LVwG -2024/12/2583-3
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlLVwG -2024/12/2583-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion X durch die Sicherstellung eines Mobiltelefons der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse und eren Aufrechterhaltung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion römisch zehn durch die Sicherstellung eines Mobiltelefons der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse und eren Aufrechterhaltung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung an den Beschwerdeführer (Versand an Beschwerdeführer am 20.04.2021) sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers und zweier Aufbewahrungsbehältnissen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft mit Zwischenbericht vom 13.04.2021, ***, durch - der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 06.03.2024 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer, Adresse 2 in **** X rechtswidrig war.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung an den Beschwerdeführer (Versand an Beschwerdeführer am 20.04.2021) sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers und zweier Aufbewahrungsbehältnissen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft mit Zwischenbericht vom 13.04.2021, ***, durch - der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn am 06.03.2024 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer, Adresse 2 in **** römisch zehn rechtswidrig war.
2.
Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol langte am 31.03.2021 eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wegen der durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeiorgane der Polizeiinspektion X am 06.03.2021 gegen 15.00 Uhr durchgeführten Sicherstellung eines Mobiltelefons des Beschwerdeführers der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung und der Aufrechterhaltung der Sicherstellung bis jedenfalls zumindest 25.03.2021 ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft sowie wegen Nichtaushändigung eines Sicherstellungsprotokolls ein. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol langte am 31.03.2021 eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wegen der durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeiorgane der Polizeiinspektion römisch zehn am 06.03.2021 gegen 15.00 Uhr durchgeführten Sicherstellung eines Mobiltelefons des Beschwerdeführers der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung und der Aufrechterhaltung der Sicherstellung bis jedenfalls zumindest 25.03.2021 ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft sowie wegen Nichtaushändigung eines Sicherstellungsprotokolls ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine eigenmächtige Sicherstellung durch die Kriminalpolizei nicht vorgelegen seien. Die sichergestellten Gegenstände seien jedenfalls in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers gestanden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die sichergestellten Gegenstände irgendeinem Opfer durch irgendeine Straftat entzogen worden wären. Genauso wenig seien die sichergestellten Gegenstände geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar, was insbesondere für das Mobiltelefon zu verneinen sei. Einzig käme der Sicherstellungstatbestand des § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO in Betracht, wonach Gegenstände die am Tatort aufgefunden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet worden seien oder dazu bestimmt worden sein könnten.
Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Personalzimmer des Beschwerdeführers um einen Tatort handeln solle. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die sichergestellten Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet hätte oder sie dazu bestimmt worden sein könnten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die eigenmächtige Sicherstellung durch die Kriminalpolizei gegenständlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sohin von Beginn an rechtswidrig gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine eigenmächtige Sicherstellung durch die Kriminalpolizei nicht vorgelegen seien. Die sichergestellten Gegenstände seien jedenfalls in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers gestanden.
Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die sichergestellten Gegenstände irgendeinem Opfer durch irgendeine Straftat entzogen worden wären. Genauso wenig seien die sichergestellten Gegenstände geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar, was insbesondere für das Mobiltelefon zu verneinen sei. Einzig käme der Sicherstellungstatbestand des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO in Betracht, wonach Gegenstände die am Tatort aufgefunden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet worden seien oder dazu bestimmt worden sein könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Personalzimmer des Beschwerdeführers um einen Tatort handeln solle. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die sichergestellten Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet hätte oder sie dazu bestimmt worden sein könnten.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die eigenmächtige Sicherstellung durch die Kriminalpolizei gegenständlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sohin von Beginn an rechtswidrig gewesen sei. § 110 Abs 4 StPO normiere für den Fall der Sicherstellung zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Sicherstellung sei nur solange zulässig, als diese unbedingt erforderlich und zu Schwere der Tat als auch zum Ausmaß der Verdachtslage und zum erwarteten Erfolg in einem angemessenen Verhältnis stehe. Sobald der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck der Beweissicherung bzw –erforschung mit gelinderen Mitteln erreichbar wäre, sei die Sicherstellung umgehend aufzuheben. Der Kriminalpolizei bzw der Staatsanwaltschaft wäre es in der Zwischenzeit ohne weiteres möglich gewesen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten auszulesen und entsprechende Datenkopien anzufertigen, sodass zumindest die Sicherstellung des Mobiltelefons viel früher hätte aufgehoben werden können.
Paragraph 110, Absatz 4, StPO normiere für den Fall der Sicherstellung zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Sicherstellung sei nur solange zulässig, als diese unbedingt erforderlich und zu Schwere der Tat als auch zum Ausmaß der Verdachtslage und zum erwarteten Erfolg in einem angemessenen Verhältnis stehe. Sobald der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck der Beweissicherung bzw –erforschung mit gelinderen Mitteln erreichbar wäre, sei die Sicherstellung umgehend aufzuheben. Der Kriminalpolizei bzw der Staatsanwaltschaft wäre es in der Zwischenzeit ohne weiteres möglich gewesen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten auszulesen und entsprechende Datenkopien anzufertigen, sodass zumindest die Sicherstellung des Mobiltelefons viel früher hätte aufgehoben werden können.
Außerdem wäre die Kriminalpolizei verpflichtet gewesen, umgehend, längstens binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft über die eigenmächtig vorgenommene Sicherstellung zu berichten. Auch dies sei jedenfalls bis 25.03.2021 und somit bis 19 Tage nach der Sicherstellung nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Schließlich habe das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Sicherstellungsprotokoll den Gegenstand des Verfahrens und die Voraussetzungen des Vorgehens nach § 110 Abs 3 zu bezeichnen gehabt, was ebenfalls nicht der Fall sei. Außerdem wäre die Kriminalpolizei verpflichtet gewesen, umgehend, längstens binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft über die eigenmächtig vorgenommene Sicherstellung zu berichten. Auch dies sei jedenfalls bis 25.03.2021 und somit bis 19 Tage nach der Sicherstellung nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Schließlich habe das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Sicherstellungsprotokoll den Gegenstand des Verfahrens und die Voraussetzungen des Vorgehens nach Paragraph 110, Absatz 3, zu bezeichnen gehabt, was ebenfalls nicht der Fall sei.
Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die am 06.03.2021 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer des Beschwerdeführers mit der Nr. ***1 im Gebäude Adresse 2, **** X, durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** mit gelb-/goldfarbiger Hülle inkl SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse, jeweils dokumentiert mit Sicherstellungsprotokoll GZ: ***, sowie die Aufrechterhaltung der geschilderten Sicherstellung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft bis zumindest 25.03.2021, sowie die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls für rechtswidrig erklären und aufheben und schließlich den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in den Kostenersatz zu verfällen, wobei der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß den Vorschriften der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werde.
Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die am 06.03.2021 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer des Beschwerdeführers mit der Nr. ***1 im Gebäude Adresse 2, **** römisch zehn, durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** mit gelb-/goldfarbiger Hülle inkl SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse, jeweils dokumentiert mit Sicherstellungsprotokoll GZ: ***, sowie die Aufrechterhaltung der geschilderten Sicherstellung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft bis zumindest 25.03.2021, sowie die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls für rechtswidrig erklären und aufheben und schließlich den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in den Kostenersatz zu verfällen, wobei der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß den Vorschriften der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 08.04.2021, ***, erstattet. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Amtshandlung der Polizeiinspektion X am 06.03.2021 gegen 15.00 Uhr im Personalzimmer des Beschwerdeführers, insbesondere die Sicherstellung seines Mobiltelefons aus Gründen der Beweissicherung zu Recht erfolgt sei. Auf Grund des Auffindens von Suchtmitteln in Form eines „Crushers“ sowie von zwei Behältnissen, jeweils mit Suchtmittelrückständen, seien die Beamten davon ausgegangen, dass es sich beim Personalzimmer des Beschwerdeführers auch um einen Tatort handle. Es habe Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begangen habe bzw begehen könne.
Die Voraussetzungen für eine eigenmächtige Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO seien somit sehr wohl vorgelegen. Zusammenfassend wurde die Ansicht vertreten, dass das Einschreiten der Beamten rechtens gewesen, die Maßnahmenbeschwerde unbegründet und der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 08.04.2021, ***, erstattet. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Amtshandlung der Polizeiinspektion römisch zehn am 06.03.2021 gegen 15.00 Uhr im Personalzimmer des Beschwerdeführers, insbesondere die Sicherstellung seines Mobiltelefons aus Gründen der Beweissicherung zu Recht erfolgt sei.
Auf Grund des Auffindens von Suchtmitteln in Form eines „Crushers“ sowie von zwei Behältnissen, jeweils mit Suchtmittelrückständen, seien die Beamten davon ausgegangen, dass es sich beim Personalzimmer des Beschwerdeführers auch um einen Tatort handle. Es habe Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begangen habe bzw begehen könne. Die Voraussetzungen für eine eigenmächtige Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, StPO seien somit sehr wohl vorgelegen. Zusammenfassend wurde die Ansicht vertreten, dass das Einschreiten der Beamten rechtens gewesen, die Maßnahmenbeschwerde unbegründet und der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.
Es wurden daher die Anträge gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens (Vorlage- , Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) gemäß § 35 Abs 4 Z 3 des VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV zuzusprechen.Es wurden daher die Anträge gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens (Vorlage- , Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, des VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV zuzusprechen.
Am 22.04.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter der Verhandlungsleitung des Vizepräsidenten Dr. Larcher statt, anlässlich derer die Zeugen CC und DD einvernommen worden sind. Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und hat sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 01.09.2021, LVwG-2021/23/0829-6, wurde an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV gestellt, um europarechtlich zu klären, unter welchen Umständen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten zugreifen dürfen, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, und welche rechtlichen Schranken dabei zu beachten sind. Insbesondere wurde um Klärung ersucht, ob ein derartiger Zugriff auf ein Mobiltelefon auch in Ermittlungen zulässig ist, die keine schweren Straftaten betreffen, ob vorab eine Genehmigung eines Gerichtes oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erforderlich sei und welche Mitteilungspflichten bestehen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 01.09.2021, LVwG-2021/23/0829-6, wurde an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 267, AEUV gestellt, um europarechtlich zu klären, unter welchen Umständen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten zugreifen dürfen, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, und welche rechtlichen Schranken dabei zu beachten sind. Insbesondere wurde um Klärung ersucht, ob ein derartiger Zugriff auf ein Mobiltelefon auch in Ermittlungen zulässig ist, die keine schweren Straftaten betreffen, ob vorab eine Genehmigung eines Gerichtes oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erforderlich sei und welche Mitteilungspflichten bestehen.
Mit Urteil vom 04.10.2024, C-548/21, hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt:
Artikel 4, Absatz eins, Buchst c der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist im Licht der Artikel 7 und 8 sowie von Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, nicht entgegensteht, wenn diese Regelung – die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert, – die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und – die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.
Der EuGH führte in seiner Begründung aus, dass ein Versuch von Polizeibehörden, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt (Rn 77).
Art 4 Abs 1 Buchst c RL (EU) 2016/680 verlange die Einhaltung des Grundsatzes der „Datenminimierung“. Dieser müsse bei der Datenerhebung durch Polizeibehörden beachtet werden (Rn 79 f). Aus der weiters zu berücksichtigenden EU-Grundrechtecharta (insb Art 51 Abs 1 EU-GrCh) ergebe sich zudem, dass Einschränkungen gesetzlich vorgesehen seien und den Wesensgehalt sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz achten müssten. Dies erfordere „klare und präzise Regeln“ (Rn 84 f.).Artikel 4, Absatz eins, Buchst c RL (EU) 2016/680 verlange die Einhaltung des Grundsatzes der „Datenminimierung“. Dieser müsse bei der Datenerhebung durch Polizeibehörden beachtet werden (Rn 79 f). Aus der weiters zu berücksichtigenden EU-Grundrechtecharta (insb Artikel 51, Absatz eins, EU-GrCh) ergebe sich zudem, dass Einschränkungen gesetzlich vorgesehen seien und den Wesensgehalt sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz achten müssten. Dies erfordere „klare und präzise Regeln“ (Rn 84 f.).
