GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen; daher ergibt sich im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen; daher ergibt sich im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben sich als EWR-Bürger am 3.11.2010 in H niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es bis zum 26.2.2013 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet, Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht
oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben. Sie haben zwar am 29.03.2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebestätigung eingebracht, aber nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Trotz mehrerer Aufforderungen, die Beilagen vorzulegen, haben Sie seit dem 29.03.2011 nicht mehr am Verfahren mitgewirkt und aus diesem Grund konnte die Anmeldebescheinigung nicht ausgestellt werden. Sie haben sich als EWR-Bürger am 3.11.2010 in H niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es bis zum 26.2.2013 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet, Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, oder Paragraph 52, NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben. Sie haben zwar am 29.03.2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebestätigung eingebracht, aber nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Trotz mehrerer Aufforderungen, die Beilagen vorzulegen, haben Sie seit dem 29.03.2011 nicht mehr am Verfahren mitgewirkt und aus diesem Grund konnte die Anmeldebescheinigung nicht ausgestellt werden. Tatzeit: 29.03.2011 bis 26.02.2013 Tatort: Bezirkshauptmannschaft B Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 77 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzParagraph 77, Absatz eins, Ziff. 4 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 70,00 35 Stunden § 77 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)Paragraph 77, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 10,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 80,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.05.2013, Zl X-9-2013/11098, Berufung erhebe; die Berufungsbegründung erfolge durch den künftigen Verfahrenshelfer. Sie stelle hiemit den Antrag, ihr für das Berufungsverfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, insbesondere für die Ausführung der Berufung. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.10.2013, Zl UVS-1-510/E11-2013, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers
G) nicht stattgegeben.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.10.2013, Zl UVS-1-510/E11-2013, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers
Paragraph 51 a, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) nicht stattgegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2013 unter Hinweis auf § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) auf, den Mangel des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben. Darauf hin machte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.10.2013 Verjährung geltend. Weiters gab sie an, dass die Behörde sie „vielleicht“ aufgefordert habe, Beilagen vorzulegen. Doch wenn sie keine Beilagen habe, könne sie auch keine vorlegen. Daher beantrage sie die Einstellung des Strafverfahrens.Der Unabhängige Verwaltungssenat forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2013 unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) auf, den Mangel des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben. Darauf hin machte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.10.2013 Verjährung geltend. Weiters gab sie an, dass die Behörde sie „vielleicht“ aufgefordert habe, Beilagen vorzulegen. Doch wenn sie keine Beilagen habe, könne sie auch keine vorlegen. Daher beantrage sie die Einstellung des Strafverfahrens.
F BGBl I Nr 38/2011 haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldebescheinigung rechtzeitig beantragt hat, da die im Gesetz vorgesehenen Nachweise vonseiten der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nach § 13 Abs 3 AVG nicht vorgelegt wurden. Aufgrund dessen wird davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der gegenständliche Antrag als nicht rechtzeitig eingebracht wurde und somit der Verwaltungsstraftatbestand des § 77 Abs 1 Z 4 (erster Fall) NAG erfüllt ist.5.2. Wie aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft B, hervorgeht, hat sich die Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin am 03.11.2010 in H, niedergelassen. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 29.03.2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der Behörde eingebracht, aber die hiefür erforderlichen Unterlagen, wie die Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises, die Arbeitsbewilligung vom Arbeitsmarktservice sowie einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz, nicht vorgelegt. Der Mitwirkungspflicht
Paragraph 29, Absatz eins, NAG wurde nicht entsprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldebescheinigung rechtzeitig beantragt hat, da die im Gesetz vorgesehenen Nachweise vonseiten der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorgelegt wurden. Aufgrund dessen wird davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der gegenständliche Antrag als nicht rechtzeitig eingebracht wurde und somit der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, (erster Fall) NAG erfüllt ist. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin „keine Beilagen habe“ und somit „auch keine vorlegen“ könne, mag zwar vielleicht richtig sein; dieses Argument ist jedoch nicht weiter hilfreich, da das nicht rechtzeitige Einbringen eines Antrages auf Ausstellen einer Anmeldebescheinigung einen gesetzlich normierten Verwaltungsstraftatbestand bildet, der den Fall eines (nach einem Verbesserungsverfahren
Abs 3 AVG nach wie vor) unvollständigen (= mangelhaften) Antrages (und daher de facto nicht rechtzeitig eingebrachten Antrages) mitumfasst. Hätte die Beschuldigte die gesetzlich vorgesehenen Nachweise binnen der
Abs 3 AVG von der Behörde festgelegten Frist erbracht, so wäre von einem (ursprünglich) rechtzeitig eingebrachten Antrag auszugehen, was jedoch hier nicht der Fall ist.Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin „keine Beilagen habe“ und somit „auch keine vorlegen“ könne, mag zwar vielleicht richtig sein; dieses Argument ist jedoch nicht weiter hilfreich, da das nicht rechtzeitige Einbringen eines Antrages auf Ausstellen einer Anmeldebescheinigung einen gesetzlich normierten Verwaltungsstraftatbestand bildet, der den Fall eines (nach einem Verbesserungsverfahren
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach wie vor) unvollständigen (= mangelhaften) Antrages (und daher de facto nicht rechtzeitig eingebrachten Antrages) mitumfasst. Hätte die Beschuldigte die gesetzlich vorgesehenen Nachweise binnen der
Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde festgelegten Frist erbracht, so wäre von einem (ursprünglich) rechtzeitig eingebrachten Antrag auszugehen, was jedoch hier nicht der Fall ist. 5.3.
G idF BGBl I Nr 20/2009 iVm § 38 VwGVG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.5.3.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 20/2009).Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 158/1998 ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (ua Strafverfügung etc).Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (ua Strafverfügung etc). Im vorliegenden Fall wurde als Tatzeitraum der Zeitraum zwischen dem 29.03.2011 und dem 26.02.2013 angegeben. Am 11.03.2013, somit innerhalb der Verjährungsfrist (s § 31 Abs 2 VStG und vgl dazu das Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes), wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) erlassen. Somit ist der Einwand der eingetretenen Verjährung nicht gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall wurde als Tatzeitraum der Zeitraum zwischen dem 29.03.2011 und dem 26.02.2013 angegeben. Am 11.03.2013, somit innerhalb der Verjährungsfrist (s Paragraph 31, Absatz 2, VStG und vergleiche dazu das Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes), wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) erlassen. Somit ist der Einwand der eingetretenen Verjährung nicht gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 27.09.2013 angegeben, dass sie ohne Beschäftigung sei und derzeit ein „Taschengeld“ in Höhe von ca 200 Euro monatlich erhalte. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, wurde der Umstand der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten bereits als strafmildernd bewertet. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes - und auch wenn die derzeitigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als ungünstig anzusehen sind - findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Angemerkt wird, dass die Beschuldigte die Möglichkeit hat, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen; dieser Antrag ist
G iVm § 38 VwGVG bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft B) einzubringen.Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes - und auch wenn die derzeitigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als ungünstig anzusehen sind - findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Angemerkt wird, dass die Beschuldigte die Möglichkeit hat, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen; dieser Antrag ist
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft B) einzubringen. 7.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 250 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis eine Geldstrafe von weniger als 400 Euro (hier: 70 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 250 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis eine Geldstrafe von weniger als 400 Euro (hier: 70 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.510.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.