LVwG-2025/36/1553-9
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlLVwG-2025/36/1553-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 und dem AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl ***, wurde für den Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten auf dem Gst **1 KG Z (mit der nunmehrigen Adresse 1, **** Z) die baurechtliche Bewilligung erteilt.
In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt: „2.
Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“ Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.12.2012 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Eigentum (Wohnungseigentum) ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 2 in diesem Gebäude mit der nunmehrigen Adresse Adresse 1 in **** Z erworben.
Seit dem 30.05.2014 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet.
Weiters ergibt sich aus der Meldeauskunft der X an der W, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann CC) seit 25.03.2013 an der Adresse 3 in ***** X an der W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind. Weiters ergibt sich aus der Meldeauskunft der römisch zehn an der W, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann CC) seit 25.03.2013 an der Adresse 3 in ***** römisch zehn an der W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind.
Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurden vom 11.09.2022 bis 11.12.2022 insgesamt 12 Kontrollen wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz durchgeführt. Dabei wurde nur bei 4 Kontrollen jemand angetroffen (so am 30.10.2022 die Beschwerdeführerin mit Hund - Golden Retriever, am 13.11.2022 mit Lebensgefährten und Hund, am 29.11.2022 die Beschwerdeführerin mit 2 Hunden, am 11.12.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten und Hund und befand sich das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen „***“ vor dem Gebäude).
Weiters wurden nochmals vom 16.02.2023 bis 16.03.2023 insgesamt 4 Kontrollen durchgeführt und dabei nie jemand vor Ort persönlich angetroffen. (Es hat sich die Beschwerdeführerin nur über die neu installierte Gegensprechanlage am Handy gemeldet).
Auf die Beschwerdeführerin ist in T ein Fahrzeug angemeldet (Marke Mercedes Benz – Kennzeichen „***“ Auf den Ehemann der Beschwerdeführerin (CC) ist unter Angabe ebenfalls der Adresse 3 in ***** X an der W (Deutschland) seit 17.01.2022 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „***“ angemeldet. Auf den Ehemann der Beschwerdeführerin (CC) ist unter Angabe ebenfalls der Adresse 3 in ***** römisch zehn an der W (Deutschland) seit 17.01.2022 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „***“ angemeldet.
Aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts V ergibt sich, dass für die Firma DD (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und EE jeweils als Kommanditisten eingetragen sind.Aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts römisch fünf ergibt sich, dass für die Firma DD (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und EE jeweils als Kommanditisten eingetragen sind.
Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts V ergibt sich, dass CC und EE auch Geschäftsführer der FF GmbH sind.Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts römisch fünf ergibt sich, dass CC und EE auch Geschäftsführer der FF GmbH sind.
Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift an der Adresse 4, in ***** X an der W in Deutschland. Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift an der Adresse 4, in ***** römisch zehn an der W in Deutschland.
Weiters wurden von der belangten Behörde die Verbrauchsdaten (Wasser, Heizung sowie Strom) für die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 2018 bis 2024 eingeholt und die Mitteilung, dass für die verfahrensgegenständliche Wohnung die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bezahlt wurde.
Aus den von der belangten Behörde nochmals eingeholten Meldebestätigungen vom 07.10.2024 und vom 04.02.2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach wie vor an der Adresse 3, in ***** X an der W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren.Aus den von der belangten Behörde nochmals eingeholten Meldebestätigungen vom 07.10.2024 und vom 04.02.2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach wie vor an der Adresse 3, in ***** römisch zehn an der W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren.
In der Stellungnahme der Gemeinde Z an die Strafbehörde vom 10.10.2024 wird unter ausdrücklichem Bezug auf die Verbrauchsdaten insbesondere auch Folgendes ausgeführt: „(…) schließlich ist das Verwaltungsstrafverfahren bereits seit über einem Jahr und 5 Monaten (!) anhängig und ist die Erledigung noch immer ausständig, obwohl der Ermittlungsakt seit Anfang an entscheidungsreif ist. (…)“ Vom 04.11.2024 bis 08.04.2025 wurde nochmals 5 Kontrollen bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin nur einmal persönlich bei der Wohnung und am 08.04.2025 einmal zufällig in einem Lokal angetroffen.
Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren ua auch die Stellungnahmen vom 20.08.2024, vom 03.02.2025 und vom 26.05.2025 eingebracht in denen ua auch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und sie ihren Lebensmittelpunkt in Z habe bzw wurden nähere Angaben zu einzelnen Kontrollterminen gemacht und Belege vorgelegt.
Von der GG GmbH, deren Mitarbeiter die Kontrollen durchgeführt haben, wurden die Rechnungen vom 13.01.2023, 22.03.2023, 16.12.2024 und vom 06.05.2025 bei der Gemeinde Z eingebracht mit denen jeweils Honorarnoten für „JJ, Adresse 1, **** Z“ sowie zudem jeweils auch Fahrtpauschalen bzw 2 mal eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt wurde.
Belege für die Bezahlung dieser konkreten Rechnungen finden sich nicht im – nach Angabe der belangten Behörde – vollständig vorgelegten Akt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wurde dann der Beschwerdeführerin in Spruchpuntk I. gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wurde dann der Beschwerdeführerin in Spruchpuntk römisch eins. gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera g, TBO 2022 die Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin die Bezahlung der mit der Amtshandlung einhergehenden Kosten für die durchgeführten Kontrollen aufgrund der im Bauakt einliegenden Rechnungen der GG GmbH in der Höhe von Euro 1.816,93 gemäß § 76 AVG als Barauslagen aufgetragen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin die Bezahlung der mit der Amtshandlung einhergehenden Kosten für die durchgeführten Kontrollen aufgrund der im Bauakt einliegenden Rechnungen der GG GmbH in der Höhe von Euro 1.816,93 gemäß , Paragraph 76, AVG als Barauslagen aufgetragen.
Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 30.06.2025 und brachte jeweils mit näherem Vorbringen im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtene Bescheid sei vom Bürgermeister der Gemeinde Z unterfertigt worden, der in der gegenständlicher Rechtsache aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann abgegebenen Stellungnahme befangen sei bzw sei jedenfalls der Anschein einer Befangenheit gegeben und damit ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid sei vom Bürgermeister der Gemeinde Z unterfertigt worden, der in der gegenständlicher Rechtsache aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann abgegebenen Stellungnahme befangen sei bzw sei jedenfalls der Anschein einer Befangenheit gegeben und damit ein faires Verfahren gemäß , Artikel 6, EMRK nicht gegeben.
Die Behörde habe die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, stütze sich jedoch auf Unterlagen, die keinesfalls mehr aktuell und daher auch nicht mehr aussagekräftig seien. Zudem sei die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig und in sich widersprüchlich und gehe diese letztendlich nur aufgrund von Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z gegeben sei. Die Kontrollberichte seien teilweise unrichtig, teilweise unvollständig und in sich widersprüchlich. Beispielsweise werde bei gleich 5 Kontrollen in der Rubrik „Personen angetroffen" ein „Ja" und ein „Nein" angeführt. Es werde daher von den Kontrollorganen vor dem Landeverwaltungsgericht zu klären sein, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Tatsächlich sei bei den diesbezüglichen Kontrollen die Beschwerdeführerin jeweils in Z anwesend gewesen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der vorliegenden objektiven Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z habe, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das Beweisverfahren sei grob mangelhaft geblieben und habe die belangte Behörde eine unzulässige antizipatorische Beweiswürdigung vorgenommen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides wurde ua auch weiters vorgebracht, dass eine angemessene Leistungsfirst einzuräumen und diese auch entsprechend zu begründen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides wurde ua auch weiters vorgebracht, dass eine angemessene Leistungsfirst einzuräumen und diese auch entsprechend zu begründen sei.
Zu den in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vorgeschrieben Barauslagen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß § 75 Abs 1 AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu tragen seien, sofern sich aus den §§ 76 - 78 AVG nichts anderes ergibt. Die von der Behörde in der Entscheidungsbegründung angeführte Rechnung der Firma GG sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Auch sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob die in Rede stehende Rechnung von der Behörde bereits bezahlt wurde. Eine Überwälzung der Gebühren der „Kontrollfirma" auf die Beschwerdeführerin sei aber schon grundsätzlich nicht zulässig, weil eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Auch liege keine rechtsgültige Beauftragung der „Kontrollfirma" seitens der Behörde vor.
