Obsah (9)
§ 50§ 64§ 25a§ 32§ 6§ 68§ 19§ 52Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlLVwG-1-1131/12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 250 Euro und hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 50 Euro sowie die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 12 Stunden und hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibungen wie folgt zu lauten haben: „B V hat am 14.10.2012 um ca 18.20 Uhr in F, Genossenschaftsjagd T im Bereich des N auf einer Wiese im Grenzgebiet zu L einen Falken, welcher in der Lage ist Wild zu erlegen und zu fangen, frei fliegen lassen und somitGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 250 Euro und hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 50 Euro sowie die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 12 Stunden und hinsichtlich Spruchpunkt
- auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibungen wie folgt zu lauten haben: „B römisch fünf hat am 14.10.2012 um ca 18.20 Uhr in F, Genossenschaftsjagd T im Bereich des N auf einer Wiese im Grenzgebiet zu L einen Falken, welcher in der Lage ist Wild zu erlegen und zu fangen, frei fliegen lassen und somit
- sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten dort mit einer Jagdwaffe aufgehalten und
- als jagdfremde Person vorsätzlich Wild beunruhigt. Weiters hat es in der Übertretungsnorm zu Spruchpunkt
- anstatt „§ 38 Abs 2 Jagdgesetz“ nunmehr wie folgt zu lauten: „§ 32 Abs 2 Jagdgesetz“.Weiters hat es in der Übertretungsnorm zu Spruchpunkt
- anstatt „§ 38 Absatz 2, Jagdgesetz“ nunmehr wie folgt zu lauten: „§ 32 Absatz 2, Jagdgesetz“. Der
§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 30 Euro.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 30 Euro. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwei Übertretungen nach dem Jagdgesetz begangen. Es wurde zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden festgesetzt und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich nicht mit dem Falken im Genossenschaftsjagdgebiet aufgehalten. Er habe sich dort alleine aufgehalten. Er habe die Falken in L ausgelassen. Erst als er gesehen habe, dass es möglich sein könnte, dass die Falken wider jeder Erwartung Richtung österreichisches Staatsgebiet fliegen, habe er sich nach Österreich begeben. Dort sei er auf einem öffentlichen Weg stehen geblieben und habe seine Falken beobachtet. Er habe weder Wild angelockt noch berührt noch vorsätzlich beunruhigt oder verfolgt. Bei den verfahrensgegenständlichen Falken handle es sich um Taggreifvögel, die ebenfalls geschütztes Rechtsgut im Sinne des Jagdgesetzes seien und daher keinesfalls den Waffenbegriff des § 32 Jagdgesetz erfüllten.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich nicht mit dem Falken im Genossenschaftsjagdgebiet aufgehalten. Er habe sich dort alleine aufgehalten. Er habe die Falken in L ausgelassen. Erst als er gesehen habe, dass es möglich sein könnte, dass die Falken wider jeder Erwartung Richtung österreichisches Staatsgebiet fliegen, habe er sich nach Österreich begeben. Dort sei er auf einem öffentlichen Weg stehen geblieben und habe seine Falken beobachtet. Er habe weder Wild angelockt noch berührt noch vorsätzlich beunruhigt oder verfolgt. Bei den verfahrensgegenständlichen Falken handle es sich um Taggreifvögel, die ebenfalls geschütztes Rechtsgut im Sinne des Jagdgesetzes seien und daher keinesfalls den Waffenbegriff des Paragraph 32, Jagdgesetz erfüllten. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte fuhr am 14.10.2012 um ca 18.20 Uhr in F im Bereich des N an der Grenze zu L in die Verlängerung des F ein. Das gegenständliche Gebiet gehört zum Gebiet der Genossenschaftsjagd T. Dort hat er seinen Falken aus dem Auto genommen und hat ihn dort auf einer Wiese fliegen lassen. Der Berufungswerber hatte keine schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten sich in diesem Gebiet aufzuhalten. Weiters hat der Berufungswerber durch das Fliegenlassen des Falken Wild vorsätzlich beunruhigt. 