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{'item': 'LVwG-1-151/14'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25a§ 56§ 19§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-151/14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 110 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 110 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Polizeibeamten GI H am 20.09.2013 um 16.11 Uhr in L, Richtung Kreuzung B, vorsätzlich in seiner Ehre gekränkt, indem er ihn als „Arschloch“ beschimpft habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 18 Abs 1 lit g iVm § 12 lit c Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Polizeibeamten GI H am 20.09.2013 um 16.11 Uhr in L, Richtung Kreuzung B, vorsätzlich in seiner Ehre gekränkt, indem er ihn als „Arschloch“ beschimpft habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er mit Strafbescheid vom 20.11.2013, Zl X-9-2013/65366, zu einer Geldstrafe von 160 Euro verpflichtet worden sei, weil er angeblich beim Autofahren telefoniert und nach 30 Minuten schikanösem Amtshandeln den Beamten als „Arschloch“ bezeichnet habe. Er habe dieses Straferkenntnis akzeptiert und bezahlt. Wenn er gewusst hätte, dass nach Eintreten der Rechtskraft dieses Bescheides eine neuerliche Strafe für dieselbe angebliche Rechtsübertretung kommen würde, hätte er schon gegen den genannten Bescheid Einspruch erhoben. Er möchte noch einmal kurz darauf hinweisen, dass er nach einer halben Stunde intensiver Kontrolle den Beamten als das bezeichnet habe, was er ja wohl auch sei. Die komplette Amtshandlung habe 45 Minuten gedauert, er habe sich von seiner Frau abholen lassen müssen, die wiederum von den Beamten keine Auskunft über ihr seltsames Verhalten bekommen habe. Er sei als Handwerker selbstständig und habe um 16.15 Uhr in L an diesem Tag einen wichtigen Termin gehabt. Da er im Verdacht gestanden sei, dass er seinen Firmenbus unbefugt in Betrieb genommen habe, habe er sich bei so viel gesegneter Intelligenz angepasst und den Beamten als das bezeichnet, was er ja wohl auch sei. Er erhebe nochmals eindringlich Beschwerde gegen diese Art der Doppelbestrafung in Bezug auf das „Arschloch“, ansonsten habe er sich in keiner Weise etwas vorzuwerfen.
  4. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Rahmen einer Kontrolle durch den Anzeigeleger GI M H bezeichnete der Beschuldigte diesen um 16.11 Uhr des 20.09.2013 an dem im Straferkenntnis genannten Ort als „Arschloch“, wodurch dieser vorsätzlich in seiner Ehre gekränkt wurde. Aus Anlass dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte auch wegen Übertretung des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und wegen Übertretung des § 102 Abs 3 (fünfter Satz) KFG (Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung) zur Anzeige gebracht und mit Strafverfügung der Behörde vom 20.11.2013, Zl X-9-2013/65366, rechtskräftig bestraft.Aus Anlass dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte auch wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, (fünfter Satz) KFG (Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung) zur Anzeige gebracht und mit Strafverfügung der Behörde vom 20.11.2013, Zl X-9-2013/65366, rechtskräftig bestraft.
  5. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Der Beschuldigte wendet sich in seiner Beschwerde gegen eine vermeintliche Doppelbestrafung wegen des von ihm verwendeten inkriminierten Ausdruckes „Arschloch“. Dazu ist anzuführen, dass die Behörde in der Tatumschreibung des bereits rechtskräftig erledigten Verfahrens wegen § 81 Abs Sicherheitspolizeigesetz (Punkt
  6. der Strafverfügung vom 20.11.2013) betreffend das vom Beschuldigten gegenüber den Beamten anlässlich der Amtshandlung an den Tag gelegte aggressive Verhalten und die damit verbundene Behinderung der Amtshandlung auch den Zusatz aufnahm, dass der Beschuldigte die amtshandelnden Beamten mit dem Wort „Arschloch“ bezeichnet habe. Die Aufnahme dieses zusätzlichen Sachverhaltselementes in die Tatumschreibung wegen Übertretung des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz ändert in rechtlicher Hinsicht aber nichts daran, dass dem Beschuldigten auch – wie im angefochtenen Straferkenntnis aufgrund der diesbezüglichen Anzeige zu Recht erfolgt – eine Übertretung nach dem Sittenpolizeigesetz zur Last zu legen war. Das Ziel des Art 4
  7. ZPMRK besteht darin, die Wiederholung eines Strafverfahrens, das bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde, zu verbieten. Mit der bereits erfolgten Bestrafung des Beschuldigten wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber GI H und der damit einhergehenden Behinderung der Amtshandlung – wobei auch das Wort „Arschloch“ vonseiten des Beschuldigten gefallen ist - ist der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens (Verstoß gegen § 18 Abs 1 lit g iVm § 12 lit c Sittenpolizeigesetz) nicht erfasst; der dem Beschuldigten nunmehr gemachte Vorwurf bildet nämlich kein wesentliches Sachverhaltselement der dem Beschuldigten im Spruchpunkt
  8. der Strafverfügung der Behörde vom 20.11.2013 (§ 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Somit kann vom Vorliegen eines Verstoßes gegen das Doppelverfolgungsverbot bzw. Doppelbestrafungsverbot nicht die Rede sein.Der Beschuldigte wendet sich in seiner Beschwerde gegen eine vermeintliche Doppelbestrafung wegen des von ihm verwendeten inkriminierten Ausdruckes „Arschloch“. Dazu ist anzuführen, dass die Behörde in der Tatumschreibung des bereits rechtskräftig erledigten Verfahrens wegen Paragraph 81, Abs Sicherheitspolizeigesetz (Punkt
  9. der Strafverfügung vom 20.11.2013) betreffend das vom Beschuldigten gegenüber den Beamten anlässlich der Amtshandlung an den Tag gelegte aggressive Verhalten und die damit verbundene Behinderung der Amtshandlung auch den Zusatz aufnahm, dass der Beschuldigte die amtshandelnden Beamten mit dem Wort „Arschloch“ bezeichnet habe. Die Aufnahme dieses zusätzlichen Sachverhaltselementes in die Tatumschreibung wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz ändert in rechtlicher Hinsicht aber nichts daran, dass dem Beschuldigten auch – wie im angefochtenen Straferkenntnis aufgrund der diesbezüglichen Anzeige zu Recht erfolgt – eine Übertretung nach dem Sittenpolizeigesetz zur Last zu legen war. Das Ziel des Artikel 4,
  10. ZPMRK besteht darin, die Wiederholung eines Strafverfahrens, das bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde, zu verbieten. Mit der bereits erfolgten Bestrafung des Beschuldigten wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber GI H und der damit einhergehenden Behinderung der Amtshandlung – wobei auch das Wort „Arschloch“ vonseiten des Beschuldigten gefallen ist - ist der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens (Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, Sittenpolizeigesetz) nicht erfasst; der dem Beschuldigten nunmehr gemachte Vorwurf bildet nämlich kein wesentliches Sachverhaltselement der dem Beschuldigten im Spruchpunkt
  11. der Strafverfügung der Behörde vom 20.11.2013 (Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Somit kann vom Vorliegen eines Verstoßes gegen das Doppelverfolgungsverbot bzw. Doppelbestrafungsverbot nicht die Rede sein.
  12. Nach § 12 lit c des Sittenpolizeigesetzes (SPG) ist es verboten, einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen.
  13. Nach Paragraph 12, Litera c, des Sittenpolizeigesetzes (SPG) ist es verboten, einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen. Nach § 18 Abs 1 lit g SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen anderen vorsätzlich durch eine im Paragraph 12, genannte Handlung in seiner Ehre kränkt. Nach Abs 2 dieses Paragraphen sind Verwaltungsübertretungen

