LVwG-2025/27/3351-7
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlLVwG-2025/27/3351-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 600,00, zu leisten.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt: ● Arbeitsverträge ● Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag ● Lohnaufzeichnungen ● Unterlagen betreffend der Lohneinstufung ● Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023 Sie haben als Verantwortlicher der Fima CC mit Sitz in Adresse 3, ****-*** W, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß SS 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vorn 28.02.2023, dem DD – Straferkenntnis AA Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen S 12 Abs. I Z 3 nicht übermittelt.Sie haben als Verantwortlicher der Fima CC mit Sitz in Adresse 3, ****-*** W, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß SS 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vorn 28.02.2023, dem DD – Straferkenntnis AA Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen S 12 Abs. römisch eins Ziffer 3, nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt: ● Arbeitsverträge ● Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag ● Lohnaufzeichnungen ● Unterlagen betreffend Lohneinstufung ● Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023
Os seguintes documentos não foram apresentados em alemão dentro do prazo: ● Contratos de trabalho ● Registos laborais para o mês de fevereiro de 2023 até à data de controlo Registos salariais ● Documentos relativos à classificação salarial ● Declaracoes de pagamento de salarios para o mes de janeiro de 2023
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1. € 3.000,00 § 27 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Montante da multa / pena privativa de liberdade substitutiva: € 3.000,00 / O dia(s), 0 horas, O minutos Contribuição às custas do processo penal nos termos do S 640 da legislação penal administrativa de 1991 — VStG: 10 % para cada uma das multas impostas ou no mínimo €O IO,OO (um dia de pena privativa de liberdade corresponde a € 30,00): € 330,00 Montante total: € 3.300,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung fristgerecht nachgekommen sei und verlangte Unterlagen, ZKO3-Meldungen, Unterlagen gemäß § 22 LSD-BG, am 02.03.2023 mittels Webtransfer an den zuständigen Teamreferenten übermittelt gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen neu per E-Mail oder postalisch zu übermitteln, nachdem seitens der Finanzpolizei mitgeteilt worden sei, dass die Dateien über Webtransfer nicht heruntergeladen hatten werden können und lediglich die ZKO3-Meldungen einsehbar gewesen seien. Er habe daher die Entsendungsvereinbarungen, Unterlagen zur Lohneinstufung, Arbeitszeitaufzeichnungen Jänner 2023, Lohnzahlungsnachweise sowie Handelsregisterauszug übermittelt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung fristgerecht nachgekommen sei und verlangte Unterlagen, ZKO3-Meldungen, Unterlagen gemäß Paragraph 22, LSD-BG, am 02.03.2023 mittels Webtransfer an den zuständigen Teamreferenten übermittelt gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen neu per E-Mail oder postalisch zu übermitteln, nachdem seitens der Finanzpolizei mitgeteilt worden sei, dass die Dateien über Webtransfer nicht heruntergeladen hatten werden können und lediglich die ZKO3-Meldungen einsehbar gewesen seien. Er habe daher die Entsendungsvereinbarungen, Unterlagen zur Lohneinstufung, Arbeitszeitaufzeichnungen Jänner 2023, Lohnzahlungsnachweise sowie Handelsregisterauszug übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen RR. Der Beschwerdeführer ist trotzt ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde von den rechtsfreundlichen Vertretern ohne näherer Begründung entschuldigt.
II.römisch zwei.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, ****-*** W, Portugal, und hat es als solcher zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG trotzt nachweislicher Aufforderung vom 28.02.2023, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden. Die Firma CC ist Arbeitgeber folgender Arbeitnehmer:Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, ****-*** W, Portugal, und hat es als solcher zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraphen 21 und 22 LSD-BG trotzt nachweislicher Aufforderung vom 28.02.2023, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden. Die Firma CC ist Arbeitgeber folgender Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer/in: EE Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: PORTUGAL Tätigkeit: Helfer Arbeitsantritt: 16.01.2023 08:00 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: FF Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit PORTUGAL Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2, 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: GG Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit PORTUGAL Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: JJ Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit PORTUGAL Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: KK Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit PORTUGAL Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: MM Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: PORTUGAL Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: NN Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit PORTUGAL Tätigkeit: Kranfahrer Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: OO Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: PORTUGAL Tätigkeit: Helfer Arbeitsantritt: 16,01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: PP Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: PORTUGAL Tätigkeit Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Arbeitnehmer/in: QQ Geb: XX.XX.XXXXGeb: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: PORTUGAL Tätigkeit: Kranfahrer Arbeitsantritt: 18.01.2023 Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** römisch zehn, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25 Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:
Arbeitsverträge, Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag, Lohnaufzeichnungen, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung und Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023.
