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{'item': 'LVwG-1-183/13'}

Obsah (5)§ 31§ 120§ 24§ 5§§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-1-183/13 TextIm Namen

Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde

Z P, D, gegen das Straferkenntnis

Bezirkshauptmannschaft D vom 05.02.2013, Zl X-9-2013/00296, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt werden.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird

Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift statt "§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz" zu lauten hat: "§ 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 in

Fassung BGBl I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 120 Abs. 1a erster Satz Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 in

Fassung BGBl I Nr. 112/2011".Im Übrigen wird

Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift statt "§ 31 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz" zu lauten hat: "§ 31 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in

Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, erster Satz Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in

Fassung BGBl römisch eins Nr. 112/2011".

gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro.

gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde

Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich vom 16.06.2012 bis zum 20.12.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Niederlassungsbewilligung

Beschuldigten am 15.06.2012 abgelaufen sei und sie erst am 21.12.2012 einen weiteren Bewilligungsantrag gestellt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden festgesetzt. Berufung (ab 1.1.2014: Beschwerde) 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin bringt Sie im Wesentlichen Folgendes vor: „… Im November 2011 bin ich aufgrund von zugefügter und angedrohter Gewalt durch meinen zwischenzeitlichen Exmann aus

gemeinsamen Wohnung aus und in die IFS Frauennotwohnung eingezogen. … Weiters wurde meinerseits ein Scheidungsantrag und ein Antrag auf alleinige Obsorge beim Pflegschaftsgericht gestellt. Im Februar 2012 bin ich zusammen mit meinen beiden Kindern … von

IFS Frauennotwohnung in eine Betriebswohnung meines Arbeitgebers in D … gezogen. … Zwischenzeitlich hatte ich einige Gerichtstermine, bei welchen sich herausstellte, dass die Scheidung

Ehe nicht einvernehmlich durch meinen Exmann akzeptiert wird und daher neuerliche Termine notwendig werden. [Es] wurde ein Obsorgeverfahren eingeleitet um den weiteren Hauptaufenthaltsort und die Obsorge

beiden Kinder festzulegen. Zwischenzeitlich habe ich meinen jetzigen Lebensgefährten kennengelernt. … Herr …, mein jetziger Lebensgefährte und ich haben uns im April 2012 entschieden zusammen in eine Wohnung in D zu ziehen. … Da die Wohnung leer stand konnten wir bereits Ende Mai 2012 in die gemeinsame Wohnung. Die Meldung des Hauptwohnsitzes wurde am 21.5.2012 beim Amt

Stadt D durchgeführt. An diesem Vormittag (

  1. Mai 2012) bin ich mit dem Hintergedanken, dass mein Aufenthaltstitel am
  2. Juni 2012 ausläuft, direkt nach

Ummeldung im Rathaus in Begleitung meines Lebensgefährten zur Bezirkshauptmannschaft gelaufen und habe dort vorgesprochen und mündlich bei einer Sachbearbeiterin um eine Verlängerung meines Aufenthaltstitels gebeten sowie meine Meldebestätigung mit

neuen Anschrift (…) vorgelegt. Von

Dame wurde mir die Information erteilt, dass eine Antragseinreichung erst nach Abschluss

beiden Verfahren (Ehescheidung und Obsorge

minderjährigen Kinder) möglich ist. Auf meine Nachfrage wurde mir versichert, das[s] damit rechtlich keine Probleme entstehen da ja noch offene Verfahren in Österreich bestehen. Weiters hat mich die Sachbearbeiterin gebeten, meinen Aufenthaltstitel (Scheckkarte) bei ihr zu belassen. Dieser Aufforderung bin ich gefolgt ich habe noch nochmals nachgefragt ob diese Vorgehensweise so normal ist da meine Niederlassungsbewilligung ja im Juni ausläuft. Daraufhin wurde mir versichert das[s] dies rechtlich so passt und ich meiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen bin. Ich soll mich sobald die beiden Verfahren abgeschlossen sind und rechtskräftige Urteile vorliegen wieder melden. Nach weiteren Verhandlungsterminen … wurde meine Ehe (…) dann zum 4. Juli 2012 am Bezirksgericht D … geschieden. Diese Information habe ich telefonisch wiederum