Ein Kontrollauftrag sei auch gar nicht notwendig und hätten allfällige Kontrollen auch von Mitarbeitern der Gemeinde Z durchgeführt werden können. Schließlich sei auch der Umfang der durchgeführten Kontrollen erheblich überhöht und nicht notwendig gewesen. Zu den in Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides vorgeschrieben Barauslagen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu tragen seien, sofern sich aus den , Paragraphen 76, - 78 AVG nichts anderes ergibt. Die von der Behörde in der Entscheidungsbegründung angeführte Rechnung der Firma GG sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
Auch sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob die in Rede stehende Rechnung von der Behörde bereits bezahlt wurde. Eine Überwälzung der Gebühren der „Kontrollfirma" auf die Beschwerdeführerin sei aber schon grundsätzlich nicht zulässig, weil eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Auch liege keine rechtsgültige Beauftragung der „Kontrollfirma" seitens der Behörde vor. Ein Kontrollauftrag sei auch gar nicht notwendig und hätten allfällige Kontrollen auch von Mitarbeitern der Gemeinde Z durchgeführt werden können. Schließlich sei auch der Umfang der durchgeführten Kontrollen erheblich überhöht und nicht notwendig gewesen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 02.12.2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt bei der auch jenes Kontrollorgan als Zeuge einvernommen wurde, das bei jeder der durchgeführten Kontrollen auch anwesend war. Vom Zeugen wurden ua auch die Angaben im zusammengefassten Kontrollbericht entsprechend glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar dargelegt.
II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegt Akt, insbesondere der durchgeführten Kontrollen und der erhobenen Verbrauchsdaten, sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere den Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
Weiters wurde – wie ebenfalls beantragt – auch Einsicht in die beiden Strafakten der Bezirkshauptmannschaft U zu den Zahlen *** und *** genommen, in denen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann jeweils Übertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG zur Last gelegt wurden (unzulässige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz).Weiters wurde – wie ebenfalls beantragt – auch Einsicht in die beiden Strafakten der Bezirkshauptmannschaft U zu den Zahlen *** und *** genommen, in denen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann jeweils Übertretungen nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, erster Fall TROG zur Last gelegt wurden (unzulässige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz).
III.römisch drei.
Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 73/2024:Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2022, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 73/2024: „§ 13Beschränkungen für Freizeitwohnsitze(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“ § 13aParagraph 13 a Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze (…)
Erwägungen:
Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter im Detail einzugehen war.
Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen vergleiche VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, , Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche VwGH 28.04.2022, , Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung vergleiche VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu Paragraph 13, TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente. Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2022 auszugehen.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auch nach wie vor in aufrechter Ehe mit CC ist.
Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts V ergibt sich weiters, dass CC und EE auch Geschäftsführer der FF GmbH sind.Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts römisch fünf ergibt sich weiters, dass CC und EE auch Geschäftsführer der FF GmbH sind.
Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift jeweils an der Adresse 4, in ***** X an der W in Deutschland. Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift jeweils an der Adresse 4, in ***** römisch zehn an der W in Deutschland.
Weitere Angaben zu den familiären Lebensbeziehungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht gemacht und hat sie auch nicht an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol teilgenommen.
Dazu ob ihre Mutter noch lebt und wenn ja, wo und ob sie Geschwister bzw weitere Familie hat, und wo diese leben, konnte der Rechtsvertreter in der Verhandlung keine Angaben machen.
Ergänzend gab der Rechtsvertreter bekannt, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat.
Dass die Beschwerdeführerin familiäre oder soziale Bindungen in T hat, hat sich aus dem vorgelegten Akt nicht ergeben.
Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (VwGH 03.12.2024, Ra 2024/03/0071; uva).
Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur bzw maßgeblich im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die Verletzung der für sie im gegenständlichen Verfahren gebotene Mitwirkungspflicht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegen sich gelten zu lassen (vgl VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0294; ua).Die Beschwerdeführerin hat sohin die Verletzung der für sie im gegenständlichen Verfahren gebotene Mitwirkungspflicht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegen sich gelten zu lassen vergleiche VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0294; ua).
