LVwG-2025/43/0538-10
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2025 GeschäftszahlLVwG-2025/43/0538-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde Gemeinde Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit, als er Gst Nr **1, KG Z, betrifft, ersatzlos behoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke und Einlagezahlen liegen sämtlich in der KG Z.) I.römisch eins.
Verfahrensgang 1.
Verfahren vor der belangten Behörde Mit Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes vom 22.12.2023 räumten BB und CC DD das Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft in EZ ***, Grundbuch *** Z, ein.
Mit Eingabe vom 07.02.2024 zeigte DD, Adresse 2, D-***** X, vertreten durch Herrn RA EE, Adresse 3, **** W, die oben angeführte Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes bei der Bezirkshauptmannschaft Y an und beantragte, diese Vereinbarung betreffend die EZ ***, Grundbuch *** Z, zu genehmigen.Mit Eingabe vom 07.02.2024 zeigte DD, Adresse 2, D-***** römisch zehn, vertreten durch Herrn RA EE, Adresse 3, **** W, die oben angeführte Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes bei der Bezirkshauptmannschaft Y an und beantragte, diese Vereinbarung betreffend die EZ ***, Grundbuch *** Z, zu genehmigen.
Mit Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, erteilte die belangte Behörde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. a) Begründung des bekämpften Bescheids Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung weiterhin gesorgt sei, zumal die Bewirtschaftung der Grundstücke wie bisher durch Verpachtung an ortsansässige aktive Landwirte erfolge.
Der Erwerber erwerbe nur das Wohngebrauchsrecht an dem Wohnhaus auf Gst Nr **1. Die EZ *** umfasse zwar noch 2 weitere Grundstücke, welche im Freiland gelegen seien, es sei für diese jedoch von vornherein bereits die Möglichkeit ausgeschlossen, das Wohnungsgebrauchsrecht faktisch zu nutzen.
Besondere Versagungsgründe nach § 7 TGVG lägen nicht vor. Ebenso wenig ein Widerspruch zu den in § 6 Abs. 4 TGVG bezogenen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 TGVG.Besondere Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG lägen nicht vor. Ebenso wenig ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz 4, TGVG bezogenen Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG.
Die Gemeinde Z erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde. b) Beschwerdevorbringen Die belangte Behörde habe sich lediglich auf die gesicherte landschaftliche Nutzung der unbebauten Grundstücke konzentriert „und das Gebäude bezüglich der Nutzung desselben außer Acht gelassen“.
Es behänge bereits beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren betreffend DD zur Zl LVwG-2023/14/1701 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 TROG 2022, in welchem dieser eine außerordentliche Revision erhoben habe. Der in jenem Verfahren angefochtene Bescheid datiere vom 22.05.2023 – 7 Monate später sei die im gegenständlichen Verfahren relevante Aufsandungsurkunde unterfertigt worden. Es sei schon allein daraus zu erkennen, dass nach dem abschlägigen Bescheid vom 22.05.2023 nach Wegen gesucht werde, dem Beschwerdeführer die Nutzung als Freizeitwohnsitz zu ermöglichen. In diesem Bescheid sei nämlich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mit verfügungsberechtigt und zu seinen Gunsten kein Wohnrecht eingeräumt und eingetragen sei.
Über das verfahrensgegenständliche Wohnrecht werde versucht, zu einer Antragslegitimation zu gelangen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers liege.Es behänge bereits beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren betreffend DD zur Zl LVwG-2023/14/1701 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2022, in welchem dieser eine außerordentliche Revision erhoben habe. Der in jenem Verfahren angefochtene Bescheid datiere vom 22.05.2023 – 7 Monate später sei die im gegenständlichen Verfahren relevante Aufsandungsurkunde unterfertigt worden. Es sei schon allein daraus zu erkennen, dass nach dem abschlägigen Bescheid vom 22.05.2023 nach Wegen gesucht werde, dem Beschwerdeführer die Nutzung als Freizeitwohnsitz zu ermöglichen.
In diesem Bescheid sei nämlich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mit verfügungsberechtigt und zu seinen Gunsten kein Wohnrecht eingeräumt und eingetragen sei. Über das verfahrensgegenständliche Wohnrecht werde versucht, zu einer Antragslegitimation zu gelangen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers liege.
