dem Wort „dass“ wie folgt zu lauten hat: „ohne die erforderliche Bewilligung
dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eine Kiesentnahmestelle errichtet wurde, indem eine Menge von ca 1.550 m³ Kies mit einem Bagger und Radlader aus dem S Gemeindegebiet S entnommen wurde.“, - in der Angabe der Tatzeit die Worte „und am 13.11.2012“ zu entfallen haben, und - die Angabe des Tatortes zu lauten hat: „S, S im Mündungsbereich in die L“. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GmbH in S, S und daher als zur Vertretung dieser Gesellschaft
außen berufenes Organ zu verantworten, dass eine jedenfalls nicht geringfügige Menge Kies mit einem Bagger und Radlader aus dem S im Gemeindegebiet S ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung entnommen wurde. 2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S T GmbH in S, S und daher als zur Vertretung dieser Gesellschaft
außen berufenes Organ zu verantworten, dass eine jedenfalls nicht geringfügige Menge Kies mit einem Bagger und Radlader aus dem S im Gemeindegebiet S ohne die erforderliche rechtliche Bewilligung gemäß dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung entnommen wurde. Tatzeit: 10.10.2012, bis 17.10.2012 und am 13.11.2012 Tatort: S, S“ Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu
der Rechtsprechung in den Fällen der unechten bzw scheinbaren Idealkonkurrenz. Diese bestehe dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen habe, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweise, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst werde. Im gegenständlichen Fall liege eine unechte bzw scheinbare Idealkonkurrenz in Form der Konsumation vor, da der Unwert der Tathandlung von beiden Strafdrohungen der als verletzt erachteten Bestimmungen miterfasst werde und die Verwirklichung des Verstoßes gegen das Wasserrechtsgesetz zwingend die Verwirklichung des Verstoßes gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit sich ziehe. Eine Kumulation sei gegenständlich daher nicht zulässig und verstoße gegen das in Art 4 des
der Rechtsprechung in den Fällen der unechten bzw scheinbaren Idealkonkurrenz. Diese bestehe dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen habe, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweise, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst werde. Im gegenständlichen Fall liege eine unechte bzw scheinbare Idealkonkurrenz in Form der Konsumation vor, da der Unwert der Tathandlung von beiden Strafdrohungen der als verletzt erachteten Bestimmungen miterfasst werde und die Verwirklichung des Verstoßes gegen das Wasserrechtsgesetz zwingend die Verwirklichung des Verstoßes gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit sich ziehe. Eine Kumulation sei gegenständlich daher nicht zulässig und verstoße gegen das in Artikel 4, des
der angeblichen Übertretung noch im S befunden habe. Dies, um rechtlich beurteilen zu können, ob die entnommene Menge und das Verhältnis des Gesamtvolumens zu der entnommenen Menge Kies tatsächlich als nicht geringfügig
den einschlägigen Bestimmungen zu bewerten sei. Der Strafvorwurf, eine nicht geringfügige Menge an Kies entnommen zu haben, sei mangels entsprechenden Beweisergebnissen nicht objektivierbar.Abgesehen von der Tatortbeschreibung erfolge auch die weitere Tatbeschreibung unter Außerachtlassung des Paragraph 44 a, VStG. Bei dem Begriff „nicht geringfügige Menge“ handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der mit entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen substantiiert werden müsse. Es hätte im Anlassfall festgestellt werden müssen, welche Menge an Kies konkret entnommen worden sei, über welches Volumen (Kies und Wasser) der S insgesamt verfüge, ob es sich beim S um ein Klein- oder Großraumbiotop handle und welche Menge an Kies sich
der angeblichen Übertretung noch im S befunden habe. Dies, um rechtlich beurteilen zu können, ob die entnommene Menge und das Verhältnis des Gesamtvolumens zu der entnommenen Menge Kies tatsächlich als nicht geringfügig
den einschlägigen Bestimmungen zu bewerten sei. Der Strafvorwurf, eine nicht geringfügige Menge an Kies entnommen zu haben, sei mangels entsprechenden Beweisergebnissen nicht objektivierbar. Der Tatvorwurf sei auch hinsichtlich der Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert. Es sei denkbar, dass während der Zeit vom 10.10.2012 bis 17.17.2012 bzw am 13.11.2012 auch andere nicht geringfügige Mengen Kies vom Betroffenen entnommen worden seien und somit die Tatzeit konkretisiert werden müsse, um eine weitere strafrechtliche Verurteilung wegen der identen Taten zu verhindern. Die letzte Tathandlung solle am 13.11.2012 gesetzt worden seien. Somit sei per 13.05.2013 Verfolgungsverjährung eingetreten.
