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{'item': 'LVwG-414-006/14'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 66§ 113§ 198

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlLVwG-414-006/14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durc

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte Norm „§ 113 Abs 5 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, idgF“ wie folgt zu lauten hat: „§ 113 Abs 3 erster Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl 194/1994, idF BGBl I Nr 125/2013“.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte Norm „§ 113 Absatz 5, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, idgF“ wie folgt zu lauten hat: „§ 113 Absatz 3, erster Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 125/2013“. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung 1. Mit Eingabe vom 30.12.2013 hat die C GmbH, R, die Erteilung einer Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr, in eventu bis 04.00 Uhr, für das Lokal „C“ in B, beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014, Zl 1.02-6/7/6/14/Le., wurde die beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 05.00 Uhr versagt, die in eventu beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 04.00 Uhr jedoch erteilt. Dagegen hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 02.01.2014 (bei der Stadt B am 03.01.2014 eingelangt), somit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt B vom 16.01.2014, Zl 0.1/41-14 Dr. K/ju,

§ 66Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 113 Abs 5 Gew

O 1994 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014, Zl 1.02-6/7/6/14/Le., wurde die beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 05.00 Uhr versagt, die in eventu beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 04.00 Uhr jedoch erteilt. Dagegen hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 02.01.2014 (bei der Stadt B am 03.01.2014 eingelangt), somit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt B vom 16.01.2014, Zl 0.1/41-14 Dr. K/ju,

