LVwG-2025/24/3036-5
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlLVwG-2025/24/3036-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, p.A. BB, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.09.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, zu Recht:
1.
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019 ist hinsichtlich der offenen Forderung iHv EURO 39.941,25 der DD zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 an die DD, Adresse 2, **** Y, IBAN ***, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet.Die Beschwerdeführerin AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019 ist hinsichtlich der offenen Forderung iHv EURO 39.941,25 der DD zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 an die DD, Adresse 2, **** Y, IBAN ***, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet.
Der Mehrbetrag von EURO 22.809,15 ist nicht von ihr zu entrichten.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Der Bürgermeister der Stadt Y hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2025, *** als gemäß § 43 Abs. 5 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - Tir KAG, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35/2025, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt entschieden:Der Bürgermeister der Stadt Y hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2025, *** als gemäß Paragraph 43, Absatz 5, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - Tir KAG, LGBI. Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35 aus 2025,, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt entschieden: „a) Der Einspruch der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, D-***** Z, Adresse 3, vertreten durch Herrn EE, D-***** Z, Adresse 3, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019, gegen den Rückstandsausweis der DD vom 13.01.2025, Zahl: ***, wird gemäß § 43 Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetz – Tir KAG, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35/2025, als unbegründet abgewiesen.“„a) Der Einspruch der Frau AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, D-***** Z, Adresse 3, vertreten durch Herrn EE, D-***** Z, Adresse 3, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019, gegen den Rückstandsausweis der DD vom 13.01.2025, Zahl: ***, wird gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Tiroler Krankenanstaltengesetz – Tir KAG, LGBI. Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35 aus 2025,, als unbegründet abgewiesen.“ Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus, wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl ***, erlassen am 27.10.2025 durch die Stadt Y als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, Kenntniserlangung durch mich am 13.11 .2025, ein und begehre die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:
Im April 2021, mithin 2 Jahre nach der Erklärung des bedingten und damit haftunqsbeschränkten Erbantritts erlangte ich erstmalig Kenntnis über eine Forderung des Landeskrankenhauses Y aus dem Jahr 2017 (ich hatte zwischen Sommer 2015 und Herbst 2018 keinen Kontakt zu CC). Bereits damals hatte ich von dem Landeskrankenhaus Y die Aushändigung der Krankenakte von CC sowie eine detaillierte Überleitung der LKF-Punkte zu der Forderungssumme erbeten, um die Angemessenheit der Forderung überprüfen zu können. Bis auf das im Bescheid teilweise einkopierte Beiblatt zur LKF-Gebührenordnung wurden mir bis heute keine Unterlagen vorgelegt. Deswegen habe ich vertreten durch den ehemaligen Verlassenschaftskurator EE im April 2021 Widerspruch gegen die Forderung eingelegt. Dieser Widerspruch wurde nicht verbeschieden. Daher war die Angelegenheit für mich erledigt. Erst im Januar 2025 erhielt ich eine geänderte Rechnung seitens der DD verbunden mit einem Exekutionstitel.
Bezüglich der Forderung kann ich beispielsweise die 25.260 Zusatzpunkte intensiv nicht nachvollziehen. Wieviele Tage war mein Vater auf der Intensivstation? Wieviele Punkte werden für einen Tag intensiv fällig?
Die Stadt Y trägt vor, dass Einzelleistungen in das LKF-Scoring eingegeben werden. Es werden Kürzel wie "GKOIO", "PEOIO" und "LZ032" verwendet. Für mich als medizinischer Laie ist das nicht zu verstehen. In dem besagten Beiblatt zur LKF Gebührenabrechnung werden die medizinischen Einzelleistungen allenfalls rudimentär beschrieben, Teile der Sätze sind abgeschnitten. Im übrigen hatte mir die Stadt Y einen Auszug des Beiblatts vom 21.07.2021 vorgelegt, einem Datum knapp 4 Jahre nach dem streitgegenständlichen Ereignis (siehe Anlage 1).
Wo ist das Original von 2017? Wurden Daten evtl. nachträglich verändert? Mein Vater wurde ausweislich des Beiblatts zur Gebührenordnung als Selbstzahler geführt. Als solcher hätte er aber Anspruch auf eine detaillierte Beschreibung der Einzelleistungen gehabt, die jemand ohne Kenntnis der LKF-Gebührenabrechnungslogik verstehen kann. Bei einer direkten Abrechnung mit einer Krankenversicherung mögen Abkürzungen / Codes ausreichend sein, da Krankenversicherungen anders als i.d.R. Patienten bzw. deren Angehörige damit vertraut sind. Drei Zeilen "Medizinische Einzelleistungen" für eine Gesamtrechnung von knapp €40.000 sind nicht ausreichend. Zwischen meinem Vater und dem Landeskrankenhaus Y ist insoweit konkludent ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen und die Aushändigung der vollständigen Krankenakte mit genauer Beschreibung der Einzelleistungen ist eine Nebenpflicht zum Vertrag, der bis heute nicht nachgekommen wurde.
