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{'item': 'LVwG-1-311/13'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 9§ 64§ 3§ 26§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.02.2014 GeschäftszahlLVwG-1-311/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: „Im Rahmen einer Überprüfung durch Beamte der F am … um … Uhr, im F in G wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Sie haben es als

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der S in L, unterlassen, der Zentralen Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, dass die Firma J, L (Einzelunternehmer), nicht binnen einer Woche nach der erfolgten Aufforderung die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die Beschäftigung der unten angeführten Ausländer, nachgewiesen hat, obwohl das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen hat, wenn das beauftragte Unternehmen der Aufforderung eines Unternehmens, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, vor Beginn der Beschäftigung binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen, nicht fristgerecht nachkommt.Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der S in L, unterlassen, der Zentralen Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, dass die Firma J, L (Einzelunternehmer), nicht binnen einer Woche nach der erfolgten Aufforderung die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die Beschäftigung der unten angeführten Ausländer, nachgewiesen hat, obwohl das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen hat, wenn das beauftragte Unternehmen der Aufforderung eines Unternehmens, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, vor Beginn der Beschäftigung binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen, nicht fristgerecht nachkommt. Namen der Ausländer …. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 28 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 26 Abs. 6 i.V.m. § 28 Abs. 6 Z. 2 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10.000,00 168 Stunden § 28 Abs. 1 Schlusssatz AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 1.000,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 11.000,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt

Haftung: Weiters wird

§ 9Abs. 7 VSt

G die Haftung der „S GmbH“, D, L, für den oben angeführten Betrag von € 11.000,-- (€ 10.000,-- Strafe und € 1.000,-- Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn M F, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird

Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der „S GmbH“, D, L, für den oben angeführten Betrag von € 11.000,-- (€ 10.000,-- Strafe und € 1.000,-- Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn M F, verhängt wurde, ausgesprochen.“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Diese Berufung stellt eine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht dar. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis gar keinen Adressaten aufweise. Im Bescheid seien im Wesentlichen nur die verba legalia zitiert worden. Aus welchen Feststellungen sich im Straferkenntnis die rechtliche Beurteilung abgeleitet habe, sei nicht ersichtlich. Eine überprüfbare Beweiswürdigung finde ebenfalls nicht statt. Das Gesetz räume ihm eine Frist von einer Woche für die Meldung ein. Diese Frist müsse nämlich dem Sub-Unternehmer zur Vorlage eingeräumt werden. Vor Ablauf dieser Frist könne auch keine Meldung erstattet werden. Der Auftrag an den Sub-Unternehmer sei unmittelbar vor Beginn seiner Arbeiten am Werkvertrag erteilt worden. Die Kontrolle am 18.04.2012 habe unmittelbar nach der Arbeitsaufnahme am Werkvertrag, dh noch innerhalb der einwöchigen Frist, stattgefunden, die der Subunternehmer zur Vorlage von Unterlagen gehabt habe und die dadurch auch der Berufungswerber zur allfällig notwendigen Meldung gehabt habe. Er habe daher am Deliktstag, dem 18.04.2012, noch keine Verpflichtung zur Meldung gehabt und er habe daher schon aus diesem Grund nicht gegen die Bestimmung des § 26 Abs 6 AuslBG verstoßen. Bezüglich der bei der Kontrolle durch die KIAB angetroffenen G C, I I und R R, die selbstständige Gewerbetreibende mit Gewerbeschein und nicht Mitarbeiter des N J gewesen seien, habe die Behörde erster Instanz keinerlei relevante Feststellungen getroffen. Diese drei Unternehmer seien als Sub-Sub-Werkauftragnehmer von N J beauftragt worden, jeweils in sich abgeschlossene Werkverträge zu erfüllen. Die Strafbehörde erster Instanz gehe offensichtlich davon aus, dass eine Bewilligungspflicht der betriebsentsandten Ausländer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestehe. Die Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittländern zur Erbringung von vorübergehenden Werkleistungen sei im Sinne der novellierten Bestimmung des § 18 Abs 12 iVm § 32a Abs 7 AuslBG jedoch nicht mehr bewilligungspflichtig. Es sei lediglich eine Meldung an die zentrale Koordinationsstelle des BMF durch den Arbeitgeber (Entsender) erforderlich. Nach § 28 Abs 1 Z 1b AuslBG liege eine Verwaltungsübertretung vor, wer die Arbeitsleistung eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz, im Inland beschäftigt, in Anspruch nehme, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei. Für die entsendeten Mitarbeiter der Firma N J sei jedoch weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung noch eine Anzeigebestätigung erforderlich. Die Meldung zur Erlangung einer EU-Entsendebestätigung müsse jedoch der Arbeitgeber und nicht der Werkauftraggeber machen. § 28 AuslBG fordere keine Bestrafung, wenn für einen entsendeten Ausländer noch keine EU-Entsendebestätigung vorgelegt werde. Dies sei in den Tatbestandsvoraussetzungen nicht angeführt. Es bestehe keine Verpflichtung des Werkbestellers, eine nicht vorgelegte EU-Entsendebestätigung der Koordinationsstelle zu melden. Allenfalls mache sich der Entsender, keinesfalls jedoch der inländische Werkbesteller, verwaltungsrechtlich strafbar.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Diese Berufung stellt eine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht dar. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis gar keinen Adressaten aufweise. Im Bescheid seien im Wesentlichen nur die verba legalia zitiert worden. Aus welchen Feststellungen sich im Straferkenntnis die rechtliche Beurteilung abgeleitet habe, sei nicht ersichtlich. Eine überprüfbare Beweiswürdigung finde ebenfalls nicht statt. Das Gesetz räume ihm eine Frist von einer Woche für die Meldung ein. Diese Frist müsse nämlich dem Sub-Unternehmer zur Vorlage eingeräumt werden. Vor Ablauf dieser Frist könne auch keine Meldung erstattet werden. Der Auftrag an den Sub-Unternehmer sei unmittelbar vor Beginn seiner Arbeiten am Werkvertrag erteilt worden. Die Kontrolle am 18.04.2012 habe unmittelbar nach der Arbeitsaufnahme am Werkvertrag, dh noch innerhalb der einwöchigen Frist, stattgefunden, die der Subunternehmer zur Vorlage von Unterlagen gehabt habe und die dadurch auch der Berufungswerber zur allfällig notwendigen Meldung gehabt habe. Er habe daher am Deliktstag, dem 18.04.2012, noch keine Verpflichtung zur Meldung gehabt und er habe daher schon aus diesem Grund nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG verstoßen. Bezüglich der bei der Kontrolle durch die KIAB angetroffenen G C, römisch eins römisch eins und R R, die selbstständige Gewerbetreibende mit Gewerbeschein und nicht Mitarbeiter des N J gewesen seien, habe die Behörde erster Instanz keinerlei relevante Feststellungen getroffen. Diese drei Unternehmer seien als Sub-Sub-Werkauftragnehmer von N J beauftragt worden, jeweils in sich abgeschlossene Werkverträge zu erfüllen. Die Strafbehörde erster Instanz gehe offensichtlich davon aus, dass eine Bewilligungspflicht der betriebsentsandten Ausländer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestehe. Die Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittländern zur Erbringung von vorübergehenden Werkleistungen sei im Sinne der novellierten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 7, AuslBG jedoch nicht mehr bewilligungspflichtig. Es sei lediglich eine Meldung an die zentrale Koordinationsstelle des BMF durch den Arbeitgeber (Entsender) erforderlich. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins b, AuslBG liege eine Verwaltungsübertretung vor, wer die Arbeitsleistung eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz, im Inland beschäftigt, in Anspruch nehme, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei. Für die entsendeten Mitarbeiter der Firma N J sei jedoch weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung noch eine Anzeigebestätigung erforderlich. Die Meldung zur Erlangung einer EU-Entsendebestätigung müsse jedoch der Arbeitgeber und nicht der Werkauftraggeber machen. Paragraph 28, AuslBG fordere keine Bestrafung, wenn für einen entsendeten Ausländer noch keine EU-Entsendebestätigung vorgelegt werde. Dies sei in den Tatbestandsvoraussetzungen nicht angeführt. Es bestehe keine Verpflichtung des Werkbestellers, eine nicht vorgelegte EU-Entsendebestätigung der Koordinationsstelle zu melden. Allenfalls mache sich der Entsender, keinesfalls jedoch der inländische Werkbesteller, verwaltungsrechtlich strafbar. 3.

§ 3Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz id

F BGBl I Nr 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.3.

Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

§ 26

Abs 6 leg cit hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

Paragraph 26, Absatz 6, leg cit hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen. Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde. Eine solche Übertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt zu bestrafen: bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde. Eine solche Übertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt zu bestrafen: bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

§ 28

Abs 6 Z 2 leg cit ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen

Abs 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung

§ 26

Abs 6 nicht nachgekommen ist.

Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, leg cit ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen

Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung

Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist. 4. Zufolge der obzitierten Bestimmung des § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG ist ein Unternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen neben dem beauftragten Unternehmen „

Abs 1 Z 1“ AuslBG zu bestrafen. Aufgrund dieses Verweises auf „Abs 1 Z 1“AuslBG ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Bestrafung des Auftraggebers ist, dass das beauftragte Unternehmen eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG begangen hat. Wenn nämlich keine illegale Ausländerbeschäftigung durch das beauftragte Unternehmen vorliegt, so kann dem Auftraggeber nach der Bestimmung des § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG auch nicht die Verletzung einer Verhaltenspflicht vorgeworfen werden. Ein Verstoß gegen die im § 26 Abs 6 AuslBG geregelte Verpflichtung des Auftraggebers ist nicht schon per se unter Strafe gestellt, sondern nur unter der weiteren Bedingung, dass auch eine illegale Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorliegt. 4. Zufolge der obzitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ist ein Unternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen neben dem beauftragten Unternehmen „

Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu bestrafen. Aufgrund dieses Verweises auf „Abs 1 Ziffer eins A, u, s, l, B, G, ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Bestrafung des Auftraggebers ist, dass das beauftragte Unternehmen eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG begangen hat. Wenn nämlich keine illegale Ausländerbeschäftigung durch das beauftragte Unternehmen vorliegt, so kann dem Auftraggeber nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG auch nicht die Verletzung einer Verhaltenspflicht vorgeworfen werden. Ein Verstoß gegen die im Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG geregelte Verpflichtung des Auftraggebers ist nicht schon per se unter Strafe gestellt, sondern nur unter der weiteren Bedingung, dass auch eine illegale Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorliegt. Für diese Auslegung spricht auch die Regierungsvorlage zu der Bestimmung des § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG (vgl 1077 der Beilagen XXIV. GP des NR); darin ist wie folgt ausgeführt: „Mit der zumutbaren Verpflichtung, seinen Auftragnehmer aufzufordern, vor Beginn der Beschäftigung von Ausländern binnen einer Woche deren Berechtigung nachzuweisen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Abgabenbehörden zu verständigen, treffen den Auftraggeber eigene konkrete Verhaltenspflichten, deren Verletzung eine hinreichende kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers) aufweist, welche es rechtfertigt, diese strafbare Handlung auch dem Auftraggeber als verschuldet zuzurechnen.“Für diese Auslegung spricht auch die Regierungsvorlage zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG vergleiche 1077 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode des NR); darin ist wie folgt ausgeführt: „Mit der zumutbaren Verpflichtung, seinen Auftragnehmer aufzufordern, vor Beginn der Beschäftigung von Ausländern binnen einer Woche deren Berechtigung nachzuweisen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Abgabenbehörden zu verständigen, treffen den Auftraggeber eigene konkrete Verhaltenspflichten, deren Verletzung eine hinreichende kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers) aufweist, welche es rechtfertigt, diese strafbare Handlung auch dem Auftraggeber als verschuldet zuzurechnen.“ Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Tatbildumschreibung hinzuweisen. Danach muss eine Tatbildumschreibung, die vom jeweiligen Tatbild abhängt, eine entsprechende Verteidigung gewährleisten (VwGH 20.12.1990, 89/10/0212). Dies ist aber bei einer Übertretung des § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG nur dann gegeben, wenn der Tatvorwurf auch die illegale Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers umfasst.Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Tatbildumschreibung hinzuweisen. Danach muss eine Tatbildumschreibung, die vom jeweiligen Tatbild abhängt, eine entsprechende Verteidigung gewährleisten (VwGH 20.12.1990, 89/10/0212). Dies ist aber bei einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nur dann gegeben, wenn der Tatvorwurf auch die illegale Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers umfasst. Eine Tatbildumschreibung, welcher eine Bestrafung nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zugrunde liegt, muss somit auch jene Tatbildmerkmale enthalten, die bei einer Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erforderlich sind. Eine Tatbildumschreibung, welcher eine Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zugrunde liegt, muss somit auch jene Tatbildmerkmale enthalten, die bei einer Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erforderlich sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschuldigten in der Tatbildumschreibung auch vorzuwerfen gewesen wäre, dass die dort angeführten vier Ausländer entgegen § 3 AuslBG beschäftigt worden sind. Ein derartiger Vorwurf wurde aber wider den Beschuldigten nicht erhoben.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschuldigten in der Tatbildumschreibung auch vorzuwerfen gewesen wäre, dass die dort angeführten vier Ausländer entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigt worden sind. Ein derartiger Vorwurf wurde aber wider den Beschuldigten nicht erhoben. Eine Sanierung dieses Mangels war nicht möglich, da gegen den Beschuldigten ein dahingehender Vorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben wurde. 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die außerordentliche Revision hat auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diese Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Dr. Dietmar Ellensohn European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.311.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.