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LVwG-2025/43/0538-10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2025 GeschäftszahlLVwG-2025/43/0538-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde Gemeinde Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit, als er Gst Nr **1, KG Z, betrifft, ersatzlos behoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke und Einlagezahlen liegen sämtlich in der KG Z.) I.römisch eins.

Verfahrensgang 1.

Verfahren vor der belangten Behörde Mit Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes vom 22.12.2023 räumten BB und CC DD das Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft in EZ ***, Grundbuch *** Z, ein.

Mit Eingabe vom 07.02.2024 zeigte DD, Adresse 2, D-***** X, vertreten durch Herrn RA EE, Adresse 3, **** W, die oben angeführte Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes bei der Bezirkshauptmannschaft Y an und beantragte, diese Vereinbarung betreffend die EZ ***, Grundbuch *** Z, zu genehmigen.Mit Eingabe vom 07.02.2024 zeigte DD, Adresse 2, D-***** römisch zehn, vertreten durch Herrn RA EE, Adresse 3, **** W, die oben angeführte Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes bei der Bezirkshauptmannschaft Y an und beantragte, diese Vereinbarung betreffend die EZ ***, Grundbuch *** Z, zu genehmigen.

Mit Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, erteilte die belangte Behörde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. a) Begründung des bekämpften Bescheids Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung weiterhin gesorgt sei, zumal die Bewirtschaftung der Grundstücke wie bisher durch Verpachtung an ortsansässige aktive Landwirte erfolge.

Der Erwerber erwerbe nur das Wohngebrauchsrecht an dem Wohnhaus auf Gst Nr **1. Die EZ *** umfasse zwar noch 2 weitere Grundstücke, welche im Freiland gelegen seien, es sei für diese jedoch von vornherein bereits die Möglichkeit ausgeschlossen, das Wohnungsgebrauchsrecht faktisch zu nutzen.

Besondere Versagungsgründe nach § 7 TGVG lägen nicht vor. Ebenso wenig ein Widerspruch zu den in § 6 Abs. 4 TGVG bezogenen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 TGVG.Besondere Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG lägen nicht vor. Ebenso wenig ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz 4, TGVG bezogenen Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG.

Die Gemeinde Z erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde. b) Beschwerdevorbringen Die belangte Behörde habe sich lediglich auf die gesicherte landschaftliche Nutzung der unbebauten Grundstücke konzentriert „und das Gebäude bezüglich der Nutzung desselben außer Acht gelassen“.

Es behänge bereits beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren betreffend DD zur Zl LVwG-2023/14/1701 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 TROG 2022, in welchem dieser eine außerordentliche Revision erhoben habe. Der in jenem Verfahren angefochtene Bescheid datiere vom 22.05.2023 – 7 Monate später sei die im gegenständlichen Verfahren relevante Aufsandungsurkunde unterfertigt worden. Es sei schon allein daraus zu erkennen, dass nach dem abschlägigen Bescheid vom 22.05.2023 nach Wegen gesucht werde, dem Beschwerdeführer die Nutzung als Freizeitwohnsitz zu ermöglichen. In diesem Bescheid sei nämlich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mit verfügungsberechtigt und zu seinen Gunsten kein Wohnrecht eingeräumt und eingetragen sei.

Über das verfahrensgegenständliche Wohnrecht werde versucht, zu einer Antragslegitimation zu gelangen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers liege.Es behänge bereits beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren betreffend DD zur Zl LVwG-2023/14/1701 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2022, in welchem dieser eine außerordentliche Revision erhoben habe. Der in jenem Verfahren angefochtene Bescheid datiere vom 22.05.2023 – 7 Monate später sei die im gegenständlichen Verfahren relevante Aufsandungsurkunde unterfertigt worden. Es sei schon allein daraus zu erkennen, dass nach dem abschlägigen Bescheid vom 22.05.2023 nach Wegen gesucht werde, dem Beschwerdeführer die Nutzung als Freizeitwohnsitz zu ermöglichen.

