LVwG-2024/43/2444-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2025 GeschäftszahlLVwG-2024/43/2444-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29.07.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „1. Datum/Zeit: 18.06.2019 -15.10.2023 Ort: **** Z, Adresse 2 Sie haben den zwischen Ihnen, AA, als Leihnehmerin und BB als Leihgeberin abgeschlossenen Leihvertrag vom 21.04.2019, mit welchem zu Ihren Gunsten für die Dauer von 50 Jahren die Leihgabe der Wohnung W2 in EZ ***, KG *** Y, vertraglich vereinbart wurde, der Bezirksverwaltungsbehörde als Grundverkehrsbehörde, und zwar dem Bürgermeister der Stadt Z, Amt CC, in **** Z, Adresse 2, nicht (rechtzeitig) angezeigt, obwohl jedes Rechtsgeschäft bzw. jeder Rechtsvorgang, das der Genehmigungspflicht bzw. Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtswerber binnen 8 Wochen (sohin spätestens bis zum 17.06.2019) der Grundverkehrsbehörde schriftlich anzuzeigen ist. Dieser Verpflichtung sind Sie erst am 16.10.2023 und sohin zu spät nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1. € 200,00 0 Tage(n)) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)0 Tage(n)) 1 Stunde(n) , 0 Minute(n) § 36 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBI. Nr. 61/1996 idF LGBI. Nr. 204/2021Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBI. Nr. 61 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 204/2021 Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die Beschwerdeführerin habe den Leihvertrag vom 21.04.2019 mit mehrjähriger erst nach Aufforderung durch die Grundverkehrsbehörde vom 17.08.2023 am 16.10.2023 angezeigt.
Die Frage der Genehmigungspflicht sei im Verfahren des Verwaltungsgerichts zu LVwG-2024/38/0280 (Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für eben diesen Leihvertrag) bejaht worden.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen Keine Anzeigepflicht Die Beschwerdeführerin brachte vor, es handle sich bei dem Leihvertrag weder um ein Fruchtgenuss- noch ein Gebrauchsrecht iSd § 12 Abs 1 lit a Z 3 TGVG. Der vorliegende Leivertrag sei demgegenüber wirtschaftlich nicht relevant und außerdem unentgeltlich gewesen. Er bewirke keine bedeutsame Veränderung der Nutzungsrechte.Die Beschwerdeführerin brachte vor, es handle sich bei dem Leihvertrag weder um ein Fruchtgenuss- noch ein Gebrauchsrecht iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, TGVG. Der vorliegende Leivertrag sei demgegenüber wirtschaftlich nicht relevant und außerdem unentgeltlich gewesen. Er bewirke keine bedeutsame Veränderung der Nutzungsrechte.
Unbestimmtheit des Gesetzes Das TGVG, welches keine klare Regelung darüber enthalte, ob und wann Leihverträge anzeigepflichtig sind, müsse in dubio pro reo, zugunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde sei mangelhaft. Auch biete die bisherige Verwaltungspraxis keine Präzedenzfälle, weshalb das angefochtene Erkenntnis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletze.
Keine Fahrlässigkeit Die Beschwerdeführerin habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Vertrag rechtlich korrekt sei. Sie habe in gutem Glauben gehandelt. Aufgrund der unklaren Gesetzeslage und fehlender Hinweise habe sie das Unerlaubte ihres Verhaltens nicht erkennen können.
Geldstrafe Die verhängte Geldstrafe sei unverhältnismäßig und verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens, da weder ein Schaden, noch eine konkrete Gefährdung vorliege.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt: Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Einstellung des Verfahrens Die detaillierte Begründung einer allenfalls anderslautenden Entscheidung II.römisch zwei.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Am 21.04.2019 schloss sie mit der mittlerweile verstorbenen BB einen Leihvertrag über die Dauer von 50 Jahren betreffend die Wohnung Top 1, Adresse 1, **** Z, mit der 124/590 Miteigentumsanteilen der EZ ***, GB *** Y, verbunden sind, ab. Nachdem sie hierzu von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.08.2023 aufgefordert worden war, brachte die Beschwerdeführerin den gegenständliche Leihvertrag am 16.10.2023 bei der belangten Behörde zur Anzeige.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.
IV.römisch vier.
Rechtslage: § 12 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF 95/2016 (in Kraft von 01.10.2016 bis 30.12.2021), 204/2021 (in Kraft von 31.12.2021 bis 01.07.2024) und 33/2024 (in Kraft seit 02.07.2024) lautet bis auf eine Zitatsanpassung übereinstimmend:Paragraph 12, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung 95 aus 2016, (in Kraft von 01.10.2016 bis 30.12.2021), 204 aus 2021, (in Kraft von 31.12.2021 bis 01.07.2024) und 33 aus 2024, (in Kraft seit 02.07.2024) lautet bis auf eine Zitatsanpassung übereinstimmend: „§ 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Genehmigungsvoraussetzungen
Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei am 06.08.2024 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 03.09.2024. Die Beschwerde wurde am 02.09.2024 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht wurde. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei am 06.08.2024 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 03.09.2024. Die Beschwerde wurde am 02.09.2024 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).