5.
Rechtswidrigkeit wegen Zweifeln an der Anwendbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH von 1971/1985:
Da in Österreich die Verlassenschaft als eigenes Rechtssubjekt behandelt wird und damit zeitlich und faktisch zwischen den Rechtssubjekten Erblasser und Erbe steht, ist es aus meiner Sicht nicht statthaft Erblasser und Erbe als eine Person anzusehen. Im übrigen sollten die zitierten Entscheidungen des VwGH auf ihre Aktualität und Vereinbarkeit mit dem Tir KAG hin gerichtlich überprüft werden. Ich erachte die Auslegung des S 43 Abs. 7 Tir KAG dahingehend, dass ich als eine Person mit meinem verstorbenen Vater angesehen werde als rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen meine Menschenwürde und steht im Widerspruch zu der Logik des österreichischen Erbrechts. Bei einem bedingten Erbantritt liegt eben keine Universalsukzession vor.
Der Erbe erklärt ja damit, dass er nicht vollumfänglich dem Erblasser nachfolgen will. Insoweit ist die Entscheidung des OGH vom 25. April 2018 gar nicht anwendbar. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig, da der ordentliche Rechtsweg hätte beschritten werden müssen. Da ich deutsche Staatsbürgerin und Verbraucherin bin, müsste die DD gem. S 43. Abs. 7 Tir KAG an meinem Wohnort Klage gegen mich erheben und das Tir KAG wäre gar nicht anwendbar.Da in Österreich die Verlassenschaft als eigenes Rechtssubjekt behandelt wird und damit zeitlich und faktisch zwischen den Rechtssubjekten Erblasser und Erbe steht, ist es aus meiner Sicht nicht statthaft Erblasser und Erbe als eine Person anzusehen.
Im übrigen sollten die zitierten Entscheidungen des VwGH auf ihre Aktualität und Vereinbarkeit mit dem Tir KAG hin gerichtlich überprüft werden. Ich erachte die Auslegung des S 43 Absatz 7, Tir KAG dahingehend, dass ich als eine Person mit meinem verstorbenen Vater angesehen werde als rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen meine Menschenwürde und steht im Widerspruch zu der Logik des österreichischen Erbrechts. Bei einem bedingten Erbantritt liegt eben keine Universalsukzession vor. Der Erbe erklärt ja damit, dass er nicht vollumfänglich dem Erblasser nachfolgen will. Insoweit ist die Entscheidung des OGH vom 25. April 2018 gar nicht anwendbar. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig, da der ordentliche Rechtsweg hätte beschritten werden müssen.
Da ich deutsche Staatsbürgerin und Verbraucherin bin, müsste die DD gem. S 43. Absatz 7, Tir KAG an meinem Wohnort Klage gegen mich erheben und das Tir KAG wäre gar nicht anwendbar.
6.
Rechtswidrigkeit aufgrund Verstoßes gegen S 43 Abs. 2 Tir KAG:Rechtswidrigkeit aufgrund Verstoßes gegen S 43 Absatz 2, Tir KAG:
Die Stadt Y trägt vor, dass sie dem Zahlungspflichtigen die Rechnung unverzüglich nach Entlassung des Patienten im Oktober 2017 versucht hat zuzustellen. Dies mag zutreffend sein. Entscheidend ist jedoch, dass ich anscheinend nun die Zahlungspflichtige bin und die Stadt Y gemäß eigenem Vortrag seit dem 6. August 2020 vom Ableben des CC wusste.
Ich war aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens mit meiner damaligen Adresse in Z bereits in Tirol aktenkundig und man hätte leicht meine Adresse herausfinden können. Dass ich erst im April 2021 über eine offene Forderung informiert wurde, ist ein Verstoß gegen S 43 Abs. 2 Tir KAG. Die zitierte Entscheidung des VwGH vom 29. September 2005 ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, da zwischen Kenntniserlangung und Tätigwerden hier ein Zeitraum von 8 Monaten liegt. Das Organisationsverschulden der DD, welches sich die Stadt Y als Aufsichtsbehörde zurechnen lassen muss, hat dazu geführt, dass mir die Rechnung zu spät zugestellt wurde. Dies ist deshalb relevant, weil wir November / Dezember 2020 hohe Ausgaben für gewisse Umbaumaßnahmen in unserer Mietwohnung hatten, die wir bei rechtzeitigem Vorliegen der Rechnung so nicht getätigt hätten.Ich war aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens mit meiner damaligen Adresse in Z bereits in Tirol aktenkundig und man hätte leicht meine Adresse herausfinden können.