In diesem Bescheid sei nämlich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mit verfügungsberechtigt und zu seinen Gunsten kein Wohnrecht eingeräumt und eingetragen sei. Über das verfahrensgegenständliche Wohnrecht werde versucht, zu einer Antragslegitimation zu gelangen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers liege.

Da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 TROG 2022 rechtskräftig verwehrt worden sei, müsse entsprechend der Grundintention des TROG 2022 (Beförderung von leistbarem Wohnen; äußerst restriktive Handhabung der Genehmigung von Freizeit und Sitzen) gefolgt werden. Da die gegenständliche Rechtseinräumung dazu diene, den Weg zur neuerlichen Antragstellung zu Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu bereiten, sei „in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen dieser Rechtseinräumung die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen“, zumal die geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht nur offensichtlich sei, sondern auch vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei.Da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2022 rechtskräftig verwehrt worden sei, müsse entsprechend der Grundintention des TROG 2022 (Beförderung von leistbarem Wohnen; äußerst restriktive Handhabung der Genehmigung von Freizeit und Sitzen) gefolgt werden. Da die gegenständliche Rechtseinräumung dazu diene, den Weg zur neuerlichen Antragstellung zu Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu bereiten, sei „in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen dieser Rechtseinräumung die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen“, zumal die geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht nur offensichtlich sei, sondern auch vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:  Versagung der begehrten grundverkehrsrechtliche Genehmigung  In eventu: Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde 2.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Am 18.09.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II.römisch zwei.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Verfahrensgegenständlich ist die Aufsandungsurkunde zur Einverleibung eines Dienstbarkeitsrechtes (Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft in EZ ***, Grundbuch *** Z) vom 22.12.2023, eingeräumt durch BB und CC zugunsten des DD.

Die Gemeinde Z ist eine Vorbehaltsgemeinde nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.07.2022 aufgrund des § 14 Abs. 1 des TGVG.Die Gemeinde Z ist eine Vorbehaltsgemeinde nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.07.2022 aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, des TGVG.

Die EZ ***, KG Z, besteht aus den Gst Nr **1, **2 und **3, KG Z. Das Gst Nr **1 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als landwirtschaftlich Mischgebiet ausgewiesen. Das Gst Nr **2 liegt zur Gänze, das Gst Nr **3 liegt zum Teil (ca zur Hälfte) im Freiland, ansonsten im landwirtschaftlichen Mischgebiet. Die beiden letztgenannten Grundstücke werden zur Gänze durch den Pächter FF, Adresse 4, **** Z, im Rahmen dessen landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet.

Das Gst Nr **1 ist mit einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude bebaut.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Im Einzelnen ist darüber hinaus festzuhalten:

Die Basisinformationen über die betroffenen Grundstücke konnten dem TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem entnommen werden. Über die entsprechende Verpachtung und landwirtschaftliche Nutzung der Gst Nr **2 und **3, die im Übrigen unbestritten sind, wurde der Pachtvertrag vom 20.04.2020 vorgelegt. Die landwirtschaftlichen Flächen des Pächters liegen lt TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem in unmittelbarer Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken.

Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Wohngebäude (nicht land- oder forstwirtschaftliches Gebäude Sd § 2 Abs 3) handelt, wurde bereits im bekämpften Bescheid vorausgesetzt und ist im gegenständlichen Verfahren, welches auf Beschwerde der Gemeinde Z eingeleitet wurde, nicht strittig. Auch liegt diesbezüglich eine Bestätigung der Gemeinde Z nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 TVG vom 31.01.2024 vor.Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Wohngebäude (nicht land- oder forstwirtschaftliches Gebäude Sd Paragraph 2, Absatz 3,) handelt, wurde bereits im bekämpften Bescheid vorausgesetzt und ist im gegenständlichen Verfahren, welches auf Beschwerde der Gemeinde Z eingeleitet wurde, nicht strittig. Auch liegt diesbezüglich eine Bestätigung der Gemeinde Z nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, TVG vom 31.01.2024 vor.