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als er den Antrag auf Verlängerung der Sperrstunde für den Zeitraum von 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr abweise, also hinsichtlich seines Spruchpunktes I. Der Spruchpunkt II., also die Sperrstundenverlängerung bis 04.00 Uhr, bleibe ausdrücklich unbekämpft. Im Rahmen der Beschwerde wurden nochmals sämtliche Berufungsgründe, die mit der Berufung vorgebracht wurden, wiederholt. So wurde angeführt, dass die Erteilung einer Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr für den Betrieb existenziell sei. Ohne die Erteilung der Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr könne der Betrieb in der bestehenden Form nicht erfolgreich weitergeführt werden, da ein erheblicher Teil des Stammpublikums in andere Lokale außerhalb von B ausweichen würde. Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 18.11.2013 in einer Besprechung über Einladung des Bürgermeisters der Stadt B darüber informiert worden, dass aus Sicht der Polizeiinspektion B im vergangenen Jahr eine Häufung von Polizeieinsätzen stattgefunden habe. Es seien bei dieser Besprechung verschiedene Verbesserungsmaßnahmen vereinbart worden, wobei diese unverzüglich umgesetzt worden seien. So sei etwa die Beleuchtungssituation verbessert, ein weiterer Security-Mitarbeiter angestellt und der Eingangs- bzw Ausgangsbereich entsprechend den Vorschlägen der Polizeiinspektion B verlegt worden. Nach dem Sicherheitsprotokoll der Beschwerdeführerin sei es seit dem 18.11.2013 zu einem einzigen Vorfall gekommen, wobei dieser Vorfall nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lokals der Beschwerdeführerin gestanden sei. Auch nach dem Protokoll der Polizeiinspektion B betreffend den Zeitraum 01.
  2. bis 27.12.2012 (gemeint: 2013) hätten im Gesamtjahr 2013 keine Vorfälle stattgefunden, die eine Einschränkung der bisherigen Sperrzeiten bzw Nichtverlängerung auf 05.00 Uhr rechtfertigen könnten. Der angefochtene Bescheid setze sich mit dem Vorbringen in keiner Weise auseinander. Er behaupte lediglich pauschal und ohne konkrete Nennung von Sachverhalten, auf die die Beschwerdeführerin reagieren könne, dass die Stadt B mit einer Vielzahl von Beschwerden und Missständen konfrontiert worden sei, die größtenteils durch den Betrieb von Nachtlokalen verursacht worden sei. Der angefochtene Bescheid bleibe unbestimmt und halte entgegen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes keinen einzigen konkreten Vorfall mit konkreter Angabe der Art und der Uhrzeit und des Grundes vor. Der angefochtene Bescheid übe damit Willkür. Absurd sei die Begründung, dass eine einheitliche Sperrstunde für alle Lokale „Wanderungen“ zwischen den Lokalen zu vorgerückter Stunde verhindern solle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Behörde bei Einschränkungen der Sperrstunde auf konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu stützen und mit den von der Polizei behaupteten Vorfällen im Detail auseinander zu setzen. Es seien dabei Ort, Datum, Zeit und Art der angezeigten Vorfälle sowie der Beobachtungszeitraum zu nennen, wobei nach der Rechtsprechung Beobachtungszeiträume von 27 bis 36 Monaten als ausreichend betrachtet würden, um sich ein realistisches Bild zu verschaffen. Der angefochtene Bescheid unterlasse dies pflichtwidrig und stelle keinen einzigen konkreten Vorfall nachprüfbar dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2012/04/0114, die Verkürzung der Sperrstunde bei einem Lokal nach einem Beobachtungszeitraum von insgesamt 27 Monaten mit 6 schweren Körperverletzungen, 20 Körperverletzungen, 3 Raufhandel, 2 Sachbeschädigungen und 25 Diebstählen als gerechtfertigt angesehen. Im Fall 2010/04/0056 des Verwaltungsgerichtshofes seien in einem Jahr stattgefundene 22 Vorfälle (Körperverletzungen in und vor dem Lokal, Diebstählen, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuellen Belästigungen, gefährlichen Drohungen, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes im Lokal) zur Beurteilung angestanden. Diese Beispiele würden plakativ aufzeigen, zu welchen schweren Beeinträchtigungen es kommen müsse, um eine Verkürzung der Sperrstunde zu rechtfertigen. Eine auch nur annähernd vergleichbare Situation liege im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Im Erkenntnis vom 20.05.2010, 2009/04/0300, zeige der Verwaltungsgerichtshof konkret auf, wie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren bei Sperrstundeneinschränkungen abzulaufen habe, welche Feststellungen zu treffen seien und wie der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage zu geben sei. Auch in dieser Entscheidung sei ein Beobachtungszeitraum von 41 Monaten herangezogen worden, was wiederum zeige, dass kurze Zeiträume von sechs Wochen oder zwölf Monaten jedenfalls nicht geeignet seien, ausreichende Schlüsse zu ziehen. Es werde beantragt, der Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu im Sinne einer einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass bis zur Entscheidung der Berufungskommission die Sperrstunde bis 05.00 Uhr verlängert bleibe. Dass die Sperrstunde für alle Betriebe in B vorverlegt werde, wie der angefochtene Bescheid ausdrücklich ausführe, beweise besonders eindrücklich das Fehlen einer individuellen Güterabwägung und damit die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsfreiheit. Weiters werde angeregt, § 113 GewO mit seiner Zuweisung der Entscheidungen über die Sperrstunde in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof wegen Unvereinbarkeit mit der Erwerbsfreiheit anzufechten. Der angefochtene Bescheid sperre nun den Betrieb in genau jenen Zeiten, in denen die meisten Jugendlichen ausgehen würden. Nach Mitternacht und verstärkt ab 02.00 Uhr würden die Jugendlichen gerade erst in Lokale ausgehen. Vorarlberg habe die restriktivsten Regelungen über die Sperrstunde, für die eine sachliche Rechtfertigung im Vergleich zum restlichen Österreich nicht erkennbar sei. So sei die Sperrstunde für Diskotheken in Tirol, Wien, Niederösterreich und der Steiermark mit 05.00 Uhr oder 06.00 Uhr festgelegt. In Wien sei aufgrund der dort längst erkannten Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von Bars und Diskotheken im Rahmen der Änderung der Sperrstundenverordnung die Betriebsart „Diskothek – Clubbinglounge“ mit einer Sperrstunde von 06.00 Uhr eingeführt worden. Auch die Verordnungen der Landeshauptmänner von Steiermark und Niederösterreich würden für Diskotheken eine Sperrstunde von 05.00 Uhr und eine Aufsperrstunde von ebenfalls 05.00 Uhr vorsehen. Die Regelung der Vorarlberger Sperrstunde für Diskotheken sei unsachlich. Diese seien nämlich an die Sperrstunden von Barbetrieben gebunden, weil es für Diskotheken keine eigene Sperrstundenregelung gebe. Diskotheken hätten aber grundsätzlich andere Öffnungszeiten und auch ein anderes Publikum als Barbetriebe. Die Sperrstundenverordnung sei als unsachlich und gleichheitswidrig anzusehen, weil sie Bar- und Diskothekenbetriebe gleich behandle. Es werde daher angeregt, die Sperrstundenregelung der Vorarlberger Sperrstundenverordnung für Diskotheken, die pflichtwidrig generell keine Sonderbehandlung erfahre, sondern als „Bar“ konzessioniert würden, als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben. Ausdrücklich beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Gastronomie zum Beweis dafür, dass eine Diskothek in Vorarlberg mit einer Sperrstunde von 02.00 Uhr oder 04.00 Uhr nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll geführt werden könne und diese Sperrstunde auch nicht den Ausgehgewohnheiten des Publikums entspreche. Dem angefochtenen Bescheid vorangegangen sei eine mündliche Verhandlung vom 15.01.2014 vor der Berufungskommission, an der der Kommandant der Polizeiinspektion B als Zeuge einvernommen worden sei. Die Erfordernisse eines fairen Verfahrens hätten es zwingend vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin an dieser Verhandlung teilnehmen und dem Zeugen W auch entsprechende Fragen stellen hätte können. Aber auch bereits in der Besprechung vom 27.12.2013 sei der Beschwerdeführerin konkretes und umfassendes Parteiengehör verweigert worden. Weder sei sie offenbar zur am 09.05.2012 erfolgten Sitzung gehört noch sei die Besprechung vom 05.02.2013 im Amt der Stadt B mit der Beschwerdeführerin erörtert worden, obwohl alle maßgeblichen Personen vor Ort gewesen wären und eine Erörterung problemlos möglich gewesen wäre. Die Behauptung einer nennenswerten Zahl von schweren Vorfällen werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten und es werde diesbezüglich ein Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. In diesem Zusammenhang werde beantragt, die Personen Bürgermeister J K, pA Amt der Stadt B, K W, Kommandant der Polizeiinspektion B, sowie MMag. T K, pA Beschwerdeführerin, als Zeugen einzuvernehmen. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er alle Betriebe in B ohne sachliche Prüfung gleich behandle und damit unzulässig generell rechtssetzend tätig werde. Es werde beantragt, im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen und die oben genannten Zeugen zu hören. Pro Öffnungstag entgehe der Beschwerdeführerin ein Bruttoumsatz von 2.500 Euro und damit mehr als 40 % des Gesamtumsatzes. Es handle sich daher um eine existenzielle Frage für die Beschwerdeführerin und sie könne ihren Betrieb mit der derzeitigen Sperrstunde nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll weiterführen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde solle die Sperrstunde der Beschwerdeführerin auf 05.00 Uhr verlegt werden, dies im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Mit dieser beantragten einstweiligen Anordnung werde nur der bisherige bestehende Zustand fortgeschrieben. Es handle sich daher um eine einstweilige Anordnung, die im Inhaltlichen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspreche. Das rechtswidrige Verhalten der Stadt B und die rechtswidrige Sperrstundenverordnung dürften der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, so dass ihr einstweiliger Schutz zu gewähren sei.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als er den Antrag auf Verlängerung der Sperrstunde für den Zeitraum von 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr abweise, also hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. Der Spruchpunkt römisch zwei., also die Sperrstundenverlängerung bis 04.00 Uhr, bleibe ausdrücklich unbekämpft. Im Rahmen der Beschwerde wurden nochmals sämtliche Berufungsgründe, die mit der Berufung vorgebracht wurden, wiederholt. So wurde angeführt, dass die Erteilung einer Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr für den Betrieb existenziell sei. Ohne die Erteilung der Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr könne der Betrieb in der bestehenden Form nicht erfolgreich weitergeführt werden, da ein erheblicher Teil des Stammpublikums in andere Lokale außerhalb von B ausweichen würde. Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 18.11.2013 in einer Besprechung über Einladung des Bürgermeisters der Stadt B darüber informiert worden, dass aus Sicht der Polizeiinspektion B im vergangenen Jahr eine Häufung von Polizeieinsätzen stattgefunden habe. Es seien bei dieser Besprechung verschiedene Verbesserungsmaßnahmen vereinbart worden, wobei diese unverzüglich umgesetzt worden seien. So sei etwa die Beleuchtungssituation verbessert, ein weiterer Security-Mitarbeiter angestellt und der Eingangs- bzw Ausgangsbereich entsprechend den Vorschlägen der Polizeiinspektion B verlegt worden. Nach dem Sicherheitsprotokoll der Beschwerdeführerin sei es seit dem 18.11.2013 zu einem einzigen Vorfall gekommen, wobei dieser Vorfall nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lokals der Beschwerdeführerin gestanden sei. Auch nach dem Protokoll der Polizeiinspektion B betreffend den Zeitraum 01.