Aufgrund der verbalen Beschreibung ergibt sich, wie auch vom Kontrollorgan als Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin dabei nur 6 mal tatsächlich vor Ort bzw zufällig in einem Lokal angetroffen wurde, bzw sie sich dann mehrfach nur über die Gegensprechanlage am Handy nach dem Läuten der Türklingel durch die Kontrolleure gemeldet hat.
Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt. , Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt.
Es haben sich daher hinsichtlich der Kontrollberichte keine Zweifel ergeben und wurden solche im Übrigen auch vom Rechtsvertreter in der Verhandlung nicht konkret dargetan.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass sie während der Kontrollen zT aufgrund des Todes ihres Vaters in Deutschland war, mit ihrem Hund in einer Tierklinik in der Schweiz war usw, so spricht doch – in gebotener Gesamtbetrachtung auch der Umstand, dass bei 21 Kontrollen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nur bei 6 Kontrollen jemand vor Ort anwesend war nicht für eine regelmäßige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
Es mag durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vorgenommen haben bzw Firmen beauftragt haben und ihr Ehemann auch Therapien in T durchgeführt hat.
Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche (Ehemann der Beschwerdeführerin) und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in T erblickt werden könnte.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin ihrer gebotenen Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen und konnte sie daher – da sie auch zur Verhandlung am Landesverwaltungsgericht nicht erschienen ist – insbesondere auch nicht zu ihren weiteren familiären Verhältnissen näher befragt werden.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgrund vorstehender Erwägungen im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides aufgrund vorstehender Erwägungen im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl ***, für den Neubau des Gebäudes in dem sich ua auch die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, die Baubewilligung erteilt.
In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt: „2.
Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“ Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich sohin unbestrittener Maßen bereits von Beginn der Errichtung an, um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz.
Dass die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung erfolgt ist, begründet sich sohin zusammengefasst damit, dass bereits im Baubewilligungsbescheid vom 17.05.2011 zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sich der ausdrückliche Hinweis findet, dass aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes im Gebäude keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz war zu keinem Zeitpunkt zulässig.
Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind nach § 75 Abs 1 AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt.Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind nach Paragraph 75, Absatz eins, AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den , Paragraphen 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt.
Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel auch immer, ist gemäß § 75 Abs 2 AVG ausdrücklich unzulässig.Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel auch immer, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 2, AVG ausdrücklich unzulässig.
In § 75 Abs 1 AVG ist sohin das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens verankert.In Paragraph 75, Absatz eins, AVG ist sohin das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens verankert.
Der allgemeine Aufwand besteht aus den Kosten für die Einrichtung der Behörde an sich und der laufenden Tätigkeit der Behörde, also aus den mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Regelfall verbundenen Sach- und Personalkosten.
Zu den Kosten der Behörde gehört neben dem Personal- und Sachaufwand aber auch jener Sachaufwand, der erst durch ein konkretes Verfahren verursacht wird (Walter/Thienel, AVG, § 76, Anm 1).Zu den Kosten der Behörde gehört neben dem Personal- und Sachaufwand aber auch jener Sachaufwand, der erst durch ein konkretes Verfahren verursacht wird (Walter/Thienel, AVG, Paragraph 76,, Anmerkung eins, ).
So hat der VwGH im Zusammenhang mit der Durchführung von Ersatzvornahmen ausgesprochen, dass der Behörde nur jene Kosten ersetzt werden, die ihr als Barauslagen erwachsen sind (zB Honorar eines Zivilingenieurs, Baumeisterkosten).
Nicht ersetzt werden dagegen jene Kosten, die der Verwaltung aus ihrer eigenen Tätigkeit entstehen (zB Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Beauftragung von Firmen und der Auftragsabwicklung, Verfassen der Leistungsverzeichnisse, Ausschreibung, Einladung zur Offertabgabe, Bauaufsicht, ua).
So zählen zB die Aufwendungen für die Zustellung von Bescheiden, unabhängig davon, ob die Zustellung durch eigene Bedienstete der Behörde oder durch die Post vorgenommen wird – zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Daher stellen zB auch Portogebühren keine Barauslagen iSd § 76 AVG dar (VwGH 18.02.1983, 81/02/0021; ua).So zählen zB die Aufwendungen für die Zustellung von Bescheiden, unabhängig davon, ob die Zustellung durch eigene Bedienstete der Behörde oder durch die Post vorgenommen wird – zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Daher stellen zB auch Portogebühren keine Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG dar (VwGH 18.02.1983, 81/02/0021; ua).