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei unter anderem die Natur und Sensibilität der Daten zu berücksichtigen, zu denen die zuständigen Polizeibehörden Zugang erlangen können. Ebenso sei die Bedeutung des mit dieser Einschränkung verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels, die Verbindung zwischen dem Eigentümer und der in Rede stehenden Straftat oder die Relevanz der fraglichen Daten für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung (Rn 90). Der EuGH führt aus, wie sensibel die Daten auf einem Mobiltelefon sein können (Rn 92 ff), und schlussfolgert, dass der Eingriff in Art 7 und 8 EU-Grundrechtscharta als „schwerwiegend oder sogar besonders schwerwiegend“ eingestuft werden kann (Rn 95).Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei unter anderem die Natur und Sensibilität der Daten zu berücksichtigen, zu denen die zuständigen Polizeibehörden Zugang erlangen können. Ebenso sei die Bedeutung des mit dieser Einschränkung verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels, die Verbindung zwischen dem Eigentümer und der in Rede stehenden Straftat oder die Relevanz der fraglichen Daten für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung (Rn 90). Der EuGH führt aus, wie sensibel die Daten auf einem Mobiltelefon sein können (Rn 92 ff), und schlussfolgert, dass der Eingriff in Artikel 7 und 8 EU-Grundrechtscharta als „schwerwiegend oder sogar besonders schwerwiegend“ eingestuft werden kann (Rn 95).
Zu berücksichtigen sei aber, dass eine Beschränkung auf „schwere Straftaten“ dazu führen könnte, dass Ermittlungsbefugnisse eingeschränkt würden, was zu einer erhöhten Gefahr der Straflosigkeit von Straftaten im Allgemeinen führen könnte (Rn 97). Eine Beschränkung auf „schwere Straftaten“ sei daher nicht geboten. Allerdings müsse der Gesetzgeber Art oder Kategorie der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definieren (Rn 99). Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten zwischen den Kategorien betroffener Personen (Rn 100) klar unterscheiden (etwa Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, verurteilte Straftäter, Opfer, Zeugen). Bei einem Beschuldigten müsse der Verdacht durch „hinreichende objektive Anhaltspunkte untermauert“ sein (Rn 101).
Außer in Eilfällen müsse es zudem eine Vorabkontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle geben (Rn 102 ff.). Ferner ergebe sich aus der Richtlinie, dass der Betroffene über den Datenzugriff und die Gründe informiert werde (Rn 115 ff.). Eine Zurückstellung der Information sei jedoch zulässig, soweit und solange „wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird“ (Rn 116).
Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.10.2024 wurde der Akt (LVwG-2021/23/0829) dem Vizepräsidenten wegen länger andauernden Krankenstandes gemäß § 5 Abs 3 lit a TLVwGG abgenommen und im Rahmen einer Sonderzuweisung der fertigenden Richterin neu zugewiesen (LVwG-2024/12/2583).Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.10.2024 wurde der Akt (LVwG-2021/23/0829) dem Vizepräsidenten wegen länger andauernden Krankenstandes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, TLVwGG abgenommen und im Rahmen einer Sonderzuweisung der fertigenden Richterin neu zugewiesen (LVwG-2024/12/2583).
Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurden die Parteien auf den Richterwechsel hingewiesen und wurde unter Anführung des Sachverhaltes, wie er sich aufgrund der bereits vorliegenden Beweise darstellt, darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes das Beweisverfahren zur Gänze zu wiederholen ist.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (E-Mail vom 03.02.2025) sowie die belangte Behörde (E-Mail vom 31.01.2025) haben daraufhin mitgeteilt, dass auf eine neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Am 23.02.2021 haben Beamten des Zollamts Z im Rahmen einer Suchtmittelkontrolle im Postverteilerzentrum in W ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket mit 85 g Cannabiskraut sichergestellt (vgl Sicherstellungsprotokoll vom 25.02.2021, GZ: ***, sodass der Verdacht bestanden hat, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel bestellt und konsumiert. Am 23.02.2021 haben Beamten des Zollamts Z im Rahmen einer Suchtmittelkontrolle im Postverteilerzentrum in W ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket mit 85 g Cannabiskraut sichergestellt vergleiche Sicherstellungsprotokoll vom 25.02.2021, GZ: ***, sodass der Verdacht bestanden hat, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel bestellt und konsumiert.
Zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion X suchten am 06.03.2021 den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gegen 15:00 Uhr in dessen Personalzimmer Nr ***1 im Gebäude Adresse 2 in X auf. Der Beschwerdeführer stimmte – nachdem er über den gegen ihn bestehenden Verdacht in Kenntnis gesetzt wurde - einer freiwilligen Durchsuchung des Personalzimmers zu. Im Zuge dieser Durchsuchung wurden ein Crusher und zwei Aufbewahrungsbehältnisse mit Suchtgiftresten sowie ein Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte von den Polizeibeamten um 15.00 Uhr sichergestellt (vgl Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***). Zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn suchten am 06.03.2021 den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gegen 15:00 Uhr in dessen Personalzimmer Nr ***1 im Gebäude Adresse 2 in römisch zehn auf. Der Beschwerdeführer stimmte – nachdem er über den gegen ihn bestehenden Verdacht in Kenntnis gesetzt wurde - einer freiwilligen Durchsuchung des Personalzimmers zu. Im Zuge dieser Durchsuchung wurden ein Crusher und zwei Aufbewahrungsbehältnisse mit Suchtgiftresten sowie ein Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte von den Polizeibeamten um 15.00 Uhr sichergestellt vergleiche Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***).
Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung für diese Sicherstellung lag nicht vor. Der Beschwerdeführer stimmte einer freiwilligen Einsicht in die Verbindungsdaten des Handys nicht zu.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.03.2021 wurde das Sicherstellungsprotokoll über die „Freiwillige Nachschau und Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c“ des Crushers, der zwei Aufbewahrungsbehältnisse und das Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte wegen des „Verdachts auf: Suchtmittelgesetz § 27/1“ am nächsten Tag von den Polizeibeamten an den Beschwerdeführer um 17:38 Uhr übergeben, der jedoch eine Bestätigung der Ausfolgung durch Unterschrift verweigerte. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.03.2021 wurde das Sicherstellungsprotokoll über die „Freiwillige Nachschau und Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, lit c“ des Crushers, der zwei Aufbewahrungsbehältnisse und das Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte wegen des „Verdachts auf: Suchtmittelgesetz Paragraph 27 /, eins, am nächsten Tag von den Polizeibeamten an den Beschwerdeführer um 17:38 Uhr übergeben, der jedoch eine Bestätigung der Ausfolgung durch Unterschrift verweigerte.
Weiters wurde das Mobiltelefon einem sachkundigen Beamten des Bezirkspolizeikommandos Y zur Entsperrung weitergeleitet. Mangels Erfolg wurde das Handy über das Landeskriminalamt an das Bundeskriminalamt in Wien übermittelt.
Vor dessen Auswertung wurde das Mobiltelefon allerdings nach Rücksprache am 04.04.2021 mit dem Journal-Staatsanwalt DD an den Beschwerdeführer retourniert (vgl E-Mail des DD vom 20.04.2021 mit der Versandbestätigung zum Versand des Mobiltelefons). Vor dessen Auswertung wurde das Mobiltelefon allerdings nach Rücksprache am 04.04.2021 mit dem Journal-Staatsanwalt DD an den Beschwerdeführer retourniert vergleiche E-Mail des DD vom 20.04.2021 mit der Versandbestätigung zum Versand des Mobiltelefons).
Binnen 14 Tagen ab Sicherstellung erfolgte kein Bericht über die Sicherstellungen an die Staatsanwaltschaft. Ein Zwischenbericht an Staatsanwaltschaft erfolgte erst nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde (Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft vom 13.04.2021, GZ: ***).
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten insbesondere durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/12/2583 und dessen Vorgängerakt LVwG-2021/23/0829, insbesondere durch die mit dem Behördenakt vorgelegten Sicherstellungsprotokolle vom 25.02.2021 und 06.03.2021, die Lichtbildbeilagen vom 25.02.2021 und vom 16.03.2021, die Stellungnahme des DD vom 07.04.2021, GZ: ***, sowie dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 22.04.2021 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2021/23/0829-4, sowie dem E-Mail vom 20.04.2021 getroffen werden. Die Abläufe der damaligen Amtshandlung sind aufgrund dieses Akteninhalts klar und nachvollziehbar feststellbar. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurde eine Zusammenfassung des Sachverhalts, wie er sich aus dieser Aktenlage ergeben hat, zur vorläufigen Kenntnisnahme übermittelt. Beide haben in Folge auf eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Richterwechsels verzichtet. Es haben sich auch insofern keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellungen ergeben:
Die Sicherstellung der 85 g Cannabiskraut in einer Postsendung an den Beschwerdeführer im Postverteilerzentrum W durch Exekutivbeamte des Zollamts Z ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokolls des Landeskriminalamts Tirol vom 25.02.2021, GZ: ***.
Die Vorgehensweise der Polizeibeamten DD und CC, beide Polizeiinspektion X, folgt aus deren Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren LVwG-2021/23/0829 anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 sowie aus der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahme des DD vom 07.04.2021. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer einer freiwilligen Nachschau in seinem Zimmer zugestimmt hat. Die Vorgehensweise der Polizeibeamten DD und CC, beide Polizeiinspektion römisch zehn, folgt aus deren Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren LVwG-2021/23/0829 anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 sowie aus der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahme des DD vom 07.04.2021. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer einer freiwilligen Nachschau in seinem Zimmer zugestimmt hat.
Die Zeugin CC hat nachvollziehbar ausgesagt, dass der Verdacht bestanden habe, dass der in Österreich aufhältige Beschwerdeführer im Ausland Suchtmittel mit einem externen Gerät bestellt habe. DD sagte als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht übereinstimmend aus: „Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an, dass ich damals den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt habe, welcher Verdacht besteht, nämlich, dass er Suchtgift bestellt und konsumiert hat.“ Aus diesen Zeugenaussagen sowie dem Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***, resultieren die Sachverhaltsfeststellungen zu den sichergestellten Gegenständen (Mobiltelefon mit SIM- und SD-Karte, Crusher sowie zwei Aufbewahrungsbehältnisse jeweils mit Suchmittelrückständen).
Beide Zeugen haben auch bestätigt, dass es für die Sicherstellung dieser Gegenstände keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gegeben habe, sondern diese aus eigenem Antrieb erfolgt ist.
In seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 hat DD auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer „im Zuge der freiwilligen Nachschau nicht zur Bekanntgabe des „Entsperrcodes“ seines Mobiltelefons bewegt werden konnte.
Aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***, folgt, dass die gegenständliche Sicherstellung am 06.03.2021 um 15.00 Uhr erfolgte (arg: Zeit der Amtshandlung).
Der erste erfolglose Zustellversuch des Sicherstellungsprotokolls an den Beschwerdeführer am 06.03.2021 um 16.30 Uhr ergibt sich wiederum aus der Stellungnahme des DD vom 07.04.2024. Die Zeugin CC hat dies anlässlich ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt.
Im Sicherstellungsprotokoll ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer schließlich am 07.03.2021 um 17:38 Uhr das Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt wurde, allerdings der Beschwerdeführer die Bestätigung der Ausfolgung des Protokolls verweigert hat (arg: „Unterschrift verweigert“).
Die Auswertungsversuche durch den IT-Ermittler FF auf der Polizeiinspektion V und die Weiterleitung des Mobiltelefons über das Landeskriminalamt Tirol an das Bundeskriminalamt ergeben sich ebenfalls aus der Zeugenaussage von CC.Die Auswertungsversuche durch den IT-Ermittler FF auf der Polizeiinspektion römisch fünf und die Weiterleitung des Mobiltelefons über das Landeskriminalamt Tirol an das Bundeskriminalamt ergeben sich ebenfalls aus der Zeugenaussage von CC.
