LVwG-2024/31/2101-6
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlLVwG-2024/31/2101-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.7.2024, ***, betreffend einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag samt Benützungsuntersagung einer Stützmauer, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zu Spruchpunkt II. verfügte Benützungsuntersagung nunmehr auf „§ 46 Abs 6 lit b TBO 2022“ gestützt wird und die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage samt Herstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.5.2025 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zu Spruchpunkt römisch zwei. verfügte Benützungsuntersagung nunmehr auf „§ 46 Absatz 6, Litera b, TBO 2022“ gestützt wird und die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage samt Herstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.5.2025 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.7.2024, ***, wurde den Hälfteeigentümern BB und DI AA, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, die Beseitigung der ohne Baukonsens auf Gst **1 KG Z an der Grenze zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z befindlichen „südseitigen Einfriedungsmauer“, die in der Anlage, welche zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde, ersichtlich ist, aufgetragen und eine Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.10.2024 eingeräumt.
In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde den Eigentümern gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung dieser baulichen Anlage untersagt. In einem weiteren Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Eigentümern gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2022 die weitere Benützung dieser baulichen Anlage untersagt.
Begründend wurde auf einen Lokalaugenschein vom 3.7.2024 verwiesen, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass sich auf Gst **1 KG Z eine nicht bewilligte bauliche Anlage befindet. Hingewiesen wurde schließlich darauf, dass den Bestandsakten keine baurechtliche Bewilligung für die gegenständliche südseitige Einfriedungsmauer entnommen werden konnte.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte DI AA im Namen beider vom Beseitigungsauftrag betroffenen Hälfteeigentümer des Bauplatzes vor, dass die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Einfriedungsmauer an der südseitigen Grundgrenze seien. Vielmehr sollte der Bescheid an die Nachbarin gerichtet sein. Die Grenzmauer befinde sich nämlich zum Großteil auf dem südlich gelegenen Nachbargrundstück Gst **2 KG Z, dessen Eigentümerin CC sei. Wann und durch wen diese Mauer errichtet worden sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, da die damals beteiligten Eigentümer beider Grundstücke verstorben seien und offenbar keine Unterlagen dazu vorhanden seien. Die gegenständliche Mauer sei jedoch vor Jahrzehnten zum vorrangigen Nutzen des Nachbargrundstücks der CC errichtet worden. Letzteres wurde vertieft, dadurch sei der Bau einer Stützmauer notwendig geworden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 8.10.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers DI AA und zweier Vertreter der belangten Behörde eingehend erörtert wurde. Weiters wurde die Eigentümerin des südlich gelegenen Nachbargrundstücks Gst **2, CC, als Zeugin einvernommen.
Nachdem sich im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass sich die südliche Nachbarin CC bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer jenen Grundstücksteil ihres Grundstücks unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, auf dem sich die Stützmauer befindet bzw in den die Stützmauer hinüberragt, sodass es durch die Sanierung der Mauer zu keinen Grenzverletzungen (mehr) komme, wurde den Verfahrensparteien eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls eingeräumt, um die Möglichkeit einer konsensualen Lösung hinsichtlich der Errichtung/Sanierung einer zukünftigen Einfriedungsmauer zu prüfen.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass seinerseits an CC ein Kompromissvorschlag übermittelt wurde, bei der die Mauer zur Gänze von den Eigentümern des Gst **1 KG Z übernommen werde und sich im Gegenzug CC einmalig mit einem Betrag von Euro 5.000,- an den Kosten für die in Kürze anstehende Sanierung der Mauer beteilige. Dies, da die Nachbarin CC auch Nutznießerin einer solchen Sanierung sei.
Mit weiterem E-Mail vom 14.2.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers auf Nachfrage des Verhandlungsleiters mitgeteilt, dass mit Frau Wilhelm noch keine einvernehmliche Lösung habe erzielt werden können und deswegen ersucht werde, eine schriftliche Entscheidung in ca zwei Wochen zu fällen.
II.römisch zwei.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist aufgrund einer Einschau in die Anwendungen tirisMaps und GoogleMaps sowie die Einreichunterlagen vom 20.2.2019 zu dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.5.2019, ***, genehmigten Zu- und Umbauvorhaben, dass der Bauplatz **1 KG Z laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z die Widmung „Wohngebiet“ aufweist und der südseitig an der Grenze zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z errichtete Teil der Stützmauer, welcher rechtwinklig von der zum Adresse 2 hin situierten straßenseitigen Einfriedungsmauer mit einer Höhe von ca. 1,40 Meter nach Osten hin abzweigt, sich nunmehr in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet und teilweise über die Grundstücksgrenze zum Gst **2 KG Z hinweg errichtet wurde.
