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§ 28§ 25a§ 57§ 32§ 33RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlLVwG-411-008/14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durc
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des D B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G B, F, vom 10.12.2013, als verspätet zurückgewiesen. Die Vorstellung richtete sich gegen den als Mandatsbescheid erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2013, Zl BHBR-III-561-2013/1030, mit dem D B unter Anwendung des § 57 AVG die Lenkberechtigung für die Klassen A (79.03 und 79.04), B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B, für die Dauer von acht Monaten entzogen und gleichzeitig ausgesprochen worden war, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Absolvierung der Nachschulung und der Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ende. In der Begründung des Mandatsbescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid im Interesse der Verkehrssicherheit ohne weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere auch ohne Anhörung der Partei, erlassen werden musste, da die betroffene Person die zum Lenken von Kraftfahrzeugen notwendige Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt den Hinweis, dass dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung Vorstellung erhoben werden könne, die bei der Bezirkshauptmannschaft B einzubringen wäre. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2013 nachweislich Rsa zugestellt und eigenhändig übernommen.Die Vorstellung richtete sich gegen den als Mandatsbescheid erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2013, Zl BHBR-III-561-2013/1030, mit dem D B unter Anwendung des Paragraph 57, AVG die Lenkberechtigung für die Klassen A (79.03 und 79.04), B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B, für die Dauer von acht Monaten entzogen und gleichzeitig ausgesprochen worden war, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Absolvierung der Nachschulung und der Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ende. In der Begründung des Mandatsbescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid im Interesse der Verkehrssicherheit ohne weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere auch ohne Anhörung der Partei, erlassen werden musste, da die betroffene Person die zum Lenken von Kraftfahrzeugen notwendige Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt den Hinweis, dass dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung Vorstellung erhoben werden könne, die bei der Bezirkshauptmannschaft B einzubringen wäre. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2013 nachweislich Rsa zugestellt und eigenhändig übernommen. Die Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass der Fristenlauf zur Erhebung der Vorstellung ab der eigenhändigen Zustellung des Mandatsbescheides am 26.11.2013 zu berechnen gewesen sei und daher, nach Ablauf der zweiwöchigen Vorstellungsfrist, am 11.12.2013 geendet habe. Aufgrund dieser Berechnung des Fristenlaufes sei die Vorstellung, welche am 12.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingelangt sei, verspätet und somit zurückzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.01.2014 (datiert mit 03.12.2014) Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vom 23.12.2013 seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten werde. Die Vorstellung sei am 10.12.2013 um 17:57:21 Uhr eingebracht worden und sei sohin rechtzeitig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft B aufzutragen, über die Vorstellung zu entscheiden. Beigelegt werde der Rückschein vom 10.12.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.12.2013 erhobene Vorstellung langte
dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft B dort am 12.12.2013 ein. Das Kuvert dieser Eingabe weist zwei Poststempel „F 11.12.13-17 6800“ auf und ist mit einem rot/weißen Aufkleber versehen, der nachweist, dass die Sendung mit der Nummer „RQ…“ eingeschrieben bei der Post aufgegeben wurde. Die Vorstellung wurde zunächst mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Schreiben vom 20.12.2013 die Angelegenheit unter Hinweis auf § 57 AVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft B zur Entscheidung übermittelt, worauf diese die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückwies.Die Vorstellung wurde zunächst mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Schreiben vom 20.12.2013 die Angelegenheit unter Hinweis auf Paragraph 57, AVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft B zur Entscheidung übermittelt, worauf diese die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückwies. Als Anlagen zu der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) wurden ein Aufgabeschein über eine Sendung Nummer RQ… an die „Bezirkshauptmannschaft B i.S. B“ sowie ein Beleg der Österreichischen Post AG vorgelegt. Dem Beleg ist u.a. Folgendes zu entnehmen: „Vielen Dank für den Versand Ihrer Sendung mit der Österreichischen Post AG! Abgabeinformationen: Filiale F, Sendungsnummer RQ…, Datum/Uhrzeit: 10.12.2013, 17:57:21 Uhr. Es gelten die AGB der Österreichischen Post AG in der jeweils gültigen Fassung“. Die Postfiliale in F, verfügt über eine sogenannte SB-Zone der Österreichischen Post, dem sogenannten „24-Stunden-Postservice“. Nach den allgemein zugänglichen Informationen auf der Homepage der Post können neben Paketen auch Briefsendungen, insbesondere eingeschriebene Briefe, frankiert und versendet werden. Die Marken werden ausgedruckt und auf die Sendung geklebt. Der Barcode auf der Marke ist zu scannen und die Sendung anschließend in den dafür vorgesehenen Briefschlitz einzuwerfen. Danach ist ein Beleg (Abgabeinformation) anzufordern. Nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Postfiliale in F steht fest, dass die in Frage stehende Sendung (Vorstellung) in der SB-Zone am 10.12.2013 kurz vor 18.00 Uhr aufgegeben wurde. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. 5.
