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{'item': 'LVwG-429-002/13'}

Obsah (4)§ 89§ 35§ 25a§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.03.2014 GeschäftszahlLVwG-429-002/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durc

§ 89Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit §§ 28 Abs 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als festgestellt wird, dass Beamte am 04.04.2013 anlässlich der Abgabe einer Harnprobe des Beschwerdeführers dessen Freiwilligkeit in Anspruch nahmen, obwohl Zweifel daran bestand, dass der Beschwerdeführer sich der Freiwilligkeit bewusst war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als festgestellt wird, dass Beamte am 04.04.2013 anlässlich der Abgabe einer Harnprobe des Beschwerdeführers dessen Freiwilligkeit in Anspruch nahmen, obwohl Zweifel daran bestand, dass der Beschwerdeführer sich der Freiwilligkeit bewusst war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 35in Verbindung mit § 53 Vw

GVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 53, VwGVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.659,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

§ 35in Verbindung mit § 53 Vw

GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Vorarlberg) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 53, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Vorarlberg) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. In seiner Beschwerde vom 02.05.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, am 04.04.2013, gegen 09.35 Uhr, sei er zunächst wegen Ermittlungen in einer Strafsache, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei, an seinem Arbeitsplatz von der Polizei kontrolliert worden. Da er Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen habe und er kurz zuvor mit einem Kraftfahrzeug zum Arbeitsplatz gefahren sei, habe der Polizist einen Alkotest verlangt. Er habe sich freiwillig mit auf den Posten zum Alkotest begeben. Dieser habe 0,62 Promille ergeben. Der Polizist habe anschließend einen Harntest auf Drogen verlangt. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung in der Meinung, zur Abgabe eines Harns verpflichtet zu sein, nachgekommen. Tatsächlich habe keine Verpflichtung zur Harnabgabe bestanden. Eine Harnabgabe sei in einem solchen Zusammenhang völlig freiwillig. Freiwilligkeit dürften Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran bestehe, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst sei (§ 4 RLV).
  2. In seiner Beschwerde vom 02.05.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, am 04.04.2013, gegen 09.35 Uhr, sei er zunächst wegen Ermittlungen in einer Strafsache, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei, an seinem Arbeitsplatz von der Polizei kontrolliert worden. Da er Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen habe und er kurz zuvor mit einem Kraftfahrzeug zum Arbeitsplatz gefahren sei, habe der Polizist einen Alkotest verlangt. Er habe sich freiwillig mit auf den Posten zum Alkotest begeben. Dieser habe 0,62 Promille ergeben. Der Polizist habe anschließend einen Harntest auf Drogen verlangt. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung in der Meinung, zur Abgabe eines Harns verpflichtet zu sein, nachgekommen. Tatsächlich habe keine Verpflichtung zur Harnabgabe bestanden. Eine Harnabgabe sei in einem solchen Zusammenhang völlig freiwillig. Freiwilligkeit dürften Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran bestehe, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst sei (Paragraph 4, RLV). Der Harntest habe auf THC angezeigt. Daraufhin habe der Polizist verlangt, dass sich der Beschwerdeführer einer klinischen Untersuchung unterziehe. Er habe ihn zum praktischen Arzt Dr. A G geführt, dem zu diesem Zeitpunkt die Qualifikation eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes nicht zugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Meinung mitgewirkt, dazu verpflichtet zu sein. Der Arzt habe über Veranlassung des Polizisten eine klinische Untersuchung vorgenommen. Er habe keine Beeinträchtigungen feststellen können, die auf die Einnahme illegaler Substanzen schließen lasse. Trotzdem habe der Polizist verlangt, dass der Beschwerdeführer sich Blut abnehmen lasse und dass der Arzt die Blutabnahme durchführe. Da keine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, sich Blut abnehmen zu lassen, habe der Polizist auch hinsichtlich der Blutabnahme Freiwilligkeit des Beschwerdeführers in Anspruch genommen, ohne dass allerdings die Voraussetzungen des § 4 RLV erfüllt gewesen seien. Auch das Verlangen, sich bei einem nicht im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, habe in Wahrheit auf Freiwilligkeit beruht, derer sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei. Diesen Punkt ziehe er jedoch nicht in Beschwerde, denn er hätte sich vermutlich dann, wenn ihm der Polizist erklärt hätte, die Untersuchung durch diesen Arzt sei freiwillig, ansonsten müssten sie zu einem anderen Arzt fahren, einverstanden erklärt, dass dieser leicht erreichbare Arzt die Untersuchung vornehme.Der Harntest habe auf THC angezeigt. Daraufhin habe der Polizist verlangt, dass sich der Beschwerdeführer einer klinischen Untersuchung unterziehe. Er habe ihn zum praktischen Arzt Dr. A G geführt, dem zu diesem Zeitpunkt die Qualifikation eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes nicht zugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Meinung mitgewirkt, dazu verpflichtet zu sein. Der Arzt habe über Veranlassung des Polizisten eine klinische Untersuchung vorgenommen. Er habe keine Beeinträchtigungen feststellen können, die auf die Einnahme illegaler Substanzen schließen lasse. Trotzdem habe der Polizist verlangt, dass der Beschwerdeführer sich Blut abnehmen lasse und dass der Arzt die Blutabnahme durchführe. Da keine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, sich Blut abnehmen zu lassen, habe der Polizist auch hinsichtlich der Blutabnahme Freiwilligkeit des Beschwerdeführers in Anspruch genommen, ohne dass allerdings die Voraussetzungen des Paragraph 4, RLV erfüllt gewesen seien. Auch das Verlangen, sich bei einem nicht im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, habe in Wahrheit auf Freiwilligkeit beruht, derer sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei. Diesen Punkt ziehe er jedoch nicht in Beschwerde, denn er hätte sich vermutlich dann, wenn ihm der Polizist erklärt hätte, die Untersuchung durch diesen Arzt sei freiwillig, ansonsten müssten sie zu einem anderen Arzt fahren, einverstanden erklärt, dass dieser leicht erreichbare Arzt die Untersuchung vornehme.
