LVwG-2024/11/2496-16
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlLVwG-2024/11/2496-16 ; LVwG-2024/11/2497-16 ; LVwG-2024/11/2498-16 ; LVwG-2024/11/2499-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer auf Grund des Vorlageantrages vom 30.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** CC, gegen die Bescheide des Stadtmagistrates CC vom 07.05.2024, Zln ***, ***, *** und ***, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide vom 07.05.2024, Zln ***, ***, *** und ***, behoben.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Erledigungen vom 22.04.2024 meldete das Bundesministerium für Finanzen die GPLB-Prüfungsergebnisse betreffend die AA, Steuernummer *** für die Jahre 2017 bis 2023. Darin waren Differenzen zwischen der jeweiligen Bemessungsgrundlage laut Erklärung und laut Prüfung für die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023 ausgewiesen.
Mit Bescheiden jeweils vom 07.05.2024 (Zlen. ***, ***, ***, ***) wurde die Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG (insgesamt mit € 110.662,11) wie folgt festgesetzt:Mit Bescheiden jeweils vom 07.05.2024 (Zlen. ***, ***, ***, ***) wurde die Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG (insgesamt mit € 110.662,11) wie folgt festgesetzt:
2018 Bemessungsgrundlage Steuer festgestellte BMG € 285.587,04 € 8.567,61 erklärte BMG € 282.479,94 € 8.474,40 Forderung € 93,21 2021 Bemessungsgrundlage Steuer festgestellte BMG € 1.152.401,14 € 34.572,03 erklärte BMG € 142.376,33 € 4.271,29 Forderung € 30.300,74 Säumniszuschlag (2% von € 30.300,74) € 606,01 2022 Bemessungsgrundlage Steuer festgestellte BMG € 1.428.201,65 € 42.846,05 erklärte BMG € 0,00 € 0,00 Forderung € 42.846,05 Säumniszuschlag (2% von € 42.846,05) € 856,92 2023 Bemessungsgrundlage Steuer festgestellte BMG € 1.070.213,52 € 32.106,41 erklärte BMG € 0,00 € 0,00 Forderung € 32.106,41 Säumniszuschlag (2% von € 32.106,41) € 642,13 Verspätungszuschlag (10% von € 32.106,41) € 3.210,64 Mit inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Eingaben vom 23.05.2024 wurden gegen die angeführten Festsetzungen der Kommunalsteuer Beschwerden eingelegt. Zusammengefasst vorgebracht wurde dazu, die Insolvenzschuldnerin (Beschwerdeführerin) schulde gar keine Kommunalsteuer. Sie sei eine gemeinnützige GmbH im Sinne der §§ 34-37, 39-47 BAO und verfolge ausschließlich gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge. Über den vorgehaltenen Mitarbeiterpool seien den Tiroler Gemeinden Freizeitpädagoginnen zur Verfügung gestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und sei nach § 8 Z 2 KommStG abgabenbefreit.Mit inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Eingaben vom 23.05.2024 wurden gegen die angeführten Festsetzungen der Kommunalsteuer Beschwerden eingelegt. Zusammengefasst vorgebracht wurde dazu, die Insolvenzschuldnerin (Beschwerdeführerin) schulde gar keine Kommunalsteuer. Sie sei eine gemeinnützige GmbH im Sinne der Paragraphen 34 -, 37, 39 -, 47, BAO und verfolge ausschließlich gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge. Über den vorgehaltenen Mitarbeiterpool seien den Tiroler Gemeinden Freizeitpädagoginnen zur Verfügung gestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und sei nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG abgabenbefreit.
Der Insolvenzschuldnerin sei bekannt, dass im Zuge der GPLB-Prüfung ohnehin nur jene Summen als steuerpflichtige Bemessungsgrundlage unterstellt worden seien, die Mitarbeiter in der Verwaltung/Koordination betreffen. Die Freizeitpädagoginnen selbst seien offensichtlich auch im Wege der Abgabenprüfung nicht in die Berechnung der Kommunalsteuer einbezogen worden. Diesbezüglich sei offensichtlich der Befreiungstatbestand akzeptiert worden. Das Gesetz unterscheide aber nicht zwischen Mitarbeitern, die den statutengemäßen gemeinnützigen Zweck unmittelbar ausüben, und solchen, die für dessen Koordination/Planung verantwortlich seien. Ohne deren Tätigkeit könne der gemeinnützige Zweck gar nicht verfolgt werden. Die Festsetzung der Kommunalsteuer sei daher insgesamt zu Unrecht erfolgt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 04.07.2024 (Zl ***) wurden gemeinsam die Beschwerden gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022, 2023 abgewiesen. Begründend wird in der BVE nach Anführung des Verfahrensgangs und der generellen Grundlagen der Kommunalsteuerpflicht ausgeführt, § 8 Z 2 KommStG sehe auch für gemeinnützige Körperschaften keine generelle Ausnahme von der Kommunalsteuerpflicht vor, sondern normiere eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung. § 8 Z 2 KommstG sei nämlich nur anwendbar, „soweit“ Körperschaften einem bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck dienen. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei die Befreiung in § 8 Z 2 KommStG tätigkeitsbezogen.
Für die Beurteilung einer allfälligen Kommunalsteuerbefreiung seien der Abgabenbehörde entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der generelle Hinweis, es läge aufgrund des Gesellschaftszweckes ein Befreiungstatbestand vor, reiche nicht aus. In diesem Sinne sei die Abgabenverpflichtete mit mehreren Schreiben, insbesondere vom 19.07.2021 und vom 28.03.2022, zur Vorlage von entsprechenden Dokumenten aufgefordert worden. Diese Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden und sei insgesamt die Abgabenvorschreibung zu Recht erfolgt.Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 04.07.2024 (Zl ***) wurden gemeinsam die Beschwerden gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022, 2023 abgewiesen.
Begründend wird in der BVE nach Anführung des Verfahrensgangs und der generellen Grundlagen der Kommunalsteuerpflicht ausgeführt, Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG sehe auch für gemeinnützige Körperschaften keine generelle Ausnahme von der Kommunalsteuerpflicht vor, sondern normiere eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung. Paragraph 8, Ziffer 2, KommstG sei nämlich nur anwendbar, „soweit“ Körperschaften einem bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck dienen. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei die Befreiung in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG tätigkeitsbezogen. Für die Beurteilung einer allfälligen Kommunalsteuerbefreiung seien der Abgabenbehörde entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Der generelle Hinweis, es läge aufgrund des Gesellschaftszweckes ein Befreiungstatbestand vor, reiche nicht aus. In diesem Sinne sei die Abgabenverpflichtete mit mehreren Schreiben, insbesondere vom 19.07.2021 und vom 28.03.2022, zur Vorlage von entsprechenden Dokumenten aufgefordert worden. Diese Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden und sei insgesamt die Abgabenvorschreibung zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom 30.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bereits aus dem statutenkonformen Geschäftszweck hervorgehe, dass die Insolvenzschuldnerin gemeinnützige Tätigkeiten entfalte und keine andere Tätigkeiten ausübe. Diesbezüglich sei ein GPLB-Prüfverfahren anhängig gewesen, das keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben habe. Eine Anforderung von Dokumenten zur Beurteilung faktisch ausgeübter Tätigkeiten sei zu keiner Zeit erfolgt. Die Aufforderungen vom 19.07.2021 und vom 28.03.2022 beträfen ein Verfahren im Zusammenhang mit Rückzahlungsanträgen für Anträge betreffend früherer Abgabenperioden. Sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin seien für die Verfolgung des gemeinnützigen Gesellschaftszweckes eingesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin übe keine Tätigkeiten aus, die von ihrem satzungsmäßigen Geschäftszweig abgewichen wären, sodass die Kommunalsteuerbefreiung in vollem Umfang vorliege.
Mit Erledigung vom 23.09.2024 (Zl ***) wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht holte von der belangten Behörde die in der BVE angeführten Erledigungen der Abgabenbehörde vom 19.07.2021 und vom 28.03.2022 sowie von der Beschwerdeführerin den Gesellschaftsvertrag, den Kooperationsvertrag mit der Stadt CC und den Jahresabschluss 2021 ein und wurden diese Unterlagen im Verfahren vorgelegt. Außerdem holte das Landesverwaltungsgericht einen Firmenbuchauszug ein.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, ihre Tätigkeit sei lediglich die „aufgezwungene Umsetzung eines politischen Konzepts.“ Nur über Intervention des Tiroler Gemeindeverbandes und des Landes Tirol sei die Gründung der Beschwerdeführerin ausschließlich zur Besorgung öffentlicher Aufgaben (vor allem im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendfürsorge, der Schulbildung und Erziehung) erfolgt. Für die Tiroler Gemeinden habe ein umfassendes Dienstleistungspaket für die schulische Freizeit- und Tagesbetreuung sowie der Schulassistenz angeboten werden müssen. Die Finanzierung sei durch Förderungen und Beiträge des Landes Tirol, des AMS, der jeweiligen Gemeinden, allenfalls mit Beiträgen der betroffenen Eltern, erfolgt. Dennoch sei der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht kostendeckend gewesen. Ein Großteil der Mitarbeiter sei unmittelbar vor Ort in den Bildungseinrichtungen tätig gewesen. Weitere Mitarbeiter, ohne die eine Abwicklung nicht möglich gewesen wäre, seien in der Projektsteuerung, in der Organisation und in der Abrechnung tätig gewesen. Der Standpunkt der Abgabenbehörde, dass die Mitarbeiter der Steuerungsgruppe keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt hätten, treffe nicht zu. Die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet gewesen und wäre daher kommunalsteuerbefreit.