§ 57
Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.5.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
§ 57
Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
§ 32
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33
Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Im konkreten Fall endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist nach Übernahme des Mandatsbescheides durch den Beschwerdeführer am Dienstag, den 26.11.2013, mit dem Ablauf (wiederum) des Dienstag, den 10.12.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Einlangen eines Anbringens keinesfalls als verspätet, wenn es der Post oder einem elektronischen Zustelldienst vor Ablauf (das heißt auch noch am letzten Tag) der betreffenden Frist übergeben wird (VwGH 08.08.1996, 95/10/0206). Diesfalls werden nämlich die Tage des Postenlaufs im weiteren Sinn, also der Zeitraum zwischen Übergabe an die Post und dem tatsächlichen Einlangen bei der zuständigen Behörde (Postenlauf im engeren Sinn), bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens nicht berücksichtigt (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband, Rz 4 zu § 33 AVG).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Einlangen eines Anbringens keinesfalls als verspätet, wenn es der Post oder einem elektronischen Zustelldienst vor Ablauf (das heißt auch noch am letzten Tag) der betreffenden Frist übergeben wird (VwGH 08.08.1996, 95/10/0206). Diesfalls werden nämlich die Tage des Postenlaufs im weiteren Sinn, also der Zeitraum zwischen Übergabe an die Post und dem tatsächlichen Einlangen bei der zuständigen Behörde (Postenlauf im engeren Sinn), bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens nicht berücksichtigt (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband, Rz 4 zu Paragraph 33, AVG). Der Postenlauf im Sinne des § 33 Abs 3 erster Satz AVG wird dadurch ausgelöst, dass das Anbringen von der Post zur Weiterbeförderung in Behandlung genommen wird (VwGH 08.08.1996, 95/10/0206). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Diesem kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu. In einem solchen Fall – die öffentliche Urkunde begründet im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO zunächst vollen Beweis – muss der Einschreiter (Beschwerdeführer) den Gegenbeweis im Sinne des § 292 Abs 2 ZPO gegen die Richtigkeit des Poststempels führen (VwGH 26.06.2013, Zl 2013/01/0027). Der Postenlauf im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz AVG wird dadurch ausgelöst, dass das Anbringen von der Post zur Weiterbeförderung in Behandlung genommen wird (VwGH 08.08.1996, 95/10/0206). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Diesem kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu. In einem solchen Fall – die öffentliche Urkunde begründet im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO zunächst vollen Beweis – muss der Einschreiter (Beschwerdeführer) den Gegenbeweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO gegen die Richtigkeit des Poststempels führen (VwGH 26.06.2013, Zl 2013/01/0027). Es war daher Sache des Beschwerdeführers, die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Vorstellung nachzuweisen. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gelungen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine Abgabeinformation der Postfiliale in F, bei der eine SB-Zone der Österreichischen Post eingerichtet ist, und zwar über den Versand der Sendung mit der Nummer RQ… am 10.12.2013 um 17:57:21 Uhr. Damit ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe noch vor Ablauf des 10.12.2013 erbracht. Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass durch den angebotenen SB-Service der Post das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wurde, selbst wenn die Marken erst am nächsten Tag mit dem Poststempel entwertet wurden. Denn, es können bei der Versandbox – ebenso wie am Postschalter – verschiedene Versandmöglichkeiten gewählt, etwa, wie im konkreten Fall, ein Brief eingeschrieben aufgegeben werden. Bei Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes am Postschalter kurz vor Schalterschluss würde gleicherweise der Fall eintreten, dass die Sendung nicht mehr an diesem Tag, sondern erst am nächsten Tag mit dem Poststempel entwertet werden würde. Der Aufgabeschein würde aber vom Aufgabetag datieren. Daraus folgt, dass die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2013 rechtzeitig
§ 57
Abs 2 AVG erhoben wurde und die Behörde zu Unrecht von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen ist. Da die Zurückweisung der Vorstellung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.11.2013 rechtzeitig
Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhoben wurde und die Behörde zu Unrecht von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen ist. Da die Zurückweisung der Vorstellung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die gebotene Aufhebung des Bescheides die (rechtzeitig eingebrachte) Vorstellung wieder unerledigt ist. Es sind die Rechtsfolgen des § 57 Abs 3 AVG seitens der Behörde zu prüfen.Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die gebotene Aufhebung des Bescheides die (rechtzeitig eingebrachte) Vorstellung wieder unerledigt ist. Es sind die Rechtsfolgen des Paragraph 57, Absatz 3, AVG seitens der Behörde zu prüfen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.008.14