LVwG-2025/34/1194-42
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2025 GeschäftszahlLVwG-2025/34/1194-42; LVwG-2025/34/1266-39 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol I.römisch eins. erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y und 3. des CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 4, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.4.2025, ***, betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in einer Zwangsgenossenschaft mittels Stimmabgabe im Gemeindeamt und Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 16 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie über eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (sonstige Partei: Wassergenossenschaft EE, vertreten durch den Obmann FF, wohnhaft in **** W, Adresse 5) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.9.2025, erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y und 3. des CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** römisch zehn, Adresse 4, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.4.2025, ***, betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in einer Zwangsgenossenschaft mittels Stimmabgabe im Gemeindeamt und Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie über eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (sonstige Partei: Wassergenossenschaft EE, vertreten durch den Obmann FF, wohnhaft in **** W, Adresse 5) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.9.2025, zu Recht:
A. Bescheidbeschwerde:
1.
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es dort zu lauten hat: Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es dort zu lauten hat: „II.
Die Beschwerden 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 4, betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft mit Sitz in **** W, vom 12. bis 16.10.2020 durch Stimmabgabe in den Gemeindeämtern werden gemäß § 79 Abs 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerden 1. des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** römisch zehn, Adresse 4, betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft mit Sitz in **** W, vom 12. bis 16.10.2020 durch Stimmabgabe in den Gemeindeämtern werden gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als verspätet zurückgewiesen.
III.römisch drei.
Das Verfahren über die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerden 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 4, betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft mit Sitz in **** W, vom 12. bis 16.10.2020 durch Stimmabgabe in den Gemeindeämtern wird gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.“Das Verfahren über die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerden 1. des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** römisch zehn, Adresse 4, betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft mit Sitz in **** W, vom 12. bis 16.10.2020 durch Stimmabgabe in den Gemeindeämtern wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.“ 2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
B. Säumnisbeschwerde:
1.
Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den (weiteren) Antrag 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 4, vom 23.7.2024 gemäß § 85 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) wie folgt entschieden:Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den (weiteren) Antrag 1. des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** römisch zehn, Adresse 4, vom 23.7.2024 gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) wie folgt entschieden: „Die von der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft mit Sitz in **** W, im Zeitraum vom 12. bis 16.10.2020 durch Stimmabgabe in den Gemeindeämtern gefassten Beschlüsse – einerseits betreffend die Änderung des § 15 Abs 1 der mit Bescheid vom 24.7.2020, *** genehmigten Satzung, andererseits betreffend die Übertragung der in § 14 Abs 1 Z 1 lit b), c), e) bis j), Abs 1 Z 2 lit b) und c) sowie Abs 1 Z 3 genannten Angelegenheiten gemäß § 14 Abs 2 dieser Satzung an den Ausschuss – sind ungültig.“„Die von der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft mit Sitz in **** W, im Zeitraum vom 12. bis 16.10.2020 durch Stimmabgabe in den Gemeindeämtern gefassten Beschlüsse – einerseits betreffend die Änderung des Paragraph 15, Absatz eins, der mit Bescheid vom 24.7.2020, *** genehmigten Satzung, andererseits betreffend die Übertragung der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,), c), e) bis j), Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und c) sowie Absatz eins, Ziffer 3, genannten Angelegenheiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, dieser Satzung an den Ausschuss – sind ungültig.“ 2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. und II.römisch zwei. fasst über den Antrag 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 4, auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), den fasst über den Antrag 1. des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. des BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. des CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** römisch zehn, Adresse 4, auf Kostenersatz gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), den B E S C H L U S S 1.
Die Wassergenossenschaft EE, vertreten durch den Obmann FF, wohnhaft in **** W, Adresse 5, ist schuldig 1. AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, zu Handen ihres Vertreters RA DD, Adresse 4, **** X, die mit EUR 1.648,38 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. Die Wassergenossenschaft EE, vertreten durch den Obmann FF, wohnhaft in **** W, Adresse 5, ist schuldig 1. AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, 2. BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, und 3. CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, zu Handen ihres Vertreters RA DD, Adresse 4, **** römisch zehn, die mit EUR 1.648,38 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Wassergenossenschaft EE, einer Zwangsgenossenschaft (im Folgenden: Zwangsgenossenschaft). § 19a der mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2020 genehmigten Satzung trägt die Überschrift: „Besondere Bestimmungen zu den Ausschusswahlen in Zeiten einer Epidemie/Pandemie im geographischen Wirkungsbereich dieser Genossenschaft“.Paragraph 19 a, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2020 genehmigten Satzung trägt die Überschrift: „Besondere Bestimmungen zu den Ausschusswahlen in Zeiten einer Epidemie/Pandemie im geographischen Wirkungsbereich dieser Genossenschaft“.