Auch die Lösung von Rechtsfragen im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit und die Vorbereitung von Bescheiden sind – unabhängig davon, ob etwa eine „kleine Gemeinde“ auf eigene Juristen zurückgreifen kann oder nicht – Teil des allgemeinen Personal- und Amtssachaufwands einer Gemeinde dar, weil sie für eine entsprechende Rechtskunde ihrer in Bausachen tätigen Organe aus eigenen Mitteln zu sorgen hat.
Die durch die Auslagerung (das „Outsourcen“) dieser Aufgaben zB auf einen Rechtsanwalt entstehenden Aufwendungen können daher ebenfalls nicht als Barauslagen auf die Partei überwälzt werden (vgl VwGH 18.09.2003, 2003/06/0101).Die durch die Auslagerung (das „Outsourcen“) dieser Aufgaben zB auf einen Rechtsanwalt entstehenden Aufwendungen können daher ebenfalls nicht als Barauslagen auf die Partei überwälzt werden vergleiche VwGH 18.09.2003, 2003/06/0101).
Es wurde daher in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon auf Grund der Rechtslage vor der Novelle des AVG mit BGBl Nr 1982/199 angenommen, dass die Kosten, die der Behörde aus der Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger erwachsen, Barauslagen iSd § 76 AVG darstellen (vgl VwGH 16.04.1980, 599/79; ua).Es wurde daher in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon auf Grund der Rechtslage vor der Novelle des AVG mit BGBl Nr 1982/199 angenommen, dass die Kosten, die der Behörde aus der Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger erwachsen, Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG darstellen vergleiche VwGH 16.04.1980, 599/79; ua).
Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts keinesfalls verkannt wird, dass es zur Durchführung der Kontrollen beim Verdacht einer unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz einer entsprechenden persönlichen Eignung bedarf (zB ruhiges und sachliches Agieren bei der Überprüfung, insbesondere beim Antreffen der kontrollierten Personen), bedarf es dafür jedoch keiner besonderen Fachkunde, wie sie zB bei einem hochbautechnischen Sachverständigen erforderlich ist.
Es kann daher dieser vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostentragung der Beteiligten im baupolizeilichen Verfahren im konkreten vorliegenden Fall (Kosten für Kontrollen im Hinblick auf den Verdacht einer Freizeitwohnsitznutzung, bei der im Allgemeinen nur die Anwesenheit kontrolliert wird) zur Beantwortung der grundsätzlichen Frage, ob die Vorschreibung als Barauslagen nach § 76 AVG in Betracht kommen könnte, keine unmittelbare Relevanz zukommen.Es kann daher dieser vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostentragung der Beteiligten im baupolizeilichen Verfahren im konkreten vorliegenden Fall (Kosten für Kontrollen im Hinblick auf den Verdacht einer Freizeitwohnsitznutzung, bei der im Allgemeinen nur die Anwesenheit kontrolliert wird) zur Beantwortung der grundsätzlichen Frage, ob die Vorschreibung als Barauslagen nach Paragraph 76, AVG in Betracht kommen könnte, keine unmittelbare Relevanz zukommen.
Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes ist grundsätzlich in § 77 AVG die Möglichkeit normiert Kommissionsgebühren einzuheben.Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes ist grundsätzlich in Paragraph 77, AVG die Möglichkeit normiert Kommissionsgebühren einzuheben.
Für die Behörden der Gemeinden Tirols erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) dafür durch Verordnung der Landesregierung (derzeit in Geltung stehend: Kommissionsgebührenverordnung 2025 – KGeb, LGBl Nr 46/2025).Für die Behörden der Gemeinden Tirols erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) dafür durch Verordnung der Landesregierung (derzeit in Geltung stehend: Kommissionsgebührenverordnung 2025 – KGeb, Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2025,).
Bei der Prüfung der Frage, ob Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (vgl VwGH 19.09.1989, 89/04/0009; VwGH 20. 12.2005, 2001/04/0100; ua).Bei der Prüfung der Frage, ob Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen vergleiche VwGH 19.09.1989, 89/04/0009; VwGH 20. 12.2005, 2001/04/0100; ua).