  3. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg teilte mit Schreiben vom 12.07.2013 den von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des § 31 SPG festgestellt worden sei.
  4. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg teilte mit Schreiben vom 12.07.2013 den von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des Paragraph 31, SPG festgestellt worden sei. In diesem Schreiben wird ausgeführt, am 04.04.2013 sei der Beschwerdeführer von zwei Beamten der Polizeiinspektion K als Beschuldigter einer Sachbeschädigung in einem Geschäft in Riezlern aufgesucht worden. Während der Erhebungen habe AI Z festgestellt, dass er Symptome einer Alkoholisierung (Alkoholgeruch) aufweise und im Verdacht stehen würde, zuvor einen PKW von seiner Wohnung in M nach R gelenkt zu haben. In der Folge sei er um 09.35 Uhr zum Alkomattest nach den Bestimmungen der StVO aufgefordert worden. Anfänglich habe er wahrheitswidrig behauptet, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Geschäft gefahren zu sein. Als dies über die Buszentrale überprüft worden sei, habe er eingeräumt, doch selbst mit dem PKW gefahren zu sein. Da die festgestellte Alkoholisierung am Alkomaten der Polizeiinspektion K (0,31 mg/l Atemluftalkoholgehalt) nicht mit dem tatsächlichen Verhalten seinerseits in Einklang gebracht werden habe können, sei er zur Einnahme von Medikamenten und Suchtmitteln befragt worden. Dabei habe er die Einnahme solcher Substanzen verneint. In der Folge sei der Beschwerdeführer befragt worden, ob er mit einem freiwilligen Suchtmitteltest einverstanden sei. Diesem habe er zugestimmt, zumal er ja zuvor die Einnahme von solchen Substanzen verneint hätte und so seine Unschuld beweisen habe wollen. Anfänglich sei es ihm nicht möglich gewesen, Wasser zu lassen. Er habe deshalb auf eigenen Wunsch einen halben Liter Wasser zum Trinken genommen. Nachdem er das Wasser getrunken habe und weiters erst nach Abschluss der kriminalpolizeilichen Vernehmung betreffend des sich später nicht bestätigenden Verdachtes der Begehung einer Sachbeschädigung sei der Urintest mit seinem Einverständnis durchgeführt worden. Nach Angaben der beiden einschreitenden Beamten sei ihm erklärt worden, dass der Urintest freiwillig gewesen sei. Er habe sich während der gesamten Amtshandlung auch kooperativ und verständig verhalten. Der Test sei positiv auf THC verlaufen. Aus diesem Grund sei er von AI Z zur klinischen Untersuchung nach der StVO aufgefordert worden. Diese klinische Untersuchung sei bei dem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt Dr. G durchgeführt worden, der seine Fahruntauglichkeit attestiert habe. Er sei nunmehr nach § 5 Abs 10 StVO zur Blutabnahme aufgefordert und von AI Z über die rechtliche Situation belehrt worden. Nach mehrmaligem Hin- und Herüberlegen habe er sich entschieden, die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Diese Blutabnahme sei von den einschreitenden Beamten ihm gegenüber als rechtliche Verpflichtung mit sonstiger Sanktionsandrohung und keinesfalls mehr als freiwillige Handlung klargelegt worden. Nach glaubhaften Angaben von AI Z habe er während der gesamten Amtshandlung einen entspannten Eindruck gemacht und sei ihm aufgrund der wiederholten rechtlichen Informationen durch die Beamten klar gewesen, welche Handlungen er freiwillig (Urintest) durchführen hätte können und wo ihn eine rechtliche Verpflichtung dazu getroffen habe (Blutabnahme). Diese rechtlichen Belehrungen durch AI Z hätten großteils im Beisein von RI M W als Zeugen stattgefunden. Nach Angaben der beiden einschreitenden Beamten sei ihm erklärt worden, dass der Urintest freiwillig gewesen sei. Er habe sich während der gesamten Amtshandlung auch kooperativ und verständig verhalten. Der Test sei positiv auf THC verlaufen. Aus diesem Grund sei er von AI Z zur klinischen Untersuchung nach der StVO aufgefordert worden. Diese klinische Untersuchung sei bei dem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt Dr. G durchgeführt worden, der seine Fahruntauglichkeit attestiert habe. Er sei nunmehr nach Paragraph 5, Absatz 10, StVO zur Blutabnahme aufgefordert und von AI Z über die rechtliche Situation belehrt worden. Nach mehrmaligem Hin- und Herüberlegen habe er sich entschieden, die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Diese Blutabnahme sei von den einschreitenden Beamten ihm gegenüber als rechtliche Verpflichtung mit sonstiger Sanktionsandrohung und keinesfalls mehr als freiwillige Handlung klargelegt worden. Nach glaubhaften Angaben von AI Z habe er während der gesamten Amtshandlung einen entspannten Eindruck gemacht und sei ihm aufgrund der wiederholten rechtlichen Informationen durch die Beamten klar gewesen, welche Handlungen er freiwillig (Urintest) durchführen hätte können und wo ihn eine rechtliche Verpflichtung dazu getroffen habe (Blutabnahme). Diese rechtlichen Belehrungen durch AI Z hätten großteils im Beisein von RI M W als Zeugen stattgefunden. Die