auf die diesbezüglichen laufenden Gutachten verwiesen wird und die ermittelten Werte dementsprechend angeboten wurden.
Die Höhe der gesamten Entschädigung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, welche von der belangten Behörde eingeholt wurden samt Pauschentschädigung (Wiederbeschaffungskosten) von 9 Prozent.
III.römisch drei.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2024, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2024,, lauten wie folgt:
Zweck der Enteignung§ 61Paragraph 61 (1) Enteignet werden kanna) für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,b) für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,c) für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,c) für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (Paragraph 11,) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach Paragraph 38, verpflichtet ist,d) für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,d) für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach Litera a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,e) für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde,f) für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,g) für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowieg) für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, sowieh) für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.h) für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach Litera a bis d anfallende Material.(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben,dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.Notwendigkeit der Enteignung§ 62Paragraph 62(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenna) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann undd) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, als nachgewiesen.Gegenstand und Umfang der Enteignung§ 63Paragraph 63(1) Durch Enteignung könnena) an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,b) unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.b) unbeschadet des Paragraph 71, Absatz 4, Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.(2) Eine Enteignung ist nicht zulässiga) an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, undb) an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Absatz eins, Litera a, verwirklicht werden kann.(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen(7) Würde die nach Paragraph 38, Absatz 3, für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter§ 64Paragraph 64(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach Paragraph 71, Absatz 4, erlischt.Allgemeine Vergütungsgrundsätze§ 65Paragraph 65(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütunga) für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung undb) für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere(2) Vermögensnachteile im Sinne des Absatz eins, Litera b, sind insbesonderea) Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,b) Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,c) Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.c) Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Absatz eins, Litera a, zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:a) der Wert der besonderen Vorliebe,b) Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde,c) Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.(4) Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.(5) Die Vergütung hat zu bestehen:a) bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung,b) bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.(6) Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt.
In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.Einleitung des Enteignungsverfahrens§ 67Paragraph 67(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind.
Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:a) ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;b) ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;c) bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;d) bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;e) bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.e) bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach Paragraph 61, Absatz 2,(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten.
Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.Übereinkommen über die Vergütung§ 69Paragraph 69(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigtenüber die Vergütung hinzuwirken.
Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.(2) Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässiga) bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück, das durch eine Hypothek belastet ist, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt;b) bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.b) bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem Paragraph 1374, ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.(3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.(4) Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung abgeschlossen werden.
Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie eine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie eine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.Enteignungsbescheid§ 70Paragraph 70(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
IV.römisch vier.
Erwägungen:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl ***, erteilte die DD dem Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „***“ an der B**1 Z (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B**1 Z verlaufenden Radweges (***) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2023, ***).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl ***, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass gegenüber den Beschwerdeführern Bindungswirkung in Bezug auf das oben angeführte Verfahren eingetreten ist.
Die Einwände gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der DD vom 1.3.2022, *** (Zufahrt zum Parkdeck) sind im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren nicht zu berücksichtigen, zumal wie oben beschrieben Bindungswirkung in Bezug auf das verfahrensrelevante Straßenbaubewilligungsverfahren (Bescheid der TirLReg vom 02.05.2023, Zl *** und ***) besteht (Punkt 1 und 2 der Beschwerde).
Zu Punkt 3 der Beschwerde wird wiederrum auf das verfahrensrelevante Straßenbaubewilligungsverfahren (Bescheid der TirLReg vom 02.05.2023, Zl *** und ***) verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer wie auch von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan volle Parteienstellung in Bezug auf die enteignungsgegenständliche Versickerungsmulde als eigenständige rechtskräftige straßenbaurechtliche Maßnahme genossen haben.
Nach § 62 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.Nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass gemäß § 1 Abs 2 leg cit die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes über öffentliche Straßen auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten. Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes über öffentliche Straßen auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten.
Bei Bauvorhaben, die nach § 40 Abs 1 Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des § 62 Abs 1 lit a leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen. Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 192).Bei Bauvorhaben, die nach Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen.
Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 192).
Im Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz ist daher nicht mehr die Notwendigkeit der Straße, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Auch ist die Frage der Interessenabwägung nicht mehr im Enteignungsverfahren zu prüfen (VwGH vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0207).
Aufgrund des rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr darauf einzugehen, ob die Enteignung an sich notwendig ist und ob die Vergütung für die Enteignung in einem gesetzeskonformen Rahmen stattfindet.
Bezüglich der Notwendigkeit der Enteignung im geplanten Umfang führt MM in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus:
Ich habe im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Frage der belangten Behörde, ob die Einreichunterlagen im Enteignungsverfahren mit den Einreichunterlagen im Straßenbauverfahren ident sind, dies überprüft und bejaht. Weiters habe ich bestätigt, dass zur Durchführung des gegenständlichen Projektes die in den Enteignungsplänen ausgewiesenen Flächen unbedingt benötigt werden.
Weiters ist aus dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommt. Auch bereits im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Straßenbaubewilligung wurde geprüft und festgestellt, dass der Eingriff auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist (***).
Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Enteignung ist auf die bereits von der belangten zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 6.10.2011, 2009/06/0153) zu verweisen, wonach: „Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).“ Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, ist die Einräumung des Eigentums auch im Hinblick der Schutzinteressen (vgl. § 2 Abs 9 leg cit) notwendig und scheidet daher ein gelinderes Mittel, wie die Einräumung einer Dienstbarkeit aus.Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, ist die Einräumung des Eigentums auch im Hinblick der Schutzinteressen vergleiche Paragraph 2, Absatz 9, leg cit) notwendig und scheidet daher ein gelinderes Mittel, wie die Einräumung einer Dienstbarkeit aus.
Auch mit einer vorgeschlagenen Alternative zum bestehenden Projekt hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (vgl. auch *** – Ausführungen zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Trassenführung). Auch mit einer vorgeschlagenen Alternative zum bestehenden Projekt hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt vergleiche auch *** – Ausführungen zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Trassenführung).
Der Verkehrswert ist gemäß § 2 Abs 2 LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß § 3 Abs 1 LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (§ 7 Abs 1 LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar. Der Verkehrswert ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (Paragraph 7, Absatz eins, LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (vgl OGH 27.01.1994, 2 Ob 601/93). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von den Amtssachverständigen vorgenommene Bemessung der Vergütungen (für landwirtschaftliche und bebaubare Flächen, für dauernde und vorübergehende Beanspruchung) begegnet keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ermittlungsmethode.
Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat vergleiche OGH 27.01.1994, 2 Ob 601/93). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von den Amtssachverständigen vorgenommene Bemessung der Vergütungen (für landwirtschaftliche und bebaubare Flächen, für dauernde und vorübergehende Beanspruchung) begegnet keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ermittlungsmethode.
Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen.
Auch ist es zwischen den Parteien zu keiner Einigung betreffend Vergütung gekommen (siehe auch Aktenvermerk vom 30.11.2023, ***). Außerdem gab der Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob Geldleistungen angeboten wurden, glaubhaft an, dass auf die diesbezüglichen laufenden Gutachten verwiesen wird und die ermittelten Werte dementsprechend angeboten wurden.
Zu den Wiederbeschaffungskosten hat die belangte Behörde eine für das Landesverwaltungsgericht Tirol ausführlich begründete Prozentzahl in der Höhe von 9% festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schreier (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.1368.6