IV.römisch vier.

Rechtslage: § 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):Paragraph 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2024, lautet (auszugsweise): „§ 2Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück.

Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.

Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(3)Absatz 3,Baugrundstücke sind: a)Litera a bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden; b)Litera b unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Schiübungswiesen, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind; c)Litera c unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.

Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

(4)Absatz 4,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist. Ist nur das Gebäude Gegenstand eines Rechtserwerbes, so gilt dieses als Baugrundstück.
(5)Absatz 5,Als Landwirt gilt, a)Litera a wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder b)Litera b wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:

1.Ziffer eins die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;

2.Ziffer 2 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;

3.Ziffer 3 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachhochschule;

4.Ziffer 4 die erfolgreiche Absolvierung eines landwirtschaftlichen Studiums an der Universität für Bodenkultur;

5.Ziffer 5 die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Prüfungen bzw. Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in sonstigen Staaten, soweit unionsrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.

(6)Absatz 6,Interessenten sind a)Litera a Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass 1.Ziffer eins die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist, 2.Ziffer 2 der Erwerb den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 genannten Grundsätzen dient undder Erwerb den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, genannten Grundsätzen dient und 3. aa)Sub-Litera, a, a im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder bb)Sub-Litera, b, b im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs. 9 sind, sie die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleisten;im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 9, sind, sie die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleisten; b)Litera b der Landeskulturfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass 1.Ziffer eins die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und 2.Ziffer 2 der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben und Zwecke nach § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird, für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse und für Betriebsansiedelungen jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben und Zwecke nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera k, des Gesetzes über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird, für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse und für Betriebsansiedelungen jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
c)Litera c der Tiroler Bodenfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass 1.Ziffer eins die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und 2.Ziffer 2 der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben nach § 103 Abs. 5 lit. c, gegebenenfalls in Verbindung mit lit. e, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 verwendet wird.der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben nach Paragraph 103, Absatz 5, Litera c,, gegebenenfalls in Verbindung mit Litera e,, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 verwendet wird.
(7)Absatz 7,Ausländer sind: a)Litera a natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; b)Litera b juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören; c)Litera c eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört; d)Litera d Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen; e)Litera e Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(8)Absatz 8,Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 1a und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.“Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit den Absatz eins a und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.“ § 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:Paragraph 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2024,, lautet: „§ 4Genehmigungspflicht(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; b)Litera b den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund; c)Litera c den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB); d)Litera d den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude, wenn die Bestanddauer mehr als fünf Jahre beträgt; e)Litera e den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll; f)Litera f den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hektar beträgt und der Erwerber keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet; g)Litera g die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung; h)Litera h den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn

1.Ziffer eins die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder 2.Ziffer 2 die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aber zusammen eine Fläche von mindestens 5.000 m² aufweisen und einen erheblichen Teil des Gesellschafts- oder Genossenschaftsvermögens ausmachen, und wenn mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.