Dass ich erst im April 2021 über eine offene Forderung informiert wurde, ist ein Verstoß gegen S 43 Absatz 2, Tir KAG. Die zitierte Entscheidung des VwGH vom 29. September 2005 ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, da zwischen Kenntniserlangung und Tätigwerden hier ein Zeitraum von 8 Monaten liegt. Das Organisationsverschulden der DD, welches sich die Stadt Y als Aufsichtsbehörde zurechnen lassen muss, hat dazu geführt, dass mir die Rechnung zu spät zugestellt wurde. Dies ist deshalb relevant, weil wir November / Dezember 2020 hohe Ausgaben für gewisse Umbaumaßnahmen in unserer Mietwohnung hatten, die wir bei rechtzeitigem Vorliegen der Rechnung so nicht getätigt hätten.
Neben der Aufhebung des Bescheids möchte ich ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich des S Tir KAG in Bezug auf die fehlende Verjährung anstrengen. Ich habe Zweifel, ob es mit EU-Recht und der EMRK vereinbar ist.
Da ich nicht mehr in der Adresse 3, ***** Z wohne vermerken Sie bitte folgende derzeitige zustellfähige Anschrift:
AA c/o BB Adresse 1 ***** Z Oder per Email an AA@gmail.com“ Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein und führte in dieser aus, wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich die Beschwerde hinsichtlich des oben bezeichneten Verfahrens ergänzen:
Die Stadt Y führt an, eine doppelte Bezahlung der Forderung sei ausgeschlossen und deshalb eine Inanspruchnahme beider Erben zu je EUR 39.960,25 zulässig. Dies ist unzutreffend. Es wäre durchaus möglich, dass mein Bruder und ich die gesamte Forderung bezahlen. Ich wäre dann darauf angewiesen, dass mir die DD die zu viel entrichteten Beträge erstattet. Dies ist mir nicht zumutbar. Daher ist eine Forderung gegen die beiden Erben nur je zur Hälfte statthaft, um eine Überzahlung auszuschließen. Die DD ist finanziell sehr viel besser gestellt als ich.
Sollte das Gericht jedoch anders entscheiden, so verlange ich Auskunft darüber, ob JJ bereits einen Teil der Forderung bezahlt hat bzw. wie der Verfahrensstand ist. Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meinem Bruder.
Wie bereits im Einspruch vom Januar 2025 dargelegt berufe ich mich auf das Rechtsinstitut der Verjährung. Bei der Forderung der DD handelt es sich um eine Geldforderung. Diese verjähren auch in Österreich nach 3 Jahren. Die zitierte Entscheidung der Stadt Y (VwGH 2007/11/0050 vom 27.09.2007) ist hier nicht anwendbar, da sich die Entscheidung auf die Erhebung von Pflegegebühren bezieht.“ Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in das Schreiben der DD vom 01.04.2025, den Rückstandsausweis vom 13.01.2025, den Einspruch gegen den Rückstandausweis vom 25.01.2025, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y ***, die Beschwerde vom 14.11.2025 samt Anlagen und die Ergänzung zur Beschwerde vom 20.11.2025. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgericht zu GZ LVwG-2025/11/3035 (Verfahren betreffend JJ), samt Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W vom 2.8.2019, *** und der Meldeauskunft der Stadt Z vom 28.12.2017.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
CC, geboren am XX.XX.XXXX, gestorben am 29.01.2019, wurde zwischen dem 22.09.2017 – 10.10.2017 stationär im Landeskrankenhaus Y behandelt. Das Landeskrankenhaus Y wird von der DD betrieben. CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, gestorben am 29.01.2019, wurde zwischen dem 22.09.2017 – 10.10.2017 stationär im Landeskrankenhaus Y behandelt. Das Landeskrankenhaus Y wird von der DD betrieben.