3.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Jagdaufsehers des Reviers T sowie des Gutachtens des Jagdsachverständigen als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat sich dahingehend verantwortet, dass er am Tattag seine beiden Falken auf l Boden trainiert habe. Den älteren Falken (Seniba) habe er nicht in Jagdkondition gehalten. Der junge Falken (Merida) sei damals nicht in einer Jagdkondition gewesen. Der ältere Falke habe den jüngeren Falken in Richtung österreichische Grenze verfolgt. Er sei dann mit dem Fahrzeug über die Grenze gefahren, um gegebenenfalls vor Ort zu sein. Es habe sich dann gezeigt, dass die Falken nicht wirklich über die Grenze geflogen seien, sondern im Grenzbereich abgedreht hätten. Nachdem er ein bis zwei Minuten vor Ort gewesen sei, sei der Jagdaufseher gekommen, welcher nach einigen Drohungen wieder weggefahren sei. Das Jagdschutzorgan B hat als Zeuge ausgesagt, er habe schon öfters festgestellt, dass der Beschuldigte den Falken fliegen habe lassen. Dies obwohl er dem Beschuldigten schon öfters untersagt habe, den Falken fliegen zu lassen. Er habe sich damals auf einer Anhöhe befunden, um Wildbeobachtungen zu machen. Er habe festgestellt, dass V in das Fahrverbot eingefahren sei und einen Falken aus dem Auto herausgenommen habe. Dies habe er mit dem Fernglas und dem Spektiv festgestellt. Er habe von seinem Standort aus den Beschuldigten ca 10 Minuten beobachtet und sei dann zu diesem hinunter gefahren, wo der Beschuldigte dann den Falken fliegen habe lassen. Er könne nicht angeben, ob zum Tatzeitpunkt anderes Wild vorhanden gewesen sei, es hätten sich aber ca 1 Stunde vor dem Tatzeitpunkt 3 Stück Rehwild in diesem Gebiet aufgehalten.Das Jagdschutzorgan B hat als Zeuge ausgesagt, er habe schon öfters festgestellt, dass der Beschuldigte den Falken fliegen habe lassen. Dies obwohl er dem Beschuldigten schon öfters untersagt habe, den Falken fliegen zu lassen. Er habe sich damals auf einer Anhöhe befunden, um Wildbeobachtungen zu machen. Er habe festgestellt, dass römisch fünf in das Fahrverbot eingefahren sei und einen Falken aus dem Auto herausgenommen habe. Dies habe er mit dem Fernglas und dem Spektiv festgestellt. Er habe von seinem Standort aus den Beschuldigten ca 10 Minuten beobachtet und sei dann zu diesem hinunter gefahren, wo der Beschuldigte dann den Falken fliegen habe lassen. Er könne nicht angeben, ob zum Tatzeitpunkt anderes Wild vorhanden gewesen sei, es hätten sich aber ca 1 Stunde vor dem Tatzeitpunkt 3 Stück Rehwild in diesem Gebiet aufgehalten. Der Zeuge G hat ausgeführt, Falken könnten Mäuse, Kleinvögel bis zur Stockente fangen. Für Rotwild stelle ein Falke überhaupt keine Bedrohung dar. Der Jagdsachverständige hat in seinem Gutachten wie folgt dargelegt: „Bei einem Falken bzw falkenartigen Vogel handelt es sich um einen Greifvogel, der in der freien Natur seine Nahrung primär über das Schlagen (Töten) von Tieren, insbesondere Vögel, Kleinvögel aber auch Kleinsäuger gewinnt. Ernährungsphysiologisch handelt es sich bei dieser Vogelart um einen Fleischfresser. Der ausgewöhnlich scharfe Sehsinn, die gigantische Flugleistung von hoher Geschwindigkeit und Wendigkeit sowie die hervorragende Funktionsfähigkeit von Händefinger (Greife) und Schnabel, die Beute zu fassen und das Genick oder den Hinterkopf des Beutetieres zu durchbeißen, verweisen unmissverständlich auf die besondere Eignung des Falken zum Fangen bzw Töten von Tieren. Das prädiktive Verhalten (Jagd- bzw Raubverhalten) ist dem Falken angeboren. Das heißt, dass nicht nur wildlebende Tiere, sondern auch in der Gefangenschaft aufgezogene und/oder gehaltene Falken über diese Eigenschaften instinktiv verfügen. Diese angeborene Prädiktion macht sich die Falknerei