Frage der Freiwilligkeit im Sinn des § 4 RLV sei nicht an subjektiven, sondern an objektiven Gesichtspunkten zu messen. Insofern komme es nicht auf den subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers betreffend der Freiwilligkeit an, sondern auf einen Gesichtspunkt, der nach objektiven Kriterien zu bewerten sei. Für einen Durchschnittsmenschen sei das Ersuchen um freiwillige Durchführung eines Urintests eindeutig als solches erkennbar gewesen, zumal sich weder rechtliche Folgen bei einer Verweigerung desselben, noch Änderungen an der weiteren Vorgehensweise der Polizeibeamten daran geknüpft hätten. Aufgrund des bestehenden Verdachtes einer Beeinträchtigung nach § 5 StVO, die aufgrund des Alkomattests nicht mehr auf Alkohol zurückgeführt werden habe können, hätte jedenfalls eine Vorführung zum Arzt stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei die Abgabe seiner Harnprobe vom Gesetz nicht verpflichtend vorgeschrieben. Daran, dass er diese Harnprobe für die Durchführung des Urintests aber freiwillig abgegeben habe, bestehe nach dem oben angeführten Sachverhalt für die Dienstaufsichtsbehörde kein Zweifel. Die Abgabe der Blutprobe wiederum sei entgegen seinem Beschwerdeschreiben nicht freiwillig erfolgt, sondern sei Ausfluss einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 Abs 10 StVO gewesen.Die Frage der Freiwilligkeit im Sinn des Paragraph 4, RLV sei nicht an subjektiven, sondern an objektiven Gesichtspunkten zu messen. Insofern komme es nicht auf den subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers betreffend der Freiwilligkeit an, sondern auf einen Gesichtspunkt, der nach objektiven Kriterien zu bewerten sei. Für einen Durchschnittsmenschen sei das Ersuchen um freiwillige Durchführung eines Urintests eindeutig als solches erkennbar gewesen, zumal sich weder rechtliche Folgen bei einer Verweigerung desselben, noch Änderungen an der weiteren Vorgehensweise der Polizeibeamten daran geknüpft hätten. Aufgrund des bestehenden Verdachtes einer Beeinträchtigung nach Paragraph 5, StVO, die aufgrund des Alkomattests nicht mehr auf Alkohol zurückgeführt werden habe können, hätte jedenfalls eine Vorführung zum Arzt stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei die Abgabe seiner Harnprobe vom Gesetz nicht verpflichtend vorgeschrieben. Daran, dass er diese Harnprobe für die Durchführung des Urintests aber freiwillig abgegeben habe, bestehe nach dem oben angeführten Sachverhalt für die Dienstaufsichtsbehörde kein Zweifel. Die Abgabe der Blutprobe wiederum sei entgegen seinem Beschwerdeschreiben nicht freiwillig erfolgt, sondern sei Ausfluss einer gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 10, StVO gewesen. Der Beschwerdeführer stellte darauf hin einen Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 04.04.2013 kam es in R zu einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines – in der Folge nicht bestätigten – Verdachtes wegen Sachbeschädigung. Zunächst trafen zwei Beamte der Polizeiinspektion K den Beschwerdeführer in seinem Geschäft in R. Bei der Befragung bemerkten die Beamten, dass der Beschwerdeführer vermutlich alkoholisiert war, da er sehr unruhig, nervös und zittrig war. Ebenso bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zuvor ein Fahrzeug gelenkt hatte. Aufgrund dessen fuhren die Beamten, nachdem ein Alkovortest durchgeführt wurde, mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion K und führten dort einen Alkoholtest durch, der eine Alkoholisierung von 0,31 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab. Da sich das Verhalten des Beschwerdeführers (zittrig, unruhig, nervös, kaltschweißig) nicht mit dem Alkoholwert von 0,31 mg/l erklären ließ und den Beamten bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer am Vorabend in einem Lokal aufgehalten hat, in dem schon mehrmals Suchtgift sichergestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer weiters befragt, ob er sonst Suchtmittel oder Medikamente eingenommen hätte. Diese Frage verneint er. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe eines Harntestes aufgefordert. Den Beamten war nicht zweifellos klar, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er den Harntest freiwillig ablegte. Der Harntest ergab eine Einnahme von THC. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur klinischen Untersuchung zum Arzt Dr. A G in R gebracht. Dem Arzt war der positive Suchtgifttest bekannt. Bei der klinischen Untersuchung kamen keine Auffälligkeiten zutage, die auf Suchtgifteinnahme schließen ließ. Es wurde eine Blutabnahme vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass eine Verweigerung des Bluttestes verwaltungsstrafrechtliche und führerscheinrechtliche Konsequenzen haben würde. Aufgrund dessen willigte der Beschwerdeführer in die Blutabnahme ein. Freiwilligkeit nahmen die Beamten hinsichtlich der Abgabe der Blutprobe keine in Anspruch.