Gemäß § 19a Abs 1 der Satzung konnten Ausschusswahlen auch in Form einer Stimmabgabe im Gemeindeamt über den Zeitraum einer Woche durchgeführt werden, sofern eine Epidemie oder Pandemie zu Einschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen im Interesse der öffentlichen Gesundheit führte.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, der Satzung konnten Ausschusswahlen auch in Form einer Stimmabgabe im Gemeindeamt über den Zeitraum einer Woche durchgeführt werden, sofern eine Epidemie oder Pandemie zu Einschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen im Interesse der öffentlichen Gesundheit führte.
Auf Grundlage dieser Bestimmung fand die Ausschusswahl im Zeitraum vom 12. bis 16.10.2020 in Form einer Stimmabgabe in den vier betroffenen Gemeinden statt. Der Stimmzettel erlaubte es den Genossenschaftsmitgliedern in einem Vorgang ihre Stimme für oder gegen die vorgeschlagenen Ausschussmitglieder abzugeben (oder Alternativvorschläge einzutragen) und gleichzeitig über zwei als „Satzungsänderungen“ bezeichnete Gegenstände betreffend Geschäftsperiode und Ausschussbefugnisse abzustimmen.
Mit Eingabe vom 23.7.2024 erhoben die drei Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Wahl des Ausschusses in diesem Zeitraum und „Einspruch“ über die gleichzeitig durchgeführte Abstimmung über zwei als Satzungsänderungen bezeichnete Gegenstände.
Mit Eingabe vom 28.1.2025 erhoben die drei Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde), da die belangte Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über ihre Anträge entschieden hatte. Mit Eingabe vom 28.1.2025 erhoben die drei Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde), da die belangte Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über ihre Anträge entschieden hatte.
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 14.4.2025 wurde die Zwangsgenossenschaft rechtskräftig zur Übermittlung folgender Unterlagen binnen zwei Wochen verpflichtet: eine Kopie der Verständigung der Mitglieder davon, dass sie zur Ausschusswahl 2020 und zu zwei Abstimmungen (§ 14 Abs 2 und § 15 Abs 1 der Satzung) aufgerufen wurden, die betreffenden Wahlunterlagen (insbesondere Stimmzettel) zur Ausschusswahl 2020, eine Dokumentation dazu, dass die in § 19 Abs 1 der Satzung 2020 vorgesehenen Förmlichkeiten bei der Wahl und Abstimmung sinngemäß eingehalten wurden und 4. das Protokoll (Auszug) der Sitzung am 29.10.2020, in der die Mitglieder der Schlichtungsstelle samt Ersatzmitgliedern sowie zwei Rechnungsprüfer gewählt wurden.
In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 14.4.2025 wurde die Zwangsgenossenschaft rechtskräftig zur Übermittlung folgender Unterlagen binnen zwei Wochen verpflichtet: eine Kopie der Verständigung der Mitglieder davon, dass sie zur Ausschusswahl 2020 und zu zwei Abstimmungen (Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung) aufgerufen wurden, die betreffenden Wahlunterlagen (insbesondere Stimmzettel) zur Ausschusswahl 2020, eine Dokumentation dazu, dass die in Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung 2020 vorgesehenen Förmlichkeiten bei der Wahl und Abstimmung sinngemäß eingehalten wurden und 4. das Protokoll (Auszug) der Sitzung am 29.10.2020, in der die Mitglieder der Schlichtungsstelle samt Ersatzmitgliedern sowie zwei Rechnungsprüfer gewählt wurden.
In Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde die Beschwerden betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in der Zwangsgenossenschaft vom 12. bis 16.10.2020 wegen Verspätung als unzulässig zurück. In Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde die Beschwerden betreffend die Durchführung der Ausschusswahl in der Zwangsgenossenschaft vom 12. bis 16.10.2020 wegen Verspätung als unzulässig zurück.
In Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde das Verfahren betreffend der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG ein. In Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde das Verfahren betreffend der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ein.
In ihren gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme einer verspäteten Einbringung der Beschwerde betreffend die Durchführung der Ausschusswahl 2020. Sie machen geltend, dass die Einstellung gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG zu Unrecht erfolgt sei, da die Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres „Einspruchs“ gegen die beiden als Satzungsänderungen bezeichneten Gegenstände unerledigt geblieben sei. Aus diesem Grund stellten sie zugleich einen Vorlageantrag gemäß § 16 Abs 2 VwGVG.In ihren gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme einer verspäteten Einbringung der Beschwerde betreffend die Durchführung der Ausschusswahl 2020. Sie machen geltend, dass die Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG zu Unrecht erfolgt sei, da die Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres „Einspruchs“ gegen die beiden als Satzungsänderungen bezeichneten Gegenstände unerledigt geblieben sei. Aus diesem Grund stellten sie zugleich einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG.
Das LVwG brachte den Parteien am 19.9.2025 den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis (vgl OZ 31). Die Parteien nahmen diesen zur Kenntnis: die Zwangsgenossenschaft mit Schreiben vom 29.9.2025, die belangte Behörde sowie der ehemalige Sachwalter der Zwangsgenossenschaft jeweils per E-Mail am selben Tag und die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.9.2025.Das LVwG brachte den Parteien am 19.9.2025 den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis vergleiche OZ 31). Die Parteien nahmen diesen zur Kenntnis: die Zwangsgenossenschaft mit Schreiben vom 29.9.2025, die belangte Behörde sowie der ehemalige Sachwalter der Zwangsgenossenschaft jeweils per E-Mail am selben Tag und die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.9.2025.
Für die Verhandlung am 30.9.2025 brachten die belangte Behörde, die Zwangsgenossenschaft sowie deren ehemaliger Sachwalter Entschuldigungen vor, da sie dem vom LVwG mitgeteilten Sachverhalt nichts hinzuzufügen hatten. Die Beschwerdeführer nutzten die Verhandlung, um ein weiteres Vorbringen zu erstatten, und stellten einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959. Sie beantragten, die Zwangsgenossenschaft bzw den Bund zum Ersatz der ihnen entstandenen Kosten in Höhe von EUR 5.952,79 - bestehend aus EUR 982,13 Umsatzsteuer (20 %) und EUR 60,00 umsatzsteuerfreien Barauslagen - binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu Handen ihres Vertreters zu verpflichten.Für die Verhandlung am 30.9.2025 brachten die belangte Behörde, die Zwangsgenossenschaft sowie deren ehemaliger Sachwalter Entschuldigungen vor, da sie dem vom LVwG mitgeteilten Sachverhalt nichts hinzuzufügen hatten. Die Beschwerdeführer nutzten die Verhandlung, um ein weiteres Vorbringen zu erstatten, und stellten einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959. Sie beantragten, die Zwangsgenossenschaft bzw den Bund zum Ersatz der ihnen entstandenen Kosten in Höhe von EUR 5.952,79 - bestehend aus EUR 982,13 Umsatzsteuer (20 %) und EUR 60,00 umsatzsteuerfreien Barauslagen - binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu Handen ihres Vertreters zu verpflichten.
Das LVwG übermittelte den Antrag gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959 an die Zwangsgenossenschaft und die belangte Behörde. Zur Höhe der geltend gemachten Kosten langte keine Stellungnahme ein. Das LVwG übermittelte den Antrag gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 an die Zwangsgenossenschaft und die belangte Behörde. Zur Höhe der geltend gemachten Kosten langte keine Stellungnahme ein.
I.römisch eins.
Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.7.2020 erließ die belangte Behörde von Amts wegen eine Satzung für die Zwangsgenossenschaft. Soweit für die gegenständliche Angelegenheit von Bedeutung, lautete diese auszugsweise wie folgt: „[…] M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g (§§ 13 – 17)M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g (Paragraphen 13, – 17) § 13 Zusammensetzung und VertretungParagraph 13, Zusammensetzung und Vertretung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Genossenschaftsmitgliedern.