zu Nutze, indem sie Falken zum Erbeuten oder Vergrämen von falkentauglichen Beutetieren, wie zum Beispiel Tauben- oder Rabenvögel verwenden. Die Falknerei ist eine seit Jahrtausenden bekannte Jagdmethode und von internationaler Bedeutung. Der Greifvogel, wie zum Beispiel der Falke dient dabei als Ersatz für eine Jagdwaffe bzw für ein sonst zum Erbeuten von Wildtieren bzw Tieren geeignetes Gerät. In Vorarlberg ist die Falknerei vergleichsweise selten, was mit großer Wahrscheinlichkeit auf die nur wenig vorhandenen Niederwildreviere im Land zurückzuführen ist. Die geringe Tradition der Falknerei in Vorarlberg dürfte auch der Grund für die Nichtverankerung im Jagd oder in sonstigen Landesgesetzen sein. Ein Falke ist wie bereits eingangs erläutert zum Erbeuten bzw Erlegen von für ihn geeigneten Wildtieren, wie beispielsweise von verschiedenen Tauben- und Rabenvogelarten geeignet. Aufgrund der bei jedem Falken zum Jagen bzw Erbeuten von Tieren angeborenen Verhaltensweise ist auch beim Falken Merida grundsätzlich von seiner Fähigkeit, geeignete Beutetiere zu schlagen (erlegen) auszugehen. Auch wenn der Vogel laut Herrn V zur Beizjagd noch nicht voll ausgebildet war, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er bei entsprechender Gelegenheit ein Beutetier verfolgt und erlegt hätte. Dies deshalb, weil Merida bereits ausgefiedert, vollkommen flugfähig und auf das Federspiel abgetragen war und den Instinkt zum Jagen in sich trägt. Die Beunruhigung von Wildtieren kann sowohl zwischenartliche als auch innerartliche Gründe haben. Außerdem spielt der Einfluss des Menschen oft eine entscheidende Rolle in der direkten und indirekten Beunruhigung von Wildtieren. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist durch das Fliegenlassen von Merida im Wirkungsbereich der Flugroute von einer Beunruhigung potentiell anwesender Beutetiere auszugehen. Als Beutetiere kommen beispielsweise Tauben- und Rabenvögel aber auch kleine Singvögel, Enten und Wiesenbrüter sowie Kleinnager in Frage. Im Bereich des Tatortes „Bereich N“ kommen biotopbedingt Raben, Krähen, Elstern, Ringeltauben sowie verschiedene Entenarten und gelegentlich auch Wiesenbrüter wie der große Brachvogel vor. Unter dem Begriff Beunruhigung ist nicht nur eine aktive Flucht der Tiere, sondern bereits eine Veränderung des momentanen Verhaltens der Tiere wie zum Beispiel durch vermehrte Aufmerksamkeit (sichern) oder sich Drücken bzw Verstecken zu verstehen. Weiters zählt auch eine Verhinderung der natürlichen Raumnutzung der Tiere, wie beispielsweise das Aufsuchen von Nahrungsplätzen oder deckungsarmen Ruheplätzen zu den Störungswirkungen. Bei den oben genannten potentiellen Beutetieren kann allein schon durch die Silhouette (Flugbild) des Falken ein verändertes Verhalten ausgelöst werden. In Bezug auf Wildarten, die nicht zu den Beutetieren des Falken zählen, wie zum Beispiel bei großen Säugetieren, ist durch die Anwesenheit des Greifvogels keine unmittelbare Beunruhigung zu erwarten, außer der Vogel ist mit Bells, was in diesem Fall aber nicht der Fall war, ausgestattet. Im Vergleich dazu kann jedoch die Anwesenheit bzw das Agieren des Falkners eine Beunruhigung bzw Störung von größeren Wildtieren auslösen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von Herrn V am 14.10.2012 um 18.20 Uhr eine Wiese, die von hochstehenden Maisackern umgeben war, siehe beigelegte Fotos, zur Ausübung der Falknerei bzw zum Trainieren mit Federspiel genutzt bzw dazu benötigt, um den losgeflogenen oder entkommenen Vogel Merida wieder einzufangen. Nachdem die gegenständliche Wiese als ein bevorzugter Ort zur Nahrungsaufnahme des Rehwildes, welches seinen Deckungseinstand in den angrenzenden Maisäckern hat, dient, hat allein die Anwesenheit von Herrn V, gefördert durch das Betreiben des Federspieles die Rehe mit großer Wahrscheinlichkeit im angrenzenden Maisfeld in erhöhte