Da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 TROG 2022 rechtskräftig verwehrt worden sei, müsse entsprechend der Grundintention des TROG 2022 (Beförderung von leistbarem Wohnen; äußerst restriktive Handhabung der Genehmigung von Freizeit und Sitzen) gefolgt werden. Da die gegenständliche Rechtseinräumung dazu diene, den Weg zur neuerlichen Antragstellung zu Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu bereiten, sei „in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen dieser Rechtseinräumung die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen“, zumal die geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht nur offensichtlich sei, sondern auch vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei.Da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2022 rechtskräftig verwehrt worden sei, müsse entsprechend der Grundintention des TROG 2022 (Beförderung von leistbarem Wohnen; äußerst restriktive Handhabung der Genehmigung von Freizeit und Sitzen) gefolgt werden. Da die gegenständliche Rechtseinräumung dazu diene, den Weg zur neuerlichen Antragstellung zu Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu bereiten, sei „in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen dieser Rechtseinräumung die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen“, zumal die geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht nur offensichtlich sei, sondern auch vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt: Versagung der begehrten grundverkehrsrechtliche Genehmigung In eventu: Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde 2.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Am 18.09.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.römisch zwei.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Verfahrensgegenständlich ist die Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes (Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft in EZ ***, Grundbuch *** Z) vom 22.12.2023, eingeräumt durch BB und CC zugunsten des DD.
Die Gemeinde Z ist eine Vorbehaltsgemeinde nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.07.2022 aufgrund des § 14 Abs. 1 des TGVG.Die Gemeinde Z ist eine Vorbehaltsgemeinde nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.07.2022 aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, des TGVG.
Die EZ ***, KG Z, besteht aus den Gst Nr **1, **2 und **3, KG Z. Das Gst Nr **1 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als landwirtschaftlich Mischgebiet ausgewiesen. Das Gst Nr **2 liegt zur Gänze, das Gst Nr **3 liegt zum Teil (ca zur Hälfte) im Freiland, ansonsten im landwirtschaftlichen Mischgebiet. Die beiden letztgenannten Grundstücke werden zur Gänze durch den Pächter FF, Adresse 4, **** Z, im Rahmen dessen landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet.
Das Gst Nr **1 ist mit einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude bebaut.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Im Einzelnen ist darüber hinaus festzuhalten:
Die Basisinformationen über die betroffenen Grundstücke konnten dem TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem entnommen werden. Über die entsprechende Verpachtung und landwirtschaftliche Nutzung der Gst Nr **2 und **3, die im Übrigen unbestritten sind, wurde der Pachtvertrag vom 20.04.2020 vorgelegt. Die landwirtschaftlichen Flächen des Pächters liegen lt TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem in unmittelbarer Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken.
Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Wohngebäude (nicht land- oder forstwirtschaftliches Gebäude Sd § 2 Abs 3) handelt, wurde bereits im bekämpften Bescheid vorausgesetzt und ist im gegenständlichen Verfahren, welches auf Beschwerde der Gemeinde Z eingeleitet wurde, nicht strittig. Auch liegt diesbezüglich eine Bestätigung der Gemeinde Z nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 TVG vom 31.01.2024 vor.Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Wohngebäude (nicht land- oder forstwirtschaftliches Gebäude Sd Paragraph 2, Absatz 3,) handelt, wurde bereits im bekämpften Bescheid vorausgesetzt und ist im gegenständlichen Verfahren, welches auf Beschwerde der Gemeinde Z eingeleitet wurde, nicht strittig. Auch liegt diesbezüglich eine Bestätigung der Gemeinde Z nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, TVG vom 31.01.2024 vor.
IV.römisch vier.
Rechtslage: § 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):Paragraph 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2024, lautet (auszugsweise): „§ 2Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück.
Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.
Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
1.Ziffer eins die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;
2.Ziffer 2 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
3.Ziffer 3 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachhochschule;
4.Ziffer 4 die erfolgreiche Absolvierung eines landwirtschaftlichen Studiums an der Universität für Bodenkultur;
5.Ziffer 5 die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.
Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Prüfungen bzw. Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in sonstigen Staaten, soweit unionsrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.
1.Ziffer eins die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder 2.Ziffer 2 die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aber zusammen eine Fläche von mindestens 5.000 m² aufweisen und einen erheblichen Teil des Gesellschafts- oder Genossenschaftsvermögens ausmachen, und wenn mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.
durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, c)Litera c die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird, d)Litera d die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt, e)Litera e der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.
Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.02.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 26.03.2025. Die Beschwerde wurde am 26.03.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.02.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 26.03.2025. Die Beschwerde wurde am 26.03.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).
1.
Zu Spruchpunkt 1.
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, ist das Gst Nr **1 mit einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude bebaut. Es handelt sich demnach um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a TGVG. Als solches unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 TGVG.Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt werden konnte, ist das Gst Nr **1 mit einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude bebaut. Es handelt sich demnach um ein Baugrundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TGVG. Als solches unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, TGVG.