Aus der Stellungnahme vom 07.04.2021 folgt schließlich noch, dass nach der Rücksprache mit dem Staatsanwalt EE am 04.04.2021 über dessen Anordnung das Mobiltelefon rückgestellt worden ist, bevor es zu einer Auswertung des Mobiltelefons gekommen ist. Aus dem E-Mail des EE vom 20.04.2021 ergibt sich die Versandbestätigung zum Versand des Mobiltelefons an den Beschwerdeführer.
Dass der Bericht an die Staatsanwaltschaft binnen 14 Tagen vergessen wurde und erst nach Erhebung der Maßnahmenbeschwerde ein Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft am 13.04.2021 (GZ: ***) durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion X erfolgt ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage von DD und dem Aktenvermerk vom 27.03.2025:Dass der Bericht an die Staatsanwaltschaft binnen 14 Tagen vergessen wurde und erst nach Erhebung der Maßnahmenbeschwerde ein Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft am 13.04.2021 (GZ: ***) durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn erfolgt ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage von DD und dem Aktenvermerk vom 27.03.2025: „Wenn ich gefragt werde, ob ich danach der Staatsanwaltschaft Bericht erstattet habe, so gebe ich an, das habe ich leider vergessen. Als ich aber am Ostersonntag mit dem Journal-Staatsanwalt telefoniert habe, hat er dann auch die Ausfolgung angeordnet. … Aufgrund des Einlangens der Maßnahmenbeschwerde habe ich einen Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft vorgelegt, einen Abschlussbericht gibt es derzeit noch nicht. Den Zwischenbericht habe ich letzte Woche aufgrund der einlangenden Maßnahmenbeschwerde gemacht.“ IV.römisch vier.
Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Strafprozessordnung in der damals gültigen Fassung, BGBl Nr 631/1975 in der Fassung BGBl I Nr 71/2014 (sohin vor der Novelle BGBl I Nr 157/2024), und des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr 23/2016, sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:Folgende Bestimmungen der Strafprozessordnung in der damals gültigen Fassung, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2014, (sohin vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2024,), und des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2016,, sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich: § 91 StPO Zweck des ErmittlungsverfahrensParagraph 91, StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens
Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (Paragraph 171, Absatz eins,) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll. … § 110 SicherstellungParagraph 110, Sicherstellung
Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,). Im Fall des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 4, hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2004,, vorzugehen.
Erwägungen:
Zur Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die am 06.03.2021 gegen 15:00 Uhr in seinem Personalzimmer mit der Nr. ***1 im Gebäude Adresse 2 in X durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** mit gelb-/goldfarbiger Hülle inkl SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse in seinen Rechten verletzt. Auch über die Art und Weise der Durchführung dieser Amtshandlung hat sich der deutsche Beschwerdeführer beschwert, zum einen bezüglich der Aufrechterhaltung der geschilderten Sicherstellung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft bis zumindest 25.03.2021 sowie zum anderen durch die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die am 06.03.2021 gegen 15:00 Uhr in seinem Personalzimmer mit der Nr. ***1 im Gebäude Adresse 2 in römisch zehn durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** mit gelb-/goldfarbiger Hülle inkl SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse in seinen Rechten verletzt. Auch über die Art und Weise der Durchführung dieser Amtshandlung hat sich der deutsche Beschwerdeführer beschwert, zum einen bezüglich der Aufrechterhaltung der geschilderten Sicherstellung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft bis zumindest 25.03.2021 sowie zum anderen durch die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.
Für die Qualifikation eines Aktes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es entscheidend darauf an, ob durch die Maßnahme ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Voraussetzung hiefür ist zum einen ein Verhalten des einschreitenden Organs, das in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht zu bewirken, zum anderen kommt auch der Intention dieses Organs und damit subjektiven Aspekten Relevanz zu (vgl VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009 uva).Für die Qualifikation eines Aktes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es entscheidend darauf an, ob durch die Maßnahme ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Voraussetzung hiefür ist zum einen ein Verhalten des einschreitenden Organs, das in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht zu bewirken, zum anderen kommt auch der Intention dieses Organs und damit subjektiven Aspekten Relevanz zu vergleiche VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009 uva).
Grundsätzlich ist nach § 110 Abs 2 StPO die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Gemäß § 110 Abs 3 StPO kann die Kriminalpolizei jedoch auch aus Eigenem Sicherstellungen in taxativ aufgezählten Fällen vornehmen, unter anderem nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c leg cit, wenn die Gegenstände am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten. Auf letztgenannte Bestimmung stützten sich die einschreitenden Polizeibeamten im gegenständlichen Fall und haben die Sicherstellung des Mobiltelefons, des Crushers und der Aufbewahrungsbehältnisse von sich aus vorgenommen. Grundsätzlich ist nach Paragraph 110, Absatz 2, StPO die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Gemäß Paragraph 110, Absatz 3, StPO kann die Kriminalpolizei jedoch auch aus Eigenem Sicherstellungen in taxativ aufgezählten Fällen vornehmen, unter anderem nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, leg cit, wenn die Gegenstände am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten. Auf letztgenannte Bestimmung stützten sich die einschreitenden Polizeibeamten im gegenständlichen Fall und haben die Sicherstellung des Mobiltelefons, des Crushers und der Aufbewahrungsbehältnisse von sich aus vorgenommen.
Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ist zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, sodass der - auf Akte der Staatsanwaltschaft beschränkte - Rechtsbehelf des Einspruches wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht offen gestanden ist (vgl VwGH 21.06.2018, Ro 2017/01/0006 mwH).Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ist zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, sodass der - auf Akte der Staatsanwaltschaft beschränkte - Rechtsbehelf des Einspruches wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht offen gestanden ist vergleiche VwGH 21.06.2018, Ro 2017/01/0006 mwH).
