LVwG-2025/13/1121-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2025 GeschäftszahlLVwG-2025/13/1121-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX, über das Gemeindeamt Z am 28.01.2025 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß § 3 Abs 2 lit a und Abs 4 lit d des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2024 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, über das Gemeindeamt Z am 28.01.2025 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Litera d, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2024, abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er immer wieder in Beschäftigung gewesen sei, wobei es sich dabei um kurzfristige Anstellungen gehandelt habe, da es saisonal bedingte Arbeitsverhältnisse gewesen seien. Dies sei auch aus seinem Versicherungsdatenauszug ersichtlich.
Auch bis zu seiner Verhaftung sei er in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die Verhaftung sei im Zuge einer Straftat erfolgt, die unmittelbar mit seiner Suchterkrankung in Verbindung stehe, weswegen er sich jetzt auch auf Suchtgifttherapie beim Grünen Kreis befinde. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht beim AMS melden. Er sei jetzt jedoch hinsichtlich seiner Suchterkrankung auf Therapie, um in weiterer Folge auch unter anderem wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und ein geordnetes Leben wieder führen zu können, was ihm allerdings ohne eine gewisse Stabilität nicht gelingen werde. Aus diesem Grund ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.römisch zwei.
Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Antrag vom 28.01.2025, bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, am 05.02.2025 eingelangt, hat der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, angesucht.Mit Antrag vom 28.01.2025, bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, am 05.02.2025 eingelangt, hat der Beschwerdeführer AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, angesucht.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28.01.2025 bei der belangten Behörde beantragte der Beschwerdeführer auch eine Krankenversicherung aus Mindestsicherungsmitteln. Dem Beschwerdeführer wurde das Antragsformular auf Mindestsicherungsleistungen übergeben und der 28.01.2025 als Antragsdatum vermerkt.
Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 15.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war vom 27.09.2024 bis 15.11.2024 in Untersuchungshaft und vom 15.11.2024 bis 23.01.2025 in Haft. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 15.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war vom 27.09.2024 bis 15.11.2024 in Untersuchungshaft und vom 15.11.2024 bis 23.01.2025 in Haft.
Am 24.01.2025 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem ihm der Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen (Grüner Kreis) mit Schreiben vom 23.01.2025 an das Landesgericht X im Falle einer Enthaftung nach § 173 StBO, einer Verurteilung nach § 39 SMG bzw Erteilung einer Weisung nach § 50 StGB nach schriftlich vorliegender Kostenübernahme und abgeschlossenem körperlichen Entzug einen stationären Therapieplatz zusagte. Am 24.01.2025 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem ihm der Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen (Grüner Kreis) mit Schreiben vom 23.01.2025 an das Landesgericht römisch zehn im Falle einer Enthaftung nach Paragraph 173, StBO, einer Verurteilung nach Paragraph 39, SMG bzw Erteilung einer Weisung nach Paragraph 50, StGB nach schriftlich vorliegender Kostenübernahme und abgeschlossenem körperlichen Entzug einen stationären Therapieplatz zusagte.
Seit dem 20.02.2025 befindet sich der Beschwerdeführer beim Grüner Kreis in einer stationären Therapie und kann sich aus diesem Grund nicht beim AMS melden bzw eine neue Arbeitsstelle suchen.
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebensgefährtin BB, geb am XX.XX.XXXX, seit 06.07.2020 zusammen in Z, seit dem 12.05.2023 bis laufend in **** Z, Adresse 1 (Hautwohnsitz).Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebensgefährtin BB, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, seit 06.07.2020 zusammen in Z, seit dem 12.05.2023 bis laufend in **** Z, Adresse 1 (Hautwohnsitz).
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers BB hat ein regelmäßiges Arbeitseinkommen und kann die Wohnkosten während seines Aufenthalts beim Grünen Kreis bestreiten. Sie hat keine Mindestsicherungsleistungen beantragt. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt laut Mietvertrag Euro 900,79 und es sind zusätzliche Betriebs- und Heizkosten in der Höhe von Euro 170,18 zu entrichten. BB hat ein regelmäßiges Einkommen und bestreitet die Wohnkosten derzeit alleine.