Im Falle des Vorliegens von Miteigentum werden die Miteigentümer in Beziehung auf das Ganze für eine einzige Person angesehen (§§ 361, 828 ABGB). Das Stimmrecht kann diesfalls lediglich jeweils von einem der Miteigentümer wahrgenommen werden, der sich, insoweit ihm selbst nicht mehr als das Hälfteeigentum zukommt, durch Vollmacht der Mehrheit, die nach dem Verhältnis der ideellen Miteigentumsanteile pro Liegenschaft oder Anlage bestimmt wird (§ 833 ABGB), auszuweisen hat.Im Falle des Vorliegens von Miteigentum werden die Miteigentümer in Beziehung auf das Ganze für eine einzige Person angesehen (Paragraphen 361, 828, ABGB). Das Stimmrecht kann diesfalls lediglich jeweils von einem der Miteigentümer wahrgenommen werden, der sich, insoweit ihm selbst nicht mehr als das Hälfteeigentum zukommt, durch Vollmacht der Mehrheit, die nach dem Verhältnis der ideellen Miteigentumsanteile pro Liegenschaft oder Anlage bestimmt wird (Paragraph 833, ABGB), auszuweisen hat.
Die Vertretungsbefugnis darf keinen Beschränkungen unterworfen sein. § 14 WirkungsbereichParagraph 14, Wirkungsbereich
Ihr obliegen insbesondere:
Das Stimmrecht einer Miteigentümergemeinschaft wird durch ihren Bevollmächtigten ausgeübt.
Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. § 17 Beschlussfähigkeit und AbstimmungParagraph 17, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Änderungen der Satzung, 2.
Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Genossenschaftsversammlung in beschlussfähiger Anzahl (Abs. 1) anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.Genossenschaftsversammlung in beschlussfähiger Anzahl (Absatz eins,) anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
Diese Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. […] A u s s c h u ß (§§ 18 – 25)A u s s c h u ß (Paragraphen 18, – 25) […] § 19 Besondere Bestimmungen zu den AusschusswahlenParagraph 19, Besondere Bestimmungen zu den Ausschusswahlen
Ihre WAHLZEITEN 12. bis 16. Oktober 2020 jeweils von 9:00 bis 16:00 Uhr Gemeinde [Y, Z, V oder W]Gemeinde [Y, Z, römisch fünf oder W] Im Wahllokal liegt ein Wahlvorschlag für Ihren Sprengel auf, Sie können selbstverständlich jedoch auch eigene Kandidaten, die im Wählerverzeichnis aufscheinen, wählen.
Gem. § 16/2 der Satzung können Mitglieder ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben, juristische Personen sind durch ihre gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt. Gem. Paragraph 16 /, 2, der Satzung können Mitglieder ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben, juristische Personen sind durch ihre gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt.
Die Wählerliste liegt ab sofort ebenfalls in der Gemeinde Z zu Ihrer Einsichtnahme auf. Einwendungen gegen unrichtige oder unvollständige Eintragungen in der Wählerliste oder Anträge auf Berichtigungen werden im Gemeindeamt Z bis zum 9. Oktober 2020 aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen […]“ Ob die Beschwerdeführer persönlich über das Stattfinden der Ausschusswahl 2020 verständigt wurden, steht nicht fest.
Die Ausschusswahl wurde auf Grundlage des § 19a Abs 1 der Satzung im Zeitraum vom 12. bis 16.10.2020 in den vier Standortgemeinden durchgeführt. Beispielhaft ist nachstehend der für alle Gemeinden gleichlautende Stimmzettel abgebildet:Die Ausschusswahl wurde auf Grundlage des Paragraph 19 a, Absatz eins, der Satzung im Zeitraum vom 12. bis 16.10.2020 in den vier Standortgemeinden durchgeführt. Beispielhaft ist nachstehend der für alle Gemeinden gleichlautende Stimmzettel abgebildet: „Stimmzettel anonymisiert“ Der Stimmzettel ermöglichte es den Genossenschaftsmitgliedern, in einem Wahlvorgang - ihre Stimme für oder gegen die vorgeschlagenen Ausschussmitglieder abzugeben (bzw Alternativvorschläge einzutragen) und - gleichzeitig über zwei als „Satzungsänderungen“ bezeichnete Gegenstände abzustimmen, nämlich über die Verlängerung der Geschäftsperiode von einjährig auf zweijährig sowie über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten an den Ausschuss.
