LVwG-2025/36/1241-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2025 GeschäftszahlLVwG-2025/36/1241-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2025, Zl VStV/***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2025, , Zl VStV/***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2024, Zl VA-E-***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten und 25 Tagen ab der Zustellung dieses Bescheides entzogen.
In diesem Bescheid wird auch ausdrücklich angeführt, dass der Führerschein unverzüglich nach Zustellung bei der Landespolizeidirektion Tirol abzugeben ist und die Nicht-(rechtzeitige) Abgabe des Führerscheins eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen ist.
Zudem wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Entziehungsbescheides darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs 2 AVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.Zudem wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Entziehungsbescheides darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse versendet und erfolgte am 19.08.2024 ein erfolgloser Zustellversuch. Ab dem 20.08.2024 lag dieses Schriftstück zur Abholung bereit, wurde jedoch nicht abgeholt (vgl dazu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Zustellschein des Mandatsbescheides der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2024, Zl VA-E-***).Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse versendet und erfolgte am 19.08.2024 ein erfolgloser Zustellversuch. Ab dem 20.08.2024 lag dieses Schriftstück zur Abholung bereit, wurde jedoch nicht abgeholt vergleiche dazu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Zustellschein des Mandatsbescheides der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2024, Zl VA-E-***).
Bei der Kontrolle am 26.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer der gegenüber den Polizeibeamten vorgezeigte Führerschein mit der Nummer *** abgenommen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2025, Zl VStV/***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „1. Datum/Zeit: 04.09.2024 bis 26.10.2024, 01:03 Uhr Ort: **** Z, Adresse 2, Landespolizeidirektion Tirol Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol, vom 14.08.2024, GZ.: VA/E-*** wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.
Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern haben.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Sie haben den Führerschein in der Zeit von 04.09.2024 bis 26.10.2024 nicht abgeliefert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 25,00 vorgeschrieben.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 25,00 vorgeschrieben.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 08.04.2025 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie er damals schon der BH Y mitgeteilt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er gar keinen Führerschein besaß. Er habe sogar unter der laufenden Kontrolle mit der Polizeidirektion Z telefoniert, da ihm nicht klar gewesen sei, dass er nun doch keinen Führerschein gehabt habe. Er habe den Führerschein ca. eine Woche nach der Abnahme wieder zurückbekommen.
II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.
Es konnte daher nach § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, abgesehen werden.
III.römisch drei.
Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 90/2023: Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der hier maßgeblichen Fassung , BGBl römisch eins Nr 90/2023: „§ 29 (…)
Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt.
Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt.
Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt.
Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)“ IV.römisch vier.
Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2024, Zl VA-E-***, die Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten und 25 Tagen ab der Zustellung dieses Bescheides entzogen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Mandatsbescheides wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 2 AVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.In der Rechtsmittelbelehrung dieses Mandatsbescheides wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Ab dem 20.08.2024 lag dieses Schriftstück zur Abholung bereit, wurde jedoch nicht abgeholt (vgl dazu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Zustellnachweis des Mandatsbescheides der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2024, Zl VA-E-***).Ab dem 20.08.2024 lag dieses Schriftstück zur Abholung bereit, wurde jedoch nicht abgeholt vergleiche dazu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Zustellnachweis des Mandatsbescheides der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2024, Zl VA-E-***).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich nicht regelmäßig an dieser Abgabestelle aufgehalten hätte.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt und nicht erst - wie allenfalls vom Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens angenommen - ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Inhalt Kenntnis erlangt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt und nicht , erst - wie allenfalls vom Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens angenommen - ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Inhalt Kenntnis erlangt.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung wäre nach § 17 Abs 4 Zustellgesetz auch dann gültig, wenn die Verständigung der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung wäre nach Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz auch dann gültig, wenn die Verständigung der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.
Auch wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – keine Kenntnis vom Entzug der Lenkberechtigung gehabt habe – so hat dieser Entziehungsbescheid ihm gegenüber dennoch Rechtswirkung entfaltet. Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen.
Daraus ergibt sich sohin, dass für den Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum auch die Verpflichtung gemäß § 29 Abs 3 FSG bestanden hat.Daraus ergibt sich sohin, dass für den Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum auch die Verpflichtung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG bestanden hat.
In dem der Beschwerdeführer der Verpflichtung nach § 29 Abs 3 FSG nicht nachgekommen ist und seinen Führerschein auch im angelasteten Tatzeitraum bis zu seiner Abnahme nicht bei der Behörde abgegeben hatte, folgt sohin daraus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der gegenständlich angelasteten Übertretung verwirklicht hat.In dem der Beschwerdeführer der Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG nicht nachgekommen ist und seinen Führerschein auch im angelasteten Tatzeitraum bis zu seiner Abnahme nicht bei der Behörde abgegeben hatte, folgt sohin daraus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der gegenständlich angelasteten Übertretung verwirklicht hat.
Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer vielfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint.
Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Dazu ist auszuführen, dass als Erschwerungsgründe nur rechtskräftige Schuldsprüche in Betracht kommen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (Paragraph 71, StGB).
Diesem Erschwerungsgrund liegt der Gedanken zugrunde, dass die Tatbegehung trotz entsprechender Vormerkung auf eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten sowie auf die Uneinsichtigkeit des Täters schließen lässt (vgl Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG3, zu § 19, RZ 13 f und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Diesem Erschwerungsgrund liegt der Gedanken zugrunde, dass die Tatbegehung trotz entsprechender Vormerkung auf eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten sowie auf die Uneinsichtigkeit des Täters schließen lässt vergleiche Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG3, zu Paragraph 19,, RZ 13 f und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, in die Begründung die Vorstrafen einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen (VwGH 28.01.2000, 99/02/0264; VwGH 13.11.2000, 96/10/0223; VwGH 28.06.2013, 2010/02/0234).
Bereits getilgte Vormerkungen (§ 55) dürfen in der Strafzumessung nicht (mehr) erschwerend gewertet werden (zB VwGH 06.10.1982, 81/03/0248; sie können jedoch zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogen werden [VwGH 28.09.1999, 99/05/0209]). Tritt die Tilgung während des Beschwerdeverfahrens ein, ist auch dies vom VwG zu berücksichtigen (VwGH 15.05.1987, 87/10/0008).Bereits getilgte Vormerkungen (Paragraph 55,) dürfen in der Strafzumessung nicht (mehr) erschwerend gewertet werden (zB VwGH 06.10.1982, 81/03/0248; sie können jedoch zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogen werden [VwGH 28.09.1999, 99/05/0209]). Tritt die Tilgung während des Beschwerdeverfahrens ein, ist auch dies vom VwG zu berücksichtigen (VwGH 15.05.1987, 87/10/0008).
Dazu ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht sämtliche Strafvormerkungen des Beschwerdeführers, wohl aber jene nach dem FSG in den Verfahren zu den Zahlen VStV/***, VStV/***, VStV/*** und VStV/***) erschwerend zu werten waren.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG von bis zu Euro 2.180,- lediglich im Ausmaß von ca 11 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz eins, FSG von bis zu Euro 2.180,- lediglich im Ausmaß von ca 11 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Inhabern einer Lenkberechtigung das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Betrag von Euro 50,- als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.36.1241.2