Das Beiblatt zur Rechnung Nr. *** (LKF Gebührenabrechnung) vom 09.11.2017 beinhaltete wie folgt:
Patient Name CC geboren am XX.XX.XXXXrömisch zwanzig.XX.XXXX Adresse Adresse 5 DE ***** VDE ***** römisch fünf Aufenthalt Art stationär Aufnahmezahl *** Aufnahme am 22.09.2017 Entlassung am 10.10.2017 LDF Zurodnung LDF Gruppe MEL 14.22 Fallpauschale B Diagnosen J96.0 Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert J81 Lungenödem J38.7 sonstige Krankheit des Kehlkopfes T91.9 Folgen einer nicht näher bezeichneten Verletzung des Halses und des R E66.9 Adipositas, nicht näher bezeichnet D68.0 Willebrand-Jürgens-Syndrom J39.0 Retropharyngealabszess und Parapharyngealabszess I85.9 Ösophagusvarizen ohne Blutung N17.9 Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet F05.8 Sonstige Formen des Delirs I10 Essentielle (primäre) Hypertonie Medizinische Einzelleistungen 1 mal GK010 Logopädisch-phoniatrische Therapie im Rahmen eines stationär 4mal PE010 Physiotherapie im Rahmen eines stationären Aufenthaltes (LE= 1mal LZ032 Resektion, Ausräumung im Bereich der Weichteilgewebe/Knochen Ergebnisse des LKF-Scoring vom 09.11.2017 LDF-Pauschale – Leistungskomponente 1.106 LDF Pauschale – Tageskomponente 5.145 Verweildauerausreißer oben 442 Zusatzpunkte intensiv 25.260 LDF – Gesamtpunkte 31.953 LKF – Punktewert 1,250000 Die Kosten für die Behandlung belief sich dabei auf EURO 39.941,25. CC gab im Landeskrankenhaus Y die Adresse „Adresse 5, DE ***** V“ an. Die Rechnung konnte ihm an diese Adresse jedoch nicht zugestellt werden. Er war nie mit Haupt – oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wurde bereits am 29.01.1987 in Z abgemeldet und ist nach unbekannt verzogen.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von CC.
Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - JJ, geboren am XX.XX.XXXX, - gaben die bedingte Erbantrittserklärung ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 wurde ihnen die Verlassenschaft eingeantwortet. Es wurde vom Gerichtskommissär KK ein Inventar über die Verlassenschaft nach CC errichtet. Dabei wurde eine Aktiva von EURO 57.802,09 und eine Passiva von EURO 23.537,90 festgestellt. Der reine Nachlass betrug dabei EURO 34.264,19. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - JJ, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, - gaben die bedingte Erbantrittserklärung ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 wurde ihnen die Verlassenschaft eingeantwortet. Es wurde vom Gerichtskommissär KK ein Inventar über die Verlassenschaft nach CC errichtet. Dabei wurde eine Aktiva von EURO 57.802,09 und eine Passiva von EURO 23.537,90 festgestellt. Der reine Nachlass betrug dabei EURO 34.264,19.
Die Aufteilung des Vermögens erfolgte entsprechend der Erbquote, daher jeweils zu 50%.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen erstbehördlichen Akt.
Die Feststellungen zu den Krankenhauskosten und denn erfolgten Behandlungen sowie zur angegebenen Adresse ergeben sich aus dem Beiblatt zur Rechnung Nr. *** der DD vom 21.07.2021.
Die Feststellung zu den Aktiva und Passiva der Verlassenschaft nach FF ergibt sich aus dem vom öffentlichen Notar KK errichteten Inventar.
CC war laut ZMR-Auszug vom 20.01.2026 nie in Österreich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Eine Meldeauskunft vom 28.12.2017 der Stadt Z ergab, dass CC bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist.
Die Feststellung, dass die Rechnung nie an CC zugestellt werden konnte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Schreiben der DD vom 01.04.2025.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958, zuletzt geändert durch LGBl Nr 151/2019 (§ 41 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2024; § 41a zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021):Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 151 aus 2019, (Paragraph 41, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2024,; Paragraph 41 a, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 161 aus 2021,): § 40Paragraph 40 LKF-Gebühren, Pflegegebühren
Erwägungen:
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts:
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die DD gegen sie als Verbraucherin an ihrem Wohnort hätten Klage erheben müssen und sodann das Tir KAG nicht mehr anwendbar wäre.
Gemäß Art 6 Rom I VO (VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008) unterliegt unbeschadet der Artikel 5 und 7 ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Gemäß Artikel 6, Rom römisch eins VO (VERORDNUNG (EG) Nr. 593 aus 2008,) unterliegt unbeschadet der Artikel 5 und 7 ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Die DD agiert nur in Österreich. Sie richtet ihre Tätigkeiten auch nur auf Österreich aus. Daher ist der Art 6 Rom I VO nicht einschlägig.Die DD agiert nur in Österreich. Sie richtet ihre Tätigkeiten auch nur auf Österreich aus. Daher ist der Artikel 6, Rom römisch eins VO nicht einschlägig.
Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I regelt das Recht des LKH-Aufenthaltsorts (Österreich/Tirol), damit österreichisches Recht. Außerdem bestimmt Art 3 Rom I VO, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Rom römisch eins regelt das Recht des LKH-Aufenthaltsorts (Österreich/Tirol), damit österreichisches Recht. Außerdem bestimmt Artikel 3, Rom römisch eins VO, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
In den AGB der DD findet sich unter Punkt 11.25.2 die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts. Diese Rechtswahl in den AGBs ist zulässig und findet daher auf den vorliegenden Behandlungsvertrag Anwendung. Somit ist österreichisches Recht zweifelsfrei anwendbar.