BH D weitergeleitet und informiert, dass die Pflegschaftssache noch aussteht. Wiederum erhalte ich die Information das[s]

Antrag bei Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und des Vorliegens

Obsorgeentscheidung gestellt werden soll. Auf Nachfrage da meine Niederlassungsbewilligung bereits ausgelaufen ist wurde gesagt, dass dies so passt. … … und erst am 31. Oktober 2012 wurde am Bezirksgericht D … die Obsorge meiner beiden Kinder … an mich alleine übertragen. Auf telefonische Nachfrage bei

Bezirkshauptmannschaft D wenige Tage nach

gerichtlichen Entscheidung bezüglich

Obsorge wurde mir mitgeteilt das[s] ich den Antrag erst stellen kann wenn alle Dokumente (Scheidungsurteil und Obsorgeentscheid) bei mir eingelangt sind. Nachdem im Dezember alle benötigten Unterlagen schriftlich bei mir vorlagen wandte ich mich wiederum an die BH D und stellt nun den Antrag auf Verlängerung meines Aufenthaltstitels. Ich wurde von

Sachbearbeiterin darauf hingewiesen das[s] ich eine Verlustanzeige bezüglich des in

BH D im Mai abgegebenen Aufenthaltstitels (ID Scheckkarte) stellen muss. Weiters benötigt man eine schriftliche Stellungnahme wie die lange Verzögerung zwischen Juni und Dezember zustande gekommen ist. Diese von mir handschriftlich verfasste Stellungnahme welche inhaltlich diesem Schreiben gleicht jedoch nicht so ausführlich war aber alle wichtigen Details und relevanten Informationen enthält habe ich zusammen mit dem Scheidungsurteil,

Obsorgeenetscheidung, dem Mietvertrag inkl.

Beilagen und einer Arbeitsbestätigung mit dem Antrag bei

Bezirkshauptmannschaft D eingereicht und nochmals mündlich alle Details erläutert. Die gewünschte Verlustanzeige habe ich bei

Stadtpolizei D gestellt und vorgelegt. Weiters wurde die Sachbearbeiterin von mir informiert, das[s] alle Details zum Obsorgeverfahren und vor allem zur Wohnsituation bei

Abteilung Jugendwohlfahrt

BH D vorliegen und meinerseits kein Einwand besteht das[s] diese Unterlagen jederzeit eingesehen werden oder bei … angefordert werden können. Die Sachbearbeiterin informierte mich abschließend, dass die Polizei eine Kontrolle

Wohnung durchführen werde da ich erstmalig einen Antrag in dieser Unterkunft stelle. Diese Kontrolle wurde noch vor dem Jahreswechsel durch einen Beamten

Stadtpolizei D durchgeführt und stellte für mich kein Problem dar. Alle geforderten Gebühren zur Antragstellung wurden meinerseits fristgerecht direkt bei

BH D bezahlt. Nach telefonischer Information habe ich die Rot-weiss-Rot Karte abgeholt. Auch hier erhielt ich keinerlei Informationen bezüglich eines Strafverfahrens oder um die Bitte einer nochmaligen Stellungnahme. Abschließend nochmals eine Zusammenfassung des Sachverhalts: … Ich bitte Sie um Prüfung meiner Berufung und hoffe ihnen mit meinen Ausführungen den Fall genauestens darzustellen. …“ Fortführung des Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht

  1. Das am 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Berufungsverfahren wird nunmehr vom Landesverwaltungsgericht fortgeführt. Sachverhalt
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Staatsangehörigkeit, Antragstellung Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige. Ihre Niederlassungsbewilligung, ausgestellt von

Bezirkshauptmannschaft D, war bis zum 15.06.2012 gültig. Sie hat vor Ablauf

Niederlassungsbewilligung keinen Verlängerungsantrag gestellt. Erst am 21.12.2012 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Bewilligung bei

Bezirkshauptmannschaft D beantragt. Am 21.01.2013 wurde ihr eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt. Auskunft

