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{'item': 'LVwG-1-012/13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-012/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 3 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 4 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 5 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 6 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 7 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 8 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 9 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 10 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 11 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 12 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 13 5.000,

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 6.500,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 71.500,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe gemäß § 7i Abs 4 erster Satz AVRAG abzusehen, in eventu gemäß § 21 VStG vorzugehen, in eventu gemäß § 7i Abs 4 letzter Satz iVm § 20 VStG vorzugehen, in eventu gemäß § 45 VStG vorzugehen oder subsidiär die Strafe zu mildern.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, erster Satz AVRAG abzusehen, in eventu gemäß Paragraph 21, VStG vorzugehen, in eventu gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 20, VStG vorzugehen, in eventu gemäß Paragraph 45, VStG vorzugehen oder subsidiär die Strafe zu mildern. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.07.2012 sei ihm erst im Oktober zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aufgrund einer Erkrankung stationär im Krankenhaus befunden, weshalb ihm die Möglichkeit der Rechtfertigung entzogen worden sei. Eine rechtsfreundliche Vertretung durch Dr. H R GmbH in der Verwaltungsstrafsache GZ: X-9-2012/16608 sei bereits amtsbekannt gewesen, weshalb die mangelnde Zustellung an diesen nicht nachvollziehbar sei. Das zu GZ X-9-2012/35303 vom 21.11.2012 ergangene Straferkenntnis werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft. Es stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der Thematik des grenzüberschreitenden Sachverhaltes auseinandergesetzt habe, obwohl sich die Niederlassung des Vereins in B befinde, der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in B habe, sämtliche im Straferkenntnis angeführten Schilehrer in B arbeiten und leben würden, sämtliche Kursteilnehmer in B arbeiten und leben würden usw. Entsprechend der auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rom I-Verordnung unterliege der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichten würde. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet werde, wechsle nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vor-übergehend in einem anderen Staat verrichten würde. Abgesehen von wenigen Tagen seien die Schilehrer das ganze Jahr über für den Verein P bzw auch für andere Arbeitgeber in B tätig, weshalb das arbeitsrechtliche Verhältnis der im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer dem belgischen Recht unterliege. Mangels Anwendbarkeit österreichischen Rechts sei eine vermeintliche Verletzung des AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Schischulen nicht gegeben. Auch sei eine Verletzung der Bestimmung des Kollektivvertrages für Schischulen durch den Beschuldigten deshalb nicht gegeben, da der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages im § 2 Z 2 auf alle Schi-, Snowboard-, Langlauf- und Schneesportschulen Österreichs eingeschränkt sei.Auch sei eine Verletzung der Bestimmung des Kollektivvertrages für Schischulen durch den Beschuldigten deshalb nicht gegeben, da der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages im Paragraph 2, Ziffer 2, auf alle Schi-, Snowboard-, Langlauf- und Schneesportschulen Österreichs eingeschränkt sei. Ungeachtet dessen, dass der Kollektivvertrag für Schischulen nicht zur Anwendung komme, wäre das vermeintlich zustehende Mindestentgelt im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungszeit der Schilehrer zu setzen gewesen. Manche Schilehrer hätten nachweislich ohnehin ein Einkommen erhalten. Selbst unter Zugrundelegung der unrichtigen Rechtsansicht der Behörde wäre daher keine Verkürzung des Mindestentgeltes festzustellen gewesen. Auch finde der Umstand im bekämpften Straferkenntnis keine Berücksichtigung, dass die genannten Schilehrer allesamt Vereinsmitglieder des Vereins P seien. Weiters seien manche im Straferkenntnis angeführten Schilehrer und Schilehrerinnen überhaupt nicht, manche zu den im Straferkenntnis genannten Zeiträumen nicht für die Schischule P, sondern für deren eigene Schule im Rahmen eines Schulausflugs tätig gewesen. Die Zurechnung dieser Schilehrer zum Beschuldigten sei daher unrichtig. Auch werde im bekämpften Straferkenntnis über den Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter der Schi & Snowboardschool J H im Sinne des § 9 Abs 2 VStG eine Geldstrafe verhängt. Diesbezüglich sei die Bezeichnung des Vereins dahingehend zu berichtigen, dass diese auf den Verein P laute, da lediglich dieser Verein existiere. Dass der Beschuldigte verantwortlicher Beauftragter des Vereins P sei, habe die Behörde ohne jegliche Erhebungen festgestellt. Die Behörde habe jegliche Nachforschungen und Erklärungen dahingehend unterlassen, ob und inwieweit der Beschuldigte die in § 9 Abs 4 VStG angeführten Tatbestandsmerkmale erfülle bzw ob diese Personen vielmehr auf andere verantwortliche Beauftragte des Vereins zutreffen würden.Auch werde im bekämpften Straferkenntnis über den Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter der Schi & Snowboardschool J H im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG eine Geldstrafe verhängt. Diesbezüglich sei die Bezeichnung des Vereins dahingehend zu berichtigen, dass diese auf den Verein P laute, da lediglich dieser Verein existiere. Dass der Beschuldigte verantwortlicher Beauftragter des Vereins P sei, habe die Behörde ohne jegliche Erhebungen festgestellt. Die Behörde habe jegliche Nachforschungen und Erklärungen dahingehend unterlassen, ob und inwieweit der Beschuldigte die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG angeführten Tatbestandsmerkmale erfülle bzw ob diese Personen vielmehr auf andere verantwortliche Beauftragte des Vereins zutreffen würden. Ergänzend brachte der Beschuldigte zusammengefasst vor: Die Behörde stütze sich bei der Verhängung der Geldstrafe auf § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für Schischulen. Sofern die Behörde vermeinen würde, dass der Beschuldigte den Vereinsmitgliedern und Freiwilligen des Vereins P den ihnen aufgrund des Gesetzes zustehenden Grundlohn nicht geleistet habe, wäre lediglich § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG als einschlägige gesetzliche Bestimmung heranzuziehen gewesen, zumal das notwendige Tatbestandsmerkmal des § 7 AVRAG, ein gewöhnlicher Arbeitsort des Arbeitnehmers in Österreich, im vorliegenden Fall für die angegebenen Schilehrer zweifelsfrei nicht vorliege.Die Behörde stütze sich bei der Verhängung der Geldstrafe auf Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Schischulen. Sofern die Behörde vermeinen würde, dass der Beschuldigte den Vereinsmitgliedern und Freiwilligen des Vereins P den ihnen aufgrund des Gesetzes zustehenden Grundlohn nicht geleistet habe, wäre lediglich Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG als einschlägige gesetzliche Bestimmung heranzuziehen gewesen, zumal das notwendige Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, AVRAG, ein gewöhnlicher Arbeitsort des Arbeitnehmers in Österreich, im vorliegenden Fall für die angegebenen Schilehrer zweifelsfrei nicht vorliege. § 7b Abs 1 AVRAG sei erst mit 01.01.2013 in Kraft getreten, sämtliche dem Beschuldigten angelasteten vermeintlichen Verwaltungsübertretungen würden das Jahr 2012 betreffen. Aufgrund des Art 7 EMRK sowie auch aus § 1 Abs 1 VStG ergebe sich daher eine im Tatzeitpunkt straflose Handlung.Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG sei erst mit 01.01.2013 in Kraft getreten, sämtliche dem Beschuldigten angelasteten vermeintlichen Verwaltungsübertretungen würden das Jahr 2012 betreffen. Aufgrund des Artikel 7, EMRK sowie auch aus Paragraph eins, Absatz eins, VStG ergebe sich daher eine im Tatzeitpunkt straflose Handlung. Der Verein P sei eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in B, eingeschrieben in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit der Nummer … . Da die Schilehrer Mitglieder dieses Vereins seien, scheide sowohl der fachliche als auch der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Schischulen aus. Betreffend die Anwendung belgischen Rechtes hätte die Behörde, sofern sie eine vermeintliche Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten auf Grundlage belgischer Gesetze erblickt hätte, dies im Straferkenntnis zu begründen gehabt. Nach belgischem Recht würde den Schilehrern ohnehin kein Grundlohn zustehen. Der Verein P habe im Zuge des Ausflugverkehrs in Österreich Freiwillige in Anspruch genommen und sei daher nach belgischem Recht das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen vom 03.07.2005 einschlägig. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes sei bei der Entschädigung auch Naturalentschädigung berücksichtigt und dürfe die monetäre und Naturalentschädigung zusammen nicht mehr als 30,82 Euro pro Tag betragen. Sachverhaltsgegenständlich hätten die Schilehrer vom Verein P Kost und Logis, einen Schipass sowie eine Winterjacke erhalten, weshalb auch keine Verletzung des belgischen Rechts vorliegen würde. Ebenfalls leide das Ermittlungsverfahren der Behörde an groben Feststellungsmängeln: J d K und B S seien in der Zeit vom 01.04.2012 bis 05.04.2012 nicht für den Verein P als Schilehrer tätig gewesen, sondern für die Schule P-A in B. Y G V sei am 06.04.2012 nicht für den Verein P tätig gewesen. E V sei in der Zeit vom 25.03.2012 bis 30.03.2012 nicht für den Verein P als Schilehrer tätig gewesen, sondern für die Schule K A. C M sei kein Vereinsmitglied des Vereins P und sei auch nie für diesen Verein tätig gewesen.J d K und B S seien in der Zeit vom 01.04.2012 bis 05.04.2012 nicht für den Verein P als Schilehrer tätig gewesen, sondern für die Schule P-A in B. Y G römisch fünf sei am 06.04.2012 nicht für den Verein P tätig gewesen. E römisch fünf sei in der Zeit vom 25.03.2012 bis 30.03.2012 nicht für den Verein P als Schilehrer tätig gewesen, sondern für die Schule K A. C M sei kein Vereinsmitglied des Vereins P und sei auch nie für diesen Verein tätig gewesen. Auch die im Straferkenntnis angeführten Daten der übrigen Schilehrer würden nicht mit der tatsächlichen Beschäftigung für den Verein übereinstimmen. Weiters wurde vom Beschuldigten im Wesentlichen ergänzend vorgebracht: Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt sei § 7b AVRAG idF vom 01.05.2011 einschlägig gewesen. Gemäß § 59 AVG habe der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Gemäß § 44a Z 3 VStG habe der Spruch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Im bekämpften Straferkenntnis werde die Verletzung des § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für Schischulen genannt. Dabei werde übersehen, dass die Subsumierung des § 7i Abs 3 AVRAG unter dem in Rede stehenden Sachverhalt die Anwendung des § 7b AVRAG denknotwendig voraussetzen würde. Die Behörde habe sich mit der Anwendbarkeit des § 7b AVRAG überhaupt nicht auseinandergesetzt, weswegen dem Erfordernis des § 59 AVG und dem § 44a Z 3 VStG nicht Genüge getan worden sei. Die geforderte Bestimmtheit der Gesetzesangabe im Spruch sei unterlassen worden und sei das Straferkenntnis daher mit einem gravierenden Verfahrensmangel belastet. Dieser Verfahrensmangel führe zu einer Hinderung an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und sei ein derartiger Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 4 VwGG relevant, weshalb beantragt werde, das bekämpfte Straferkenntnis aus diesem Grund aufzuheben.Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt sei Paragraph 7 b, AVRAG in der Fassung vom 01.05.2011 einschlägig gewesen. Gemäß Paragraph 59, AVG habe der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG habe der Spruch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Im bekämpften Straferkenntnis werde die Verletzung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Schischulen genannt. Dabei werde übersehen, dass die Subsumierung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG unter dem in Rede stehenden Sachverhalt die Anwendung des Paragraph 7 b, AVRAG denknotwendig voraussetzen würde. Die Behörde habe sich mit der Anwendbarkeit des Paragraph 7 b, AVRAG überhaupt nicht auseinandergesetzt, weswegen dem Erfordernis des Paragraph 59, AVG und dem Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG nicht Genüge getan worden sei. Die geforderte Bestimmtheit der Gesetzesangabe im Spruch sei unterlassen worden und sei das Straferkenntnis daher mit einem gravierenden Verfahrensmangel belastet. Dieser Verfahrensmangel führe zu einer Hinderung an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und sei ein derartiger Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG relevant, weshalb beantragt werde, das bekämpfte Straferkenntnis aus diesem Grund aufzuheben. Des Weiteren sei die Behörde dazu verpflichtet, ihrer Entscheidung das im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen. Die Behörde stelle den tatsächlichen Sachverhalt teilweise unrichtig dar, indem sie ausführe, dass fünf Schilehrer eine Entlohnung erhalten hätten. Dies sei gänzlich unrichtig. Keiner der Schilehrer habe eine Entlohnung erhalten, zumal sämtliche Schilehrer als Freiwillige und Mitglieder des Vereins P Schiunterricht ausschließlich für Vereinsmitglieder erteilt hätten, was aus den Urkunden hervorgehen würde. Auch im Hinblick auf die gänzlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung seien gravierende Verfahrensmängel offenbar, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG erfordern würden.Die Behörde stelle den tatsächlichen Sachverhalt teilweise unrichtig dar, indem sie ausführe, dass fünf Schilehrer eine Entlohnung erhalten hätten. Dies sei gänzlich unrichtig. Keiner der Schilehrer habe eine Entlohnung erhalten, zumal sämtliche Schilehrer als Freiwillige und Mitglieder des Vereins P Schiunterricht ausschließlich für Vereinsmitglieder erteilt hätten, was aus den Urkunden hervorgehen würde. Auch im Hinblick auf die gänzlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung seien gravierende Verfahrensmängel offenbar, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG erfordern würden. Auch sei es unrichtig, dass der Verein P im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in wirtschaftlicher Konkurrenz zu den ortsansässigen Schischulen gestanden habe und daher vom Vorliegen eines regulären Schischulbetriebes auszugehen sei; dass die Kunden (Schikursteilnehmer) keine Mitglieder des Vereins P sein würden, weshalb die in Frage stehende Tätigkeit demzufolge nicht Vereinsmitgliedern zugute kommen würde; dass die von den Kunden bezahlten Kursgebühren keinesfalls den Charakter von Mitgliedsbeiträgen hätten sowie dass aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit die Schilehrer zwingend unter den Arbeitnehmerbegriff zu subsumieren sein würden. Sämtliche Schiteilnehmer seien Mitglieder des Vereins, zumal die Kursgebühren als Mitgliedsbeiträge des Vereins gebucht und als solche auch verwendet bzw dem Vereinszweck zugeführt werden würden. Eine wirtschaftliche Konkurrenz zu den ortsansässigen Schischulbetrieben sei nicht nachvollziehbar und schlichtweg unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei den Teilnehmern ausschließlich um Mitglieder des Vereins handle, die mangels alternativen Sprachangebots auch nie im H Schikurse von ortsansässigen Schischulen in Anspruch nehmen würden. Nur aufgrund ihrer Mitgliedereigenschaft hätten die Schikursteilnehmer Schiunterricht von den Freiwilligen des Vereins in Anspruch genommen. Von einer Konkurrenz zu ortsansässigen Schischulen könne überhaupt keine Rede sein, vielmehr habe der Verein, der seine Mitglieder durch eigens organisierte Busunternehmen nach Österreich transportiert habe, für einen wirtschaftlichen Tourismusaufschwung gesorgt. Die Kursgebühren seien zumindest teilweise Mitgliedsbeiträge, die verbleibende Kursgebühr stelle keine wie auch immer geartete Gewinnerzielung dar, sondern sei als Naturalleistung für die freiwilligen Schilehrer und Schilehrerinnen des Vereins, für die Schikarten, für die Beherbergung, Ausrüstung etc verwendet worden, damit derartige mitgliederfreundliche Angebote überhaupt durchführbar seien. Auch sei die Qualifikation der Schilehrer als Arbeitnehmer unrichtig. Vielmehr seien die Schilehrer Mitglieder des Vereins, die ausschließlich in ihrem eigenen Interesse als Mitglieder des Vereins sowie als Hobby und jedenfalls als freiwillige Helfer dem Verein bei der Durchführung dieses gemeinnützigen Angebotes behilflich gewesen seien. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Schilehrer liege nicht vor. Mangels Arbeitnehmereigenschaft der Vereinsmitglieder sowie mangels Arbeitgebereigenschaft des Vereins seien die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des § 7b AVRAG iVm § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für Schischulen auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.Sämtliche Schiteilnehmer seien Mitglieder des Vereins, zumal die Kursgebühren als Mitgliedsbeiträge des Vereins gebucht und als solche auch verwendet bzw dem Vereinszweck zugeführt werden würden. Eine wirtschaftliche Konkurrenz zu den ortsansässigen Schischulbetrieben sei nicht nachvollziehbar und schlichtweg unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei den Teilnehmern ausschließlich um Mitglieder des Vereins handle, die mangels alternativen Sprachangebots auch nie im H Schikurse von ortsansässigen Schischulen in Anspruch nehmen würden. Nur aufgrund ihrer Mitgliedereigenschaft hätten die Schikursteilnehmer Schiunterricht von den Freiwilligen des Vereins in Anspruch genommen. Von einer Konkurrenz zu ortsansässigen Schischulen könne überhaupt keine Rede sein, vielmehr habe der Verein, der seine Mitglieder durch eigens organisierte Busunternehmen nach Österreich transportiert habe, für einen wirtschaftlichen Tourismusaufschwung gesorgt. Die Kursgebühren seien zumindest teilweise Mitgliedsbeiträge, die verbleibende Kursgebühr stelle keine wie auch immer geartete Gewinnerzielung dar, sondern sei als Naturalleistung für die freiwilligen Schilehrer und Schilehrerinnen des Vereins, für die Schikarten, für die Beherbergung, Ausrüstung etc verwendet worden, damit derartige mitgliederfreundliche Angebote überhaupt durchführbar seien. Auch sei die Qualifikation der Schilehrer als Arbeitnehmer unrichtig. Vielmehr seien die Schilehrer Mitglieder des Vereins, die ausschließlich in ihrem eigenen Interesse als Mitglieder des Vereins sowie als Hobby und jedenfalls als freiwillige Helfer dem Verein bei der Durchführung dieses gemeinnützigen Angebotes behilflich gewesen seien. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Schilehrer liege nicht vor. Mangels Arbeitnehmereigenschaft der Vereinsmitglieder sowie mangels Arbeitgebereigenschaft des Vereins seien die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des Paragraph 7 b, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Schischulen auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  4. Am 09.03.2012 haben Organe des Finanzamtes B beim Beschuldigten bzw beim Verantwortlichen des Vereines P, bei dem es sich um einen Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in S, handelt, in H eine Kontrolle durchgeführt und mit diesem eine Niederschrift aufgenommen. Am 03.04.2012 wurde von Mitgliedern der Finanzpolizei sowie Mitarbeitern der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eine weitere Kontrolle im Schigebiet W durchgeführt, wobei es zu einer Befragung von für den Verein P tätigen Schilehrer kam. Die Überprüfung bezog sich insbesondere auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften bzw auf die Zulässigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit. Der Verein P, Unternehmernummer …, wurde von R A, A P sowie vom Beschuldigten gegründet. Aus Anlass der Gründung wurden die Vereinsstatuten im B Staatsblatt vom 07.02.2011 veröffentlicht. A P und der Beschuldigte waren zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs im Verein als Verwalter bestellt. Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein von Rechts wegen und außerhalb des Vereines. Der Beschuldigte ist Vorsitzender des Vereins. 3.
  5. Die im Folgenden genannten Personen waren zu den jeweils genannten Zeitpunkten für den Verein P im Schigebiet W als Schilehrer tätig:
  6. J d K, in der Zeit vom 18.02.2012 bis 25.02.
  7. B S, in der Zeit vom 18.02.2012 bis 25.02.
  8. Y G V, in der Zeit vom 01.04.2012 bis 05.04.
  9. Y G römisch fünf, in der Zeit vom 01.04.2012 bis 05.04.
  10. R V R, in der Zeit vom 19.02.2012 bis 23.02.2012 sowie vom 01.04.2012 bis 06.04.2012.
  11. R römisch fünf R, in der Zeit vom 19.02.2012 bis 23.02.2012 sowie vom 01.04.2012 bis 06.04.
  12. E V in der Zeit vom 18.02.2012 bis 25.02.2012 sowie vom 01.04.2012 bis 06.04.2012.
  13. E römisch fünf in der Zeit vom 18.02.2012 bis 25.02.2012 sowie vom 01.04.2012 bis 06.04.
  14. I V C in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.2012.
  15. römisch eins römisch fünf C in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.
  16. K H in der Zeit vom 20.02.2012 bis 26.02.
  17. N V in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.2012.
  18. N römisch fünf in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.
  19. F R in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.
  20. E V G in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.2012.
  21. E römisch fünf G in der Zeit vom 20.02.2012 bis 23.02.
  22. F D in der Zeit vom 20.02.2012 bis 26.02.
  23. A V in der Zeit vom 20.02.2012 bis 26.02.2012.
  24. A römisch fünf in der Zeit vom 20.02.2012 bis 26.02.
  25. 3.
  26. Alle obgenannten Personen sind hauptberuflich als Lehrer an einer Schule tätig. Schiunterricht für den Verein P wurde ausschließlich während der belgischen Schulferien in Österreich, im H oder im H durchgeführt. Einige dieser Vereinsmitglieder haben in B andere Sportarten wie Schwimmen oder Sport für den Verein P unterrichtet. 3.