Der Behandlungsvertrag wurde darüber hinaus zwischen dem inzwischen verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin, CC, und der DD geschlossen. Die Verbindlichkeit aus diesem Vertrag ging im Wege der Universalsukzession auf die Beschwerdeführerin über. Daraus folgt, dass die Verbindlichkeit, in der Form, wie sie vor dem Tod von CC bestanden hat, auf sie übergegangen ist (vgl. OGH 24. 2. 2009, 4 Ob 242/08d, Rz 2.2.2). Daher hat es auch keinen Einfluss auf das anwendbare Recht, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin und Verbraucherin ist. Der Behandlungsvertrag wurde darüber hinaus zwischen dem inzwischen verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin, CC, und der DD geschlossen. Die Verbindlichkeit aus diesem Vertrag ging im Wege der Universalsukzession auf die Beschwerdeführerin über. Daraus folgt, dass die Verbindlichkeit, in der Form, wie sie vor dem Tod von CC bestanden hat, auf sie übergegangen ist vergleiche OGH 24. 2. 2009, 4 Ob 242/08d, Rz 2.2.2). Daher hat es auch keinen Einfluss auf das anwendbare Recht, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin und Verbraucherin ist.
Zur Einbringung im Verwaltungsrechtsweg:
Gemäß § 43 Tir KAG sind Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, im Verwaltungsweg vollstreckbar (Abs 6). Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Abs 7).Gemäß Paragraph 43, Tir KAG sind Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, im Verwaltungsweg vollstreckbar (Absatz 6,). Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Absatz 7,).
Der Verfassungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis B 63/70 = VfSlg 6337 = JBl 1971, 619 (Morscher) die Ansicht, dass die Bestimmungen des § 41 WrKAG (idF WrLGBl 1958/1), wonach - vergleichbar der Rechtslage in Tirol – die Vorschreibung und Einbringung der Pflege- und Sondergebühren im Verwaltungsweg vorzunehmen sind, auch für den Erben des Pfleglings gelten. Beim Erben handle es sich nämlich um keine „andere physische oder juristische Person“ iSd § 39 WrKAG (für welche für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren nach § 39 Abs 2 WrKAG nicht wie beim Pflegling die Vorschriften des § 41 WrKAG gelten, sondern die „jeweils hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften“). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der Erbe gemäß § 547 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015), sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf diese den Erblasser vorstelle und er mit diesem in Beziehung auf einen Dritten – hier dem Rechtsträger der Krankenanstalt – für eine Person gehalten werde.Der Verfassungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis B 63/70 = VfSlg 6337 = JBl 1971, 619 (Morscher) die Ansicht, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, WrKAG in der Fassung WrLGBl 1958/1), wonach - vergleichbar der Rechtslage in Tirol – die Vorschreibung und Einbringung der Pflege- und Sondergebühren im Verwaltungsweg vorzunehmen sind, auch für den Erben des Pfleglings gelten.
Beim Erben handle es sich nämlich um keine „andere physische oder juristische Person“ iSd Paragraph 39, WrKAG (für welche für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren nach Paragraph 39, Absatz 2, WrKAG nicht wie beim Pflegling die Vorschriften des Paragraph 41, WrKAG gelten, sondern die „jeweils hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften“). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der Erbe gemäß Paragraph 547, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015), sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf diese den Erblasser vorstelle und er mit diesem in Beziehung auf einen Dritten – hier dem Rechtsträger der Krankenanstalt – für eine Person gehalten werde.
Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Rechtsanschauung. Unter Hinweis auf § 547 ABGB (aF) wendet er die Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze der Bundesländer über die Heranziehung des Pfleglings zur Bezahlung der Pflegegebühren im Verwaltungsweg auch auf dessen Erben an. Dabei betont er, dass die Zahlungspflicht des Erben eine solche des Pfleglings voraussetzt (VwGH 1461/71 = KRSlg 245; 81/08/0131 = VwSlg 11.686 [A] = KRSlg 304; 86/09/0215 = KRSlg 344; 95/11/0351 = ZfVB 1998/1619; 2000/11/0232 = KRSlg 478; 2007/11/0050).Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Rechtsanschauung. Unter Hinweis auf Paragraph 547, ABGB (aF) wendet er die Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze der Bundesländer über die Heranziehung des Pfleglings zur Bezahlung der Pflegegebühren im Verwaltungsweg auch auf dessen Erben an. Dabei betont er, dass die Zahlungspflicht des Erben eine solche des Pfleglings voraussetzt (VwGH 1461/71 = KRSlg 245; 81/08/0131 = VwSlg 11.686 [A] = KRSlg 304; 86/09/0215 = KRSlg 344; 95/11/0351 = ZfVB 1998/1619; 2000/11/0232 = KRSlg 478; 2007/11/0050).