  4. bis 27.12.2012 (gemeint: 2013) hätten im Gesamtjahr 2013 keine Vorfälle stattgefunden, die eine Einschränkung der bisherigen Sperrzeiten bzw Nichtverlängerung auf 05.00 Uhr rechtfertigen könnten. Der angefochtene Bescheid setze sich mit dem Vorbringen in keiner Weise auseinander. Er behaupte lediglich pauschal und ohne konkrete Nennung von Sachverhalten, auf die die Beschwerdeführerin reagieren könne, dass die Stadt B mit einer Vielzahl von Beschwerden und Missständen konfrontiert worden sei, die größtenteils durch den Betrieb von Nachtlokalen verursacht worden sei. Der angefochtene Bescheid bleibe unbestimmt und halte entgegen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes keinen einzigen konkreten Vorfall mit konkreter Angabe der Art und der Uhrzeit und des Grundes vor. Der angefochtene Bescheid übe damit Willkür. Absurd sei die Begründung, dass eine einheitliche Sperrstunde für alle Lokale „Wanderungen“ zwischen den Lokalen zu vorgerückter Stunde verhindern solle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Behörde bei Einschränkungen der Sperrstunde auf konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu stützen und mit den von der Polizei behaupteten Vorfällen im Detail auseinander zu setzen. Es seien dabei Ort, Datum, Zeit und Art der angezeigten Vorfälle sowie der Beobachtungszeitraum zu nennen, wobei nach der Rechtsprechung Beobachtungszeiträume von 27 bis 36 Monaten als ausreichend betrachtet würden, um sich ein realistisches Bild zu verschaffen. Der angefochtene Bescheid unterlasse dies pflichtwidrig und stelle keinen einzigen konkreten Vorfall nachprüfbar dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2012/04/0114, die Verkürzung der Sperrstunde bei einem Lokal nach einem Beobachtungszeitraum von insgesamt 27 Monaten mit 6 schweren Körperverletzungen, 20 Körperverletzungen, 3 Raufhandel, 2 Sachbeschädigungen und 25 Diebstählen als gerechtfertigt angesehen. Im Fall 2010/04/0056 des Verwaltungsgerichtshofes seien in einem Jahr stattgefundene 22 Vorfälle (Körperverletzungen in und vor dem Lokal, Diebstählen, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuellen Belästigungen, gefährlichen Drohungen, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes im Lokal) zur Beurteilung angestanden. Diese Beispiele würden plakativ aufzeigen, zu welchen schweren Beeinträchtigungen es kommen müsse, um eine Verkürzung der Sperrstunde zu rechtfertigen. Eine auch nur annähernd vergleichbare Situation liege im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Im Erkenntnis vom 20.05.2010, 2009/04/0300, zeige der Verwaltungsgerichtshof konkret auf, wie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren bei Sperrstundeneinschränkungen abzulaufen habe, welche Feststellungen zu treffen seien und wie der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage zu geben sei. Auch in dieser Entscheidung sei ein Beobachtungszeitraum von 41 Monaten herangezogen worden, was wiederum zeige, dass kurze Zeiträume von sechs Wochen oder zwölf Monaten jedenfalls nicht geeignet seien, ausreichende Schlüsse zu ziehen. Es werde beantragt, der Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu im Sinne einer einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass bis zur Entscheidung der Berufungskommission die Sperrstunde bis 05.00 Uhr verlängert bleibe. Dass die Sperrstunde für alle Betriebe in B vorverlegt werde, wie der angefochtene Bescheid ausdrücklich ausführe, beweise besonders eindrücklich das Fehlen einer individuellen Güterabwägung und damit die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsfreiheit. Weiters werde angeregt, Paragraph 113, GewO mit seiner Zuweisung der Entscheidungen über die Sperrstunde in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof wegen Unvereinbarkeit mit der Erwerbsfreiheit anzufechten. Der angefochtene Bescheid sperre nun den Betrieb in genau jenen Zeiten, in denen die meisten Jugendlichen ausgehen würden. Nach Mitternacht und verstärkt ab 02.00 Uhr würden die Jugendlichen gerade erst in Lokale ausgehen. Vorarlberg habe die restriktivsten Regelungen über die Sperrstunde, für die eine sachliche Rechtfertigung im Vergleich zum restlichen Österreich nicht erkennbar sei. So sei die Sperrstunde für Diskotheken in Tirol, Wien, Niederösterreich und der Steiermark mit 05.00 Uhr oder 06.00 Uhr festgelegt. In Wien sei aufgrund der dort längst erkannten Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von Bars und Diskotheken im Rahmen der Änderung der Sperrstundenverordnung die Betriebsart „Diskothek – Clubbinglounge“ mit einer Sperrstunde von 06.00 Uhr eingeführt worden. Auch die Verordnungen der Landeshauptmänner von Steiermark und Niederösterreich würden für Diskotheken eine Sperrstunde von 05.00 Uhr und eine Aufsperrstunde von ebenfalls 05.00 Uhr vorsehen. Die Regelung der Vorarlberger Sperrstunde für Diskotheken sei unsachlich. Diese seien nämlich an die Sperrstunden von Barbetrieben gebunden, weil es für Diskotheken keine eigene Sperrstundenregelung gebe. Diskotheken hätten aber grundsätzlich andere Öffnungszeiten und auch ein anderes Publikum als Barbetriebe. Die Sperrstundenverordnung sei als unsachlich und gleichheitswidrig anzusehen, weil sie Bar- und Diskothekenbetriebe gleich behandle. Es werde daher angeregt, die Sperrstundenregelung der Vorarlberger Sperrstundenverordnung für Diskotheken, die pflichtwidrig generell keine Sonderbehandlung erfahre, sondern als „Bar“ konzessioniert würden, als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben. Ausdrücklich beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Gastronomie zum Beweis dafür, dass eine Diskothek in Vorarlberg mit einer Sperrstunde von 02.00 Uhr oder 04.00 Uhr nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll geführt werden könne und diese Sperrstunde auch nicht den Ausgehgewohnheiten des Publikums entspreche. Dem angefochtenen Bescheid vorangegangen sei eine mündliche Verhandlung vom 15.01.2014 vor der Berufungskommission, an der der Kommandant der Polizeiinspektion B als Zeuge einvernommen worden sei. Die Erfordernisse eines fairen Verfahrens hätten es zwingend vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin an dieser Verhandlung teilnehmen und dem Zeugen W auch entsprechende Fragen stellen hätte können. Aber auch bereits in der Besprechung vom 27.12.2013 sei der Beschwerdeführerin konkretes und umfassendes Parteiengehör verweigert worden. Weder sei sie offenbar zur am 09.05.2012 erfolgten Sitzung gehört noch sei die Besprechung vom 05.02.2013 im Amt der Stadt B mit der Beschwerdeführerin erörtert worden, obwohl alle maßgeblichen Personen vor Ort gewesen wären und eine Erörterung problemlos möglich gewesen wäre. Die Behauptung einer nennenswerten Zahl von schweren Vorfällen werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten und es werde diesbezüglich ein Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. In diesem Zusammenhang werde beantragt, die Personen Bürgermeister J K, pA Amt der Stadt B, K W, Kommandant der Polizeiinspektion B, sowie MMag. T K, pA Beschwerdeführerin, als Zeugen einzuvernehmen. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er alle Betriebe in B ohne sachliche Prüfung gleich behandle und damit unzulässig generell rechtssetzend tätig werde. Es werde beantragt, im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen und die oben genannten Zeugen zu hören. Pro Öffnungstag entgehe der Beschwerdeführerin ein Bruttoumsatz von 2.500 Euro und damit mehr als 40 % des Gesamtumsatzes. Es handle sich daher um eine existenzielle Frage für die Beschwerdeführerin und sie könne ihren Betrieb mit der derzeitigen Sperrstunde nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll weiterführen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde solle die Sperrstunde der Beschwerdeführerin auf 05.00 Uhr verlegt werden, dies im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Mit dieser beantragten einstweiligen Anordnung werde nur der bisherige bestehende Zustand fortgeschrieben. Es handle sich daher um eine einstweilige Anordnung, die im Inhaltlichen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspreche. Das rechtswidrige Verhalten der Stadt B und die rechtswidrige Sperrstundenverordnung dürften der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, so dass ihr einstweiliger Schutz zu gewähren sei.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Verordnung des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, LGBl Nr 65/1991, wurde die Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe mit 01.00 Uhr bzw für solche in der Betriebsart „Bar“ mit 02.00 Uhr festgelegt. Davon abweichend wurde der Beschwerdeführerin, zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 26.09.2013 eine spätere Sperrstunde (nämlich 05.00 Uhr) für das Lokal „C“ in B, in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 bewilligt.Mit Verordnung des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1991,, wurde die Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe mit 01.00 Uhr bzw für solche in der Betriebsart „Bar“ mit 02.00 Uhr festgelegt. Davon abweichend wurde der Beschwerdeführerin, zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 26.09.2013 eine spätere Sperrstunde (nämlich 05.00 Uhr) für das Lokal „C“ in B, in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 bewilligt. Mit Eingabe vom 30.12.2013 hat die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr, in eventu bis 04.00 Uhr, für das genannte Lokal beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014 wurde die beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 05.00 Uhr versagt, die in eventu beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 04.00 Uhr jedoch erteilt. Die Berufungskommission der Stadt B wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 16.01.2014