Aufmerksamkeit versetzt und das Wild beim Austritt zur Nahrungssuche gehindert. Mit der Be- bzw Verhinderung des Austrittes des Wildes auf die Freifläche konnten die Tiere nicht mehr beobachtet werden, was wiederum einen negativen Einfluss auf den Jagdbetrieb bzw Ausübung der Jagd hatte. Wenn ein Mensch in Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, muss davon ausgegangen werden, dass er über die Lebensgewohnheiten von Wildtieren, wie beispielweise von Reh und Hase Bescheid weiß und daher auch in der Lage ist, die Auswirkungen seiner Anwesenheit bzw seiner Tätigkeit auf die hier freilebenden Wildtiere einzuschätzen. Außerdem wurde Herr V scheinbar nach Aussagen vom zuständigen Jagdschutzorgan auf sein Fehlverhalten mehrmals aufmerksam gemacht. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Gutachters im konkreten Fall von einer vorsätzlichen Beunruhigung des Wildes als auch des Jagdbetriebes in der Eigenjagd T, Revierteil N, auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Gebiet auch wildlebende Falken wie zum Beispiel der Turmfalke und mit großer Wahrscheinlichkeit auch ein Wanderfalke vorkommt. Diese Vögel lösen bezüglich der Silhouette und der Reaktion der Beutetiere dieselbe Problematik aus. Dies nur bei einem Beutetier, ein Rehwild wird darauf nicht reagieren. Es muss auch nicht jedes Vorhandensein eines Falken sofort automatisch eine bedrohliche Situation für ein Beutetier darstellen; ein Tier kann instinktiv relativ gut einschätzen, ob ein Falke auf Beuteflug ist oder nicht. Trotzdem wird ein Beutetier verharren und erhöhte Aufmerksamkeit zeigen, es wird aber nicht unbedingt fliehen in einem solchen Fall. Auch das Bewirtschaften der gegenständlichen Felder durch die Landwirte stellt eine Störung des Wildes dar. Es wird aber eher tagsüber geschehen und nicht in der Dämmerungsstunden, wo das Wild die Hauptaktivitätszeit zur Nahrungssuche hat. Natürlich geht das Wild auch tagsüber teilweise zur Äsung; die Hauptzeit ist aber in den frühen Morgenstunden und in den Abendstunden. In Bezug auf Rehe würde ich somit den gegenständlichen Sachverhalt, wenn er sich um 14.00 Uhr zugetragen hätte, insofern anders einschätzen als dies nicht die Hauptaustrittszeit der Rehe ist. Mir ist nicht bekannt, ob es im konkreten Fall eine Absprache zwischen den Landwirten und den Jägern gibt; üblicherweise ist es aber so, dass die Landwirte bei Möglichkeit kritische Stunden wie die Abendstunden für die Bewirtschaftung vermeiden. Ich würde sagen, dass auch zum damaligen Tatzeitpunkt 14.10.2012 noch eine Hauptaktivitätszeit sowohl von Wild als auch von Jägern war.“Der Jagdsachverständige hat in seinem Gutachten wie folgt dargelegt: „Bei einem Falken bzw falkenartigen Vogel handelt es sich um einen Greifvogel, der in der freien Natur seine Nahrung primär über das Schlagen (Töten) von Tieren, insbesondere Vögel, Kleinvögel aber auch Kleinsäuger gewinnt. Ernährungsphysiologisch handelt es sich bei dieser Vogelart um einen Fleischfresser. Der ausgewöhnlich scharfe Sehsinn, die gigantische Flugleistung von hoher Geschwindigkeit und Wendigkeit sowie die hervorragende Funktionsfähigkeit von Händefinger (Greife) und Schnabel, die Beute zu fassen und das Genick oder den Hinterkopf des Beutetieres zu durchbeißen, verweisen unmissverständlich auf die besondere Eignung des Falken zum Fangen bzw Töten von Tieren. Das prädiktive Verhalten (Jagd- bzw Raubverhalten) ist dem Falken angeboren. Das heißt, dass nicht nur wildlebende Tiere, sondern auch in der Gefangenschaft aufgezogene und/oder gehaltene Falken über diese Eigenschaften instinktiv verfügen. Diese angeborene Prädiktion macht sich die Falknerei zu Nutze, indem sie Falken zum Erbeuten oder Vergrämen von falkentauglichen Beutetieren, wie zum Beispiel Tauben- oder Rabenvögel verwenden. Die Falknerei ist eine seit Jahrtausenden bekannte Jagdmethode und von internationaler