Die Rechtsansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass sich (auch) aus der erbrechtlichen Universalsukzession ergibt, dass der Erbe des Pfleglings bei der Einbringung von Pflege- bzw LKF-Gebühren nicht anders als der Verstorbene zu behandeln ist, überzeugt.
Daher hat die Einbringung im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen.
Zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Forderung:
Die Beschwerdeführerin liegt in ihrer Annahme, dass der Behandlungsvertrag zwischen ihrem Vater und der Krankenanstalt privatrechtlicher Natur ist, richtig. Dies ändert trotzdem nichts an der Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt kein Raum (vgl VwGH 05.08.1997, 95/11/0351; 29.09.2005, 2000/11/0232; 25.04.2006, 2004/11/0194, jeweils zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Wr KAG). Maßgeblich sind ausschließlich die im Gesetz vorgesehenen Kostensätze (vgl hierzu auch zuletzt Landesverwaltungsgericht Tirol, GZ LWvG-2025/11/1604). Die Beschwerdeführerin liegt in ihrer Annahme, dass der Behandlungsvertrag zwischen ihrem Vater und der Krankenanstalt privatrechtlicher Natur ist, richtig. Dies ändert trotzdem nichts an der Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt kein Raum vergleiche , VwGH 05.08.1997, 95/11/0351; 29.09.2005, 2000/11/0232; 25.04.2006, 2004/11/0194, jeweils zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Wr KAG). Maßgeblich sind ausschließlich die im Gesetz vorgesehenen Kostensätze vergleiche hierzu auch zuletzt Landesverwaltungsgericht Tirol, GZ LWvG-2025/11/1604).
Der VwGH hat bereits zu vergleichbaren Regelungen im Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) festgestellt, dass es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt (vgl VwGH 5. 8. 1997, 95/11/0351; 29. 9. 2005, 2000/11/0232; 25. 4. 2006, 2004/11/0194). Das Einbringungsverfahren - Rückstandsausweis, Einspruch bei der Verwaltungsbehörde, Vollstreckung im Verwaltungsweg - bestätigt den öffentlich-rechtlichen Charakter.Der VwGH hat bereits zu vergleichbaren Regelungen im Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) festgestellt, dass es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt vergleiche VwGH 5. 8. 1997, 95/11/0351; 29. 9. 2005, 2000/11/0232; 25. 4. 2006, 2004/11/0194). Das Einbringungsverfahren - Rückstandsausweis, Einspruch bei der Verwaltungsbehörde, Vollstreckung im Verwaltungsweg - bestätigt den öffentlich-rechtlichen Charakter.
Zur Verjährung:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt (dem Verwaltungsgerichtshof folgend) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (siehe etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung vielmehr nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden.
Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (vgl. VfSlg. 12.197/1989 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VfGH 26.4.2010, A24/07).Der Verfassungsgerichtshof vertritt (dem Verwaltungsgerichtshof folgend) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (siehe etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337 aus 1970,, 7617 aus 1975,, 7735 aus 1976,, 8043 aus 1977,, 10.889 aus 1986,). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung vielmehr nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden. Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig vergleiche VfSlg. 12.197 aus 1989, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VfGH 26.4.2010, A24/07).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet das Rechtsinstitut der Verjährung im Beschwerdefall keine Anwendung, weil keine Verjährung des gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Anspruchs vorgesehen ist und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass eine nicht zustellbare Zahlungsaufforderung einen Anspruchsverlust mit sich bringen könnte (vgl. VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050).Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet das Rechtsinstitut der Verjährung im Beschwerdefall keine Anwendung, weil keine Verjährung des gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Anspruchs vorgesehen ist und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass eine nicht zustellbare Zahlungsaufforderung einen Anspruchsverlust mit sich bringen könnte vergleiche VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050).
Zur Richtigkeit der Rechnung der DD:
Die Beschwerdeführerin monierte pauschal in ihrer Beschwerde, dass die Rechnung nicht ausreichend genug aufgeschlüsselt und nicht nachvollziehbar sei. Die Kürzel seien als medizinischer Laie nicht verständlich.
Hierzu ist auszuführen, dass die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auf dem Beiblatt zur Rechnung ist die Abrechnung nach LKF-System aufgeschlüsselt. Das LKF-System ist österreichweit einheitlich und entspricht dem DRG-System, das es in Deutschland gibt.
Hierzu gibt es auch für jedermann zugängliche Informationen auf der Website des Sozialministeriumshttps://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssys-tem/Krankenanstalten/Leistungsorientierte-Krankenanstaltenfinanzierung-(LKF).html).
Hierbei kann eine Broschüre mit 44 Seiten eingesehen werden, in der unter anderem auch ein Glossar der Fachausdrücke enthalten ist.