Ebenso unstrittig ist, dass dieser Teil der Mauer keinen Baukonsens aufweist, obwohl derartige Mauern auch zum damaligen Errichtungszeitpunkt (vgl etwa § 44 Landesbauordnung oder § 25 lit h TBO 1974, nunmehr § 28 Abs 2 lit b TBO 2022) jedenfalls zumindest anzeigepflichtig waren.Ebenso unstrittig ist, dass dieser Teil der Mauer keinen Baukonsens aufweist, obwohl derartige Mauern auch zum damaligen Errichtungszeitpunkt vergleiche etwa Paragraph 44, Landesbauordnung oder Paragraph 25, Litera h, TBO 1974, nunmehr Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2022) jedenfalls zumindest anzeigepflichtig waren.
Auszugehen ist weiters davon, dass der straßenseitige Teil der Mauer als Abgrenzung zur Verkehrsfläche hin dient und daher als Einfriedungsmauer bezeichnet werden kann. Demgegenüber kommt dem nach Osten hin in rechtem Winkel abzweigenden Teil der Mauer eine zentrale statische Funktion zu, weil er vorrangig das Abrutschen des am Bauplatz aufgeschütteten Erdreichs auf das Nachbargrundstück verhindern soll, es wird daher für diesen (vom Beseitigungsauftrag umfassten) Bauteil entgegen der Bezeichnung der belangten Behörde als „südseitige Einfriedungsmauer“ fortan die Bezeichnung „Stützmauer“ verwendet.
Nicht feststellbar ist a priori, wer Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer ist, zumal diese zu einem nicht mehr exakt eruierbaren Zeitpunkt von dem (jeweils bereits verstorbenen) Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers oder der Nachbarin CC errichtet wurde.
Überlegungen dahingehend, wem der südliche und vom gegenständlichen Beseitigungsauftrag umfasste Teil der Einfriedungsmauer (=die Stützmauer) als Eigentum zuzurechnen ist, werden daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sein.
III.römisch drei.
Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024 (TBO 2022), maßgeblich:Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2022, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2024, (TBO 2022), maßgeblich: „§ 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist gegenständlich zunächst, dass für die gegenständliche, zwischen dem Bauplatz und der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst **2 KG Z, befindliche Stützmauer, die sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet, kein Baukonsens gegeben ist.
Dies, obwohl eine solche bauliche Anlage gemäß den bereits in den Sachverhaltsfestestellungen angeführten, zum vermeintlichen Errichtungszeitpunkt geltenden, Gesetzesbestimmungen und nunmehr gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 zumindest anzeigepflichtig ist. Dies, obwohl eine solche bauliche Anlage gemäß den bereits in den Sachverhaltsfestestellungen angeführten, zum vermeintlichen Errichtungszeitpunkt geltenden, Gesetzesbestimmungen und nunmehr gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2022 zumindest anzeigepflichtig ist.
Darüber hinaus ist aktenkundig, dass die errichtete Stützmauer die Grundstücksgrenze vom Bauplatz Gst **1 KG Z zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z teilweise überragt, sodass eine Sanierung dieser baulichen Anlage vor dem Hintergrund des § 4 Abs 3 TBO 2022, nach dem derzeitigen Grundbuchstand nicht möglich ist.Darüber hinaus ist aktenkundig, dass die errichtete Stützmauer die Grundstücksgrenze vom Bauplatz Gst **1 KG Z zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z teilweise überragt, sodass eine Sanierung dieser baulichen Anlage vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2022, nach dem derzeitigen Grundbuchstand nicht möglich ist.
Aus diesem Grund wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2024 ausgelotet, inwiefern ein Grunderwerb entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Stützmauer durch den Beschwerdeführer in Betracht kommt und wurde diesbezüglich seitens der Nachbarin CC ausgeführt, dass sie mit der unentgeltlichen Übernahme jenes Grundstücksstreifens des GSt **2 KG Z, auf dem sich die Stützmauer tatsächlich befindet bzw hinüberragt (das Gesamtausmaß beträgt ca 3 m²), einverstanden wäre, wenn im Gegenzug der Beschwerdeführer zur Gänze für die Kosten der Sanierung der gegenständlichen Stützmauer aufkommt.
Der Beschwerdeführer wiederum vertrat den Standpunkt, dass die Mauer in der aktuellen Form beiden Grundstückseigentümern zum Vorteil gereiche, er aber die Übernahme der vollständigen Mauer in sein Eigentum begrüßen würde, wenn die südliche Grundstückseigentümerin CC sich ihrerseits bereit erklärt, sich mit einem Kostenbeitrag von Euro 5.000,- an den Sanierungskosten der gegenständlichen Mauer zu beteiligen.