Die Genossenschaftsmitglieder wurden nicht persönlich darüber informiert, dass im Zuge der Ausschusswahl 2020 zugleich über die beiden als „Satzungsänderungen“ bezeichneten Beschlussgegenstände abzustimmen war.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass im maßgeblichen Zeitraum nicht die Hälfte der Mitglieder, die zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen, anwesend war. „Bild anonymisiert“ Die belangte Behörde genehmigte den Beschluss über die Verlängerung der Geschäftsperiode von einjährig auf zweijährig nicht.
In der Sitzung vom 29.10.2020 wählte der als gewählt angesehene Ausschuss die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle. Er ging dabei davon aus, dass durch den im Zeitraum vom 12. bis 16.10.2020 gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung eine wirksame Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Ausschuss erfolgt sei.
Spätestens ab dem 8.5.2024 war den Beschwerdeführern bekannt, dass in der Zeit vom 12. bis 16.10.2020 die Wahl des Ausschusses stattgefunden hatte.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2024 ersuchten die Beschwerdeführer die Schlichtungsstelle um Überprüfung des gegenständlichen Sachverhalts und begehrten die Vorlage der einschlägigen Unterlagen. Mit Schreiben vom 28.6.2024 übermittelte die Schlichtungsstelle keine Unterlagen und gab zu erkennen, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachtete.
Mit Eingabe vom 23.7.2024 beantragten die Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge aussprechen, dass die „Ausschusswahl 2020“ und die durchgeführte Abstimmung über Satzungsänderungen im Zeitraum vom 12. bis zum 16.10.2020 rechtswidrig und somit unbeachtlich und unwirksam waren; in eventu, diese beiden Vorgänge für null und nichtig zu erklären.
Mit Eingabe vom 28.1.2025 brachten die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein, weil ihre Anträge vom 23.7.2024 über 6 Monate unerledigt geblieben waren.
Vom Einlangen des Antrags der Beschwerdeführer am 23.7.2024 bis zum Einlangen ihrer Säumnisbeschwerde setzte die belangte Behörde keine Verfahrensschritte. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der belangten Behörde bewusst, dass der Antrag vom 23.7.2024 auch die Abstimmung über zwei als Satzungsänderungen bezeichnete Gegenstände betraf.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.4.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erklärung der Rechtswidrigkeit der Ausschusswahl 2020 wegen Verspätung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.) und stellte das Verfahren über die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG ein (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt I. erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.4.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erklärung der Rechtswidrigkeit der Ausschusswahl 2020 wegen Verspätung als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte das Verfahren über die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ein (Spruchpunkt römisch drei.). Spruchpunkt römisch eins. erwuchs in Rechtskraft.
Mit einem weiteren in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14.4.2025 bestimmte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführer vom 3.4.2025 (dieser umfasste bereits die Kosten für die Säumnisbeschwerde von insgesamt EUR 1.007,55) gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959, dass ihnen die Zwangsgenossenschaft keine Kosten zu ersetzen hat. Mit einem weiteren in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14.4.2025 bestimmte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführer vom 3.4.2025 (dieser umfasste bereits die Kosten für die Säumnisbeschwerde von insgesamt EUR 1.007,55) gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959, dass ihnen die Zwangsgenossenschaft keine Kosten zu ersetzen hat.