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, am 04.04.2013 seien die Polizeibeamten W und Z in sein Geschäft gekommen. Er sei befragt worden, wo er am Abend davor gewesen sei und er habe dann den Verlauf des Abends geschildert. Herr Z habe dann gesagt, er solle mitkommen, man würde einen Alkoholtest mit ihm machen. Er sei dann mit den beiden mitgefahren. Vor der Befragung wegen der Sachbeschädigung sei ein Alkoholtest mit ihm gemacht worden. Während der Befragung sei Herr Z in den Raum gekommen und habe gesagt: „So, F, jetzt machen wir noch einen Drogentest, weil du früher auffällig warst“. Die Sache mit den Drogen sei im Jahr 2000, somit vor 13 Jahren, gewesen. Während der letzten 13 Jahre habe er zwei Mal einen Drogentest gemacht, der immer negativ gewesen sei. Ihm sei auch bei diesen Tests nie klar gewesen, dass diese freiwillig seien. Als Herr Z ihn auf den Harntest angesprochen habe, habe er darauf nichts geantwortet. Diese Reaktion sei so zu verstehen, dass für ihn der Harntest eine Pflicht sei, dass er ihn machen müsse. Herr Z habe das Wort „freiwillig“ kein einziges Mal verwendet. Ihm seien keine Konsequenzen angedroht worden, wenn er den Test nicht machen würde. Für ihn sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass der Harntest freiwillig gewesen sei. Nach der Befragung habe er dann den Harntest machen sollen. Dies sei zunächst nicht gegangen. Er habe gefragt, ob er einen halben Liter Wasser bekommen könnte. In der Folge habe der Test durchgeführt werden können. Daraufhin habe Herr Z gesagt, jetzt müssten sie noch zum Arzt fahren und eine klinische Untersuchung machen. Sie seien in der Folge zu Dr. G gefahren. Dort habe er einen Finger-Hand-Koordinations-Test machen müsse. Der Arzt habe seine Pupillen angesehen und den Blutdruck gemessen. Er habe eine Schriftprobe abgeben und eine vorgezeichnete Linie mit einem Kugelschreiber nachfahren müssen. Der Arzt habe ihm gegenüber nach dem Test gesagt, er könne keine Beeinträchtigung durch Drogen feststellen. Herr Z habe dem Arzt gegenüber gesagt, es sei eine Beeinträchtigung durch Alkohol aufgrund des Alkoholtestes gegeben. Herr Z habe ihm gegenüber dann gesagt, er müsse ihn trotzdem fahruntauglich attestieren. Wenn er den Bluttest nicht machen würde, hätte dies Konsequenzen für seinen Führerschein. Die Fahruntauglichkeit müsse sowieso aufgrund des Alkohols festgestellt werden. In der Folge hätten sie den Bluttest gemacht und sich dann getrennt. Wenn er gewusst hätte, dass die gemachte Blutabnahme keine Konsequenzen für den Führerschein hätte, hätte er diese nicht gemacht. Er habe den Eindruck gehabt, dass er die Blutabnahme machen hätte müssen. Der Zeuge AI Z gab an, sie hätten den Beschwerdeführer in seinem Geschäft im Ortszentrum von R angetroffen. Der Kollege W habe den Beschwerdeführer dann zur Sachbeschädigung in der Nacht befragt. Ihm sei während der Befragung aufgefallen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich alkoholisiert gewesen sei. Er sei sehr unruhig, nervös, zitterig gewesen. Aus diesem Grund sei er dann von ihm zum Alkotest aufgefordert worden. Es sei eindeutiger Alkoholgeruch feststellbar gewesen. Er kenne den Beschwerdeführer besser. Er habe auf ihn an diesem Morgen verwahrloster und ungepflegter als sonst gewirkt. Der Beschwerdeführer habe dann dem Alkotest zugestimmt, er habe auch zugestimmt, mit auf die Dienststelle zu kommen, habe allerdings gesagt, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Später habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass er den VW-Bus zum Geschäft gelenkt habe. Auf der Dienststelle hätten sie dann den Alkotest vorbereitet, gleichzeitig habe sein Kollege den Beschwerdeführer zur Sachbeschädigung einvernommen. Um 09.55 Uhr sei mit der Einvernahme begonnen worden, der Alkomattest sei unmittelbar davor gestartet worden. Dabei habe es sich um den ersten Test gehandelt. Der Alkotest habe eine Minderalkoholisierung von 0,31 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Dieser gemessene Wert habe nicht mit dem Zustand des Beschwerdeführers zusammengepasst. Er sei zittrig, unruhig, nervös, kaltschweißig gewesen. Die Zittrigkeit und Kaltschweißigkeit sei deshalb im Drogencheck-Formular nicht angeführt worden, weil er der Meinung gewesen sei, dass dies nur Feststellungen bei der Fahrt betreffen würde. Dies seien für ihn Symptome gewesen, dass noch etwas anderes vorliegen könnte, das seine Fahrtauglichkeit beeinträchtige. Zudem sei ihnen bekannt gewesen, in welchem Lokal sich der Beschwerdeführer am Vorabend aufgehalten habe. Dieses Lokal sei für Suchtgift bekannt. In diesem Lokal seien schon größere Mengen Suchtgift sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei als Suchtmittelkonsument bekannt. Er habe Cannabis (THC) konsumiert. Dies läge jedoch schon länger, nämlich mehrere Jahre, zurück. Aus diesem Grund habe er ihn befragt, ob er etwas anderes als Alkohol konsumiert habe. Dies sei auch im Anzeigeformular so vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe dies in der Folge verneint, er würde keine Suchtmittel und keine Medikamente konsumieren. Er habe ihn dann gefragt, ob er mit einem freiwilligen Suchtgifttest einverstanden sei. Er habe formuliert: „Bist du mit einem freiwilligen Suchtgifttest einverstanden?