Diesbezüglich gilt zunächst auszuführen, dass ein Beseitigungsauftrag stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten ist. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Allerdings muss die Frage, ob neben den Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO nicht abschließend geklärt werden (vgl VwGH 28.02.2006, 2004/06/0008; LVwG-2016/40/0865-5).Diesbezüglich gilt zunächst auszuführen, dass ein Beseitigungsauftrag stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten ist. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Allerdings muss die Frage, ob neben den Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO nicht abschließend geklärt werden vergleiche VwGH 28.02.2006, 2004/06/0008; LVwG-2016/40/0865-5).
Zunächst ist anzuführen, dass der amtswegigen Ermittlung der Eigentümerschaft der Baulichkeit im Gegenstandsfall insofern Grenzen gesetzt sind, als diese Baumaßnahmen vor Jahrzehnten von Rechtsvorgängern des nunmehrigen Beschwerdeführers bzw. der Nachbarin DD vorgenommen wurden, welche nicht mehr leben.
Auch konnten seitens des gefertigten Gerichts eingeholte historische Luftbilder nur insofern zur Lösung beitragen, als aus diesen ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt des ersten historischen Luftbildes (Entstehungszeitpunkt zwischen 1970 und 1974) das Nachbarhaus auf Gst **2 KG Z bereits fertiggestellt war, während sich das Haus auf Gst **1 KG Z aber erst im Bau befand.
Die Existenz der gegenständlichen Stützmauer lässt sich erst auf einem Luftbild aus dem Jahre 2000 erkennen, weil die Aufnahmequalität früherer Befliegungen keinerlei diesbezüglichen verlässlichen Rückschlüsse zulässt.
Nicht ersehen werden kann aus diesen Luftbildern der seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand (vgl die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.10.2024, übermittelt per Mail am 11.12.2024, Seite 3), dass auf dem Nachbargrundstück **2 KG Z Abgrabungen durchgeführt wurden, welche zu einer Erhöhung der Stützmauer auf faktisch ca. 2 Meter geführt haben. Eine solche behauptete Höhe der Stützmauer lässt sich jedoch weder mit den erhobenen Lichtbildern der Mauer aus der Anwendung GoogleMaps, Funktion StreetView (geschätzte Höhe max 1,50 Meter), noch aus den Einreichunterlagen vom 20.2.2019 (Höhe der Stützmauer – wie oben bereits angeführt – ca 1,40 Meter) in Einklang bringen.Nicht ersehen werden kann aus diesen Luftbildern der seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand vergleiche die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.10.2024, übermittelt per Mail am 11.12.2024, Seite 3), dass auf dem Nachbargrundstück **2 KG Z Abgrabungen durchgeführt wurden, welche zu einer Erhöhung der Stützmauer auf faktisch ca. 2 Meter geführt haben. Eine solche behauptete Höhe der Stützmauer lässt sich jedoch weder mit den erhobenen Lichtbildern der Mauer aus der Anwendung GoogleMaps, Funktion StreetView (geschätzte Höhe max 1,50 Meter), noch aus den Einreichunterlagen vom 20.2.2019 (Höhe der Stützmauer – wie oben bereits angeführt – ca 1,40 Meter) in Einklang bringen.
Die historischen Luftbilder lassen vielmehr den zwingenden Schluss zu, dass das Nachbarhaus auf Gst **2 zuvor errichtet wurde und die Schaffung der Stützmauer vorrangig dem Zweck diente, den (aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen des Bauplatzes resultierenden) Niveauunterschied zwischen dem Bauplatz Gst **1 und dem Nachbargrundstück Gst **2, beide KG Z, zu kompensieren.
Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Stützmauer (Materialität, Farbe und faktische Ausführung) gilt vielmehr zu attestieren, dass diese in der Außenwirkung als idente, rechtwinklinge Verlängerung der stahlbewehrten Einfriedungsmauer aus Beton zur öffentlichen Straße Adresse 1 hin in Erscheinung tritt.
Vergleicht man dazu die Gestaltung der Einfriedung des südlich gelegenen Nachbargrundstückes Gst **2 KG Z (Haus EE), wird augenscheinlich, dass diese Einfriedung optisch völlig anders gestaltet wurde, zumal es sich um eine Einfriedungs- oder Stützmauer mit verfugten Natursteinen handelt, sodass allein schon vom optischen Eindruck her überhaupt kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Stützmauer im Grenzbereich zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, von einem Voreigentümer des Bauplatzes vorgenommen worden sein muss.