Ablauf der Verjährungsfrist sei eine Richtigstellung des Strafvorwurfes in entscheidungswesentlichen Punkten nicht mehr zulässig. Die Behörde hätte darlegen müssen, auf welche Art und Weise sie die angeblich nicht mehr geringfügige Kiesmenge festgestellt habe. Dem Betroffenen lägen lediglich Lichtbilder und ein Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.11.2012 vor, aus denen aber weder die Messart noch die festgestellte Kiesmenge objektiviert und konkret beziffert worden sei. Somit habe die Behörde ihrer Beweislast hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „nicht geringfügige Menge“ weder formell- noch materiell-rechtlich entsprochen. § 44a VStG enthalte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zitierung der als verletzt erachteten Norm. Der VwGH habe entschieden: Die Gewinnung von Sand und Kies im Grundwasserbereich einschließlich des Grundwasserschwankungsbereiches („Nassbaggerungen“) unterliegt einer wasserrechtlichen Bewilligung
Sie bedarf keiner zusätzlichen Bewilligung
GH 20.10.2000, Zl 2000/07/085). Somit sei mit § 31 Abs 1 WRG eine unrichtige Norm in den Bescheidspruch aufgenommen worden.Paragraph 44 a, VStG enthalte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zitierung der als verletzt erachteten Norm. Der VwGH habe entschieden: Die Gewinnung von Sand und Kies im Grundwasserbereich einschließlich des Grundwasserschwankungsbereiches („Nassbaggerungen“) unterliegt einer wasserrechtlichen Bewilligung
Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG. Sie bedarf keiner zusätzlichen Bewilligung
Paragraph 31 c, Absatz eins, WRG (VwGH 20.10.2000, Zl 2000/07/085). Somit sei mit Paragraph 31, Absatz eins, WRG eine unrichtige Norm in den Bescheidspruch aufgenommen worden. Der Betroffene sei von der Gemeinde S zur Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Hiebei handle es sich um einen
zivilrechtlichen Grundsätzen abgeschlossenen Auftragsvertrag des Bürgermeisters. Rechtlich gesehen hafte daher der Bürgermeister für den behaupteten Verstoß
dem WRG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Gemäß dem Judikat des VwGH vom 25.03.2004, Zl 2001/07/0135, wäre daher der Bürgermeister der Gemeinde S dazu verpflichtet gewesen, die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Der Betroffene habe mit dem Bürgermeister eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er den W durch das S frei halte, dafür keine Rechnung an die Gemeinde stelle und als Gegenleistung dafür den Kies, der zur Freihaltung des Auffangbeckens entnommen werden müsse, behalten könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung treffe ausschließlich den Bürgermeister der Gemeinde S als Auftraggeber die Haftung für die unterlassene Einholung der Bewilligungen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich das fehlende Verschulden des Betroffenen.
dem im S in den letzten Jahren
starken Regenfällen der darunter liegende W durch Kiesauflandungen immer wieder verlegt oder teilweise weggerissen worden sei, erhalte die Firma S GmbH von der Gemeinde jeweils den Auftrag, die eingetretenen Schäden mit einem Bagger zu beheben, wobei die Kosten von der Gemeinde S zu tragen gewesen seien. Mit dem Bürgermeister der Gemeinde S sei daher vereinbart worden, dass die Firma S GmbH vor dem W ein Auffangbecken bilde und jeweils Kies aus diesem Auffangbecken entferne, um ein Übergehen des Baches mit den damit verbundenen Schäden zu verhindern, weiters den W instand halte, für diese Leistungen der Gemeinde keine Kosten in Rechnung stelle und dafür den entnommenen Kies verwerten könne. Der Betroffene sei sohin davon ausgegangen, dass die Gemeinde für die Errichtung des Auffangbeckens und die Entfernung der Schüttung für alle behördlichen Bewilligungen gesorgt habe. Den Betroffenen treffe kein strafrechtlich relevantes Verschulden.
dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeholt hat. Was die genaue Lage der Entnahmestelle im S sowie die Menge der Kiesentnahme angeht, stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die glaubwürdigen Angaben des sachverständigen Zeugen DI G S von der Gebietsbauleitung B der W- und L in der mündlichen Verhandlung, der bei mehreren Kontrollen die Kiesentnahme beobachtet und diese mit Fotoaufnahmen anschaulich dokumentiert hat. Anzumerken ist, dass der Zeuge DI S ausgesagt hat, dass am 13.11.2012 der Arbeiter abgelagertes Material aufgeladen und abtransportiert habe, aber keine zusätzliche Entnahme von Kies stattgefunden habe. Aufgrund dessen war der Tatzeitraum auf die Tage vom 10.10.2012 bis 17.10.2012 einzuschränken. 5.1.
Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedarf unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.5.1.
Paragraph 31 c, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt. Da der sachverständige Zeuge DI S in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es sich aus seiner Sicht bei der gegenständlichen Kiesentnahme um keinen Eingriff ins Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich gehandelt habe, liegt eine Kiesentnahme vor, die
Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig war (zur Bewilligungspflicht der Gewinnung von Sand und Kies
GH 20.10.2000, 2000/07/0085, und VwGH 06.11.2003, 99/07/0082). Da der sachverständige Zeuge DI S in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es sich aus seiner Sicht bei der gegenständlichen Kiesentnahme um keinen Eingriff ins Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich gehandelt habe, liegt eine Kiesentnahme vor, die
Paragraph 31 c, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig war (zur Bewilligungspflicht der Gewinnung von Sand und Kies
Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959, wenn sie im Grundwasserbereich einschließlich des Grundwasserschwankungsbereiches erfolgt, vergleiche VwGH 20.10.2000, 2000/07/0085, und VwGH 06.11.2003, 99/07/0082).
Abs 1 Z 16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht
Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 € zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt.
Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht
Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 € zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt. 5.2.
Abs 1 lit j Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen einer Bewilligung der Behörde.5.2.
Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen einer Bewilligung der Behörde. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nur händische Entnahmen aus Wildbächen udgl, die ohne technische Einrichtungen betrieben werden, nicht
dieser Bestimmung bewilligungspflichtig sind (siehe Bericht zur Regierungsvorlage des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; Blg 68/1996 des 26. Vorarlberger Landtages, zu § 33, S 61). Die gegenständliche Kiesentnahme, die mit Bagger und Radlader durchgeführt wurde, unterlag daher der Bewilligungspflicht
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nur händische Entnahmen aus Wildbächen udgl, die ohne technische Einrichtungen betrieben werden, nicht
dieser Bestimmung bewilligungspflichtig sind (siehe Bericht zur Regierungsvorlage des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; Blg 68 aus 1996, des 26. Vorarlberger Landtages, zu Paragraph 33,, S 61). Die gegenständliche Kiesentnahme, die mit Bagger und Radlader durchgeführt wurde, unterlag daher der Bewilligungspflicht
Paragraph 33, Absatz eins, GNL.
Abs 1 lit a GNL begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Vorhaben, die
diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.
Abs 2 dieses Paragraphen sind Übertretungen gemäß Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, GNL begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Vorhaben, die
diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.
Absatz 2, dieses Paragraphen sind Übertretungen gemäß Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden. 5.3. Der Beschuldige hat vorgebracht, er sei von der Gemeinde S zur Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Es handle sich um einen
zivilrechtlichen Grundsätzen abgeschlossenen Auftrag des Bürgermeisters. Es treffe daher ausschließlich den Bürgermeister als Auftraggeber die Haftung für die unterlassene Einholung der Bewilligungen. Damit treffe den Beschuldigten kein Verschulden. Der Bürgermeister der Gemeinde S, F T, hat in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ausgesagt, dass er vor der gegenständlichen Kiesentnahme mit Herrn S Gespräche geführt habe. Herr S sei diesbezüglich auf ihn zugekommen. Das Anliegen von Herrn S sei gewesen, dass er zu Kies komme, und die Gemeinde habe den Vorteil gesehen, dass dadurch vorbeugende Maßnahmen gegen allfällige Elementarschäden aufgrund von Hochwasser aus dem S gesetzt würden. Am Fuße des S würden ein Wanderweg und eine Kanalleitung verlaufen. In den letzten Jahren habe die Gemeinde immer wieder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Wanderweges gehabt, weil dieser bei Hochwasser verlegt worden sei. Er habe aus ökonomischer Sicht der Gemeinde gehandelt und habe damals mit Herrn S besprochen, dass vor dem