Von dem Polizeibeamten wurde zwar im Zuge der Sicherstellung des Mobiltelefons keinerlei körperliche Gewalt ausgeübt oder angedroht, allerdings erfolgte die Sicherstellung der genannten Gegenstände durch zwei uniformierte Polizeibeamte und der darauffolgende Versuch der Auswertung der auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten unzweifelhaft gegen den Willen des Beschwerdeführers und war sohin mit einer Duldungspflicht verbunden, sodass nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Ausübung von Zwangsgewalt vorliegt.
Soweit auch die fehlende Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls bemängelt wurde, handelt es sich bei diesem Beschwerdevorbringen um „bloße Modalitäten“ der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, die allerdings im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl zu allem VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032, VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232, 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).Soweit auch die fehlende Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls bemängelt wurde, handelt es sich bei diesem Beschwerdevorbringen um „bloße Modalitäten“ der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, die allerdings im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist vergleiche , zu allem VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032, VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232, 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).
Die Maßnahmenbeschwerde ist fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben worden. Sie ist zulässig.
In der Sache:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die untenstehenden Ausführungen auf die hier maßgebliche Rechtslage der Strafprozessordnung im Zeitpunkt der Sicherstellung des gegenständlichen Mobiltelefons im März 2021 bezieht und sohin die Bestimmungen der StPO-Novelle BGBl I Nr 157/2024 grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Soweit in § 516 Abs 13 StPO idF BGBl I Nr 157/2024 angeordnet ist, dass in Altverfahren die § 115i, § 115k und § 115l StPO sinngemäß anzuwenden sind, handelt es sich um Bestimmungen betreffend Beteiligungsrechte von Beschuldigten und Beteiligten bei der Auswertung von Daten, Verwahrung von Datenträgern und Daten sowie Rechte des Rechtschutzbeauftragten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.Vorab ist festzuhalten, dass sich die untenstehenden Ausführungen auf die hier maßgebliche Rechtslage der Strafprozessordnung im Zeitpunkt der Sicherstellung des gegenständlichen Mobiltelefons im März 2021 bezieht und sohin die Bestimmungen der StPO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2024, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben.
Soweit in Paragraph 516, Absatz 13, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2024, angeordnet ist, dass in Altverfahren die Paragraph 115 i,, Paragraph 115 k und Paragraph 115 l, StPO sinngemäß anzuwenden sind, handelt es sich um Bestimmungen betreffend Beteiligungsrechte von Beschuldigten und Beteiligten bei der Auswertung von Daten, Verwahrung von Datenträgern und Daten sowie Rechte des Rechtschutzbeauftragten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.
Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten der Polizeiinspektion X ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft einen Crusher (= kleine Kräutermühle zum Zerkleinern von Kräuterdrogen wie Cannabis) und zwei Aufbewahrungsbehältnisse mit Suchtmittelrückständen sowie das Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte des deutschen Beschwerdeführers nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO, BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 71/2014, im Rahmen einer freiwilligen Nachschau in dessen Personalzimmer sichergestellt. Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft einen Crusher (= kleine Kräutermühle zum Zerkleinern von Kräuterdrogen wie Cannabis) und zwei Aufbewahrungsbehältnisse mit Suchtmittelrückständen sowie das Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte des deutschen Beschwerdeführers nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2014,, im Rahmen einer freiwilligen Nachschau in dessen Personalzimmer sichergestellt.
Eine Sicherstellung nach der zitierten StPO-Bestimmung ist zulässig, wenn die Gegenstände am Tatort aufgefunden werden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten.
Da der Crusher zum Zerkleinern von Cannabis verwendet wird und sich darin sowie in den beiden Aufbewahrungsbehältnissen Suchtmittelrückstände befanden, steht zweifelsfrei fest, dass diese Gegenstände zur Begehung der strafbaren Handlung nach § 27 Abs 1 Suchmittelgesetz verwendet worden sind. Nachdem diese Gegenstände im Personalzimmer, wo der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung wohnte, sichergestellt werden konnten, ist die Annahme der Polizeibeamten vertretbar, dass es sich dabei um einen Tatort für ein Vergehen nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz handelt. Es bestand zudem nach der Aussage der Polizeibeamten der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Personalzimmer aufgefundenen Mobiltelefon (kein sonstiges Kommunikationsgerät wurde im Zimmer entdeckt) in Deutschland Suchmittel „bestellt“.
Da der Crusher zum Zerkleinern von Cannabis verwendet wird und sich darin sowie in den beiden Aufbewahrungsbehältnissen Suchtmittelrückstände befanden, steht zweifelsfrei fest, dass diese Gegenstände zur Begehung der strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchmittelgesetz verwendet worden sind. Nachdem diese Gegenstände im Personalzimmer, wo der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung wohnte, sichergestellt werden konnten, ist die Annahme der Polizeibeamten vertretbar, dass es sich dabei um einen Tatort für ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz handelt. Es bestand zudem nach der Aussage der Polizeibeamten der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Personalzimmer aufgefundenen Mobiltelefon (kein sonstiges Kommunikationsgerät wurde im Zimmer entdeckt) in Deutschland Suchmittel „bestellt“.
Ein Mobiltelefon kann grundsätzlich in verschiedensten Funktionen zur Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Suchtmitteln verwendet werden, wie zB zur Kontaktaufnahme mit dem „Lieferanten“, zur Abwicklung von Zahlungen für den Suchtmittelkauf oder als Speichermedium zur Aufbewahrung von Information über den Suchtmittelhandel (zB Kontaktdaten etc).
Insoweit haben die einschreitenden Polizeibeamten vertretbar die Voraussetzungen des § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO als gegeben beurteilt.Insoweit haben die einschreitenden Polizeibeamten vertretbar die Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO als gegeben beurteilt.