Bedeutung. Der Greifvogel, wie zum Beispiel der Falke dient dabei als Ersatz für eine Jagdwaffe bzw für ein sonst zum Erbeuten von Wildtieren bzw Tieren geeignetes Gerät. In Vorarlberg ist die Falknerei vergleichsweise selten, was mit großer Wahrscheinlichkeit auf die nur wenig vorhandenen Niederwildreviere im Land zurückzuführen ist. Die geringe Tradition der Falknerei in Vorarlberg dürfte auch der Grund für die Nichtverankerung im Jagd oder in sonstigen Landesgesetzen sein. Ein Falke ist wie bereits eingangs erläutert zum Erbeuten bzw Erlegen von für ihn geeigneten Wildtieren, wie beispielsweise von verschiedenen Tauben- und Rabenvogelarten geeignet. Aufgrund der bei jedem Falken zum Jagen bzw Erbeuten von Tieren angeborenen Verhaltensweise ist auch beim Falken Merida grundsätzlich von seiner Fähigkeit, geeignete Beutetiere zu schlagen (erlegen) auszugehen. Auch wenn der Vogel laut Herrn römisch fünf zur Beizjagd noch nicht voll ausgebildet war, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er bei entsprechender Gelegenheit ein Beutetier verfolgt und erlegt hätte. Dies deshalb, weil Merida bereits ausgefiedert, vollkommen flugfähig und auf das Federspiel abgetragen war und den Instinkt zum Jagen in sich trägt. Die Beunruhigung von Wildtieren kann sowohl zwischenartliche als auch innerartliche Gründe haben. Außerdem spielt der Einfluss des Menschen oft eine entscheidende Rolle in der direkten und indirekten Beunruhigung von Wildtieren. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist durch das Fliegenlassen von Merida im Wirkungsbereich der Flugroute von einer Beunruhigung potentiell anwesender Beutetiere auszugehen. Als Beutetiere kommen beispielsweise Tauben- und Rabenvögel aber auch kleine Singvögel, Enten und Wiesenbrüter sowie Kleinnager in Frage. Im Bereich des Tatortes „Bereich N“ kommen biotopbedingt Raben, Krähen, Elstern, Ringeltauben sowie verschiedene Entenarten und gelegentlich auch Wiesenbrüter wie der große Brachvogel vor. Unter dem Begriff Beunruhigung ist nicht nur eine aktive Flucht der Tiere, sondern bereits eine Veränderung des momentanen Verhaltens der Tiere wie zum Beispiel durch vermehrte Aufmerksamkeit (sichern) oder sich Drücken bzw Verstecken zu verstehen. Weiters zählt auch eine Verhinderung der natürlichen Raumnutzung der Tiere, wie beispielsweise das Aufsuchen von Nahrungsplätzen oder deckungsarmen Ruheplätzen zu den Störungswirkungen. Bei den oben genannten potentiellen Beutetieren kann allein schon durch die Silhouette (Flugbild) des Falken ein verändertes Verhalten ausgelöst werden. In Bezug auf Wildarten, die nicht zu den Beutetieren des Falken zählen, wie zum Beispiel bei großen Säugetieren, ist durch die Anwesenheit des Greifvogels keine unmittelbare Beunruhigung zu erwarten, außer der Vogel ist mit Bells, was in diesem Fall aber nicht der Fall war, ausgestattet. Im Vergleich dazu kann jedoch die Anwesenheit bzw das Agieren des Falkners eine Beunruhigung bzw Störung von größeren Wildtieren auslösen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von Herrn römisch fünf am 14.10.2012 um 18.20 Uhr eine Wiese, die von hochstehenden Maisackern umgeben war, siehe beigelegte Fotos, zur Ausübung der Falknerei bzw zum Trainieren mit Federspiel genutzt bzw dazu benötigt, um den losgeflogenen oder entkommenen Vogel Merida wieder einzufangen. Nachdem die gegenständliche Wiese als ein bevorzugter Ort zur Nahrungsaufnahme des Rehwildes, welches seinen Deckungseinstand in den angrenzenden Maisäckern hat, dient, hat allein die Anwesenheit von Herrn römisch fünf, gefördert durch das Betreiben des Federspieles die Rehe mit großer Wahrscheinlichkeit im angrenzenden Maisfeld in erhöhte Aufmerksamkeit versetzt und das Wild beim Austritt zur Nahrungssuche gehindert. Mit der Be- bzw Verhinderung des Austrittes des Wildes auf die Freifläche konnten die Tiere nicht mehr beobachtet werden, was wiederum einen negativen Einfluss auf den Jagdbetrieb bzw Ausübung der Jagd hatte. Wenn ein Mensch in Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, muss davon ausgegangen werden, dass er über die Lebensgewohnheiten von Wildtieren, wie beispielweise von Reh und Hase Bescheid weiß und daher auch in der Lage ist, die Auswirkungen seiner Anwesenheit bzw seiner Tätigkeit auf die hier freilebenden Wildtiere einzuschätzen. Außerdem wurde Herr römisch fünf scheinbar nach Aussagen vom zuständigen Jagdschutzorgan auf sein Fehlverhalten mehrmals aufmerksam gemacht. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Gutachters im konkreten Fall von einer vorsätzlichen Beunruhigung des Wildes als auch des Jagdbetriebes in der Eigenjagd T, Revierteil N, auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Gebiet auch wildlebende Falken wie zum Beispiel der Turmfalke und mit großer Wahrscheinlichkeit auch ein Wanderfalke vorkommt. Diese Vögel lösen bezüglich der Silhouette und der Reaktion der Beutetiere dieselbe Problematik aus. Dies nur bei einem Beutetier, ein Rehwild wird darauf nicht reagieren. Es muss auch nicht jedes Vorhandensein eines Falken sofort automatisch eine bedrohliche Situation für ein Beutetier darstellen; ein Tier kann instinktiv relativ gut einschätzen, ob ein Falke auf Beuteflug ist oder nicht. Trotzdem wird ein Beutetier verharren und erhöhte Aufmerksamkeit zeigen, es wird aber nicht unbedingt fliehen in einem solchen Fall. Auch das Bewirtschaften der gegenständlichen Felder durch die Landwirte stellt eine Störung des Wildes dar. Es wird aber eher tagsüber geschehen und nicht in der Dämmerungsstunden, wo das Wild die Hauptaktivitätszeit zur Nahrungssuche hat. Natürlich geht das Wild auch tagsüber teilweise zur Äsung; die Hauptzeit ist aber in den frühen Morgenstunden und in den Abendstunden. In Bezug auf Rehe würde ich somit den gegenständlichen Sachverhalt, wenn er sich um 14.00 Uhr zugetragen hätte, insofern anders einschätzen als dies nicht die Hauptaustrittszeit der Rehe ist. Mir ist nicht bekannt, ob es im konkreten Fall eine Absprache zwischen den Landwirten und den Jägern gibt; üblicherweise ist es aber so, dass die Landwirte bei Möglichkeit kritische Stunden wie die Abendstunden für die Bewirtschaftung vermeiden. Ich würde sagen, dass auch zum damaligen Tatzeitpunkt 14.10.2012 noch eine Hauptaktivitätszeit sowohl von Wild als auch von Jägern war.“
- Der Verwaltungssenat folgt nicht der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er den Falken in L trainiert habe. Vielmehr folgt der Verwaltungssenat der Aussage des Zeugen B, wonach der Beschuldigte den Falken am Tatort aus dem Auto geholt hat und dort fliegen hat lassen. Zwar hat der Zeuge B sich insofern widersprochen, als er einerseits angegeben hat, dass er von seinem Standort aus gesehen habe, wie der Beschuldigte den Falken fliegen hat lassen, und andererseits ausgesagt hat, er habe dies von seinem Standort aus nicht gesehen, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, als er beim Beschuldigten unten gewesen sei. Der Zeuge hat dann aber über Vorhalt bestätigt, dass der Beschuldigte den Falken erst fliegen hat lassen, als er bei diesem unten gewesen sei; weiters hat der Zeuge ausgesagt, dass er möglicherweise den gegenständlichen Vorfall mit einem anderen Vorfall verwechselt habe. Letztere Aussage hält das Landesverwaltungsgericht nicht für unschlüssig. Abgesehen davon wäre es ohnedies nicht von Bedeutung, ob der Beschuldigte den Falken zu jenem Zeitpunkt fliegen hat lassen, als der Zeuge B auf der Anhöhe war, oder zu jenen Zeitpunkt, als der Zeuge B bereits beim Beschuldigten war; jedenfalls hätte der Beschuldigte sowohl im einen Fall als auch im anderen Fall seinen Falken am Tatort fliegen lassen. Gegen die Verantwortung des Beschuldigten spricht auch, dass er nicht einmal im Zuge des Berufungsverfahrens behauptet hat, er habe sich zum Tatzeitpunkt gegenüber dem Jagdschutzorgan dahin gehend verantwortet, dass er den Falken in L trainiert habe. 5.