Das Landesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme des GPLB-Prüfers der Österreichischen Gesundheitskasse, der die verfahrenseinleitenden Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Berichte verfasst hat, ein. Dieser führte zusammengefasst aus, dass bei der Prüfung zwischen Mitarbeitern unterschieden worden sei, welche in der Schulassistenz und Freizeitbetreuung einerseits operativ und andererseits koordinierend tätig geworden seien. Bereits auf Prüfebene seien all jene Mitarbeiter, welche unmittelbar mit der Kinderbetreuung betraut gewesen waren, als kommunalsteuerfrei angesehen worden. Die an die Abgabenbehörde übermittelten Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen seien aufgrund der Entgelte erstellt worden, die an Verwaltungspersonal ausbezahlt worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 10.02.2025 und am 20.03.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde wegen der Komplexität der Angelegenheit der Beschluss nach § 277 Abs 4 BAO gefasst, die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten.Das Landesverwaltungsgericht führte am 10.02.2025 und am 20.03.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde wegen der Komplexität der Angelegenheit der Beschluss nach Paragraph 277, Absatz 4, BAO gefasst, die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Landeshauptstadt CC. Sie wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 26.04.2016 gegründet und mit 12.05.2016 im Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin verfolgte den Geschäftszweig „Förderung der Allgemeinheit durch Förderung der Kinder- und Jugendfürsorge sowie Förderung der Schulbildung und Erziehung“.
Die Beschwerdeführerin wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer DD ab 12.05.2016 (bis zur Insolvenzeröffnung) selbständig vertreten. Seit 19.07.2023 wird die Beschwerdeführerin vom Masseverwalter RA BB vertreten.
Über die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts CC vom 18.07.2023, *** der Konkurs eröffnet.
Die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 26.04.2016 (notariell beglaubigt mit Notariatsakt des öffentlichen Notars EE, **** CC, Adresse 2) lautet: „ERKLÄRUNG über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1. Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft:
1.1. Die Rechtsform der Gesellschaft ist die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft wird ausschließlich gemeinnützig tätig sein.
1.2. Die Firma der Gesellschaft lautet:
AA 1.3. Der Sitz der Gesellschaft ist in CC.
1.4. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes an Kapitalgesellschaften zu beteiligen, wenn diese als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Darüber hinaus ist eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften nur im Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung zulässig.
2.1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Die Anzahl der zu fördernden Personen ist nicht begrenzt und erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.2.1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (Paragraphen 34, ff BAO). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Die Anzahl der zu fördernden Personen ist nicht begrenzt und erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.
2.2. Der Gesellschaftszweck besteht in der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit durch Förderung der Kinder- und Jugendfürsorge sowie Förderung der Schulbildung und Erziehung.
2.3. Der Gegenstand des Unternehmens besteht in:
Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, allen Tätigkeiten nachzugehen, die dem Unternehmensgegenstand unter Berücksichtigung des Gesellschaftszweckes dienen, sowie alle die Erreichung ihrer Zwecke dienenden Geschäfte abzuschließen und Maßnahmen zu ergreifen.
2.4. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen seitens der Gesellschaft. Eine Ausschüttung von Zufallsgewinnen findet nicht statt (Ausschüttungsverbot). Verbleibende Zufallsgewinne dürfen nur zur Erfüllung des gemeinnützigen Gesellschaftszweckes verwendet werden.
Die Gesellschafter erhalten bei Auflösung der Gesellschaft lediglich ihre einbezahlten Stammeinlagen zurück. Zur ausschließlichen Verwendung des verbleibenden Gesellschaftsreinvermögens siehe Punkt 9.
3.1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
3.2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
Die weiteren Geschäftsjahre beginnen mit dem 1. Jänner und enden am darauffolgenden 31. Dezember.
Das Geschäftsjahr entspricht sohin - ausgenommen das erste Rumpfgeschäftsjahr - dem Kalenderjahr.
4.1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000,00 (in Worten: Euro fünfunddreißig-tausend).
4.2. Es wird zur Gänze von der Alleingesellschafterin, AA, Adresse 3, **** CC, FN ***, übernommen und zur Hälfte vor Eintragung der Gesellschaft auf das Gesellschaftskonto einbezahlt.
4.3. Die Gesellschaft hat folgende Organe:
5.1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
5.2. Die Gesellschaft wird - wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist - durch diesen selbstständig vertreten.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einem oder mehreren Geschäftsführern auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
5.3. Die Bestellung von Prokuristen mit der Beschränkung des § 49 Abs 2 UGB ist zulässig. Die Prokuristen sind jeweils befugt, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer zu vertreten.5.3. Die Bestellung von Prokuristen mit der Beschränkung des Paragraph 49, Absatz 2, UGB ist zulässig. Die Prokuristen sind jeweils befugt, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer zu vertreten.
5.4. Die Firma der Gesellschaft wird derart gezeichnet, dass der Zeichnende dem Firmenwortlaut seine Unterschrift beisetzt. Prokuristen zeichnen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz.
6.1. Die Generalversammlung wird durch einen Geschäftsführer, oder - im Bedarfsfall - durch einen Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes an die der Gesellschaft jeweils zuletzt bekanntgegebene Anschrift eines jeden Gesellschafters mit Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
Zwischen dem Tag der Postaufgabe des Ladungsschreibens und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen, wobei der Tag der Aufgabe der Sendung und der Tag der Versammlung in diese Frist nicht einzurechnen sind.
Zur Fristwahrung ist es unter der Bedingung, dass die Einladung mit Einschreiben folgt, ausreichend, wenn die Einladung mittels Telefax oder mittels eMail vorab an die jeweils zuletzt bekanntgegebenen Kontaktdaten eines jeden Gesellschafters mit Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes versandt wird; eMails gelten als zugestellt, wenn sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Telefax-Nachrichten gelten mit positiver Bestätigung des abgeschlossenen Versandes als zugestellt.
6.2. Neben den gesetzlich definierten Fällen ist eine Generalversammlung immer dann einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert oder wenn dies von einem Gesellschafter - unter Angaben von Gründen, welche eine Klärung auf Gesellschafterebene erfordern, - gewünscht wird.
6.3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder sonst in einer österreichischen Landeshauptstadt statt.
6.4. Die Gesellschafterbeschlüsse werden - soweit das Gesetz oder dieser Vertrag nicht zwingend anderes bestimmen - durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Zur Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Generalversammlung kann unter Hinweis auf diese Tatsache eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung zu Letzterer hinzuweisen.
6.5. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Rahmen des § 34 GmbHG möglich, wenn sämtliche Gesellschafter sich im Einzelfall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären.6.5. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Rahmen des Paragraph 34, GmbHG möglich, wenn sämtliche Gesellschafter sich im Einzelfall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären.
6.6. Je € 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen.
6.7. Jeder stimmberechtigte Gesellschafter kann sich in der Generalversammlung durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lassen.
Die Vollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und verbleibt bei der Gesellschaft.
7.1. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) sowie den Geschäftsbericht spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres – falls Gesetz oder ein Gesellschafterbeschluss eine Prüfung durch Abschlussprüfer vorsehen, nach Prüfung durch diesen, - den Gesellschaftern zur Prüfung und Feststellung vorzulegen.
7.2. Die Geschäftsführung hat an alle Gesellschafter einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzergebnisses zu erstatten.
7.3. Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern spätestens bis Ende September vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Budget für das Folgejahr (Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzbudget) mit vierteljährlicher Gliederung vorzulegen und dann laufend für die einzelnen Quartale Soll/Ist-Vergleiche zu übermitteln. Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung (Gesellschafterbeschluss).
Die Generalversammlung beschließt über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung eines allfälligen Überschusses (Bilanzgewinnes), der nicht ausgeschüttet, sondern nur, ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden darf.
8.1. Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.
8.2. Eine Abtretung oder Übertragung – sei es im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, -oder Belastung der Geschäftsanteile oder der Teile derselben bedarf bei sonstiger Unwirksamkeit der einstimmigen Zustimmung der Generalversammlung.
8.3. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter übertragen wird.
