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LVwG-1-529/13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-529/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 500,

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 3 500,

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 4 500,

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 5 500,

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 6 500,

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 7 500,

§ 7b Abs. 9 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Kosten/Barauslagen: Betrag für Euro 350,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 3.850,00 (…)“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor: „Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen. Die Strafbestimmung des § 7b Abs 3 AVRAG sieht vor, dass Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 der genannten Bestimmung die Beschäftigung von Arbeitnehmern spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nachdem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. Sämtliche Pflichten des § 7b Abs 3 AVRAG treffen sohin lediglich Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 der genannten Bestimmung.Die Strafbestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG sieht vor, dass Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, der genannten Bestimmung die Beschäftigung von Arbeitnehmern spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nachdem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. Sämtliche Pflichten des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG treffen sohin lediglich Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, der genannten Bestimmung.
  2. Als Arbeitgeber wird grundsätzlich jene Person verstanden, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Gegenständlich wurde die A mit Sitz in L von A G, F, gegründet und übt dieser die alleinige wirtschaftliche und operative Verfügungsgewalt über den Betrieb aus. Es entzieht sich der Kenntnis des Berufungswerbers, weshalb gerade er nach den oben angeführten Bestimmungen bestraft wird. Zu keinem Zeitpunkt war der Berufungswerber Verantwortungsträger des Unternehmens A. Vielmehr war er selbst Angestellter dieser Firma und übte lediglich Security-Tätigkeiten bei diversen Veranstaltungen des Lokals „H" aus. In den Geschäftsbetrieb war der Berufungswerber jedoch zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Zwar ist es richtig, dass eine Übernahme von verantwortungsvoller Tätigkeit im Rahmen der angeführten Firma durch den Berufungswerber geplant war. Diesbezüglich hätte sich seine Tätigkeit aber ausschließlich auf die Schweiz bezogen. Zu erklären ist dies damit, dass der Berufungswerber einen Wohnsitz in der Schweiz hat. Es war daher vom Gründer der Firma A geplant, den Wohnsitz des Berufungswerbers dahingehend zu nutzen, dass dieser einen Einstieg der Firma A in den Schweizer Markt ermöglicht. Diesbezüglich wurden Verhandlungen zwischen dem Berufungswerber und A G geführt. A G stellte mehrfach klar, dass sich die Tätigkeit des Berufungswerbers lediglich auf die Schweiz bezieht und keinerlei Verantwortung für die sonstige Geschäftstätigkeit der A übernommen wird. Er verweigerte dem Berufungswerber überdies Einsicht in sämtliche Firmenunterlagen. Begründet wurde dies damit, dass den Berufungswerber ohnedies keine Haftung in irgendeiner Form treffen würde. Der Berufungswerber glaubte den Beteuerungen des A G anfangs. Bei nochmaliger Betrachtung der gesamten Umstände erschienen die Ausführungen des A G dem Berufungswerber dann jedoch wenig befriedigend. Er teilte A G daraufhin mit, dass er sämtliche Funktionen in der A mit sofortiger Wirkung zurücklegen wolle. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedoch in der Schweiz noch keinerlei operative Tätigkeit entfaltet. In Entscheidungen der Unternehmensführung in Österreich oder in sonstigen Gebieten außerhalb der Schweiz war er zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Insbesondere war er eben auch nicht dafür verantwortlich, Arbeitnehmer anzustellen und zu melden. Ebenso wenig trug er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tätigkeit der - nicht gemeldeten Arbeitnehmer - davon. Der Berufungswerber erklärt sich seine Inanspruchnahme durch die Bezirkshauptmannschaft F nun daraus, dass er durch den eigentlichen Eigentümer der Firma A „vorgeschoben" werden sollte.
  3. Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungswerber auch völlig unklar, weshalb in der Niederschrift vom 28.5.2013 durch den Leiter der Amtshandlung D E ein volles Geständnis des Berufungswerbers festgehalten wurde. Ein solches volles Geständnis erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr teilte der Berufungswerber dem Leiter der Amtshandlung lediglich mit, er wolle sich über den Betrag erkundigen, der strafweise anfallen würde. Er müsse grundsätzlich mit A G sprechen und er könne sich die Situation nicht erklären. Wie diese Aussagen des Berufungswerbers als volles Geständnis gewertet werden sollen, erschließt sich nicht. Da der Berufungswerber sohin weder Verantwortlicher im Unternehmen A war, noch wirtschaftlich Nutzen aus der Tätigkeit der genannten Firma zog, ist er nicht Adressat des § 7b Abs 3 AVRAG. Ihn traf keine Pflicht, Arbeitnehmer anzumelden.Da der Berufungswerber sohin weder Verantwortlicher im Unternehmen A war, noch wirtschaftlich Nutzen aus der Tätigkeit der genannten Firma zog, ist er nicht Adressat des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG. Ihn traf keine Pflicht, Arbeitnehmer anzumelden. Aus diesem Grund ist die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 wurde ergänzend Folgendes vorgebracht: „Der Rechtsvertreter bringt insbesondere hinsichtlich der Verfahren betreffend AVRAG und ASVG Folgendes vor: Die Arbeitsantritte der Arbeitnehmer in den Punkten