“. Die Antwort sei gewesen: „Ja, weil ich nehme nichts“. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geantwortet: „Ja, natürlich“. Er konsumiere keine Drogen. Der Zeuge habe nicht gesagt, er fordere ihn zum Harntest auf, weil er früher schon drogenauffällig gewesen sei. Sie hätten in der Folge versucht, einen Harntest zu machen. Dies sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer nicht Wasser lassen habe können. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er etwas zu trinken bekommen könne. Er habe ihm dann einen halben Liter Leitungswasser gebracht. Während der Vernehmung zur Sachbeschädigung habe er dieses Wasser getrunken. Im Anschluss an die Vernehmung habe er noch einmal gefragt, ob man den freiwilligen Suchgifttest machen könne. Es könne sein, dass er, nachdem der Beschwerdeführer das Wasser getrunken habe, gesagt habe: „Machen wir jetzt den Suchtgifttest“. Dies müsse um 10.30 Uhr gewesen sein. Er habe während der Befragung einen Handzettel ausgefüllt. Das Wort „freiwillig“ sei mehrfach bei der Amtshandlung bezüglich des Harntests gefallen. Für ihn habe es keine Zweifel gegeben, dass der Beschwerdeführer das auch verstanden habe. Aufgrund des Ergebnisses des Harntestes sei der Beschwerdeführer von ihm zur klinischen Untersuchung aufgefordert worden. Auch dieser Untersuchung habe er zugestimmt. Er habe ausgeführt, er könne sich das Ergebnis nicht erklären, er würde kein Suchtgift konsumieren. Sie hätten ihn dann dem diensthabenden Gemeindearzt Dr. G in R vorgeführt. Dazu sei das sogenannte Drogencheck-Formular ausgefüllt worden. Der Teil, der von der Polizei auszufüllen sei, sei von ihm ausgefüllt worden. Der Rest des Formulares sei vom Arzt ausgefüllt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge vom Arzt als beeinträchtigt eingestuft worden. Infolge dessen sei dann, wie gesetzlich vorgeschrieben, die Blutabnahme durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe dann wiederum gefragt, ob er diesen Test machen müsse oder ob er freiwillig sei. Dies habe er auch schon vor der Vorführung zum Arzt gefragt. Der Beschwerdeführer sei von ihm jeweils belehrt worden, dass er dies nicht machen müsse. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er jederzeit die Tests verweigern könne. Sie hätten dem Beschwerdeführer allerdings erklärt, dass es dann eine Verweigerung wäre und einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille angenommen würde. Der Beschwerdeführer habe dann noch kurz überlegt, was die Verweigerung für Folgen hätte. Er habe ihm die Konsequenzen einer Verweigerung erklärt. Der Beschwerdeführer habe dann gemeint, dies sei ihm doch zu viel, dann würde er doch lieber die Blutabnahme machen. Vom Arzt sei eine Beeinträchtigung durch Alkohol in seinem Gutachten festgestellt worden. Der Arzt habe keine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt, dies könne er aber auch nicht. Der Arzt habe die Suchtgiftprobe gekannt. Im Gutachten stehe deshalb nichts von der Beeinträchtigung durch Suchtgift - soweit seine Meinung - weil der Arzt diesen Test ja nicht gemacht habe und ihn deshalb nicht in sein Gutachten schreiben könne. Der Arzt habe die Tests durchgeführt, die im Formular, das der Arzt ausgefüllt habe, angeführt seien. Der Zeuge RI M W gab an, dass am 04.04.2013 eine Sachbeschädigung angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für sie ein Verdächtiger gewesen. Sie hätten dann den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstätte angetroffen und zum Sachverhalt befragt. Sie hätten festgestellt, dass er eine Alkoholfahne habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge widersprüchliche Angaben gemacht, wie er zu seinem Arbeitsplatz gekommen sei. Im Zuge dessen sei er zum Alkovortest aufgefordert worden. Der Alkovortest sei positiv auf Alkohol gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer dann mit auf die Dienststelle genommen. Er habe dann mit ihm die Vernehmung zur Sachbeschädigung durchgeführt. Vor der Vernehmung sei ein Alkotest durchgeführt worden. Dieser habe ein Ergebnis von 0,31 mg/l Atemluft ergeben. Sein Kollege AI Z habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er Medikamente oder Suchtgift genommen habe. Dies sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Man habe ihm dann gesagt, ob er mit einem Urintest einverstanden sei. Diese Frage sei von seinem Kollegen AI Z gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt, weil er damit beweisen haben wollen, dass er keine Suchtmittel genommen habe. Die Fragen würden eigentlich immer gleich gestellt: „Sind Sie mit einem Alkovortest/Alkotest oder auch Harntest einverstanden?