Bezirkshauptmannschaft D Die Beschwerdeführerin hat von keiner Mitarbeiterin (von keinem Mitarbeiter)

Bezirkshauptmannschaft D die Auskunft erhalten, dass ein Antrag auf Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung erst dann gestellt werden kann, wenn das Ehescheidungsverfahren und das Verfahren betreffend die Obsorge für ihre beiden Kinder abgeschlossen sind. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Antragstellung Unstrittig ist Staatsangehörigkeit und dass die ursprüngliche Niederlassungsbewilligung

Beschwerdeführerin am 15.06.2012 abgelaufen ist. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin bis zum 15.06.2012 keinen Verlängerungsantrag, sondern erst am 21.12.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem erstinstanzlichen Akt und dem Fremdenakt, Zl. BHDo-III-1454-2008/0218. Im Übrigen hat das die Beschwerdeführerin in

mündlichen Verhandlung am 2.10.2013 selbst eingeräumt (vgl.: „… Es ist auch richtig, dass mein Aufenthaltstitel am 15.06.2012 abgelaufen ist und ich erst am 21.12.2012 einen Verlängerungsantrag bei

Bezirkshauptmannschaft eingebracht habe. …“).Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem erstinstanzlichen Akt und dem Fremdenakt, Zl. BHDo-III-1454-2008/0218. Im Übrigen hat das die Beschwerdeführerin in

mündlichen Verhandlung am 2.10.2013 selbst eingeräumt vergleiche, „… Es ist auch richtig, dass mein Aufenthaltstitel am 15.06.2012 abgelaufen ist und ich erst am 21.12.2012 einen Verlängerungsantrag bei

Bezirkshauptmannschaft eingebracht habe. …“). Feststellung zur Auskunft

Bezirkshauptmannschaft D Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen nur strittig, ob die Beschwerdeführerin von

Bezirkshauptmannschaft D die Auskunft erhalten hat, dass sie den Verlängerungsantrag erst dann stellen kann, wenn das Scheidungsurteil und die Obsorgeentscheidung des Gerichtes vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht ist

Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin eine

artige Auskunft nicht erhalten hat. Die Vorsprachen

Beschwerdeführerin bei

Bezirkshauptmannschaft sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes nicht so abgelaufen, wie sie von

Beschwerdeführerin geschildert worden sind. Das begründet sich wie folgt. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie am 21. Mai 2012 bei

Bezirkshauptmannschaft wegen

Verlängerung ihres Aufenthaltstitels (gültig bis: 15.06.2012) vorgesprochen hat. Dabei soll ihr mitgeteilt worden sein, dass eine Antragseinreichung erst nach Abschluss

beiden Verfahren (Ehescheidung und Obsorge

minderjährigen Kinder) möglich sei. Weiters habe die Sachbearbeiterin sie gebeten, den Aufenthaltstitel (Scheckkarte) bei ihr zu belassen. Außerdem sei ihr auf telefonische Nachfrage mitgeteilt worden, dass sie den Antrag erst stellen könne, wenn alle Dokumente bei ihr eingelangt seien. Das ist aus folgenden Gründen wenig wahrscheinlich: - Es ist nicht einsichtig, warum die Bezirkshauptmannschaft einen gültigen Aufenthaltstitel einbehalten sollte. Das wird noch unverständlicher, wenn es die Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig ablehnt, einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels anzunehmen. Es ist in diesem Fall nämlich kein Grund ersichtlich, wofür die Bezirkshauptmannschaft den Aufenthaltstitel benötigen sollte. Die Beschwerdeführerin hat auch vorgebracht, sie sei von einer Sachbearbeiterin

Bezirkshauptmannschaft aufgefordert worden, eine Verlustanzeige bezüglich ihres im Mai abgegebenen Aufenthaltstitels zu stellen. Die Verlustanzeige befindet sich auch im Fremdenakt, Zl. BHDo-III-1454-2008/0218. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Behörde zunächst den Aufenthaltstitel einbehält, sieben Monate später aber die Vorlage einer Verlustanzeige verlangt. - Ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Bezirkshauptmannschaft im fremdenrechtlichen Verfahren die Vorlage

Obsorgeentscheidung verlangt hat: Die Bezirkshauptmannschaft hat den Fremdenakt über die Beschwerdeführerin, Zl. BHDo-III-1454-2008/0218, vorgelegt. In diesem Akt befindet sich eine Kopie des Scheidungsurteils, jedoch keine Obsorgeentscheidung. Das lässt darauf schließen, dass die Bezirkshauptmannschaft zwar das Scheidungsurteil verlangt hat, nicht aber die Vorlage

Obsorgeentscheidung.