2.
Zu Spruchpunkt 2.
Bei den verbleibenden Grundstücken der EZ*** (Gst Nr **2 und **3) handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 TGVG. Dies aufgrund der belegten landwirtschaftlichen Nutzung – siehe den obigen Punkt II. Daran vermag die teilweise Widmung des Gst Nr **3 als landschaftliches Mischgebiet nichts zu ändern.Bei den verbleibenden Grundstücken der EZ*** (Gst Nr **2 und **3) handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TGVG. Dies aufgrund der belegten landwirtschaftlichen Nutzung – siehe den obigen Punkt römisch zwei. Daran vermag die teilweise Widmung des Gst Nr **3 als landschaftliches Mischgebiet nichts zu ändern.
Demnach handelt es sich gegenständlich um einen Rechtserwerb nach § 4 Abs. 1 lit. c TGVG (Erwerb eines Fruchtnießungsrechts oder eines Gebrauchsrechtes). Dies bedingt ua, dass gemäß § 7a Abs. 8 lit. b leg cit die Interessentenregelung nicht zur Anwendung kommt.Demnach handelt es sich gegenständlich um einen Rechtserwerb nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, TGVG (Erwerb eines Fruchtnießungsrechts oder eines Gebrauchsrechtes). Dies bedingt ua, dass gemäß Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera b, leg cit die Interessentenregelung nicht zur Anwendung kommt.
Gemäß § 6 Abs. 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4 zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a leg cit. nicht widerspricht – der Sachverhalt war nicht unter die Abs 2-10 dieser Regelung zu subsumieren. Zu berücksichtigen sind die besonderen Versagungsgrund des § 7 TGVG.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, leg cit. nicht widerspricht – der Sachverhalt war nicht unter die Absatz 2 -, 10, dieser Regelung zu subsumieren. Zu berücksichtigen sind die besonderen Versagungsgrund des Paragraph 7, TGVG.
Gegenständlich ergab sich (zu Punkt II.), dass die Bewirtschaftung der Gst Nr **2 und **3 zur Gänze durch einen örtlichen Landwirt als Pächter erfolgt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass den Grundsätzen des TGVG entsprochen ist und kein besonderer Versagungsgrund vorliegt, nämlich insbesondere eine entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt ist. So erhob auch die Landwirtschaftskammer Tirol keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Unvereinbarkeit des Rechtserwerb an diesen Grundstücken aufgrund der Regelungen des TGVG nicht ins Treffen geführt.Gegenständlich ergab sich (zu Punkt römisch zwei.), dass die Bewirtschaftung der Gst Nr **2 und **3 zur Gänze durch einen örtlichen Landwirt als Pächter erfolgt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass den Grundsätzen des TGVG entsprochen ist und kein besonderer Versagungsgrund vorliegt, nämlich insbesondere eine entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt ist. So erhob auch die Landwirtschaftskammer Tirol keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Unvereinbarkeit des Rechtserwerb an diesen Grundstücken aufgrund der Regelungen des TGVG nicht ins Treffen geführt.
VI.römisch sechs.
Ergebnis Entsprechend den obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Gst Nr **1 bezieht, zu beheben, da dieses nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 TGVG unterliegt (Spruchpunkt 1.).Entsprechend den obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Gst Nr **1 bezieht, zu beheben, da dieses nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, TGVG unterliegt (Spruchpunkt 1.).
Die Behörde wird diese Angelegenheit jedoch noch anhand der §§ 14ff TGVG betreffend Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden zu prüfen haben.Die Behörde wird diese Angelegenheit jedoch noch anhand der Paragraphen 14 f, f, TGVG betreffend Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden zu prüfen haben.
Der verfahrensgegenständliche Rechtserwerb an den Gst Nr **2 und **3 war in Ansehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes als zulässig zu beurteilen, weshalb in Spruchpunkt 2 die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
Zu den Bedenken der Gemeinde ist festzuhalten, dass die Begründung eines Freizeitwohnsitzes durch den Antragsteller nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Allfällige diesbezügliche Interessen des Beschwerdeführers waren in Ansehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der vorliegenden Entscheidung nicht relevant.
Die Zulässigkeit einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung hat in Anwendung des Kumulationsprinzips weiterhin nach den einschlägigen Regelungen des TROG 2022 zu erfolgen.
VII.römisch sieben.
Unterlassene mündliche Verkündung Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte vergleiche , Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vergleiche Ra 2019/02/0110).
VIII.römisch acht.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.43.0538.10