“. Er habe dem zugestimmt, weil er von vornherein beweisen haben wollen, dass er kein Suchtgift genommen habe. Ob das Wort „freiwillig“ gefallen sei, könne er nicht mehr sagen, es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls klar gewesen, dass der Test freiwillig sei. Er habe auch gesagt, er wolle diesen Test nutzen, um seine Unschuld zu beweisen. Die Freiwilligkeit sei für ihn, dass man dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er den Test nicht machen müsse und er seine Unschuld beweise könne. Als sie ihm erklärt hätten, dass mit dem Urintest bewiesen werden könne, ob er Suchtgift genommen habe oder nicht, sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen, weil er beweisen haben wollen, dass er kein Suchtgift genommen habe. Man habe nicht mehr weiter über diesen Test geredet. Der Beschwerdeführer habe den Test dann gemacht. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an erklärt, er habe mit der Sachbeschädigung nichts zu tun und er habe auch mit Drogen nichts mehr zu tun. Er habe verstanden, dass er mit dem Urintest beweisen könne, dass er keine Drogen konsumiert habe. Dieser Beweis habe den Beschwerdeführer seines Erachtens dazu animiert, den Test zu machen. er habe keinen Grund zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die Freiwilligkeit nicht verstanden habe. Wenn jemand ein Problem habe, das richtig aufzufassen, werde es ihm nochmals erklärt. In der Folge sei der Suchtgifttest durchgeführt worden. Dieser sei dann positiv gewesen. Darauf habe sein Kollege ihn zur klinischen Untersuchung aufgefordert. Sie hätten den Ablauf dieser Untersuchung geschildert. Der Beschwerdeführer habe ihn auch wieder gefragt, ob er das machen müsse und was passiere, wenn er das nicht mache. Sein Kollege habe ihn immer wieder rechtlich belehrt und sie seien zum Amtsarzt gefahren. Bei der klinischen Untersuchung seien mehrere Tests durchgeführt worden. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer von Dr. G fahruntauglich geschrieben worden. Daraufhin sei die Blutabnahme durchgeführt worden. Auch dabei habe der Beschwerdeführer gefragt, was passiere, wenn er die Blutabnahme nicht mitmache. Er habe immer wieder überlegt, ob er zustimmen solle. Durch das Überlegen sei für sie klar gewesen, dass der Beschwerdeführer wisse, was er mache und dass es freiwillig sei. Von ihrer Seite aus habe alles gepasst. Dadurch, dass die Fahruntauglichkeit festgestellt worden sei, habe man dem Beschwerdeführer gesagt, er könne einen Bluttest machen, um zu beweisen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer beeinträchtigt sei. Man habe ihm gesagt, dass, wenn der Bluttest negativ sei, dies für ihn positiv sei, weil er nicht unter Suchtgiftbeeinträchtigung gestanden sei. Sein Kollege Z habe die Aufforderung zum Bluttest ausgesprochen. Er sei davon überzeugt, dass sein Kollege auch die führerscheinrechtlichen Konsequenzen erklärt habe, wenn der Beschwerdeführer den Bluttest nicht mache. Sein Kollege führe solche Amtshandlungen öfter durch, er wisse, was mit einer Verweigerung verbunden sei und kläre auf, was dies für Folgen habe. Es sei richtig, dass Herr Z dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass der Führerschein für eine Zeit weg sei, wenn er der Untersuchung nicht zustimme. Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen: Dass das Wort „freiwillig“ während der Vernehmung nicht gefallen ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage des M W. Grundsätzlich wäre anzunehmen, dass sich der Zeuge an die Verwendung dieses Wortes erinnert hätte, wenn dieses Wort tatsächlich verwendet worden wäre. Dies ist nämlich Grundlage für die Durchführung des Harntestes. Im Übrigen konnte sich der Zeuge auch an andere Details können. Die mehrfach getätigte Aussage des AI Z „freiwilliger Suchtgifttest“ kann nur so verstanden werden, dass es sich um die Einschätzung des Zeugen handelt, nicht, dass tatsächlich die Formulierung „freiwillig“ gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet wurde. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wissen musste, dass er THC konsumiert hat. Somit ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer freiwillig einen Harntest ablegen hätte sollen, der ihn dann schlussendlich des Suchtgiftkonsums überführen sollte. Die Blutabnahme ist, das ist aus der Aussage des Beschwerdeführers und sämtlicher Zeugen zu schließen, aus Gründen des § 5 Abs 10 StVO erfolgt und nicht aufgrund einer Inanspruchnahme von Freiwilligkeit. Für die rechtliche Beurteilung kann es daher dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen genau der Arzt eine Blutabnahme durchführte.Die Blutabnahme ist, das ist aus der Aussage des Beschwerdeführers und sämtlicher Zeugen zu schließen, aus Gründen des Paragraph 5, Absatz 10, StVO erfolgt und nicht aufgrund einer Inanspruchnahme von Freiwilligkeit. Für die rechtliche Beurteilung kann es daher dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen genau der Arzt eine Blutabnahme durchführte.