Bei Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres begünstigten Zweckes iSd §§ 34ff BAO ist das verbleibende Gesellschaftsreinvermögen (mit Ausnahme der Stammeinlagen) ausschließlich einer iSd §§ 34ff BAO gemeinnützigen juristischen Person des privaten Rechts zu übertragen, welche das Vermögen ausschließlich für begünstigte Zwecke iSd §§ 34ff BAO zu verwenden hat.Bei Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres begünstigten Zweckes iSd Paragraphen 34 f, f, BAO ist das verbleibende Gesellschaftsreinvermögen (mit Ausnahme der Stammeinlagen) ausschließlich einer iSd Paragraphen 34 f, f, BAO gemeinnützigen juristischen Person des privaten Rechts zu übertragen, welche das Vermögen ausschließlich für begünstigte Zwecke iSd Paragraphen 34 f, f, BAO zu verwenden hat.
Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen, soweit sich aus dem Gesetz oder aus dieser Errichtungserklärung nicht zwingend anderes ergibt, per eMail an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse eines jeden Gesellschafters.
Alle mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbunden Kosten, Gebühren und Abgaben werden bis zum Höchstbetrag von € 7.000,00 (Euro siebentausend) von der Gesellschaft getragen und sind mit der tatsächlichen Höhe in den ersten Jahresabschluss einzustellen.
12.1. Der Vertragserrichter, FF, ist bevollmächtigt, alle Änderungen dieser Errichtungserklärung vorzunehmen und auch sonst alle Erklärungen, auch in notarieller Form, abzugeben, die zur Bewilligung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch notwendig oder zweckmäßig sind.
12.2. Soweit durch die Errichtungserklärung in ihrer jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, findet die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Unternehmensgesetzbuches in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung auf die Gesellschaft.
12.3. Für Streitigkeiten aus dieser Errichtungserklärung ist das sachlich für CC zuständige Gericht zuständig.
12.4. Sollte eine Bestimmung dieser Errichtungserklärung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit und die Wirksamkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall haben die Gesellschafter den rechtsunwirksamen oder ungültigen Bestandteil der Errichtungserklärung durch Beschluss in der nächsten Generalversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass die mit der rechtsunwirksamen oder ungültigen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen sowie rechtlichen Auswirkungen bestmöglich erreicht werden und der Gesamtzweck der Errichtungserklärung soweit wie möglich gewahrt bleibt.“ Die Beschwerdeführerin bot den Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter Leistungen der Schulassistenz (Assistenzleistungen für Schüler mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufgrund von persönlichen Einschränkungen) und der Freizeitbetreuung (Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung) an. Diese Leistungen wurden im Paket gesamthaft angeboten und umfassten neben der operativen Leistungserbringung auch die Suche geeigneten Personals, die Anstellung dieses Personals bei der Beschwerdeführerin, dessen Ausbildung, die Einteilung für die konkreten Arbeitseinsätze sowie die Abwicklung von möglicherweise abrufbaren Förderungen für die Gemeinden. Die Gemeinden, die diese Leistungen in Anspruch nahmen, bekamen lediglich eine Abschlussrechnung mit dem verbliebenen zu finanzierenden Delta.
Die Leistungen der Schulassistenz und Freizeitbetreuung standen allen Gemeinden offen, die konkrete Abrufung der Leistungen bedurfte des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Landeshauptstadt CC wurde folgende vertragliche Vereinbarung mit 24.5.2017/19.06.2017 geschlossen: „VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen:
I. Präambel, Vereinbarungsgegenstandrömisch eins. Präambel, Vereinbarungsgegenstand 1.
In Kooperation zwischen dem Land Tirol, dem Tiroler Gemeindeverband und der AA wurde die AA (in Folge kurz als „AA“ bezeichnet) gegründet, welche insbesondere den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Kinder- und Jugendfürsorge sowie der Schulbildung und Erziehung verfolgt. Der Gegenstand bzw. die Tätigkeit dieses Unternehmens besteht unter anderem in der Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen an Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere in Form der Nachmittagsbetreuung und Schulassistenz, sowie damit verbundenen Dienstleistungen.
In diesem Sinne bietet die AA den Tiroler Schulerhaltern, insbesondere somit den Tiroler Gemeinden, ein Dienstleistungspaket in Bezug auf die schulische Freizeitbetreuung im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie hinsichtlich der Schulassistenz gemäß den Regelungen dieser Vereinbarung an. Hierfür werden entsprechend qualifizierte Freizeitbetreuerinnen sowie Schulassistentinnen bei der AA angestellt und den Schulerhaltern bzw. den jeweiligen Standorten (z.B. Schulen) bedarfsgerecht zugewiesen. Weiters werden in diesem Zusammenhang unter anderem auch Aufgaben der Abrechnung und der Förderungsabwicklung mit dem Land Tirol von der AA wahrgenommen.
Die Stadt(Gemeinde) CC nimmt hiermit diese von der AA angebotenen (Dienst)Leistungen in Anspruch, wobei der konkrete Umfang und die näheren Bedingungen mit der gegenständlichen Vereinbarung geregelt werden.
II. Leistungsumfang, Leistungsabgrenzung, Informationsweitergaberömisch zwei. Leistungsumfang, Leistungsabgrenzung, Informationsweitergabe A. Schulische Freizeitbetreuung 1. Die AA erbringt im Rahmen der schulischen Freizeitbetreuung (Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung), beginnend ab dem Schuljahr 2017/2018, für die Gemeinde nachstehende Leistungen:1. Die AA erbringt im Rahmen der schulischen Freizeitbetreuung (Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung), beginnend ab dem Schuljahr 2017 aus 2018,, für die Gemeinde nachstehende Leistungen:
Die AA wird sich bestmöglich bemühen, den Personalbedarf in der schulischen Freizeitbetreuung jeweils abzudecken und ausreichend Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird die AA sich auch bemühen, entsprechendes Freizeitbetreuungspersonal für eine allenfalls gewünschte Ferienbetreuung zur Verfügung zu stellen, wobei die diesbezüglichen Details zwischen den Vertragspartnern und dem Betreuungspersonal im Bedarfsfall gesondert im Einzelnen zu vereinbaren sind. Von der AA wird aber keine Haftung bzw. Gewährleistung für die Zurverfügungstellung von Betreuungspersonal übernommen.
Die pädagogische Leitung sowie fachliche Gesamtkoordination liegt bzw. verbleibt bei der Schulleitung (z.B. Organisation und Erstellung eines pädagogischen Gesamtkonzeptes, Dienstplanung und Diensteinteilung sowie Zuteilung der entsprechenden Räumlichkeiten vor Ort etc.). Festgehalten wird, dass die Diensthoheit und Dienstaufsicht über das Freizeitbetreuungspersonal bei der AA liegt; die Gemeinde hat diesbezüglich keine (Dienstgeber)Befugnisse. Die Vertragspartner werden Ansprechstellen benennen, welche jeweils die Abstimmungen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung vornehmen.
Bis spätestens 20. September eines jeden Schuljahres hat die Gemeinde sodann die konkreten Informationen hinsichtlich der oben genannten bzw. in Bezug auf sämtliche, von der AA benötigten Daten bekanntzugeben. Allenfalls bereits früher bekannte, konkrete Daten wird die Gemeinde der AA zum Zweck einer entsprechenden Planung und Organisation jeweils unverzüglich mitteilen.
Diese oben angeführten Daten werden auch für die von der AA im Rahmen der Förderungsabwicklung mit dem Land Tirol bzw. der Republik Österreich (Bund) zu erstellenden Vorschussberechnungen (für das laufende Schuljahr) und (End)Abrechnungen (für das jeweils abgelaufene Schuljahr) benötigt und verwendet, wozu die Gemeinde hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.
In diesen Vorschussberechnungen bzw. Abrechnungen, welche die AA dem Land Tirol jeweils fristgerecht vorzulegen hat, sind neben den Personalkosten (Basis Pauschalstundensatz) insbesondere auch die konkreten Größen und die Anzahl der Freizeitbetreuungsgruppen je Standort anzugeben und es sind jeweils die tatsächlich vorgeschriebenen Elternbeiträge anzuführen. Der Gemeinde sind die Regelungen aus den jeweiligen Förderungsbestimmungen des Bundes und des Landes Tirol, insbesondere die Berichts- und Abrechnungsverpflichtungen bekannt. Die Gemeinde erklärt, die AA diesbezüglich zu unterstützen, insbesondere durch fristgerechte Bereitstellung aller benötigten Informationen und Unterlagen.
B. Schulassistenz (SchulhelferInnen) 1. Die AA erbringt in Bezug auf die Schulassistenz, beginnend ab dem Schuljahr 2017/2018, für die Gemeinde nachstehende Leistungen:1. Die AA erbringt in Bezug auf die Schulassistenz, beginnend ab dem Schuljahr 2017 aus 2018,, für die Gemeinde nachstehende Leistungen:
Die pädagogische Leitung sowie fachliche Gesamtkoordination liegt bzw. verbleibt bei der jeweiligen Schulleitung (z.B. Organisation und Erstellung eines pädagogischen Gesamtkonzeptes, Dienstplanung und Diensteinteilung etc.). Festgehalten wird, dass die Diensthoheit und Dienstaufsicht über das Schulassistenzpersonal bei der AA liegt; die Gemeinde hat diesbezüglich keine (Dienstgeber)Befugnisse. Die Vertragspartner werden Ansprechstellen benennen, welche jeweils die Abstimmungen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung vornehmen.