Die Rechnung der DD ist somit ordnungsgemäß ausgestellt worden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, die Rechnung nicht angemessen war. Insofern lief dieser Beweisantrag (die Rechnung gutachterlich zu überprüfen) auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist.
Der Beschwerdeführerin steht es außerdem frei, bei der zuständigen Landes-Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichte ihres Vaters zu begehren.
Zur Erbschaft:
Gegenstand des Erbrechts sind alle aktiv und passiv vererblichen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen (§ 531 ABGB).Gegenstand des Erbrechts sind alle aktiv und passiv vererblichen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen (Paragraph 531, ABGB).
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht (§ 802 ABGB).Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht (Paragraph 802, ABGB).
Die bedingte Erbantrittserklärung führt derart zur Beschränkung der Haftung des Erben, dass er zwar persönlich und mit seinem gesamten Vermögen haftet, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (Sailer/Terlitza in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 (2023) zu § 802 ABGB).Die bedingte Erbantrittserklärung führt derart zur Beschränkung der Haftung des Erben, dass er zwar persönlich und mit seinem gesamten Vermögen haftet, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (Sailer/Terlitza in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 (2023) zu Paragraph 802, ABGB).
Maßgebend ist der Wert zur Zeit der Einantwortung (JBl 1903, 358; SZ 14/245; RS0047846). Die Forderungen selbst bleiben unberührt (6 Ob 574/90; 8 ObA 65/08d).
Ausschlaggebend für das Ausmaß der Haftungsbeschränkung ist nicht der Wert der Verlassenschaft im Todeszeitpunkt des Verstorbenen, sondern bei der Einantwortung (RIS-Justiz RS0047846 (T1); OGH 6 Ob 574/90 EFSlg 66.248 = NZ 1991, 249; 7 Ob 220/08s NZ 2009/91 = ZIK 2010/164; Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 12.135; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGBIV).
Die Haftungsbeschränkung kommt allen Erben zugute, entscheidend ist die Vornahme der Inventur. Sie wirkt gegen alle Gläubiger, die auf die Verlassenschaft gewiesen sind, also Erben- und Erbfalls-, aber auch Erbgangsgläubiger (6 Ob 6/98w).
Die Verpflichtung des Patienten bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus § 43 Tir KAG. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (vgl. z.B. VwGH, 05.08.1997, Zl. 95/11/0351).Die Verpflichtung des Patienten bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 43, Tir KAG. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld vergleiche z.B. VwGH, 05.08.1997, Zl. 95/11/0351).
Die Beschwerdeführerin gab die bedingte Erbantrittserklärung ab. Neben ihr gab auch noch ihr Bruder JJ die bedingte Erbantrittserklärung ab. Ihnen wurde die Verlassenschaft mit Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 je zur Hälfte eingeantwortet.
Laut festgestelltem Sachverhalt wurde eine Aktiva von EURO 57.802,09 und eine Passiva festgestellt von EURO 23.537,90 Der reine Nachlass betrug EURO 34.264,19 Die Höhe der Forderung der DD beträgt EURO 39.941,25 Die Forderung übersteigt daher das Verlassenschaftsvermögen um EURO 5.677,06 Bei der Unzulänglichkeit des Wertes der Verlassenschaft zur Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen tritt nach erfolgter Einantwortung grundsätzlich die beschränkte Haftung des Vorbehaltserben ein. Dies gilt nach stRsp und hM für Erblasser- und Erbfallsschulden, und auch für Erbgangsschulden (vgl zB RIS-Justiz RS0110921; OGH 6 Ob 6/98w EFSlg 87.219; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 802 Rz 4; Nemeth in Schwimann/Neumayr, ABGB5 § 802 Rz 2), da andernfalls eine Umgehung des Zweckes der Inventarerrichtung und der damit bewirkten Haftungsbeschränkung gegeben wäre. (OGH 6 Ob 6/98w EFSlg 87.219) Bei der Unzulänglichkeit des Wertes der Verlassenschaft zur Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen tritt nach erfolgter Einantwortung grundsätzlich die beschränkte Haftung des Vorbehaltserben ein. Dies gilt nach stRsp und hM für Erblasser- und Erbfallsschulden, und auch für Erbgangsschulden vergleiche zB RIS-Justiz RS0110921; OGH 6 Ob 6/98w EFSlg 87.219; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 802, Rz 4; Nemeth in Schwimann/Neumayr, ABGB5 Paragraph 802, Rz 2), da andernfalls eine Umgehung des Zweckes der Inventarerrichtung und der damit bewirkten Haftungsbeschränkung gegeben wäre. (OGH 6 Ob 6/98w EFSlg 87.219) Wenn die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger vom Verlassenschaftswert nicht vollständig gedeckt werden, hat der Erbe diese nach der Einantwortung verhältnismäßig analog nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu befriedigen.
