LVwG-2026/40/0419-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlLVwG-2026/40/0419-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2026, Zl ***, betreffend die Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung nach der GewO 1994, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 02.02.2026 meldete die Beschwerdeführerin das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ im Gewerbestandort **** X, Adresse 2 an. Gleichzeitig wurde erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen hinsichtlich aller Personen mit maßgebendem Einfluss vorliegt. Mit Eingabe vom 02.02.2026 meldete die Beschwerdeführerin das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ im Gewerbestandort **** römisch zehn, Adresse 2 an. Gleichzeitig wurde erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen hinsichtlich aller Personen mit maßgebendem Einfluss vorliegt.
Am 02.02.2026 holte die belangte Behörde eine Strafregisterauskunft der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion W – ein, welche folgende Eintragungen aufweist:
LG *** vom 23.08.2022, RK 23.08.2022, § 3g VerbotsG 1947, Datum der (letzten) Tat 07.06.2021, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.LG *** vom 23.08.2022, RK 23.08.2022, Paragraph 3 g, VerbotsG 1947, Datum der (letzten) Tat 07.06.2021, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Dieser Strafregisterauszug lautet auf CC, geboren am XX.XX.XXXX. Dieser Strafregisterauszug lautet auf CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX.
Am selben Tag wurde seitens der belangten Behörde ein Firmenbuchauszug betreffend die AA GmbH eingeholt. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr CC, geboren XX.XX.XXXX. Am selben Tag wurde seitens der belangten Behörde ein Firmenbuchauszug betreffend die AA GmbH eingeholt. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr CC, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2026, Zl ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der AA GmbH angemeldeten Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ im Standort **** X, Adresse 2 nicht vorliegen. Die Ausübung des oben genannten Gewerbes wurde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gegen Herrn CC als handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH im Strafregister der Republik Österreich folgende Verurteilung aufscheine: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2026, Zl ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der AA GmbH angemeldeten Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ im Standort **** römisch zehn, Adresse 2 nicht vorliegen. Die Ausübung des oben genannten Gewerbes wurde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gegen Herrn CC als handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH im Strafregister der Republik Österreich folgende Verurteilung aufscheine:
LG *** vom 23.08.2022, RK 23.08.2022, § 3g VerbotsG 1947, Datum der (letzten) Tat 07.06.2021, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.LG *** vom 23.08.2022, RK 23.08.2022, Paragraph 3 g, VerbotsG 1947, Datum der (letzten) Tat 07.06.2021, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Somit läge gegen die genannte Person in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 vor. Somit läge gegen die genannte Person in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 vor.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Rahmen des bezeichneten Urteils das Landesgericht Z ausgesprochen habe, dass die gegenständlichen verurteilten Taten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden, sodass im Rahmen dieses strafrechtlichen Urteils der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO bedingt nachgesehen worden sei und mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf den Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 lit b GewO und verkenne, dass über den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO durch das Landesgericht Z bereits selbst entschieden worden sei und sohin res judicata vorliege.
Das Landesgericht Z habe sich mit der Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw einer beruflichen Sanktionierung eingehend befasst und sich bewusst gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung entschieden. Das Landesgericht Z habe daher abschließend bereits über die Frage des Entzugs der Gewerbeberechtigung bzw des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes entschieden und sei die Bezirkshauptmannschaft Y an diese Entscheidung gebunden. Die belangte Behörde verkenne, dass nach der Entscheidung des Landesgerichtes ***, eben kein Ausschlussgrund bzw Untersagungsgrund aufgrund der handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit des CC vorliege. Das entsprechende Ermittlungsverfahren und Prüfverfahren sei unzureichend durchgeführt und hätte den konkreten Umständen, dass die Taten lange Zeit zurücklägen, keine unmittelbaren Zusammenhang aufwiesen und der betroffene Geschäftsführer einen tadellosen beruflichen Auftritt und ein sonstiges Verhalten aufweise, Bedeutung beimessen müssen und in Form einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den tatsächlichen Folgen eine Entziehung entsprechend bewerten müssen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Rahmen des bezeichneten Urteils das Landesgericht Z ausgesprochen habe, dass die gegenständlichen verurteilten Taten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden, sodass im Rahmen dieses strafrechtlichen Urteils der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO bedingt nachgesehen worden sei und mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.
Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf den Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO und verkenne, dass über den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO durch das Landesgericht Z bereits selbst entschieden worden sei und sohin res judicata vorliege. Das Landesgericht Z habe sich mit der Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw einer beruflichen Sanktionierung eingehend befasst und sich bewusst gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung entschieden. Das Landesgericht Z habe daher abschließend bereits über die Frage des Entzugs der Gewerbeberechtigung bzw des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes entschieden und sei die Bezirkshauptmannschaft Y an diese Entscheidung gebunden.
Die belangte Behörde verkenne, dass nach der Entscheidung des Landesgerichtes ***, eben kein Ausschlussgrund bzw Untersagungsgrund aufgrund der handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit des CC vorliege. Das entsprechende Ermittlungsverfahren und Prüfverfahren sei unzureichend durchgeführt und hätte den konkreten Umständen, dass die Taten lange Zeit zurücklägen, keine unmittelbaren Zusammenhang aufwiesen und der betroffene Geschäftsführer einen tadellosen beruflichen Auftritt und ein sonstiges Verhalten aufweise, Bedeutung beimessen müssen und in Form einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den tatsächlichen Folgen eine Entziehung entsprechend bewerten müssen.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Die AA GmbH meldete am 02.02.2026 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ an. Herr CC ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH. Der Strafregisterauszug des CC, geboren am XX.XX.XXXX, weist folgende Eintragung auf: Die AA GmbH meldete am 02.02.2026 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ an. Herr CC ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH. Der Strafregisterauszug des CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, weist folgende Eintragung auf:
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in das im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegte Urteil des Landesgerichtes Z vom 23.08.2022, ***. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Im Rahmen der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Grundrechtecharta entgegenstanden.
Ungeachtet des Parteiantrages konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in das im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegte Urteil des Landesgerichtes Z vom 23.08.2022, ***. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Im Rahmen der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich wäre.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Grundrechtecharta entgegenstanden. Ungeachtet des Parteiantrages konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind unter anderem folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF maßgeblich: Im gegenständlichen Fall sind unter anderem folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF maßgeblich: „§ 13
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist.
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden. § 340Paragraph 340
Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist.
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. […]
Erwägungen:
Gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Aktenkundig ist und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer dreimonatigen übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung auch noch nicht getilgt ist.
Dass der handelsrechtliche Geschäftsführer als eine Person mit maßgebendem Einfluss der Beschwerdeführerin anzusehen ist, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass mit dem in Rede stehenden Urteil des Landesgerichtes Z die Gewerbebehörde gebunden wäre. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen hat, für das gewerbebehördliche Verfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind (so zB VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0127, 18.08.2025, Ra 2025/04/0182 uva.). Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass mit dem in Rede stehenden Urteil des Landesgerichtes Z die Gewerbebehörde gebunden wäre. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen hat, für das gewerbebehördliche Verfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind (so zB VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0127, 18.08.2025, Ra 2025/04/0182 uva.).
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung hat die belangte Behörde lediglich zu prüfen, ob Gewerbeausschließungsgründe vorliegen. Dies wurde zu Recht seitens der belangten Behörde bejaht.
Dass das entsprechende Ermittlungsverfahren unzureichend durchgeführt worden wäre, kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil hat die Gewerbeanmelderin und Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, dass keine Gewerbeausschließungsgründe vorliegen, obwohl gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer eine strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes Z zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wenn auch bedingt nachgesehen – vorliegt. Die Einholung eines Strafregisterauszuges der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion W – war daher ein taugliches Mittel zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, ebenso wie die Einholung eines Firmenbuchauszuges. Weitere Ermittlungsschritte waren mehr zu setzen.
Der Umstand, dass die Taten lange Zeit zurückliegen und keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit aufweisen, ist nicht von Belang, ebenso wenig das sonstige Verhalten des Geschäftsführers. Eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht anzustellen. Selbst bei der Entziehung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 bedarf es keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen. Der Umstand, dass die Taten lange Zeit zurückliegen und keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit aufweisen, ist nicht von Belang, ebenso wenig das sonstige Verhalten des Geschäftsführers. Eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht anzustellen. Selbst bei der Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bedarf es keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die eingebrachte Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ergibt sich aus der vorhin zitierten Judikatur, dass die seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht einheitlich, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ergibt sich aus der vorhin zitierten Judikatur, dass die seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht einheitlich, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0419.2