GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138).5.1. Auch wenn die Lenkeranfrage iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkungen der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (VwGH 26.02.2003, 2000/03/0035). 5.2.
F BGBl I Nr 137/2001 sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.5.2.
Paragraph 11, Absatz eins, des Zustellgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Nach Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, werden Schriftstücke ua in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichi-schen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.Nach Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, werden Schriftstücke ua in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichi-schen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Zufolge des § 3 Abs 1 des (deutschen) Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) übergibt die Behörde, sofern durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden soll, der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.Zufolge des Paragraph 3, Absatz eins, des (deutschen) Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) übergibt die Behörde, sofern durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden soll, der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Im Fall des § 181 Abs 1 ZPO kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Abs 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs 1 Satz 3 ZPO sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden (§ 3 Abs 2 VwZG).Für die Ausführung der Zustellung gelten die Paragraphen 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Im Fall des Paragraph 181, Absatz eins, ZPO kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz eins und die schriftliche Mitteilung nach Paragraph 181, Absatz eins, Satz 3 ZPO sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden (Paragraph 3, Absatz 2, VwZG).
Abs 1 ZPO ist, sofern die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt wird, das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Türe der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.
Paragraph 181, Absatz eins, ZPO ist, sofern die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt wird, das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Türe der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung. Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden (§ 181 Abs 2 dt ZPO).Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden (Paragraph 181, Absatz 2, dt ZPO). Nach § 4 Abs 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs 2 VwZG).Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (Paragraph 4, Absatz 2, VwZG). 6.
des bereits oben zitierten Staatsvertrages, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 des genannten Vertrages geregelt.
dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.6.
, des bereits oben zitierten Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.
dessen Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Wie sich aus § 4 Abs 2 VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG laut dem im Akt befindlichen Rückschein nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG laut dem im Akt befindlichen Rückschein nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach Paragraph 3, VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.483.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.