Die Beschwerdeführerin stellte in Abrede, dass für den verfahrensgegenständlichen Leihvertrag Anzeigepflicht nach dem TGVG 1996 bestehen würde. Diesem Vorbringen kann das Verwaltungsgericht nicht folgen.
Wie bereits der Bürgermeister der Stadt Z als Grundverkehrsbehörde im Bescheid vom 04.01.2024 (welcher durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 04.03.2024, Zl LVwG- 2024/38/0280-3 bestätigt wurde) zutreffend ausführte, ergibt sich die Anzeigepflicht aufgrund des § 12 Abs. 1 lit. a Z 7 TGVG 1996. Diese Regelung bezieht sich auf die „sonstige Überlassung der Benutzung von Baugrundstücken, sofern dadurch der Benutzer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach Z 1 bis 5“. Z 5 leg cit wiederum unterstellt den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als 10 Jahre beträgt, der Anzeigepflicht nach dieser Vorschrift. Wie bereits der Bürgermeister der Stadt Z als Grundverkehrsbehörde im Bescheid vom 04.01.2024 (welcher durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 04.03.2024, Zl LVwG- 2024/38/0280-3 bestätigt wurde) zutreffend ausführte, ergibt sich die Anzeigepflicht aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, TGVG 1996. Diese Regelung bezieht sich auf die „sonstige Überlassung der Benutzung von Baugrundstücken, sofern dadurch der Benutzer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach Ziffer eins bis 5, Ziffer 5, leg cit wiederum unterstellt den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als 10 Jahre beträgt, der Anzeigepflicht nach dieser Vorschrift.
Mittels der Einräumung einer Leihe über die Dauer von 50 Jahren wird der Beschwerdeführerin zweifellos eine ähnliche Stellung wie einer Bestandberechtigten eingeräumt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts entfällt. Insbesondere räumt der gegenständliche Vertrag der Beschwerdeführerin nicht nur ein eigenes Nutzungsrecht sondern auch das Recht ein, Angehörige und Lebenspartner sowie nahestehende Personen im Objekt wohnen zu lassen. Eine Vertragsauflösung durch den Wohnungseigentümer ist ausdrücklich ausgeschlossen. In Anbetracht dieser Überlegungen kann das Verwaltungsgericht auch entgegen dem Beschwerdevorbringen eine mangelnde Bestimmtheit des Gesetzes nicht feststellen.
Entsprechend den obigen Sachverhaltsfeststellungen wurde der verfahrensgegenständliche Leihvertrag vom 21.04.2019 nicht binnen 8 Wochen (das wäre am 17.06.2019 gewesen), sondern erst am 16.10.2023 bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt. Die objektive Tatseite war daher im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 18.06.2019 bis zum 15.10.2023 erfüllt.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Grundsätzlich genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen.
Es gilt die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff).
Der Fahrlässigkeitsbegriff des Paragraph 5, VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Die Beschwerdeführerin stellte ihrerseits Abrede, dass sie fahrlässig gehandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie sich bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt beim Abschluss eines derart langfristigen Vertrages, zumal mit einer nicht verwandten Person im hohen Alter von bereits über 90 Jahren, jedenfalls über die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Rechtsgeschäfte hätte informieren müssen.
Ebenso wie die belangte Behörde kommt daher das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass zumindest Fahrlässigkeit vorlag. Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf deren Gewicht.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als strafmildernd wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei. Weitere Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht konkret ins Treffen geführt. Erschwerend berücksichtigte die belangte Behörde bei der Strafbemessung den langen Tatzeitraum.
Die Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Partei beurteilte die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis als zumindest durchschnittlich, da die beschwerdeführende Partei hierzu keine Angaben gemacht hatte. Auch in der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben, weshalb auch das Verwaltungsgerichts von durchschnittlichen Verhältnissen ausgeht.
In Anbetracht der oe von der belangten Behörde zutreffend erkannten Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe und des Strafrahmens der übertretenen Vorschrift von bis zu € 40.000,00 erachtet das Verwaltungsgericht die gegenständlich verhängte Strafe in der Höhe von € 200,00 jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Insbesondere in generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer Strafe in der gegebenen Höhe erforderlich, um auch der Allgemeinheit deutlich aufzuzeigen, dass die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt.
VI.römisch sechs.
Ergebnis Wie oben ausführlich erläutert, hat die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.
VII.römisch sieben.
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.
VIII.römisch acht.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.2444.1