Der in der Verhandlung am 30.9.2025 gestellte Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959 erstreckt sich auf folgende Posten, wobei die Bemessungsgrundlage EUR 17.300,00 [vgl § 5 Z 32 Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK)] beträgt: Der in der Verhandlung am 30.9.2025 gestellte Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 erstreckt sich auf folgende Posten, wobei die Bemessungsgrundlage EUR 17.300,00 [vgl Paragraph 5, Ziffer 32, Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK)] beträgt:
Datum Leistung Verdienst (EUR) Barauslagen 28.01.2015 Säumnisbeschwerde, TP3B Einheitssatz 50% Pauschalgebühren 651,70 325,85 30,00 12.05.2025 Beschwerde, TP3B Einheitssatz 50% Pauschalgebühren 651,70 325,85 30,00 16.06.2025 Schriftsatz LVwG wegen rechtswidriger Satzungsänderung, TP3B Einheitssatz 50% 651,70 325,85 17.07.2025 Stellungnahme zu Fragen des LVwG, TP2 Einheitssatz 50% 263,30 131,65 23.07.2025 Urkundenvorlage LVwG, TP1 Einheitssatz 50% 56,10 28,05 30.09.2025 Verhandlung 30.9.2025, 1 Stunde, TP3B Einheitssatz 100% Streitgenossenzuschlag 15% 651,70 651,70 195,51 4.910,66 20% Umsatzsteuer 982,13 Barauslagen umsatzsteuerfrei 60,00 Gesamtsumme 5.952,79 II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:
Das LVwG hat den Parteien den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 31). Die Parteien haben diesen zur Kenntnis genommen, und zwar die Zwangsgenossenschaft mit Schreiben vom 29.9.2025, die belangte Behörde sowie der ehemalige Sachwalter der Zwangsgenossenschaft jeweils mit E-Mail vom selben Tag und die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.9.2025.Das LVwG hat den Parteien den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht vergleiche OZ 31). Die Parteien haben diesen zur Kenntnis genommen, und zwar die Zwangsgenossenschaft mit Schreiben vom 29.9.2025, die belangte Behörde sowie der ehemalige Sachwalter der Zwangsgenossenschaft jeweils mit E-Mail vom selben Tag und die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.9.2025.
Die Feststellung, dass der belangten Behörde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens bewusst wurde, dass der Antrag vom 23.7.2024 auch die Abstimmung über zwei als Satzungsänderungen bezeichnete Gegenstände betraf, gründet sich darauf, dass die Behörde trotz mehrfacher erfolgter Aufforderungen zur Stellungnahme erst in ihrer Stellungnahme vom 18.7.2025 auf diese Gegenstände eingegangen ist.
III.römisch drei.
Rechtslage:
Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85, (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen.
Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. […]“ 2. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ausschusswahl als verspätet:
Nach § 79 Abs 6 WRG 1959 sind Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese Frist dient dazu, die Genossenschaften handlungsfähig zu halten und langwierige Auseinandersetzungen über die Gültigkeit von Wahlhandlungen und die von gewählten Organen gesetzten Rechtshandlungen zu vermeiden (vgl 1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, S 30 und 32).Nach Paragraph 79, Absatz 6, WRG 1959 sind Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese Frist dient dazu, die Genossenschaften handlungsfähig zu halten und langwierige Auseinandersetzungen über die Gültigkeit von Wahlhandlungen und die von gewählten Organen gesetzten Rechtshandlungen zu vermeiden vergleiche 1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. GP, S 30 und 32).
Der Begriff „Wahlvorgang“ ist insofern weit auszulegen. Er umfasst sämtliche formellen und verfahrensmäßigen Schritte der Durchführung der Wahl, wozu insbesondere auch die persönliche Verständigung der Mitglieder (Ladung/Einberufung) zählt.
Nach § 19a Abs 2 in Verbindung mit § 19 Abs 1 der Satzung ist jedes Mitglied über eine Ausschusswahl persönlich zu verständigen. Dass die Beschwerdeführer nicht verständigt wurden, stellt einen Mangel des Wahlvorgangs im Sinn des § 79 Abs 6 WRG 1959 dar.Nach Paragraph 19 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung ist jedes Mitglied über eine Ausschusswahl persönlich zu verständigen. Dass die Beschwerdeführer nicht verständigt wurden, stellt einen Mangel des Wahlvorgangs im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, WRG 1959 dar.
Beschwerden über den Wahlvorgang sind jedoch nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig. Nach den Feststellungen war den Beschwerdeführern spätestens ab dem 8.5.2024 bekannt, dass die Wahl des Ausschusses in der Zeit vom 12. bis 16.10.2020 durchgeführt worden war.
Da die Beschwerde erst mit Eingabe vom 23.7.2024 erhoben wurde, ist sie verspätet und gemäß § 79 Abs 6 WRG 1959 zurückzuweisen.Da die Beschwerde erst mit Eingabe vom 23.7.2024 erhoben wurde, ist sie verspätet und gemäß Paragraph 79, Absatz 6, WRG 1959 zurückzuweisen.