  27. Der Beschuldigte hat in Zusammenarbeit mit anderen Schilehrern die Gruppeneinteilung durchgeführt. Auch die Kurszeiten wurden vom Beschuldigten vorgegeben, wobei die Schilehrer noch die Möglichkeit hatten, kleinere Abänderungen hinsichtlich Kursende und Kursbeginn vorzunehmen. Eine generelle Vertretungsmöglichkeit im Krankheitsfall hat es für die obgenannten Schilehrer nicht gegeben. Wenn dieser Fall eingetreten wäre, so wären die einzelnen Schikursteilnehmer einer anderen Gruppe zugeteilt worden. Ebenfalls sind die Schilehrer mit Funkgeräten und leihweise (für die Zeit ihrer Tätigkeit) zur Verfügung gestellten Jacken ausgestattet worden. Zum Teil wurden für die Schilehrer auch Leihschi auf Kosten des Vereins angemietet. Im Wesentlichen kam jedoch die Schiausrüstung von den Schilehrern selbst. Die Schilehrertätigkeit ist ein Hobby der einzelnen Personen. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Freizeitbeschäftigung handelte, die von den Schilehrern gerne ausgeübt wurde, war der überwiegende Grund für das Tätigwerden. Ein schriftlicher Vertrag auf dem die Tätigkeit basiert liegt zwischen dem Verein P und den einzelnen Schilehrern nicht vor. Die Arbeitsleistung wurde einzig aufgrund der Tatsache einer Mitgliedschaft im Verein und ohne sonstige vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung verrichtet. Die von den Schilehrern durchgeführten Tätigkeiten decken sich mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck. Eine Haftung der einzelnen Lehrer für einen bestimmten Erfolg gibt es nicht. 3.
  28. Sämtliche obgenannten Schilehrer haben für die in diesen Zeiträumen erbrachte Schilehrertätigkeit keine geldwerte Entlohnung, sondern lediglich einen Aufwandsersatz, der sich aus Sachbezügen wie Kost und Logis, der Anreise mit dem Bus sowie einer Schikarte zusammengesetzt hat, erhalten. Sowohl bei den obgenannten Schilehrern, als auch bei sämtlichen Schikursteilnehmern hat es sich um Mitglieder des V gehandelt. In den Preisen für den Schiunterricht war der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr inbegriffen. Dies wussten die Leute. die einen Schikurs belegten.3.
  29. Sämtliche obgenannten Schilehrer haben für die in diesen Zeiträumen erbrachte Schilehrertätigkeit keine geldwerte Entlohnung, sondern lediglich einen Aufwandsersatz, der sich aus Sachbezügen wie Kost und Logis, der Anreise mit dem Bus sowie einer Schikarte zusammengesetzt hat, erhalten. Sowohl bei den obgenannten Schilehrern, als auch bei sämtlichen Schikursteilnehmern hat es sich um Mitglieder des römisch fünf gehandelt. In den Preisen für den Schiunterricht war der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr inbegriffen. Dies wussten die Leute. die einen Schikurs belegten. 3.
  30. C M war nicht als Schilehrerin für den Verein P tätig.
  31. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes sowie der Angaben des Beschuldigten sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte gab bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung an: „Ich bin im Hauptberuf Lehrer für Sport am Gymnasium. Ich bin Vorsitzender des Vereines P. Bei diesem Verein handelt es sich um einen Sportverein. Im Rahmen des Vereines wird Schwimmunterricht angeboten, auch Sportunterricht, Bewegungstherapie für Behinderte sowie im Jahre 2012 Schiunterricht. Die Tätigkeiten im Bereich des Schiunterrichtes wurden nach Ostern 2012 beendet. Der Sitz des Vereines befindet sich bei mir zuhause. Dort befindet sich kein Büro, es handelt sich nämlich um einen kleinen Verein, welcher nur mit Freiwilligen arbeitet. Die im Straferkenntnis erwähnten Personen haben in B keine Schilehrertätigkeiten ausgeübt, weil man in B nicht Schifahren kann. Manche der genannten Personen haben aber Sportkurse und Schwimmen unterrichtet, aber alles auf freiwilliger Basis. Bei den genannten Personen handelt es sich um N V. Sie macht in B Schwimmunterricht und Sport. Alle im Straferkenntnis genannten Personen sind Lehrer an einer Schule. Die genannten Personen haben 2012 Schiunterricht in W und S gegeben. Ausgenommen C M, die kein Vereinsmitglied ist. Sie war bei den Schilehrertätigkeiten nicht dabei. Niemand hat für die Tätigkeit als Schilehrer eine Geldzahlung bekommen. Es hat keine Geldzahlung gegeben.„Ich bin im Hauptberuf Lehrer für Sport am Gymnasium. Ich bin Vorsitzender des Vereines P. Bei diesem Verein handelt es sich um einen Sportverein. Im Rahmen des Vereines wird Schwimmunterricht angeboten, auch Sportunterricht, Bewegungstherapie für Behinderte sowie im Jahre 2012 Schiunterricht. Die Tätigkeiten im Bereich des Schiunterrichtes wurden nach Ostern 2012 beendet. Der Sitz des Vereines befindet sich bei mir zuhause. Dort befindet sich kein Büro, es handelt sich nämlich um einen kleinen Verein, welcher nur mit Freiwilligen arbeitet. Die im Straferkenntnis erwähnten Personen haben in B keine Schilehrertätigkeiten ausgeübt, weil man in B nicht Schifahren kann. Manche der genannten Personen haben aber Sportkurse und Schwimmen unterrichtet, aber alles auf freiwilliger Basis. Bei den genannten Personen handelt es sich um N römisch fünf. Sie macht in B Schwimmunterricht und Sport. Alle im Straferkenntnis genannten Personen sind Lehrer an einer Schule. Die genannten Personen haben 2012 Schiunterricht in W und S gegeben. Ausgenommen C M, die kein Vereinsmitglied ist. Sie war bei den Schilehrertätigkeiten nicht dabei. Niemand hat für die Tätigkeit als Schilehrer eine Geldzahlung bekommen. Es hat keine Geldzahlung gegeben. Wir sind ein Sportverein und bieten Sportunterricht an. Jeder, der ein Interesse hat, darf sich für den Sportunterricht einschreiben. Diese Personen melden sich bei P und die Personen, die sich angemeldet haben, können zB am Dienstagabend, Freitagabend oder Samstagvormittag zum Schwimmen kommen. Wir haben eine Website und die Leute finden dort Informationen. Jede Person, die sich für einen Kurs einschreibt bzw bei mir meldet, muss Mitglied vom Sportverein P werden. Für die Mitgliedschaft bezahlt diese Person 10 Euro. Dies gilt auch für die Schikurse. Im Kursgeld waren diese 10 Euro inbegriffen. Es hat auch der Kursteilnehmer gewusst, dass er damit Vereinsmitglied wird. Beim Kontakt der interessierten Personen wurde gesagt, dass sie zuerst Mitglied des Vereines werden müssen. Die Kontaktaufnahme mit dem Verein erfolgt meistens per E-Mail oder per Telefon. Den Interessenten wird dann mitgeteilt, dass der Schiunterricht in W angeboten wird. Dann sagen die Interessenten. dass wir dort in der Nähe eine Unterkunft buchen sollen. Bei den Interessenten handelt es sich um Leute aus der Nähe. Es handelt sich um Flamen. Die Interessenten buchen selbst ihre Unterkunft. Die Interessenten wissen nur, dass der Schiunterricht im Bereich W stattfindet. Die Interessenten geben uns dann bekannt, wo sie im Urlaub wohnen. Die Eltern bringen dann die Kinder zum Kurs. Jeder Schilehrer spricht mit seiner Schigruppe ab, wo man sich im Schigebiet trifft. Zehn Tage vor der Abreise ins Schigebiet findet ein Treffen mit den Schilehrern statt. Bei dieser Besprechung verteilen wir die Schigruppen auf die Schilehrer. Vereinbart wird konkret, welcher Schilehrer für welche Gruppe und in welcher Zeit Unterricht erteilt. Mit der Bezahlung von 10 Euro wird man für ein Jahr Mitglied des Vereins. Einmal im Jahr, meistens im Mai oder Juni, findet ein Treffen aller Mitglieder des Vereins statt. Bei diesem Treffen, einem gemütlichen Zusammensein, besteht auch die Möglichkeit, sich für das nächste Jahr einzutragen. Für dieses Treffen sind auch die Eltern der Kinder eingeladen, die am Schikurs teilgenommen haben. Wir haben im Jahre 2012 außer den Schikursen noch Schwimmkurse veranstaltet, und zwar immer dienstags, freitags, und samstags. Da wir alle gerne Schi fahren, will sich der Verein hauptsächlich auf das Schifahren konzentrieren und deshalb erfolgte der Name P. Ich glaube auch, dass der Verein einen Jahresbericht für das Jahr 2012 erstellt hat. Dieser Jahresbericht wird binnen einer Woche dem Verwaltungssenat vorgelegt. Für die genannten Schilehrer bezahlte der Verein die Unterkunft, die Schikarte und auch den Transport, wenn diese Personen mit einem Bus gekommen sind. Außerdem konnten diese Personen eine Jacke des Vereins für die Zeit ihrer Schilehrertätigkeit tragen. Danach mussten sie die Jacke wieder zurückgeben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Personen diese Jacke tragen mussten. Die genannten Schilehrer waren alle nur freiwillig tätig und nicht beim Verein angestellt. Die Werbung für den Verein geht hauptsächlich von Mund zu Mund. Die Interessierten für unsere Veranstaltungen sind hauptsächlich Familien mit Kindern. Mit ganzen Schulklassen hat P nichts zu tun. Zur Schulbestätigung der Schule P, gebe ich an: Damals waren J D K und B S nicht für den Verein P tätig, sondern für ihre Schule P. Richtig ist aber, dass die zwei genannten Personen für P Schikurse gegeben haben. Dies war aber im Fasching
  32. Der Verein hat nichts zu tun mit der Schule P. Das ist komplett getrennt. E V ist Mitglied von P und hat im Fasching und zu Ostern 2012 Unterricht für P gegeben. Die Woche vor Ostern 2012 war sie mit ihrer eigenen Schule im Schigebiet. Anschließend sind die Schüler wieder nach Hause gegangen und E V ist geblieben, um für P Unterricht zu geben. Meine vorigen Angaben betreffend die Tätigkeit für ihre eigene Schule betrifft den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 30.03.2012 im Straferkenntnis.E römisch fünf ist Mitglied von P und hat im Fasching und zu Ostern 2012 Unterricht für P gegeben. Die Woche vor Ostern 2012 war sie mit ihrer eigenen Schule im Schigebiet. Anschließend sind die Schüler wieder nach Hause gegangen und E römisch fünf ist geblieben, um für P Unterricht zu geben. Meine vorigen Angaben betreffend die Tätigkeit für ihre eigene Schule betrifft den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 30.03.2012 im Straferkenntnis. Zur Beilage „./P“ des Schriftsatzes vom 23.10.2013 gebe ich an: Hier handelt es sich um die Teilnehmerliste für den Kurs im Fasching
