LVwG-2025/36/1959-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlLVwG-2025/36/1959-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC, X, **** Z, jeweils gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC, römisch zehn, **** Z, jeweils gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), zu Recht:
1.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, wird ersatzlos behoben.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 08.05.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen haben (1.) AA und (2.) BB (beide in der Folge: Beschwerdeführer) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung für den Erwerb der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14, je EZ ***1 in GB ***** W, nach Maßgabe der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, durch BB von AA gemäß Kaufvertrag vom 28.03.2025 bei der Grundverkehrsbehörde die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt.
Aufgrund der dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, ergibt sich folgende Grundstücksneubildung im Bereich der Gst **5, **6 und **14 und **15, alle KG W:
Von den Grundstücken **5, **6 und **14, alle KG W, werden jeweils Teilstücke abgeteilt (Trennstück Nr. 1 –1.510 m2, Trennstück Nr. 2 - 757 m2, Trennstück Nr. 3 - 409 m2) und werden diese drei Trennstücke mit dem Gst **15 vereinigt.
Damit ergibt sich sohin für die neugebildeten **5, **6, **14 und **15, alle KG W, folgende neue Flächenausmaße:
Grundstück (KG W) neu gebildete Grundstücksgröße gemäß Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, *** **5 22.016 m2 **6 63.613 m2 **14 .801 m2 **15 3.756 m2 Das neugebildete Gst **15 KG W von insgesamt 3.756 m2, das bebaut ist, ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 28.03.2025.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass vom Verkauf ein Grundstück, das mit der Hofstelle, einem Austraghaus und einem weiteren Wirtschaftsgebäude bebaut ist, nicht erfasst ist und damit ein überdimensional ausgebildetes Grundstück (Gst **15 neu) mit einer Größe von 3 756 m2 zurückbehalten werden soll.
Dagegen brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer firstgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 06.08.2025 ein.
Im Beschwerdeverfahren haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2025 den Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 zum verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 eingebracht.
Diesem Nachtrag zum Kaufvertrag liegt die neue Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B zu Grunde und ergibt sich daraus folgende Grundstücksneubildung:
Von den Grundstücken **5, **6 und **14, alle KG W, werden jeweils Teilstücke abgetrennt (Trennstück Nr. 1 - 1.376 m2, Trennstück Nr. 2 - 495 m2, Trennstück Nr. 3 - 360 m2) und werden diese drei Trennstücke mit den Gst **15 KG W vereinigt.
Weiters wird vom Gst **15 eine Teilfläche abgetrennt (Trennstück Nr. 4 im Ausmaß von 352m2) und dieses mit dem Gst **6 vereinigt.
Damit ergibt sich sohin für die ua auch kaufgegenständlichen neugebildeten Gste **5, **6, **14 sowie das nach wie vor nicht kaufgegenständliche Gst **15, alle KG W, folgende neuen geänderten Flächenausmaße (Entwurf einer Grundteilung):
Grundstück (alle KG W) neu gebildete Fläche gemäß Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B **5 22.150 m2 **6 64.227 m2 **14 850 m2 **15 2.959 m2 Die kaufgegenständlichen Grundstücke (Gst **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle KG W) sollen unter Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage (EZ neu) vom Gutsbestand der Grundbuchseinlage EZ ***1 abgeschrieben werden.
Das vom gegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 sowie dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 nach wie vor nicht umfasste und mit mehreren baulichen Anlagen (landwirtschaftliche Gebäude und aber auch Gebäude mit Wohnnutzung) bebaute neu konfigurierte Gst **15 KG W weist damit nunmehr eine Fläche vom 2.959 m2 auf.
II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere den im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16.12.2025 eingebrachten Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 zum verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 samt der zu Grunde liegenden neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B.
Durch den Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 wurde der Kaufgegenstand des antrags- und verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages vom 28.03.2025 hinsichtlich der Größe der ua auch kaufgegenständlichen Gste **5, **6 und **14, alle KG W, geändert.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva). Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.römisch drei.
Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 72/2025: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 72/2025: „§ 4 Genehmigungspflicht
Kaufvertrag § 1053Paragraph 1053 „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.“ IV.römisch vier.
Erwägungen:
Gegenstand dieses Kaufvertrages sind die Gste **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle je EZ ***1 in GB ***** W.
Aufgrund der dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertag zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, weisen die ua auch kaufgegenständlichen neu zu bildenden Grundstücke folgende Flächenausmaße auf:
Gst **5 22.016 m2 Gst **6 63.613 m2 Gst **14 801 m2 Das neu zu bildende und mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäuden mit Wohnnutzung bebaute Gst **15 KG W weist eine neue Fläche von 3.756 m2 auf und ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die beantragte grundverkehrsrechtliche Genehmigung dieses Kaufvertrages vom 28.03.2025, auf Grundlage der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, versagt.