Bei der Sicherstellung des Mobiltelefons sind darüber hinaus aber auch noch folgende rechtlichen Überlegungen maßgebend:
Im Fall der Sicherstellung eines Datenträgers, wie zB eines Mobiltelefons, und dessen Auswertung handelt es sich um eine eingriffsintensive und weitreichende Ermittlungsbefugnis, als es (aus technischer Sicht) möglich ist, auf sämtliche auf einem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherte Daten zuzugreifen und diese auszuwerten. Dazu kommt, dass von einem sichergestellten Datenträger aus auch auf externe Speichermedien (zB Netzwerksysteme oder Clouds) zugegriffen werden kann. All dies ergibt zum Ersten eine Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsorgane auf weit in der Vergangenheit liegende Daten des Betroffenen. Zum Zweiten ermöglicht die außerordentliche Streubreite der auf dem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherten Daten die Erstellung eines umfassenden Verhaltens- und Bewegungsprofils des Betroffenen.
Zum Dritten haben die von den Strafverfolgungsorganen zur Erstellung des Verhaltens- und Bewegungsprofils, aber auch ganz allgemein eingesetzte Filter (zB in Form von Algorithmen oder Suchbegriffen), Auswirkungen auf das Ergebnis der Auswertung. Zum Vierten steht es den Strafverfolgungsorganen offen, die auf dem Datenträger vorhandenen Daten mit anderen den Strafverfolgungsorganen zur Verfügung stehenden Daten zu verknüpfen. Dazu kommt, dass bei einer etwaigen Veränderung der Daten durch die auswertenden Organe (nach dem derzeitigen Stand der Technik) im Nachhinein nur festgestellt werden kann, dass eine Veränderung stattgefunden hat; welche konkrete Änderung vorgenommen wurde, lässt sich hingegen nicht feststellen (vgl dazu die Ausführungen des VfGH 14.12.2023, G 352/2021).Im Fall der Sicherstellung eines Datenträgers, wie zB eines Mobiltelefons, und dessen Auswertung handelt es sich um eine eingriffsintensive und weitreichende Ermittlungsbefugnis, als es (aus technischer Sicht) möglich ist, auf sämtliche auf einem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherte Daten zuzugreifen und diese auszuwerten.
Dazu kommt, dass von einem sichergestellten Datenträger aus auch auf externe Speichermedien (zB Netzwerksysteme oder Clouds) zugegriffen werden kann. All dies ergibt zum Ersten eine Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsorgane auf weit in der Vergangenheit liegende Daten des Betroffenen. Zum Zweiten ermöglicht die außerordentliche Streubreite der auf dem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherten Daten die Erstellung eines umfassenden Verhaltens- und Bewegungsprofils des Betroffenen. Zum Dritten haben die von den Strafverfolgungsorganen zur Erstellung des Verhaltens- und Bewegungsprofils, aber auch ganz allgemein eingesetzte Filter (zB in Form von Algorithmen oder Suchbegriffen), Auswirkungen auf das Ergebnis der Auswertung.
Zum Vierten steht es den Strafverfolgungsorganen offen, die auf dem Datenträger vorhandenen Daten mit anderen den Strafverfolgungsorganen zur Verfügung stehenden Daten zu verknüpfen. Dazu kommt, dass bei einer etwaigen Veränderung der Daten durch die auswertenden Organe (nach dem derzeitigen Stand der Technik) im Nachhinein nur festgestellt werden kann, dass eine Veränderung stattgefunden hat; welche konkrete Änderung vorgenommen wurde, lässt sich hingegen nicht feststellen vergleiche dazu die Ausführungen des VfGH 14.12.2023, G 352 aus 2021,).
Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der damals geltenden Rechtslage ein Betroffener vielfach gar nicht Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen hatte, aber auch ganz allgemein keine Kenntnis von der tatsächlichen Vorgangsweise der Kriminalpolizei bei der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten erhalten konnte. Dieser Umstand hatte wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Hinzu kommt, dass bei sichergestellten Datenträgern nach der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten in aller Regel kein "Mehrwert" in der Beschlagnahme des Datenträgers gemäß §115 StPO zu sehen war, sodass sich die für die Strafverfolgungsorgane wesentlichen Ermittlungsschritte in aller Regel in der Speicherung sämtlicher auf dem sichergestellten Datenträger (lokal und extern) gespeicherter Daten auf einem Medium der Strafverfolgungsorgane und der nachfolgenden Auswertung der auf dem sichergestellten Datenträger gespeicherten Daten erschöpften und sohin häufig keine diesbezügliche Überprüfung im Zuge eines Rechtsmittels gegen eine Beschlagnahme möglich war (vgl VfGH 14.12.2023, G 352/2021).
Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der damals geltenden Rechtslage ein Betroffener vielfach gar nicht Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen hatte, aber auch ganz allgemein keine Kenntnis von der tatsächlichen Vorgangsweise der Kriminalpolizei bei der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten erhalten konnte. Dieser Umstand hatte wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Hinzu kommt, dass bei sichergestellten Datenträgern nach der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten in aller Regel kein "Mehrwert" in der Beschlagnahme des Datenträgers gemäß §115 StPO zu sehen war, sodass sich die für die Strafverfolgungsorgane wesentlichen Ermittlungsschritte in aller Regel in der Speicherung sämtlicher auf dem sichergestellten Datenträger (lokal und extern) gespeicherter Daten auf einem Medium der Strafverfolgungsorgane und der nachfolgenden Auswertung der auf dem sichergestellten Datenträger gespeicherten Daten erschöpften und sohin häufig keine diesbezügliche Überprüfung im Zuge eines Rechtsmittels gegen eine Beschlagnahme möglich war vergleiche VfGH 14.12.2023, G 352 aus 2021,).
Im Hinblick auf die dargestellte Eingriffsintensität einer solchen Auswertung und des aufgezeigten Rechtsschutzdefizits nach der damals geltenden Rechtslage werden die kriminalpolizeilichen Ermittlungsmaßnahmen durch eine solche (versuchte) Auswertung als Teil der Ausübung von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Sicherstellung eines solchen Datenträgers (hier: Sicherstellung des Mobiltelefons) qualifiziert.
Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen allerdings nur versucht, auf die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, was im Ergebnis nicht gelang. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.10.2024, C-548/21, klargestellt, dass auch bereits ein Versuch von Polizeibehörden für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen, wie der im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt (Rn 77).