III. Vertragsdauer, Auflösungrömisch drei. Vertragsdauer, Auflösung 1. Die gegenständliche Vereinbarung beginnt mit allseitiger Unterfertigung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsteilen zum 31.08. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer 8-monatigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt bzw. aufgelöst werden.
IV. Entgelt, Abrechnung, Förderungsabwicklungrömisch vier. Entgelt, Abrechnung, Förderungsabwicklung A. Schulische Freizeitbetreuung 1. Für die vertraglich vereinbarten (Dienst-)Leistungen der AA gilt ein Entgeltbetrag von wertgesichert pauschal € 28,46 pro Stunde schulischer Freizeitbetreuung (bezogen auf volle 60-Minuten-Stunden) als vereinbart bzw. festgelegt. Der genannte Betrag deckt alle vertragsgegenständlichen Leistungen der AA ab und steht dieser darüber hinaus kein sonstiger Entgeltanspruch zu.
Von diesen vorläufigen Gesamtkosten werden die voraussichtlichen, allfälligen Fördermittel bzw. Abgangsdeckungen von Bund und/oder Land Tirol in Abzug gebracht. Von dem sich somit ergebenden Differenzbetrag (dieser setzt sich sohin aus den vorläufig vorgeschriebenen Elternbeiträgen und den von der Gemeinde letztlich selbst zu tragenden Kosten zusammen), hat die Gemeinde jeweils 40 % am 01.10., 30 % am 01.01. und 30 % am 01.04. eines jeden Jahres als Akontozahlungen zur Abdeckung der anfallenden Kosten für die schulische Freizeitbetreuung auf ein von der AA bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen.
In der Endabrechnung werden die von der Gemeinde geleisteten Akonto- bzw. Teilzahlungen sowie auch die von der AA vom Land Tirol direkt erhaltenen Bundes- und Landesförderungsmittel (siehe näheres dazu im nächsten Punkt) entsprechend berücksichtigt.
Die Gemeinde stimmt hiermit sowie auch jeweils im Förderungsantrag ausdrücklich zu, dass das Land Tirol bzw. allenfalls auch die Republik Österreich sämtliche diesbezüglichen Fördergelder bzw. Abgangsdeckungsbeträge direkt an die AA ausbezahlen darf.
Die AA ist berechtigt, diese vom Land bzw. von der Republik Österreich direkt erhaltenen Beträge - so wie auch die von der Gemeinde jeweils geleisteten Akonto-und Teilrechnungsbeträge — zur Abdeckung ihrer Forderungen gegen die Gemeinde, insbesondere zur Deckung der anfallenden Personalkosten, zu verwenden. Zur Veranschaulichung liegt dieser Vereinbarung ein Förderungsantrags-Muster bei, aus welchem nähere Details entnommen werden können (siehe Beilage 1). In der Endabrechnung werden diese Fördergelder natürlich entsprechend berücksichtigt und von den Gesamtpersonalkosten in Abzug gebracht.
B. Schulassistenz 1. Für die in Bezug auf die Schulassistenz vertraglich vereinbarten (Dienst-)Leistungen der AA gilt ein Entgeltbetrag von wertgesichert pauschal € 28,46 pro Stunde Schulassistenz (bezogen auf volle 60-Minuten-Stunden) als vereinbart bzw. festgelegt. Der genannte Betrag deckt alle vertragsgegenständlichen Leistungen der AA ab und steht dieser darüber hinaus kein sonstiger Entgeltanspruch zu.
Dieser pauschale Betrag wird gemäß den oben in Pkt. IV. A. 2. geregelten Bestimmungen wertgesichert und angepasst.Dieser pauschale Betrag wird gemäß den oben in Pkt. römisch vier. A. 2. geregelten Bestimmungen wertgesichert und angepasst.
Festgehalten wird, dass der tatsächliche Erhalt bzw. das Vorliegen von allfälligen Einzelgenehmigungen (die diesbezüglichen Veranlassungen etc. obliegen der Gemeinde, siehe oben Pkt. II. B. 2.) keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtkostenbetrages hat.Festgehalten wird, dass der tatsächliche Erhalt bzw. das Vorliegen von allfälligen Einzelgenehmigungen (die diesbezüglichen Veranlassungen etc. obliegen der Gemeinde, siehe oben Pkt. römisch zwei. B. 2.) keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtkostenbetrages hat.
V. Datenschutz und Geheimhaltungrömisch fünf. Datenschutz und Geheimhaltung 1. Die AA verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge der Gemeinde zu verwenden und ausschließlich der Gemeinde zurück zu geben oder nur nach deren schriftlichen Auftrag zu übermitteln. Die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag der Gemeinde ist ausdrücklich verboten.
VI. Allgemeine Bestimmungen, besondere Vereinbarungenrömisch sechs. Allgemeine Bestimmungen, besondere Vereinbarungen 1. Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, diesen Vertrag freiwillig und ohne jeden Zwang abgeschlossen zu haben. Die Vertragsteile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
4 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Festgehalten wird, dass keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragsteile sind für das gegenständliche Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hat während der Zeit ihres Bestehens keine anderen Aufgaben als die Schulassistenz und Freizeitbetreuung als Geschäftszweig betrieben. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin haben vereinzelt innerhalb der AA-Konzernstruktur hilfsweise Aufgaben und Tätigkeiten übernommen. Eine Verrechnung dieser Leistungen innerhalb des Konzerns gab es nicht. Einzelne zentrale Leistungen (Shared Services) wurden innerhalb des AA-Konzernstruktur zentral bereitgestellt und den einzelnen Tochterfirmen verrechnet (zB Miete der Büroräumlichkeiten, juristische Beratung).
Die Beschwerdeführerin nahm keine Gewinnausschüttungen vor.
Für das koordinierende Personal (bis zu 15 Personen) wiesen die Lohnkonten der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 Euro 285.587,04, im Jahr 2021 Euro 1.152.401,14, im Jahr 2022 Euro 1.428.201,65 und im Jahr 2023 Euro 1.070.213,52 aus.
Der Geschäftsführer bezog ein Gehalt von rund Euro 17.000,00 monatlich und war über die Jahre fallweise bei der Beschwerdeführerin, fallweise bei anderen Firmen im AA-Konzern angestellt. Das Gehalt des Geschäftsführers entsprach dabei jeweils den Manager-Richtlinien des Landes Tirol.
Bei der Durchführung der GBLB-Prüfung wurde bei der Erhebung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zwischen Mitarbeitern, die koordinierend tätig waren („Verwaltungspersonal“) und solchen, die operativ in der Schulassistenz und Freizeitbetreuung tätig waren, unterschieden. Der Prüfer hat sich im Vorfeld der Prüfung mit der Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weil dies für ihn nicht ganz klar gewesen ist. Im Vorfeld der Prüfung hat sowohl der Prüfer als auch dessen Vorgesetzter bei der Österreichischen Gesundheitskasse versucht, die Frage der Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin dem Grunde nach mit der Abgabenbehörde zu klären. Unter Hinweis auf ein damals anhängiges Feststellungsverfahren und fehlender, nicht vorgelegter Unterlagen, konnte die Frage der Kommunalsteuerpflicht im Vorfeld der Prüfung nicht geklärt werden und gab es keine konkreten Vorgaben der Abgabenbehörde. Auf lediglich interne Vorgabe der Österreichischen Gesundheitskasse wurde der Prüfer angewiesen, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer anhand der Arbeitslöhne des „Verwaltungspersonals“ zu ermitteln. An die Abgabenbehörde wurde dann die Gesamthöhe der so ermittelnden Bemessungsgrundlage übermittelt. Eine Aufstellung zu jedem einzelnen Dienstnehmer wurde – wie auch bei anderen Prüfungen üblich – nicht an die Abgabenbehörde weitergeleitet.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Beschwerdeführerin (Rechtsform, Errichtung, Sitz, Geschäftsführer, Insolvenz) ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug (06.02.2025). Die Bestellung des DD zum handelsrechtlichen Geschäftsführer (bis zur Insolvenzeröffnung) ergibt sich zudem aus dessen glaubwürdiger Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Errichtungserklärung der Beschwerdeführerin vom 26.04.2016 und dem hiezu angefertigten Notariatsakt des öffentlichen Notars EE ergeben sich aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden unbedenklichen Urkunden selbst.
Die Feststellungen zum konkreten Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin (verfolgte Geschäftszwecke, Mitarbeiterstand, Vorgaben zur permanenten flächendeckenden Erfüllung der Leistungen der Schulassistenz und Freizeitbetreuung sowie wechselseitige Beziehungen der Firmen innerhalb der AA-Konzernstruktur sowie dazu, dass keine Gewinnausschüttungen erfolgt sind) ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des ehemaligen Geschäftsführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum allgemeinen Angebot der Leistungen der Schulassistenz und der Freizeitbetreuung durch die Beschwerdeführerin sowie zum Abruf dieser Leistungen über entsprechende Verträge ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des ehemaligen Geschäftsführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung, die sich auch mit dem Geschäftszweck laut Errichtungserklärung und der konkret zwischen der Beschwerdeführerin und der Landeshauptstadt CC abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung decken.