(2)Absatz 2,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters a)Litera a jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Abs. 1 die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird,jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, b)Litera b die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft, c)Litera c die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung nach § 4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, oder die Zustiftung hinsichtlich derartiger Grundstücke im Sinn des § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes.“die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung nach Paragraph 4, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, oder die Zustiftung hinsichtlich derartiger Grundstücke im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, dieses Gesetzes.“ § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2024,, lautet: „§ 6Genehmigungsvoraussetzungen(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht undRechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, nicht widerspricht und a)Litera a der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet, oder b)Litera b der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs. 9 ist, durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 9, ist, durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.Wenn kein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.
(6)Absatz 6,Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, dass die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.
(7)Absatz 7,Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage oder einer Bergbauanlage dienen, sind zu genehmigen, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, für das Grundstück oder den Grundstücksteil keine Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage oder einer Bergbauanlage dienen, sind zu genehmigen, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, für das Grundstück oder den Grundstücksteil keine Festlegung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
(8)Absatz 8,Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke a)Litera a an den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des § 5 lit. e,an den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des Paragraph 5, Litera e,, b)Litera b an Wasserverbände oder Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinn des § 5 lit. f oderan Wasserverbände oder Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinn des Paragraph 5, Litera f, oder c)Litera c an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des § 5 lit. gan eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des Paragraph 5, Litera g veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.
(9)Absatz 9,Rechtserwerbe von weiteren Miteigentumsanteilen durch einen Miteigentümer einer Liegenschaft, zu der land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, sind zu genehmigen, wenn a)Litera a kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht,kein Widerspruch zu den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, b)Litera b der Erwerber seinen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat und c)Litera c kein Miteigentümer die im Miteigentum stehenden Grundstücke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes selbst ortsüblich bewirtschaftet oder wenn eine derartige Bewirtschaftung zwar stattfindet, der betreffende Landwirt aber kein Interesse am Rechtserwerb hat.
(10)Absatz 10,Rechtserwerbe durch als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen sind zu genehmigen, wenn a)Litera a der Rechtserwerb an einer Grundfläche erfolgt, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch nach § 37 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet ist und auf die sich keine Maßnahme nach einem Raumordnungsprogramm nach § 7 Abs. 2 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bezieht,der Rechtserwerb an einer Grundfläche erfolgt, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch nach Paragraph 37, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet ist und auf die sich keine Maßnahme nach einem Raumordnungsprogramm nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bezieht, b)Litera b zu erwarten ist, dass die Grundfläche spätestens anlässlich der nächstfolgenden Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für Zwecke des geförderten Wohnbaus in die baulichen Entwicklungsbereiche einbezogen wird und c)Litera c eine rechtsverbindliche Vereinbarung des Rechtserwerbers mit der Gemeinde vorliegt, in der dieser sich verpflichtet, die Grundfläche innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 lit. b für Zwecke des geförderten Wohnbaus zu verwenden, wobei diese Frist mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung zu laufen beginnt.“eine rechtsverbindliche Vereinbarung des Rechtserwerbers mit der Gemeinde vorliegt, in der dieser sich verpflichtet, die Grundfläche innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zu verwenden, wobei diese Frist mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung zu laufen beginnt.“ § 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021, lautet:Paragraph 7, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 204 aus 2021,, lautet: „§ 7Besondere Versagungsgründe(1)Absatz eins,Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wennIm Sinn der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn a)Litera a die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist, b)Litera b

durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, c)Litera c die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird, d)Litera d die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt, e)Litera e der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.

(2)Absatz 2,Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.“ § 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:Paragraph 25, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2024,, lautet: „§ 25Erteilung der Genehmigung(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Absatz 2,Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen; diese können dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs durch einen Ausländer entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“ V.römisch fünf.

Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.02.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 26.03.2025. Die Beschwerde wurde am 26.03.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.02.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 26.03.2025. Die Beschwerde wurde am 26.03.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

1.

Zu Spruchpunkt 1.

Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, ist das Gst Nr **1 mit einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude bebaut. Es handelt sich demnach um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a TGVG. Als solches unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 TGVG.Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt werden konnte, ist das Gst Nr **1 mit einem nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude bebaut. Es handelt sich demnach um ein Baugrundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TGVG. Als solches unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, TGVG.

2.

Zu Spruchpunkt 2.

Bei den verbleibenden Grundstücken der EZ*** (Gst Nr **2 und **3) handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 TGVG. Dies aufgrund der belegten landwirtschaftlichen Nutzung – siehe den obigen Punkt II. Daran vermag die teilweise Widmung des Gst Nr **3 als landschaftliches Mischgebiet nichts zu ändern.Bei den verbleibenden Grundstücken der EZ*** (Gst Nr **2 und **3) handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TGVG. Dies aufgrund der belegten landwirtschaftlichen Nutzung – siehe den obigen Punkt römisch zwei. Daran vermag die teilweise Widmung des Gst Nr **3 als landschaftliches Mischgebiet nichts zu ändern.