§ 66Abs 4 AVG i

Vm § 113 Abs 5 GewO 1994 als unbegründet ab.Mit Eingabe vom 30.12.2013 hat die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Sperrstundenverlängerung bis 05.00 Uhr, in eventu bis 04.00 Uhr, für das genannte Lokal beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014 wurde die beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 05.00 Uhr versagt, die in eventu beantragte Bewilligung auf Sperrzeitenverlängerung bis 04.00 Uhr jedoch erteilt. Die Berufungskommission der Stadt B wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 16.01.2014

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 als unbegründet ab. Im Jahr 2013 haben 53 Vorfälle im F B stattgefunden, bei denen sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen notwendig waren; davon haben sich 19 Vorfälle ereignet, die dem Lokal „C“ zuzuordnen sind. Hiebei handelte es sich um 11 (zum Teil versuchte) Körperverletzungen, zwei (zum Teil versuchte) Diebstähle, vier Raufhändel, eine Ehrenkränkung, zwei gefährliche Drohungen, ein strafbares Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz, eine Übertretung nach dem Jugendgesetz sowie um eine Ordnungsstörung. Sämtliche Delikte wurden bei der Staatsanwaltschaft bzw bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt.

  1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014, als erwiesen angenommen. Chefinspektor K W, PI B, gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass er bezüglich der sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen im bzw vor dem Lokal C in B betreffend das Jahr 2013 auf die Excel-Tabelle verweisen dürfe. Einmal sei diese Tabelle nach Datum gereiht und einmal sei sie nach der Tageszeit gereiht. Aus den Berichten der PI B vom 11.11.2013 und vom 25.11.2013 sowie aus der erwähnten Excel-Tabelle würden sich alle strafrechtlichen Delikte ergeben, die sich im F in der Wstraße in B ereignet hätten. Richtig sei, dass es – wie er in der E-Mail vom 29.12.2013 angeführt habe – 20 verletzte Personen nach dem 20.09.2013 gegeben habe. Richtig sei auch, dass sich – wie er in dieser E-Mail angegeben habe – 31 der 53 Vorfälle im Jahr 2013 zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr ereignet hätten. Einmal sei er bei einer dieser Amtshandlungen dabei gewesen; da habe er Nachtdienst gehabt. Dies sei im November 2013 gewesen. Sonst seien jeweils andere Polizeibeamte der PI B vor Ort gewesen. Bei all diesen Vorfällen, die dokumentiert worden seien, seien Gäste des gegenständlichen Lokales beteiligt gewesen, zum Großteil als Beschuldigte, fallweise auch als Opfer. Es seien Vorfälle gewesen, die sich im Lokal selbst abgespielt hätten, zum Teil im Eingangsbereich, aber auch am Parkplatz. In diesen Unterlagen, die er zuvor erwähnt habe, seien die Anrainerbeschwerden nicht dokumentiert. Es habe vereinzelt Meldungen an die Polizei B gegeben, zum Teil telefonisch, zum Teil per E-Mail. Der Großteil der Anrainerbeschwerden dürfte direkt an die Stadt B gegangen sein. Sie hätten die Einsätze, die auf Grund der Anrainerbeschwerden bei der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt worden seien, in anderen Dokumenten dokumentiert, was aber kaum zu erfassen sei. Dies werde im Rahmen eines Dienstberichtes erledigt. Dies sei nicht im PC erfasst; von dem her sei eine Suchabfrage über den PC sehr schwer möglich. Laut dem Bericht vom 25.11.2013 sei es zu zwei Vorfällen gekommen, und zwar am
  2. und am 24.11.
  3. Es sei jeweils um kurz vor 05.00 Uhr zu einem Vorfall gekommen, einmal sei es eine Körperverletzung gewesen und einmal sei es eine Sachbeschädigung eines Pkws eines Türstehers gewesen. Betreffend den Zeitraum ab dem 25.11.2013 gebe er an, dass es - offiziell gesehen - jedenfalls diese zwei Berichte vom 11.11.2013 und vom 25.11.2013 gebe. Die Stadtpolizei bekomme täglich Einsicht in unsere Tagesberichte [gemeint: Tagesberichte der PI B]. Dort werde aufgezeigt, was alles vorgefallen sei. Das Problem sei immer der Datenschutz. Sie dürften ja hier keine personenbezogenen Daten anführen. Deshalb hätten sie die Vorfälle in der Excel-Tabelle angeführt mit der entsprechenden Geschäftszahl, was somit der Nachvollziehbarkeit diene. Unter der Uhrzeit, die in dieser Excel-Tabelle angeführt sei, sei die Vorfallzeit zu verstehen; das sei der Tatzeitpunkt. Das sei nicht der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung. Wenn bei der Vorfallbeschreibung von „UT“ gesprochen werde, dann sei darunter der „unbekannte Täter“ zu verstehen. Man habe die sicherheitspolizeilichen Vorfälle, bei denen Amtshandlungen erforderlich gewesen seien, beobachtet. Man habe festgestellt, dass eigentlich ständig eine Steigerung der Vorfälle in Quantität als auch in der Qualität, sprich: der Schwere der Straftaten, stattgefunden habe. Die Vorfälle, die sich ereignet hätten, seien angezeigt worden, das heiße also die gerichtlich strafbaren Tatbestände bei der Staatsanwaltschaft (in Kopie auch an die Bezirkshauptmannschaft B) und die Verwaltungsstraftatbestände der Bezirkshauptmannschaft gegenüber. Die Ordnungsstörungen, die sich ereignet hätten, seien in der Auflistung nicht komplett angeführt worden. Wie aus der Auflistung zu entnehmen sei, habe es nach wie vor nahezu jedes Wochenende Vorfälle gegeben. Auf Grund der von ihnen angefertigten Auflistung der Vorfälle könne er nicht feststellen, dass es seit der Besprechung vom 18.11.2013 zu einer Verbesserung der Situation beim Lokal „C“ gekommen ist. Es sei nur anhand der Vorfälle messbar, ob es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der Gesamtsituation gekommen sei. Von Seiten der PI B habe festgestellt werden können, dass ein sogenannter Lokaltourismus stattgefunden habe. Zum Lokal „C“ habe dieser Lokaltourismus festgestellt werden können; dies habe man schon festgestellt seit der Eröffnung des gegenständlichen Lokals. Momentan hätten alle Lokale in B eine Sperrstunde von 04.00 Uhr. Im Bezirk B sei ihm kein Lokal bekannt, das länger wie 04.00 Uhr offen habe. Er sei schon seit 26 Jahren Polizeibeamter. Es habe sich die faktische Situation verbessert und zwar seit etwa Mitte Jänner
  4. Es habe seitdem kaum Vorfälle im F gegeben. Es habe deutlich weniger Vorfälle betreffend das Lokal C seit Mitte Jänner 2014 gegeben. Es hätten Beschwerden der Anrainer gegeben, zum Teil telefonisch, zum Teil per E-Mail. Was ihm in Erinnerung sei, sei dies im Jahr 2012 gewesen. Der Großteil der Anrainerbeschwerden werde an die Stadt B gegangen sein. Er sei erst seit drei Jahren in B tätig. Von dem her könne er schwer sagen, ob es vor der Eröffnung des Lokals „C“ auch ein sogenannter Lokaltourismus zwischen den anderen Lokalen gegeben habe. Der Betreiber W habe drei oder vier Lokale im F. Bis Ende 2013 hätten diese Lokale eine Sperrstunde bis 05.00 Uhr gehabt. Wenn „nichts mehr los“ gewesen sei, dann hätten diese auch früher zugesperrt. Die Tabelle beinhalte alle Strafrechtsdelikte an der Wstraße. Es werde so sein, dass der mit 01.12.2013 angegebene Einbruchsdiebstahl nichts mit dem gegenständlichen Lokal zu tun habe. Um 05.00 Uhr gebe es die sogenannte Aufsperrstunde. Von dem her könne er nicht sagen, ob das gegenständliche Lokal zum gegenständlichen Zeitpunkt 06.20 Uhr nicht doch geöffnet gehabt habe. Zur Körperverletzung, die am 27.04.2013 stattgefunden habe, habe er keine näheren Daten, zumindest habe es einen Abschlussbericht (unter der angeführten Geschäftszahl) an die Staatsanwaltschaft gegeben. Natürlich könne er den jeweiligen Akt ausheben. Er könne hier vor Ort keine näheren Auskünfte darüber geben, was konkret hinter der jeweiligen Anzeige gestanden sei. Zum Teil würden sie gar keine Auskunft von Seiten des Landeskrankenhauses bekommen. So gut es gehe, hätten sie es dokumentiert. Wenn es klar sei, zum Beispiel wenn im Rahmen eines Attestes festgestellt worden sei, hätten sie angegeben, dass es sich hiebei um eine schwere Körperverletzung gehandelt habe. Wenn es nicht klar gewesen sei, hätten sie nur von Körperverletzung gesprochen. Die Polizeibeamten der PI B hätten jeweils die Anzeige an die Staatsanwaltschaft verfasst. Sie würden nicht den Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens kennen. Seit Mitte Jänner 2014 sei die Zahl der Einsätze zurückgegangen. Davor, im Herbst 2013, sei beinahe jedes Wochenende ein Vorfall gewesen. Ab Mitte Jänner 2014 hätten sie eine deutliche Reduktion der Vorfälle betreffend das Lokal „C“ festgestellt. Der Bürgermeister der Stadt B, gab vor dem Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid der Stadt B vom 26.09.2013 die Bewilligung erhalten habe, das Lokal „C“ in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 geöffnet zu halten. Sie [gemeint: Die Stadt B] würden das immer quartalsweise „machen“, also alle Lokale, die um eine Verlängerung ansuchen würden, würden jeweils eine quartalsweise Bewilligung der Verlängerung der Sperrstunde bis 05.00 Uhr erhalten. Die Sperrstunde sei [gemeint: aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes] um 02.00 Uhr. Bislang habe es die Verlängerung bis 05.00 Uhr gegeben, seit Jänner 2014 bis 04.00 Uhr früh. Im Laufe des Jahres 2012 (Mitte 2012) hätten sie von Anrainerbeschwerden Kenntnis erhalten. Die Anrainer hätten jedoch nicht differenziert, ob es sich um das Lokal „C“ handle oder um ein anderes Lokal, das sich weiters im F befinde. Sie hätten eine Städtische Sicherheitswache, die in der Nacht nicht mehr besetzt sei; diese sei nur noch bis 19.00 Uhr besetzt. Über die Städtische Sicherheitswache erhalte er auch Informationen vonseiten der Bundespolizei, was deren Tätigkeiten seien. Über die Bundespolizei hätten sie die Aufzeichnungen über sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen betreffend das Lokal „C“ erhalten. Diese Amtshandlungen hätten sich seit September des letzten Jahres stark vermehrt. Es habe Gespräche mit den Betreibern gegeben, was man machen könne, wo man etwas verbessern könne, dass die Taxihaltestelle von der Landesstraße wegkomme, dass eine bessere Beleuchtung vorgenommen werde, dass der Eingang auf der hinteren Seite sein soll. Nicht all zu lang nach diesem Gespräch, darunter meine er die Besprechung vom 18.11.2013, habe es dann mehrere Zwischenfälle gegeben. Danach hätten sie gesagt, sie müssten sich „was“ überlegen, was wirksam werde und zu einer Verbesserung führen könne. Aus diesem Grund hätten sie die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt. Danach habe es nochmals ein Gespräch gegeben [, und zwar] mit Herrn Rechtsanwalt W und Herrn Rechtsanwalt H im Rathaus der Stadt B. Dort hätten sie überlegt, was man machen könne; dies sei am 27.12.2013 gewesen. Dabei habe er gesagt, dass es bei der Sperrstunde um 04.00 Uhr bleibe. RA W habe dort schon gesagt, dass um eine Sperrstunde bis 05.00 Uhr angesucht werde. Damals sei der Standpunkt vertreten worden, dass eine Sperrstunde von 05.00 Uhr beantragt werde und als Eventualantrag 04.00 Uhr“. Er habe dem Eventualantrag von 04.00 Uhr entsprochen. Er wisse heute nicht mehr, was sie damals am 05.02.2013 besprochen hätten. Die Beschwerdeführerin und er als Vertreter der Stadt hätten immer miteinander Kontakt gehabt. Er habe auch persönlich versucht zu erreichen, dass man miteinander rede, also dass die Anrainer mit den Lokalbetreibern reden. Dass, wenn es einzelne Fälle gebe, dies nicht gleich ein „Malheur“ sei. Er habe sich dann bereit erklärt, den „Zwischenteil“ zu machen, zwischen den Lokalbetreibern und den Anrainern. Da auch er möchte, dass es Lokale für Jugendliche gebe, sei die Sperrstunde von Beginn an mit 05.00 Uhr festgelegt worden. Die Ausschreitungen, die Schlägereien, die stattgefunden hätten, hätten dann dazu beigetragen, dass die Sperrstunde nunmehr mit 04.00 Uhr festgesetzt worden sei. Er könne sich erinnern, dass bei der Besprechung am 18.11.2013 ein sogenannter Beobachtungszeitraum bis Ende Jänner vereinbart worden sei. Gleich am Wochenende nach dieser Besprechung vom 18.11.2013 habe es dann Zwischenfälle gegeben und eigentlich bis Ende des letzten Jahres. Aus diesem Grund hätten sie sich dann entschlossen, diese Maßnahme zu ergreifen. Es könne sein, dass sich die Vorfälle, die direkt nach der Besprechung vom 18.11.2013 stattgefunden hätten, am