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts auch unbedingt erforderlich waren (vgl VwGH 29.07.1992, 91/12/0036; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0001; VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050; ua).Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts auch unbedingt erforderlich waren vergleiche VwGH 29.07.1992, 91/12/0036; VwGH 29.01.2020, , Ro 2019/05/0001; VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050; ua).
In diesem Zusammenhang wird – unbeschadet einer weitergehenden Beurteilung – im konkreten gegenständlichen Fall lediglich ergänzend angemerkt, dass die Gemeinde Z in ihrem Email an die Strafbehörde vom 10.10.2024 selbst zusammenfasst ausführt, dass die Sache seit ca 1,5 Jahren entscheidungsreif ist.
Im Folgenden wurden bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung nochmals eine Reihe von Kontrollen durchgeführt.
Bereits seit Anfang der 1990er Jahre sieht das Tiroler Raumordnungsgesetz Beschränkungen für Freizeitwohnsitze vor.
Ist für die Baubehörde aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht auszuschließen, so hatte der Bauwerber im Baubewilligungsverfahren insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
Eine diesbezüglich entsprechende Prüfung durch die Baubehörde war auch bereits nach § 21 Abs 3 TBO 2001 zwingend geboten und kann die bloße Aufnahme eines Hinweises des Verbots der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz in den Baubewilligungsbescheid des verfahrensgegenständlichen Gebäudes alleine, dieses gesetzlich normierte Prüfgebot der Baubehörde nicht ersetzen.Eine diesbezüglich entsprechende Prüfung durch die Baubehörde war auch bereits nach , Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2001 zwingend geboten und kann die bloße Aufnahme eines Hinweises des Verbots der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz in den Baubewilligungsbescheid des verfahrensgegenständlichen Gebäudes alleine, dieses gesetzlich normierte Prüfgebot der Baubehörde nicht ersetzen.
Weiters trifft die Baubehörde ua auch gemäß § 41 TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen die Verpflichtung zur Kontrolle der Bauausführung sowie im Hinblick auf die baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 6 TBO 2022 ua auch die Pflicht zu Kontrolle der Nutzung der bewilligten baulichen Anlagen (vgl VwGH 27.06.2006, 2004/05/0099; ua).Weiters trifft die Baubehörde ua auch gemäß Paragraph 41, TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen die Verpflichtung zur Kontrolle der Bauausführung sowie im Hinblick auf die baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 ua auch die Pflicht zu Kontrolle der Nutzung der bewilligten baulichen Anlagen vergleiche VwGH 27.06.2006, 2004/05/0099; ua).
Nicht verkannt wird dabei, dass es in Bezug auf Freizeitwohnsitze in manchen Gemeinden Tirols diesbezüglich zu einer stärkeren Belastung der Baubehörde kommt, als in anderen.
Zweck dieser Verwaltungsgemeinschaft ist es, eine „sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der bau-, raumordnungs- und abgabenrechtlichen Bestimmungen für Freizeitwohnsitze zu ermöglichen. Zweck dieser Verwaltungsgemeinschaft ist es, eine „sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der , bau-, raumordnungs- und abgabenrechtlichen Bestimmungen für Freizeitwohnsitze zu ermöglichen.
Wie sich aus dem Bericht des Tiroler Landesrechnungshofes „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“ ua auch ergibt, wurden die Aufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen) und Erträge einer solchen Verwaltungsgemeinschaft vereinbarungsgemäß anteilig aufgeteilt und gewährte das Land Tirol im Jahr 2022 dafür auch Bedarfszuweisungsmittel (vgl Punkt 4.1.3. und 6.2. des Berichts des Landesrechnungshofes Tirol „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“, herausgegeben am 1.8.2024, GE-0001/48).Wie sich aus dem Bericht des Tiroler Landesrechnungshofes „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“ ua auch ergibt, wurden die Aufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen) und Erträge einer solchen Verwaltungsgemeinschaft vereinbarungsgemäß anteilig aufgeteilt und gewährte das Land Tirol im Jahr 2022 dafür auch Bedarfszuweisungsmittel vergleiche Punkt 4.1.3. und 6.2. des Berichts des Landesrechnungshofes Tirol „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“, herausgegeben am 1.8.2024, GE-0001/48).