Die Feststellungen zur konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Landeshauptstadt CC vom 24.5.2017/19.06.2017 ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden unbedenklichen Urkunde selbst.
Die Feststellungen zu den Arbeitslöhnen des koordinierenden Personals („Verwaltungspersonals“) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den GPLB-Prüfungsergebnissen des Bundesministeriums für Finanzen. Dass die in diesen Berichten ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen laut Prüfergebnissen ausschließlich die Arbeitslöhne des „Verwaltungspersonals“ darstellten, ergab sich aus der glaubwürdigen Aussage des Prüfers der Österreichischen Gesundheitskasse JJ, der die Prüfung vornahm, in der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Gehalt des ehemaligen Geschäftsführers sowie die Konformität dieses Gehaltes mit den Manager-Richtlinien des Landes Tirol ergeben sich aus dessen glaubwürdiger Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Übereinstimmung mit den Manager-Richtlinien scheint im Hinblick auf die öffentlich verlautbarten Richtlinien (Microsoft Word - ***) sowie den für die jeweiligen Jahre geltenden Ausgangsbeträgen nach § 2 des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998 plausibel.Die Feststellungen zum Gehalt des ehemaligen Geschäftsführers sowie die Konformität dieses Gehaltes mit den Manager-Richtlinien des Landes Tirol ergeben sich aus dessen glaubwürdiger Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Übereinstimmung mit den Manager-Richtlinien scheint im Hinblick auf die öffentlich verlautbarten Richtlinien (Microsoft Word - ***) sowie den für die jeweiligen Jahre geltenden Ausgangsbeträgen nach Paragraph 2, des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998 plausibel.
Die konkrete Vorgehensweise zur Prüfung, die im Vorfeld erfolgte versuchsweise aber letztlich erfolglos gebliebene Abstimmung betreffend die Beurteilung der Kommunalsteuerbefreiung mit der Abgabenbehörde sowie die diesbezüglichen ÖGK-internen Vorgaben an den Prüfer ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Prüfers der Österreichischen Gesundheitskasse, JJ, der die Prüfung vornahm, in der öffentlich mündlichen Verhandlung.
IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 180/2004Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 2004, „Steuerbefreiungen § 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:Paragraph 8, Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Rechtliche Erwägungen:
V.1 Voraussetzungen der Kommunalsteuerbefreiungrömisch fünf.1 Voraussetzungen der Kommunalsteuerbefreiung Nach § 8 Z 2 KommStG sind Unternehmen von der Kommunalsteuer befreit, wenn sie ausschließlich (§ 39 BAO) und unmittelbar (§ 40 BAO) einem begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen (§§ 34-37 BAO). Dies muss in der Satzung verankert sein (§ 41 BAO) und sich in der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO) widerspiegeln (zusammenfassend Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 64; Fellner, KommStG4 [2008] § 8 Rz 27 ff).Nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG sind Unternehmen von der Kommunalsteuer befreit, wenn sie ausschließlich (Paragraph 39, BAO) und unmittelbar (Paragraph 40, BAO) einem begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen (Paragraphen 34 -, 37, BAO). Dies muss in der Satzung verankert sein (Paragraph 41, BAO) und sich in der tatsächlichen Geschäftsführung (Paragraph 42, BAO) widerspiegeln (zusammenfassend Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 64; Fellner, KommStG4 [2008] Paragraph 8, Rz 27 ff).
V.1.1 Begünstigter Zweck:römisch fünf.1.1 Begünstigter Zweck:
Die Kommunalsteuerbefreiung setzt einen begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck nach § 8 Z 2 KommStG voraus. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Von den in § 35 Abs 2 BAO angeführten Zwecken – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung genannt – sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und näher umschriebener Fürsorgepflege von der Kommunalsteuer befreit (VwGH 04.07.2022, Ra 2021/15/0084; 21.03.2022, Ro 2019/15/0010; 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 28.05.2019, Ra 2018/15/0030; VwSlg 8171 F/2006).Die Kommunalsteuerbefreiung setzt einen begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG voraus. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Von den in Paragraph 35, Absatz 2, BAO angeführten Zwecken – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung genannt – sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und näher umschriebener Fürsorgepflege von der Kommunalsteuer befreit (VwGH 04.07.2022, Ra 2021/15/0084; 21.03.2022, Ro 2019/15/0010; 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 28.05.2019, Ra 2018/15/0030; VwSlg 8171 F/2006).
Gemeinnützig sind nach § 35 Abs 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 35 Rz 1). Voraussetzung ist also die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet (Fellner, KommStG4 [2008] § 8 Rz 16; Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 44 ff).Gemeinnützig sind nach Paragraph 35, Absatz eins, BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird vergleiche Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 35, Rz 1). Voraussetzung ist also die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet (Fellner, KommStG4 [2008] Paragraph 8, Rz 16; Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 44 ff).
Der gemeinnützige Zweck der Kinderfürsorge umfasst insbesondere die Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Dies schließt alle Maßnahmen zur Befürwortung, Unterstützung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen oder sittlichen Entwicklung von Kindern mit ein (Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 50 f; Fellner, KommStG4 [2008] § 8 Rz 19).Der gemeinnützige Zweck der Kinderfürsorge umfasst insbesondere die Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Dies schließt alle Maßnahmen zur Befürwortung, Unterstützung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen oder sittlichen Entwicklung von Kindern mit ein (Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 50 f; Fellner, KommStG4 [2008] Paragraph 8, Rz 19).
Der gemeinnützige Zweck der Jugendfürsorge umfasst insbesondere die Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und ist nicht durch begriffliche Einschränkungen anderer Gesetze – etwa der Jugendfürsorgegesetze – beschränkt. (Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 52 ff; Fellner, KommStG4 [2008] § 8 Rz 20).Der gemeinnützige Zweck der Jugendfürsorge umfasst insbesondere die Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und ist nicht durch begriffliche Einschränkungen anderer Gesetze – etwa der Jugendfürsorgegesetze – beschränkt. (Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 52 ff; Fellner, KommStG4 [2008] Paragraph 8, Rz 20).
Die Beschwerdeführerin organisierte in den verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträumen die schulische Freizeitbetreuung und die Schulassistenz und führte diese auch operativ durch. Zu den jeweils für die Gemeinden als Schulerhalter erbrachten Leistungen gehörte im Sinn einer gesamthaften Leistungserbringung „im Paket“ auch die Suche von geeignetem und qualifiziertem Personal, die Aus- und Fortbildung dieses Personals, die Einsatzplanung einschließlich der Organisation von „Springern“ für den Fall von kurzfristigen Ausfällen, die besoldungsrechtliche Abrechnung sowie die Abholung und Abwicklung von möglichen Fördermitteln.
Die Leistungen der Beschwerdeführerin waren gesamthaft auf die Erbringung der schulischen Freizeitbetreuung und der Schulassistenz gerichtet. Diese Leistungen sind (je nach Alter) zweifellos als solche der Kinder- bzw Jugendhilfe zu qualifizieren.
Insofern stellen sich die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Geschäftszweckes verfolgten Maßnahmen als solche zur Förderung eines in § 8 Z 2 KommStG angeführten begünstigten Zwecks dar.Insofern stellen sich die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Geschäftszweckes verfolgten Maßnahmen als solche zur Förderung eines in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG angeführten begünstigten Zwecks dar.
V.1.2 Formelle Satzungsmäßigkeit:römisch fünf.1.2 Formelle Satzungsmäßigkeit:
Nach § 41 Abs 1 BAO muss die Satzung einer Körperschaft die entsprechenden ausgeübten Betätigungen genau umschreiben (siehe allgemein Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 41 Rz 1 und 3). Zweck und Art ihrer Verwirklichung, dh die ideellen und materiellen Mittel, müssen daher so genau bezeichnet werden, dass schon allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlagen geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit; siehe hiezu auch Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 87 ff mwN).Nach Paragraph 41, Absatz eins, BAO muss die Satzung einer Körperschaft die entsprechenden ausgeübten Betätigungen genau umschreiben (siehe allgemein Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 41, Rz 1 und 3). Zweck und Art ihrer Verwirklichung, dh die ideellen und materiellen Mittel, müssen daher so genau bezeichnet werden, dass schon allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlagen geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit; siehe hiezu auch Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 87 ff mwN).
Nach § 43 BAO muss diese Satzung einer Körperschaft (und die tatsächliche Geschäftsführung) den beschriebenen gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Hinsichtlich der Kommunalsteuer wird dabei in der Literatur tw auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, tw auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslöhne abgestellt (übersichtlich Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 43 Rz 3). Nach Paragraph 43, BAO muss diese Satzung einer Körperschaft (und die tatsächliche Geschäftsführung) den beschriebenen gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Hinsichtlich der Kommunalsteuer wird dabei in der Literatur tw auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, tw auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslöhne abgestellt (übersichtlich Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 43, Rz 3).