Fremdenakt enthält auch den Antrag

Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den sie im Dezember 2012 gestellt hat (Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiss-Rot-Karte Plus). Auf diesem Antrag wurde handschriftlich mit Bleistift Folgendes vermerkt: „+begründetes Schreiben +Scheidungsurteil rk +Verlustanzeige +120,- “. Alle diese Unterlagen liegen im fremdenrechtlichen Akt auf, nicht jedoch die Obsorgeentscheidung. Hätte die Bezirkshauptmannschaft auch die Obsorgeentscheidung benötigt, wäre wohl auch diese fehlende Unterlage handschriftlich vermerkt worden. Die Vertreterin

Bezirkshauptmannschaft hat in

mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 angegeben, dass für den Aufenthaltstitel, den die Beschuldigte beantragt hat, die Obsorgeentscheidung nicht relevant sei (vgl. Seite 4

Verhandlungsschrift vom 22.01.2014). Tatsächlich wurde

beantragte Aufenthaltstitel (Rot-Weiss-Rot Karte plus) erteilt, obwohl sich die Obsorgeentscheidung nicht im Akt befindet. Auch dies spricht dafür, dass die Vorlage dieser Entscheidung gar nicht verlangt wurde, weil sie im Verfahren nicht benötigt wurde.Die Vertreterin

Bezirkshauptmannschaft hat in

mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 angegeben, dass für den Aufenthaltstitel, den die Beschuldigte beantragt hat, die Obsorgeentscheidung nicht relevant sei vergleiche Seite 4

Verhandlungsschrift vom 22.01.2014). Tatsächlich wurde

beantragte Aufenthaltstitel (Rot-Weiss-Rot Karte plus) erteilt, obwohl sich die Obsorgeentscheidung nicht im Akt befindet. Auch dies spricht dafür, dass die Vorlage dieser Entscheidung gar nicht verlangt wurde, weil sie im Verfahren nicht benötigt wurde. - Die Beschwerdeführerin hat in

mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 u.a. Folgendes angegeben (vgl. Seite 4

Verhandlungsschrift): „Es ist richtig, dass es in diesem Jahr bei mir konfus zugegangen ist. Ich war in diesem Jahr auch in

Betreuung

Jugendwohlfahrt. Ich bin auf- und abgesprungen, ich war mehrmals auf

BH, ich kann mich einfach nicht mehr an jeden Termin erinnern.“ Über Frage

Vertreterin

Bezirkshauptmannschaft hat sie weiters angegeben: „Ich weiß es nicht mehr, ob ich die Obsorgeentscheidung an die Jugendwohlfahrt hätte bringen sollen. Man hat zu mir nur gesagt, ich müsse alle Unterlagen zusammen haben.“Die Beschwerdeführerin hat in

mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 u.a. Folgendes angegeben vergleiche Seite 4

Verhandlungsschrift): „Es ist richtig, dass es in diesem Jahr bei mir konfus zugegangen ist. Ich war in diesem Jahr auch in

Betreuung

Jugendwohlfahrt. Ich bin auf- und abgesprungen, ich war mehrmals auf

BH, ich kann mich einfach nicht mehr an jeden Termin erinnern.“ Über Frage

Vertreterin

Bezirkshauptmannschaft hat sie weiters angegeben: „Ich weiß es nicht mehr, ob ich die Obsorgeentscheidung an die Jugendwohlfahrt hätte bringen sollen. Man hat zu mir nur gesagt, ich müsse alle Unterlagen zusammen haben.“ Auch das ist ein Hinweis dafür, dass es auf Seiten