  5. und
  6. November 2013 ereignet hätten; dies wisse er nicht auswendig. Die Vorfälle bis Ende des letzten Jahres hätten dazu geführt, dass sie die Sperrstunde nur mehr bis 04.00 Uhr genehmigt hätten. Die Vorfälle, die eben nach dieser Besprechung vom 18.11.2013 stattgefunden hätten, hätten ihn bestärkt, eine Maßnahme dahingehend zu ergreifen, dass eben die Sperrstunde nicht mehr mit 05.00 Uhr, sondern mit 04.00 Uhr festgelegt werde. Die Vorfälle nach der Besprechung vom 18.11.2013, darunter meine er nicht nur das Wochenende nach dem 18.11.2013, sondern sämtliche Vorfälle, die sich bis Jahresende ereignet hätten, hätten eben zur Sperrstunde von 04.00 Uhr geführt. Seines Wissens seien es Handgreiflichkeiten gewesen, die danach stattgefunden hätten; dies stehe alles im Protokoll der Polizeiinspektion B. Er wisse nicht genau, ob es sich damals um einen oder um mehrere Vorfälle gehandelt habe. Dies könne jedoch im Protokoll der Polizeiinspektion B nachgelesen werden. Seines Wissens sei es vor dem September 2013 nicht so krass gewesen, was die Schwere der Vorfälle anlange und auch was die Vielfalt dieser Vorfälle anlange. Er glaube, von Ende September, soweit er sich erinnern könne, bis Ende des letzten Jahres, seien es ca 20 oder 21 Vorfälle gewesen. Das, was im Lokal „C“ vorfalle bzw vorgefallen sei, sei klar. Es könne aber auch sein, dass es zu einem Vorfall gekommen sei, der in einem anderen Lokal im F entstanden sei und dann auf dem Parkplatz des F, also vor dem Eingang des Lokals stattgefunden habe. Diesbezüglich sei immer von Seiten der Beschwerdeführerin argumentiert worden, dass es sich hiebei um einen Vorfall handle, der nicht dem Lokal „C“ zuzurechnen sei. Er sehe das jedoch anders. Wenn im hinteren Ausgang ein Streit entstehe und dieser Streit sich dann auf dem Parkplatz oder vor dem Eingang weiter abspiele, dann gehe er davon aus, dass dieser Vorfall auch dem Lokal „C“ zuzurechnen sei. Als die Städtische Sicherheitswache noch durchgehend rund um die Uhr besetzt gewesen sei, habe es ab und zu Streitereien betreffend das Lokal „C“ gegeben, soweit ihm dies bekannt sei. Soweit sie überhaupt eine Meldung erhalten hätten - dies sei nicht immer der Fall gewesen. Wenn die Vorfälle massiver würden, dann fühle er sich schon für die Sicherheit sämtlicher Personen rund um das „C“ verantwortlich. Er verweise auf das Protokoll der PI B, insbesondere auf die Liste, aus der sich sämtliche Vorfälle für das Jahr 2013 ergeben würden. Aus eigener Wahrnehmung könne er nicht sagen, dass die Vorfälle zugenommen hätten. Er sei nicht bei den Vorfällen dabei gewesen. Er gehe rein vom Lokal „C“ aus. Die Tabelle erfasse sämtliche Vorfälle betreffend das F B. Sie hätten ja nicht nur beim Lokal „C“ die Sperrstunde auf 4.00 Uhr gelegt, sondern auch betreffend die weiteren Lokale in ganz B. Die Absicht sei eine einheitliche Sperrstunde in ganz B gewesen. Sie hätten sich auch mit anderen Orten und Städten unterhalten, wie diese die Sperrstunde handhaben würden. Er habe Kontakt mit den Vertretern von F und D, auch B gehabt. Da hätten sie festgestellt, dass sie in führender Position seien, was die Sperrstunde von 05.00 Uhr anlange. In Punkt 35 der Excel-Tabelle sei angeführt, dass eine weitere Person eine Nasenbeinfraktur gehabt habe. Punkt 36 beinhalte einen Vorfall mit schwerer Körperverletzung. Am 12.
  7. unter Punkt 37 sei angeführt worden, dass hier vier verletzte Personen gewesen seien. Sie hätten jetzt festgestellt, dass es wesentlich ruhiger geworden sei. Im Jahr 2013 sei er immer in Kontakt mit der PI B gewesen. Diese hätten ja diese gesamten Vorfälle alle aufgenommen. Am Ende des Jahres 2013 habe er dann die Bescheide unterschrieben für das Jahr 2014; darunter meine er die jeweilige quartalsmäßige Bewilligung der Sperrstundenverlängerung. Er habe Fotos am Computer gesehen, auf denen ersichtlich gewesen sei, dass Personen geschlägert hätten. Er wisse aber nicht, um welchen Vorfall es sich damals [genau] gehandelt habe. Dies sei aber jedenfalls ein Vorfall gewesen, der nach der Besprechung vom 18.11.2013 stattgefunden habe. Er wisse nicht, was manipuliert sein solle. Er lasse sich jedenfalls nicht manipulieren. Wenn er höre, dass es vier verletzte Personen gegeben habe und am Wochenende danach wiederum ein Vorfall gewesen sei, dann sei es so, wie „es drinnen“ stehe; für ihn sei dies gravierend gewesen. Er habe nicht die Akten der PI B über die einzelnen Vorfälle angefordert. Eine Beurteilung über die einzelnen Vorfälle habe er nicht getroffen. Er wolle nicht warten, bis „es was Gröberes“ gebe; dies wolle er sich nicht vorwerfen lassen. Die Polizeiinspektion B hat mit E-Mail vom 13.03.2014 dem Verwaltungsgericht die Excel-Tabellen in aktualisierter Fassung vorgelegt. Demnach hat es im Jahr 2014 53 Vorfälle im F B gegeben, bei denen sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen erforderlich waren; davon haben sich 19 Vorfälle im bzw vor dem Lokal „C“ ereignet. Die Ausführungen der einvernommenen Zeugen Chefinsp W und Bgm K sind schlüssig und nachvollziehbar, so dass diesen Ausführungen vollen Glauben geschenkt wird. MMag. T K hat anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Sein Bruder, M K, sei der handelsrechtliche Geschäftsführer. Sein weiterer Bruder, S K, sei Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Von Beginn an sei M K der handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen. Richtig sei, dass der „C“ Club seit Anfang Oktober 2011 geöffnet habe und bis Ende des letzten Jahres die Sperrstunde bis 05.00 Uhr betragen habe. Die Stadt B habe von Anfang an die Sperrstunde von 05.00 Uhr jeweils auf einen befristeten Zeitraum für jeweils drei Monate ausgesprochen. Das Lokal habe am Freitag und am Samstag jeweils von 00.00 bis 06.00 Uhr früh geöffnet. Hiebei wolle er anmerken, dass sie bei der Eröffnung damals ab 22.00 Uhr jeweils geöffnet gehabt hätten. Etwa ab Jänner 2012 hätten sie dann den Beginn der Öffnungszeiten auf 00.00 Uhr zurückverlegt. Sie hätten den Beginn der Öffnungszeiten auf 00.00 Uhr verlegt, dies deshalb, da davor fast keine Gäste das Lokal betreten hätten. Etwa drei Monate, nachdem sie eröffnet hätten (= zwischen Oktober 2011 und Jänner 2012) hätten sie Erfahrungen dahingehend gesammelt, dass die meisten Gäste erst nach 24.00 Uhr, im Konkreten erst so etwa gegen 01.30 Uhr ins Lokal kommen würden. Richtig sei, dass – wie er in der Beschwerde angeführt habe – sie erstmals am 18.11.2013 in einer Besprechung über Einladung der Stadt B darüber informiert worden seien, dass aus Sicht der Polizeiinspektion B im vergangenen Jahr eine Häufung von Polizeieinsätzen stattgefunden habe. Er wisse, dass am 05.02.2013 eine Besprechung mit dem Bürgermeister stattgefunden habe. Bei der Besprechung am 05.02.2013 sei das Thema (dieser Besprechung) die Anrainerbeschwerden gewesen, nicht aber die sicherheitspolizeilichen Bedenken. In dieser Besprechung hätten sie auch Maßnahmen gesetzt, und zwar beispielsweise die Verlegung des Einganges auf die Südseite. Sie seien danach – also nach dieser Besprechung vom 05.02.2013 – nicht mehr von Seiten der Stadt B kontaktiert worden. Sie seien davon ausgegangen, dass dieses Anrainerproblem durch die durchgeführten Maßnahmen gelöst worden sei. Damals sei auch M W bei diesem Gespräch am 05.02.2013 dabei gewesen. Aus ihrer Sicht seien die Anrainerbeschwerden gelöst gewesen. Danach seien sie nicht mehr von Seiten der Stadt B darüber informiert worden, dass Anrainerbeschwerden nach wie vor bestünden. Sie hätten derzeit vier Security-Mitarbeiter fix angestellt. Diese vier Mitarbeiter seien während der gesamten Öffnungszeiten jeweils am Freitag und am Samstag eines jeden Wochenendes im Lokal anwesend. Das Sicherheitsprotokoll, das er ua in der Beschwerde erwähnt habe, führe er seit der Besprechung vom 18.11.
  8. Sie hätten es nicht für notwendig erachtet, zuvor auch schon ein Sicherheitsprotokoll zu führen. Bei einem anderen Betrieb, den sie ebenfalls führen würden, würden sie ein solches Sicherheitsprotokoll schon länger führen. Hier hätten sie es nicht für erforderlich erachtet, weil es ihrer Ansicht nach selten zu Problemen gekommen sei. Er führe die Umsatzverluste, die in der Auflistung enthalten seien, auf die Vorverlegung der Sperrstunde zurück. Sie hätten damals im Sommer 2011 beim Bürgermeister der Stadt B vorgesprochen. Dieser habe sich in B ein Lokal für Jugendliche und junge Erwachsene gewünscht. Sie hätten damals die Wichtigkeit der verlängerten Sperrstunde bis 05.00 Uhr als existenziell betont. Er habe dies ihnen dann zugesichert; sonst hätten sie die Investition nicht getätigt. Er betreibe in R ein weiteres Lokal. Daher könnte er einschätzen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb nur mit der verlängerten Sperrstunde (bis 05.00 Uhr) möglich sei. Der Umsatzverlust von 35 % werde dazu führen, dass der Betrieb in den Konkurs gehen werde. Er habe im Jahr 2004 die Diskothek „K“ in R eröffnet. Zur damaligen Zeit seien die Gäste tendenziell zwischen 22.00 bis 24.00 Uhr in die Diskotheken gegangen. Im Laufe der Jahre habe sich das Ausgehverhalten nach hinten verlegt, und zwar um ca ein bis zwei Stunden. Das nach hinten Verlegen des Ausgehverhaltens sei in ganz Vorarlberg erkennbar. Mehrere Diskotheken würden Angebote vor 24.00 Uhr machen, damit überhaupt jemand komme. Im Februar 2013 sei es bei der Besprechung mit der Stadt B nur um Anrainerbeschwerden gegangen. Die dort besprochenen Maßnahmen seien umgesetzt worden. Bei der Besprechung am 18.11.2013 und am 27.12.2013 sei das Anrainerproblem kein Thema gewesen. Sie seien am 18.11.2013 das erste Mal über sicherheitspolizeiliche Bedenken informiert worden. Davor hätten sie auch kein Sicherheitsprotokoll gehabt. In diesem Zusammenhang lege er eine sogenannte Security-Übersicht vor. Alle fünf Monate, die sie hier angeführt hätten, würden das Lokal „C“ betreffen und nicht - wie zum Teil versehentlich angegeben - das Lokal „R“. Aus seiner Erfahrung der letzten zehn Jahre könne er sagen, dass die Risikozeit zwischen 02.00 und 04.00 Uhr sei. Zwischen 02.00 und 04.00 Uhr seien die meisten Vorfälle. Nach hinten, also in der Zeit nach 04.00 Uhr früh flache es dann wieder ab. Es gebe Mitarbeiter von anderen Gastronomiebetrieben, die um halb vier bis vier Uhr ihre Arbeit beenden und dann ins Lokal kommen würden. Die Vorfälle, die sich zwischen 02.00 und 04.00 Uhr ereignet hätten, werde er auch nicht abstreiten; diese würden so passieren. Sie seien ein Nachtlokal; sie hätten „dieses“ Publikum. Die Frage sei nur, ob die Anzahl der von der Polizeiinspektion B aufgezeigten Vorfälle tatsächlich ausreichend sei. Es werde aber auch immer durchmischt, man könne es nicht trennen, was das Lokal „C“ und das andere Lokal („S“) sowie das „S“, die sich alle im F befinden würden, anlange. Er schätze, dass an einem Wochenende ca 2.000 Besucher im gesamten F anwesend seien. Das F sei ein Unterhaltungszentrum; das wolle auch die Stadt B haben. Es seien im Schnitt ca 100.000 Gäste im Jahr dort. Auch das Vorbringen des Geschäftsführers MMag. T K ist glaubwürdig; bezüglich der rechtlichen Beurteilung wird auf die Ausführungen im Pkt 6., insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 17 (letzter Absatz) und Seite 18 (erster Absatz) verwiesen. Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Vorarlberg Heute“-Bericht (betreffend Streit um Sperrstunde in B) wird ebenfalls auf die weiteren folgenden Ausführungen (s insbesondere Pkt 6.) verwiesen. 5.