Mit der Novelle zum TROG 2022, LGBl Nr 63/2023, wurde der § 13a Abs 7 TROG 2022 neu geschaffen, der wie folgt lautet:Mit der Novelle zum TROG 2022, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2023,, wurde der Paragraph 13 a, Absatz 7, TROG 2022 neu geschaffen, der wie folgt lautet:
Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.
Nach § 13a lit a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua einen Wohnsitz unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet und ist nach der geltenden Rechtslage mit einer Geldstrafe bis zu Euro 80.000,- zu bestrafen (Änderung des Strafrahmens mit der Novelle LGBl Nr 6/2025). Nach Paragraph 13 a, Litera a, TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua einen Wohnsitz unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet und ist nach der geltenden Rechtslage mit einer Geldstrafe bis zu Euro 80.000,- zu bestrafen (Änderung des Strafrahmens mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2025,).
Strafbeträge wegen Übertretungen der Freizeitwohnsitzbestimmungen sollen künftig zu 80 v.H. der betreffenden Gemeinde zukommen, so die Bestrafung auf eine Anzeige ihrerseits zurückgeht. Damit soll den Gemeinden der mit der effektiven Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen entstehende Aufwand in erheblichem Ausmaß abgegolten werden. Die übrigen 20 v.H. der eingenommenen Strafbeträge sollen der allgemeinen Regel des § 15 Z 1 VStG folgend weiterhin dem Land für Sozialhilfezwecke zufließen, was insofern berechtigt ist, als auch dem Land im gegebenen Zusammenhang Aufwendungen entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren.“Strafbeträge wegen Übertretungen der Freizeitwohnsitzbestimmungen sollen künftig zu , 80 v.H. der betreffenden Gemeinde zukommen, so die Bestrafung auf eine Anzeige ihrerseits zurückgeht. Damit soll den Gemeinden der mit der effektiven Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen entstehende Aufwand in erheblichem Ausmaß abgegolten werden. Die übrigen 20 v.H. der eingenommenen Strafbeträge sollen der allgemeinen Regel des Paragraph 15, Ziffer eins, VStG folgend weiterhin dem Land für Sozialhilfezwecke zufließen, was insofern berechtigt ist, als auch dem Land im gegebenen Zusammenhang Aufwendungen entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren.“ Auch der Tiroler Landesrechnungshof wies in seinem Bericht darauf hin, dass seit 01.09.2023 80 % der Erträge aus Strafgeldern den Gemeinden zukam, wenn eine Übertretung der Freizeitwohnsitzbestimmungen in Folge einer von ihnen eingebrachten Anzeige festgestellt wurde und dadurch der mit den Kontrollen verbundene Personal- und Sachaufwand teilweise gedeckt werden sollte (vgl 4.1.3. und 6.2. des Berichts des Landesrechnungshofes Tirol „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“, herausgegeben am 1.8.2024, GE-0001/48). Auch der Tiroler Landesrechnungshof wies in seinem Bericht darauf hin, dass seit 01.09.2023 80 % der Erträge aus Strafgeldern den Gemeinden zukam, wenn eine Übertretung der Freizeitwohnsitzbestimmungen in Folge einer von ihnen eingebrachten Anzeige festgestellt wurde und dadurch der mit den Kontrollen verbundene Personal- und Sachaufwand teilweise gedeckt werden sollte vergleiche 4.1.3. und 6.2. des Berichts des Landesrechnungshofes Tirol „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“, herausgegeben am 1.8.2024, GE-0001/48).
Wie sich aus den Angaben des Kontrollorgans in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergab, wird für die Kontrollen jeweils aus S nach Z angefahren.
Zu der in den Kontrollberichten jeweils angeführten Kontrolldauer sagte das Kontrollorgan in der Verhandlung aus, dass sich diese aus der Gesamtzeit für den jeweiligen Tag für An- und Rückfahrt nach S, Durchführung der Kontrollen samt Anfertigung der Lichtbilder und Berichten geteilt durch die Anzahl der jeweils an diesem Tag kontrollierten Objekte ergibt.
Gleich verhält es sich bei der Angabe der Kilometer im Kontrollbericht, auch hier wird die Gesamtfahrlänge in km durch die Anzahl der jeweils kontrollierten Objekte geteilt.