In einem Gespräch mit CC vom Verein Grüner Kreis am 10.02.2025 wies die belangte Behörde ein weiteres Mal auf die Mitversicherung des Beschwerdeführers als nicht verwandter Haushaltsführer bei BB hin. Eine Krankenversicherung wird benötigt, um eine „Therapie statt Strafe“ beim Verein Grünen Kreis antreten zu können. Dies wurde mittlerweile veranlasst.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahre 2012 in Österreich. Aufgrund seiner Verhaftung hat er seine letzte Arbeitsstelle beim Fremdenheim/DD verloren. Seit dem 26.09.2024 steht er in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis und hat kein Einkommen, mithin derzeit keine aufrechte Arbeitnehmereigenschaft, auch hat er in der Vergangenheit diesbezüglich immer wieder Lücken. Am 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Republik Österreich die Anmeldebescheinigung für EU-Bürger zur Zahl *** ausgestellt. Seit dem 06.07.2020 hat er einen durchgehenden Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer war bisher im Inland mit Wohnsitz wie folge gemeldet:
01.08.2024 - 25.09.2024 Arbeiter (Fremdenheim/ DD) 08.05.2024 - 02.06.2024 Arbeitslosengeldbezug 03.05.2024 - 04.05.2024 Geringf. Beschäftigt, fallweiser Arbeiter (EE) 24.03.2024-27.03.2024 Urlaubsersatzleistung (FF) 08.12.2023 - 23.03.2024 Arbeiter (FF) 13.11.2023 - 07.12.2023 Arbeitslosengeldbezug 12.05.2023 - 22.10.2023 Arbeiter (FF) 04.05.2023 - 31.05.2023 mehrfach geringfügig beseh. Arbeiter 04.05.2023 - 06.05.2023 Geringf. Beschäftigt, fallweiser Arbeiter (EE) 18.04.2023 - 27.04.2023 Urlaubsersatzleistung (FF) 08.12.2022 - 17.04.2023 Arbeiter (FF) 12.11.2022 - 07.12.2022 Arbeitslosengeldbezug 01.11.2022 - 11.11.2022 Urlaubsersatzleistung (FF) 13.05.2022 - 31.10.2022 Arbeiter (FF) 28.04.2022 - 30.04.2022 mehrfach geringfügig beseh. Arbeiter 23.04.2022 - 11.05.2022 Arbeitslosengeldbezug 19.04.2022 - 22.04.2022 Urlaubsersatzleistung (FF) 16.12.2021 - 18.04.2022 Arbeiter (FF) 20.10.2021 - 15.12.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 18.10.2021 - 18.10.2021 Urlaubsersatzleistung (FF) 20.05.2021 - 17.10.2021 Arbeiter (FF) 10.05.2021 - 19.05.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 30.11.2020 - 09.05.2021 Arbeitslosengeldbezug 11.10.2020 - 28.11.2020 Arbeitslosengeldbezug 29.09.2020 - 10.10.2020 Urlaubsersatzleistung (FF) 01.06.2020 - 28.09.2020 Arbeiter (FF) 15.05.2020 - 31.05.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter (FF) 26.03.2020 - 31.05.2020 Arbeitslosengeldbezug 17.03.2020 - 25.03.2020 Urlaubsersatzleistung (FF) 06.12.2019 - 16.03.2020 Arbeiter (FF) 01.12.2019 - 02.12.2019 Urlaubsersatzleistung (Gastgewerbe/ GG) 01.11.2019 - 30.11.2019 Arbeiter (Gastgewerbe/ GG) 18.09.2019 - 26.09.2019 Arbeitslosengeldbezug 09.09.2019 - 17.09.2019 Urlaubsersatzleistung (FF) 28.05.2019 - 08.09.2019 Arbeiter (FF) 25.04.2019 - 25.04.2019 Urlaubsersatzleistung (Ferienhof/ JJ) 08.04.2019 - 24.04.2019 Arbeiter (Ferienhof/ JJ) 02.04.2019 - 04.04.2019 Urlaubsersatzleistung (KK) 13.12.2018 - 01.04.2019 Arbeiter (KK) 09.11.2018-09.11.2018 Urlaubsersatzleistung (LL) 28.09.2018 - 08.11.2018 Arbeiter (LL) 09.09.2018 - 13.09.2018 Urlaubsersatzleistung (FF) 01.06.2018 - 08.09.2018 Arbeiter (FF) 05.04.2018- 11.04.2018 Urlaubsersatzleistung (MM) 16.01.2018 - 04.04.2018 Arbeiter (MM) 07.01.2018 - 11.01.2018 Urlaubsersatzleistung (NN) 04.11.2017 - 06.01.2018 Arbeiter (NN) 28.10.2017 - 02.11.2017 Arbeiter (Landwirtschaft/ OO) 02.10.2017 - 05.10.2017 Urlaubsersatzleistung (PP) 19.07.2017 - 01.10.2017 Arbeiter (PP) 13.06.2017 - 11.07.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (QQ) 13.06.2017 - 10.07.2017 Vollvers. Und geringf. Besch. - Arbeiter