der oben zitierten Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbetrieben sind Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart „Bar“ geführt werden, spätestens um 02.00 Uhr zu schließen (siehe § 1 Abs 2 leg cit).5.

der oben zitierten Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbetrieben sind Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart „Bar“ geführt werden, spätestens um 02.00 Uhr zu schließen (siehe Paragraph eins, Absatz 2, leg cit).

§ 113Abs 1 der Gew

O 1994 idF BGBl I Nr 125/2013 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Paragraph 113, Absatz eins, der GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013, hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Zufolge § 113 Abs 3 GewO 1994 kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. Zufolge Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist (§ 113 Abs 4 GewO 1994).Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994). Die Gemeinde hat, so § 113 Abs 5 GewO 1994, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.Die Gemeinde hat, so Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. 6. Fest steht, dass – wie bereits erwähnt – die Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe mit 01.00 Uhr bzw für solche in der Betriebsart „Bar“ mit 02.00 Uhr durch die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, LGBl Nr 65/1991, festgelegt wurde.6. Fest steht, dass – wie bereits erwähnt – die Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe mit 01.00 Uhr bzw für solche in der Betriebsart „Bar“ mit 02.00 Uhr durch die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1991,, festgelegt wurde. Davon abweichend wurde im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin mit einem befristeten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B (zuletzt mit Bescheid vom 26.09.2013)

§ 113Abs 3 erster Satz Gew

O 1994 eine (spätere) Sperrstunde bis 05.00 Uhr bewilligt. Diese Bewilligung ist mittlerweile nicht mehr gültig, da diese Bewilligung für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013 ausgesprochen wurde.Davon abweichend wurde im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin mit einem befristeten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B (zuletzt mit Bescheid vom 26.09.2013)

Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 eine (spätere) Sperrstunde bis 05.00 Uhr bewilligt. Diese Bewilligung ist mittlerweile nicht mehr gültig, da diese Bewilligung für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013 ausgesprochen wurde. Wenn nun die belangte Behörde (= Berufungskommission der Stadt B) im Spruch des bekämpften Bescheides ua den § 113 Abs 5 GewO 1994 anführt, so verkennt diese, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde (im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs 5 GewO 1994), sondern um die Bewilligung einer späteren Sperrstunde (im Sinne des § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994) handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.1995, 93/04/0161, zum (damals in Geltung gestandenen) § 198 GewO 1973 (= Vorgängerbestimmung des § 113 GewO 1994) festgestellt hat, „ist aus dem Zusammenhang der einzelnen Absätze des § 198 GewO 1973 [nunmehr: § 113 GewO 1994] ersichtlich, dass die Begriffe „frühere Aufsperrstunde“ und „spätere Sperrstunde“ im § 198 Abs 3 [nunmehr: im § 113 Abs 3 GewO] bzw „spätere Aufsperrstunde“ und „frühere Sperrstunde“ im § 198 Abs 5 GewO 1973 [nunmehr: § 113 Abs 5 GewO 1994] jeweils ausschließlich auf die für die jeweilige Betriebsart des Gastgewerbebetriebes geltende, in einer Verordnung des Landeshauptmannes

§ 198Abs 1 Gew

O 1973 [nunmehr: § 113 Abs 1 GewO 1994] festgelegte Sperrstunde bzw Aufsperrstunde bezogen sind“.Wenn nun die belangte Behörde (= Berufungskommission der Stadt B) im Spruch des bekämpften Bescheides ua den Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 anführt, so verkennt diese, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde (im Sinne der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994), sondern um die Bewilligung einer späteren Sperrstunde (im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994) handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.1995, 93/04/0161, zum (damals in Geltung gestandenen) Paragraph 198, GewO 1973 (= Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, GewO 1994) festgestellt hat, „ist aus dem Zusammenhang der einzelnen Absätze des Paragraph 198, GewO 1973 [nunmehr: Paragraph 113, GewO 1994] ersichtlich, dass die Begriffe „frühere Aufsperrstunde“ und „spätere Sperrstunde“ im Paragraph 198, Absatz 3, [nunmehr: im Paragraph 113, Absatz 3, GewO] bzw „spätere Aufsperrstunde“ und „frühere Sperrstunde“ im Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 [nunmehr: Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994] jeweils ausschließlich auf die für die jeweilige Betriebsart des Gastgewerbebetriebes geltende, in einer Verordnung des Landeshauptmannes

Paragraph 198, Absatz eins, GewO 1973 [nunmehr: Paragraph 113, Absatz eins, GewO 1994] festgelegte Sperrstunde bzw Aufsperrstunde bezogen sind“. Die Bezugnahme auf § 113 Abs 5 GewO 1994 anstelle richtigerweise § 113 Abs 3 erster GewO 1994 macht den angefochtenen Bescheid aber aus den folgenden Gründen nicht rechtswidrig:Die Bezugnahme auf Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 anstelle richtigerweise Paragraph 113, Absatz 3, erster GewO 1994 macht den angefochtenen Bescheid aber aus den folgenden Gründen nicht rechtswidrig: Wie sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 ergibt, „kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen“. Hiebei handelt es sich um eine Ermessensbestimmung: Dies ergibt sich aus dem verwendeten Wort „kann“ im ersten Satz des § 113 Abs 3 GewO 1994; dies geht aber auch aus den diesbezüglichen Erläuterungen zum zweiten Satz des § 113 Abs 3 GewO 1994 hervor, wonach „kein Ermessensspielraum für die Behörde“ gegeben ist, „wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist“ (siehe Rz 20 zu § 113 Abs 3 GewO 1994 im Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler/Stolzlechner/Wendl). Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 ergibt, „kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen“. Hiebei handelt es sich um eine Ermessensbestimmung: Dies ergibt sich aus dem verwendeten Wort „kann“ im ersten Satz des Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994; dies geht aber auch aus den diesbezüglichen Erläuterungen zum zweiten Satz des Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 hervor, wonach „kein Ermessensspielraum für die Behörde“ gegeben ist, „wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist“ (siehe Rz 20 zu Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 im Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler/Stolzlechner/Wendl). Wie aus der Entscheidung des VwGH vom 17.04.2012, 2010/04/0085, hervorgeht, „darf bei Vorliegen eines Tatbestandes iSd § 113 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt“. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass § 113 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 keine Ermessensbestimmung vorsieht, dies jedoch anders zu sehen ist, wenn § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 zur Anwendung kommt – das heißt also, dass diesbezüglich nach § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 sehr wohl Ermessen vonseiten der Gemeinde angewendet werden kann.Wie aus der Entscheidung des VwGH vom 17.04.2012, 2010/04/0085, hervorgeht, „darf bei Vorliegen eines Tatbestandes iSd Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt“. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 keine Ermessensbestimmung vorsieht, dies jedoch anders zu sehen ist, wenn Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 zur Anwendung kommt – das heißt also, dass diesbezüglich nach Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 sehr wohl Ermessen vonseiten der Gemeinde angewendet werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2008, 2005/05/0276, „ist die Behörde gehalten zu begründen, weshalb sie vom Ermessen in einer bestimmten Richtung Gebrauch gemacht hat, da sie auch in anderen gleichgelagerten Fällen das Ermessen gleichartig ausüben müsste, will sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen“. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, dem primären Antrag auf Bewilligung einer Sperrstunde bis 5.00 Uhr nicht Folge zu leisten, damit begründet, dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Die Stadt B hat sämtliche Vorfälle, die sich im Jahr 2012 und im Jahr 2013 im bzw vor dem F in B ereignet haben, beobachtet. Dies ergibt sich aus den vonseiten der Polizeiinspektion B angefertigten Excel-Tabellen über die Jahre 2012 und 2013 und ua auch aus den Berichten der Polizeiinspektion B vom 11.11.2013 sowie vom 25.11.