§ 32
Abs 1 Jagdgesetz ist es verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen
§ 6
Abs 4 lit a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.5.
Paragraph 32, Absatz eins, Jagdgesetz ist es verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen
Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.
§ 32
Abs 2 Jagdgesetz ist es jagdfremden Personen verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hiervon unberührt. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
Paragraph 32, Absatz 2, Jagdgesetz ist es jagdfremden Personen verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hiervon unberührt. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
§ 68
Abs 1 lit d Jagdgesetz ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer sich entgegen § 32 Abs 1 im Jagdgebiet aufhält.
Paragraph 68, Absatz eins, Litera d, Jagdgesetz ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer sich entgegen Paragraph 32, Absatz eins, im Jagdgebiet aufhält.
68 Abs 2 lit i Jagdgesetz ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen, wer als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs 2 nicht einhält.
68 Absatz 2, Litera i, Jagdgesetz ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen, wer als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des Paragraph 32, Absatz 2, nicht einhält. Dass es sich bei dem gegenständlichen Falken um eine Jagdwaffe im Sinne des § 32 Abs 1 Jagdgesetz handelt, ergibt sich aus dem gegenständlichen Gutachten des Jagdsachverständigen. Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass unter „Waffen“ auch die Krallen der Greifvögel (mhd. wafen) handelt (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch zum Begriff „Waffe“).Dass es sich bei dem gegenständlichen Falken um eine Jagdwaffe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Jagdgesetz handelt, ergibt sich aus dem gegenständlichen Gutachten des Jagdsachverständigen. Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass unter „Waffen“ auch die Krallen der Greifvögel (mhd. wafen) handelt (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch zum Begriff „Waffe“). Weiters ergibt sich aus dem Gutachten des Jagdsachverständigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten vorsätzlich Wild beunruhigt hat. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Norm ist es grundsätzlich, dem Jagdnutzungsberechtigten die ungeschmälerte Ausübung seiner Jagd zu gewährleisten. Der Beschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegten Taten diesem Schutzzweck im nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden wird hinsichtlich Spruchpunkt
- Fahrlässigkeit angenommen. Hinsichtlich Spruchpunkt
- war Vorsatz anzunehmen, was aber im Hinblick auf die Vorsatztat nicht als erschwerend zu werten war. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber angegeben, er sei von Beruf Schilehrer und habe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro. Er habe Sorgenpflichten in der Höhe von 300 Euro. Die Strafen waren herabzusetzen, weil es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Falken und nicht um zwei Falken gehandelt hat. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
§ 52Abs 8 Vw
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafen.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafen.
- Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt
- zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
- Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt
- zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133Abs 6 Z 1 B-VG ist daher hinsichtlich Spruchpunkt 2.
nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher hinsichtlich Spruchpunkt 2. nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.1131.12