10.05.2017 - 10.07.2017 Arbeiter (RR) 02.04.2017 - 11.04.2017 Urlaubsersatzleistung (RR) 05.12.2016 - 01.04.2017 Arbeiter (RR) 31.10.2016 - 04.11.2016 Urlaubsersatzleistung (RR) 17.08.2016 - 30.10.2016 Arbeiter (RR) 06.08.2016 - 07.08.2016 Urlaubsersatzleistung (SS) 07.07.2016 - 05.08.2016 Arbeiter (SS) 20.04.2016 - 18.05.2016 Arbeiter (TT) 15.02.2016 - 07.04.2016 Arbeiter (TT) 13.01.2016 - 18.01.2016 Arbeiter (UU) 19.10.2015 - 11.12.2015 Arbeiter (VV) 05.10.2015 - 16.10.2015 Arbeiter (WW) 04.09.2015 - 05.09.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (XX.)04.09.2015 - 05.09.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (römisch zwanzig.) 01.09.2015 - 30.09.2015 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung 25.05.2015 - 13.08.2015 Arbeiter (YY) 20.05.2015 - 20.05.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (YY 13.04.2015 - 14.04.2015 Urlaubsersatzleistung (ZZ) 29.01.2015 - 12.04.2015 Arbeiter (ZZ) 26.01.2015 - 26.01.2015 Arbeiter (ZZ) 22.01.2015 - 24.01.2015 Arbeiter (ZZ) 13.01.2015 - 16.01.2015 Arbeiter (ZZ) 07.01.2015 - 16.01.2015 Arbeiter (ZZ) 25.12.2014 - 25.12.2014 Arbeiter (ZZ) 23.12.2014 - 23.12.2014 Arbeiter (ZZ) 19.12.2014 - 21.12.2014 Arbeiter (ZZ) 12.12.2014 - 16.12.2014 Arbeiter (ZZ) 10.12.2014 - 10.12.2014 Arbeiter (ZZ) 06.12.2014 - 07.12.2014 Arbeiter (ZZ) 04.12.2014 - 04.12.2014 Arbeiter (ZZ) 02.12.2014 - 02.12.2014 Arbeiter (ZZ) 29.11.2014 - 30.11.2014 Arbeiter (ZZ) 26.11.2014 - 27.11.2014 Arbeiter (ZZ) 01.11.2014 - 14.11.2014 Arbeiter (AAA) 24.10.2014-31.10.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter (AAA) 13.10.2014 - 15.10.2014 Arbeiter (BBB) 28.07.2014 - 06.10.2014 Arbeiter (CCC) 02.06.2014 - 25.07.2014 (DDD) 10.03.2014 - 30.04.2014 (EEE) 08.02.2014 - 09.03.2014 Arbeitslosengeldbezug 09.12.2013 - 15.01.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter (FFF) 22.11.2013 - 06.01.2014 Arbeitslosengeldbezug 10.10.2013 - 06.12.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter (GGG 09.07.2013 - 30.09.2013 Arbeiter (FFF) 13.05.2013 - 30.06.2013 Arbeiter (HHH) 24.10.2012 - 01.06.2013 Arbeiter (FFF) 01.10.2012 - 05.10.2012 Arbeiter (III)01.10.2012 - 05.10.2012 Arbeiter (römisch drei) 23.07.2012 - 30.09.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter (III)23.07.2012 - 30.09.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter (römisch drei) 02.03.2012 - 30.06.2012 Vollvers. Und geringf. Besch. - Arbeiter 02.03.2012 - 25.06.2012 Arbeiter (JJJ) 02.03.2012 - 25.06.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter (Gastgewerbe/ KKK) III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den angesprochenen Beweismitteln sowie zum anderen schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten behördlichen Akt der belangten Behörde ***, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen sowie zur Sozialversicherung ergeben sich aus den Abfragen im ZMR und AJ-Web.
