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{'item': 'LVwG-411-034/13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.01.2014 GeschäftszahlLVwG-411-034/13 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch das Mitglied Dr. Schneider in der Beschwerdesache des E G, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.02.2013, Zl BHBR-III-5518-2013/0016, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Er-lassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Er-lassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen wird. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B versagt.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B versagt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (ab 01.01.2014: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er in medikamentöser Therapie sei und ihn dies bei seiner Konzentration (im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung) beeinträchtigt habe. Da er außerdem noch nie an einem Computer beschäftigt gewesen sei, habe er nicht das Gefühl für den Test gehabt. Daher ersuche er, nach seiner Therapie (Ende Sommerferien 2013) den Test wiederholen zu können. Da er den Führerschein sehr dringend für seine Arbeit brauche, sei es ihm ein Anliegen, den Test zu wiederholen.
  4. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B versagt, weil er aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.02.2013, Zl BHBR-VI-84, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht geeignet sei. In der Begründung wurde auf eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme wegen des Vorliegens unzureichender kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beschwerdevorbringens den medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung mit der Erstattung eines (ergänzenden) medizinischen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen beauftragt. Der Sachverständige ist – zusammengefasst – zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nach einer aktuell am 06.11.2013 durchgeführten Kontrolluntersuchung (verkehrspsychologische Untersuchung) wieder gesundheitlich geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken.
  5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des medizinischen Gutachtens vom 27.12.2013, Zl IVd-186, als erwiesen angenommen.
  6. Nach § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die
  7. Nach Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die
  8. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  9. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  10. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  11. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  12. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  13. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  14. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  15. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  16. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. Nach § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist und darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Bei Vorliegen der in § 8 Abs 2 genannten Voraussetzungen ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist und darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Bei Vorliegen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Voraussetzungen ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Das Verwaltungsgericht schließt sich dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 27.12.2013 an, nach welchem die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gegeben ist.
  17. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
  18. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG liegen vor. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen war für die bekämpfte Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen entscheidungswesentlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 FSG wurden von der Behörde noch nicht (vollständig) geprüft. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen vor. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen war für die bekämpfte Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen entscheidungswesentlich. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG wurden von der Behörde noch nicht (vollständig) geprüft. Es wird daher der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Diese wird nunmehr das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung zu prüfen und über den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung im beantragten Umfang neuerlich zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Eignung ist sie dabei an die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden.
  19. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  20. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Diese außerordentliche Revision hat auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Sie sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Dr. Wilfried Schneider European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.034.13

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