Seitens des Beschwerdeführers wurde am 02.03.2023 ein E-Mail an die Finanzpolizei Y übermittelt, wobei laut E-Mail Unterlagen mittels eines Download-Links verfügbar sein sollten. Dem Sachbearbeiter der Finanzpolizei war es jedoch nicht möglich, diese Links zu öffnen, da dies aus Sicherheitsgründen immer an dem von ihm verwendeten Computer untersagt wurden. Dies wurde der Firma CC per E-Mail durch den Sachbearbeiter der Finanzpolizei mitgeteilt, woraufhin einzelne Unterlagen am 08.03.2023 um 11:33 Uhr per E-Mail an die Finanzpolizei übermittelt wurden. Mit diesem E-Mail wurden als PDF-Dateien Entsendungsvereinbarungen für alle 11 Arbeitnehmer, Stundenlohnliste für die Arbeitnehmer, Arbeitsaufzeichnungen in Tabellenform und in deutscher Sprache für alle 11 Arbeitnehmer für den Monat Jänner 2023, Lohnzettel in deutscher Sprache für alle 11 Arbeitnehmer für den Monat Jänner 2023, das Ersuchen an die Bank zur Auszahlung von Löhnen vom Firmenkonto an die einzelnen Arbeitnehmer für den Monatslohn Jänner 2023 in portugiesischer und deutscher Sprache und Handelsregisterauszug in portugiesischer Sprache mit deutscher Übersetzung nachgereicht. Bis zum heutigen Tag wurden jedoch für alle Arbeitnehmer weder Arbeitsverträge, noch Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat Februar 2023, zumindest bis einschließlich des Kontrolltags, Lohnaufzeichnungen (wie beispielsweise Lohnkonten), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023 nicht übermittelt.
Seitens der Finanzpolizei wurde dem Beschwerdeführer zugutegehalten, dass die per PDF-Datei übermittelten Unterlagen auch bereits im seinerzeitigen E-Mail vom 02.03.2023 abgerufen hätten werden können und wurde ihm daher nur die bislang immer noch fehlenden Unterlagen als nicht fristgerecht übermittelt zur Last gelegt.
Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers ergibt sich, dass als Unterlage zur Lohneinstufung eine von der Firma CC erstellte Tabelle übermittelt wurde, aus der sich Name der Arbeitnehmer sowie deren Berufsbezeichnung, der Stundenlohn und der Monatsbruttolohn ergeben, wobei es sich diesbezüglich lediglich um eine Aufstellung des Unternehmens handelt und damit keine Nachweise zur tatsächlichen Lohneinstufung beigebracht sind. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nur für Jänner 2023 übermittelt, nicht hingegen für Februar 2023. Übermittelt wurden weiters Lohnzettel gemeinsam mit einem jeweiligen Ersuchen an die Bank, eine Überweisung durchzuführen, woraus aber nicht erkennbar ist, ob diese Überweisungen in der genannten Höhe auch tatsächlich vorgenommen wurden.
Weiters wurde eine Lohntabelle über den Kollektivvertrag übermittelt. Im Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.02.2023 wurde hingegen konkret ausgeführt, dass für die entsandten Arbeitnehmer die ZKO3-Meldung (diese wurde jeweils vorgelegt), Arbeitsverträge/Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge (Lohnkonto im Sinne der Lohnkontenverordnung samt zugehörigen Grundaufzeichnungen), Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Nachweis Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw Berufserfahrung, alle übrigen Unterlagen, welche Basis für die Einstufungen im österreichischen Kollektivvertrag gebildet haben) vorzulegen sind.
Ein Kontrollsystem, das verhindert hätte, dass die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts sowie der Angaben des Zeugen RR, der bei seiner Einvernahme einen äußerst verlässlichen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, getroffen werden. Der Zeuge hat angegeben, dass tatsächlich lediglich jene fehlenden Unterlagen im Strafantrag zur Anzeige gebracht wurden, die sich auch nach den übermittelten PDF-Dokumenten mit E-Mail vom 08.03.2023 als fehlend erwiesen haben. Diese Unterlagen wurden auch bis zum heutigen Tag nicht nachgebracht. Der Zeuge hat auch glaubwürdig geschildert, dass er die mit PDF übermittelten Unterlagen mit E-Mail vom 08.03.2023 dahingehend anerkannt hat, als er davon ausgegangen ist, dass diese Dokumente mit dem E-Mail vom 02.03.2023 übermittelten Link hätten ebenfalls abgerufen werden können.
Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist, ergibt sich bereits aus dem im behördlichen Akt einliegenden Entsendemeldungen (ZKO3), wo der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufene Person angeführt ist.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2021, lauten: § 12.Paragraph 12, Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, 3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 21, 21 a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, 4. die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom4. die Übermittlung von im Paragraph 22, aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln, 5. im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, und die Richtlinie (EU) 2020/1057, verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen: 5. im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 17, und die Richtlinie (EU) 2020/1057, verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:
Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln.
Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln.
1.
Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
1.
Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen. (1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln.
Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa ein Kontrollsystem dargelegt, das verhindert hätte, dass die Verwaltungsübertretung gesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen im PDF-Format im E-Mail vom 08.03.2023 stellen nicht all jene Unterlagen dar, die an das Amt für Betrugsbekämpfung übermittelt hätten werden sollen. Seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung wurden nur jene fehlenden Unterlagen dem Strafantrag zugrunde gelegt, die sich auch aus dem E-Mail vom 08.03.2023 nicht ergeben haben. Erkennbar wurden weder Arbeitsverträge vorgelegt noch Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag und auch keine Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023, da lediglich Lohnzettel übermittelt wurden und dazu Ersuchen an die Bank, Überweisungen vorzunehmen, daraus ergibt sich aber nicht, dass dieser Lohn auch tatsächlich ausbezahlt wurde.
Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, die im Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.02.2023 auch näher definiert wurden, nämlich als Nachweis Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw Berufsverfahrung, alle übrigen Unterlagen, welche Basis für die Einstufung in den österreichischen Kollektivvertrag gebildet haben, wurden ebenfalls nicht übermittelt und wurden auch umfassende Lohnaufzeichnungen, die im Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.02.2023 ebenfalls näher definiert wurden, nämlich als für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge (Lohnkonto im Sinn der Lohnkontenverordnung) samt zugehörigen Grundaufzeichnungen, wurden ebenfalls nicht übermittelt.
Da der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem glaubhaft gemacht hat, das verhindert hätte, dass es zur gegenständlichen Übertretung kommt, ist ihm schon deshalb fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Die Übermittlung eines Links mit dem Unterlagen abgerufen werden können, ist nur dann als entsprechender Nachweis geeignet, wenn es dem Amt für Betrugsbekämpfung auch möglich ist, über diesen Link tatsächlich Unterlagen einzusehen. Insofern obliegt es dem Beschwerdeführer, die vom Amt für Betrugsbekämpfung geforderten Unterlagen in einer derart geeigneten Form zu übermitteln, dass diese auch tatsächlich vom Amt für Betrugsbekämpfung eingesehen werden können. Wird ein Link übermittelt, der nicht geöffnet werden kann, ist damit keine geeignete Übermittlung von Unterlagen erfolgt. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer entsprechend Vorsorge zu treffen gehabt. Sofern in weiterer Folge nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, wäre es ebenfalls am Beschwerdeführer gelegen, die vollständige Übermittlung der geforderten Unterlagen durch ein geeignetes Kontrollsystem sicherzustellen.
Im vorliegenden Fall ist fahrlässiges Verhalten für eine Bestrafung ausreichend. Fahrlässigkeit ist schon deshalb gegeben, da kein geeignetes Kontrollsystem die fristgerechte und vollständige Vorlage der Unterlagen abgesichert hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin dem Grunde nach zu verantworten. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal im gegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt die Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig in seiner sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen.
Ein Vorgehen nach § 20 VStG ist deshalb ausgeschieden, da keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist im Übrigen deshalb ausgeschlossen, da sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Strafhöhe ergibt, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering anzusehen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den typischen Unrechts- und Schuldgehalt dem zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, sodass nicht nur von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Insbesondere das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems lässt ein geringes Verschulden nicht erkennen. Ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG ist deshalb ausgeschieden, da keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist im Übrigen deshalb ausgeschlossen, da sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Strafhöhe ergibt, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering anzusehen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den typischen Unrechts- und Schuldgehalt dem zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, sodass nicht nur von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Insbesondere das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems lässt ein geringes Verschulden nicht erkennen.
Sofern ausgeführt wird, dass Verfolgungsverjährung vorliegen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.12.2023, Zl ***, eine Aufforderung zur Rechtsfertigung an den Beschwerdeführer übermittelt hat, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass Verfolgungsverjährung vorliegen würde.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.27.3351.7