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: „§ 3 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 NAG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Von einer „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sich der/die Betreffende nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt nur dann erhalten, wenn sich der/die Arbeiternehmer/in nach Ende der (befristeten) Tätigkeit – unverzüglich – dem AMS zur Verfügung stellt. Eine dem/der Arbeitsnehmer/in eingeräumten Frist für das „zur Verfügung stellen“ bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS, bei deren Einhaltung von einem Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen wäre, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
In zeitlicher Hinsicht ist das „zur Verfügung stellen“ nicht eingeschränkt, sondern muss andauernd erfolgen. Demnach kommt es auch nicht zu einem gleichsamen rückwirkenden Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft, wenn das „zur Verfügung stellen“ nicht (unverzüglich), sondern erst nachträglich erfolgt (vgl VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 NAG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Von einer „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sich der/die Betreffende nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt nur dann erhalten, wenn sich der/die Arbeiternehmer/in nach Ende der (befristeten) Tätigkeit – unverzüglich – dem AMS zur Verfügung stellt.
Eine dem/der Arbeitsnehmer/in eingeräumten Frist für das „zur Verfügung stellen“ bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS, bei deren Einhaltung von einem Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen wäre, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. In zeitlicher Hinsicht ist das „zur Verfügung stellen“ nicht eingeschränkt, sondern muss andauernd erfolgen. Demnach kommt es auch nicht zu einem gleichsamen rückwirkenden Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft, wenn das „zur Verfügung stellen“ nicht (unverzüglich), sondern erst nachträglich erfolgt vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Verhaftung kein aufrechtes Dienstverhältnis und kann dem Arbeitsmarkt aufgrund seines Therapieantritts auch nicht zur Verfügung stehen. Da aufgrund der Verhaftung von keiner „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit auszugehen ist und der Beschwerdeführer dem AMS auch nicht zur Verfügung steht, ist seine Arbeitnehmereigenschaft erloschen.
Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger/innen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG) nach 5-jährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger/innen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG) nach 5-jährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht nur darauf an, ob sich der/die Unionsbürger/in „de facto“ schon seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat, sondern auch darauf, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig – und damit im Einklang mit den Bestimmungen des § 53 NAG – war (vgl VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; ebenso EuGH 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski); weiters VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050 mit Hinweis auf EuGH 21.07.2011, Rs C-325/09 (Dias)). Dementsprechend müssen Unionsbürger/innen, um das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu erwerben, während des erforderlichen ununterbrochen Aufenthalts von fünf Jahren auch die Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllt haben.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht nur darauf an, ob sich der/die Unionsbürger/in „de facto“ schon seit fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat, sondern auch darauf, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig – und damit im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 53, NAG – war vergleiche VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; ebenso EuGH 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski); weiters VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050 mit Hinweis auf EuGH 21.07.2011, Rs C-325/09 (Dias)).
Dementsprechend müssen Unionsbürger/innen, um das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu erwerben, während des erforderlichen ununterbrochen Aufenthalts von fünf Jahren auch die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG erfüllt haben.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in den Zeiten, in denen er nicht beschäftigt war, dem AMS nicht immer unverzüglich zur Verfügung gestellt. Auch hat er in diesen Zeiten über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügt. Da somit die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht durchgehend erfüllt waren, kann nicht von einem 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden. Aus diesem Grund kommt dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nicht zu.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in den Zeiten, in denen er nicht beschäftigt war, dem AMS nicht immer unverzüglich zur Verfügung gestellt. Auch hat er in diesen Zeiten über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügt. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht durchgehend erfüllt waren, kann nicht von einem 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden. Aus diesem Grund kommt dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nicht zu.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht in § 3 Abs 4 TMSG vor, in denen jedenfalls kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht.Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht in Paragraph 3, Absatz 4, TMSG vor, in denen jedenfalls kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht.
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, präzisiert.
Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland vorenthalten werden (lit d), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (lit c). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger, denen keine Arbeitsnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind (vgl LVwG Tirol 07.06.2022, LVwG-2022/45/0717-16).Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland vorenthalten werden (Litera d,), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Litera c,). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger, denen keine Arbeitsnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind vergleiche LVwG Tirol 07.06.2022, LVwG-2022/45/0717-16).
Gegenständlich liegen die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit d vor. Dem Beschwerdeführer kommt für die Beurteilung des Antrages im fraglichen Zeitraum keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft in Österreich zu und er ist nach dem NAG – wie oben ausgeführt – nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt. Gegenständlich liegen die Versagungsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, vor. Dem Beschwerdeführer kommt für die Beurteilung des Antrages im fraglichen Zeitraum keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft in Österreich zu und er ist nach dem NAG – wie oben ausgeführt – nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.1121.2