  33. Die Teilnehmer bestanden aus 47 Schifahrern sowie 7 Snowboardern. Die nächste Liste der erwähnten Beilage „./P“ stellt einen Auszug aus der Buchhaltung dar. Hier ist zu sehen, dass all diese Personen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Das Wort „Rekeningen“ in der Überschrift bedeutet Rechnungen. In der ersten Spalte der erwähnten Unterlage ist das Buchungsdatum angeführt. Dies erkläre ich so, dass die Beträge zu diesem Datum verbucht wurden. Zum unterschiedlichen Buchungsdatum gebe ich an: Manche bezahlen über die Bank, manche bezahlen bar. Wenn ich gefragt werde, wieso die gelb markierten Kursteilnehmer erst mit 01.10.2012 verbucht sind, gebe ich an, dass der Buchhalter erst dann Zeit gehabt hat, dies zu verbuchen. Es ist einmal im Jahr, dass wir die Rechnungen zum Buchhalter geben und er diese verbucht. Die Generalversammlung des Vereines findet im Mai oder Juni statt. Dort bezahlen auch die meisten Leute ihren Mitgliedsbeitrag. Die Kursteilnehmer mussten ihren Beitrag entweder vor dem Kurs oder bis zum letzten Tag des Kurses einbezahlen. Die Tätigkeit des Vereines P ist nicht auf Gewinn ausgelegt. Die Unterlage, die ich der Finanzpolizei vorgelegt habe, ist eine Liste der Lehrer. All diese Lehrer sind auch Mitglieder des Vereines. Die Listen, die ich der Finanzpolizei vorgelegt habe, sind Listen der Schilehrer. Alle im Straferkenntnis angeführten Personen, ausgenommen C M, sind Mitglieder des Vereines. Die im erstinstanzlichen Akt mit „a“ markierte Beilage ist eine Bestätigung, dass Herr R L im Jahre 2011 eine freiwillige Leistung in Höhe von 30 Euro pro Tag bekommen hat. Dies war für Sportunterricht. Diese Unterlage hat also mit dem Schiunterricht nichts zu tun. Ich habe damals alle Unterlagen gegeben, die ich bei mir hatte. Auf Vorhalt der Auszüge aus der Homepage bestätige ich, dass der Verein als Schi- und Snowboardschule aufgetreten ist. Zum T gebe ich an: Dies war
  34. Es hat einen Kontakt des Vereines mit T gegeben in der Weise, dass wir ihnen Lehrer zur Verfügung stellen können. Gemeint waren Sportlehrer und Schilehrer. Dies war nur im Jahre 2011, nicht aber im Jahr
  35. Die zur Verfügung gestellten Schilehrer wurden mit T verrechnet. In der Vereinbarung mit T wurde der Umfang der Tätigkeit der Schilehrer und der Preis vereinbart. Zur Homepage gebe ich an, es wurde hier nicht richtig übersetzt, dass die Schischule einen festen Platz im H hat. In der Homepage war das mehr eine bildliche Sprache. Dies bedeutet nur, dass die Lehrer oft im H untergebracht sind. Das hat aber nichts mit einem Büro der Schischule zu tun. Dies im Februar zu den Krokusferien und zu Ostern. Außerdem steht in der Homepage, dass P nur zu den belgischen Ferien für die Flamen tätig ist. Auf der Homepage steht, dass die Kurse auch für andere Leute angeboten werden, und zwar für die Gäste des Hotel B und des Hotel B. Weiters steht, dass auch andere Gäste aus dem L eingeladen sind. Weiters steht, dass der Unterricht nur in Flämisch ist. Grund dafür war, dass das Hotel B und das Hotel B für die Schischule P Werbung gemacht haben. Zehn Tage vorher wussten wir, wie viele Teilnehmer der Kurse waren. Es konnten keine Personen am Kurs teilnehmen, die nicht Vereinsmitglieder waren. Es ist richtig, dass auf der Homepage gestanden ist, dass wir auch für Schulen und Jugendgruppen anbieten. Ich war einmal im Jahre 2009 oder 2010 bei einem Steuerberater in I, zusammen mit einem Bekannten aus dem L (P S). Ich habe dies auch gegenüber der BH erklärt. Die BH hat es aber nicht in meine Erklärung aufgenommen.Ich war einmal im Jahre 2009 oder 2010 bei einem Steuerberater in römisch eins, zusammen mit einem Bekannten aus dem L (P S). Ich habe dies auch gegenüber der BH erklärt. Die BH hat es aber nicht in meine Erklärung aufgenommen. Mit dem Restbetrag der Kurskosten (nach Abzug der 10 Euro) wurden bezahlt: die Unterkunft der Schilehrer, die Liftkarte für den Schilehrer sowie der Ankauf von Sportmaterial. Mit den Sportgeräten sind die Schijacken und die Funkgeräte gemeint, außerdem auch Medaillen für die Kinder, Diplomurkunden für die Kinder. Wenn noch etwas übrig geblieben ist, ist dieses Geld für Sportgeräte sowie für Musikinstallation, zB beim Tanzunterricht, verwendet worden. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Verein und den Schilehrern. Ich habe einmal seitens der Bezirkshauptmannschaft B, glaublich im Oktober, ein Schreiben bekommen. Das Schreiben war mit einem Datum vom Juli datiert.“ Der einvernommene Zeuge K Z hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben: „Bei der Vernehmung des Herrn H habe ich die Fragen gestellt. Die Niederschrift hat Herr M S in den L eingegeben. Herr H hat die Niederschrift vorgelegt bekommen und hat sie dann auch unterschrieben. Er hat damit bestätigt, dass die Angaben korrekt aufgenommen wurden. Ich habe nicht gesehen, was S M genau eingegeben hat. Herr H hat am Ende der Vernehmung die Niederschrift durchgelesen und dann unterschrieben. In weiterer Folge habe ich mit B S und mit R V R eine Vernehmung durchgeführt. Dies war am 03.04.
  36. Ich habe die Angaben selbst ins Protokoll eingetragen. Ich habe die Angaben der befragten Personen genau im Protokoll eingetragen. Zum normalen Personenblatt habe ich einen Fragenkatalog angehängt, den ich mit den Schilehrern abgearbeitet habe.In weiterer Folge habe ich mit B S und mit R römisch fünf R eine Vernehmung durchgeführt. Dies war am 03.04.
  37. Ich habe die Angaben selbst ins Protokoll eingetragen. Ich habe die Angaben der befragten Personen genau im Protokoll eingetragen. Zum normalen Personenblatt habe ich einen Fragenkatalog angehängt, den ich mit den Schilehrern abgearbeitet habe. Zu B S gebe ich an: Ich kann mich nicht erinnern, dass B S etwas darüber gesagt hat, dass sie für die Schule P gearbeitet hat. Wir wurden auf die Schule P aufmerksam, weil wir eine Anzeige gekommen haben, der wir dann nachgegangen sind. Die Anzeige erfolgte seitens der Schischule W, die zunächst den Sachverhalt bei der PI W angezeigt hat. Diese Anzeige wurde dann zuständigkeitshalber von der PI W zur Finanzpolizei weitergeleitet. Bei den Vernehmungen war kein Dolmetscher anwesend. Wenn bekannt ist, dass die zu vernehmenden Personen nicht Deutsch sprechen, wird von vornherein ein Dolmetscher beigezogen. Die Verständigung mit den beiden Schilehrern war recht gut möglich. Auch mit Herrn H war die Verständigung gut möglich. Im Vorhinein habe ich nicht gewusst, dass die zu vernehmenden Personen gut Deutsch sprechen. Auf der letzten Seite der Niederschrift mit den zwei Schilehrern ist angeführt, dass diese mit ihrer Unterschrift die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bestätigen. Ich habe die Niederschrift Herrn H im Auto zum Durchlesen vorgehalten. Es gab für mich keinen Grund, dass ich selbst die Niederschrift noch einmal durchlese…….Soweit ich mich erinnern kann, gab es bei der Vernehmung von V R keine Probleme. Dies auch nicht bei der Vernehmung von S. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass V R angegeben hat, ob er auch auf Französisch antworten kann. Ich kann nicht mehr sagen, wie lange die Vernehmung von V R gedauert hat. Ich kann auch nicht sagen, ob die Vernehmung länger gedauert hat als bei einer Person, die als Muttersprache Deutsch spricht.“Bei den Vernehmungen war kein Dolmetscher anwesend. Wenn bekannt ist, dass die zu vernehmenden Personen nicht Deutsch sprechen, wird von vornherein ein Dolmetscher beigezogen. Die Verständigung mit den beiden Schilehrern war recht gut möglich. Auch mit Herrn H war die Verständigung gut möglich. Im Vorhinein habe ich nicht gewusst, dass die zu vernehmenden Personen gut Deutsch sprechen. Auf der letzten Seite der Niederschrift mit den zwei Schilehrern ist angeführt, dass diese mit ihrer Unterschrift die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bestätigen. Ich habe die Niederschrift Herrn H im Auto zum Durchlesen vorgehalten. Es gab für mich keinen Grund, dass ich selbst die Niederschrift noch einmal durchlese…….Soweit ich mich erinnern kann, gab es bei der Vernehmung von römisch fünf R keine Probleme. Dies auch nicht bei der Vernehmung von S. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass römisch fünf R angegeben hat, ob er auch auf Französisch antworten kann. Ich kann nicht mehr sagen, wie lange die Vernehmung von römisch fünf R gedauert hat. Ich kann auch nicht sagen, ob die Vernehmung länger gedauert hat als bei einer Person, die als Muttersprache Deutsch spricht.“ Bei der mündlichen Verhandlung gab T M als Zeuge einvernommen an: „Ich habe in der gegenständlichen Sache die Vernehmung von Y G V durchgeführt. Die Unterhaltung mit Herrn V war ohne Problem möglich. Es war kein Dolmetscher dabei. Die Eintragung der Angaben des Herrn V im Protokoll erfolgte durch Herrn K. Herr K war bei der Vernehmung dabei. Das Protokoll wurde nach der Vernehmung Herrn V zum Durchlesen vorgelegt. Nach dem Durchlesen hat V das Protokoll unterschrieben.“„Ich habe in der gegenständlichen Sache die Vernehmung von Y G römisch fünf durchgeführt. Die Unterhaltung mit Herrn römisch fünf war ohne Problem möglich. Es war kein Dolmetscher dabei. Die Eintragung der Angaben des Herrn römisch fünf im Protokoll erfolgte durch Herrn K. Herr K war bei der Vernehmung dabei. Das Protokoll wurde nach der Vernehmung Herrn römisch fünf zum Durchlesen vorgelegt. Nach dem Durchlesen hat römisch fünf das Protokoll unterschrieben.“ Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge G S an: „Es ist richtig, dass ich die Einvernahme von Herrn J D K durchgeführt habe. Bei der Einvernahme war kein Dolmetscher anwesend. Ich habe mich so mit Herrn D K unterhalten. Die Verständigung mit Herrn D K war sehr gut möglich. Die Angaben, die Herr D K gemacht hat, habe ich händisch ins Protokoll eingetragen. Es handelt sich genau um jene Angaben, die D K bei der Vernehmung gemacht hat. Wenn ich gefragt werde, ob Herr J D K etwas davon erwähnt hat, dass er für die Schule P tätig gewesen sei, gebe ich an: Dies ist mir nicht erinnerlich. Hinsichtlich seiner Tätigkeit hat Herr D K, so wie im Protokoll eingetragen, angegeben, dass er in seinem Hauptberuf für P tätig ist und in den Ferien in Österreich für P arbeitet. Herr D K hat zur Schule P nur das gesagt, was auch in der Niederschrift geschrieben ist. Das was ich Herrn D K gefragt habe, habe ich alles im Protokoll niedergeschrieben. Im Einzelnen kann ich mich an seine Aussagen heute nicht mehr erinnern. Ich habe damals keine Veranlassung gesehen, die Antwort von D K zur Frage nach den Arbeitsanweisungen genau zu hinterfragen. Seine Angabe war für mich ausreichend. Auf die Frage, ob die Antwort glaubhaft war, gebe ich an: Dies ist eine Abschätzung, auf die ich nicht antworten möchte.“ A P hat in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ausgesagt: „Ich bin beim Verein P die Kassierin. Ich habe diese Funktion im Verein seit Anfang an, und zwar sei etwa Februar
  38. Die Aktivitäten des Vereins beziehen sich auf den Sport allgemein. Wir organisieren zB eine Woche Urlaub für die Kinder, welche Sport machen. Außerdem organisieren wir Schwimmkurse am Abend für Kinder und Erwachsene. Außerdem haben wir im Jahre 2012 Schiunterricht organisiert, im Fasching sowie in den Osterferien. In den Osterferien aber nur die erste Woche. In der zweiten Ferienwoche zu Ostern waren wir mit den Kindern der Schule, wo mein Mann arbeitet. In dieser zweiten Woche fand kein Schiunterricht statt. Das Ziel des Vereines ist, dass wir für Leute Sport organisieren. Es handelt sich um Leute, die wir kennen und Leute aus der Gemeinde. Diese Leute bezahlen an den Verein einen Jahresbeitrag und dann können diese Leute mit uns Schifahren, Omnisport machen oder Schwimmlektionen nehmen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro pro Jahr. Ich erhalte für die Tätigkeit im Verein kein Geld. Ich mache das einfach so. Der aktuelle Kassastand des Vereines beträgt ungefähr 2.000 Euro. Mit den Mitgliedsbeiträgen, die hereinkommen, kaufen wir Jacken und Material für den Sport. Für die Schilehrer haben wir die Unterkunft, das Essen und den Transport bezahlt. Die Mitglieder des Vereins sind Belgier, sie sprechen flämisch. Außerdem haben wir vier Mitglieder aus Österreich. Sie sind aber nicht richtige Mitglieder, sondern eher Sympathisanten. Diese vier Personen sind auch auf der Liste. Mit der Einbezahlung der 10 Euro wird man Mitglied des Vereines. Man muss nicht noch eine gesonderte Erklärung abgeben. Die Personen, die in W Schiunterricht bekommen haben, waren auch Mitglieder im Verein. Die Leute wussten das, dies war im Preis inbegriffen. Es waren alle Mitglieder des Vereines, die Eltern und die Kinder. Wenn nur die Kinder beim Schiunterricht teilgenommen haben, waren nur diese Vereinsmitglieder, nicht aber die Eltern. Bei der Jahreshauptversammlung kommen die Mitglieder zusammen und dort besteht die Möglichkeit, in die Unterlagen des Vereines Einsicht zu nehmen. Sie können auch ins Kassabuch Einsicht nehmen. Dies ist eine Bilanz.“ Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge A R an: „Ich bin im Verein P der Sekretär. Meine Tätigkeit besteht darin, dass ich der Schriftführer des Vereines bin. Ich organisiere für den Verein auch Aktivitäten zu Hause, zB die Schwimmlektionen, eine Sportwoche für Kinder. Ich organisiere für diese Aktivitäten die Sporthalle und die Schwimmhalle. Ich organisiere aber nicht für die Schikurse, das macht J. Ich habe aber auch die Kontakte zu den Schilehrern. Ich kenne alle diese Leute. Ich kenne die Namen der Schilehrer. Einzelne dieser Personen unterrichten auch Schwimmen, einige unterrichten auch Omnisport. Ich erhalte vom Verein P kein Geld. Auch die Schilehrer erhalten kein Geld vom Verein. Die Schilehrer werden für den Verein tätig, weil sie auch in B von Beruf Sportlehrer sind und gerne Schifahren. Die Schilehrer bekommen nur die Unterkunft in einem Haus oder im Hotel bezahlt. Die Teilnehmer der Kurse kommen aus B. Es sind Familien und unsere Freunde oder Freunde von Freunden. Außerdem können noch andere Personen an den Kursen teilnehmen, aber sie müssen Mitglieder vom Verein sein. Die Teilnehmer müssen aber versichert sein. Außerdem schließt der Verein P für die Mitglieder eine Versicherung ab. Dies gilt auch für die Schilehrer. Es handelt sich um eine Unfallversicherung.“ Der Beschuldigte hat in der Verhandlung den Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise geschildert, wobei sich die vom Beschuldigten getätigten Aussagen mit den ebenfalls glaubwürdigen Angaben der Zeugen A P und A R sowie auch mit den eigenen Angaben des Beschuldigten selbst im Zuge der Erstbefragung vom 09.03.2012 decken. Auch die Angaben der Zeugen Z, S und M zum Sachverhalt widersprechen den Angaben des Beschuldigten nicht. Der im gegenständlichen Fall festgestellte Sachverhalt blieb daher weitestgehend unbestritten. 4.
  39. Die Feststellungen zu den durchgeführten Kontrollen ergeben sich insbesondere aus der Niederschrift des Finanzamt B vom 09.03.2012 sowie aus den Personenblättern der befragten Schilehrer vom 03.04.
  40. Die Organisationsstruktur des Vereines P lässt sich aus den zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Statuten sowie aus den Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ableiten. 4.
  41. Zu den Feststellungen bezüglich des Tätigkeitszeitraumes der einzelnen Schilehrer ist Folgendes auszuführen: Auch wenn die Schulbestätigung der P einmal davon spricht dass, B S und J D K vom 31.03.2012 bis 06.04.2012 Schulskikursbegleitlehrer waren (Schulbestätigung der Direktion der P, undatiert; Beilage ./Q), während in der Bestätigung der P vom 16.10.2013 davon die Rede ist, dass diese vom 30.03.2012 bis 06.04.2012 als Schibegleiter für die P tätig waren, so vermag dies das Landesverwaltungsgericht jedenfalls davon zu überzeugen, dass diese im vorgeworfenen Tatzeitpunkt vom 01.04.2012 – 05.04.2012 bzw 06.04.2012 nicht für den Verein P tätig waren. Diese Auffassung wird ebenso durch die im Akt befindlichen Personenblätter bestätigt. Darin gab J d K an, dass er derzeit für P arbeite, in den Ferien sei er für P tätig. Als Zeitraum für die nichtselbständige Tätigkeit (wohl für den Verein P) gibt er darin lediglich den 18.02.2012 bis 25.02.2012 an. Er übe diese Tätigkeit immer eine Woche im Jahr aus. Auch B S gab in ihrem Personenblatt an, sie sei derzeit Begleitung für die P und arbeite zeitweise für P. Als Zeitraum gab auch B S lediglich eine Woche, vom 18.02.2012 bis 25.02.2012 an. Zur Einschränkung des Tätigkeitszeitraumes von Y G V als Skilehrer für P W F: In Anbetracht der Tatsache, dass dieser bereits bei seiner Befragung am 03.04.2012 angab, dass er vom 01.04.2012 bis 03.04.2012 tätig sei und hier trotz dieser Angabe nicht der gesamte darüber hinausgehende Zeitraum (04.04.2012 bis 06.04.2012), sondern lediglich der 06.04.2012 vom Beschuldigten bestritten wurde, erscheint die Bestreitung des Tattages 06.04.2012 durch den Beschuldigten nachvollziehbar und glaubwürdig. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Erklärung, weshalb genau dieser einzelne Tag hätte bestritten werden sollen, wenn nicht tatsächlich nur an diesem Tag keine Tätigkeit für P stattgefunden haben sollte. Im Übrigen widerspricht die vorgelegte Urkunde (Beilage ./N), in welcher Y G V bestätigte er sei während der „paasvakantie“ (dies sind die Osterferien) für P tätig gewesen, dem nicht, da diese keine Auskunft darüber enthält, an wie vielen Tagen genau die Skilehrertätigkeit stattgefunden haben soll.Zur Einschränkung des Tätigkeitszeitraumes von Y G römisch fünf als Skilehrer für P W F: In Anbetracht der Tatsache, dass dieser bereits bei seiner Befragung am 03.04.2012 angab, dass er vom 01.04.2012 bis 03.04.2012 tätig sei und hier trotz dieser Angabe nicht der gesamte darüber hinausgehende Zeitraum (04.04.2012 bis 06.04.2012), sondern lediglich der 06.04.2012 vom Beschuldigten bestritten wurde, erscheint die Bestreitung des Tattages 06.04.2012 durch den Beschuldigten nachvollziehbar und glaubwürdig. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Erklärung, weshalb genau dieser einzelne Tag hätte bestritten werden sollen, wenn nicht tatsächlich nur an diesem Tag keine Tätigkeit für P stattgefunden haben sollte. Im Übrigen widerspricht die vorgelegte Urkunde (Beilage ./N), in welcher Y G römisch fünf bestätigte er sei während der „paasvakantie“ (dies sind die Osterferien) für P tätig gewesen, dem nicht, da diese keine Auskunft darüber enthält, an wie vielen Tagen genau die Skilehrertätigkeit stattgefunden haben soll. Hinsichtlich der Einschränkungen des Tätigkeitszeitraumes von R V R wird auf das entsprechende Personenblatt verwiesen, worin er angab, in den Frühjahrsferien im Februar fünf Tage als Skilehrer tätig gewesen zu sein. Unabhängig davon, dass die vorgelegte Erklärung von R V R nicht unterzeichnet wurde, erscheint es für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass es sich dabei tatsächlich um die unbestritten gebliebenen Tage vom 19.02.2012 bis zum 23.02.2012 gehandelt hat und er an den weiteren Tagen frei gefahren ist. Aus diesem Grund war der festgestellte Tätigkeitszeitraum entsprechend einzuschränken.Hinsichtlich der Einschränkungen des Tätigkeitszeitraumes von R römisch fünf R wird auf das entsprechende Personenblatt verwiesen, worin er angab, in den Frühjahrsferien im Februar fünf Tage als Skilehrer tätig gewesen zu sein. Unabhängig davon, dass die vorgelegte Erklärung von R römisch fünf R nicht unterzeichnet wurde, erscheint es für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass es sich dabei tatsächlich um die unbestritten gebliebenen Tage vom 19.02.2012 bis zum 23.02.2012 gehandelt hat und er an den weiteren Tagen frei gefahren ist. Aus diesem Grund war der festgestellte Tätigkeitszeitraum entsprechend einzuschränken. Bereits aus dem Personenblatt von E V ergibt sich aufgrund des zusätzlichen Vermerks „Schischule“ beim Zeitraum 25.03.2012 – 30.03.2012 für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft, dass E V während diesem Zeitraum nicht für P tätig gewesen ist, weshalb der festgestellte Tätigkeitszeitraum entsprechend einzuschränken war. Die vorgenommene Richtigstellung hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens ergibt sich aus der Kopie des Personalausweises (Beilage ./D).Bereits aus dem Personenblatt von E römisch fünf ergibt sich aufgrund des zusätzlichen Vermerks „Schischule“ beim Zeitraum 25.03.2012 – 30.03.2012 für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft, dass E römisch fünf während diesem Zeitraum nicht für P tätig gewesen ist, weshalb der festgestellte Tätigkeitszeitraum entsprechend einzuschränken war. Die vorgenommene Richtigstellung hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens ergibt sich aus der Kopie des Personalausweises (Beilage ./D). Aus den vorgelegten und jeweils unterfertigten Erklärungen (Beilage ./A) ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft, dass I V C, N V, F R sowie E J V G vom 24.02.2012 bis 25.02.2012 nicht mehr als Skibegleiter für P tätig waren, sondern an diesen Tagen frei gefahren sind. Dies wurde auch von der Anzeigenlegerin nicht bestritten. Die vorgeworfenen Tatzeiträume ergeben sich auch aus den Angaben der betreffenden Skilehrer. Im sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass am 26.2.2012 von diesen Personen Skilehrertätigkeiten für den Verein durchgeführt worden sind. Aus der Kopie des Personalausweises von I V C (Beilage ./J), N V (Beilage ./H), sowie E J V G (Beilage ./J) ergeben sich die vorgenommenen Berichtigungen hinsichtlich der Schreibweise der Namen.Aus den vorgelegten und jeweils unterfertigten Erklärungen (Beilage ./A) ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft, dass römisch eins römisch fünf C, N römisch fünf, F R sowie E J römisch fünf G vom 24.02.2012 bis 25.02.2012 nicht mehr als Skibegleiter für P tätig waren, sondern an diesen Tagen frei gefahren sind. Dies wurde auch von der Anzeigenlegerin nicht bestritten. Die vorgeworfenen Tatzeiträume ergeben sich auch aus den Angaben der betreffenden Skilehrer. Im sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass am 26.2.2012 von diesen Personen Skilehrertätigkeiten für den Verein durchgeführt worden sind. Aus der Kopie des Personalausweises von römisch eins römisch fünf C (Beilage ./J), N römisch fünf (Beilage ./H), sowie E J römisch fünf G (Beilage ./J) ergeben sich die vorgenommenen Berichtigungen hinsichtlich der Schreibweise der Namen. Hinsichtlich der weiteren Schilehrer, K H, F D und A V ist davon auszugehen, dass diese tatsächlich vom 20.02.2012 bis 26.02.2012 für P tätig waren. Dies wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus der Kopie des Personalausweises von F D ergibt sich der vollständige Name, wobei davon auszugehen war, dass es sich bei der Bezeichnung F lediglich um eine Abkürzung für F gehandelt hat, weshalb dies zu berichtigen war.Hinsichtlich der weiteren Schilehrer, K H, F D und A römisch fünf ist davon auszugehen, dass diese tatsächlich vom 20.02.2012 bis 26.02.2012 für P tätig waren. Dies wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus der Kopie des Personalausweises von F D ergibt sich der vollständige Name, wobei davon auszugehen war, dass es sich bei der Bezeichnung F lediglich um eine Abkürzung für F gehandelt hat, weshalb dies zu berichtigen war. 4.
  42. Dass die Schilehrer zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten alle hauptberuflich als Lehrer an Schulen tätig waren, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten in der Verhandlung sowie auch aus den Angaben der Schilehrer in den Personenblättern von 03.04.
  43. Die Feststellung hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit des Schiunterrichtes ergibt sich aus der Niederschrift zur Befragung des Beschuldigten vom 09.03.
  44. Die Feststellung, dass nur während der belgischen Ferien Schiunterricht durchgeführt wurde, basiert auf den Angaben der Schilehrer J D K, Y G V sowie R V R in den Personenblättern vom 03.04.2012 sowie aus den Angaben der Zeugin A P in der Verhandlung. Dass einige der Vereinsmitglieder auch in B andere Sportarten unterrichtet haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten sowie des Zeugen A R in der durchgeführten Verhandlung.4.
  45. Dass die Schilehrer zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten alle hauptberuflich als Lehrer an Schulen tätig waren, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten in der Verhandlung sowie auch aus den Angaben der Schilehrer in den Personenblättern von 03.04.
  46. Die Feststellung hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit des Schiunterrichtes ergibt sich aus der Niederschrift zur Befragung des Beschuldigten vom 09.03.
  47. Die Feststellung, dass nur während der belgischen Ferien Schiunterricht durchgeführt wurde, basiert auf den Angaben der Schilehrer J D K, Y G römisch fünf sowie R römisch fünf R in den Personenblättern vom 03.04.2012 sowie aus den Angaben der Zeugin A P in der Verhandlung. Dass einige der Vereinsmitglieder auch in B andere Sportarten unterrichtet haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten sowie des Zeugen A R in der durchgeführten Verhandlung. 4.
  48. Zu den Feststellungen, die für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ausschlaggeben sind, wird auf die im Wesentlichen gleichlautenden Angaben der Schilehrer in den Personenblättern von 03.04.2012 sowie auf die glaubwürdigen und damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben des Beschuldigten bei seiner Befragung in der Verhandlung verwiesen. Auf Basis der Angaben des Schilehrers Y G V im Personenblatt vom 03.04.2012 und den gleichlautenden Angaben des Beschuldigten kommt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Gruppeneinteilung der Schilehrer vom Beschuldigten zusammen mit weiteren Schilehrern vorgenommen wurde. Die Tatsachenfeststellungen, dass Kurszeiten bis auf kleine Abänderungen vom Beschuldigten vorgegeben worden sind, eine generelle Vertretungsmöglichkeit im Krankheitsfall nicht gegeben war, den Schilehrern die oben festgestellten Utensilien zur Verfügung gestellt worden sind und kein schriftlicher Vertrag zwischen den Schilehrern und dem Verein bestanden hat, ergeben sich schlüssig aus den Angaben der befragten Schilehrer in den Niederschriften vom 03.04.2012 und wurde dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten.4.
  49. Zu den Feststellungen, die für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ausschlaggeben sind, wird auf die im Wesentlichen gleichlautenden Angaben der Schilehrer in den Personenblättern von 03.04.2012 sowie auf die glaubwürdigen und damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben des Beschuldigten bei seiner Befragung in der Verhandlung verwiesen. Auf Basis der Angaben des Schilehrers Y G römisch fünf im Personenblatt vom 03.04.2012 und den gleichlautenden Angaben des Beschuldigten kommt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Gruppeneinteilung der Schilehrer vom Beschuldigten zusammen mit weiteren Schilehrern vorgenommen wurde. Die Tatsachenfeststellungen, dass Kurszeiten bis auf kleine Abänderungen vom Beschuldigten vorgegeben worden sind, eine generelle Vertretungsmöglichkeit im Krankheitsfall nicht gegeben war, den Schilehrern die oben festgestellten Utensilien zur Verfügung gestellt worden sind und kein schriftlicher Vertrag zwischen den Schilehrern und dem Verein bestanden hat, ergeben sich schlüssig aus den Angaben der befragten Schilehrer in den Niederschriften vom 03.04.2012 und wurde dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus den Angaben des Zeugen A R in der durchgeführten Verhandlung geht hervor, dass die Schilehrertätigkeit den einzelnen Vereinsmitgliedern Freude bereitet hat und daher ein Hobby darstellt. Dies hat auch B S in ihrer Befragung am 03.04.2012 explizit angegeben. Dies wird auch durch die Angabe von Y G V, er mache die Tätigkeit aus Spaß in den Ferien, die er im Rahmen der Befragung am 03.04.2012 machte, bekräftigt. Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte, lässt den Schluss zu, dass wohl ein anderer Anreiz für die Schilehrer bestanden hat, weshalb es für das Landesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar erscheint, dass dieser Anreiz darin bestand, dass die einzelnen Schilehrer diese Tätigkeit aus Spaß am Schifahren ausgeübt haben.Aus den Angaben des Zeugen A R in der durchgeführten Verhandlung geht hervor, dass die Schilehrertätigkeit den einzelnen Vereinsmitgliedern Freude bereitet hat und daher ein Hobby darstellt. Dies hat auch B S in ihrer Befragung am 03.04.2012 explizit angegeben. Dies wird auch durch die Angabe von Y G römisch fünf, er mache die Tätigkeit aus Spaß in den Ferien, die er im Rahmen der Befragung am 03.04.2012 machte, bekräftigt. Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte, lässt den Schluss zu, dass wohl ein anderer Anreiz für die Schilehrer bestanden hat, weshalb es für das Landesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar erscheint, dass dieser Anreiz darin bestand, dass die einzelnen Schilehrer diese Tätigkeit aus Spaß am Schifahren ausgeübt haben. Die Feststellung dazu, dass die Mitgliedschaft im Verein ursächlich für das freiwillige Tätigwerden war, ergibt sich schlüssig aus den zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gültigen Statuten. Auch die Angaben von Y G V am 03.04.2012, er sei Vereinsmitglied, als Antwort auf die Frage nach einem Dienstvertrag und auf die Frage des Anwerbens, bestätigen dies. Ebenfalls geht aus dem Personenblatt von E V vom 03.04.2012 hervor, dass sie hinsichtlich einer schriftlichen Vereinbarung als Basis für ihre Tätigkeit auf die Vereinsmitgliedschaft verwiesen hat. Keiner der am 03.04.2012 befragten Schilehrer hat in diesem Zusammenhang von einem Dienstvertrag gesprochen oder genauer beschreiben können, um welche Art von Vertrag es sich gehandelt haben soll. Allein die Angaben der befragten Schilehrer, es habe sich um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt (wobei die Fragestellung allein die Auswahl zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zuließ) vermochte das Landesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass es sich um einen mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag handelt, auf dessen Basis die Schilehrertätigkeit ausgeübt werden sollte. Vielmehr misst das Landesverwaltungsgericht den von den befragten Schilehrern gemachten Angaben in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „Selbständigkeit – Unselbständigkeit“ schon deshalb eine untergeordnete Bedeutung zu, da sämtliche Vernehmungen ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden haben. Bei den bei der Befragung verwendeten Ausdrücken „Selbständigkeit – Unselbständigkeit“, handelt es sich um Begrifflichkeiten, die selbst für Personen, die Deutsch als Muttersprache haben, schwer abzugrenzen sind. Dies gilt umso mehr für die einvernommenen Personen, die allesamt nicht deutschsprachig sind. Teilweise wurde die Befragung sogar in englischer Sprache durchgeführt, da die Deutschkenntnisse der Befragten nicht ausreichend waren. R V R hat sogar ergänzend angegeben, dass die Beantwortung der Fragen sehr schwierig gewesen sei. Dieser Eindruck verstärkte sich durch die Wahrnehmungen des entscheidenden Gerichtes bei der Befragung des Beschuldigten sowie der Zeugen in der Verhandlung und konnte auch durch die Aussagen der Zeugen K Z, T M sowie G S nicht entkräftet werden.Die Feststellung dazu, dass die Mitgliedschaft im Verein ursächlich für das freiwillige Tätigwerden war, ergibt sich schlüssig aus den zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gültigen Statuten. Auch die Angaben von Y G römisch fünf am 03.04.2012, er sei Vereinsmitglied, als Antwort auf die Frage nach einem Dienstvertrag und auf die Frage des Anwerbens, bestätigen dies. Ebenfalls geht aus dem Personenblatt von E römisch fünf vom 03.04.2012 hervor, dass sie hinsichtlich einer schriftlichen Vereinbarung als Basis für ihre Tätigkeit auf die Vereinsmitgliedschaft verwiesen hat. Keiner der am 03.04.2012 befragten Schilehrer hat in diesem Zusammenhang von einem Dienstvertrag gesprochen oder genauer beschreiben können, um welche Art von Vertrag es sich gehandelt haben soll. Allein die Angaben der befragten Schilehrer, es habe sich um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt (wobei die Fragestellung allein die Auswahl zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zuließ) vermochte das Landesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass es sich um einen mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag handelt, auf dessen Basis die Schilehrertätigkeit ausgeübt werden sollte. Vielmehr misst das Landesverwaltungsgericht den von den befragten Schilehrern gemachten Angaben in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „Selbständigkeit – Unselbständigkeit“ schon deshalb eine untergeordnete Bedeutung zu, da sämtliche Vernehmungen ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden haben. Bei den bei der Befragung verwendeten Ausdrücken „Selbständigkeit – Unselbständigkeit“, handelt es sich um Begrifflichkeiten, die selbst für Personen, die Deutsch als Muttersprache haben, schwer abzugrenzen sind. Dies gilt umso mehr für die einvernommenen Personen, die allesamt nicht deutschsprachig sind. Teilweise wurde die Befragung sogar in englischer Sprache durchgeführt, da die Deutschkenntnisse der Befragten nicht ausreichend waren. R römisch fünf R hat sogar ergänzend angegeben, dass die Beantwortung der Fragen sehr schwierig gewesen sei. Dieser Eindruck verstärkte sich durch die Wahrnehmungen des entscheidenden Gerichtes bei der Befragung des Beschuldigten sowie der Zeugen in der Verhandlung und konnte auch durch die Aussagen der Zeugen K Z, T M sowie G S nicht entkräftet werden. Der zum Akt genommenen Übersetzung der Statuten des Vereines P in der Fassung vom 07.02.2011 kann in Art 3 der Vereinszweck entnommen werden:Der zum Akt genommenen Übersetzung der Statuten des Vereines P in der Fassung vom 07.02.2011 kann in Artikel 3, der Vereinszweck entnommen werden: „Der Verein hat das Ziel als Interessenverein für die Werbung und die Stimulation der körperlichen Erziehung, für die Rechte und die Interessen von sportlichen Menschen im Allgemeinen und die von Wintersportarten und Wintersportaktivitäten im Besonderen aufzukommen. Der Interessenverein organisiert außerdem Aktivitäten der körperlichen Erziehung und setzt sich dafür ein, um für das Erteilen von Informationen durch alle notwendigen und nützlichen Kanäle und die Medien zu sorgen, sowohl an ihre Mitglieder, an das Publikum und im vorkommenden Fall in Richtung der Behörden, das Vereinigen der oben genannten Personen zu diesem Zweck und im Allgemeinen das uneingennützige(n) Betreuen der oben genannten Personen unter anderem, aber nicht ausschließlich, durch sowohl im In- wie auch im Ausland und im vorkommenden Fall in Zusammenarbeit mit dritten Personen beim Organisieren der Aktivitäten der körperlichen Erziehung und dem Sport einschließlich dem Wintersport, dem Organisieren von Sportreisen, dem Organisieren von Unterricht und Ausbildungen, dem Herausgeben von Zeitschriften, dem Kreieren einer Web-Seite, dem Versammeln von Informationen, dem Anlegen von Akten rund um bestimmte Themen im Sport oder speziell im Wintersport, dem Organisieren von Seminaren, Studientage, und Vorträgen und durch Mittel von alle andern Kommunikationsmittel. Um dieses Ziel zu erreichen kann der Verein alle nützlichen und notwendigen Handlungen machen einschließlich wirtschaftlicher Handlungen insofern der Gewinn das letztere ausschließlich den Vereinszwecken dient. Der Verein betreibt aber kein .----- und Handelsgeschäft und er hat nicht das Ziel seinen Mitgliedern irgend einen materiellen Vorteil im Auge. […]“ Hieraus ergibt sich unzweifelhaft die Deckung der Tätigkeit mit dem Vereinszweck. Bezüglich der Feststellungen hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und dem Nichtvorliegen einer sonstigen geldwerten Entlohnung wird auf die Angaben der Schilehrer am 03.04.2012 verwiesen, die sich mit den Angaben des Beschuldigten decken und auch nicht bestritten wurden. Die Feststellungen zu den Mitgliedsbeiträgen und zur Qualifikation der Schilehrer und Schikursteilnehmer als Mitglieder des Vereins ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht schlüssig aus den vorliegenden Vereinsstatuten. Dem Artikel 6 der Übersetzung der Statuten des Vereines P in der Fassung vom 07.02.2011 (Beilage ./U ) ist zu entnehmen, dass zwischen tatsächlichen Mitgliedern und arbeitenden Mitgliedern unterschieden wird. Aus dem Artikel 7 ergibt sich, dass die Allgemeine Versammlung einen Mitgliedsbeitrag zwischen € 10,-- und € 250,00 bestimmen kann. Die Tatsache, dass die in den Kursbeiträgen enthaltenen Mitgliedsbeiträge erst nach der erfolgen Anzeige verbucht wurden, sowie, dass auf der Homepage nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei einem Teil der Kursbeiträge um Mitgliedsbeiträge handelt, vermochte die glaubwürdige Angabe des Beschuldigen in der Verhandlung, dass jede Person, die sich für einen Kurs einschrieb, Mitglied des Sportvereins P werden musste, und sämtliche Schilehrer auch Vereinsmitglieder waren, nicht zu widerlegen. Dies wurde auch von den Zeugen A P und A R glaubhaft bestätigt. Die Feststellung, dass C M nie für den Verein P tätig war, ergibt sich aus der Aussage des Beschuldigten in der Verhandlung. Dies hat die Anzeigenlegerin auch nicht bestritten.
  50. Gemäß § 1 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 36/2006, gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
  51. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2006,, gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Gemäß 7b Abs 1 Z 1 AVRAG, idF BGBl Nr 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 24/2011, hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Recht für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Gemäß 7b Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2011,, hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Recht für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Nach § 7i Abs 3 AVRAG, idF BGBl Nr 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 24/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.Nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2011,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Nach § 1151 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.Nach Paragraph 1151, Absatz eins, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.