Beschwerdeführerin zu Verwechslungen und Missverständnissen gekommen ist. Demgegenüber hat die Bezirkshauptmannschaft vorgebracht, dass im Parteienverkehr dahingehend manuduziert werde, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei

örtlich zuständigen Behörde, im Inland einzubringen sind (vgl. Schreiben vom 10.07.2013).Demgegenüber hat die Bezirkshauptmannschaft vorgebracht, dass im Parteienverkehr dahingehend manuduziert werde, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei

örtlich zuständigen Behörde, im Inland einzubringen sind vergleiche Schreiben vom 10.07.2013). Aus den oben angeführten Gründen folgt das Landesverwaltungsgericht diesen Ausführungen und gelangt zur Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft auch im vorliegenden Fall nicht die Auskunft erteilt hat, dass

Verlängerungsantrag erst nach Einlangen des Scheidungsurteiles und

Obsorgeentscheidung gestellt werden kann. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.

§ 31Abs 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr.

100/2005 in

Fassung BGBl I Nr. 38/2011, lautet:5.

Paragraph 31, Absatz eins und eins a Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in

Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet: „

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
  6. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  7. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
  8. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
  9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates

Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates

Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,

  1. geduldet sind (§ 46a) oder
  2. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
  3. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a erhalten haben.“
  4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a erhalten haben.“

§ 120Abs 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr.

100/2005 in

Fassung BGBl I Nr. 112/2011, lautet:

Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in

Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, lautet: „

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt

Ort

Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an

das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.“

§ 24Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr.

100/2005 in

Fassung BGBl I Nr. 38/2011, lautet:

Paragraph 24, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in

Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet: „

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei

örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist

Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.

Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt

Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“„

(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei

örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist

Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.

Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt

Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“

§ 5Abs. 2 VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, lautet:

Paragraph 5, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lautet: „

(2)Unkenntnis

Verwaltungsvorschrift,

Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und

Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis

Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ Rechtliche Beurteilung 6. Die Beschwerdeführerin war bis zum 15.06.2012 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie hat erst am 21.12.2012 einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung bei

Bezirkshauptmannschaft D eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich daher vom 16.06.2012 bis zum 20.12.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hätte rechtzeitig eine Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung beantragen müssen. Die fehlerhafte Meinung, sie müsse das Scheidungsurteil und die Obsorgeentscheidung abwarten, kann sie nicht entschuldigen, da sie eine

artige Auskunft von

zuständigen Behörde nicht bekommen hat. Strafrahmen

  1. Die Bezirkshauptmannschaft hat den § 120 Abs. 1a zweiter Satz FPG angewendet (Strafrahmen 2.500 Euro bis zu 7.000 Euro). Sie hat die dort vorgesehene Mindeststrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte unterschritten und eine Geldstrafe von 1.250,- Euro verhängt.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FPG angewendet (Strafrahmen 2.500 Euro bis zu 7.000 Euro). Sie hat die dort vorgesehene Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG um die Hälfte unterschritten und eine Geldstrafe von 1.250,- Euro verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb

letzten fünf Jahre bereits einmal wegen einer Übertretung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG rechtskräftig bestraft wurde. Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb

letzten fünf Jahre bereits einmal wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtskräftig bestraft wurde. Diese Auffassung wird nicht geteilt: Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2011 wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes ermahnt, weil sie einen Verlängerungsantrag zu spät gestellt hat. Dies hat sie in

mündlichen Verhandlung am 02.10.2013 eingeräumt. Eine Ermahnung setzt zwar eine Verwaltungsübertretung voraus, sie ist aber keine Strafe (vgl. VwGH vom 19.05.1993, Zl. 92/09/0381).Eine Ermahnung setzt zwar eine Verwaltungsübertretung voraus, sie ist aber keine Strafe vergleiche VwGH vom 19.05.1993, Zl. 92/09/0381).

§ 120Abs 1a zweiter Satz FPG verlangt eine rechtskräftige Bestrafung.

Wäre auch eine Ermahnung eine Bestrafung im Sinne dieser Bestimmung, dann würde

Gesetzgeber im FPG unter einer Strafe etwas anderes verstehen als im VStG. Dafür gibt es aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte.

Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FPG verlangt eine rechtskräftige Bestrafung. Wäre auch eine Ermahnung eine Bestrafung im Sinne dieser Bestimmung, dann würde

Gesetzgeber im FPG unter einer Strafe etwas anderes verstehen als im VStG. Dafür gibt es aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Eine Ermahnung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und das Verschulden des Täters gering sind. In solchen Fällen wäre die Anwendung des höheren Strafrahmens im § 120 Abs 1a zweiter Satz FPG nicht gerechtfertigt. Auch dies spricht dagegen, eine Ermahnung als rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 120 Abs 1a zweiter Satz FPG anzusehen.Eine Ermahnung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und das Verschulden des Täters gering sind. In solchen Fällen wäre die Anwendung des höheren Strafrahmens im Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FPG nicht gerechtfertigt. Auch dies spricht dagegen, eine Ermahnung als rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FPG anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist daher nach § 120 Abs 1a erster Satz FPG zu bestrafen (Strafrahmen 500 Euro bis zu 2.500 Euro). Das angefochtene Straferkenntnis war daher entsprechend zu ändern.Die Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 120, Absatz eins a, erster Satz FPG zu bestrafen (Strafrahmen 500 Euro bis zu 2.500 Euro). Das angefochtene Straferkenntnis war daher entsprechend zu ändern. Strafbemessung 8. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung

Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.8. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung

Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen

§§ 32bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen

Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck

übertretenen Rechtsvorschrift ist die öffentliche Ordnung, indem sichergestellt wird, dass sich nur solche Fremde im Bundesgebiet aufhalten, die über einen Aufenthaltstitel verfügen. Diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin zuwider gehandelt. Im vorliegenden Fall kann mit

Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Tatzeitraum aufgrund ihres Scheidungsverfahrens in einer angespannten privaten Situation befunden. Es ist davon auszugehen, dass dies die wesentliche Ursache dafür war, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Im Übrigen hat auch die Behörde in

Anzeige vom 27.12.2012 die Mindeststrafe für ausreichend erachtet. Die verhängte Geldstrafe ist die gesetzliche Mindeststrafe. Es erübrigt sich daher das Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse. Die Mindeststrafe kann nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.Die Mindeststrafe kann nach Paragraph 20, VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Kosten 8. Da

Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in

Höhe von 20%

verhängten Strafe. Außerdem verringert sich

Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10%

nunmehr herabgesetzten Strafe, somit auf 50 Euro.8. Da

Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in

Höhe von 20%

verhängten Strafe. Außerdem verringert sich

Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10%

nunmehr herabgesetzten Strafe, somit auf 50 Euro. Zulässigkeit

Revision 9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,

im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine bescheidmäßige Ermahnung eine Vorstrafe darstellt. In

Literatur wird diese Frage bejaht, z.B. bei Raschauer und Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, Rdn 18 zu § 21 VStG: „Soweit ersichtlich fehlt bislang Judikatur zu

Frage, ob eine solche bescheidmäßige Ermahnung im Falle einer weiteren Bestrafung als erschwerend im Sinne einer nicht mehr vorhandenen Unbescholtenheit oder einer „Vorstrafe“ zu werten ist. Zieht man eine Parallele

Ermahnung mittels Bescheid zu § 12 JGG, …, so wird wohl eher davon auszugehen sein, dass es sich um eine „echte“ Vorstrafe handelt … .“.9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,

im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine bescheidmäßige Ermahnung eine Vorstrafe darstellt. In

Literatur wird diese Frage bejaht, z.B. bei Raschauer und Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, Rdn 18 zu Paragraph 21, VStG: „Soweit ersichtlich fehlt bislang Judikatur zu

Frage, ob eine solche bescheidmäßige Ermahnung im Falle einer weiteren Bestrafung als erschwerend im Sinne einer nicht mehr vorhandenen Unbescholtenheit oder einer „Vorstrafe“ zu werten ist. Zieht man eine Parallele

Ermahnung mittels Bescheid zu Paragraph 12, JGG, …, so wird wohl eher davon auszugehen sein, dass es sich um eine „echte“ Vorstrafe handelt … .“. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.183.13

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