Der Europäische Gerichtshof hat in dem gegenständlichen Urteil vom 04.10.2024 grundsätzlich die Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons unter Bezugnahme auf Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2016/680 im Licht der Art 7 und 8 sowie von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgrund einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Zugreifens auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen als zulässig erachtet, allerdings unter den Bedingungen, dass diese Regelung die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert, die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.
Der Europäische Gerichtshof hat in dem gegenständlichen Urteil vom 04.10.2024 grundsätzlich die Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons unter Bezugnahme auf Artikel 4, Absatz eins, Buchst c der Richtlinie (EU) 2016/680 im Licht der Artikel 7 und 8 sowie von Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgrund einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Zugreifens auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen als zulässig erachtet, allerdings unter den Bedingungen, dass diese Regelung die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert, die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.
Die damals geltenden Bestimmungen der StPO erlaubten eine Auswertung der Mobiltelefondaten durch die Kriminalpolizei auch außerhalb begründeter Eilfälle ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlung nach § 91 StPO. Insoweit hat der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht im erforderlichen Ausmaß umgesetzt und ist sohin – nach vorliegendem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 6. Mai 2018 – die hinreichend bestimmte Regelung des Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie (EU) 2016/680 unmittelbar anwendbar. Die damals geltenden Bestimmungen der StPO erlaubten eine Auswertung der Mobiltelefondaten durch die Kriminalpolizei auch außerhalb begründeter Eilfälle ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlung nach Paragraph 91, StPO. Insoweit hat der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht im erforderlichen Ausmaß umgesetzt und ist sohin – nach vorliegendem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 6. Mai 2018 – die hinreichend bestimmte Regelung des Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie (EU) 2016/680 unmittelbar anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurde am 23.02.2021 das an den Beschwerdeführer adressierte Suchmittelpaket sichergestellt, die freiwillige Nachschau im Zimmer des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Mobiltelefons fand erst elf Tage später am 06.03.2021 statt. Eine vorangehende Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle hat nicht stattgefunden. Es liegt auch kein begründeter Eilfall vor, zumal es zum einen wenig überraschend ist, dass ein Mobiltelefon als Kommunikationsmittel bei einem 38Jährigen aufgefunden wird und nach Sicherstellung und vor Auswertung des Mobiltelefons durch Entfernung von SIM- und SD-Karte ein Zugriff von außen und damit mögliche Manipulierung der Daten gar nicht mehr möglich war.
Da sich sohin der Versuch der Auswertung der Daten des Mobiltelefons schon mangels vorangegangener Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle nicht den Vorgaben des Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie (EU) 2016/680 entsprechend erfolgt ist, ist sohin die gesamte Sicherstellung des Mobiltelefons bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig zu qualifizieren.Da sich sohin der Versuch der Auswertung der Daten des Mobiltelefons schon mangels vorangegangener Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle nicht den Vorgaben des Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie (EU) 2016/680 entsprechend erfolgt ist, ist sohin die gesamte Sicherstellung des Mobiltelefons bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig zu qualifizieren.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass auch den gesetzlich festgelegten Modalitäten der gegenständlichen Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO nicht entsprochen worden ist:Zu berücksichtigen ist überdies, dass auch den gesetzlich festgelegten Modalitäten der gegenständlichen Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, StPO nicht entsprochen worden ist:
Die Kriminalpolizei hat gemäß § 113 Abs 2 StPO der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs 1). Die Kriminalpolizei hat gemäß Paragraph 113, Absatz 2, StPO der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,).
Im gegenständlichen Fall hat der einschreitende Polizeibeamte zugestanden, dass er vergessen hat der Staatsanwaltschaft binnen 14 Tagen einen entsprechenden Bericht über die Sicherstellung zu übermitteln. Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde vom 31.03.2024 wurde nach einem Telefonat mit dem Journal-Staatsanwalt am 04.04.2021 über dessen Anordnung das Handy an den Beschwerdeführer retourniert und erst am 13.04.2021 ein Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft erstellt.
Zumal es sich bei einem Handy jedenfalls nicht um einen geringwertigen Gegenstand handelt (vgl VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211: zur Sicherstellung eines Mobiltelefons als Speichermedium samt den darin (noch) enthaltenen Daten – keine Geringwertigkeit des Mobiltelefons), wäre ein entsprechender Bericht über alle sichergestellten Gegenstände binnen 14 Tagen an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln gewesen.Zumal es sich bei einem Handy jedenfalls nicht um einen geringwertigen Gegenstand handelt vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211: zur Sicherstellung eines Mobiltelefons als Speichermedium samt den darin (noch) enthaltenen Daten – keine Geringwertigkeit des Mobiltelefons), wäre ein entsprechender Bericht über alle sichergestellten Gegenstände binnen 14 Tagen an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln gewesen.
Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten (vgl VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl zu allem VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032, VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232, 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten vergleiche , VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005, mwN).
Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist vergleiche , zu allem VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032, VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232, 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).
Im Ergebnis erweist sich aus den dargelegten Gründen die am 06.03.2024 durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnissen mit Suchtmittelrückständen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft am 13.04.2021 als rechtswidrig, sodass es sich erübrigt zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Aushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls nach § 111 Abs 4 StPO im vorliegenden Fall vorliegt.Im Ergebnis erweist sich aus den dargelegten Gründen die am 06.03.2024 durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnissen mit Suchtmittelrückständen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft am 13.04.2021 als rechtswidrig, sodass es sich erübrigt zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Aushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls nach Paragraph 111, Absatz 4, StPO im vorliegenden Fall vorliegt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.römisch sechs.
Kosten:
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG). Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Sicherstellung von mehreren Gegenständen anlässlich einer freiwilligen Nachschau und deren Modalitäten um einen Verwaltungsakt, der sachlich nicht trennbar ist.
Beantragt wurden in der Beschwerde die Kosten für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr.
Der Beschwerdeführer hat in der Sache obsiegt, sodass spruchgemäß der beantragte Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, der Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zuzusprechen waren.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.2583.3