Im Fall der Beschwerdeführerin umschreiben insbesondere die Punkte 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 ihrer Satzung (Errichtungserklärung vom 26.04.2016) den von der Gesellschaft verfolgten Geschäftszweck. Nach Punkt 2.2 der Satzung besteht der allgemeine Gesellschaftszweck „in der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit durch Förderung der Kinder- und Jugendfürsorge sowie Förderung der Schulbildung und Erziehung.“ Die konkreten Gegenstände des unternehmerischen Auftretens umschreibt Punkt 2.3 der Satzung mit der „Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen an Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen…“ sowie mit der „Assistenzleistung für Kinder und Jugendliche mit einem körperlichen oder geistigen Handicap.“ Die Beschwerdeführerin wird nach Punkt 1.1 ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie verfolgt nach Punkt 2.1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der BAO, die Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Allfällige Überschüsse (Bilanzgewinne) dürfen nach Punkt 7.3 zweiter UAbs nicht ausgeschüttet, sondern nur, ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden (Gewinnausschüttungsverbot). Für den Fall der Auflösung oder Liquidation der Beschwerdeführerin sieht Punkt 9. der Satzung vor, dass das verbleibende Gesellschaftsreinvermögen ausschließlich einer nach §§ 34 ff BAO gemeinnützigen juristischen Person des privaten Rechts übertragen werden darf, welche das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Die Beschwerdeführerin wird nach Punkt 1.1 ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützig tätig.
Sie verfolgt nach Punkt 2.1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der BAO, die Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Allfällige Überschüsse (Bilanzgewinne) dürfen nach Punkt 7.3 zweiter UAbs nicht ausgeschüttet, sondern nur, ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden (Gewinnausschüttungsverbot). Für den Fall der Auflösung oder Liquidation der Beschwerdeführerin sieht Punkt 9. der Satzung vor, dass das verbleibende Gesellschaftsreinvermögen ausschließlich einer nach Paragraphen 34, ff BAO gemeinnützigen juristischen Person des privaten Rechts übertragen werden darf, welche das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung der Beschwerdeführerin legt eine allgemeine und konkrete Umschreibung des gemeinnützigen Zweckes vor. Darüber hinaus sind ein Gewinnausschüttungsverbot sowie eine Sicherung des Liquidationsvermögens zugunsten gemeinnütziger Zwecke vorgesehen. Diese Satzungsbestimmungen standen während allen verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträumen gleichermaßen in Geltung.
Insofern wird dem Erfordernis der formellen Satzungsmäßigkeit nach §§ 41 und 43 BAO und auch den Vorgaben des § 39 Abs 1 Z 5 BAO entsprochen.Insofern wird dem Erfordernis der formellen Satzungsmäßigkeit nach Paragraphen 41 und 43 BAO und auch den Vorgaben des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, BAO entsprochen.
V.1.3 Ausschließlichkeit:römisch fünf.1.3 Ausschließlichkeit:
Gemäß § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung des begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes vor, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:Gemäß Paragraph 39, BAO liegt eine ausschließliche Förderung des begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes vor, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
1.
Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2.
Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4.
Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Beschwerdeführerin (satzungswidrig, entgegen Punkt 2.1 der Errichtungserklärung vom 26.04.2016) ein Gewinn angestrebt oder dem Erfordernis der Vermögensbindung für den begünstigen Zweck nicht entsprochen worden wäre (zu diesen Tatbestandselementen siehe Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 39 Rz 3 ff und 8 ff).Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Beschwerdeführerin (satzungswidrig, entgegen Punkt 2.1 der Errichtungserklärung vom 26.04.2016) ein Gewinn angestrebt oder dem Erfordernis der Vermögensbindung für den begünstigen Zweck nicht entsprochen worden wäre (zu diesen Tatbestandselementen siehe Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 39, Rz 3 ff und 8 ff).
Der Ausschließlichkeitsgrundsatz steht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht grundsätzlich entgegen. Diese Tätigkeiten müssen sich allerdings innerhalb gewisser Grenzen bewegen. Die Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften der § 44 ff BAO, die sich mit den Rechtsfolgen des Unterhaltens wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe beschäftigen (Achatz/Lindinger, Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe im Abgabenrecht, in FS Melnitzy, 16).Der Ausschließlichkeitsgrundsatz steht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht grundsätzlich entgegen. Diese Tätigkeiten müssen sich allerdings innerhalb gewisser Grenzen bewegen. Die Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften der Paragraph 44, ff BAO, die sich mit den Rechtsfolgen des Unterhaltens wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe beschäftigen (Achatz/Lindinger, Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe im Abgabenrecht, in FS Melnitzy, 16).
Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommene vereinzelte Durchführung von hilfsweisen Leistungen (insbesondere der Buchhaltung oder der Lohnverrechnung) für andere Firmen innerhalb des AA-Konzerns schadet dabei nicht. Diese Leistungen (zB der Buchhaltung) wurden nicht aktiv am Markt angeboten bzw beworben, sondern ausschließlich auf vereinzelte Anfrage für „Schwester-Gesellschaften“ innerhalb der Konzernstruktur der AA durchgeführt und nicht verrechnet. Eine entsprechende Gewerbeausübung neben dem eigentlichen Gesellschaftszweck liegt nicht vor. Insgesamt ist darin ein eigenständiger Beitrag zum Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.
Sofern durch die vereinzelte hilfsweise Durchführung von einzelnen Leistungen ausschließlich innerhalb der Konzernstruktur ohne Verrechnung überhaupt die Schwelle der Verfolgung eines eigenen Geschäftsbetriebs erreicht wird – wovon das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht ausgeht –, so wäre dies als für die Abgabenbefreiung unschädlicher völlig untergeordneter Nebenzweck iSv § 39 Z 1 BAO anzusehen (zur maßgeblichen Schwelle von ca 10% der Gesamttätigkeit siehe etwa Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 42 Rz 2 mwN, nicht mehr bei 30% siehe VwGH 26.01.1994, 92/13/0059).Sofern durch die vereinzelte hilfsweise Durchführung von einzelnen Leistungen ausschließlich innerhalb der Konzernstruktur ohne Verrechnung überhaupt die Schwelle der Verfolgung eines eigenen Geschäftsbetriebs erreicht wird – wovon das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht ausgeht –, so wäre dies als für die Abgabenbefreiung unschädlicher völlig untergeordneter Nebenzweck iSv Paragraph 39, Ziffer eins, BAO anzusehen (zur maßgeblichen Schwelle von ca 10% der Gesamttätigkeit siehe etwa Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 42, Rz 2 mwN, nicht mehr bei 30% siehe VwGH 26.01.1994, 92/13/0059).
Auch als entbehrlicher Hilfsbetrieb iSv § 45 BAO ist die unentgeltliche Durchführung von einzelnen Leistungen ausschließlich innerhalb der Konzernstruktur ohne Verrechnung nicht zu qualifizieren. Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 31 BAO ist nämlich eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit, somit ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit aus der allgemeinen Tätigkeit des Unternehmens. Darüber hinaus sind gewisse (wenn auch nicht kostendeckende) Einnahmen aus diesen Tätigkeiten erforderlich (siehe siehe etwa Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 31 Rz 2 und 4 mwN). Zumal für die fallweise hilfsweise Leistungserbringung überhaupt keine Verrechnung erfolgte, handelt es sich nicht um einen Geschäftsbetrieb iSd Abgabenvorschriften.Auch als entbehrlicher Hilfsbetrieb iSv Paragraph 45, BAO ist die unentgeltliche Durchführung von einzelnen Leistungen ausschließlich innerhalb der Konzernstruktur ohne Verrechnung nicht zu qualifizieren.
Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Paragraph 31, BAO ist nämlich eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit, somit ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit aus der allgemeinen Tätigkeit des Unternehmens. Darüber hinaus sind gewisse (wenn auch nicht kostendeckende) Einnahmen aus diesen Tätigkeiten erforderlich (siehe siehe etwa Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 31, Rz 2 und 4 mwN). Zumal für die fallweise hilfsweise Leistungserbringung überhaupt keine Verrechnung erfolgte, handelt es sich nicht um einen Geschäftsbetrieb iSd Abgabenvorschriften.
Das mit € 17.000,- monatlich angegebene Gehalt des Geschäftsführers ist als hoch einzustufen. Demgegenüber steht die Verantwortung für rund 650 Mitarbeiter und einem jährlichen Betriebsergebnis im einstelligen Millionenbereich. Insbesondere aufgrund der Konformität des Geschäftsführergehaltes mit den Manager-Richtlinien des Landes Tirol (Höchstsätze für Gehälter geschäftsführender Organe öffentlicher Unternehmen im Einflussbereich des Landes Tirol) erachtet das Landesverwaltungsgericht dieses als gerade noch angemessen und somit im Hinblick auf eine mögliche Kommunalsteuerbefreiung als unschädlich.