Abs 1 lit a, b, g und h von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen

Abs 1 lit g sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag

§ 56des Verwaltungsstrafgesetzes gestellt wird.

Ein solcher Strafantrag wurde von GI H gestellt.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Litera a, b, g und h von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Litera g, sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag

Paragraph 56, des Verwaltungsstrafgesetzes gestellt wird. Ein solcher Strafantrag wurde von GI H gestellt. Dass die vom Beschuldigten verwendete Beschimpfung einen beleidigenden Inhalt hatte und einen Angriff auf die Ehre des Anzeigelegers GI H darstellte, liegt auf der Hand, weshalb der Tatbestand der Ehrenkränkung in objektiver und subjektiver Hinsicht vom Beschuldigten verwirklicht wurde. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die ihm widerfahrene Kontrolle subjektiv als „schikanös“ empfunden habe, ist nicht geeignet, auch nur ansatzweise einen Entschuldigungsgrund (entschuldbare Reaktionshandlung) in Bezug auf die durchgeführte Kontrolle dazustellen. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist die persönliche Ehre. Dadurch, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten H mit dem im Straferkenntnis zitierten Schimpfwort belegte, hat er der übertretenen Rechtsvorschrift in erheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, hielt das Verwaltungsgericht die Herabsetzung der über ihn von der Behörde verhängten Geldstrafe um das im Spruch genannte Ausmaß bei dem anzuwendenden Strafrahmen – dieser sieht eine Höchststrafe von 200 Euro vor – für vertretbar. Dadurch wurde auch der persönlichen Situation des Beschuldigten, welcher im behördlichen Verfahren vorbrachte, aufgrund einer Nieren- und Hüftoperation seit fünf Monaten nicht mehr erwerbsfähig zu sein, Genüge getan. Die Ausschöpfung des Strafrahmens bis zur Hälfte – wie dies die Behörde getan hat – hielt das Verwaltungsgericht hingegen ohne das Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände nicht für geboten. 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.151.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.