erwähnten Durchlass oberhalb des Wanderweges eine gewisse Aushöhlung des Materials durchgeführt werden solle. Wenn vor dem Rohrdurchlass keine entsprechende Aushöhlung vorhanden sei, komme es bei starken Niederschlägen zu Verstopfungen durch Geschiebe. Er sei damals der Meinung gewesen, dass die Gemeinde diese Sache regeln könne. Bei den Gesprächen mit Herrn S sei die Frage der Bewilligungen kein Thema gewesen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gehen die vom Bürgermeister dargelegten Vereinbarungen zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht so weit, dass von einem Auftrag des Bürgermeisters bzw der Gemeinde an den Beschuldigten gesprochen werden kann. Ein Auftrag läge nur dann vor, wenn der Beschuldigte durch den Bürgermeister verpflichtet worden wäre, für die Gemeinde die gegenständliche Räumung des S durchzuführen. Tatsächlich war es aber so, dass der Beschuldigte die Kiesentnahme aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse durchführte und ihm seitens des Bürgermeisters lediglich die Zustimmung dazu erklärt wurde, wenn der Beschuldigte die Entnahme so durchführt, dass sie auch den Interessen der Gemeinde (Schutz vor einer Verlegung des Walserweges durch Geschiebe) entspricht. Eine Verpflichtung des Beschuldigten, für die Gemeinde tätig zu werden, war mit diesen Vereinbarungen nicht verbunden. Gegen das Vorliegen eines Auftrages spricht auch, dass der Beschuldigte die Kiesentnahme nicht auf Rechnung der Gemeinde durchführte, er also das entnommene Material bzw den Geldwert behalten konnte und der Gemeinde keine Rechnung legen musste. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, wenn Bürgermeister T in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass mit der Kiesentnahme durch die Firma S der Wanderweg zur Zufriedenheit der Gemeinde hergestellt worden sei. Da die S GmbH nicht als Auftragnehmer gehandelt hat, war diese selbst verpflichtet, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. 5.4. Unter Hinweis auf die Sachverhaltsfeststellungen im obigen Pkt 3. steht daher fest, dass die im Straferkenntnis angeführten Übertretungen
den oben angeführten Bestimmungen tatbestandsmäßig verwirklicht wurden. Diese Übertretungen hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. 5.
Vm § 31c Abs 1 WRG 1959 (Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung) umfasst andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die Bestrafung
Vm § 33 Abs 1 lit j GNL (Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) relevant sind. Pönalisiert ist nicht die Kiesentnahme allein, sondern eine jeweils auf unterschiedliche verwaltungsrechtliche Verpflichtungen bezogene Unterlassung im Zusammenhang mit der Kiesentnahme. Die mit dem Wasserrechtsgesetz verfolgten Ziele sind andere als die mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verfolgten. Während es im Bewilligungsverfahren
dem WRG 1959 vor allem darum geht, eine Gewässerverunreinigung durch die Kiesgewinnung zu vermeiden, zielt das Bewilligungsverfahren
dem GNL insbesondere darauf ab, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume durch die Kiesentnahme nicht beeinträchtigt werden. Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren „wesentlichen Elementen“ gleich wären (EGMR, Urteil vom
Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz eins, WRG 1959 (Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung) umfasst andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die Bestrafung
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, GNL (Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) relevant sind. Pönalisiert ist nicht die Kiesentnahme allein, sondern eine jeweils auf unterschiedliche verwaltungsrechtliche Verpflichtungen bezogene Unterlassung im Zusammenhang mit der Kiesentnahme. Die mit dem Wasserrechtsgesetz verfolgten Ziele sind andere als die mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verfolgten. Während es im Bewilligungsverfahren
dem WRG 1959 vor allem darum geht, eine Gewässerverunreinigung durch die Kiesgewinnung zu vermeiden, zielt das Bewilligungsverfahren
dem GNL insbesondere darauf ab, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume durch die Kiesentnahme nicht beeinträchtigt werden. Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren „wesentlichen Elementen“ gleich wären (EGMR, Urteil vom 29. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Ziffer 25,). Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot kann daher nicht erkannt werden. 6.1.