Dass die Löhne und Gehälter des sonstigen „Verwaltungspersonals“ unangemessen hoch gewesen seien, wird von der Abgabenbehörde zwar – lediglich unter Anstellung grober Berechnungen zwischen der vom GPLB-Prüfer festgestellten Bemessungsgrundlage im Verhältnis zur wahrscheinlichen Anzahl angestellter Personen im Verwaltungsbereich – vorgebracht, ist im Beweisverfahren aber nicht konkret hervorgekommen. Dass es insgesamt zu unverhältnismäßig hohen Vergütungen gekommen wäre, die die Kommunalsteuerbefreiung ausschließen würden, konnte im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
Auch satzungswidrige (insbesondere entgegen Punkte 7.3 zweiter UAbs. und 9. der Errichtungserklärung vom 26.04.2016) Auszahlungen an die Gesellschafter wurden nicht festgestellt.
Insofern wird dem Erfordernis der Ausschließlichkeit nach § 39 BAO entsprochen.Insofern wird dem Erfordernis der Ausschließlichkeit nach Paragraph 39, BAO entsprochen.
V.1.4 Unmittelbarkeit:römisch fünf.1.4 Unmittelbarkeit:
Gemäß § 40 BAO liegt eine unmittelbare Förderung des begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes vor, wenn sie diesen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist (allgemein Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 40 Rz 1).Gemäß Paragraph 40, BAO liegt eine unmittelbare Förderung des begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes vor, wenn sie diesen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist (allgemein Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 40, Rz 1).
Die Beschwerdeführerin organisierte in den verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträumen die schulische Freizeitbetreuung und die Schulassistenz und führte diese auch operativ durch. Die operative Durchführung dieser Leistungen erfolgte durch Personen aus dem eigenen Dienststand der Beschwerdeführerin, die dafür bis zu 650 Personen beschäftigte. Die Koordination und Betreuung dieses operativen Personals erfolgte ebenso durch eigenes Personal (den rund 12-15 Personen des sogenannten „Verwaltungspersonals“).
Das Landesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit für eine Abgabenbefreiung zwar ein unmittelbares Verhältnis zwischen der Tätigkeit der eingesetzten Mitarbeiter und dem begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck voraussetzt, dies jedoch nicht bedeutet, dass jede noch so geringe Tätigkeit jedes einzelnen Mitarbeiters immer operativ auf diesen Zweck gerichtet sein muss. Auch Hintergrundtätigkeiten wie beispielweise die Ausbildung von Mitarbeitern, die Koordination des Personaleinsatzes, die Lohnverrechnung der eingesetzten Mitarbeiter usw stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck, solange damit nicht ein anderer Geschäftsbereich (mit)verfolgt wird. Daher verfolgt auch das „Verwaltungspersonal“ der Beschwerdeführerin unmittelbar den gemeinnützigen Zweck Kinder- bzw Jugendhilfe.
Insofern wird dem Erfordernis der Unmittelbarkeit nach § 40 BAO entsprochen.Insofern wird dem Erfordernis der Unmittelbarkeit nach Paragraph 40, BAO entsprochen.
V.1.5 Tatsächliche Geschäftsführung römisch fünf.1.5 Tatsächliche Geschäftsführung Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten Zweckes eingestellt sein und den satzungsmäßigen Bestimmungen entsprechen (siehe auch Ritz/Koran, BAO7 [2021], § 42 Rz 1).Gemäß Paragraph 42, BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten Zweckes eingestellt sein und den satzungsmäßigen Bestimmungen entsprechen (siehe auch Ritz/Koran, BAO7 [2021], Paragraph 42, Rz 1).
Die Beschwerdeführerin organisierte Angebote der schulischen Freizeitbetreuung und der Schulassistenz und führte diese durch. Dieser Geschäftsbetrieb diente gemeinnützigen Zwecken der Kinder- und Jugendfürsorge. Die Beschwerdeführerin führte diese Leistungen durch eigenes Personal selbst durch.
Eine Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben bestand nicht, die gesamthaften Leistungen für Schulerhalter auf dem Gebiet der Freizeitbetreuung und der Schulassistenz wurden nicht marktlich angeboten. Dies erhellt schon aus der Historie der Gesellschaftsgründung auf politische Initiative, mit der gerade sichergestellt werden sollte, dass überhaupt ein Angebot für die Gemeinden als Schulerhalter geschaffen werden kann.
Das Streben nach Gewinn war satzungsgemäß ausgeschlossen, eine Bindung des Vermögens für den begünstigten Zweck war sichergestellt. Ein satzungswidriges Agieren der Beschwerdeführerin war nicht erkennbar.
Insofern wird dem Erfordernis der tatsächlichen Geschäftsführung nach § 42 BAO entsprochen.Insofern wird dem Erfordernis der tatsächlichen Geschäftsführung nach Paragraph 42, BAO entsprochen.
V.2 Zur Einschränkung der Kommunalsteuerbefreiung „soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken … dienen“:römisch fünf.2 Zur Einschränkung der Kommunalsteuerbefreiung „soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken … dienen“:
Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG ist es verfehlt, mildtätig bzw gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich den in § 8 Z 2 KommStG umschriebenen Tätigkeitsfeldern widmet oder ihre Rechtsgrundlage auch auf andere gemeinnützige Zwecke iSd § 34 BAO abstellt und sich insbesondere die Zweckbindung des Vermögens (§ 39 Z 5 BAO) nicht nur auf die Zwecke des § 8 Z 2 KommStG, sondern allgemein auf die begünstigten Zwecke iSd § 34 BAO bezieht (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/15/0072 mwN).Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach Paragraphen 34, ff BAO in Verbindung mit den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht.
Anwendbar ist Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Angesichts dieser Besonderheit des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG ist es verfehlt, mildtätig bzw gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich den in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG umschriebenen Tätigkeitsfeldern widmet oder ihre Rechtsgrundlage auch auf andere gemeinnützige Zwecke iSd Paragraph 34, BAO abstellt und sich insbesondere die Zweckbindung des Vermögens (Paragraph 39, Ziffer 5, BAO) nicht nur auf die Zwecke des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG, sondern allgemein auf die begünstigten Zwecke iSd Paragraph 34, BAO bezieht (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/15/0072 mwN).
Die Abgabenbehörde weist zutreffend auf die Besonderheit der partiellen Abgabenbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG hin. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die Arbeitslöhne jener Dienstnehmer, die dem sogenannten „Verwaltungspersonal“ der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, nicht der Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG unterliegen, schließt sich das Landesverwaltungsgericht aber ausdrücklich nicht an.Die Abgabenbehörde weist zutreffend auf die Besonderheit der partiellen Abgabenbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG hin. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die Arbeitslöhne jener Dienstnehmer, die dem sogenannten „Verwaltungspersonal“ der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, nicht der Kommunalsteuerbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG unterliegen, schließt sich das Landesverwaltungsgericht aber ausdrücklich nicht an.
Hinsichtlich des Ausmaßes der Abgabenbefreiung der partiellen Kommunalsteuerbefreiung kommt es darauf an, inwieweit die faktischen Tätigkeiten einer begünstigten Körperschaft auf die Verfolgung des begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes gerichtet sind. Werden mehrere Geschäftszwecke verfolgt, so umfasst die Reichweite einer allfälligen Kommunalsteuerbefreiung lediglich und ausschließlich jene Tätigkeiten, die dem verfolgten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck nach § 8 Z 2 KommStG zugerechnet werden können (vgl VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; zur partiellen Abgabenbefreiung siehe auch VwSlg 8171 F/2006VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0030; 18.05.2022, Ra 2021/15/0084; 29.06.2022, Ra 2021/15/0072).
Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen nach den Bestimmungen der BAO mehrere mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, aber nur einer bzw einzelne mildtätig oder gemeinnützig auch im Sinn von § 8 Z 2 KommStG sind. In diesen Fällen erstreckt sich die Kommunalsteuerbefreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG genannten Zwecke (Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 144).Hinsichtlich des Ausmaßes der Abgabenbefreiung der partiellen Kommunalsteuerbefreiung kommt es darauf an, inwieweit die faktischen Tätigkeiten einer begünstigten Körperschaft auf die Verfolgung des begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes gerichtet sind. Werden mehrere Geschäftszwecke verfolgt, so umfasst die Reichweite einer allfälligen Kommunalsteuerbefreiung lediglich und ausschließlich jene Tätigkeiten, die dem verfolgten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG zugerechnet werden können vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; zur partiellen Abgabenbefreiung siehe auch VwSlg 8171 F/2006VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0030; 18.05.2022, Ra 2021/15/0084; 29.06.2022, Ra 2021/15/0072).
Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen nach den Bestimmungen der BAO mehrere mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, aber nur einer bzw einzelne mildtätig oder gemeinnützig auch im Sinn von Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG sind. In diesen Fällen erstreckt sich die Kommunalsteuerbefreiung nur auf die in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG genannten Zwecke (Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 144).
