LVwG-2026/22/1510-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2026 GeschäftszahlLVwG-2026/22/1510-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2026, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“ wegen gerichtlicher Verurteilung sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2026, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“ wegen gerichtlicher Verurteilung sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, GewO 1994 abgegeben wurde, zu Recht:
1.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang Mit nunmehr bekämpftem Bescheid stellte die Behörde unter Spruchpunkt 1. fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen („Eventmanagement)“ nach § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2. festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben habe.Mit nunmehr bekämpftem Bescheid stellte die Behörde unter Spruchpunkt 1. fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen („Eventmanagement)“ nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2. festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, GewO 1994 abgegeben habe.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Y zu *** vom 28.4.2017, rechtskräftig seit 28.4.2017, wegen §§ 107 (1) und 107 (2) StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagsätzen (im NEF 180 Tage EFS) verurteilt worden. Die Tilgung sei noch nicht eingetreten.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Y zu *** vom 28.4.2017, rechtskräftig seit 28.4.2017, wegen Paragraphen 107, (1) und 107 (2) StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagsätzen (im NEF 180 Tage EFS) verurteilt worden. Die Tilgung sei noch nicht eingetreten.
In der dagegen rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 13.5.2026 (eingebracht per E-Mail am 15.5.2026) erhobenen Beschwerde wurde – mit eingehender Begründung - zusammenfassend dargelegt, die oben zitierte Strafe wäre schon getilgt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
II.römisch zwei.
Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2024/130 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/130 lauten wie folgt: „§ 13
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (…)
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist.
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden.“ § 344.Paragraph 344,
Rechtliche Erwägungen:
Hier ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgeblich ist (VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, VwGH 25.9.2012, 2010/04/0114 uva, siehe auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 340 Rz 3ff, mit weiteren Judikaturhinweisen). Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob bzw wann Tilgung eingetreten ist. Hier erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als nicht richtig. Tatsächlich wird Tilgung im vorliegenden Fall erst mit 2.7.2026 eintreten (siehe den im Akt einliegenden Strafregisterauszug „SA“ vom 8.4.2026). Dieses Datum ist richtig, zumal der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe aus BG Y *** widerrufen wurde und sich daher behufs § 4 Abs 2 Tilgungsgesetz 1972 eine 7-jährigige Tilgungszeit, beginnend mit dem Vollzugsdatum 2.7.2019, sohin ein Beginn der Tilgung mit 2.7.2026 ergibt.
Davon zu unterscheiden ist die Auskunftsbeschränkung, die laut diesem Strafregisterauszug mit 2.7.2022 beginnt, was in völligem Einklang mit der vorgelegten Strafregisterbescheinigung vom 25.8.2022 steht, in Bezug auf Spruchpunkt 1 (im Gegensatz zu Spruchpunkt 2. – siehe dazu unten) jedoch völlig irrelevant ist. Hier ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgeblich ist (VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, VwGH 25.9.2012, 2010/04/0114 uva, siehe auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) Paragraph 340, Rz 3ff, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob bzw wann Tilgung eingetreten ist. Hier erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als nicht richtig. Tatsächlich wird Tilgung im vorliegenden Fall erst mit 2.7.2026 eintreten (siehe den im Akt einliegenden Strafregisterauszug „SA“ vom 8.4.2026). Dieses Datum ist richtig, zumal der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe aus BG Y *** widerrufen wurde und sich daher behufs Paragraph 4, Absatz 2, Tilgungsgesetz 1972 eine 7-jährigige Tilgungszeit, beginnend mit dem Vollzugsdatum 2.7.2019, sohin ein Beginn der Tilgung mit 2.7.2026 ergibt. Davon zu unterscheiden ist die Auskunftsbeschränkung, die laut diesem Strafregisterauszug mit 2.7.2022 beginnt, was in völligem Einklang mit der vorgelegten Strafregisterbescheinigung vom 25.8.2022 steht, in Bezug auf Spruchpunkt 1 (im Gegensatz zu Spruchpunkt 2. – siehe dazu unten) jedoch völlig irrelevant ist.
Die Entscheidung der Behörde in Spruchpunkt 1. erweist sich daher in Einklang mit der Rechtsordnung, zumal die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagsätzen zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht getilgt war. Dem Beschwerdeführer steht es selbstredend frei, ab dem 2.7.2026 eine neuerliche Gewerbeanmeldung einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Gegensatz zu Spruchpunkt 1. ist hier die Strafregisterbescheinigung bzw. der allgemeine Umstand, dass ab dem Datum 2.7.2022 nur mehr beschränkt Auskunft über die Vorstrafen des Beschwerdeführers zu erteilen ist, von Belang, kann doch einem Rechtsunterworfenen nicht der Vorwurf gemacht werden, entgegen der Strafregisterauskunft, es lägen keine Verurteilung (mehr) vor, selbst noch mitunter komplexe Erhebungen durchführen zu müssen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verurteilung allenfalls noch nicht im Sinne des Tilgungsgesetzes als getilgt anzusehen ist. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass es bei inländischen Straftaten (siehe dazu den Wortlaut in § 344 Abs 1 GewO 1994 „…im Ausland…“) für die Behörde ein Leichtes ist, diese Information selbst einzuholen.
Der Beschwerdeführer hat daher im vorliegenden Fall keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht und war dieser Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben. Im Gegensatz zu Spruchpunkt 1. ist hier die Strafregisterbescheinigung bzw. der allgemeine Umstand, dass ab dem Datum 2.7.2022 nur mehr beschränkt Auskunft über die Vorstrafen des Beschwerdeführers zu erteilen ist, von Belang, kann doch einem Rechtsunterworfenen nicht der Vorwurf gemacht werden, entgegen der Strafregisterauskunft, es lägen keine Verurteilung (mehr) vor, selbst noch mitunter komplexe Erhebungen durchführen zu müssen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verurteilung allenfalls noch nicht im Sinne des Tilgungsgesetzes als getilgt anzusehen ist.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass es bei inländischen Straftaten (siehe dazu den Wortlaut in Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1994 „…im Ausland…“) für die Behörde ein Leichtes ist, diese Information selbst einzuholen. Der Beschwerdeführer hat daher im vorliegenden Fall keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht und war dieser Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben.
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.
Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.1510.1