  1. Aus den beiden von der Polizeiinspektion B angefertigten Tabellen ergibt sich, dass es insgesamt 53 Vorfälle im Jahr 2013 im F B gegeben hat, die polizeiliche Amtshandlungen erfordert haben. Im Jahr 2013 ist es zu insgesamt 19 Vorfällen gekommen, die dem Lokal „C“ zuzurechnen sind. Bei diesen 19 Delikten handelte es sich um 11 (zum Teil versuchte) Körperverletzungen, zwei (zum Teil versuchte) Diebstähle, vier Raufhändel, eine Ehrenkränkung, zwei gefährliche Drohungen, ein strafbares Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz, eine Übertretung nach dem Jugendgesetz sowie um eine Ordnungsstörung. Sämtliche Delikte wurden bei der Staatsanwaltschaft bzw bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt. Im Zeitraum vom 28.09.2013 bis zum 09.11.2013 haben sich fünf Vorfälle im bzw vor dem Lokal „C“, jeweils nach 01.15 Uhr bis 05.10 Uhr, ereignet. Richtig ist, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass der am 01.12.2013 angeführte Einbruchsdiebstahl im Maschinenraum der Bowlingbahn nicht dem Lokal „C“ zuzuordnen sei. Dies vermag aber am Umstand, dass sich im Jahr 2013 19 Vorfälle ereignet haben, die das Lokal „C“ betroffen haben, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, dass es nach der Besprechung vom 18.11.2013 zu keinem einzigen Vorfall mehr gekommen sei, der unmittelbar mit dem Betrieb des Lokals in Zusammenhang gestanden sei, ist nicht zutreffend: Aus dem Bericht der Polizeiinspektion B vom 25.11.2013 ergibt sich, dass sich am
  2. und am 24.11.2013 jeweils ein Vorfall ereignet hat, bei dem sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen vonseiten der Polizeiinspektion B erforderlich waren. Am 23.11.2013 kam es um 4.54 Uhr jedenfalls zu einer Körperverletzung, bei der ein betrunkener Gast von zwei unbekannten Tätern im Lokal „C“ mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen wurde. Das Landesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass die belangte Behörde exzessiv bzw willkürlich Ermessen ausgeübt hat, zumal sie auch ihr Ermessen hinsichtlich der Verlängerung der Sperrstunde betreffend die anderen Nachtlokale in B in gleicher Weise ausgeübt hat; seit Anfang 2014 hat die Stadt B die Sperrstunde einheitlich mit 04.00 Uhr festgelegt. Wenn die Beschwerdeführerin die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2012 und vom 20.05.2010 zitiert, dann übersieht diese, dass es sich hierbei jeweils um Fälle handelte, bei denen die Sperrstunde iSd § 113 Abs 5 GewO 1994 verkürzt wurde, somit um Fälle, bei denen die mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegte Sperrstunde (von 2.00 Uhr) vorverlegt wurde. Im gegenständlichen Beschwerdefall geht es jedoch nicht darum, dass die mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegte Sperrstunde von 02.00 Uhr verkürzt wird, das wäre also früher als 02.00 Uhr, sondern dass diese im Rahmen einer späteren Sperrstunde (hier: bis 5.00 Uhr) bewilligt werden soll. Auch wenn im vorliegenden Fall bislang die Sperrstunde mit 05.00 Uhr festgelegt war und der Bürgermeister der Stadt B ab 2014 nur mehr eine quartalsmäßig befristete Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt hat, so ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es sich – rechtlich gesehen – auch bei einer Sperrstunde von 04.00 Uhr statt 05.00 Uhr nach wie vor um die Bewilligung einer „späteren Sperrstunde“ handelt. Demnach ist im hier vorliegenden Fall jedenfalls die Bestimmung des § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 anzuwenden, die – wie bereits erwähnt – eine Ermessensbestimmung (im ersten Satz) enthält. Auf die Erteilung einer solchen Bewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die Gemeinde kann eine solche spätere Sperrstunde bewilligen, sie ist jedoch nicht hiezu verpflichtet. Der Umstand sicherheitspolizeilicher Bedenken ist hiebei nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Stadt B nunmehr die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festlegt - das ist immer noch eine spätere Sperrstunde als 02.00 Uhr (wie dies die Verordnung des Landeshauptmannes vorsehen würde) – ist diese auch nicht verpflichtet, im Rahmen eines sog Beobachtungszeitraumes festzustellen, ob sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Dies ist lediglich bei der Vorschreibung einer früheren Sperrstunde (als 02.00 Uhr)

§ 113Abs 5 Gew

O 1994 der Fall; demnach müsste die Gemeinde vor Vorschreibung einer früheren Sperrstunde prüfen, ob tatsächlich sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.Wenn die Beschwerdeführerin die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2012 und vom 20.05.2010 zitiert, dann übersieht diese, dass es sich hierbei jeweils um Fälle handelte, bei denen die Sperrstunde iSd Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 verkürzt wurde, somit um Fälle, bei denen die mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegte Sperrstunde (von 2.00 Uhr) vorverlegt wurde. Im gegenständlichen Beschwerdefall geht es jedoch nicht darum, dass die mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegte Sperrstunde von 02.00 Uhr verkürzt wird, das wäre also früher als 02.00 Uhr, sondern dass diese im Rahmen einer späteren Sperrstunde (hier: bis 5.00 Uhr) bewilligt werden soll. Auch wenn im vorliegenden Fall bislang die Sperrstunde mit 05.00 Uhr festgelegt war und der Bürgermeister der Stadt B ab 2014 nur mehr eine quartalsmäßig befristete Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt hat, so ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es sich – rechtlich gesehen – auch bei einer Sperrstunde von 04.00 Uhr statt 05.00 Uhr nach wie vor um die Bewilligung einer „späteren Sperrstunde“ handelt. Demnach ist im hier vorliegenden Fall jedenfalls die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 anzuwenden, die – wie bereits erwähnt – eine Ermessensbestimmung (im ersten Satz) enthält. Auf die Erteilung einer solchen Bewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die Gemeinde kann eine solche spätere Sperrstunde bewilligen, sie ist jedoch nicht hiezu verpflichtet. Der Umstand sicherheitspolizeilicher Bedenken ist hiebei nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Stadt B nunmehr die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festlegt - das ist immer noch eine spätere Sperrstunde als 02.00 Uhr (wie dies die Verordnung des Landeshauptmannes vorsehen würde) – ist diese auch nicht verpflichtet, im Rahmen eines sog Beobachtungszeitraumes festzustellen, ob sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Dies ist lediglich bei der Vorschreibung einer früheren Sperrstunde (als 02.00 Uhr)

Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 der Fall; demnach müsste die Gemeinde vor Vorschreibung einer früheren Sperrstunde prüfen, ob tatsächlich sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Dass es im Jahr 2013 keine Anrainerbeschwerden mehr gegeben habe, ist nicht von Relevanz, da § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 dieses Tatbestandselement nicht vorsieht.Dass es im Jahr 2013 keine Anrainerbeschwerden mehr gegeben habe, ist nicht von Relevanz, da Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 dieses Tatbestandselement nicht vorsieht. Die Tatbestandselemente, die § 113 Abs 4 GewO 1994 vorsieht, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Stadt B die zuletzt erteilte Bewilligung einer späteren Sperrstunde (bis 05.00 Uhr) lediglich befristet ausgesprochen hat und diese Bewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014 nicht mehr aufrecht war; somit konnte die Bewilligung auch nicht

§ 113Abs 4 Gew

O 1994 widerrufen werden.Die Tatbestandselemente, die Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994 vorsieht, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Stadt B die zuletzt erteilte Bewilligung einer späteren Sperrstunde (bis 05.00 Uhr) lediglich befristet ausgesprochen hat und diese Bewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014 nicht mehr aufrecht war; somit konnte die Bewilligung auch nicht

Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994 widerrufen werden. Dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Freizeitforschung (wobei als Sachverständiger der Vorsitzende des Institutes für Jugend und Kulturforschung in Wien, Bernhard Heinzlmaier, zu beauftragen sei) wird keine Folge geleistet. Es wird vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen, wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sich das Ausgehverhalten junger Erwachsener nach hinten verlegt habe. Die Beschwerdeführerin hat mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014 eine Sperrstundenverlängerung bis 04.00 Uhr vonseiten der Stadt B erhalten, somit also um zwei Stunden länger wie dies die Verordnung des Landeshauptmannes vorsieht. Das Lokal „C“ kann dadurch vier Stunden geöffnet sein. Wie der Bürgermeister der Stadt B im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt hat, hätte die Stadt B von ihrem Ermessen, die Sperrstunde bis 05.00 Uhr zu verlängern, Gebrauch gemacht, wären nicht all jene Vorfälle passiert, die das Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht haben (s dazu die obigen Ausführungen). In Anbetracht dessen erscheint es zulässig zu sein, wenn die Stadt B von ihrem Ermessen nur teilweise (= Sperrstunde bis 4.00 Uhr) und nicht im vollen Umfang des Antrages auf Sperrstundenverlängerung (also bis 5.00 Uhr) Gebrauch gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht teilt nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach hier eine willkürliche Entscheidung getroffen wurde.Dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Freizeitforschung (wobei als Sachverständiger der Vorsitzende des Institutes für Jugend und Kulturforschung in Wien, Bernhard Heinzlmaier, zu beauftragen sei) wird keine Folge geleistet. Es wird vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen, wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sich das Ausgehverhalten junger Erwachsener nach hinten verlegt habe. Die Beschwerdeführerin hat mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 02.01.2014 eine Sperrstundenverlängerung bis 04.00 Uhr vonseiten der Stadt B erhalten, somit also um zwei Stunden länger wie dies die Verordnung des Landeshauptmannes vorsieht. Das Lokal „C“ kann dadurch vier Stunden geöffnet sein. Wie der Bürgermeister der Stadt B im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt hat, hätte die Stadt B von ihrem Ermessen, die Sperrstunde bis 05.00 Uhr zu verlängern, Gebrauch gemacht, wären nicht all jene Vorfälle passiert, die das Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht haben (s dazu die obigen Ausführungen). In Anbetracht dessen erscheint es zulässig zu sein, wenn die Stadt B von ihrem Ermessen nur teilweise (= Sperrstunde bis 4.00 Uhr) und nicht im vollen Umfang des Antrages auf Sperrstundenverlängerung (also bis 5.00 Uhr) Gebrauch gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht teilt nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach hier eine willkürliche Entscheidung getroffen wurde. Im Hinblick auf den Einwand, wonach die Polizei B nicht wisse, ob es bei den angezeigten Vorfällen auch zu gerichtlichen Verurteilungen gekommen sei, wird angemerkt, dass „sicherheitspolizeiliche Bedenken nicht erst dann gerechtfertigt“ wären, „wenn es zu Verurteilungen gekommen ist“ (siehe VwGH 20.12.2005, 2004/04/0187). Im Hinblick auf das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach es absurd sei, dass im bekämpften Bescheid vom sog „Lokaltourismus“ gesprochen werde, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2008, 2008/04/0012, zu verweisen, wonach „zur Frage, ob den sicherheitspolizeilichen Bedenken durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden könne, dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde liege, es könne durch eine einheitliche Sperrzeit aller Lokale im Stadtkern einem Hin- und Herwandern der Gäste zwischen den Lokalen – also auch Zuwanderungen zum und Abwanderungen vom Lokal des Beschwerdeführers – vorgebeugt werden; diese Annahme sei vor dem Hintergrund des von den Gemeindebehörden angesprochenen „erhöhten Lokaltourismus“ alkoholisierter Gäste in den frühen Morgenstunden nicht unschlüssig“. Zum umfangreichen Vorbringen bezüglich der existenziellen Situation der Beschwerdeführerin steht fest, dass es – wie dies der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2012, 2012/04/0114, angegeben hat – nach § 113 Abs 5 GewO 1994 nicht wesentlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Diese Judikatur bezieht sich zwar auf § 113 Abs 5 GewO

  1. Da der Verwaltungsgerichtshof bei einer Verkürzung der Sperrstunde diesen Rechtsstandpunkt einnimmt, wird diese Rechtsansicht auch bei einer Verlängerung der Sperrstunde gelten. Angesichts dieser eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt es sich, ein Gutachten – wie in der Beschwerde beantragt – aus dem Fachbereich Gastronomie einzuholen zum Beweis dafür, dass eine Diskothek mit einer Sperrstunde von 2.00 Uhr oder 4.00 Uhr betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll geführt werden kann.Zum umfangreichen Vorbringen bezüglich der existenziellen Situation der Beschwerdeführerin steht fest, dass es – wie dies der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2012, 2012/04/0114, angegeben hat – nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 nicht wesentlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Diese Judikatur bezieht sich zwar auf Paragraph 113, Absatz 5, GewO
  2. Da der Verwaltungsgerichtshof bei einer Verkürzung der Sperrstunde diesen Rechtsstandpunkt einnimmt, wird diese Rechtsansicht auch bei einer Verlängerung der Sperrstunde gelten. Angesichts dieser eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt es sich, ein Gutachten – wie in der Beschwerde beantragt – aus dem Fachbereich Gastronomie einzuholen zum Beweis dafür, dass eine Diskothek mit einer Sperrstunde von 2.00 Uhr oder 4.00 Uhr betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll geführt werden kann. Wenn vorgebracht wird, die Stadt B habe gegen den sog Vertrauensgrundsatz verstoßen, da der Beschwerdeführerin schon vor Eröffnung des gegenständlichen Lokals eine Sperrstunde von 5.00 Uhr mündlich zugesichert worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem solchen Vorbringen nicht um ein öffentlich-rechtliches Vorbringen handelt, sondern um ein Vorbringen, das auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Das Landesverwaltungsgericht kann keine Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Sperrstundenverordnung erblicken: Fest steht, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Sperrstunde nach § 113 Abs 1 GewO 1994 auch die Interessen der Wohnbevölkerung zu berücksichtigen hat. Es werden aber auch sicherheitspolizeiliche Aspekte sowie der Schutz der jungen Bevölkerung Hintergrund für eine verordnete Sperrstunde von 2.00 Uhr sein. Der Umstand, dass für Nachtlokale, wie Diskotheken, keine eigene Sperrstunde festgelegt wurde, die länger ist als jene, die für Gastgewerbebetriebe gilt, die als „Bar“ geführt werden, führt noch nicht von Vornherein zu einer Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung. Der Anregung, die gegenständliche Sperrstundenverordnung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, wird keine Folge geleistet.Das Landesverwaltungsgericht kann keine Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Sperrstundenverordnung erblicken: Fest steht, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz eins, GewO 1994 auch die Interessen der Wohnbevölkerung zu berücksichtigen hat. Es werden aber auch sicherheitspolizeiliche Aspekte sowie der Schutz der jungen Bevölkerung Hintergrund für eine verordnete Sperrstunde von 2.00 Uhr sein. Der Umstand, dass für Nachtlokale, wie Diskotheken, keine eigene Sperrstunde festgelegt wurde, die länger ist als jene, die für Gastgewerbebetriebe gilt, die als „Bar“ geführt werden, führt noch nicht von Vornherein zu einer Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung. Der Anregung, die gegenständliche Sperrstundenverordnung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, wird keine Folge geleistet. Da mit diesem Erkenntnis eine Entscheidung in der Sache selbst ergangen ist, erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlussmäßig abzusprechen. Im Übrigen ist dieser Antrag aus folgendem Grund unzulässig: Aufgrund des Umstandes, dass die Bewilligung einer Sperrstunde von 05.00 Uhr befristet war und somit mit 01.01.2014 nicht mehr aufrecht war, würde der Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt, die sie vor Erlassung des Bescheides vom 02.01.2014, also am 01.01.2014, nicht besessen hat (siehe VwGH 29.06.1993, AW 93/02/0027). Somit käme es für die Beschwerdeführerin, wenn dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben worden wäre, zu einer Besserstellung. Ein solcher Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die die Beschwerdeführerin zu den sicherheitspolizeilichen Bedenken zitiert hat, sich auf § 113 Abs 5 GewO 1994, nicht jedoch auf § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 stützt.

§ 113Abs 3 erster Satz Gew

O 1994 ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob sicherheitspolizeiliche Bedenken vorliegen, da es nicht um eine Vorverlegung, sondern um eine Verlängerung der Sperrstunde im hier gegenständlichen Fall geht. Bei der hier anzuwendenden Norm des § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, von der die Behörde Gebrauch machen kann. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Sperrstundenverlängerung im beantragten Umfang. Das Landesverwaltungsgericht des Landes Vorarlberg gelangt zur Auffassung, dass die Stadt B von ihrer gesetzlich eingeräumten Ermessensermächtigung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat: Es wurde vom Ermessensspielraum insofern Gebrauch gemacht, als die (mit Verordnung festgelegte) Sperrstunde (von 2.00 Uhr) bis 4.00 Uhr verlängert wurde (und somit dem Eventualantrag vollinhaltlich Folge geleistet wurde). Da im Jahr 2013 von den insgesamt 53 Vorfällen betreffend das gesamte F in B 19 Vorfälle dem Lokal „C“ zuzuordnen sind, bei denen sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen notwendig waren, war es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht willkürlich, wenn die belangte Behörde (= Berufungskommission der Stadt B) hinsichtlich der beantragten Sperrstundenverlängerung für den Zeitraum 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh kein Ermessen in Anspruch genommen hat und dem diesbezüglichen primären Antrag keine Folge geleistet hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die die Beschwerdeführerin zu den sicherheitspolizeilichen Bedenken zitiert hat, sich auf Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994, nicht jedoch auf Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 stützt.

Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob sicherheitspolizeiliche Bedenken vorliegen, da es nicht um eine Vorverlegung, sondern um eine Verlängerung der Sperrstunde im hier gegenständlichen Fall geht. Bei der hier anzuwendenden Norm des Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, von der die Behörde Gebrauch machen kann. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Sperrstundenverlängerung im beantragten Umfang. Das Landesverwaltungsgericht des Landes Vorarlberg gelangt zur Auffassung, dass die Stadt B von ihrer gesetzlich eingeräumten Ermessensermächtigung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat: Es wurde vom Ermessensspielraum insofern Gebrauch gemacht, als die (mit Verordnung festgelegte) Sperrstunde (von 2.00 Uhr) bis 4.00 Uhr verlängert wurde (und somit dem Eventualantrag vollinhaltlich Folge geleistet wurde). Da im Jahr 2013 von den insgesamt 53 Vorfällen betreffend das gesamte F in B 19 Vorfälle dem Lokal „C“ zuzuordnen sind, bei denen sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen notwendig waren, war es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht willkürlich, wenn die belangte Behörde (= Berufungskommission der Stadt B) hinsichtlich der beantragten Sperrstundenverlängerung für den Zeitraum 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh kein Ermessen in Anspruch genommen hat und dem diesbezüglichen primären Antrag keine Folge geleistet hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 Abs 3 erster Satz GewO 1994 fehlt.7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.414.006.14

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