Demnach handelt es sich gegenständlich um einen Rechtserwerb nach § 4 Abs. 1 lit. c TGVG (Erwerb eines Fruchtnießungsrechts oder eines Gebrauchsrechtes). Dies bedingt ua, dass gemäß § 7a Abs. 8 lit. b leg cit die Interessentenregelung nicht zur Anwendung kommt.Demnach handelt es sich gegenständlich um einen Rechtserwerb nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, TGVG (Erwerb eines Fruchtnießungsrechts oder eines Gebrauchsrechtes). Dies bedingt ua, dass gemäß Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera b, leg cit die Interessentenregelung nicht zur Anwendung kommt.

Gemäß § 6 Abs. 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4 zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a leg cit. nicht widerspricht – der Sachverhalt war nicht unter die Abs 2-10 dieser Regelung zu subsumieren. Zu berücksichtigen sind die besonderen Versagungsgrund des § 7 TGVG.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, leg cit. nicht widerspricht – der Sachverhalt war nicht unter die Absatz 2 -, 10, dieser Regelung zu subsumieren. Zu berücksichtigen sind die besonderen Versagungsgrund des Paragraph 7, TGVG.

Gegenständlich ergab sich (zu Punkt II.), dass die Bewirtschaftung der Gst Nr **2 und **3 zur Gänze durch einen örtlichen Landwirt als Pächter erfolgt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass den Grundsätzen des TGVG entsprochen ist und kein besonderer Versagungsgrund vorliegt, nämlich insbesondere eine entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt ist. So erhob auch die Landwirtschaftskammer Tirol keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Unvereinbarkeit des Rechtserwerb an diesen Grundstücken aufgrund der Regelungen des TGVG nicht ins Treffen geführt.Gegenständlich ergab sich (zu Punkt römisch zwei.), dass die Bewirtschaftung der Gst Nr **2 und **3 zur Gänze durch einen örtlichen Landwirt als Pächter erfolgt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass den Grundsätzen des TGVG entsprochen ist und kein besonderer Versagungsgrund vorliegt, nämlich insbesondere eine entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt ist. So erhob auch die Landwirtschaftskammer Tirol keine Einwände gegen die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Unvereinbarkeit des Rechtserwerb an diesen Grundstücken aufgrund der Regelungen des TGVG nicht ins Treffen geführt.

VI.römisch sechs.

Ergebnis Entsprechend den obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Gst Nr **1 bezieht, zu beheben, da dieses nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 TGVG unterliegt (Spruchpunkt 1.).Entsprechend den obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Gst Nr **1 bezieht, zu beheben, da dieses nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, TGVG unterliegt (Spruchpunkt 1.).

Die Behörde wird diese Angelegenheit jedoch noch anhand der §§ 14ff TGVG betreffend Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden zu prüfen haben.Die Behörde wird diese Angelegenheit jedoch noch anhand der Paragraphen 14 f, f, TGVG betreffend Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden zu prüfen haben.

Der verfahrensgegenständliche Rechtserwerb an den Gst Nr **2 und **3 war in Ansehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes als zulässig zu beurteilen, weshalb in Spruchpunkt 2 die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Zu den Bedenken der Gemeinde ist festzuhalten, dass die Begründung eines Freizeitwohnsitzes durch den Antragsteller nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Allfällige diesbezügliche Interessen des Beschwerdeführers waren in Ansehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der vorliegenden Entscheidung nicht relevant.

Die Zulässigkeit einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung hat in Anwendung des Kumulationsprinzips weiterhin nach den einschlägigen Regelungen des TROG 2022 zu erfolgen.

VII.römisch sieben.

Unterlassene mündliche Verkündung Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte vergleiche , Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vergleiche Ra 2019/02/0110).

VIII.römisch acht.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.43.0538.10

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.