  4. und
  5. bis
  6. liegen sämtlich vor Eintragung des Berufungswerbers im Handelsregister in Liechtenstein, welche erst am 16.01.2013 erfolgte. Die Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer gemäß AVRAG und ASVG traf sohin den Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Arbeitsantrittes der Genannten.“ Über Frage an den Beschuldigten: Ich gebe an, dass ich keine Unterlagen vorlegen kann, aus welchen sich ergibt, dass im Innenverhältnis für die Anstellung und Anmeldung von Dienstnehmer jemand anders zuständig gewesen ist.“
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei einer am 09.11.2012 um 23.25 Uhr bei der Diskothek „H“, A, von Beamten der Polizeiinspektion A durchgeführten Amtshandlung (aus Anlass einer gewalttätigen Auseinandersetzung) als auch bei einer am 09.02.2013 um 21.45 Uhr bei der Diskothek „H“, A, von Organen der Finanzpolizei F und Beamten der Polizeiinspektion A gemeinsam durchgeführten Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden die gegenständlich angeführten Türsteher bzw Sicherheitskräfte (Securities) bei der Arbeit betreten und in weiterer Folge zur Sache befragt. Die Sicherheitskräfte standen bei den Betretungen am 09.11.2012 bzw 09.02.2013 in einem Dienstverhältnis zu der Firma A mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, E, und wurden von dieser Arbeitgeberin zur Dienstleistungsverrichtung ins Bundesgebiet entsendet. Alle angeführten Dienstnehmer verfügen über einen im Inland gelegenen Wohnsitz und wurden ausschließlich im Inland eingesetzt. Keiner der nach Österreich entsendeten Dienstnehmer wurde vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet. Der Beschwerdeführer war vom 16.01.2013 bis 15.02.2013 als Geschäftsführer der Firma A mit Sitz in FL-E eingetragen.
  8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014, als erwiesen angenommen. Im Übrigen gilt der Sachverhalt als unbestritten.
  9. Gemäß § 7b Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, idF BGBl Nr 98/2012, haben Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsannt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsannt wird, diesen auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragen oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
  10. Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 2012,, haben Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsannt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsannt wird, diesen auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragen oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Gemäß Abs 9 Z 1 leg cit begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als im Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragte die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Absatz 9, Ziffer eins, leg cit begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragte die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers in seinem Erkenntnis vom 17.02.1987, 86/07/0089, Folgendes ausgeführt: „Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für den Betrieb eines Hotels eine Reihe von behördlichen Bewilligungen erforderlich ist. Unterlässt im Hinblick darauf der Geschäftsführer des gewerblichen Betriebes aufgrund der ihn betreffenden Sorgfaltspflicht, sich unverzüglich nach Übernahme dieser Funktion Gewissheit darüber zu verschaffen, dass in der bezeichneten Hinsicht dem ANSTANDSLOSEN BETRIEB kein Hindernis entgegensteht, handelt dieser fahrlässig iSd § 5 Abs 1 VStG“.„Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für den Betrieb eines Hotels eine Reihe von behördlichen Bewilligungen erforderlich ist. Unterlässt im Hinblick darauf der Geschäftsführer des gewerblichen Betriebes aufgrund der ihn betreffenden Sorgfaltspflicht, sich unverzüglich nach Übernahme dieser Funktion Gewissheit darüber zu verschaffen, dass in der bezeichneten Hinsicht dem ANSTANDSLOSEN BETRIEB kein Hindernis entgegensteht, handelt dieser fahrlässig iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG“. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 16.
  11. bis 15.02.2013 als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens eingetragen war. Als Geschäftsführer ist er nach außen hin vertretungsbefugtes Organ des gegenständlichen Unternehmens und als solcher für die ordnungsgemäße Meldung gemäß § 7 Abs 3 AVRAG verantwortlich. Somit hätte der Beschwerdeführer – um den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführer nachzukommen – sich betreffend des Unternehmens Gewissheit verschaffen müssen, dass ein anstandsloser Betrieb dahingehend vorliegt, dass die beim Unternehmen beschäftigten und zur Dienstverrichtung nach Österreich entsendeten Dienstnehmer ordnungsgemäß eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurden. Dazu war auch ausreichend Zeit vorhanden. So ergibt sich, dass zwischen der die Anzeige auslösenden Kontrolle am 09.02.2013 und der Einsetzung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens über drei Wochen vergangen sind. Somit hat sich der Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs 1 VStG im Zusammenhang mit der Nichtvornahme der gesetzeskonformen Anmeldung der gegenständlichen Dienstnehmer gemäß dem AVRAG vorzuwerfen.Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 16.