Hinsichtlich der Kommunalsteuerbefreiung ist sohin nach der Verfolgung verschiedener Geschäftszwecke zu unterscheiden. Nur hinsichtlich der unmittelbaren Verfolgung eines taxativ (dazu siehe VwSlg 8171 F/2006; VwGH 20.09.1995, 95/13/0127; 28.05.2019, Ra 2018/15/0030; 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 21.03.2022, Ro 2019/15/0010; 18.05.2022, Ra 2021/15/0084) in § 8 Z 2 KommStG genannten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes besteht Abgabenbefreiung.Hinsichtlich der Kommunalsteuerbefreiung ist sohin nach der Verfolgung verschiedener Geschäftszwecke zu unterscheiden. Nur hinsichtlich der unmittelbaren Verfolgung eines taxativ (dazu siehe VwSlg 8171 F/2006; VwGH 20.09.1995, 95/13/0127; 28.05.2019, Ra 2018/15/0030; 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 21.03.2022, Ro 2019/15/0010; 18.05.2022, Ra 2021/15/0084) in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG genannten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes besteht Abgabenbefreiung.
Dies bedeutet indes nicht, dass innerhalb eines Unternehmens, das ausschließlich einen anerkannten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verfolgt – im Fall der Beschwerdeführerin der Kinder- bzw Jugendfürsorge – zwischen Mitarbeitern, die operativ unmittelbar konkrete Tätigkeiten im Sinn dieses Zweckes verfolgen, und solchen Mitarbeitern, die quasi im Hintergrund für das Gelingen der Verfolgung dieses Zweckes mittelbar beitragen zu unterscheiden ist. Es wäre lebensfremd zu behaupten, dass koordinierende bzw geschäftsführende Leistungen beispielsweise der Buchhaltung oder der Lohnverrechnung nicht zum Gelingen des Geschäftszweckes beitragen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sind derartige Leistungen innerhalb eines Unternehmens schlichtweg zwingend erforderlich.
Das Landesverwaltungsgericht hält dazu nochmals fest, dass für eine Abgabenbefreiung zwar ein unmittelbares Verhältnis zwischen der Tätigkeit der eingesetzten Mitarbeiter und dem begünstigten mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck voraussetzt, dies jedoch nicht bedeutet, dass jede noch so geringe Tätigkeit jedes einzelnen Mitarbeiters immer operativ auf diesen Zweck gerichtet sein muss. Auch Hintergrundtätigkeiten wie beispielweise die Beschaffung von Betriebsmitteln, die Ausbildung von Mitarbeitern, die Koordination des Personaleinsatzes, die Lohnverrechnung der eingesetzten Mitarbeiter usw stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck, solange damit nicht ein anderer Geschäftsbereich (mit)verfolgt wird. Daher verfolgt auch das „Verwaltungspersonal“ der Beschwerdeführerin unmittelbar den gemeinnützigen Zweck Kinder- bzw Jugendhilfe.
Diese Rechtsauffassung deckt sich auf mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Kommunalsteuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen selbst für die Kinderbetreuungseinrichtung eines Landeskrankenhauses (VwGH 21.03.2022, Ro 2019/15/0005) oder die Betriebsküche einer als gemeinnützig anerkannten Krankenanstalt (VwSlg 8171 F/2006) anerkannt hat (vgl Mayer/Schaffer, § 8, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 58). Auch diese Leistungen dienen nicht operativ-unmittelbar der Verfolgung des mildtätigen bzw gemeinnützen Zweckes, sondern unterstützen diesen im Unternehmensgefüge mittelbar. Nichts Anderes kann für „Verwaltungspersonal“ im klassischen Sinn gelten.Diese Rechtsauffassung deckt sich auf mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Kommunalsteuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen selbst für die Kinderbetreuungseinrichtung eines Landeskrankenhauses (VwGH 21.03.2022, Ro 2019/15/0005) oder die Betriebsküche einer als gemeinnützig anerkannten Krankenanstalt (VwSlg 8171 F/2006) anerkannt hat vergleiche Mayer/Schaffer, Paragraph 8,, in Bergmann/Pinetz/Spies [Hrsg] KommStG [2025] Rz 58). Auch diese Leistungen dienen nicht operativ-unmittelbar der Verfolgung des mildtätigen bzw gemeinnützen Zweckes, sondern unterstützen diesen im Unternehmensgefüge mittelbar. Nichts Anderes kann für „Verwaltungspersonal“ im klassischen Sinn gelten.
Insofern umfasst die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG auch die Tätigkeit von „Verwaltungspersonal“, soweit sich dessen Leistungen der Verfolgung des mildtätigen bzw gemeinnützen Zweckes zurechnen lässt. Zumal die Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Kinder- bzw Jugendfürsorge verfolgt hat, ist auch „Verwaltungspersonal“ von der Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG zur Gänze umfasst. Insofern umfasst die Kommunalsteuerbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG auch die Tätigkeit von „Verwaltungspersonal“, soweit sich dessen Leistungen der Verfolgung des mildtätigen bzw gemeinnützen Zweckes zurechnen lässt. Zumal die Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Kinder- bzw Jugendfürsorge verfolgt hat, ist auch „Verwaltungspersonal“ von der Kommunalsteuerbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG zur Gänze umfasst.
V.3 Zusammenfassende Beurteilung:römisch fünf.3 Zusammenfassende Beurteilung:
Der Beschwerdeführerin kommt grundsätzlich der Status der Gemeinnützigkeit zu. Die Beschwerdeführerin stellt einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der ausschließlich und unmittelbar der Organisation und Durchführung der schulischen Freizeitbetreuung und der Schulassistenz und somit gemeinnützigen Zwecken der Kinder- und Jugendfürsorge dient. Umstände, die die Kommunalsteuerbefreiung zur Gänze oder zu Teilen ausgeschlossen hätten, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der Kommunalsteuerbefreiung ist grundsätzlich nach der Verfolgung verschiedener Geschäftszwecke zu unterscheiden. Nicht zu unterscheiden ist hingegen zwischen operativ und koordinativ tätigem Personal, soweit sich die jeweilig erbrachten Leistungen der Verfolgung eines anerkannten mildtätigen bzw gemeinnützen Zweckes zurechnen lassen.
Die Beschwerdeführerin verfolgte ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Kinder- bzw Jugendfürsorge. Die Leistungen des „Verwaltungspersonals unterstützten das operative Personal bei der Verfolgung dieser gemeinnützen Geschäftszwecke bzw machten diese Leistungen überhaupt erst möglich. Daher steht der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuerbefreiung des § 8 Z 2 KommStG im vollen Umfang – somit auch für Arbeitslöhne an „Verwaltungspersonal“, das in der Organisation und Koordination tätig ist – zu.Die Beschwerdeführerin verfolgte ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Kinder- bzw Jugendfürsorge. Die Leistungen des „Verwaltungspersonals unterstützten das operative Personal bei der Verfolgung dieser gemeinnützen Geschäftszwecke bzw machten diese Leistungen überhaupt erst möglich. Daher steht der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuerbefreiung des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG im vollen Umfang – somit auch für Arbeitslöhne an „Verwaltungspersonal“, das in der Organisation und Koordination tätig ist – zu.
Den Beschwerden war daher Folge zu geben. Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag teilen das das Schicksal der Kommunalsteuer, sodass die Beschwerden auch diesbezüglich Erfolg hatten.
Ergibt sich – wie im gegenständlichen Fall – dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 0,00 € beträgt und daher kein selbst berechneter Betrag bekannt zu geben ist (gewesen wäre), darf keine Abgabenfestsetzung nach § 11 Abs 3 KommStG erfolgen. Aus diesem Grund waren die Bescheide vom 07.05.2024, Zln ***, ***, *** und ***, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023, ersatzlos zu beheben (vgl BFG 27.09.2024, RV/7400047/2017).Ergibt sich – wie im gegenständlichen Fall – dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 0,00 € beträgt und daher kein selbst berechneter Betrag bekannt zu geben ist (gewesen wäre), darf keine Abgabenfestsetzung nach Paragraph 11, Absatz 3, KommStG erfolgen. Aus diesem Grund waren die Bescheide vom 07.05.2024, Zln ***, ***, *** und ***, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023, ersatzlos zu beheben vergleiche BFG 27.09.2024, RV/7400047/2017).
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sowohl für die Voraussetzungen der Kommunalsteuerbefreiung (begünstigter Zweck, formelle Satzungsmäßigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und tatsächliche Geschäftsführung), als auch hinsichtlich der Reichweite der partiellen Abgabenbefreiung nach § 8 Z 2 KommstG liegt umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführten Erkenntnisse wird verwiesen). Das Landesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der Vorgaben dieser Rechtsprechung beurteilt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl für die Voraussetzungen der Kommunalsteuerbefreiung (begünstigter Zweck, formelle Satzungsmäßigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und tatsächliche Geschäftsführung), als auch hinsichtlich der Reichweite der partiellen Abgabenbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommstG liegt umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführten Erkenntnisse wird verwiesen). Das Landesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der Vorgaben dieser Rechtsprechung beurteilt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M. (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.11.2496.16.