  7. Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

§ 31

erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.5. Nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde. Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem

Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat jeder, dem

Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. Nach § 4 der Richtlinien-Verordnung (RLV) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.Nach Paragraph 4, der Richtlinien-Verordnung (RLV) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer nicht wörtlich erklärt, dass er an der Amtshandlung freiwillig mitwirken würde. Der Zeuge W hat zwar angegeben, dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, mit dem Test könne bewiesen werden, ob er Suchtgift genommen habe oder nicht. Daraufhin sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei, weil er beweisen habe wollen, dass er kein Suchtgift genommen habe. Das führt aber nicht dazu, dass die Beamten keine Zweifel mehr haben hätten dürfen, dass sich der Beschwerdeführer der Freiwilligkeit bewusst war. Das Verhalten des Beschwerdeführers könnte sich nämlich auch dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, falls er den Test nicht machen würde, würde automatisch seine Schuld feststehen und dies verwaltungsstrafrechtliche bzw führerscheinrechtliche Konsequenzen haben. Es ist in diesem Zusammenhang weiters zu beachten, dass es nach § 99 Abs 1 lit b bzw c StVO strafbar ist, einen Alkotest sowie eine Blutabnahme zu verweigern. Dieser Umstand ist Fahrzeuglenkern in der Regel auch bekannt. Sicher weniger bekannt ist der Umstand, dass die Ablegung eines Harntestes gesetzlich nicht verpflichtend ist. Fahrzeuglenker können so leicht der Meinung sein, sie müssten auch, wenn dies von der Polizei angesprochen wird, einen Harntest verpflichtend ablegen. Gerade in dieser Hinsicht ist es noch wichtiger, bei der Ablegung eines Harntestes klar und deutlich auf die Freiwilligkeit und den Umstand, dass eine Verweigerung weder verwaltungsstrafrechtliche noch führerscheinrechtliche Konsequenzen hat, hinzuweisen. Dazu kommt, dass der Zeuge RI W angeführt hat, es würden die Fragen eigentlich immer gleich gestellt: „Sind Sie mit einem Alkotest/Alkovortest oder auch Harntest einverstanden?“. Wenn seitens der Beamten für drei Tests, bei denen eine Verweigerung unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zur Folge hat, dieselbe Formulierung verwendet wird, sind Fehlauffassungen naheliegend.Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer nicht wörtlich erklärt, dass er an der Amtshandlung freiwillig mitwirken würde. Der Zeuge W hat zwar angegeben, dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, mit dem Test könne bewiesen werden, ob er Suchtgift genommen habe oder nicht. Daraufhin sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei, weil er beweisen habe wollen, dass er kein Suchtgift genommen habe. Das führt aber nicht dazu, dass die Beamten keine Zweifel mehr haben hätten dürfen, dass sich der Beschwerdeführer der Freiwilligkeit bewusst war. Das Verhalten des Beschwerdeführers könnte sich nämlich auch dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, falls er den Test nicht machen würde, würde automatisch seine Schuld feststehen und dies verwaltungsstrafrechtliche bzw führerscheinrechtliche Konsequenzen haben. Es ist in diesem Zusammenhang weiters zu beachten, dass es nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, bzw c StVO strafbar ist, einen Alkotest sowie eine Blutabnahme zu verweigern. Dieser Umstand ist Fahrzeuglenkern in der Regel auch bekannt. Sicher weniger bekannt ist der Umstand, dass die Ablegung eines Harntestes gesetzlich nicht verpflichtend ist. Fahrzeuglenker können so leicht der Meinung sein, sie müssten auch, wenn dies von der Polizei angesprochen wird, einen Harntest verpflichtend ablegen. Gerade in dieser Hinsicht ist es noch wichtiger, bei der Ablegung eines Harntestes klar und deutlich auf die Freiwilligkeit und den Umstand, dass eine Verweigerung weder verwaltungsstrafrechtliche noch führerscheinrechtliche Konsequenzen hat, hinzuweisen. Dazu kommt, dass der Zeuge RI W angeführt hat, es würden die Fragen eigentlich immer gleich gestellt: „Sind Sie mit einem Alkotest/Alkovortest oder auch Harntest einverstanden?“. Wenn seitens der Beamten für drei Tests, bei denen eine Verweigerung unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zur Folge hat, dieselbe Formulierung verwendet wird, sind Fehlauffassungen naheliegend. Auch ist im konkreten Fall beachtlich, dass, vor erstmals von einem Harntest die Rede war, ein Alkovortest und ein Alkotest durchgeführt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde somit dieselbe Frage – nur betreffend unterschiedliche Untersuchungen – drei Mal in kurzer Zeit gestellt. Durch die Verwendung der im Wesentlichen selben Fragen hätten den einschreitenden Beamten Zweifel kommen müssen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt bewusst war, dass die Verweigerung einer Ablegung eines Harntestes keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Warum bei den Beamten sonst im konkreten Fall keine Zweifel daran bestanden, dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen ist, dass die Ablegung eines Harntestes freiwillig ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen den Angaben der belangten Behörde war es nicht nur subjektiv eine Einschätzung des Beschwerdeführers, er müsse an der Ablegung des Harntestes mitwirken, dieser Eindruck konnte im gegenständlichen Fall – wie oben geschildert – auch objektiv entstehen. Aufgrund der Formulierung des § 4 RLV (keine Zweifel) ergibt sich, dass in dieser Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine nicht eindeutige Ableitung der Freiwilligkeit geht zu Lasten der belangten Behörde.Auch ist im konkreten Fall beachtlich, dass, vor erstmals von einem Harntest die Rede war, ein Alkovortest und ein Alkotest durchgeführt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde somit dieselbe Frage – nur betreffend unterschiedliche Untersuchungen – drei Mal in kurzer Zeit gestellt. Durch die Verwendung der im Wesentlichen selben Fragen hätten den einschreitenden Beamten Zweifel kommen müssen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt bewusst war, dass die Verweigerung einer Ablegung eines Harntestes keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Warum bei den Beamten sonst im konkreten Fall keine Zweifel daran bestanden, dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen ist, dass die Ablegung eines Harntestes freiwillig ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen den Angaben der belangten Behörde war es nicht nur subjektiv eine Einschätzung des Beschwerdeführers, er müsse an der Ablegung des Harntestes mitwirken, dieser Eindruck konnte im gegenständlichen Fall – wie oben geschildert – auch objektiv entstehen. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 4, RLV (keine Zweifel) ergibt sich, dass in dieser Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine nicht eindeutige Ableitung der Freiwilligkeit geht zu Lasten der belangten Behörde. Somit ist festzustellen, dass die gegenständliche Aufforderung zum Harntest nicht mit § 4 RLV in Einklang zu bringen ist.Somit ist festzustellen, dass die gegenständliche Aufforderung zum Harntest nicht mit Paragraph 4, RLV in Einklang zu bringen ist. Hinsichtlich der Blutprobe sind die einschreitenden Beamten nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese freiwillig durchführen lassen würde. Vielmehr erfolgte die Aufforderung zur Blutabnahme aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs 10 StVO. Diese lautet: „An Personen, die

Abs 9 (das sind Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden) zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen“.Hinsichtlich der Blutprobe sind die einschreitenden Beamten nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese freiwillig durchführen lassen würde. Vielmehr erfolgte die Aufforderung zur Blutabnahme aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 10, StVO. Diese lautet: „An Personen, die

Absatz 9, (das sind Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden) zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, – ungeachtet der mit der Aufforderung verbundenen bloßen Androhung einer Anzeige (mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung) – keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, da es Betroffenen freisteht, solchen Aufforderungen nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte (vgl etwa VwGH 25.3.1992, 91/03/0253). § 4 Richtlinien-Verordnung (Freiwilligkeit) ist daher auf einen solchen Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgt sein sollte, sie sei rechtmäßig. Es somit kann dahingestellt bleiben, ob eine Blutabnahme im konkreten Fall (Arzt kann bei seiner Untersuchung offenbar keine Abnormitäten feststellen, es liegen jedoch ein positiver Harntest auf THC und die Beobachtungen der einschreitenden Polizisten vor) aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs 10 StVO rechtmäßig war oder nicht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, – ungeachtet der mit der Aufforderung verbundenen bloßen Androhung einer Anzeige (mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung) – keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, da es Betroffenen freisteht, solchen Aufforderungen nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte vergleiche etwa VwGH 25.3.1992, 91/03/0253). Paragraph 4, Richtlinien-Verordnung (Freiwilligkeit) ist daher auf einen solchen Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgt sein sollte, sie sei rechtmäßig. Es somit kann dahingestellt bleiben, ob eine Blutabnahme im konkreten Fall (Arzt kann bei seiner Untersuchung offenbar keine Abnormitäten feststellen, es liegen jedoch ein positiver Harntest auf THC und die Beobachtungen der einschreitenden Polizisten vor) aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 10, StVO rechtmäßig war oder nicht. 6. Zufolge des § 53 VwGVG ist auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze ua der § 35 VwGVG anzuwenden.6. Zufolge des Paragraph 53, VwGVG ist auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze ua der Paragraph 35, VwGVG anzuwenden.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Harntests obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes (Innerer Dienst) gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Harntests obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Der angefochtene Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes (Innerer Dienst) gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist. Hinsichtlich der Beschwerdeabweisung (Blutabnahme) ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Da der Verwaltungsakt im Vollzugsbereich des Bundes (Innerer Dienst) gesetzt wurde, ist der Bund zur Kostentragung verpflichtet.Hinsichtlich der Beschwerdeabweisung (Blutabnahme) ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Da der Verwaltungsakt im Vollzugsbereich des Bundes (Innerer Dienst) gesetzt wurde, ist der Bund zur Kostentragung verpflichtet.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.429.002.13

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