  12. bis 15.02.2013 als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens eingetragen war. Als Geschäftsführer ist er nach außen hin vertretungsbefugtes Organ des gegenständlichen Unternehmens und als solcher für die ordnungsgemäße Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG verantwortlich. Somit hätte der Beschwerdeführer – um den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführer nachzukommen – sich betreffend des Unternehmens Gewissheit verschaffen müssen, dass ein anstandsloser Betrieb dahingehend vorliegt, dass die beim Unternehmen beschäftigten und zur Dienstverrichtung nach Österreich entsendeten Dienstnehmer ordnungsgemäß eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurden. Dazu war auch ausreichend Zeit vorhanden. So ergibt sich, dass zwischen der die Anzeige auslösenden Kontrolle am 09.02.2013 und der Einsetzung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens über drei Wochen vergangen sind. Somit hat sich der Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG im Zusammenhang mit der Nichtvornahme der gesetzeskonformen Anmeldung der gegenständlichen Dienstnehmer gemäß dem AVRAG vorzuwerfen. Von dieser Verantwortlichkeit entbindet ihn auch nicht das Vorbringen, dass die Arbeitsantritte der Arbeitnehmer in den Deliktspunkten
  13. und
  14. bis
  15. sämtlich vor der Eintragung des Beschwerdeführers im Handelsregister in Liechtenstein liegen würden. Die Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer gemäß AVRAG würden sohin den Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Arbeitsantrittes der Dienstnehmer treffen. Wie bereits oben zitiert, hat sich der Geschäftsführer eines Unternehmens unverzüglich nach Übernahme seiner Funktion Gewissheit darüber zu verschaffen, dass dem anstandslosen Betrieb des Unternehmens – dies betrifft auch die Entsendung von Dienstnehmern zur Dienstverrichtung nach Österreich und deren ordnungsgemäß Anmeldung nach dem AVRAG – kein Hindernis entgegensteht. So hätte der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, nach einer diesbezüglichen internen Prüfung eine Nachmeldung bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen vorzunehmen. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er als Geschäftsführer weder eine allgemeine wirtschaftliche noch operative Verfügungsgewalt im gegenständlichen Unternehmen gehabt habe. Er sei selbst nur Angestellter der Firma gewesen und habe lediglich Security-Tätigkeiten ausgeübt. Es sei ihm die Einsicht in sämtliche Firmenunterlagen verweigert gewesen. Schließlich sei er nicht dafür verantwortlich gewesen, Arbeitnehmer anzustellen und zu melden. Er sei lediglich durch den eigentlichen Eigentümer der Firma vorgeschoben worden. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer bestellter Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens war. Aufgrund des zu unterstellenden Grundwissen eines Geschäftsführers, sowie der Verpflichtung, dass sich dieser darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, so er diese nicht besitzt und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat, liegt es beim Beschwerdeführer darzutun, dass ihn aus welchen Gründen auch immer diesbezüglich kein Verschulden trifft (dazu siehe VwGH, 14.09.2005, Zl 2004/08/0104). Der Nachweis, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, ist ihm nicht gelungen. Es wäre die Pflicht des Beschwerdeführers als ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens gewesen, im Rahmen seiner Aufgaben dafür zu sorgen, dass die nach Österreich entsandten Dienstnehmer auch nach dem AVRAG gemeldet worden sind. Sich nur darauf zu berufen, dass ihm ua die Einsicht in sämtliche Firmenunterlagen verweigert gewesen sei bzw er nur vorgeschoben worden sei, entschuldet ihn als Geschäftsführer von seinen Pflichten nicht. Er selbst führte aus, er könne keine Unterlagen vorlegen, aus welchen sich ergeben hätte, dass für die Anstellung und Anmeldung von Dienstnehmern jemand anderer bestellt gewesen wäre. Aus alledem lässt sich schlussendlich feststellen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens für die ihm im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen einzustehen hat, womit dieser zu Recht bestraft wurde.
  16. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
  17. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7b AVRAG ist insbesondere durch die fristgemäße Anmeldung von Arbeitnehmern, welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsannt werden, bei der Zentralen Koordinationsstelle zu melden, um dadurch der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz entgegen zu wirken. Dieses Interesse hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht unerheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es wurde keine Erschwerungsgründe berücksichtigt. Bei den gegenständlich verhängten Strafen, handelt es sich um die Mindeststrafe. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er ein Nettoeinkommen von 3.200 Schweizer-Franken pro Monat erzielt. Er besitzt einen PKW, hat Schulden in Höhe von 10.000 Euro und ist für ein Kind sorgepflichtig.Schutzzweck des Paragraph 7 b, AVRAG ist insbesondere durch die fristgemäße Anmeldung von Arbeitnehmern, welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsannt werden, bei der Zentralen Koordinationsstelle zu melden, um dadurch der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz entgegen zu wirken. Dieses Interesse hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht unerheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es wurde keine Erschwerungsgründe berücksichtigt. Bei den gegenständlich verhängten Strafen, handelt es sich um die Mindeststrafe. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er ein Nettoeinkommen von 3.200 Schweizer-Franken pro Monat erzielt. Er besitzt einen PKW, hat Schulden in Höhe von 10.000 Euro und ist für ein Kind sorgepflichtig. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
  18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  19. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.529.13

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