Die Beschwerdeführerin haftet daher nur bis 50% der ihr eingeantworteten Verlassenschaft.
Gemäß § 821 ABGB haftet, wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.Gemäß Paragraph 821, ABGB haftet, wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.
Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach § 821 ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (RIS-Justiz RS0015489 [T1]). Für den Umfang der Haftung des bedingt erbserklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend; maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen; eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar (RIS-Justiz RS0047846 [T1, T2 und T3]; vgl.
OGH 18.03.2009, 7 Ob 220/08s).Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach Paragraph 821, ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (RIS-Justiz RS0015489 [T1]). Für den Umfang der Haftung des bedingt erbserklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend; maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen; eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar (RIS-Justiz RS0047846 [T1, T2 und T3]; vergleiche OGH 18.03.2009, 7 Ob 220/08s).
Die Forderung der DD ist als Geldforderung teilbar. Daher würde auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von EURO 19.941,25 (50% von EURO 39.941,25) entfallen.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder jeweils zur Hälfte eingeantwortet. Die Forderung der DD übersteigt die Vermögenswerte laut Inventar.
Aus diesem Grund ist eine Haftung der Beschwerdeführerin nur bis zum Betrag von EURO 17.132,10 (= 50% von EURO 34.264,19) beschränkt.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die geringen Mittel aus dem Nachlass bereits aufgebraucht habe. Sie habe durch Schreiben der DD vom 02.04.2021 erstmals Kenntnis von der Forderung erlangt und zu diesem Zeitpunkt bereits Umbauarbeiten mit dem geerbten Vermögen finanziert.
Die Beschwerdeführerin haftet persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen für die Forderung der DD, jedoch nur bis zum Wert der ihr zugekommenen Verlassenschaft. Dass die Beschwerdeführerin die geerbten Vermögenswerte nicht mehr besitzt, ändert daran nichts.
Zur Aufenthaltsermittlung durch die DD:
CC gab als Rechnungsadresse „Adresse 5, ***** V, Deutschland“ an. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei vor seinem Tod in W wohnhaft gewesen, war dieser laut ZMR-Abfrage vom 20.01.2026 nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Eine Meldeauskunft bei der Stadt Z vom 28.12.2017 ergab, dass FF bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist. CC gab als Rechnungsadresse „Adresse 5, ***** römisch fünf, Deutschland“ an. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei vor seinem Tod in W wohnhaft gewesen, war dieser laut ZMR-Abfrage vom 20.01.2026 nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Eine Meldeauskunft bei der Stadt Z vom 28.12.2017 ergab, dass FF bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist.
Es ist der DD daher nicht vorwerfbar, dass sie die Wohnadresse des CC nicht ausfindig machen konnte.
Zum angeregten Normprüfungsverfahren:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der Entscheidung zu VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050 aus, dass er hinsichtlich der Bestimmung zur Zahlungspflicht von Patienten von öffentlichen Krankenanstalten des Wr. KAG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, weshalb er sich nicht veranlasst sah, mit einem Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050). Das Wr. KAG ist vergleichbar mit dem Tir KAG. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der Entscheidung zu VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050 aus, dass er hinsichtlich der Bestimmung zur Zahlungspflicht von Patienten von öffentlichen Krankenanstalten des Wr. KAG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, weshalb er sich nicht veranlasst sah, mit einem Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050). Das Wr. KAG ist vergleichbar mit dem Tir KAG.
Auch die Vielzahl an höchstgerichtlicher Judikatur bestätigt die Rechtmäßigkeit der Vorschriften zur Verjährung (vgl. VfSlg. 12.197/1989; VfGH 26.4.2010, A24/07).Auch die Vielzahl an höchstgerichtlicher Judikatur bestätigt die Rechtmäßigkeit der Vorschriften zur Verjährung vergleiche VfSlg. 12.197 aus 1989,; VfGH 26.4.2010, A24/07).
Aus diesem Grund sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren anzustrengen.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl für die Einstufung von krankenanstaltsrechtlichen Gebühren als öffentlich-rechtliche Schuld als auch für den damit korrespondierenden Ausschluss zivilrechtlicher Regelungen liegt eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232; 05.08.1997, 95/11/0351). Auch die daraus folgende Unanwendbarkeit des KSchG ist höchstgerichtlich geklärt (VwGH 22.03.1991, 90/18/0225). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch eines Krankenanstaltsträgers nicht an die Erfüllung eines Behandlungsvertrages geknüpft, sondern von diesem unabhängig ist (VwGH 19.03-1996, 93/11/0240). Das Landesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der Vorgaben dieser Rechtsprechung beurteilt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.3036.5