Beschlüsse über die beiden als „Satzungsänderungen“ bezeichneten Gegenstände:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt. Wie festgestellt, hatte sie zwischen der Einbringung des auf § 85 Abs 1 WRG 1959 gestützten Antrags am 23.7.2024 und dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am 28.1.2025 keine Verfahrensschritte gesetzt. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der belangten Behörde bewusst, dass der Antrag vom 23.7.2024 auch die Abstimmung über zwei als Satzungsänderungen bezeichnete Gegenstände betraf. Nach den getroffenen Feststellungen trifft die belangte Behörde sohin das überwiegende Verschulden. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht gemäß § 16 Abs 1 VwGVG nachgeholt. Insofern war der Säumnisbeschwerde Folge zu geben, sodass die Entscheidung über den Antrag vom 23.7.2024, eingeschränkt auf die Beschlüsse über die beiden als „Satzungsänderungen“ bezeichneten Gegenstände, auf das LVwG übergegangen ist.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.
Wie festgestellt, hatte sie zwischen der Einbringung des auf Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Antrags am 23.7.2024 und dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am 28.1.2025 keine Verfahrensschritte gesetzt. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der belangten Behörde bewusst, dass der Antrag vom 23.7.2024 auch die Abstimmung über zwei als Satzungsänderungen bezeichnete Gegenstände betraf. Nach den getroffenen Feststellungen trifft die belangte Behörde sohin das überwiegende Verschulden. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Insofern war der Säumnisbeschwerde Folge zu geben, sodass die Entscheidung über den Antrag vom 23.7.2024, eingeschränkt auf die Beschlüsse über die beiden als „Satzungsänderungen“ bezeichneten Gegenstände, auf das LVwG übergegangen ist.
Nach den getroffenen Feststellungen konnte eine Schlichtung nicht erreicht werden.
Die beiden zur Abstimmung gestellten „Satzungsänderungen“ waren rechtlich unterschiedlich zu beurteilen: - Die Verlängerung der Geschäftsperiode (§ 15 Abs 1 der Satzung) stellte eine echte Satzungsänderung dar. Ein solcher Beschluss wäre gemäß § 17 Abs 4 Z 1 der Satzung erst nach Genehmigung durch die belangte Behörde wirksam geworden. Eine Genehmigung liegt nicht vor.Die Verlängerung der Geschäftsperiode (Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung) stellte eine echte Satzungsänderung dar. Ein solcher Beschluss wäre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, der Satzung erst nach Genehmigung durch die belangte Behörde wirksam geworden. Eine Genehmigung liegt nicht vor. - Der zweite Abstimmungsgegenstand stellte hingegen keine Satzungsänderung dar, weil § 14 Abs 2 der Satzung der Mitgliederversammlung ohnehin die Möglichkeit einräumte, die Besorgung bestimmter Angelegenheiten an den Ausschuss zu übertragen.Der zweite Abstimmungsgegenstand stellte hingegen keine Satzungsänderung dar, weil Paragraph 14, Absatz 2, der Satzung der Mitgliederversammlung ohnehin die Möglichkeit einräumte, die Besorgung bestimmter Angelegenheiten an den Ausschuss zu übertragen.
Nach § 17 Abs 1 der Satzung war die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, die zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen, anwesend war. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.Nach Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung war die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, die zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen, anwesend war. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. § 17 Abs 2 der Satzung, wonach die Mitgliederversammlung nach einer Wartezeit auch ohne Erreichen des Quorums Beschlüsse fassen kann, gelangt nicht zur Anwendung. Selbst wenn man diese Bestimmung als anwendbar ansehen wollte, wäre dafür ein ausdrücklicher Hinweis in der Einladung erforderlich gewesen. Eine Einladung zur Abstimmung über die „Satzungsänderungen“ erfolgte aber überhaupt nicht (vgl dazu § 48a in Verbindung mit § 19a Abs 2 und § 19 Abs 1 der Satzung).Paragraph 17, Absatz 2, der Satzung, wonach die Mitgliederversammlung nach einer Wartezeit auch ohne Erreichen des Quorums Beschlüsse fassen kann, gelangt nicht zur Anwendung. Selbst wenn man diese Bestimmung als anwendbar ansehen wollte, wäre dafür ein ausdrücklicher Hinweis in der Einladung erforderlich gewesen. Eine Einladung zur Abstimmung über die „Satzungsänderungen“ erfolgte aber überhaupt nicht vergleiche dazu Paragraph 48 a, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung).