  52. Der Beschwerdeführer hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass es sich bei den Schilehrern um keine Personen handelt, die sich in einem Dienstverhältnis mit dem Verein P befinden. Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 AVRAG vorliegt, ist nach § 1151 Abs 1 ABGB zu bestimmen, wonach es darauf ankommt, dass sich jemand „auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet.“ (vgl. Binder, AVRAG²

(2010)§ 1 Rz 4)Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG vorliegt, ist nach Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB zu bestimmen, wonach es darauf ankommt, dass sich jemand „auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet.“ vergleiche Binder, AVRAG²
(2010)Paragraph eins, Rz 4) Maßgebend für die Einordnung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis ist grundsätzlich, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Im Hinblick auf die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit spielt – im Rahmen eines kombinatorischen Systems – neben der Frage des Bestehens eines dauernden Verpflichtungsverhältnisses, des Tätigwerdens unter Leitung und Verfügung eines anderen (Weisungs- und Kontrollunterworfenheit), der Benützung fremder Arbeitsmittel, des individualisierten persönlichen Arbeitskrafteinsatzes, der Haftung bei der Tätigkeitsentfaltung für Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht aber für den Arbeitserfolg, der Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten auch die Bedeutung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages eine Rolle. Die Freiwilligenarbeit weist häufig – zum Teil sogar deutliche – Merkmale auf, die als fremdbestimmte, persönliche Abhängigkeit gedeutet werden könnten. So kommt es auch bei der Freiwilligenarbeit zur Entgegennahme von Weisungen, zur Einhaltung einheitlicher örtlicher und zeitlicher Bindungen (zB Dienst- oder Einsatzpläne) und damit zu einer gewissen in der Praxis gar nicht vermeidbaren Eingliederung in eine Organisation. In aller Regel müssen auch Freiwillige Sicherheitsvorschriften, betriebliche Ordnungsvorschriften (zB Uniform) und Qualitätsstandards (zB Ausbildung) einhalten. Selbst unter der Berücksichtigung, dass diese Faktoren nicht rein vorliegen müssen, sondern deren Intensitätsgrade durchaus variieren können, sofern nur eine bestimmte Abhängigkeitsschwelle in Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Unterordnung überschritten ist, würde eine formale Prüfung der persönlichen Abhängigkeit, wie sie für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zum freien Dienstvertrag durchaus geeignet ist, ohne Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren oftmals zum Ergebnis kommen, dass eigentlich Arbeitsverhältnisse vorlägen und damit das Arbeitsrecht in seiner Gesamtheit anwendbar wäre. (vgl Eva Maria Eder, Freiwilligenarbeit unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten im 1. Freiwilligenbericht des Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz
(2009)S 13f und Binder, aaO). Hier ist nicht zuletzt auch an die sogenannten „ehrenamtlichen Trainer“ von sonstigen Sportvereinen zu denken, die das Training in einer fix angemieteten Halle zu einer fix bestimmten Uhrzeit durchführen.Die Freiwilligenarbeit weist häufig – zum Teil sogar deutliche – Merkmale auf, die als fremdbestimmte, persönliche Abhängigkeit gedeutet werden könnten. So kommt es auch bei der Freiwilligenarbeit zur Entgegennahme von Weisungen, zur Einhaltung einheitlicher örtlicher und zeitlicher Bindungen (zB Dienst- oder Einsatzpläne) und damit zu einer gewissen in der Praxis gar nicht vermeidbaren Eingliederung in eine Organisation. In aller Regel müssen auch Freiwillige Sicherheitsvorschriften, betriebliche Ordnungsvorschriften (zB Uniform) und Qualitätsstandards (zB Ausbildung) einhalten. Selbst unter der Berücksichtigung, dass diese Faktoren nicht rein vorliegen müssen, sondern deren Intensitätsgrade durchaus variieren können, sofern nur eine bestimmte Abhängigkeitsschwelle in Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Unterordnung überschritten ist, würde eine formale Prüfung der persönlichen Abhängigkeit, wie sie für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zum freien Dienstvertrag durchaus geeignet ist, ohne Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren oftmals zum Ergebnis kommen, dass eigentlich Arbeitsverhältnisse vorlägen und damit das Arbeitsrecht in seiner Gesamtheit anwendbar wäre. vergleiche Eva Maria Eder, Freiwilligenarbeit unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten im 1. Freiwilligenbericht des Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz
(2009)S 13f und Binder, aaO). Hier ist nicht zuletzt auch an die sogenannten „ehrenamtlichen Trainer“ von sonstigen Sportvereinen zu denken, die das Training in einer fix angemieteten Halle zu einer fix bestimmten Uhrzeit durchführen. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sprechen einige Merkmale für eine persönliche Abhängigkeit. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im Namen des Vereins die Arbeitszeiten vorgegeben und im Wesentlichen die Gruppeneinteilung vorgenommen hat. Im Bereich der Freiwilligenarbeit darf daher auch der Wille der Vertragsparteien auf die freiwillige Leistung unbezahlter Arbeit nicht völlig außer Acht gelassen werden. Dabei sollte auch bei Verhältnissen, die deutliche Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit zeigen, der überwiegende Zweck der Tätigkeit hinterfragt werden. Wenn die Kriterien, dass keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kein Entgelt bezahlt wird (wobei Aufwandsentschädigung zulässig ist) und der Wille auf die freiwillige Tätigkeit gerichtet ist, überwiegen, spricht dies für Freiwilligenarbeit (vgl Eva Maria Eder, aaO).Im Bereich der Freiwilligenarbeit darf daher auch der Wille der Vertragsparteien auf die freiwillige Leistung unbezahlter Arbeit nicht völlig außer Acht gelassen werden. Dabei sollte auch bei Verhältnissen, die deutliche Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit zeigen, der überwiegende Zweck der Tätigkeit hinterfragt werden. Wenn die Kriterien, dass keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kein Entgelt bezahlt wird (wobei Aufwandsentschädigung zulässig ist) und der Wille auf die freiwillige Tätigkeit gerichtet ist, überwiegen, spricht dies für Freiwilligenarbeit vergleiche Eva Maria Eder, aaO). Sowohl bei den „Schilehrern“ als auch bei den Schikursteilnehmer handelt es sich um Mitglieder des Vereins P. Die Dienstleistungen werden auf Grund der Mitgliedschaft im Verein erbracht, weshalb es sich bei den genannten Tätigkeiten um sogenannte „Mitgliedschaftsdienste“ handelt. Dies, da mit einer solchen Mitgliedschaft verbundenen Dienste in der Übernahme der Mitgliedschaftspflichten und nicht in einem Dienstvertrag ihre rechtliche Grundlage haben (vgl Krejci in Rummel³, § 1151 Rz 29).Sowohl bei den „Schilehrern“ als auch bei den Schikursteilnehmer handelt es sich um Mitglieder des Vereins P. Die Dienstleistungen werden auf Grund der Mitgliedschaft im Verein erbracht, weshalb es sich bei den genannten Tätigkeiten um sogenannte „Mitgliedschaftsdienste“ handelt. Dies, da mit einer solchen Mitgliedschaft verbundenen Dienste in der Übernahme der Mitgliedschaftspflichten und nicht in einem Dienstvertrag ihre rechtliche Grundlage haben vergleiche Krejci in Rummel³, Paragraph 1151, Rz 29). Entscheidend für die Qualifikation der Arbeitsleistung als Mitgliedschaftspflicht oder Dienstvertrag ist, ob das Interesse der Tätigen an der Möglichkeit zu arbeiten oder das Interesse der Empfängerin an den Arbeitsleistungen die Beziehung prägt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist nicht von Bedeutung, ob der Vertragspartner insgesamt einen Erwerbszweck verfolgt, sondern der Zweck des konkreten Vertrages insb für den Tätigen. Auch hat die Frage, ob der Vertragspartner „auf Gewinn ausgerichtet“ ist oder nicht, grundsätzlich keinen Einfluss auf die Einordnung als Arbeitsvertrag. Kein Arbeitsvertrag wird dann vorliegen, falls die Tätigkeit überwiegend im eigenen Interesse der Arbeitenden erfolgt, etwa um die Freizeit zu gestalten und zu verbessern, um sich auszubilden, um sich sinnvoll zu beschäftigen oder um geheilt zu werden. Ein wichtiges Indiz für ein Überwiegen dieses Eigeninteresses ist es, wenn die Aufwendungen des Empfängers höher sind als der potentielle Ertrag (vgl Rebhahn in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1151, Rz 52 und Rz 122).Entscheidend für die Qualifikation der Arbeitsleistung als Mitgliedschaftspflicht oder Dienstvertrag ist, ob das Interesse der Tätigen an der Möglichkeit zu arbeiten oder das Interesse der Empfängerin an den Arbeitsleistungen die Beziehung prägt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist nicht von Bedeutung, ob der Vertragspartner insgesamt einen Erwerbszweck verfolgt, sondern der Zweck des konkreten Vertrages insb für den Tätigen. Auch hat die Frage, ob der Vertragspartner „auf Gewinn ausgerichtet“ ist oder nicht, grundsätzlich keinen Einfluss auf die Einordnung als Arbeitsvertrag. Kein Arbeitsvertrag wird dann vorliegen, falls die Tätigkeit überwiegend im eigenen Interesse der Arbeitenden erfolgt, etwa um die Freizeit zu gestalten und zu verbessern, um sich auszubilden, um sich sinnvoll zu beschäftigen oder um geheilt zu werden. Ein wichtiges Indiz für ein Überwiegen dieses Eigeninteresses ist es, wenn die Aufwendungen des Empfängers höher sind als der potentielle Ertrag vergleiche Rebhahn in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 1151,, Rz 52 und Rz 122). Aus der Aussage des Zeugen A R ergibt sich glaubwürdig, dass die Schilehrer für den Verein tätig werden, weil sie gerne Schifahren. Daraus lässt sich ableiten, dass die Schilehrer ein besonderes Interesse haben, die Tätigkeit auszuüben, weil sie dies gerne machen und als Hobby ansehen. Für die Vereinsmitglieder ist der abgehaltene „Schiunterricht“ eine Möglichkeit gemeinsam mit den anderen Vereinsmitgliedern einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung, nämlich der sportlichen Betätigung, nachzugehen. Auch die Tatsache, dass die Schilehrer kein Entgelt, sondern lediglich teilweise Aufwandsentschädigung erhalten, ist ein Indiz für ein überwiegendes Eigeninteresse, zumal die Schilehrertätigkeit für viele Schilehrer mit darüber hinausgehenden, von der Aufwandsentschädigung nicht gedeckten Kosten (zB private Anreise, Schiausrüstung usw) verbunden ist. Voraussetzung für eine Leistung nur auf Basis des Mitgliedschaftsverhältnisses ist, dass die Arbeitsleistung ihre Grundlage in den Regelungen des Mitgliedschaftsverhältnisses hat, dieses zu den Diensten verpflichtet und die Dienste dem Organisationszweck dienen (vgl Rebhahn in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1151, Rz 122). Gemäß Art 5 der Vereinssatzung gibt es unterschiedliche Arten von Mitgliedern. Dem Art 6 der Vereinssatzung kann entnommen werden, dass es sich bei den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern um solche Mitglieder handelt, die im Verein mitarbeiten. Auch finden die durchgeführten „Schikurse“ Deckung im Vereinszweck gemäß Art 3 der Vereinssatzung.Voraussetzung für eine Leistung nur auf Basis des Mitgliedschaftsverhältnisses ist, dass die Arbeitsleistung ihre Grundlage in den Regelungen des Mitgliedschaftsverhältnisses hat, dieses zu den Diensten verpflichtet und die Dienste dem Organisationszweck dienen vergleiche Rebhahn in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 1151,, Rz 122). Gemäß Artikel 5, der Vereinssatzung gibt es unterschiedliche Arten von Mitgliedern. Dem Artikel 6, der Vereinssatzung kann entnommen werden, dass es sich bei den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern um solche Mitglieder handelt, die im Verein mitarbeiten. Auch finden die durchgeführten „Schikurse“ Deckung im Vereinszweck gemäß Artikel 3, der Vereinssatzung. Da die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Schilehrer einzig und allein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein herrührt und im konkreten Fall keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, fallen die Schilehrer nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 1 AVRAG. Es ist daher auch – wie bereits oben ausgeführt – die Höhe der gegenständlichen Kursgebühren nicht mehr von Bedeutung; abgesehen davon hegt das Landesverwaltungsgericht an der Höhe der Kursgebühren im Hinblick darauf keine Bedenken, dass einerseits die Aufwendungen des Vereins für die Durchführung der Skikurse wegen der großen Entfernung des Kursortes vom Vereinssitz höher sind als bei ortsansässigen Vereinen und andererseits allfällige Überschüsse dem Vereinszweck zufallen.Da die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Schilehrer einzig und allein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein herrührt und im konkreten Fall keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, fallen die Schilehrer nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des Paragraph eins, AVRAG. Es ist daher auch – wie bereits oben ausgeführt – die Höhe der gegenständlichen Kursgebühren nicht mehr von Bedeutung; abgesehen davon hegt das Landesverwaltungsgericht an der Höhe der Kursgebühren im Hinblick darauf keine Bedenken, dass einerseits die Aufwendungen des Vereins für die Durchführung der Skikurse wegen der großen Entfernung des Kursortes vom Vereinssitz höher sind als bei ortsansässigen Vereinen und andererseits allfällige Überschüsse dem Vereinszweck zufallen. Dass der Beschuldigte für die Tätigkeit seines Vereins mit der Bezeichnung „Schi- und Snowboardschule“ auftritt, vermag zwar allenfalls einen Straftatbestand nach dem Schischulgesetz zu erfüllen, spielt jedoch für eine allfällige Strafbarkeit nach dem AVRAG keine Rolle. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Verein in Konkurrenz mit den ortsansässigen Schischulbetrieben steht. Vielmehr gleicht die Tätigkeit des Vereins P anderen, auch ortsansässigen Schi- und Sportvereinen. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben. Ein weiteres Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich. 7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall nicht vorliegt.7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.012.13

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