Optischer Eindruck der zu beseitigenden Stützmauer:
Bild Optische Gestaltung der Mauer am Nachbargrundstück:
Bild Aus den im Bauakt einliegenden Einreichplänen des Gst **1 KG Z vom 20.2.2019, Ansichten Ost und West, lässt sich zudem schlussfolgern, dass die Stützmauer vorrangig dem Zweck dient, als Bewehrung des aufgeböschten Bauplatzes nach Süden hin zu fungieren, da sich zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z hin ein Geländesprung von ca. 1,10 Meter ergibt; der bautechnische Nutzen dieses zur Beseitigung aufgetragenen Bauteils besteht daher vorrangig darin, ein Abrutschen des Hangverlaufes des Bauplatzes auf das tiefer gelegene Nachbargrundstück zu verhindern.
In der Zusammenschau aus historischen Luftbildern, optischem Eindruck und Funktionalität der in Rede stehenden Stützmauer kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als im Eigentum des Beschwerdeführers befindlich zu qualifizieren ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwischen den damaligen Grundeigentümern allenfalls Einigkeit über Gestaltung, Ausmaß und Situierung der Stützmauer bestanden hat.
Ein solches Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund, dass bei geringfügiger Überbauung der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes erwirbt (vgl etwa VwGH vom 15.3.2012, 2010/06/0141; VwGH 19.1.2010, 2009/05/0068 und VwGH 23.9.2002, 2000/05/0171) erwirbt, tunlich und sachgerecht. Ein solches Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund, dass bei geringfügiger Überbauung der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes erwirbt vergleiche etwa VwGH vom 15.3.2012, 2010/06/0141; VwGH 19.1.2010, 2009/05/0068 und VwGH 23.9.2002, 2000/05/0171) erwirbt, tunlich und sachgerecht.
Dabei wurde ausgesprochen, dass bei einer festgestellten Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze auf einer Länge von 16,40 m und einer maximalen Breite von 33 cm von einer geringfügigen Überbauung der Grundstücksgrenze gesprochen werden kann.
Im Gegenstandsfall liegt eine Überbauung der Grundstücksgrenze im maximalen Ausmaß der Mauerbreite und einem Gesamtausmaß von ca 3 m² vor, welche ebenfalls als geringfügig zu qualifizieren ist.
Folglich wurde von der belangten Behörde zurecht die Beseitigung der in Rede stehenden südseitigen Stützmauer samt Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausgesprochen.
Sollte der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt beharren, dass sich die zu beseitigende Stützmauer allenfalls auch im Miteigentum der Grundstückseigentümerin des südlichen Nachbargrundstückes Gst **2 KG Z befindet, so steht es ihm frei, ein diesbezügliches Zivilverfahren anzustrengen.
Die verfügte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erwies sich vor dem Hintergrund als rechtens, als der Beschwerdeführer die nach Beseitigung der Stützmauer entstehenden Gräben im Fundamentbereich zu hinterfüllen haben wird.
Hinsichtlich der Untersagung der Benützung war auszuführen, dass § 46 Abs 6 TBO 2022 in der wörtlichen Formulierung nicht auf ein Gebäude abstellt, sondern sich rein auf eine bauliche Anlage bezieht. Da somit auch eine Stützmauer als Gegenstand einer Benützungsuntersagung in Betracht kommt, erfolgte die Benützungsuntersagung dem Grunde nach zu Recht (vgl LVwG vom 18.2.2022, LVwG-2022/38/0132-13). Hinsichtlich der Untersagung der Benützung war auszuführen, dass Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 in der wörtlichen Formulierung nicht auf ein Gebäude abstellt, sondern sich rein auf eine bauliche Anlage bezieht. Da somit auch eine Stützmauer als Gegenstand einer Benützungsuntersagung in Betracht kommt, erfolgte die Benützungsuntersagung dem Grunde nach zu Recht vergleiche LVwG vom 18.2.2022, LVwG-2022/38/0132-13).
Allerdings war vor dem Hintergrund, dass eine solche Stützmauer nunmehr als jedenfalls anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 zu qualifizieren war, die Rechtsgrundlage des Spruchpunktes II. auf nunmehr „§ 46 Abs 6 lit b TBO 2022“ zu berichtigen.Allerdings war vor dem Hintergrund, dass eine solche Stützmauer nunmehr als jedenfalls anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2022 zu qualifizieren war, die Rechtsgrundlage des Spruchpunktes römisch zwei. auf nunmehr „§ 46 Absatz 6, Litera b, TBO 2022“ zu berichtigen.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des § 51 Abs 2 AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der Jahreszeit und des Umfangs der zu entfernenden baulichen Anlagen und der durch eine Grundstücksänderung möglich erscheinenden Sanierung eine Leistungsfrist bis spätestens 31.5.2025 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt. Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der Jahreszeit und des Umfangs der zu entfernenden baulichen Anlagen und der durch eine Grundstücksänderung möglich erscheinenden Sanierung eine Leistungsfrist bis spätestens 31.5.2025 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.31.2101.6