Die beiden Beschlüsse sind daher ungültig.
Kostenersatz gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959:Kostenersatz gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959:
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Kosten in Höhe von EUR 5.952,70 geltend machen. Den Ersatz der Kosten für die Säumnisbeschwerde (EUR 1.007,55) hat die belangte Behörde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 14.4.2025 abgelehnt. Die übrigen geltend gemachten Kosten entsprechen den Aufwendungen nach den Allgemeinen Honorarvorschriften (AHK) sowie dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) (vgl dazu VwGH 30.6.1992, 89/07/0114). Die Parteien haben die Höhe dieser Kosten nicht bestritten.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Kosten in Höhe von EUR 5.952,70 geltend machen. Den Ersatz der Kosten für die Säumnisbeschwerde (EUR 1.007,55) hat die belangte Behörde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 14.4.2025 abgelehnt. Die übrigen geltend gemachten Kosten entsprechen den Aufwendungen nach den Allgemeinen Honorarvorschriften (AHK) sowie dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) vergleiche dazu VwGH 30.6.1992, 89/07/0114). Die Parteien haben die Höhe dieser Kosten nicht bestritten.
Nach § 123 Abs 2 WRG 1959 hat die Behörde die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach billigem Ermessen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung.Nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 hat die Behörde die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach billigem Ermessen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung.
Da beide Parteien teilweise obsiegt und teilweise unterlegen sind und die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren zu zwei Dritteln Erfolg hatten, erscheint es dem LVwG aus Billigkeitsgründen sachgerecht, die Kosten gegeneinander aufzurechnen, soweit sie sich decken, und nur den darüber hinausgehenden Teil zuzusprechen.
Dementsprechend war der Zwangsgenossenschaft aufzuerlegen, den Beschwerdeführern ein Drittel der Verfahrenskosten, abzüglich der bereits für die Säumnisbeschwerde geltend gemachten Kosten, zu ersetzen. Im Übrigen findet ein Kostenersatz nicht statt.
Eine Anrufung des ordentlichen Gerichtes ist nach § 117 Abs 4 WRG 1959 nur gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, nicht aber gegen Entscheidungen des LVwG möglich [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 117 WRG K14 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].Eine Anrufung des ordentlichen Gerichtes ist nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 nur gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, nicht aber gegen Entscheidungen des LVwG möglich [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 Paragraph 117, WRG K14 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
V.römisch fünf. (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die Bescheidbeschwerde zulässig, weil höchstgerichtlich bislang nicht geklärt ist, ob eine unterlassene Verständigung über das Ergebnis einer Wahl dem Wahlvorgang selbst zuzurechnen ist. Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung, da nur in diesem Fall die zweiwöchige Anfechtungsfrist zur Anwendung gelangt.
Die im konkreten Einzelfall vorgenommene Auslegung von Satzungsbestimmungen kann hingegen nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen, wenn sie mit groben Auslegungsfehlern oder sonstigen krassen Fehlbeurteilungen behaftet ist. Davon ist im Zusammenhang mit jener Angelegenheit, für die das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Säumnisbeschwerde zuständig wurde, nicht auszugehen (vgl VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0078).Die im konkreten Einzelfall vorgenommene Auslegung von Satzungsbestimmungen kann hingegen nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen, wenn sie mit groben Auslegungsfehlern oder sonstigen krassen Fehlbeurteilungen behaftet ist. Davon ist im Zusammenhang mit jener Angelegenheit, für die das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Säumnisbeschwerde zuständig wurde, nicht auszugehen vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0078).
Hinsichtlich § 123 Abs 2 WRG 1959 ist festzuhalten, dass Entscheidungen, die Billigkeitscharakter haben, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, da sie auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abstellen (vgl etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0048).Hinsichtlich Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 ist festzuhalten, dass Entscheidungen, die Billigkeitscharakter haben, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, da sie auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abstellen vergleiche etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0048).
B e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol MMag.a Dr.in Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.1194.42