der Tatortumschreibung im Straferkenntnis ist klar, dass die Kiesgewinnung (Kiesentnahme) im S erfolgt ist und nicht an einer der anderen Örtlichkeiten in S, die im Schriftsatz des Beschuldigten vom 13.05.2013 genannt sind (Biotope, Tobelwälder). Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl zB VwGH 21.03.1997, 97/02/0071). Der Beschuldigte war sich offensichtlich schon aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.12.2012, in der ebenfalls nur vom „S“ die Rede ist, darüber im Klaren, welche genaue Örtlichkeit vom Tatvorwurf betroffen ist, weil er sich in seiner Rechtfertigung vom 03.01.2013 gleich auf den Mündungsbereich, wo der W verläuft, bezogen hat. Zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ist es daher zu keinem Zeitpunkt gekommen. In Zusammenhalt mit der auf wenige zusammenhängende Kalendertage eingeschränkten Tatzeit wird auch keine Gefahr der Doppelbestrafung gesehen, zumal
den Ausführungen des sachverständigen Zeugen DI S im Gewässerverlauf weiter oben die Tobel wieder andere Namen haben, zum Beispiel F, S. Somit stellt die nunmehrige Ergänzung der Tatortumschreibung „S, S“ durch die Angabe „im Mündungsbereich in die L“ eine zulässige Konkretisierung dar.Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche zB VwGH 21.03.1997, 97/02/0071). Der Beschuldigte war sich offensichtlich schon aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.12.2012, in der ebenfalls nur vom „S“ die Rede ist, darüber im Klaren, welche genaue Örtlichkeit vom Tatvorwurf betroffen ist, weil er sich in seiner Rechtfertigung vom 03.01.2013 gleich auf den Mündungsbereich, wo der W verläuft, bezogen hat. Zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ist es daher zu keinem Zeitpunkt gekommen. In Zusammenhalt mit der auf wenige zusammenhängende Kalendertage eingeschränkten Tatzeit wird auch keine Gefahr der Doppelbestrafung gesehen, zumal
den Ausführungen des sachverständigen Zeugen DI S im Gewässerverlauf weiter oben die Tobel wieder andere Namen haben, zum Beispiel F, S. Somit stellt die nunmehrige Ergänzung der Tatortumschreibung „S, S“ durch die Angabe „im Mündungsbereich in die L“ eine zulässige Konkretisierung dar. 6.2.
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes trifft es nicht zu, dass die Tatzeit weiter konkretisiert werden muss, weil der Beschuldigte mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht wegen einer konsenslosen Kiesgewinnung (Kiesentnahme) nur während bestimmter Stunden, sondern in einem mehrere Kalendertage dauernden Zeitraum (10.10.2012 bis 17.10.2012) bestraft wird. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit einem mehrere Kalendertage umfassenden Zeitraum bewahrt den Beschuldigten davor, dass die Verwaltungsbehörde bezüglich eines bestimmten Zeitraumes an diesen Kalendertagen ein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren einleitet. 6.3. Bei der Angabe der Kiesmenge handelt es sich um kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung
Vm § 31c Abs 1 WRG 1959 und einer Übertretung
Vm § 33 Abs 1 lit j GNL. Es war daher zulässig, die entnommene Kiesmenge aufgrund der Aussage des Zeugen DI S nunmehr zu präzisieren. 6.3. Bei der Angabe der Kiesmenge handelt es sich um kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung
Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz eins, WRG 1959 und einer Übertretung
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, GNL. Es war daher zulässig, die entnommene Kiesmenge aufgrund der Aussage des Zeugen DI S nunmehr zu präzisieren. 7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Kiesentnahme ohne Einholung der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde die vorausgehende Prüfung verunmöglicht, ob die Maßnahme, allenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen, mit den im WRG 1959 und im GNL festgelegten Schutzinteressen vereinbar ist. So konnte etwa nicht darauf Bedacht genommen werden, ob die Kiesentnahme in diesem Umfang trotz der erforderlichen Regeneration der Sohle der L (vgl die Ausführungen des Zeugen DI S) vertretbar ist. Hinsichtlich des Verschuldens ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.Durch die Kiesentnahme ohne Einholung der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde die vorausgehende Prüfung verunmöglicht, ob die Maßnahme, allenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen, mit den im WRG 1959 und im GNL festgelegten Schutzinteressen vereinbar ist. So konnte etwa nicht darauf Bedacht genommen werden, ob die Kiesentnahme in diesem Umfang trotz der erforderlichen Regeneration der Sohle der L vergleiche die Ausführungen des Zeugen DI S) vertretbar ist. Hinsichtlich des Verschuldens ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängten Geldstrafen bei einer Person mit einem monatlichen Einkommen von ungefähr 1.800 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Geschäftsführer eines Transportunternehmens ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen, die jeweils im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Die geringfügige Einschränkung des Tatzeitraumes fällt bei dieser Wertung nicht ins Gewicht. 8.
G idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.8.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.