Weiters sagte der Zeuge aus, dass die Kontrollen immer zu zweit durchgeführt werden und er bei der Firma GG GmbH angestellt ist und von dieser seinen Gehalt – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Kontrollen - bezieht.
Gemäß § 60c TGO 2001 können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde bestellt werden.Gemäß Paragraph 60 c, TGO 2001 können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde bestellt werden.
Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 60f Abs 1 lit c TGO zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 13a TROG 2022, sohin in Verwaltungsstrafverfahren wegen unzulässiger Nutzung/Überlassung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz bestellt werden.Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft gemäß , Paragraph 60 f, Absatz eins, Litera c, TGO zur Mitwirkung an der Vollziehung des Paragraph 13 a, TROG 2022, sohin in Verwaltungsstrafverfahren wegen unzulässiger Nutzung/Überlassung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz bestellt werden.
Die im gegenständlichen Bauakt einliegenden Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurde aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung und Bestellung durchgeführt.
Für diese Kontrollen wurden von der Firma GG GmbH, bei der das als Zeuge einvernommen Kontrollorgan beschäftigt ist, der Gemeinde Z die im Akt einliegenden Rechnungen gestellt, aufgrund deren in Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides Barauslagen nach § 76 AVG vorgeschrieben wurden. Für diese Kontrollen wurden von der Firma GG GmbH, bei der das als Zeuge einvernommen Kontrollorgan beschäftigt ist, der Gemeinde Z die im Akt einliegenden Rechnungen gestellt, aufgrund deren in Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich bekämpften Bescheides Barauslagen nach Paragraph 76, AVG vorgeschrieben wurden.
Grundsätzlich ist eine Behörde so einzurichten, dass sie imstande ist, die ihnen übertragenen Aufgaben aus eigenem oder mit Hilfe der ihnen beigegebenen oder sonst zur Verfügung stehenden Personen nachzukommen.
Zu den Kosten der Behörde gehört neben dem Personal- und Sachaufwand aber auch jener übliche Sachaufwand, der erst durch ein konkretes Verfahren (zB baupolizeiliches Verfahren im Falle der unzulässigen Nutzung – Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 TBO 2022) verursacht wird und keiner besonderen Fachkunde durch Beiziehung eines Sachverständigen bedarf.Zu den Kosten der Behörde gehört neben dem Personal- und Sachaufwand aber auch jener übliche Sachaufwand, der erst durch ein konkretes Verfahren (zB baupolizeiliches Verfahren im Falle der unzulässigen Nutzung – Benützungsuntersagung nach Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022) verursacht wird und keiner besonderen Fachkunde durch Beiziehung eines Sachverständigen bedarf.
Im konkreten vorliegenden Fall ist der als Zeuge im gegenständlichen Verfahren einvernommene Kontrolleur ein als Gemeindeaufsichtsorgan nach §§ 60c und 60f Abs 1 lit c TGO 2001 bestelltes Hilfsorgan bei der Vollziehung von ortspolizeilichen Verordnungen Gemeinden und in Verwaltungsstrafverfahren nach § 13a TROG 2022.Im konkreten vorliegenden Fall ist der als Zeuge im gegenständlichen Verfahren einvernommene Kontrolleur ein als Gemeindeaufsichtsorgan nach Paragraphen 60 c und 60 f Absatz eins, Litera c, TGO 2001 bestelltes Hilfsorgan bei der Vollziehung von ortspolizeilichen Verordnungen Gemeinden und in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 13 a, TROG 2022.
Die Akte, die ein Beliehener setzt, gelten in diesem Fall als Akte der jeweiligen Gebietskörperschaft und werden dieser zugerechnet.
Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Baubehörde die Kosten für die durch das bestellte Hilfsorgan durchgeführten Kontrollen als Barauslagen nach § 76 AVG in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren nach § 46 TBO 2022 vorgeschrieben.Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Baubehörde die Kosten für die durch das bestellte Hilfsorgan durchgeführten Kontrollen als Barauslagen nach Paragraph 76, AVG in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren nach Paragraph 46, TBO 2022 vorgeschrieben.
Es war daher aus diesem Grund Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, aufzuheben.Es war daher aus diesem Grund Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, aufzuheben.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.36.1553.9