Daraus ergeben sich hinsichtlich der ua auch kaufgegenständlichen Grundstücke folgende Änderungen:
Grundstück (KG W) Fläche gemäß Vermessungsurkunde vom 17.02.2025, *** Fläche gemäß Vermessungsurkunde vom 03.09.2025, *** B **5 22.016 m2 22.150 m2 **6 63.613 m2 64.227 m2 **14 801 m2 850 m2 Das neu zu bildende und mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäuden mit Wohnnutzung bebaute neu zu bildende Gst **15 KG W soll eine Fläche von 2.959 m2 aufweisen und ist nach wie vor nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
Mit dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 wurde sohin der ursprüngliche Kaufgegenstand für den die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt wurde und die „Sache“ der gegenständlich bekämpften Entscheidung war, geändert.
Es ist sohin damit eine Änderung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages erfolgt.
Erfolgt eine ausdrückliche oder konkludente Zurückziehung eines Antrags in einen Antragsverfahren vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen.
Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung bzw Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde bzw beim Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht aufgehoben werden solange die Beschwerde aufrecht ist (vgl VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; ua). Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung bzw Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde bzw beim Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht aufgehoben werden solange die Beschwerde aufrecht ist vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; ua).
Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben und gilt dies – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – auch für den Fall, dass in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren zB der dem Verfahren zu Grunde liegende Kaufvertrag wesentlich geändert wurde (vgl VwGH 05.03.2025, Ra 2024/02/0159).Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben und gilt dies – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – auch für den Fall, dass in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren zB der dem Verfahren zu Grunde liegende Kaufvertrag wesentlich geändert wurde vergleiche VwGH 05.03.2025, Ra 2024/02/0159).
Die Beschwerdeführer haben damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den ursprünglichen Antrag (beantragte Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kaufvertrag in der Fassung vom 28.03.2025) nicht mehr aufrecht halten wollen.
Durch einen Kaufvertrag wird eine konkrete Sache um eine bestimmte Geldsumme einem Andern überlassen (§ 1053 ABGB).Durch einen Kaufvertrag wird eine konkrete Sache um eine bestimmte Geldsumme einem Andern überlassen (Paragraph 1053, ABGB).
Die Mindestinhalte eines Kaufvertrages (sog. „essentialia negotii“) sind neben den Vertragsparteien und dem Kaufpreis, insbesondere auch der konkrete Kaufgegenstand.
Zu den „essentialia negotii“ eines Liegenschaftskaufvertrages vgl ua auch OGH 28.10.2009, 7 Ob 148/09d; VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; bzw zur Änderung des Kaufpreises durch Nachtrag zum Kaufvertrag LVwG Tirol 03.08.2021, LVwG-2021/38/1527-13; LVwG Tirol 06.04.2022, LVwG-2022/11/0709-2; uva).Zu den „essentialia negotii“ eines Liegenschaftskaufvertrages vergleiche ua auch OGH 28.10.2009, 7 Ob 148/09d; VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; bzw zur Änderung des Kaufpreises durch Nachtrag zum Kaufvertrag LVwG Tirol 03.08.2021, LVwG-2021/38/1527-13; LVwG Tirol 06.04.2022, LVwG-2022/11/0709-2; uva).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte damit eine Änderung des Kaufgegenstandes und sohin eines der Mindestinhalte eines Kaufvertrages (sog. „essentialia negotii“).
Die Beschwerdeführer haben mit dem Schriftsatz vom 16.12.2025 und dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 auch klar zu erkennen gegeben, dass mit diesem Nachtrag der ursprüngliche Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 28.03.2025 in dieser Form nicht mehr aufrecht gehalten werden soll und wurde dieser sohin konkludent zurückgezogenen.
Die damit konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.
Es war daher aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen aus diesem Grund der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos aufzuheben, die über den neuen Antrag auf grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu entscheiden hat.
Der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung in der nunmehrigen Form (Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, *** in der Fassung des Nachtrages vom 25.11.2025/04.12.2025 auf Grundlage der neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B) war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol an die zuständige Grundverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) nach § 6 AVG weiterzuleiten.Der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung in der nunmehrigen Form (Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, *** in der Fassung des Nachtrages vom 25.11.2025/04.12.2025 auf Grundlage der neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B) war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol an die zuständige Grundverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) nach Paragraph 6, AVG weiterzuleiten.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.36.1959.2